Bewertung und Bilanzierung der Finanzanlagen bei Kreditinstituten und Versicherungen


Dossier / Travail, 2004

19 Pages, Note: k.A.


Extrait


Inhaltsverzeichnis

Abkürzungsverzeichnis

1. Vorwort

2. Sonderregelungen für die Bewertung von Vermögensgegenständen für Kreditinstitute und Versicherungsunternehmen
2.1. Kapitalanlagen, die wie Anlagevermögen zu bewerten sind
2.1.1. Bewertung bei Versicherungsunternehmen
2.1.2. Bewertung bei Kreditinstituten
2.2. Kapitalanlagen, die wie Umlaufvermögen zu bewerten sind
2.2.1. Bewertung bei Versicherungsunternehmen
2.2.2. Bewertung bei Kreditinstituten

3. Bewertungsvereinfachungsverfahren

4. Sonderregelungen für Gliederung und Ausweis bei Kreditinstituten und Versicherungsunternehmen
4.1. Gliederung und Ausweis bei Versicherungsunternehmen
4.2. Gliederung und Ausweis bei Kreditinstituten

Literaturverzeichnis

Abkürzungsverzeichnis

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

1. Vorwort

Kreditinstitute und Versicherungsunternehmen haben aufgrund ihrer besonderen Geschäftstätigkeit und ihrer Sonderstellung in der Volkswirtschaft Vorschriften für die externe handelsrechtliche Rechnungslegung anzuwenden, die sich von den Vorschriften für Unternehmungen anderer Branchen (teilweise) unterscheiden.

Den Begriff des Kreditinstitutes legt § 1 (1) KWG als Unternehmen, das eines oder mehrere der in § 1 (2) KWG aufgeführten Bankgeschäfte gewerbsmäßig oder in einem Umfang, der einen in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb erfordert betreibt, fest. § 1 (1) VAG enthält die entsprechende Bestimmung für Versicherungsunternehmen, wonach hierunter Unternehmen fallen, die den Betrieb von Versicherungsgeschäften zum Gegenstand haben und nicht Träger der Sozialversicherung sind.

Das Versicherungsbilanzrichtlinie-Gesetz (VersBiRiLiG) und das Bankbilanzrichtlinie-Gesetz (BaBiRiLiG) haben die Versicherungsbilanzrichtlinie (VersBiRiLi) und die Bankbilanzrichtlinie (BaBiRiLi) in deutsches Recht umgesetzt. Diese Regelungen gingen in den Vierten Abschnitt des Dritten Buches des HGB sowie in die Verordnung über die Rechnungslegung von Versicherungsunternehmen (RechVersV) und die Verordnung über die Rechnungslegung von Kreditinstituten (RechKredV) ein. Der vierte Abschnitt des Handelsgesetzbuches enthält dementsprechend ergänzende Vorschriften für Unternehmen bestimmter Geschäftszweige. Der erste Unterabschnitt regelt die Bewertung und Bilanzierung bei Kreditinstituten und Finanzdienstleistungsunternehmen, der zweite beinhaltet die entsprechenden Regelungen für Versicherungsunternehmen.

Die §§ 340 HGB und 1 RechKredV legen dabei die Unternehmen fest auf die die besonderen Vorschriften für Bewertung und Bilanzierung für Kreditinstitute anzuwenden sind, die §§ 341 HGB und 1 RechVersV diejenigen, auf die die entsprechenden Vorschriften für Versicherungsunternehmen anzuwenden sind. Dabei haben diese Unternehmen gem. den §§ 340a (1) und 341a (1) HGB den Jahresabschluss rechtsform- und größenunabhängig nach den Vorschriften für große Kapitalgesellschaften (§§ 264 – 289 HGB) aufzustellen, während die Erleichterungen für kleine und mittelgroße Kapitalgesellschaften nicht angewandt werden dürfen. Die Anwendbarkeit der RechVersV sowie der RechKredV auf die betreffenden Unternehmen stellt § 330 HGB klar heraus.

Aufgabe dieser Ausarbeitung war es, auf diesen gesetzlichen Grundlagen die Besonderheiten für die Bewertung und Bilanzierung der Finanzanlagen bei diesen handelsrechtlich gesondert gestellten Unternehmen aufzuzeigen. Dabei wird zuerst auf die Besonderheiten der Bewertung von Anlage- und Umlaufvermögen eingegangen und anschließend die Sondervorschriften für Gliederung und Ausweis in besonderen Formblättern für Bilanz und GuV.

2. Sonderregelungen für die Bewertung von Vermögensgegenständen für Kreditinstitute und Versicherungsunternehmen

Eine Abgrenzung der Aktiva nach Anlage- und Umlaufvermögen ist bei Versicherungsunternehmen nicht vorzunehmen, da die Passiva keine mit Sicherheit vorherzusagende Fälligkeit haben. Man könnte daraus folgern, dass aus Gründen der ständigen Erfüllbarkeit der versicherungstechnischen Verpflichtungen alle Aktiva demnach kurzfristig liquidierbar sein sollten. Die Kapitalanlagen werden allerdings, insofern extreme Schadenbelastungen bei den Versicherungsunternehmen ausbleiben, dauerhaft gehalten, das heißt, sie dienen vornehmlich zur Deckung der versicherungstechnischen Passiva[1], bzw. ist die Bestimmung des Anlagevermögens, dauernd dem Geschäftsbetrieb zu dienen[2], im Bezug auf die Kapitalanlagen nicht oder nur schwer überprüfbar. Die §§ 341b – 341d HGB tragen deshalb diesen speziellen Anforderungen Rechnung indem sie die Bewertung bestimmter Anlagen nach den Vorschriften des ersten und zweiten Abschnittes des dritten Buches, insbesondere das strenge Niederstwertprinzip, vorsehen. Absatz 1 gibt die wie Anlagevermögen, Absatz 2 die wie Umlaufvermögen zu bewertenden VG vor.

§ 340e HGB enthält die Sonderreglungen was die Bewertung von VG bei Kreditinstituten angeht. Wie bei Versicherungsunternehmen hat die Unterscheidung von Aktiva und Passiva bei Kreditinstituten kaum Bedeutung. Da aber auch bei Kreditinstituten für VG des Anlagevermögens und des Umlaufvermögens unterschiedliche Bewertungsprinzipien gelten, ist zunächst eine Zuordnung der VG unter Bewertungsgesichtspunkten erforderlich. Deshalb sind Wertpapiere bei Kreditinstituten in die Gruppen Handelsbestand an Wertpapieren, der für den Betrieb des Wertpapierhandels gehalten wird; Beteiligungen und Wertpapiere, die der Vermögenslage dienen und deshalb wie Anlagevermögen zu bewerten sind, und Liquiditätsreserve aufzuteilen.

2.1. Kapitalanlagen, die wie Anlagevermögen zu bewerten sind

2.1.1. Bewertung bei Versicherungsunternehmen

Für Versicherungsunternehmen steckt § 341b (1) HGB die wie Anlagevermögen zu bewertenden VG ab. Hierbei ist eine Trennung in die Gruppen Finanzanlagen, sowie immaterielle VG, Sachanlagen und Vorräte vorzunehmen, da für Beteiligungen und Anteile an verbundene Unternehmen, Ausleihungen an verbundene Unternehmen und Beteiligungsunternehmen, Darlehen und Vorauszahlungen auf Versicherungsscheine, sowie Depotforderungen aus in Rückdeckung übernommenen Versicherungsgeschäften außerplanmäßige Abschreibungen auch bei voraussichtlich nicht dauernder Wertminderung möglich sind. Für Namensschuldverschreibungen, Schuldscheinforderungen und Darlehen, Hypotheken- und Grundschuldforderungen, sowie andere Forderungen und Rechte ist auch eine Bewertung zum Nennwert nach § 341c HGB zulässig.[3] Eine unterschiedliche Anwendung des § 341c HGB bei gleichen VG oder im selben Jahresabschluss oder in aufeinanderfolgenden durchbricht allerdings das Stetigkeitsprinzip des § 252 (1) Nr.6 HGB und ist nur in begründeten Ausnahmefällen erlaubt. Für den Unterschiedsbetrag zwischen AK und Nennwert besteht aktiv ein Wahlrecht zur unmittelbaren Erfassung als Aufwand oder Einstellung in einen Rechnungsabgrenzungsposten. Ist der Nennbetrag höher als die AK ist in entsprechender Höhe ein passiver Rechnungsabgrenzungsposten zu bilden und planmäßig aufzulösen und eine gesonderte Angabe in Bilanz oder Anhang zu machen.

Grundsätzlich erfolgt jedoch die Bewertung zu den Anschaffungs- oder Herstellungskosten. Bei abweichender Bewertung ist der Bewertungsmaßstab im Anhang oder in der Bilanz gesondert auszuweisen und bei Wegfall des Abschreibungsgrundes besteht gemäß § 280 HGB ein Wertaufholungsgebot. Eine Ausnahmeregelung besteht hier für nach § 5 (1) Nr. 3 KStG von der Körperschaftsteuer befreite Pensions- und Sterbekassen.

Für Grundstücke und grundstücksgleiche Rechte wäre für Bewertungszwecke eigentlich eine Unterscheidung zwischen solchen Grundstücken, die der langfristigen Kapitalanlage dienen und solchen, die lediglich zur Weiterveräußerung erworben werden, vorzunehmen, da hier von der Sache her das Gebot des gemilderten bzw. strengen Niederstwertprinzips gilt. § 341b (1) HGB sieht hier allerdings eindeutig die Bewertung wie Anlagevermögen zum gemilderten Niederstwertprinzip vor. Diese Regelung hat ihre Begründung darin, dass Versicherungsunternehmen Grundstücke selten in Kapitalanlageabsicht erwerben, sondern weitaus öfter im Zuge von Zwangsversteigerungen bei drohendem Ausfall von Hypothekenforderungen. Wenn die Bewertung des Grundstückes zu Anschaffungs- oder Herstellungskosten die offene Forderung nicht deckt, so kann der Betrag des daraus resultierenden Forderungsausfalles als zusätzliche AK aktiviert werden, allerdings dürfen die gesamten AK den Verkehrswert des Grundstückes nicht überschreiten. Reichen auch die zusätzlichen AK zur Deckung des Forderungsausfalles nicht aus, so ist die Hypothekenforderung in entsprechender Höhe abzuschreiben. Ein Wahlrecht zur außerplanmäßigen Abschreibung nach § 253 (2) S 3 HGB besteht nicht.

Kapitalanlagen für Rechnung und Risiko von Inhabern von Lebensversicherungen sind § 341d HGB zufolge unter Beachtung des Vorsichtsprinzips mit dem Zeitwert anzusetzen. Dieser ermittelt sich gem. §§ 55 und 56 RechVersV, wonach diese Kapitalanlagen höchstens mit ihrem voraussichtlich realisierbarem Wert angesetzt werden dürfen, welcher sich aus dem Geldbetrag bestimmt, zu dem die Kapitalanlage am Bilanzstichtag hätte veräußert werden können. Handelt es sich hierbei um Wertpapiere, so wird als Zeitwert gem. § 56 (1) RechVersV der Freiverkehrswert[4] angesetzt.

[...]


[1] vgl. Stöffler, 1998, S. 170 RdNr. 1

[2] Restlaufzeit mehr als ein Jahr

[3] vgl. Stöffler, 1998, S. 171 RdNr. 7, 8

[4] als Freiverkehrswert wird der Börsenkurswert am Abschlussstichtag bzw. Durchschnittswert der Kapitalanlagen mit dem sie
am Abschlussstichtag am Markt gehandelt wurden angenommen

Fin de l'extrait de 19 pages

Résumé des informations

Titre
Bewertung und Bilanzierung der Finanzanlagen bei Kreditinstituten und Versicherungen
Université
Erfurt University of Applied Sciences
Cours
Vorlesung
Note
k.A.
Auteur
Année
2004
Pages
19
N° de catalogue
V37622
ISBN (ebook)
9783638369091
ISBN (Livre)
9783638790277
Taille d'un fichier
468 KB
Langue
allemand
Mots clés
Bewertung, Bilanzierung, Finanzanlagen, Kreditinstituten, Versicherungen, Vorlesung
Citation du texte
Stephan Diete (Auteur), 2004, Bewertung und Bilanzierung der Finanzanlagen bei Kreditinstituten und Versicherungen, Munich, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/37622

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