Das Zollrecht der Europäischen Union


Trabajo de Seminario, 2004

29 Páginas, Calificación: 1,7


Extracto


Inhaltsverzeichnis

1. Vorwort

2. Einführung und allgemeine Grundlagen
2.1. Der Zollbegriff
2.2. Europäische Union
2.3. Rechtsgrundlagen

3. Erfassung des Warenverkehrs
3.1. Grundlegende Begriffe im Zollrecht
3.1.1. Der Warenbegriff
3.1.2. Gemeinschaftsgebiet
3.1.3. Drittlandsgebiet
3.1.4. Räumlicher Geltungsbereich
3.1.5. Verbringen
3.2. Ablauf einer zollamtlichen Warenbehandlung
3.2.1. Zollanmeldung
3.2.2 Zollbeschau
3.2.3 Zollbefund
3.2.4 Zolltarif
3.2.5. Zollwert
3.2.5.1. Transaktionswerte für eingeführte Waren (Methode 1)
3.2.5.2.Transaktionswert gleicher Waren (Methode 2)
3.2.5.3. Transaktionswert gleichartiger Waren (Methode 3)
3.2.5.4. Deduktive Methode (Methode 4)
3.2.5.5. Errechneter Wert (Methode 5)
3.2.5.6. Schlussmethode (Methode 6)
3.2.6 Zollbescheid

4. Zollverfahren
4.1. Übliche Zollverfahren
4.1.1. Überführung in den freien Verkehr
4.1.1.1. Nichtüberwachter freier Verkehr
4.1.1.2. Besondere Verwendung
4.1.2. Ausfuhrverfahren
4.2. Spezielle Zollverfahren
4.2.1. Veredelungsverkehr
4.2.1.1. Aktive Veredelung
4.2.1.2. Passive Veredelung
4.2.2. Zolllagerverfahren
4.2.3. Vorübergehende Verwendung
4.2.4. Umwandlungsverfahren
4.2.5. Versandverfahren

5. Rechenbeispiel zu den Zollverfahren

6 Fazit

Anhang Einheitspapier

Abkürzungsverzeichnis

Literaturverzeichnis

1. Vorwort

Europa wächst zusammen. Durch die EU-Osterweiterung ist der größte Binnenmarkt der Welt entstanden. Er hat mehr Einwohnern als die USA, Kanada und Japan zusammen. Im Hinblick auf die kommenden Veränderungen stehen Europa und die Weltgemeinschaft vor großen Herausforderungen. Die Struktur des Welthandels wird sich in den kommenden Jahren immer mehr verändern – dies erfordert von allen Beteiligten größtmögliche Anpassungsfähigkeit. Dies ist auch im europäischen Zollrecht der Fall, so hat das Zollrecht in den letzen 10 Jahren auch immer mehr an Bedeutung gewonnen. Mit der Einführung des einheitlichen Europäischen Zollkodexes im Jahre 1994 wurde ein wichtiger Grundstein gelegt. Das nationale Recht ist hiermit in den Hintergrund getreten und dient nur noch zur Lückenfüllung.

In der vorliegenden Seminararbeit haben wir uns mit dem Thema des Zollrechts in der Europäischen Union beschäftigt. Wegen der Komplexität des europäischen Zollrechtes haben wir es zu unserer Aufgabe gemacht, die wichtigsten und gängigsten Zollverfahren und Bestimmungen in der EU auf eine verständliche Art und Weise darzustellen und das Thema nicht bis ins letzte Detail zu zerlegen. Wichtig ist uns vielmehr einen allgemeinen Überblick über die wichtigsten Punkte zu geben, wobei das Ziel der Arbeit ist, auch Lesern, die sich nicht mit Rechts- oder Wirtschaftswissenschaften auskennen, einen einfachen gut strukturierten Überblick zu geben.

In dem ersten Teil dieser Arbeit soll der generelle Ablauf von den Zollverfahren erläutert werden.

Der zweite Teil befasst sich mit den wichtigsten Zollverfahren, die in der EU vorkommen sowie deren wirtschaftliche Vorteile und Ablauf.

Ein konkreter Praxisfall soll im Anschluss einen Teil des vorher Erklärten noch besser verdeutlichen und die Anwendung in der Praxis zeigen.

2. Einführung und allgemeine Grundlagen

2.1. Der Zollbegriff

Der Zollbegriff stammt eigentlich aus dem griechischen und lateinischen, seine Bedeutung hat sich aber im Laufe der Zeit stark verändert. In früheren Zeiten handelte es sich um eine Abgabe, die zu bezahlen war um Straßen, Brücken oder Flüsse mit Waren passieren zu dürfen. Heute muss Zoll bezahlt werden wenn Warenbewegungen über die Staatsgrenze erfolgen, ohne dass eine Gegenleistung erfolgt. Diese Zölle dienen neben der Funktion der Staatseinnahme auch dem Schutz der inländischen Wirtschaft.

Durch die Gedanken des Liberalismus beeinflusst, wurde 1834 der Deutsch Zollverein gegründet, welcher den Aufstieg zur Industrienation möglich machte. In ihm ist eine Vorstufe der politischen Einigung in Deutschland zu sehen; aus diesem Grund kann er auch als ein ganz früher Vorläufer zur EU auf nationaler Ebene angesehen werden.[1]

2.2. Europäische Union

Die Europäische Union besteht seit dem 01.05.2004 aus folgenden Staaten: Belgien, Dänemark, Deutschland, Estland, Finnland, Frankreich, Griechenland, Großbritannien mit Nordirland, Irland, Italien, Lettland, Litauen, Luxemburg, Malta, Niederlande, Österreich, Polen, Portugal, Schweden, Slowakei, Slowenien, Spanien, Tschechien, Ungarn, Zypern.

Die Europäische Union entstand im Kern als Europäische Wirtschaftsgemeinschaft (EWG) im Jahre 1958 durch den Abschluss der „Römischen Verträge“. Vorläufer der EWG war die so genannte Europäische Gemeinschaft für Kohle und Stahl (EGKS), welche häufig als eine der Grundlagen der europäischen Integration angesehen wird.

Aus der EWG erfolgte mit der Aufnahme weiterer 19 Staaten zunächst die EG und seit 1992 mit dem Maastrichter Vertrag die heutige Europäische Union.

Das Hauptziel der Europäischen Union besteht darin die Gesetze, Verbote und Richtlinien der Teilnehmerstaaten zu standardisieren um einen gemeinsamen Wirtschafts- und Währungsraum zu schaffen. Eines der wichtigsten Prinzipien der EU ist aber trotzdem stets das Subsidiaritätsprinzip, welches besagt, dass eine Problemlösung zuerst auf der Ebene, auf der es entstanden ist gelöst werden soll und nur bei einem Scheitern die nächsthöhere Instanz (hier die EU Institutionen) eingesetzt werden soll.[2]

2.3. Rechtsgrundlagen

Die Rechtsgrundlagen des in Deutschland geltenden Zollrechts sind vorwiegend vom Zollrecht der Europäischen Union und vom Völkerrecht geprägt. Die Rechtsordnung der EU besteht aus dem Primären und dem Sekundären Gemeinschaftsrecht. Zu dem Primären Gemeinschaftsrecht zählen in erster Linie die Gründungsverträge der EU (Pariser Vertrag und die Römischen Verträge). Unter dem sekundären Gemeinschaftsrecht sind die erlassenen Hoheitsakte von den Gemeinschaftsorganen zu verstehen.[3]

Die zentrale Rechtsnorm der EU ist der Zollkodex mit 253 Artikeln, der eine Zusammenfassung von einzelstaatlichen Vorschriften und Gesetzen ist. Durch ihn haben alle Mitgliedsstaaten der EU eine gemeinsame Rechtsgrundlage für das Zollwesen. Da im Zollkodex (noch) nicht alle Gesetze für handelspolitische Maßnahmen und Verbote geregelt sind, gilt neben dem Zollkodex weiterhin auch das nationale Recht der einzelnen Staaten. In Deutschland z. B. sind dies das Zollverwaltungsrecht sowie die Zollverordnung mit weiteren Ergänzungen.[4]

3. Erfassung des Warenverkehrs

Im internationalen Warenverkehr stellen die Zölle ein Instrument der Außenhandelspolitik dar. Durch das Inkrafttreten des Zollkodex und der damit verbunden Harmonisierung des Zollrechts gibt es nur noch wenig Raum für nationales Zollrecht.[5] Der Zollkodex gilt für den Warenverkehr zwischen den Ländern der Gemeinschaft und Drittländern; durch spezielle internationale Vereinbarungen kann das EU Zollrecht auch auf andere Gebiete ausgedehnt werden.

3.1. Grundlegende Begriffe im Zollrecht

3.1.1. Der Warenbegriff

Da eine Legaldefinition des Warenbegriffs fehlt, muss bei der Definition der Ware nach dem EG- Zollrecht auf die VO Kombinierte Nomenklatur (Art.1 Abs. 1, 3, Anh. I VO KN) zurückgegriffen werden. Nach dieser muss eine Warennomenklatur, deren Spielbild der Zolltarif darstellt, eingeführt werden.[6] Daraus folgt: Waren im zollrechtlichen Sinne sind alle beweglichen und körperlich bestimmbaren Gegenstände, die durch den menschlichen Willen beherrschbar sind. Somit fällt auch der elektrische Strom darunter, lediglich Wertpapiere und Zahlungsmittel sind ausgenommen.[7] Freie Güter (z. B. Meer, Luft, Sonnenlicht) sind wie Immobilen, Rechte und Dienstleistungen keine Waren.[8]

3.1.2. Gemeinschaftsgebiet

Alle Staaten, die der Europäischen Union angehören werden als Gemeinschaftsgebiet definiert (§ 1 Abs. 2a Satz 1 UStG).

3.1.3. Drittlandsgebiet

Als Drittland werden alle übrigen Staaten bezeichnet, die nicht der EU angehören (§1Abs. 2a Satz 3 UStG).[9]

3.1.4. Räumlicher Geltungsbereich

Das EG- Zollgebiet setzt sich aus den Hoheitsgebieten der einzelnen EG- Mitgliedsstaaten zusammen (Art. 37 Abs. 1 ZK). Daraus ist abzuleiten, dass innergemeinschaftliche Warenbewegungen nicht in den Aufgabenbereich der Zollverwaltung fallen.[10]

3.1.5. Verbringen

Unter Verbringen versteht man „den physischen Eingang der Waren in das EG- Zollgebiet durch eine natürliche Person“ (Art. 38 Abs. 1, 38 Abs. 1 ZK).[11] Der Verbringer ist die Person, die die Waren in das Zollgebiet befördert. Auf den Willen und das Wissen des Verbringens kommt es hierbei nicht an, gelangen Waren jedoch ohne den Willen des Verbringers in das Zollgebiet wird entschieden, ob sie mit menschlichen Willen im Zollgebiet verbleiben sollen oder nicht.[12]

3.2. Ablauf einer zollamtlichen Warenbehandlung

3.2.1. Zollanmeldung

Waren, die vom Drittlandsgebiet in das Gemeinschaftsgebiet eingeführt werden sollen, sind Grundsätzlich zu einem Zollverfahren anzumelden. Dieses Verfahren beginnt üblicherweise mit einer Zollanmeldung nach Art. 4 Nr. 17 ZK. Hierbei wird von der Zollbehörde geprüft, ob die Einfuhr der Ware zulässig ist und ob eventuell ein spezielles Verfahren angewandt werden muss (siehe Kapitel 4). Die Zollanmeldung erfolgt prinzipiell immer schriftlich (Art. 61 Buchst. a ZK) über ein sogenanntes Einheitspapier (Standartvordruck, der in der kompletten Europäischen Union verwendet wird – siehe Anhang). Das Einheitspapier ist bis auf wenige Ausnahmen (z. B. die Einfuhr zu nichtkommerziellen Zwecken) streng vorgeschrieben und muss komplett mit allen Anlagen (z. B. Rechnungen und Beförderungspapiere) mitgeführt werden. Ist dies nicht der Fall, erfolgt ein sofortiges Einfuhrverbot der Ware.[13]

Neben der schriftlichen Anmeldung über das Einheitspapier sind weiterhin folgende Verfahren in der Praxis gängig:

Elektronische Anmeldung: Um eine Minimierung der Zolldokumente und ein standardisiertes Verfahren zu erreichen und um einen Informationsaustausch mit der Wirtschaft zu ermöglichen ist es mittlerweile möglich die Zollanmeldung über elektronischem Wege zu machen.[14]

Mündliche Anmeldung: Für Waren die dem nichtkommerziellen Sektor angehören (z. B. persönliches Reisegepäck) oder Waren, die den Wert von 1000€ nicht überschreiten ist es ferner möglich die Zollanmeldung mündlich bzw. durch Willensäußerung zu erklären.[15]

Eine Berichtigung der Zollanmeldung darf nur mit Einwilligung der Zollbehörde erfolgen. Eine Berichtigung ist ausgeschlossen, wenn die Zollstelle eine Zollbeschau angekündigt hat, die Zollbehörde festgestellt hat, dass die Angaben unrichtig sind oder die Waren dem Anmelder bereits überlassen wurden.[16]

[...]


[1] vgl. Witte/ Wolffgang S. 29ff.

[2] vgl. Wenzel S. 9 ff.

[3] vgl. Witte/ Wolffgang S. 33ff.

[4] vgl. http://www.zoll.de/b0_zoll_und_steuern/a0_zoelle/a1_grundlage_zollrecht/ Datum: 15.09.04

[5] vgl. Witte/ Wolffgang S. 61

[6] vgl. Witte/ Wolffgang S. 61

[7] vgl. Fraedrich S. 38

[8] vgl. Witte/ Wolffgang S. 62

[9] vgl. Stobbe S. 46

[10] vgl. Witte/ Wolffgang S. 62

[11] vgl. Witte/ Wolffgang S. 62

[12] vgl. Wirtschaftsdienst Kap. V 4

[13] vgl. Jahmann S. 109f

[14] vgl. Fraedrich S. 49

[15] vgl. http://www.zoll.de/b0_zoll_und_steuern/a0_zoelle/c0_zollanmeldung/ Datum: 05.09.04

[16] vgl. Geyer S. 63

Final del extracto de 29 páginas

Detalles

Título
Das Zollrecht der Europäischen Union
Universidad
Pforzheim University
Calificación
1,7
Autores
Año
2004
Páginas
29
No. de catálogo
V37575
ISBN (Ebook)
9783638368728
Tamaño de fichero
640 KB
Idioma
Alemán
Palabras clave
Zollrecht, Europäischen, Union
Citar trabajo
Mathias Urbaczek (Autor)Sven Waltert (Autor), 2004, Das Zollrecht der Europäischen Union, Múnich, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/37575

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