IFRS für KMU


Exposé Écrit pour un Séminaire / Cours, 2005

25 Pages, Note: 1,7


Extrait


Inhaltsverzeichnis

1 Einleitung

2 Grundlagen der Rechnungslegung nach IFRS
2.1 Organisation und Ziele des IASB
2.2 Grundlegende Unterschiede zur Bilanzierung nach HGB
2.3 Bedeutung der IFRS für deutsche Unternehmen

3 Definition KMU

4 Anwendung der IFRS im Mittelstand
4.1 Argumente für die Anwendung der IFRS
4.1.1 Steigerung des Informationswertes
4.1.2 Harmonisierung der internationalen Rechnungslegung
4.1.3 Basel II
4.2 Argumente gegen die Anwendung der IFRS
4.2.1 Abkehr vom Maßgeblichkeitsprinzip
4.2.2 Abkehr vom Vorsichtsprinzip
4.2.3 Umstellungskosten

5 Entwicklung eines eigenständigen IFRS-Regelwerks für KMU
5.1 Diskussionspapier des IASB
5.2 Stellungnahmen zum Diskussionspapier des IASB
5.2.1 Gemeinsame Stellungnahme des BDI und des DIHK
5.2.2 Kurz-Stellungnahme der ASU

6 Ergebnis und Ausblick

Literaturverzeichnis

1 Einleitung

Die Globalisierung erschließt auch die internationalen Kapitalmärkte zunehmend. Dies hat zur Folge, dass grenzüberschreitende Investments erleichtert werden, wenn die entscheidungsrelevanten Informationen vergleichbar sind. Die Bilanzierung nach HGB besitzt allerdings international keinen besonderen Stellenwert.[1] Somit scheint eine Harmonisierung der Rechnungslegungstandards unausweichlich. „In den letzten Jahren haben internationale Rechnungslegungsvorschriften zunehmend Eingang in die Bilanzierung und Bewertung deutscher Unternehmen gefunden. IAS und US-GAAP haben sich zwischenzeitlich als die am weitesten verbreiteten Normensysteme herausgebildet.“[2] Diverse Gesetzesänderungen im Handelsrecht in den letzten Jahren lassen die Wichtigkeit und das Voranschreiten der Harmonisierung bereits erkennen. Die EU hat sich auf die International Financial Reporting Standards als einheitlichen Standard innerhalb der EU verständigt. Dies wird vor allem dadurch verdeutlicht, dass ab dem 01.01.2005 ca. 7000 kapitalmarktorientierte Konzerne innerhalb der EU ihre Konzernabschlüsse nach den IFRS erstellen müssen. Somit ist der erste Schritt auf dem Weg zu einer einheitlichen Rechnungslegung getan. Dies lässt den Schluss zu, dass sich mittelfristig die IFRS auch im Einzelabschluss zu den dominierenden Rechnungslegungsstandards heraus kristallisieren werden. Der Gesetzgeber hat bereits ein Wahlrecht für die Bilanzierung nach IFRS auch im Einzelabschluss festgesetzt.

Die vorliegende Arbeit soll sich insbesondere mit den Auswirkungen der Änderungen für den Mittelstand beschäftigen. Während in Kapitel 2 allgemeine Grundlagen zur aktuellen Situation um die Thematik IFRS dargestellt werden, steht in Kapitel 3 die konkrete Definitionsproblematik der KMU im Vordergrund. Kapitel 4 greift die Vor- und Nachteile der Rechnungslegung nach IFRS im Mittelstand auf. Nachdem in Kapitel 5 die aktuelle Diskussion über ein etwaiges eigenständiges IFRS-Regelwerk für KMU thematisiert wird, soll das letzte Kapitel dazu dienen, die komplexe Problematik zusammenfassend darzustellen.

2 Grundlagen der Rechnungslegung nach IFRS

2.1 Organisation und Ziele des IASB

Die International Financial Reporting Standards werden vom IASB entwickelt. Dieser unabhängige Standardsetter mit Sitz in London wurde im April 2001 gegründet und ist ein Organ der Dachorganisation, der International Accounting Standards Committee Foundation (IASC Foundation), die als Stiftung des privaten Rechts als Nachfolgeinstitution der IASC in Delware (USA) am 06. Februar 2001 gegründet worden ist.[3] Das IASB besteht aus 14 Mitgliedern, die aus neun verschiedenen Ländern kommen. Diese Zusammensetzung soll die Konvergenz zwischen den einzelnen nationalen mit den internationalen Rechnungslegungsvorschriften forcieren. Unter den derzeitigen Mitgliedern ist auch ein Mitglied des deutschen Standardsetters DRSC.[4]

Als grundlegende Ziele hat sich das IASB die Forcierung der weltweiten Konvergenz der Rechnungslegungsstandards, die Beseitigung der existierenden Wahlrechte sowie die Verbesserung der Qualitätsstandards zur Aufgabe gemacht.[5] Das IASB setzt die Standards des Regelwerkes fest. Die erlassenen Standards müssen vom Board mit einer erforderlichen Stimmenmehrheit, die aus acht Stimmen besteht, verabschiedet werden. Die Standards, die ab 2003 erarbeitet, überarbeitet und verabschiedet werden, bezeichnet man als IFRS. Die vor 2003 ausgegebenen Standards werden als IAS bezeichnet.[6]

Finanziert wird das IASB durch Spenden von den großen Wirtschaftsprüfungsgesellschaften sowie von über 180 Organisationen und Unternehmen.[7] Diese Abhängigkeit von den Geldgebern lässt die Finanzierung des IASB aktuell in eine ungewisse Zukunft schauen, da das IASB nur noch bis Ende 2005 finanziert ist.[8]

2.2 Grundlegende Unterschiede zur Bilanzierung nach HGB

Die Rechnungslegung nach HGB dient vorrangig dem Gläubigerschutz. Demgegenüber soll die Rechnungslegung nach IFRS vielen unterschiedlichen Adressaten dienen. Dieses wird durch die Annahme unterstützt, dass die Informationen der wichtigsten Interessensgruppe, der Investoren, auch für viele andere Adressaten von Interesse sind.[9] Die Zielsetzung der Rechnungslegung nach IFRS besteht darin, den Bilanzlesern einen Einblick in die tatsächlichen Verhältnisse der Unternehmung zu verschaffen („true and fair view“). In § 264 Abs. 2 HGB taucht ebenfalls die Forderung nach dieser Darstellung auf. Allerdings steht in der Bilanzierung nach HGB das Vorsichtsprinzip im Vordergrund. „Im Hinblick auf die Gewinnermittlungsvorschriften ist demnach der vorrangige Zweck der deutschen Bilanzierung darin zu sehen, einen möglichst vorsichtig, d.h. tendenziell niedrig bemessenen Gewinn auszuweisen, um durch Bildung stiller Reserven die langfristige Sicherung der Unternehmenssubstanz zu gewährleisten und damit dem Ziel des Gläubigerschutzes gerecht zu werden.“[10]

Einen Überblick über die grundlegenden Unterschiede zwischen HGB und IFRS nach Prof. Dr. Udo Mandler sind in der Abbildung 1 zusammengefasst.

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

Abbildung 1: Grundlegende Unterschiede zwischen HGB und IFRS[11]

Hinsichtlich der Behandlung von Aufwendungen und Erträgen ergeben sich ebenfalls Divergenzen zwischen der Rechnungslegung nach HGB und IFRS. Aus dem Vorsichtsprinzip, ergeben sich das Imparitäts- sowie das Realisationsprinzip, die gesetzlich im § 252 Abs. 1 Nr. 4 geregelt sind. Nach dem Imparitätsprinzip behandelt das HGB die Chancen und Risiken unterschiedlich. Ein noch nicht realisierter Gewinn darf nicht, ein noch nicht realisierter Verlust muss hingegen ausgewiesen werden. Nach dem Realisationsprinzip ist ein Ertrag erst auszuweisen, wenn die vertraglichen Pflichten für das Geschäft erfüllt sind.[12] Dieses Vorsichtsprinzip ist so in den IFRS grundsätzlich nicht verankert. Nach den IFRS sollen die Aufwendungen und Erträge zeitnah und neutral dargestellt werden.[13]

Einen Überblick über weitere Unterschiede zwischen HGB und IFRS nach Peter Leibfried und Ingo Weber sind in der Abbildung 2 dargestellt.

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

Abbildung 2: Unterschiede zwischen HGB und IFRS[14]

Ein weiterer Unterschied ergibt sich hinsichtlich der Bedeutung der handelsrechtlichen Bilanz für die Steuerbemessung. Durch die Maßgeblichkeit zwischen der Handels- und Steuerbilanz ergibt sich eine enge Verzahnung zwischen diesen Werken in der deutschen Rechnungslegung, da die Ansätze in der Handelsbilanz „maßgeblich“ für die Bewertungsansätze in der Steuerbilanz sind. Bei der umgekehrten Maßgeblichkeit werden die steuerlichen Ansätze in die Handelsbilanz übernommen.

Diese Verfahren dienen in erster Linie der Minimierung der Steuer- sowie Ausschüttungsbemessungsgrundlage, so dass hier nicht - wie bei IFRS - der „true and fair view“ im Mittelpunkt steht, da dieser durch dieses „Minimierungsziel“ beeinträchtigt wird.[15]

2.3 Bedeutung der IFRS für deutsche Unternehmen

Deutsche börsennotierte Konzerne müssen gemäß dem Beschluss des Europäischen Parlamentes und des Rates ihre konsolidierten Abschlüsse ab dem 1. Januar 2005 nach IFRS aufstellen und offen legen. Diese europäischen Impulse sind in der Verordnung (EG) Nr. 1606/2002 vom 19. Juli 2002 geregelt. Artikel 5 der Verordnung eröffnet den Mitgliedsstaaten allerdings ein Wahlrecht, auch nicht-kapitalmarktorientierten Konzernen die Anwendung der IFRS vorzuschreiben bzw. zu erlauben. Dieses Wahlrecht sieht dieser Artikel auch für die Einzelabschlüsse sowohl der kapitalmarktorientierten als auch für die der nicht-kapitalmarktorientierten Unternehmen vor.[16] Diese europäischen Vorgaben hat der deutsche Bundestag nun am 29. Oktober 2004 in geltendes Recht umgesetzt und das „Gesetz zur Einführung internationaler Rechnungslegungsstandards und der Sicherung der Qualität der Abschlussprüfung (Bilanzrechtsreformgesetz - BilReg)“ verabschiedet. Der Gesetzgeber hat nunmehr in den neu eingeführten bzw. überarbeiteten §§ 315a, 325 HGB die EU-Verordnung einschließlich der enthaltenen Wahlrechte in deutsches Recht übernommen.[17]

In Abbildung 3 sind die gesetzlichen Änderungen zur IFRS-Anwendung im Überblick nochmals zusammengefasst.

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

Abbildung 3: Anwendung der IFRS auf deutsche Unternehmensabschlüsse

Somit ergibt sich auch für KMU die Möglichkeit die Rechnungslegung nach IFRS zu vollziehen. Im Einzelabschluss ist die Verwendung von IFRS für Informationszwecke und für große Kapitalgesellschaften (i. S. d. § 267 Abs. 3 HGB) und Personenhandelsgesellschaften (i. S. d. § 264a HGB) auch für Offenlegungszwecke möglich. Allerdings sind für die Steuer- sowie Gewinnausschüttungsbemessung weiterhin die Zahlen nach dem HGB maßgebend.

3 Definition KMU

Der Begriff KMU (kleine und mittlere Unternehmen) wird oft als Synonym für mittelständische Unternehmen verwendet. Hinsichtlich einer eindeutigen Definition des Begriffs KMU besteht keine Einigkeit. Grundsätzlich lässt sich der Begriff über qualitative sowie quantitative Kriterien erklären. Für statistische sowie empirische Untersuchungen sind die quantitativen Merkmale hilfreicher und greifbarer. Somit erfolgt eine Unterteilung der Unternehmen in Größenklassen.

Das Institut für Mittelstandsforschung in Bonn (IfM Bonn) nennt die in Abbildung 4 dargestellten Größenklassen als Abgrenzung der mittelständischen Unternehmen, die sich aus kleinen und mittleren Unternehmen zusammensetzen, zu den großen Unternehmen.

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

Abbildung 4: Abgrenzungskriterien des lfM Bonn[18]

Ferner tritt zum 01.01.2005 eine Empfehlung der EU-Kommission (Nr. 361/2003)[19] zur Unterteilung der KMU in Kraft. Diese sind in Abbildung 5 aufgeführt.

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

Abbildung 5: Definition von Kleinst-, Klein- und Mittelunternehmen gem. einer Empfehlung der EU-Kommission; gültig ab 01.01.2005[20]

Der Gesetzgeber hat zudem im Handelsgesetzbuch (HGB) gem. § 267 eine Abgrenzung der kleinen und mittelgroßen Kapitalgesellschaften von den großen Kapitalgesellschaften anhand des Umsatzes, der Bilanzsumme und der Anzahl der Mitarbeiter vorgeschrieben.[21] Im Zuge des BilReG sind diese Größenklassen angehoben worden.[22]

4 Anwendung der IFRS im Mittelstand

Durch die in Kapitel 2.3 beschriebenen gesetzlichen Änderungen haben nun auch mittelständische Unternehmen die Möglichkeit, nach dem Regelwerk der IFRS zu bilanzieren. In diesem Kapitel sollen die wichtigsten Argumente für bzw. gegen die Anwendung der IFRS im Mittelstand aufgezeigt werden.

4.1 Argumente für die Anwendung der IFRS

Für die Anwendung internationaler Rechnungslegung im Einzelabschluss werden die in Abbildung 6 aufgeführten Hauptargumente vorgebracht, die im Folgenden einzeln behandelt werden.

[...]


[1] Vgl. Leibfried, P. / Weber, I., Bilanzierung nach IAS/IFRS, S. 13

[2] Küting, K. / Zwirner, C., Bilanzierung nach HGB: ein Auslaufmodell?

[3] Vgl. Pellens, B., u.a., Internationale Rechnungslegung, S. 76-77

[4] http://www.standardsetter.de/drsc/docs/iasb_about.html (19.12.2004)

[5] Vgl. Pellens, B., u.a., Internationale Rechnungslegung, S. 77

[6] Vgl. Bohl, W., Beck´sches IFRS-Handbuch, Kommentierung der IAS/IFRS, S. 9

[7] Vgl. Pellens, B., u.a., Internationale Rechnungslegung, S. 84

[8] Vgl. Handelsblatt, 22.11.2004, „Entwicklung der internationalen Rechnungslegung ist gefährdet“, S. 12

[9] Vgl. Buchholz, R., Grundzüge des Jahresabschlusses nach HGB und IFRS, S. 215

[10] Mandler, U., Der deutsche Mittelstand vor der IAS-Umstellung 2005, S. 11

[11] Mandler, U., Argumente für und gegen IAS/IFRS im Mittelstand, S. 680

[12] Vgl. Buchholz, R., Grundzüge des Jahresabschlusses nach HGB und IFRS, S. 24

[13] Vgl. Leibfried, P. / Weber, I., Bilanzierung nach IAS/IFRS, S. 34

[14] Leibfried, P. / Weber, I., Bilanzierung nach IAS/IFRS, S. 35

[15] Vgl. Leibfried, P. / Weber, I., Bilanzierung nach IAS/IFRS, S. 32 - 33

[16] Vgl. Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften, 11.09.2004, L 243/3

[17] Vgl. Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 65, 9. Dezember 2004, S. 3172 - 3173

[18] http://www.ifm-bonn.org/dienste/daten.htm (15.12.2004)

[19] Vgl. Amtsblatt der Europäischen Union, 20.05.2003, L 124/36 - 124/41

[20] http://europa.eu.int/comm/enterprise/enterprise_policy/sme_definition/index_de.htm (15.12.2004)

[21] Vgl. Hefermehl, W., Handelsgesetzbuch (HGB), § 267

[22] Vgl. Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 65, 9. Dezember 2004, S. 3166

Fin de l'extrait de 25 pages

Résumé des informations

Titre
IFRS für KMU
Université
University of Applied Sciences Kaiserslautern
Note
1,7
Auteur
Année
2005
Pages
25
N° de catalogue
V37736
ISBN (ebook)
9783638370011
Taille d'un fichier
438 KB
Langue
allemand
Mots clés
IFRS
Citation du texte
Andre Breimann (Auteur), 2005, IFRS für KMU, Munich, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/37736

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