Ist das neue Gesetz in Deutschland bezüglich Sterbehilfe sinnvoll?

Bewertung der Gesetzgebung anlässlich des neu verabschiedenden § 217 unter ethischen Aspekten und der neuen Rolle der Ärzte


Trabajo Escrito, 2016

17 Páginas, Calificación: 1,3

Anónimo


Extracto


Inhaltsverzeichnis

1. Einleitung

2. Sterbehilfe
2.1. Definition
2.2. Gesetzliche Entwicklung in der BRD
2.3. Aktuelle Gesetzgebung und der neue § 217

3. Rolle der Medizin durch das neue Gesetz

4. Ethische Beurteilung

5. Fazit

6. Literaturverzeichnis

1. Einleitung

(1) Wer in der Absicht, die Selbsttötung eines anderen zu fördern, diesem hierzu geschäftsmäßig die Gelegenheit gewährt, verschafft oder vermittelt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. (2) Als Teilnehmer bleibt straffrei, wer selbst nicht geschäftsmäßig handelt und entweder Angehöriger des in Absatz 1 genannten anderen ist oder diesem nahesteht.[1]

Bei diesem Zitat, handelt es sich um das neue Gesetz zur geschäftsmäßigen Förderung der Selbsttötung, welches am 06. November 2015 im Bundestag beschlossen und mittlerweile als §217 im Strafgesetzbuch verankert wurde. Bei der Selbsttötung geht es vor allem um organisierte Sterbehilfe, die von verschiedenen Organisationen mit aber auch ohne Einkommensziel angeboten wird. Dabei handelt es sich um Beihilfe zum Suizid.

In dieser Arbeit wird das neue Gesetz zum Anlass genommen, die Gesetzgebung in Deutschland zum Thema Sterbehilfe zu untersuchen und anschließend zu bewerten. Ist die Situation in Deutschland bezüglich der Sterbehilfe vertretbar? Mit in die Bewertung einfließen sollen sowohl ethische Aspekte als auch die Rolle der Ärzte und ob diese durch die Gesetzgebung ausreichend definiert ist.

Ziel dieser Untersuchung ist es, Position bezüglich der aktuellen Gesetzgebung und speziell zu dem neuen Paragraphen zu beziehen. Zuvor soll zum besseren Verständnis die neue Situation der Ärzte aus medizinischer Sicht dargestellt und bewertet werden.

In der Forschung nimmt das Thema Sterbehilfe einen großen Raum ein und es gibt viele Positionen hinsichtlich der vielen Aspekten des Themas, die zum Teil in dieser Arbeit Erwähnung finden werden. Der §217 im Strafgesetzbuch wird zum Großteil in der vorhandenen Literatur, wenn überhaupt vorläufig beachtet, da die Verabschiedung noch sehr aktuell ist.

Nachdem in der Einleitung das Thema und die Fragestellung vorgestellt wurden, geht es im zweiten Kapitel zunächst darum, Sterbehilfe zu definieren und unterschiedliche Formen voneinander abzugrenzen. Anschließend gilt es einen Blick in die Geschichte der Bundesrepublik Deutschland zu werfen, um nachzuvollziehen inwieweit sich die Gesetzgebung bezüglich Sterbehilfe verändert hat und warum es zum neuen Gesetz kam. Im dritten Unterkapitel wird schließlich der neue Paragraph 217 im Strafgesetzbuch ausführlich erläutert.

Der darauffolgende Teil dieser Arbeit erläutert und bewertet die neue, veränderte Rolle der Ärztinnen und Ärzte, die mit in die Beurteilung einfließen soll.

Diese folgt dann im vierten Kapitel und nimmt darüber hinaus Bezug auf ethische Aspekte. Das abschließende Fazit fasst die Erkenntnisse und die Position dieser Untersuchung zusammen.

2. Sterbehilfe

2.1. Definition

Im folgenden Kapitel geht es für das bessere Verständnis dieser Arbeit um die Definition von Sterbehilfe, die sich in verschiedene Formen unterteilen lässt.

Zunächst muss man zwischen drei Arten der Anwendung von Sterbehilfe differenzieren. Dabei geht es um freiwillige, unfreiwillige und nicht-freiwillige Sterbehilfe aus Sicht des Patienten. Freiwillig meint den ausdrücklichen Wunsch des Patienten nach einer bestimmten Form. „Alle Handlungen, die durch Zwang oder Unwissenheit begangen werden, oder deren Effekt vom Handelnden nicht intendiert war“[2] gelten als unfreiwillig. Dabei ist die Zustimmungsfähigkeit ein bedeutender Faktor und der generelle Unterschied zu Patienten, die Opfer nicht-freiwilliger Sterbehilfe wurden: „Diejenigen, die nicht in der Lage sind, ihre Zustimmung zu geben, […] [oder] das Entscheidungsproblem zu verstehen, ohne daß sie zuvor Euthanasie unter diesen Umständen gefordert oder abgelehnt hätten“[3]. Man kann zwischen fünf Formen unterscheiden, die mittels dieser drei Arten praktiziert werden können. Gemeint sind die palliative Begleitung, die passive Sterbehilfe, die indirekte Sterbehilfe, die aktive Sterbehilfe sowie der assistierte Suizid.[4]

Die palliative Begleitung umfasst „die psychischen, körperlichen, sozialen, juristischen, pflegerischen und medikamentösen Bedürfnisse des Patienten und seiner Angehörigen“[5].

Die passive Sterbehilfe beschreibt das Verzichten auf lebensverlängernde Maßnahmen beziehungsweise den Abbruch dieser.[6] Diese Form der Sterbehilfe ist diskussionswürdig, da die freiwillige und eigene Entscheidung des Patienten nicht immer als solche anzusehen ist. So besteht „nicht generell der Wunsch, nach einem frühzeitigen Tod“[7], da es um einen Wunsch geht der nicht ohne äußeren Druck zustande gekommen wäre.[8] Unter anderem dieser fragwürdige Wunsch des Patienten wird im weiteren Verlauf diskutiert.

Die indirekte Sterbehilfe gilt als Verkürzung des Sterbeprozesses, die durch die Verabreichung von schmerzstillenden Medikamenten funktioniert.[9]

Aktive Sterbehilfe meint hingegen „das direkte Eingreifen in den Sterbeprozess durch Tötung, d.h. durch Tötung auf Verlangen“[10].

Der assistierte Suizid liegt dann vor, wenn ein Helfer dem Suizidwilligen die notwendigen Mittel für die Durchführung seiner Selbsttötung zur Verfügung stellt.[11] Fraglich ist in dieser Definition jedoch, was mit ‚Mittel‘ gemeint ist. So könnten es Medikamente sein aber auch das Bereitstellen eines Raumes für die Tötung könnte als Mittel zur Durchführung angesehen werden. Auch ethisch ist die Assistenz am Suizid im weiteren Teil dieser Arbeit diskussionswürdig zu betrachten. Diese Form von Sterbehilfe wird im neuen Gesetz verankert und stellt die Grundlage dieser Arbeit dar.

2.2. Gesetzliche Entwicklung in der BRD

Der erste wichtige Impuls in der Bundesrepublik Deutschland nach der Zeit des Nationalsozialismus zum Thema Sterbehilfe, trat im April 1979 durch die Verabschiedung der Bundesärztekammer von „Richtlinien zur Sterbehilfe“[12] ein. In dieser kommt die passive Sterbehilfe insofern zur Anwendung, dass ein Arzt bei einem sterbenden Patienten nicht verpflichtet sei, alle lebensverlängernden Maßnahmen einzusetzen. Die aktive Sterbehilfe wird mit Verweis auf § 216 des Strafgesetzbuchs verboten. Dieser besagt, dass Tötung auf Verlangen verboten sei[13] und den einzigen Paragraphen zu dieser Zeit darstellt, der sich auf Sterbehilfe beziehen lässt.

Der Aufruf der Öffentlichkeit nach weiteren expliziten Gesetzen zur Sterbehilfe wurde ab 1981 größer, als der sogenannte ‚Wittig-Fall‘ publik wurde. Bei diesem Fall wurde der Arzt Dr. Wittig angeklagt, da er den Tod einer 76-jährigen Witwe nicht verhindern wollte. Diese hatte zuvor eine Willenserklärung abgegeben, in der stand, dass sie nicht mehr leben wollte. Bei einem Hausbesuch von Dr. Wittig lag sie auf Grund einer Überdosis Morphium schwach atmend in ihrer Wohnung, woraufhin sich der Arzt entschloss, nicht einzugreifen. Der Fall ging bis vor den Bundesgerichtshof, der als Verurteilung lediglich den § 216 heranziehen konnte, der aber letztlich auch wegen des Selbstbestimmungsrechtes des Patienten nicht zur Geltung kam, weshalb Dr. Wittig freigesprochen wurde.[14] Deutlich wird in diesem Fall zum einen der ethische Konflikt eines Arztes, der zwischen dem Selbstbestimmungsrecht des Patienten und der Rettung eines Menschenlebens entscheiden muss. Zum anderen wird auch die unzureichende rechtliche Situation in der BRD sichtbar, die die Position der Ärzte nicht klar definiert, sodass trotz der Richtlinien von 1979 ein Arzt bei dem im vorliegenden Fall beschriebenen assistierten Suizid trotzdem angeklagt werden kann. Dadurch, dass es zum Freispruch kam, „ergab sich [jedoch] für die Ärzte, dass der Bundesgerichtshof die ‚Richtlinien für die Sterbehilfe‘ der Bundesärztekammer von 1979 quasi ‚abgesegnet‘ hatte“[15] und assistierter Suizid richterlich festgeschrieben wurde.

Folge dieses und weiterer ähnlicher Fälle, war die öffentliche Diskussion über eine genauere Gesetzgebung der Sterbehilfe, die 1986 durch den ‚Alternativentwurf eines Gesetzes über Sterbehilfe‘ „eines Arbeiterkreises namhafter Juristen und Mediziner“[16] gefordert wurde. Dieser sollte unter anderem die Richtlinie der passiven Sterbehilfe genauestens im Strafgesetzbuch erfassen und auch aktive Sterbehilfe im Einzelfall rechtlich legalisieren. Der Entwurf wurde jedoch vom Deutschen Juristentag abgelehnt, wodurch eine explizite Gesetzgebung vorerst ausblieb.[17] So blieb das ethische Dilemma eines Arztes in Einzelfällen auch rechtlich eine Grauzone.

[...]


[1] Deutscher Bundestag, 18. Wahlperiode: Gesetzentwurf. Entwurf eines Gesetzes zur Strafbarkeit der geschäftsmäßigen Förderung der Selbsttötung. 01.07.2015. S. 5. Abrufbar unter: http://dip21.bundestag.de/dip21/btd/18/053/1805373.pdf [10.04.2016].

[2] Vgl. Frieß, Michael: „Komm süßer Tod“ – Europa auf dem Weg zur Euthanasie? Zur theologischen Akzeptanz von assistiertem Suizid und aktiver Sterbehilfe. Stuttgart: Kohlhammer 2010. S. 40.

[3] Ebd. S. 39.

[4] Vgl. Ebd. S. 36ff.

[5] Ebd. S. 15.

[6] Vgl. Kardinal Woelki, Rainer Maria: Von der Würde des Lebens und des Sterbens- zur aktuellen Debatte um Sterbehilfe und Sterbebegleitung. In: Woelki, Rainer Maria u.a. (Hrsg.): Wie wollen wir sterben? Beiträge zur Debatte um Sterbehilfe und Sterbebegleitung. Paderborn: Ferdinand Schöningh 2016. S. 22.

[7] Frieß, M.: „Komm süßer Tod“. S. 37.

[8] Vgl. Ebd.

[9] Vgl. Kardinal Woelki, R.M.: Von der Würde des Lebens und des Sterbens. S. 22.

[10] Ebd. S. 23.

[11] Vgl. Frieß, M.: „Komm süßer Tod“. S. 22.

[12] Vgl. Bundesärztekammer: Richtlinien für ärztliche Sterbehilfe. In: Deutsches Ärzteblatt 76 (1979). S. 957- 960.

[13] Vgl. Benzenhöfer, Udo: Der gute Tod? Geschichte der Euthanasie und Sterbehilfe. Göttingen: Vandenhoeck & Ruprecht 2009. S. 132.

[14] Vgl. Frieß, Michael: Sterbehilfe. Zur theologischen Akzeptanz von assistiertem Suizid und aktiver Sterbehilfe. Stuttgart: Kohlhammer 2010. S. 44.

[15] Benzenhöfer, U.: Der gute Tod?. S. 177.

[16] Ebd. S. 178.

[17] Vgl. Ebd. S. 178-179.

Final del extracto de 17 páginas

Detalles

Título
Ist das neue Gesetz in Deutschland bezüglich Sterbehilfe sinnvoll?
Subtítulo
Bewertung der Gesetzgebung anlässlich des neu verabschiedenden § 217 unter ethischen Aspekten und der neuen Rolle der Ärzte
Universidad
University of Münster
Calificación
1,3
Año
2016
Páginas
17
No. de catálogo
V376263
ISBN (Ebook)
9783668524880
ISBN (Libro)
9783668524897
Tamaño de fichero
525 KB
Idioma
Alemán
Palabras clave
gesetz, deutschland, sterbehilfe, bewertung, gesetzgebung, aspekten, rolle, ärzte
Citar trabajo
Anónimo, 2016, Ist das neue Gesetz in Deutschland bezüglich Sterbehilfe sinnvoll?, Múnich, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/376263

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