Sklaven in der Gesellschaft des römischen Kaiserreiches


Redacción Científica, 2004

28 Páginas, Calificación: 1,0


Extracto


Inhalt

Einleitung

1. Juristische Position

2. Arbeits- und Lebensbedingungen
2.1. Landsklaven
2.2. Haussklaven
2.3. Privatsklaven in anderen Bereichen
2.4. Öffentliche Sklaven

3. Ansehen und soziale Stellung

Zusammenfassung

Anhang

Abbildungen

Quellenverzeichnis

Literaturverzeichnis

Einleitung

Wer sich mit der Sklaverei in der römischen Kaiserzeit beschäftigt, hat es nicht mit dem Sklaven (servus) zu tun, sondern mit verschiedenen Sklaven. Denn ihre Welt war nur bezüglich weniger Faktoren einheitlich.[1] Die prägnanteste Eigenschaft, die alle Sklaven zusammen verband, war ihr rechtlicher Status. Dieser grenzte sie streng von den Freien in der Gesellschaft ab und machte sie zum Besitz Fremder.

Hingegen gab es eine große Anzahl von Merkmalen, welche die Sklaven als eine heterogene Gruppe innerhalb der römischen Gesellschaft charakterisierte. So unterschieden sich ihre Lebens- und Arbeitssituationen sowie ihre wirtschaftliche Lage teilweise deutlich voneinander, wobei ein großes Gefälle zwischen Stadt und Land vorhanden war. Daher hatte es keinesfalls automatisch zu bedeuten, dass sich ein Mensch der Antike in einer elenden Lage befand, wenn er ein Sklave war.

Nicht alle Sklaven mussten „Sklavenarbeit“ verrichten, denn sie wurden für die unterschiedlichsten Arbeiten eingesetzt.[2] Die Spannweite reichte dabei von Sklaven, die in Bergwerken schuften mussten bis zu solchen, die als Geschäftsführer tätig waren. Da im Römischen Reich fast jeder arbeitete und Sklaven in nahezu allen Tätigkeitsbereichen vertreten waren, teilten sie ihr Berufsleben nicht selten mit Freigeborenen (ingenui) und Freigelassenen (liberti).

Auch nach der Arbeit waren Sklaven teilweise in das Alltagsleben der Freien integriert. In den Städten hatten sie Zutritt zu Kulten, Massenunterhaltungen und Freizeit-Aktivitäten, an denen auch Freie teilnahmen, vorausgesetzt sie erhielten die Erlaubnis ihres Herrn (dominus).[3] Zudem waren viele Sklaven äußerlich nicht von den Freien zu unterscheiden, da das einfache Volk die gleiche Kleidung trug wie sie.[4]

1. Juristische Position

Das römische Recht vereint das Naturrecht (ius naturale), welches für alle Lebewesen gültig ist, das Völkerrecht (ius gentium), das für die Menschen verbindlich ist und das Zivilrecht (ius civile), welches nur für die römischen Bürger Relevanz hat.[5] „Die Sklaverei ist eine Einrichtung des Völkergemeinrechts, durch die jemand entgegen dem Naturzustand dem Eigentum eines anderen unterworfen wird.“[6], erklärt der römische Jurist Florentinus (2. Jh. n. Chr.). Die Sklaverei ist demnach eine Institution des Völkerrechts, das im Gegensatz zum Naturrecht, in dem alle Lebewesen gleich sind, den Besitz von Menschen legitimiert und somit die Erdenbürger in Herren und Sklaven unterteilt.

Ein häufiger Grund für den Verlust der Freiheit in der Antike war die Kriegsgefangenschaft, denn nach dem Völkerrecht durften die Sieger ihre Gefangenen (captivi) zu Sklaven machen. Auf diese Weise haben die Römer seit dem 3. Jh. v. Chr. große Menschenmassen versklavt. Ferner gerieten wenige Bürger durch Strafe in Sklaverei (servus poenae), wenn sie ein besonders schweres Verbrechen begangen hatten. Die Sklaven wurden auf Sklavenmärkten verkauft, welche zudem durch Seeräuber und verarmte Leute, die ihre Kinder veräußerten oder aussetzten, beliefert wurden.[7]

Der Sklavenstatus beschränkte sich nicht nur auf den Einzelnen, sondern wirkte sich auch auf die folgenden Generationen aus, denn nach der Geburt eines Kindes wurde der Status der Mutter automatisch auf das Neugeborene übertragen. Diese gesetzliche Regelung galt nicht nur, wenn der Vater ein Sklave war, sondern auch, wenn er ein römischer Bürger war.

„Nach bürgerlichem Recht gelten Sklaven nicht als Personen; dies betrifft aber nicht das Naturrecht, weil danach alle Menschen gleich sind.“[8], beschreibt der römische Jurist Ulpianus (2.-3. Jh. n. Chr.). Demzufolge setzt das römische

Zivilrecht einen Menschen, der nach dem Völkerrecht zum Besitz eines anderen Menschen gehören kann, sogar zum Objekt herab.

Für viele Römer war ein Sklave keine Person, sondern eine Sache (res mobilis), die wie ein Nutztier oder ein Haushaltsgegenstand behandelt, verkauft und vererbt werden konnte.[9] In der lex Aquilia (ca. 286 v. Chr.) wird die Ansicht der Juristen bzw. der Bevölkerung deutlich: Es war festgelegt, dass „(…) jemand, der einen ihm nicht gehörenden Menschen männlichen oder weiblichen Geschlechts oder ein vierbeiniges Tier, sofern es zum Nutzvieh gehört, schuldhaft getötet hat, verurteilt werden soll, den dafür im fraglichen Jahr erzielbaren Höchstpreis dem Herrn zu erstatten.“[10] In diesem Gesetz wurde, wie in den meisten Gesetzen über Sklaven, eine Frage der Eigentumsregelung behandelt. Wer einen Sklaven tötete, musste Schadensersatz an den Besitzer zahlen, wobei diese Regelung für Sklaven und Vieh gleichermaßen galt und diese somit auf eine Stufe stellte.

Wie das Vieh, befanden sich die Sklaven im absoluten Eigentum (dominium) und in der uneingeschränkten Gewalt (potestas) ihres Herrn (dominus).[11] Der römische Jurist Gaius (2 Jh. n. Chr.) begründet die absolute Gewalt über Sklaven mit dem Völkerrecht: „Denn bei allen Völkern kann man unterschiedslos feststellen, dass Herrn Gewalt über Leben und Tod ihrer Sklaven haben; und alles, was durch einen Sklaven erworben wird, wird für den Herrn erworben.“[12] Die römischen Sklaven waren weitestgehend rechtlos. Viele Sklavenbesitzer nutzten diese Situation unbarmherzig aus. Sie schlugen und quälten ihre Sklaven und ließen sie bis zur Erschöpfung arbeiten. Hingegen gab es auch Herren, die ihr Eigentum nachsichtig und freundlich behandelten.

Einige Juristen, Schriftsteller, Philosophen und Herrscher der Kaiserzeit setzten sich mit den Lebensverhältnissen der Sklaven auseinander. Aufgrund neuer Ideen und Gesetze, die zu Gunsten der Sklaven verabschiedet wurden, verbesserte sich ihre Lage allmählich. Unter Tiberius wurden vermutlich erstmals Bestimmungen zum Schutz der Sklaven im Römischen Recht verankert. Nun durften Sklaven, die durch ihren Besitzer gequält wurden, ihre Beschwerden beim Stadtpräfekten (praefectus urbi) einreichen. Dieser war zu einer Untersuchung des Falles

verpflichtet und konnte den Besitzer gegebenenfalls zur Rechenschaft ziehen. Außerdem durften misshandelte Sklaven zu einer Statue des Kaisers fliehen, um dort Asyl und somit Schutz vor ihren Herren zu erlangten.[13]

Ein Edikt des Kaisers Claudius bestimmte, dass den Sklaven, die geschwächt und erkrankt waren und von ihren Herren im Stich gelassen wurden, die Freiheit geschenkt werden sollte. Zudem konnten fortan Herren, die ihre kranken Sklaven ermordet hatten, um eine medizinische Behandlung einzusparen, wegen Mordes belangt werden.[14]

Unter Kaiser Nero entstand wahrscheinlich die lex Petronia, welche den Herren untersagte, ihre Sklaven ohne Gerichtsurteil zur Tierhetze zu verkaufen.[15] Ein unter Domitian gefasster Senatsbeschluss untersagte die Kastration von Sklaven. Diejenigen Herren, die dem Beschluss zuwiderhandelten, wurden mit dem Einzug ihres halben Vermögens bestraft.[16] Hadrian erklärte die Kastration eines Sklaven zum Kapitalverbrechen und verdoppelte das Strafmaß.[17] Überdies verbot er den Herren, ihre Sklaven grundlos an Bordellwirte oder Gladiatorenhalter zu verkaufen sowie ohne richterliches Urteil zu töten.[18]

In der Mitte des 2. Jahrhunderts erlangte der Sklavenschutz mit einer Verfügung des Antoninus Pius seinen Höhepunkt. Ihr zufolge galt jede Tötung eines Sklaven, die allein auf Befehl des Herrn geschah, als Mordtat.[19] Unter seiner Herrschaft war „(...) es weder den römischen Bürgern, noch irgendwelchen anderen Einwohnern des Reiches erlaubt, übermäßig und grundlos gegen ihre Sklaven zu wüten.“ Zusätzlich befahl er, dass „(...) die Herren, sollte ihre Strenge gegen die Sklaven unerträglich erscheinen, zum Verkauf ihrer Sklaven gezwungen werden sollten.“[20]

Dass die neuen Gesetze zum Schutz der Sklaven nur ein besonders brutales Verhalten der Herren bestraften und Sklaven ihnen weiterhin völlig unterworfen

waren, wird in einem Reskript des Kaisers deutlich: „Zwar muß die Gewalt der Eigentümer über ihre Sklaven ungeschmälert bleiben und darf keinem Menschen sein Recht genommen werden, doch liegt es im Interesse der Eigentümer, daß Hilfe gegen Grausamkeit, Hunger oder unerträgliches Unrecht denen nicht versagt wird, die sie mit Recht erflehen.“[21] Somit änderten sich für Sklaven, die in schlechten, aber nicht lebensbedrohlichen Verhältnissen lebten, die Bedingungen kaum. Ferner überwog die Zahl der Gesetze mit unterdrückenden Bestimmungen für Sklaven nach wie vor deutlich. Zudem waren die Sklaven keine Rechtspersonen, weshalb sie offiziell keine Anzeige erstatten durften. Somit wurden viele Misshandlungen nicht bekannt.[22]

Wahrscheinlich erließen die einzelnen Kaiser die Schutzbestimmungen für Sklaven in Hinblick auf den Nutzen für die Herren. So war beispielsweise die Möglichkeit der formlosen Beschwerde eines Sklaven durch Asylsuche bei einer Kaiserstatue für seinen Herrn von Vorteil. Der Sklave floh nicht sofort und wurde meistens vom Stadtpräfekten zu seinem Herrn zurückgeschickt, wodurch diesem ein hoher wirtschaftlicher Schaden erspart blieb.

Zweifellos dienten die Gesetze auch der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung. Denn eine gewalttätige Behandlung von Sklaven, die seitens des Kaisers geduldet und von den Herren verübte wurde, hatte eine Erhöhung des Flucht-, Straf- und Gewaltverhaltens der Sklaven zur Folge und bot dadurch den Nährboden für Sklavenerhebungen.

2. Arbeits- und Lebensbedingungen

2.1. Landsklaven

Sklaven arbeiteten in fast allen Berufen. Sie übten sowohl körperliche als auch geistige Tätigkeiten für ihre Besitzer aus. Da ihr Anteil etwa ein Drittel an der Gesamtbevölkerung betrug, hatten sie eine große Bedeutung für die gesamte Wirtschaft der Römer.[23] Die in der Hausgenossenschaft auf dem Land (familia rustica) lebenden Sklaven wurden vorwiegend in der Produktion verwendet. Auf den kleineren und mittelgroßen Gütern bauten bis zu 30 Sklaven Wein, Oliven, Obst und Gemüse an.[24] Sie verband oftmals ein patriarchales Verhältnis mit ihrem Herrn.[25] Daneben gab es die Großgüter (latifundii), auf denen über hundert Sklaven häufig unter ungünstigeren Bedingungen und strenger Aufsicht bis an ihre Leistungsgrenze arbeiten mussten. Nicht selten schufteten die Sklaven in Ketten und wurden für nachlässiges Arbeiten mit Schlägen bestraft.

In Italien war die Bewirtschaftung der Latifundien durch Sklavenmassen im 1. Jh. n. Chr. noch verbreitet. Eine genaue Beschreibung darüber liefert Columella in seinem Werk „De re rustica“ aus den sechziger Jahren des 1. Jh.: Die Arbeitskraft der Sklaven war für seine marktorientierte Villenwirtschaft, die durch Spezialisierung, Rationalisierung und Intensivierung der Arbeit geprägt war, unentbehrlich. Seine Sklaven mussten hart und teilweise in Fesseln arbeiten und waren in seinen Augen nicht viel mehr wert als Arbeitsgeräte.[26]

Nur wenige Landsklaven stiegen als Verwalter (vilici und actores) aus der Masse der einfachen Landsklaven auf.[27] Für die privilegierte Stellung der Gutsverwaltung wurden oftmals städtische Sklaven ausgewählt.[28]

Die Lebens- und Arbeitsbedingungen der gewöhnlichen Landsklaven waren teilweise so schlecht, dass es zu Sklavenerhebungen kam, die jedoch nicht die Dimension großer Aufstände annahmen.[29] Eine weitere Folge der schlechten Bedingungen, denen die Sklaven auf dem Land oft ausgesetzt waren, war die Sklavenflucht. Die Flüchtigen schlossen sich entweder Räuberbanden an oder versuchten auf anderen Gütern, auf denen es an Arbeitskräften mangelte, unterzukommen. Auf diesen konnten sie in der Regel eine bessere Behandlung erwarten. Die entflohenen Sklaven wurden von ihren Besitzern mit Hilfe von Freunden, Orakeln, Astrologen oder berufsmäßigen Sklavenfängern (fugitivarii) gesucht.[30] Den Eingefangenen drohten Strafen, wie Fesseln, Prügel, Brandmarkung und Verwahrung im Sklavengefängnis (ergastulum). Zur Abschreckung wurden einzelne ergriffene Sklaven besonders hart bestraft.[31]

Die Arbeitsbedingungen der Landsklaven verbesserten sich in der römischen Kaiserzeit. So erfahren wir von Plinius d. J., dass es am Ende des 1. Jh. n. Chr. in Norditalien kaum noch gefesselte Sklaven gab.[32]

[...]


[1] Vgl. Thebert, Y., Der Sklave, in: Giardina, Andrea (Hrsg.), Der Mensch der römischen Antike (Frankfurt a. M.² 1997) 158-199, 199.

[2] Weeber, K.-W., Alltag im alten Rom (Zürich 1995) 325.

[3] Vgl. Colum., de re rust. 1, 8, 2.

[4] Weeber, 325f.

[5] Apathy, P., Einführung in das Römische Recht (Wien 1994) 11.

[6] Florent., dig. 1, 5, 4.

[7] Grant, M., Rom. Portrait einer Weltkultur (München 1983) 178.

[8] Ulp., dig. 50, 17, 32.

[9] Thebert, 159.

[10] Gai., inst. 3, 210.

[11] Finley, M. I., Die Sklaverei in der Antike. Geschichte und Probleme (München 1981) 87.

[12] Gai., inst. 1, 52.

[13] Christ, K., Die Römer (München 1994) 88. Vgl. Sen., clem. 1, 18, 2.

[14] Suet., Claud. 25, 2.

[15] Modestinus, dig. 48, 8, 11, 1-2. Eck/Heinrichs geben das Jahr 61 n. Chr. (?) als Entstehungsjahr für die lex Petronia an. Eck, W./Heinrichs,J. (Textausw. und Übers.), Sklaven und Freigelassene in der Gesellschaft der römischen Kaiserzeit (Darmstadt 1993) 121.

[16] Carcopino, J., Rom. Leben und Kultur in der Kaiserzeit (Stuttgart 1992) 94.

[17] Ebd., 94.

[18] Historia Augusta, Hadr. 18.

[19] Carcopino, 95.

[20] Gai., inst. 1, 52-53.

[21] Ulp., dig. 1, 6, 2.

[22] Vittinghoff, F., Gesellschaft, in: ders., Handbuch der europäischen Wirtschafts- und Sozialgeschichte, 1: Europäische Wirtschafts- und Sozialgeschichte in der Römischen Kaiserzeit (Stuttgart 1990) 161-369, 183.

[23] Der Zahl der Sklaven im Römischen Reich ist nicht genau bestimmbar. Zahlen aus Pergamon belegen, dass ihr Anteil im 2. Jh. n. Chr. zeitweise ungefähr 1/3 an der Gesamtbevölkerung einer Stadt betrug. Alföldy, G., Römische Sozialgeschichte (Wiesbaden³ 1984) 117.

[24] Christ, Römer, 46.

[25] Alföldy, G., Römische Sozialgeschichte (Wiesbaden3 1984) 121.

[26] Colum., de re rust. 1, 8, 8..; vgl. Alföldy, Sozialgeschichte, 121.

[27] Brockmeyer, N., Antike Sklaverei (Darmstadt 1979) 184.

[28] Alföldy, Sozialgeschichte, 121.

[29] Christ, Römer, 87.

[30] Finley, Sklaverei, 134.

[31] Christ, Römer, 87.

[32] Plin., epist. 3, 19, 7.

Final del extracto de 28 páginas

Detalles

Título
Sklaven in der Gesellschaft des römischen Kaiserreiches
Universidad
University of Rostock
Calificación
1,0
Autor
Año
2004
Páginas
28
No. de catálogo
V37569
ISBN (Ebook)
9783638368667
Tamaño de fichero
693 KB
Idioma
Alemán
Notas
Viele Fußnoten mit Literatur- und Quellenangaben, 3 Abbildungen. Bitte beachten Sie auch meine weiteren Arbeiten zum Thema Sklaverei!
Palabras clave
Sklaven, Gesellschaft, Kaiserreiches
Citar trabajo
Ivonne Schrobenhauser (Autor), 2004, Sklaven in der Gesellschaft des römischen Kaiserreiches, Múnich, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/37569

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