Gewährleistung im VW-Abgasskandal. Zivilrechtliche Ansprüche deutscher Autokäufer

Sachmängel, Nacherfüllung, Rücktritt vom Vertrag und Schadensersatz


Bachelorarbeit, 2017

46 Seiten, Note: 1,2


Leseprobe


Inhaltsverzeichnis

1 Einleitung

2 Der Kaufvertrag
2.1 Inhalte
2.2 Zustandekommen
2.3 Pflichten der Vertragspartner
2.4 Arten von Mängeln
2.5 Garantievereinbarungen
2.6 Besonderheiten beim Verbrauchsgüterkauf

3 Der Abgasskandal der Volkswagen Gruppe
3.1 Firmenprofil des VW-Konzerns
3.2 Der Verlauf des Abgasskandals
3.3 Gewährleistungsansprüche deutscher Autokäufer

4 Zusammenfassung und Ausblick

5 Literaturverzeichnis

1 Einleitung

Das Auto ist nicht mehr aus unseren täglichen Leben wegzudenken. Vor 130 Jahren begann seine Erfolgsgeschichte. Möglich gemacht haben das vor allem deutschen Ingenieure. Zu den bekanntesten von ihnen zählen Nikolaus August Otto, Carl Benz, Gottlieb Daimler und Ferdinand Porsche (vgl. Handelsblatt online, 28.01.2011). Heutzutage ist die Automobilindustrie mit mehr als 770.000 Mitarbeitern und einen Umsatz von 405 Mrd. € der mit Abstand wichtigste Industriezweig in Deutschland (vgl. Statista 2017). In dieser Branche sieht man die gesetzlich vorgeschriebene Offenlegung von sicherheitsrelevanten Mängeln an Fahrzeugen, beziehungsweise die Verbreitung von Rückrufen in den Medien, äußerst ungern. Denn bei Rückrufen geht es um die Sicherheit der Menschen und nicht selten erfährt das entsprechende Unternehmen einen Imageschaden. Dieser wird von enormen Aufwendungen begleitet, welche sich schlussendlich in der Bilanz wiederspiegeln (vgl. Zanger 2015).

Ein aktuelles Beispiel für eine derartige Rückrufaktion ist der Abgasskandal des Volkswagen Konzerns. Am 20. September 2015 räumt Martin Winterkorn, damaliger Vorstandsvorsitzender von VW, die Manipulation von 500.000 Dieselfahrzeugen ein. Er entschuldigt sich in einer öffentlichen Videobotschaft bei den Kunden für den entstandenen Vertrauensverlust. Winterkorn kündigt an, den Sachverhalt schnell und transparent zu klären. Zum damaligen Zeitpunkt ging man noch davon aus, dass sich die Abgasmanipulation auf die USA begrenzt. Wenige Tage später wird bekannt, dass weltweit mehr als elf Millionen Fahrzeuge betroffen seien, davon allein 2,5 Millionen in Deutschland. Es handelt sich um die größte Krise in der Geschichte von Europas führendem Autobauern. Die Rückrufaktionen verlaufen nicht reibungslos und die Kunden sind verärgert (Eckl-Dorna 2017). Vor allem der Unmut der deutschen Autokäufer ist groß. Denn im Vergleich zu den amerikanischen Kunden, welche mit Schadensersatzzahlungen rechnen können, sollen die inländischen Kunden lediglich Anspruch auf eine Nachbesserung haben. Viele Verbraucher entscheiden sich deswegen dazu, gegen Verkäufer und Hersteller vorzugehen und ihre Rechte geltend zu machen.

Das Ziel dieser Arbeit ist, die gesetzlichen Regelungen des Kaufvertrages und die daraus resultierenden zivilrechtlichen Gewährleistungsansprüche näher zu betrachten. Des Weiteren soll der Leser einen Überblick über die Abgasmanipulation von Volkswagen erhalten.

Die Arbeit beginnt mit dem Kaufvertrag, dessen Inhalten und dem Zustandekommen. Im Anschluss wird auf die Pflichten der Vertragsparteien eingegangen. Der darauffolgende Punkt zeigt, welche Arten von Mängeln auftreten können und die Rechte, die der Käufer in so einem Fall geltend machen kann. Der zweite Schwerpunkt der Arbeit beschäftigt sich mit dem VW-Abgasskandal und den möglichen rechtlichen Ansprüchen für deutsche Autokäufer. Hierbei stützt sich die Arbeit neben aktuellen Gerichtsentscheidungen vor allem auf das Buch „Der Autokauf“ von Reinking und Eckert. Dieses enthält eine Vielzahl gegenwärtiger Rechtsprechungen und sei in diesem Zusammenhang als weiterführende Literatur empfohlen. Der VW-Abgasskandal befindet sich in seiner rechtlichen Aufarbeitung und nahezu täglich werden neue Entscheidungen veröffentlicht. Die vorliegende Arbeit spiegelt die Situation wieder, welche bis zum 31.03.2017 vorlag.

2 Der Kaufvertrag

In unserem Leben schließen wir nahezu täglich Kaufverträge ab. Sei es der Kauf von Kleinigkeiten im Supermarkt oder eine größere Anschaffung, wie das eigene Auto. Der Vertragsgegenstand, kann dabei ein Recht oder eine Sache sein. Durch den Abschluss eines Vertrages, entstehen dem Käufer und Verkäufer Rechte und Pflichten, weshalb man hier vom Verpflichtungsgeschäft spricht. Diesem folgt das Verfügungsgeschäft, um die vertraglichen Vereinbarungen abschließend zu erfüllen (vgl. Pollert 2016, S. 364). Leider ist nicht immer eine schnelle und leichte Abwicklung des Kaufes möglich. Des Öfteren kommt es zu Problemen zwischen den verschiedenen Vertragsparteien, welche Unternehmen und Verbraucher sein können. Um diese zu lösen, gibt es gesetzliche Regelungen, welche hauptsächlich in den §§ 433 ff. BGB festgehalten sind. Sondervorschriften, die den Verbrauchsgüter- bzw. Handelskauf betreffen, sind in den §§ 474 ff. BGB und §§ 373 ff. HGB zu finden (vgl. Müssig 2016, S. 219). Zusätzlich dazu können zwischen den Parteien individuelle Abreden getroffen werden. Im Folgenden werden unter anderem die Inhalte des Kaufvertrages, das Zustandekommen, die Pflichten der Vertragspartner und die Rechte des Käufers beim Vorliegen eines Mangels, näher betrachtet.

2.1 Inhalte

In Deutschland gilt der Grundsatz der freien Selbstbestimmung des mündigen Bürgers, die sogenannte Privatautonomie, welche im Artikel 2 Abs. 1 des Grundgesetzes niedergeschrieben ist. Jeder Einzelne kann seine Lebensverhältnisse und Rechtsbeziehungen eigenverantwortlich regeln und gestalten. Die Möglichkeit rechtsverbindlich zu handeln, muss innerhalb der durch die Gesetze und der Rechtsprechung abgesteckten Rahmenbedingungen erfolgen. Ein Aspekt der Privatautonomie ist die Vertragsfreiheit. Diese ermöglicht Verträge einzugehen und deren Inhalt auszugestalten (vgl. Müssig 2016, S. 8).

Der Kaufvertrag beinhaltet für gewöhnlich vielfältige Vereinbarungen. So ist die jeweilige Sache hinsichtlich der Beschaffenheit, Güte und Art zu beschreiben, wobei die Kennzeichnung durch den handelsüblichen Namen zu erfolgen hat. Ist im Kaufvertrag keine exakte Festlegung der Qualität der Ware vermerkt, so ist der Lieferant gemäß § 243 BGB verpflichtet, eine Ware mittlerer Art und Güte zu liefern. Bei der Mengenangabe ist besonders wichtig, anzugeben, ob es sich um das Brutto- oder das Nettogewicht handelt. Der Preis der Sache kann fix sein, was bedeutet, dass jede Mengeneinheit einen exakten Preis besitzt. Möglich ist ebenfalls die Vereinbarung eines Tagespreises, der eine entsprechende Regelung erfordert, wie dieser festgelegt wird. Zusätzlich kann vertraglich die Anwendung oder der Ausschluss von Skonto oder Rabatten beschlossen werden. Laut § 448 Abs. 1 BGB hat der Käufer die Verpackungskosten zu tragen, da diese den Kosten der Abnahme zugerechnet werden. Wer die Kosten des Versandes übernimmt, welcher durch den Lieferanten oder Dritte erfolgt, kann im Vertrag vereinbart werden. Geschieht dies nicht, so gilt, dass der Verkäufer die Kosten der Übergabe der Sache trägt. Der Käufer übernimmt die Kosten der Abnahme und die Versendung an einen anderen Ort als den Erfüllungsort (vgl. § 448 Abs. 1 BGB). Die Lieferzeit ist der Zeitraum zwischen dem Eingang der Bestellung und der Bereitstellung der Ware. Als Erfüllungszeit bezeichnet man hingegen die Zeit, zu welcher der Lieferant die Ware zu übergeben hat. Ist die Lieferzeit nicht vertraglich geregelt, so findet § 271 Abs. 1 BGB Anwendung. Demnach kann der Lieferant sofort liefern, beziehungsweise der Kunde die sofortige Lieferung verlangen.

Die Bedingungen für die Zahlung der Sache können vertraglich hinsichtlich des Zahlungsortes und des Zahlungszeitpunktes geregelt werden. Falls im Kaufvertrag keine abweichende Vereinbarung getroffen wurde, so hat die Bezahlung am Wohn- und Geschäftssitz des Schuldners zu erfolgen (vgl. § 270 BGB). Ist kein besonderer Zeitpunkt der Zahlung, wie zum Beispiel bei Vorauszahlung, Barkauf oder Zielkauf vereinbart wurden, so gilt, dass der Schuldner die Zahlung sofort zu bewirken hat.

Der Ort, an dem die Übergabe der Ware zu erfolgen hat, bezeichnet man als Erfüllungsort. Hier muss die Sache die vertraglich festgelegte Menge und Beschaffenheit aufweisen. Hinsichtlich der Zahlung unterscheidet man zwischen dem vertraglichen, natürlichen und gesetzlichen Erfüllungsort (vgl. § 269 BGB). Nachdem der Schuldner die entsprechende Leistung am Erfüllungsort rechtzeitig und mängelfrei erbracht hat, enden seine vertraglichen Verpflichtungen gegenüber dem Gläubiger (vgl. Olfert 2016, S. 30 f.).

Des Öfteren hat der Käufer ein Interesse daran, die Sache bereits vor der (vollständigen) Bezahlung des Kaufpreises zu nutzen. Dies kann der Fall sein, wenn der Kaufpreis ratenweise aus dem Gewinn der gekauften Maschine erwirtschaftet werden soll. Hier bietet es sich an, einen Eigentumsvorbehalt zu vereinbaren, welcher in § 449 BGB näher definiert ist. Durch diesen bleibt der Verkäufer bis zur Zahlung des vollständigen Kaufpreises Eigentümer der beweglichen Sache und der Käufer wird lediglich Besitzer. Mit dieser Regelung wird dem Sicherungsinteresse des vorleistenden Verkäufers Rechnung getragen. Denn anderenfalls würde seine Kaufpreisforderung, im Falle einer Insolvenz des Käufers, nahezu wertlos werden (vgl. Oetker/Maultzsch 2013, S. 198 f., Rn. 422).

Ein weiterer Vertragsbestandteil können die Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) darstellen. Es handelt sich hierbei um rahmenmäßig vorformulierte Vertragsbedingungen, die vereinbarte Inhalte von Verträgen ergänzen. Gemäß § 305 f. BGB muss der Verwender der AGB der anderen Partei bei Vertragsabschluss die Möglichkeit verschaffen, über diese Kenntnis zu nehmen. Damit die Allgemeinen Geschäftsbedingungen Anwendung finden, bedarf es dem Einverständnis der anderen Partei. Bestimmungen in den AGB, welche den Vertragspartner unangemessen benachteiligen oder gegen gesetzlich festgelegte Klauselverbote verstoßen, sind unwirksam (vgl. §§ 307, 308, 309 BGB). Unabhängig von den Allgemeinen Geschäftsbedingungen können individuelle Vereinbarungen getroffen werden, welche Vorrang vor den AGB haben (vgl. Olfert 2016, S. 19 f.).

2.2 Zustandekommen

Damit ein Vertrag zustande kommt, bedarf es übereinstimmender Willenserklärungen von einer oder mehrerer Personen. Dem Abschluss des Kaufvertrages liegt demzufolge nicht §§ 433 ff. BGB, sondern die Vorschriften des Allgemeinen Teils über Willenserklärungen und den Abschluss von Verträgen zu Grunde (vgl. §§ 104 ff., 145 ff. BGB). Dabei müssen die Willenserklärungen die Vertragsparteien, den Kaufgegenstand und den Kaufpreis enthalten (vgl. Oetker/Maultzsch 2013, S. 33, Rn. 25).

Das Angebot, welches den Antrag verkörpert, ist eine einseitige Willenserklärung. Diese muss von ihrem Inhalt her so formuliert werden, dass die Annahme durch ein einfaches „Ja“ erfolgen kann. Kommt es zu einer Annahme, so gilt diese als uneingeschränkte Zustimmung zu dem Angebot (vgl. Alpmann 2015, S. 52, Rn. 98). Erfolgt die Annahme unter Änderungen, so handelt es sich um ein neues Angebot (vgl. § 150 Abs. 2 BGB). Die Annahme hat gemäß §§ 147, 148 BGB innerhalb der vereinbarten oder gesetzlichen Pflicht zu erfolgen. Falls die Annahmefrist versäumt wird, erlischt das Angebot und die verspätete Annahme gilt als neuer Antrag (vgl. §§ 146, 149, 150 Abs. 1 BGB).

2.3 Pflichten der Vertragspartner

Durch das Vorliegen zweier sich deckender Willenserklärungen kommt das Verpflichtungsgeschäft, der Kaufvertrag, zustande. In diesem erklären sich Käufer und Verkäufer damit einverstanden, die im Vertrag auferlegten Pflichten zu erfüllen (vgl. Olfert 2016, S. 28). Das Verfügungsgeschäft umfasst hingegen alle Rechtsgeschäfte, welche auf eine Rechtsänderung gerichtet sind. Darunter zählt die Übertragung, Belastung, Aufhebung oder Inhaltsänderung des Rechts. Dabei gilt, dass Rechtsänderungen gegenüber jedermann wirken. Das hat zur Folge, wenn der Verkäufer dem Käufer eine Sache übereignet, dieser nicht nur gegenüber dem Verkäufer, sondern gegenüber jedermann Eigentümer wird. Für Verfügungsgeschäfte gilt der Bestimmtheitsgrundsatz, der genau festlegt, auf welchen Gegenstand sich die Verfügung bezieht. Die rechtliche Abgrenzung, das sogenannte Abstraktionsprinzip, ist eines der wesentlichen Prinzipien des deutschen Zivilrechts (vgl. Alpmann 2015, S. 5, Rn. 12). Die Unabhängigkeit des Verfügungsgeschäftes von der Wirksamkeit des Verpflichtungsgeschäftes macht es möglich, dass ein Händler eine bestimmte Sache mehrfach verkauft. Er verpflichtet sich demnach „nur“ zur Übereignung der Sache. Das dieses Vorgehen weitere rechtliche Konsequenzen nach sich zieht, sollte selbstverständlich sein (vgl. Müssig 2016, S. 220).

2.3.1 Verkäufer

Die Pflichten des Verkäufers lassen sich in Haupt- und Nebenpflichten unterteilen. Eine der Hauptpflichten ist es, dem Käufer, gemäß § 433 Abs. 1 Satz 1 BGB, den Besitz an der beweglichen Sache zu verschaffen. Das bedeutet, dass die tatsächliche Sachherrschaft (vgl. § 854 ff. BGB) auf ihn zu übergehen hat. Handelt es sich um einen Grundstückserwerb, so ist laut § 873 BGB die Eintragung im Grundbuch erforderlich (vgl. Müssig 2016, S. 220). Des Weiteren muss der Verkäufer dem Käufer das Eigentum der gekauften Sache übertragen. Hierbei ist zwischen der Übereignung beweglicher und unbeweglicher Sachen zu unterscheiden. Auf beweglichen Sachen findet § 929 Satz 1 BGB Anwendung, welcher eine Einigung beider Vertragspartner in Form eines dinglichen Vertrages voraussetzt. In diesem wird festgehalten, dass das Eigentum übergehen soll. Zusätzlich dazu, erfolgt die Übergabe der Sache. Folglich geht der mittelbare und unmittelbare Sachbesitz auf den Käufer über und gleichzeitig gibt der Verkäufer jeglichen Sachbesitz auf. Ein Eigentumswechsel kann ferner bei unbeweglichen Sachen, wie Grundstücken, stattfinden. Hier ist neben der notariellen beurkundungspflichtigen Einigung über den Eigentumsübergang, der sogenannten Auflassung (vgl. §§ 873, 925 BGB), eine Eintragung im Grundbuch notwendig (vgl. Oetker/Maultzsch 2013, S. 36, Rn. 35). Da ebenfalls Rechte beziehungsweise Forderungen, wie Patente oder Kaufpreisforderungen, Gegenstand eines Kaufvertrages sein können, sind diese Rechtsverschaffungen unter § 453 BGB geregelt. Findet ein Verkauf in so einem Falle statt, so hat der Verkäufer dem Käufer das Recht zu übertragen (vgl. §§ 453 Abs. 1, 433 BGB). Wenn es sich um eine Forderung handelt, dann ist diese nach §§ 398, 413 BGB an den Käufer abzutreten (vgl. Müssig 2016, S. 221).

Eine weitere Hauptpflicht stellt die Lieferung einer Sache dar, welche frei von Rechts- und Sachmängeln ist (vgl. § 433 Abs. 1 Satz 2 BGB). Was unter einem Sach- beziehungsweise Rechtsmangel zu verstehen ist, wird in §§ 434, 435 BGB erläutert und in den Gliederungspunkten 2.4.1 und 2.4.2 näher betrachtet. Der Käufer besitzt einen Erfüllungsanspruch, aus welchem folgt, dass die mangelhafte Leistung eine Pflichtverletzung darstellt. Tritt eine Pflichtverletzung auf, so hat der Käufer gemäß § 280 ff. BGB Anspruch auf Schadensersatz, welcher nur unter den Voraussetzungen des § 275 Abs. 1,2 BGB entfällt. So hat der Verkäufer eines Gebrauchtwagens die Pflicht, einen defekten Motor, welcher ein Sachmangel ist, vor der Übereignung zu reparieren (vgl. Oetker/Maultzsch 2013, S. 40, Rn. 45).

Neben Übergabe- und Eigentumsverschaffungspflicht besitzt der Verkäufer Nebenpflichten, die abhängig vom Gegenstand des Kaufvertrages und dessen Ausgestaltung variieren. So muss er, wenn nichts anderes vereinbart ist, die Kosten der Übergabe einschließlich der Verpackungs- und Versendungskosten an den Erfüllungsort tragen (vgl. § 448 Abs. 1 BGB). Häufig wird diese gesetzliche Regelung durch die Einbeziehung der Allgemeinen Geschäftsbedingungen oder die Anwendung von Frachtklauseln, insbesondere den Incoterms, ersetzt. So regelt zum Beispiel die Vereinbarung „cost & freight“, dass der Verkäufer die Kosten und die Fracht bis zum Bestimmungsort trägt. Sobald die Ware am Bestimmungshafen die Schiffsreling überschreitet, geht die Gefahr auf den Verkäufer über (vgl. Müssig 2016, S. 221 f.).

Weitere Schutzpflichten im Sinne des § 241 Abs. 2 BGB sind die ordnungsgemäße Adressierung und Verpackung des Kaufgegenstandes. Wird ein Kaufvertrag über technische Geräte, Maschinen oder Fahrzeuge geschlossen, so kann auf den Verkäufer eine nachträgliche Pflicht zur Bereitstellung von Ersatzteilen zukommen, falls diese nicht am Markt verfügbar sind. Diese kommt allerdings nur zum Tragen, wenn Hersteller und Verkäufer identisch sind und der Käufer somit nach Treu und Glauben (vgl. § 242 BGB) auf deren Verfügbarkeit vertrauen durfte. Ist dies nicht der Fall, so trifft den Verkäufer lediglich eine Pflicht, falls er bereits eine längere Geschäftsbeziehung zu dem Käufer hatte, welche die Lieferung der Ersatzteile zum Gegenstand hatte.

Der Verkäufer, der als Fachhändler am Markt auftritt und dementsprechend sachkundig ist oder ein besonders risikoreiches Produkt anbietet, hat seine Kunden vor der Kaufentscheidung zu beraten und aufzuklären (vgl. Staudinger/Beckmann, § 433, Rn. 93 ff.). Unterhält der Verkäufer eine laufende Geschäftsbeziehung, so hat er die Kunden über Änderungen der Beschaffenheit eines regelmäßig bezogenen Produkts zu informieren (vgl. Oetker/Maultzsch 2013, S. 73 f., Rn. 124 ff.).

2.3.2 Käufer

Gemäß § 433 Abs. 2 BGB ist die Kaufpreiszahlung eine der Hauptpflichten des Käufers. In der Kaufpreisforderung, deren Höhe frei durch die Vertragsparteien bestimmt werden kann, ist die gesetzliche Mehrwertsteuer enthalten. Das vereinbarte Entgelt muss in Geld bestimmt sein, da es sich ansonsten laut § 480 BGB um einen Tausch handelt (vgl. Olfert 2016, S. 29). Der Kaufpreis ist, falls nichts anderes vereinbart wurde, mit seiner Entstehung, dem Abschluss des Kaufvertrages, fällig. Die Fälligkeit des Kaufpreisanspruches kann in der Praxis mit entsprechenden Klauseln angepasst werden (vgl. § 271 BGB).

Die Abnahme der gekauften Sache stellt laut § 433 Abs. 2 BGB ebenfalls eine Pflicht des Käufers dar. Grundsätzlich ist diese als Nebenpflicht zu betrachten, kann aber im Falle der besonderen Bedeutung der Abnahme, zum Beispiel bei verderblichen Lebensmitteln, als Hauptpflicht angesehen werden (vgl. Müssig 2016, S. 223). Nimmt der Käufer die Ware nicht ab, so kommt er in Annahmeverzug (vgl. §§ 300 BGB, 373 HGB).

Neben der Abnahme sind nur wenige der Nebenpflichten besonders geregelt. Nach § 448 Abs. 1 BGB muss der Käufer die Kosten der Abnahme und der Versendung, wie Steuern und Zölle, übernehmen. Erwirbt der Käufer ein Grundstück, so hat er die Kosten der Beurkundung, sowie die Handlungen, die zur Eigentumsübertragung notwendig sind, zu tragen (vgl. § 448 Abs. 2 BGB). Handelt es sich bei der gelieferten Sache um ein beiderseitiges Handelsgeschäft, so ist der Käufer verpflichtet, die Ware zu untersuchen. Des Weiteren hat er einen nicht vertragsmäßigen Gegenstand für eine angemessene Zeit auf Kosten des Verkäufers aufzubewahren (vgl. §§ 377, 379 HGB).

2.4 Arten von Mängeln

Wie bereits unter 2.3.1 betrachtet, hat der Verkäufer dem Käufer die Sache bei Gefahrenübergang frei von Rechts- oder Sachmängeln zu übereignen. Nur wenn ein Mangel gemäß §§ 434, 435 BGB vorliegt, finden die in § 437 BGB aufgezählten Ansprüche und Rechte Anwendung. Im Folgenden wird unterschieden, wann ein Rechts- beziehungsweise ein Sachmangel vorliegt.

2.4.1 Rechtsmangel

Ein Rechtsmangel liegt laut § 435 Satz 1 BGB vor, wenn Dritte Rechte gegen den Käufer geltend machen können. Genau wie bei einem Sachmangel, finden auch hier die Rechte des Käufers gemäß §§ 437 ff. BGB Anwendung. Der Verkäufer hat somit für die Mängel einzustehen (vgl. §§ 433 Abs. 1 Satz 2, 435, 437 BGB). Sollte sich beispielsweise nach dem Verkauf eines GmbH Anteils (§§ 15, 16 GmbHG) herausstellen, dass die entsprechende Einlage nicht erbracht wurde, so hat der Verkäufer diese laut §§ 437 Nr. 1, 439 Abs. 1 BGB zu leisten (vgl. Müssig 2016, S. 225). Es liegt nur dann ein Rechtsmangel vor, falls dieser nicht im Kaufvertrag mit übernommen wurde. Nicht übernommene Rechte, auf welche § 435 BGB zutrifft, sind vor der Übereignung durch den Verkäufer zu beseitigen. Unerheblich ist es dabei, ob es sich um ein dingliches oder um ein obligatorisches Recht handelt. Ein Rechtsmangel liegt bereits dann vor, wenn ein Recht aus Sicht des Käufers geltend gemacht werden kann. Entscheidend ist dabei nicht, ob dieses tatsächlich geltend gemacht wird (vgl. Oetker/Maultzsch 2013, S. 57). Ist im Grundbuch ein nicht bestehendes Recht eingetragen, so gilt dieses ebenfalls als Rechtsmangel (vgl. § 435 Satz 2 BGB). Der Zeitpunkt, ab welchem der Gegenstand frei von Rechtsmängeln zu sein hat, ist der der Eigentumsverschaffung nach § 433 Abs. 1 BGB (vgl. Oetker/Maultzsch 2013, S. 59 f., Rn. 91).

2.4.2 Sachmangel

Der Verkäufer ist des Weiteren dazu verpflichtet, dem Käufer die Sache ohne Sachmängel zu übergeben (vgl. § 433 Abs. 1 Satz 2 BGB). In § 434 BGB wird aufgeführt, unter welchen Gesichtspunkten man feststellt, ob ein Sachmangel vorliegt.

Wenn bei Gefahrenübergang der Kaufsache, welcher häufig die Übergabe ist (vgl. § 446 BGB), diese nicht die vereinbarte Beschaffenheit aufweist, dann liegt ein Sachmangel vor (vgl. § 434 Abs. 1 Satz 1 BGB). Es muss demzufolge vorrangig geprüft werden, ob die Istbeschaffenheit von der vereinbarten Sollbeschaffenheit negativ abweicht. Dies ist der Fall, wenn zum Beispiel ein Ölgemälde als Original verkauft wird, sich aber herausstellt, dass es sich in Wahrheit um eine Kopie handelt. Haben die beiden Kaufvertragsparteien keine konkrete Sollbeschaffenheit vertraglich festgelegt, so muss sich die Kaufsache, für die durch den Vertrag vorausgesetzte Verwendung, eignen (vgl. § 434 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BGB). Eignet sich das gekaufte Haus nicht zum Wohnen, dann besitzt es einen Sachmangel (vgl. Müssig 2016, S. 226). Es gibt eine Einschränkung dieser Gesetzesnorm. Die Abweichung muss von der vereinbarten Beschaffenheit negativ für den Käufer sein. Ein PKW, welcher statt der angegebenen Höchstgeschwindigkeit von 190 km/h eine maximale Geschwindigkeit von 200 km/h erreicht, besitzt daher keinen Sachmangel (vgl. Oetker/Maultzsch 2013, S. 42, Rn. 50).

§ 434 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 BGB legt fest, dass eine Kaufsache mangelhaft ist, wenn sie sich nicht für die gewöhnliche Verwendung eignet und außerdem nicht die übliche Beschaffenheit aufweist, welche der Käufer erwarten kann. Im Gegensatz zu dem im vorherigen Absatz beschriebenen Mangel, bei welchem sich die Sache nicht für die vorausgesetzte Verwendung eignet, handelt es sich hierbei um den sogenannten objektiven Fehlerbegriff. Dieser findet Anwendung, wenn die Kaufsache nicht den allgemeinen Standards entspricht. So kann der Käufer eines Neuwagens davon ausgehen, dass dieser keine Roststellen besitzt. Beschaffenheitsanforderungen im Sinne des § 434 Abs. 1 Satz 3 BGB stellen Eigenschaften dar, welche durch die öffentlichen Äußerungen des Verkäufers, des Herstellers oder seines Gehilfen getätigt werden. Dementsprechend kann der Kunde auf Werbung beziehungsweise besondere Kennzeichnungen, beispielsweise die Stromeffizienzklassen für Haushaltsgeräte, vertrauen. Die Vertragshändler müssen neben ihrer eigenen Werbung, ebenfalls für die Werbeaussagen von Herstellern und Zulieferern einstehen. Die Zurechnung von Herstellerangaben zu Lasten des Verkäufers beruht auf der Überlegung, dass er beim Vertrieb der Produkte von diesen profitiert und ihm eine Überprüfung bedeutend leichter fällt als dem Käufer (vgl. Oetker/Maultzsch 2013, S. 51, Rn. 68). Kannte der Verkäufer die Äußerungen nicht, beziehungsweise konnte sie nicht kennen, so hat er nicht für diese einzustehen (vgl. Müssig 2016, S. 226). Wichtig ist, dass sich die Äußerungen auf Eigenschaften beziehen, die nachgeprüft werden können. So schließt § 434 Abs. 1 Satz 3 BGB reißerische Anpreisungen, wie „bestes Produkt aller Zeiten“, aus (vgl. Oetker/Maultzsch 2013, S. 50, Rn. 67).

Es liegt ferner ein Sachmangel vor, wenn eine vereinbarte Montage, durch den Verkäufer oder seinen Erfüllungsgehilfen, unsachgemäß durchgeführt wurden ist (vgl. § 434 Abs. 2 Satz 1 BGB). Wichtig hierbei ist die vertragliche Regelung der Montage. Liegt diese nicht vor, so wird diese als Kulanzleistung gewertet und zählt nicht zum Verfügungsgeschäft aus § 433 Abs. 1 Satz 2 BGB (vgl. Oetker/Maultzsch 2013, S. 54, Rn. 76). Eine fehlerhafte Montageanleitung ist gleichermaßen ein Mangel gemäß § 434 Abs. 2 Satz 2 BGB. Grundsätzlich gilt eine Anleitung als fehlerfrei, wenn sie lesbar ist und dem durchschnittlichen Käufer ermöglicht, den Kaufgegenstand sachgemäß zu montieren (vgl. Oetker/Maultzsch 2013, S. 55, Rn. 81).

Eine Falschlieferung laut § 434 Abs. 3 BGB stellt ebenfalls ein Sachmangel dar. Hierbei wird unterschieden zwischen dem qualitatives Aliud, bei dem der Verkäufer eine andere Sache liefert und dem quantitativem Aliud, die Lieferung einer zu geringen Menge (vgl. Berwanner, Aliud-Lieferung, 2017).

2.4.3 Verjährung von Mängelansprüchen

Damit die Ansprüche und Rechte des Käufers nicht verlorengehen, müssen entsprechende Fristen eingehalten werden. Die regelmäßige Verjährungsfrist, welche sich auf Forderungen unter Kaufleuten, Forderungen der Produkthaftung oder Forderungen unerlaubter Handlungen bezieht, beträgt drei Jahre (vgl. § 195 BGB). Sie beginnt mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Gläubiger von den diesen Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt hat oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste (vgl. § 199 BGB).

Andere Verjährungsfristen können zwischen sechs Monaten und 30 Jahren liegen. Im Gegensatz zur regelmäßigen Verjährungspflicht weisen die besonderen Verjährungsfristen einen anderen Beginn auf. Sie fangen laut § 200 BGB mit der Entstehung des Anspruchs, das heißt an einem bestimmten Tag im Jahr, an zu laufen (vgl. Olfert 2016, S. 22).

Der § 438 BGB enthält die besonderen Regelungen bezüglich der Verjährung von Mängelansprüchen, welche unter § 437 BGB genannt werden. Eine Verjährungsfrist von 30 Jahren gilt demnach, wenn der Mangel in einem dinglichen Recht eines Dritten besteht, auf Grund dessen Herausgabe der Kaufsache verlangt werden kann (vgl. § 438 Abs. 1 BGB). Hierbei handelt es sich um Mobiliarpfandrechte oder Grundpfandrechte, wie beispielsweise Hypotheken oder Grundschulden.

Eine fünfjährige Verjährung gilt für Mängel bei einem Bauwerk oder Sachen, die entsprechend ihrer üblichen Verwendungsweise, insbesondere Baumaterial, für ein Bauwerk eingesetzt worden sind und dessen Mangelhaftigkeit verursacht haben (vgl. § 438 Abs. 1 Nr. 2b BGB).

Eine wichtige Frist im Zusammenhang mit dieser Arbeit, ist die Zweijahresfrist für Mängel an beweglichen Sachen (vgl. § 438 Abs. 1 Nr. 3 BGB). Die Verjährung beginnt mit der Übergabe, im Falle eines Grundstückkaufs, beziehungsweise mit der Ablieferung der Kaufsache (vgl. § 438 Abs. 2 BGB).

Die Gewährleistungsansprüche des Käufers sind ausgeschlossen, falls diesem der Mangel in Folge grober Fahrlässigkeit unbekannt geblieben ist oder er bei Vertragsabschluss den Mangel kannte. Das ist der Fall, wenn die Ware mit einem Vermerk „2. Wahl“ oder „mit Schönheitsfehlern“ gekennzeichnet ist. Hat der Verkäufer hingegen einen Mangel arglistig verschwiegen, so verliert der Käufer laut § 444 BGB seine Gewährleistungsansprüche nicht (vgl. Müssig 2016, S. 238). Der Gesetzgeber betrachtet in diesem Fall den Verkäufer als vermindert schutzwürdig und räumt dem Käufer eine für ihn günstigere Verjährungsfrist ein. So beginnt die Verjährung mit dem Schluss des Jahres, in welchem dem Käufer der Mangel, ohne grobe Fahrlässigkeit, bekannt geworden ist (vgl. §§ 199 Abs. 1, 438 Abs. 3 Satz 1 BGB).

[...]

Ende der Leseprobe aus 46 Seiten

Details

Titel
Gewährleistung im VW-Abgasskandal. Zivilrechtliche Ansprüche deutscher Autokäufer
Untertitel
Sachmängel, Nacherfüllung, Rücktritt vom Vertrag und Schadensersatz
Hochschule
Hochschule Schmalkalden, ehem. Fachhochschule Schmalkalden
Note
1,2
Autor
Jahr
2017
Seiten
46
Katalognummer
V375485
ISBN (eBook)
9783668542921
ISBN (Buch)
9783960951360
Dateigröße
455 KB
Sprache
Deutsch
Schlagworte
Abgasskandal, Dieselaffäre, VW, Volkswagen, Manipulation, Recht, Dieselgate, Schadenersatz, Nacherfüllung, Gewährleistung, Sachmängel, VW-Abgasskandal, Verjährung, Verbrauchsgüterkauf, Rechte des Autokäufers, Verjährung von Mangelansprüchen, Garantievereinbarungen, Gewärleistungsansprüche deutscher Autokäufer, Rücktritt, Automobilindustrie, Dieselfahrverbot, Diesel, Verschlimmbesserung, Handelskauf, Privatautonomie, Rechtsmangel, Minderung des Kaufpreises, Motor EA 189, ICCT, CARB, Umweltbehörde, Luftverschmutzung, Marktmanipulation, Defeat Device, Kraftfahrt Bundesamt, Bundesumweltministerium, Arglist, Unerheblickeit, Interessenabwägung, myright, Lieferantenregress, VW Betrug, VW USA, Winterkorn VW, VW Manipulation, Porsche Abgasskandal, Auto & Mobilität, Vertrauensverlust, Diesel Skandal, Diesel schmutzig, Milliarden Strafe, Landgericht Braunschweig, VW Affäre, VW existenzgefährdend
Arbeit zitieren
Thomas Werner (Autor:in), 2017, Gewährleistung im VW-Abgasskandal. Zivilrechtliche Ansprüche deutscher Autokäufer, München, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/375485

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