Die Haftungsrisiken im Rahmen der GmbH-Gründung, insbesondere der GmbH-Gesellschafter


Seminar Paper, 2004

24 Pages, Grade: 2,0


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Inhaltsverzeichnis

Abkürzungsverzeichnis

1. Einleitung

2. Der Entstehungsprozess der GmbH als juristische Person im Überblick

3. Die Handelndenhaftung

4. Die Haftung der Gründer
4.1. Die Verlustdeckungshaftung
4.2. Das Dogma des Vorbelastungsverbotes
4.3. Die Vorbelastungshaftung
4.3.1. Die Differenzhaftung
4.3.2. Die Unterbilanzhaftung
4.3.3. Die Haftung der Gründer im Überblick

5. Gesellschafter-Fremdfinanzierung

6. Die Gründerhaftung wegen mangelnder Kapitalaufbringung

7. Schlusswort

Literaturverzeichnis

Abkürzungsverzeichnis

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

1. Einleitung

Damit ein Zusammenschluss mehrerer Personen unternehmerisch tätig werden kann, benötigt er zwingend eine geeignete Rechtsform. Neben der Behandlung der einzelnen Rechtsformen im Steuerrecht und der damit verbundenen steuerlichen Auswirkungen auf die Gesellschafter dieser Unternehmen, sowie Finanzierungsfragen was Grund- und Stammkapital angeht, Flexibilität und Gestaltungsfreiheit hinsichtlich der gesellschaftsrechtlichen Vorschriften und sonstiger Kriterien, hat die grundlegende Rechtsgestaltung der Gesellschaft, welche das Verhältnis zwischen den Gesellschaftern und dem Unternehmen einerseits sowie dem Unternehmen und Dritten andererseits bei der Wahl der Rechtsform immer wieder die zentrale Bedeutung[1]. Deshalb hat die Beschränkung der Haftung bei den Gründern der meisten mittelständischen Unternehmen aufgrund des unternehmerischen Risikos meist Vorrang vor anderen Kriterien hinsichtlich der Rechtsformwahl[2]. Das mag auch der Grund dafür sein, dass die GmbH die umsatzstärkste Rechtsformgruppe mit einem Anteil von rund einem Drittel am Gesamtumsatz aller in Deutschland tätigen Unternehmen bildet. Sie ist die gebräuchlichste rechtliche Organisationsform für mittelständige Unternehmen, weshalb der Rechtsform GmbH eine hohe praktische Relevanz zukommt.

Bei der Gründung der GmbH kommt es allerdings nicht selten vor, dass mit der Geschäftstätigkeit bereits nach Abschluss des Notarvertrags – aber noch vor dem Handelsregistereintrag – begonnen wird. In diesem Zeitraum, die sogenannte Phase der VorG[3], werden bereits allerlei Verträge, so z.B. Mietverträge, Kaufverträge (Büroeinrichtung, EDV etc), Arbeitsverträge und dergleichen, für die entstehende Gesellschaft abgeschlossen. Hierin liegen dann auch die großen Risiken, denn die GmbH entsteht in rechtlicher Hinsicht erst mit dem Eintrag in das Handelsregister, bis dahin besteht sie „als solche nicht“ (§ 11 (1) GmbHG). Dies kann zu erheblichen Haftungsproblemen für die handelnden Personen führen, insbesondere für die Gesellschafter und Geschäftsführer. Hinzu kommt, dass sich Gesetzgebung und kritische Meinungen im dazu veröffentlichten Schrifttum bezüglich der Rechtsverhältnisse der genannten VorG, explizit betreffend die nach dem Urteil des BGH im Jahr 1997[4] unbeschränkte Haftung der Gesellschafter, auch nach langen Auseinandersetzungen nach wie vor uneins sind, und künftige Entscheidungen daher abzuwarten sind um eine Lösung für immer noch ungeklärte Strukturmerkmale der VorG zu finden.

Ansatzpunkt dieser Arbeit ist es, das Haftungskonzept insbesondere für die Gesellschafter einer in der Gründung befindlichen GmbH darzulegen, mit Blick auf eine komprimierte Darstellung, welche die Konzentration auf das Gesamtbild richtet. Dabei soll auf die Fragen der Erfüllung der Gläubigersicherheiten der Gesellschaft vor Eintragung wie auf das Verhältnis der Gesellschaft zu der „fertigen“ GmbH im einzelnen eingegangen werden und das Haftungskonzept auf seine Geschlossenheit untersucht werden. Unabdingbar ist es für die Untersuchung zunächst den Entstehungsprozess einer GmbH zu durchleuchten um dann nach Feststellung der gesellschaftsrechtlichen Merkmale der Gesellschaft in den einzelnen Gründungsphasen auf die zum jeweiligen Zeitpunkt bestehenden Haftungsrisiken näher einzugehen.

2. Der Entstehungsprozess der GmbH als juristische Person im Überblick

Um ein besseres Verständnis für die Einordnung der Haftungsproblematik bei Entstehung einer GmbH zu erhalten, wird nachfolgend die Gründung kurz skizziert.

Für eine GmbH ist es, ebenso wie für andere juristische Personen unlogisch, dass sie in einem Augenblick, sozusagen aus dem „Nichts“ entstehen kann. Das „System der Normativbedingungen“[5] besagt daher, dass die GmbH in ihrer Entstehung einem gesetzlich kontrollierten Prozess, der ihr die Eintragung in das Handelsregister vorschreibt, unterliegt.

Die GmbH ist also das Produkt eines Entstehungsprozesses, der erst mit der Eintragung der Gesellschaft in das Handelsregister und der damit verbundenen Begründung ihrer Rechtspersönlichkeit endet.[6] Daraus folgt, dass bereits vor der Eintragung zwischen den einzelnen Gründern ein Gesellschaftsverhältnis errichtet wurde[7], dass einzig dazu dient die Eintragung der GmbH voranzutreiben. Für dieses Gesellschaftsverhältnis hat sich die Bezeichnung Vorgesellschaft eingebürgert. Die Vereinbarung der Satzung der GmbH, und die damit verbundene Bestimmung des Zweckes der VorG durch die Gründer begründet ihre Entstehung[8]. Sie ist eine eigenständige Rechtssubjekt, dessen Recht sich vorwiegend nach dem GmbHG und dem Gesellschaftsvertrag richtet.[9] Der BGH drückt dies in seiner aus dem Urteil vom 12. Juli 1956 bekannten Formel so aus:

„Die im Werden begriffene GmbH ist [...] eine Organisation, die einem Sonderrecht untersteht, das aus den im Gesetz oder im Gesellschaftsvertrag gegebenen Gründungsvorschriften und dem Recht der rechtsfähigen (=eingetragenen[10] ) GmbH, soweit es nicht die Eintragung voraussetzt, besteht.“[11]

Diese Formel hat im Schrifttum weitestgehend Zustimmung gefunden, da die VorG einem Sonderrecht unterstellt wird und sie zu einem Gebilde eigener Art erklärt wird, die durch die angestrebte Rechtsform geprägt ist und auf die nicht das Recht der bürgerlichen oder handelsgesellschaftsrechtlichen Recht anwendbar ist[12]. Auf die VorG wird also das Recht der GmbH angewandt, soweit dies nicht die Eintragung ins Handelsregister voraussetzt,[13] Ausnahmen müssen allerdings beispielsweise bei Haftungsfragen gelten, wo es „zwingende gesellschaftsrechtliche Normen oder Grundsätze und der Schutz Außenstehender erfordern“[14] . Da mangels Eintragung noch keine juristische Person vorliegt, durch Zahlung der Einlagen aber bereits ein Gesellschaftsvermögen entsteht und eventuell bereits die Geschäftstätigkeit aufgenommen worden ist, drängt sich die Frage nach der rechtlichen Zugehörigkeit dieses Gesellschaftsvermögens zu den Gründern auf. Da zur VorG aber nur wenige bzw. nur ansatzweise gesetzliche Regelungen existieren ist sie nach h.M. nicht „wie vielfach noch angenommen wird, Gesamthandsgesellschaft, sondern sie ist als ‚werdende juristische Person’ bereits in gleicher Weise körperschaftlich verfasst wie später als eingetragene juristische Person“[15] . Das Gesellschaftsvermögen muss daher als der VorG selbst zugeordnetes Sondervermögen betrachtet werden.

Eindeutig abzugrenzen von der VorG ist die VorGG[16]. Eine solche kann entstehen, wenn die Gründer sich schon vor der Errichtung der Personenvereinigung zum Zwecke der GmbH-Gründung (VorG) durch einen in nach § 2 GmbHG vorgeschriebener Form abgeschlossenen Vertrag (sog. Vorgründungsvertrag) dazu verpflichten eine rechtsfähige Körperschaft ins Leben zu rufen.[17] Es entsteht ein „vorvertragliches Vertrauensverhältnis, das die Gesellschafter zur Rücksichtnahme aufeinander verpflichtet und im Fall seiner Verletzung Grundlage von Schadensersatzansprüchen aus culpa in contrahendo sein kann[18]. Auf diese VorGG sind demzufolge die Regelungen der §§ 705 ff. BGB für die GbR anzuwenden[19], sofern nicht bereits die Voraussetzungen für ein Handelsgewerbe nach § 1 (2) HGB vorliegen, was die Behandlung der VorGG als OHG (Anwendung von § 128 HGB analog nach den für eine unternehmenstragende BGB-Gesellschaft geltenden Grundsätzen) zur Folge hätte[20]. Sie ist allerdings weder Trägerin von Rechten und Pflichten, noch Trägerin eines Unternehmens[21]. Mit der notariellen Beurkundung des Gesellschaftsvertrages entsteht dann nach einhelliger Auffassung gem. § 726 BGB durch Zweckerreichung der VorGG „als notwendige Vorstufe zur juristischen Person“ die VorG. Die VorGG ist deshalb aber nicht Vorläufer der VorG und geht daher auch nicht etwa bei deren Entstehung in diese über[22].

Folgendes Schaubild soll die GmbH-Gründung samt der dabei entstehenden Rechtssubjekte noch einmal verdeutlichen:

Die Gründungsschritte: Die 3 Gründungsphasen:

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

Bei der Rechtsfortbildung hinsichtlich der Rechtsnatur, Rechtsfähigkeit und Organisation der GmbH im Gründungsstadium ist die Rechtsprechung und Literatur in den letzten Jahren recht kontinuierlich vorgegangen. Anders sieht es doch bei den Grundlagen der Haftungsfragen einer GmbH und deren Gesellschafter im Gründungsstadium aus, da mit Ausnahme der Handelndenhaftung nach § 11 (2) GmbHG und Haftungsfragen aufgrund von Gründungsmängeln der Gesetzgeber hinreichende Regelungen nicht getroffen hat, weshalb diesbezüglich dem BGH eine entscheidende Bedeutung zukommt. Auf diese Problematik soll im Folgenden eingegangen werden.

3. Die Handelndenhaftung

Da durch die Vorbelastungshaftung[24] die eingetragene GmbH und deren Gesellschafter vor Haftungsrisiken aus Verbindlichkeiten der VorG geschützt werden soll, ist die Vertretungsmacht der Gründungsgesellschafter beschränkt[25]. Die Aktivitäten der VorG und die durch sie abgeschlossenen Verträge sollen einzig dem Zwecke der Herbeiführung der Rechtsfähigkeit der GmbH dienen. Alle übrigen Verträge und die daraus evtl. resultierenden Ansprüche Dritter bedürfen der Zustimmung der GmbH. Andernfalls ist die VorG nicht verpflichtet worden und es greift die Handelndenhaftung des § 11 (2) GmbHG nach der die im Namen der Gesellschaft Handelnden persönlich und solidarisch haften. Sie ist unabhängig von der Haftung der Gesellschaft oder der der Gesellschafter anzuwenden auf die Geschäftsführer der VorG, sowie Gesellschafter und Dritte, die wie Geschäftsführer der VorG gehandelt haben, ohne dazu berufen zu sein[26]. Sie erlischt, soweit die VorG wirksam verpflichtet worden ist, mit der Eintragung der GmbH in das HR, da diese dann in die Verpflichtungen eintritt[27] und weil somit der Zweck der Handelndenhaftung erfüllt ist, allerdings nur insoweit, als die Verbindlichkeiten auf die GmbH übergegangen sind und der Handelnde seine Vertretungsmacht nicht überschritten hat[28].

Die Sicherheit für die Gläubiger wird deshalb durch rechtsgeschäftliche Haftung derer erfüllt, die maßgeblich an der Führung der Geschäfte der Vorgesellschaft mitgewirkt haben. Daher fällt unter den Handelndenbegriff auch nur, wer als Geschäftsführer oder wie ein solcher tätig wird, so der BGH.[29] Ein unmittelbares Handeln in eigener Person ist nicht erforderlich um die Haftung aus § 11 (2) GmbHG zu begründen.[30] Der BGH stellt ausdrücklich klar, dass unter den Handelndenbegriff auch derjenige fällt, der als Geschäftsführer der VorG einen Bevollmächtigten für sich handeln lässt:

„ ... die Beklagte [hat] allerdings nicht persönlich gehandelt [...]. Sie hat aber vereinbarungsgemäß ihren Sohn bevollmächtigt [...] stellvertretend für sie tätig zu werden. Damit hat sie ihre Funktion als Geschäftsführerin durch ihren Sohn wahrnehmen lassen, ohne sich jedoch dadurch der Funktion selbst und der damit verbundenen Verantwortung entledigen zu können. Wer auf solche Weise einen anderen für sich handeln läßt, ist selber Handelnder gemäß § 11 Abs. 2 GmbHG.“[31]

[...]


[1] Vgl. Kessler/Schiffers/Teufel, 2002, § 1, Rz. 37 ff.

[2] Zu Entscheidungskriterien bei der Rechtsformwahl vgl. Kessler/Schiffers/Teufel, 2002, § 1, Rz. 47 ff-

[3] Hierauf wird an anderer Stelle eingegangen.

[4] BGHZ 21, 242, 246.

[5] Hierdurch werden zwei Ziele verfolgt: Zum einen soll die Kontrolle durch das Registergericht das unberechtigte Auftreten von juristischen Personen, die den gesetzlichen Vorschriften nicht entsprechen verhindern, und zum anderen soll der Geschäftsverkehr mit anderen Personen sozusagen durch ein „staatliches Siegel“ für die Rechtsfähigkeit der juristischen Person gesichert werden.; Vgl. Kübler, 1998, § 4 IV, S. 30, ebenso Kallmeyer, 2004, Rz. I 845.

[6] Vgl. Kübler, 1998, § 24 I, S. 320.

[7] Das ergibt sich ebenso entsprechend dem Umkehrschluss aus § 11 (1) GmbHG wonach die GmbH vor Eintragung zwar „also solche“ nicht besteht, aber ein rechtlich relevantes Vorstadium dementsprechend daraus gefolgert werden kann. Vgl. Schaffner, 2003, § 3, S. 51.

[8] Zu Entstehung und Beendigung der VorG vgl. auch Henze, 1997, Rz. 151.

[9] BGHZ 21, 242.

[10] Anmerkung des Verfassers.

[11] BGHZ 21, 242, 246, nachdem die entsprechende Formel für die Genossenschaft schon in BGHZ 20, 281, 285 verwendet worden war. Seitdem ständige BGH-Rspr.: BGHZ 45, 338, 347; BGHZ 51, 30, 32; BGHZ 72, 45, 48; BGH WM 1980, 955, 956; BGH GmbHR 1982, 67, 68.

[12] Vgl. Schaffner, 2003, § 3, S. 56.

[13] Ständige BGH-Rspr., vgl. BGHZ 21, 242, 246; BGHZ 45, 338, 347; BGHZ 51, 30, 32; BGHZ 72, 45, 48 f; Schmidt, 2002, § 34 III S. 1016.

[14] Schaffner, 2003, § 3, S. 111.

[15] Schmidt, 2002, § 11 IV, S. 301; Zu weiteren Argumenten gegen die Klassifizierung als Gesamthandsgesellschaft vgl. auch Schaffner, 2003, § 3, S. 63, dementgegen siehe auch Henze, 1997, Rz. 160.

[16] Auch „Vorvertragsgesellschaft“.

[17] Der Abschluss eines solchen Vertrages kann Haftungsrisiken i.S.d. § 311 (2) BGB (Verschulden bei Vertragesverhandlungen) begründen. Vgl. Kallmeyer, 2004, I Rz. 538, ebenso Schmidt, 2002, § 34 III S. 1011.

[18] Schmidt, 2002, § 34 III, S. 1011.

[19] Vgl. Kessler/Schiffers/Teufel, 2002, § 2, Rz. 138 ff.

[20] Insofern für die VorGG auch keine Anwendung der Handelndenhaftung nach § 11 (2) GmbHG. Vgl. Schmidt, 2002 § 34 III; S. 1015 f, weiterhin Kübler, 1998, § 24 I, S. 320.

[21] Vgl. Schmidt, 2002, § 34 III, S. 1013.

[22] Vgl. Hueck/Windbichler, 2003, § 35, Rz. 12.

[23] Statt „VorG“ wird ebenso die Begrifflichkeit „Vor-GmbH“ verwendet.

[24] Hierauf wird an anderer Stelle eingegangen.

[25] Zum Umfang der Vertretungsmacht vgl. Schaffner, 2003, § 3, S. 106.

[26] Die Handelndenhaftung ist insofern lex specialis im Vergleich zu den §§ 177, 179 BGB.

[27] Vgl. Hueck/Windbichler, 2003, § 35, Rz. 19.

[28] Vgl. Hueck/Windbichler, 2003, § 35, Rz. 24.

[29] Ständige BGH-Rspr. seit BGHZ 47, 25, 29; BGHZ 51, 30, 35; BGHZ 65, 378, 380, vgl. hierzu auch Henze, 2002, Rz. 193 ff.

[30] BGHZ 51, 30, 35; BGHZ 53, 206, 208.

[31] BGHZ 53, 206, 208; bestätigend BGHZ 53, 210, 212.

Excerpt out of 24 pages

Details

Title
Die Haftungsrisiken im Rahmen der GmbH-Gründung, insbesondere der GmbH-Gesellschafter
College
Erfurt University of Applied Sciences
Course
Seminar
Grade
2,0
Author
Year
2004
Pages
24
Catalog Number
V37623
ISBN (eBook)
9783638369107
ISBN (Book)
9783638654111
File size
643 KB
Language
German
Keywords
Haftungsrisiken, Rahmen, GmbH-Gründung, GmbH-Gesellschafter, Seminar
Quote paper
Stephan Diete (Author), 2004, Die Haftungsrisiken im Rahmen der GmbH-Gründung, insbesondere der GmbH-Gesellschafter, Munich, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/37623

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