Staatliche Warnungen als Eingriff in die Berufsfreiheit gemäß Artikel 12 GG (Grundgesetz)


Term Paper, 2016

18 Pages, Grade: 1,3


Excerpt


II
Abkürzungsverzeichnis
Art.
Artikel
Aufl.
Auflage
BVerfG
Bundesverfassungsgericht
BVerfGE
Bundesverfassungsgerichtsentscheidung
BVerwG
Bundesverwaltungsgericht
bzw.
beziehungsweise
d.h.
das heißt
evtl.
eventuell
f.
folgende
ff.
fortfolgende
GG
Grundgesetz
Hrsg.
Herausgeber
i.S.d.
im Sinne des
i.V.m.
in Verbindung mit
o.V.
ohne Verfasser
p.a.
per annum (pro Jahr)
Rn.
Randnummer
Rz.
Randziffer
S.
Seite
s.
siehe
sog.
so genannt(e, er, es)
Vgl.
Vergleiche

1
1. Einleitung
Die vorliegende Seminararbeit befasst sich mit dem Thema der staatlichen
Warnung als Eingriff in die Berufsfreiheit des Artikel 12 Absatz 1 GG.
Zu klären ist, was Beruf oder Berufsfreiheit im Sinne des Gesetzes bedeutet
und welche Personen oder Unternehmen tatsächlich durch den Artikel 12 Ab-
satz 1 GG geschützt sind.
Außerdem stellt sich die Frage, ob staatliche Informationen notwendig für die
Gesellschaft sind und welche rechtliche Legimitation der Staat hat, Informationen
bzw. Warnungen an die Öffentlichkeit zu publizieren.
Hiervon sind nicht nur die Warnungen vor gesundheitsgefährdenden Lebensmit-
teln oder Arzneimitteln wie beispielsweise vor diethylenglykolhaltigem Wei-
nen
1
, dass von BSE-Erregern infizierten Rindfleisch oder die Ehec-Epidemie
betroffen, sondern von genauso großer Bedeutung sind auch die Warnungen
vor Organisationen, die sich auf die Religions- und Weltanschauungsfreiheit
berufen wie der ,,OSHO-Bewegung"
2
.
1
Vgl. BVerfGE 105, 252.
2
Vgl. BVerfGE 105, 279.

2
2.1. Begriff des Berufes
Der sachliche Schutzbereich des Art. 12 Absatz 1 GG ist zunächst durch den
Begriff des Berufes geprägt. Der Begriff ist weit auszulegen.
3
Nicht nur die tradi-
tionell fixierten Berufsbilder werden erfasst, sondern auch neu entstandene und
frei erfundene Berufe.
4
Nach dem BVerfG ist unter dem Begriff des Berufes zunächst jede Tätigkeit zu
verstehen, die in ideeller und materieller Hinsicht der Schaffung und Erhaltung
einer Lebensgrundlage dient.
Es zählt jede selbständige oder unselbständige Tätigkeit, die nachhaltig und
dauerhaft ausgeübt wird.
5
Ob die Tätigkeit selbständig oder abhängig ausgeübt
wird, ist unerheblich.
Der Begriff Beruf ist bei juristischen Personen regelmäßig zu bejahen, wenn die
Tätigkeit der Gewinnerzielung dient. Tätigkeit, bei der lediglich eine Kostende-
ckung beabsichtigt ist oder die der Freizeitgestaltung dient, wird nicht vom Be-
griff des Berufes erfasst, die sogenannte Liebhaberei. Ohne Bedeutung ist aber,
ob tatsächlich Gewinne erzielt werden. Maßgeblich ist insoweit allein die Ge-
winnerzielungsabsicht. Des Weiteren muss die Tätigkeit auf Dauer angelegt sein
bzw. nachhaltig ausgeübt werden.
6
Eine Beschäftigung, die nur einmalig ausgeübt wird, erfüllt nicht die Vorausset-
zungen an einen Beruf.
Bei der Nachhaltigkeit genügt eine gelegent-
liche, aber wiederkehrende Ausübung.
7
In einigen Entscheidungen ergänzt das BVerfG die Berufsdefinition durch das
einschränkende Merkmal der erlaubten Betätigung.
8
3
Vgl. Schade (GG, Artikel 12), S. 55.
Dieses Merkmal ist nicht
unbedenklich. Versteht man dieses Kriterium als ,,Nicht-Verbotensein" der Tätig-
keit, hätte es der einfache Gesetzgeber in der Hand, durch ein entsprechendes
Verbotsgesetz den verfassungsrechtlichen Begriff des Berufes zu definieren und
bestimmte Tätigkeiten aus dem Schutzbereich von Art. 12 Absatz 1 GG auszu-
4
Vgl. Sachs (GG, Artikel 12 Rn. 43), S. 525.
5
Vgl. Schade (GG, Artikel 12 ), S. 55.
6
Vgl. Sachs (GG, Artikel 12 Rn. 45), S. 526.
7
BVerfG 97, 228, 253.
8
Vgl. BVerfGE 7, 377, 397 (Apothekenurteil).

3
schließen. Somit würden sie dem Maßstab von Art. 12 Absatz 1 GG entzogen.
9
Daraus folgt, dass es nicht darauf ankommt, ob der Gesetzgeber eine Tätigkeit
verboten oder unter Strafe gestellt hat, sondern allein auf die offensichtliche So-
zial- oder Gemeinschaftsschädlichkeit der Tätigkeit.
Daher wird das Kriterium des ,,Erlaubtseins" überwiegend so verstanden, dass
die beruflichen Handlungen nach den Wertvorstellungen der Rechtsgemein-
schaft nicht offensichtlich sozial- oder gemeinschaftsschädlich sein dürfen.
10
Ebenso gut kann eine Tätigkeit als Beruf ausgeschlossen sein, indem sie zu
einer hoheitlichen Maßnahme erklärt wird.
11
2.2. Schutzbereich der Berufsfreiheit
In der Verfassungspraxis stellt die Berufsfreiheit aufgrund ihres umfassenden
Schutzumfangs eines der zentralen Grundrechte dar.
12
Die Berufsfreiheit des Artikel 12 Absatz 1 GG umfasst somit das Recht auf freie
Wahl des Berufs, der Berufsausübung und des Arbeitsplatzes bzw. der Ausbil-
dungsstätte.
13
Träger des Grundrechts auf Berufsfreiheit sind alle Deutschen i.S.d. Artikel 116
GG. Aber auch Bürger aus anderen Mitgliedstaaten der EG können sich wegen
der EG-rechtlichen Vorgaben auf Artikel 12 GG berufen. Übrige Ausländer und
Staatenlose genießen dagegen nur den Schutz aus Artikel 2 Absatz 1 GG.
Artikel 12 Absatz 1 GG gewährleistet in S. 1 das Recht, Beruf, Arbeitsplatz und
Ausbildungsstätte, frei zu wählen. Gemäß S. 2 kann die Berufsausübung durch
Gesetz oder aufgrund eines Gesetzes geregelt werden. Auf den ersten Blick
kann angenommen werden, dass es sich um zwei verschiedene Schutzbereiche
handelt.
Das BVerfG hat frühzeitig entschieden, dass es sich bei Artikel 12 Absatz 1 GG
um ein einheitliches Grundrecht auf Berufsfreiheit handelt. Die Berufswahl und
die Berufsausübung hängen miteinander zusammen. Mit der Berufswahl beginne
9
VerwGE 22, 286, 289.
10
Vgl. Sachs (Verfassungsrecht II: Grundrechte, 2009), S. 399.
11
Vgl. Daiber (Grenzen staatlicher Zuständigkeit 2006), S. 92.
12
Vgl. Epping (Grundrechte 2010), S. 155.
13
Vgl. Schade (GG Artikel 12), S. 55.

4
die Berufsausübung, und in der Berufsausübung werde die Berufswahl immer
wieder neu bestätigt.
14
Mit der Annahme eines einheitlichen Grundrechts hat das BVerfG also den Re-
gelungsvorbehalt des Artikel 12 Absatz 1 S. 2 GG auch auf Artikel 12 Absatz 1
S. 1 GG erstreckt. Das Recht, Beruf, Arbeitsplatz und Ausbildungsstätte frei zu
wählen, unterliegt damit dem gleichen Gesetzesvorbehalt wie die Berufsaus-
übung. Allerdings ist durch die Annahme eines einheitlichen Schutzbereichs und
eines Gesetzesvorbehalts die Unterscheidung zwischen Berufswahl und Berufs-
ausübung nicht eingeebnet. Sie spielt insbesondere bei der Frage nach der
Rechtfertigung von Eingriffen eine Rolle.
Eingriffe in die Berufsausübung sind eher gerechtfertigt als Eingriffe in die Be-
rufswahl.
3.1. Klassischer Eingriffsbegriff
Der klassische Eingriff ist eng gefasst und kann Grundrechte durch faktisch- mit-
telbare Auswirkungen staatlichen Handelns beeinträchtigen. In anderen Berei-
chen könnte der Bürger dem Staat sogar schutzlos gegenüber stehen.
15
Der klassische Eingriff zeichnet sich durch vier Merkmale aus. Er verlangte einen
zielgerichteten (finalen), unmittelbar wirkenden und zwangsweise durchsetzbaren
Rechtsakt.
16
Er ist also durch die Kriterien der Unmittelbarkeit, Imperativität,
Normativität und Finalität geprägt.
Das staatliche Handeln ist nötigenfalls mit Befehl und Zwang durchsetzbar und
schränkt unmittelbar das grundrechtlich geschützte Verhalten ein.
17
Ursprünglich galt der mittlerweile als klassisch bezeichnete Eingriffsbegriff, der
sich aus vier Merkmalen konstituierte. Behördliche Warnungen beeinträchtigen
den Unternehmer nicht rechtlich sondern faktisch. Die Auswirkungen einer War-
14
Grundlegend BVerfGE 7, 377, 397 (Apothekenurteil) und jüngst BVerfGE 102,
197, 212
(Öffentliche Spielbanken); BVerfG NJW 2002
, 2621, 2622 (Glykolwein).
15
Vgl. Epping (Grundrechte 2010), S. 162.
16
Vgl. Jarass/Pieroth, Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland, Kommentar, 9.
Aufl. 2007, Vorb. Art. 1 Rn. 25.
17
Vgl. Frenz/Müggenborg (Recht für Ingenieure: Zivilrecht, öffentliches Recht, Europa-
recht 2008), S. 234.
Excerpt out of 18 pages

Details

Title
Staatliche Warnungen als Eingriff in die Berufsfreiheit gemäß Artikel 12 GG (Grundgesetz)
College
University of Applied Sciences Essen
Grade
1,3
Author
Year
2016
Pages
18
Catalog Number
V375579
ISBN (eBook)
9783668531727
ISBN (Book)
9783668531734
File size
460 KB
Language
German
Keywords
Grundrechte, Rechtswissenschaft, öffentliches recht, Staatsrecht, Berufsfähigkeit, Informationshandeln, Eingriffsrecht
Quote paper
Dominik Behrens (Author), 2016, Staatliche Warnungen als Eingriff in die Berufsfreiheit gemäß Artikel 12 GG (Grundgesetz), Munich, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/375579

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