Aufruf zur Lynchjustiz? Zur Rolle sozialer Netzwerke bei kriminalistischen Ermittlungen


Tesis (Bachelor), 2014

57 Páginas, Calificación: 1,5


Extracto


Inhaltsverzeichnis

Abstract

1. Einleitung

2. Begrifflichkeiten
2.1. Lynchjustiz
2.2. Rechtliche Grundlagen
2.3. Soziale Netzwerke

3. Fallbeispiele
3.1. Lena in Emden
3.2. Anschlag auf Boston-Marathon

4. Tätersuche der Polizei in sozialen Netzwerken

5. Gruppen in sozialen Netzwerken

6. Die Rolle von sozialen Netzwerken
6.1. Identitätsmanagement
6.2. Beziehungsmanagement
6.3. Informationsmanagement
6.4. Zusammenfassung

7. Anonymität schafft Distanz

8. Fazit

9. Ausblick

Quellenverzeichnis

Abstract

Soziale Netzwerke spielen heutzutage eine immer größere Rolle im Leben vieler Menschen, die Nutzerzahlen steigen täglich. Auch die Polizei nutzt soziale Netzwerke, insbesondere Facebook und Twitter, zunehmend für ihre eigenen Ermittlungen, da sich über diese eine breite Öffentlichkeit schnell erreichen lässt. Parallel dazu kam es in den vergangenen Jahren vermehrt zu Aufrufen in sozialen Netzwerken, die zur Lynchjustiz gegen (vermeintliche) Straftäter aufforderten. In dieser Arbeit wird untersucht, ob es einen Zusammenhang zwischen den beiden Phänomenen gibt und worin dieser gegebenenfalls besteht.

Dazu werden zunächst Begrifflichkeiten und die rechtlichen Grundlagen von Lynchjustiz geklärt. Anschließend wird dargelegt, wie die Polizei soziale Netzwerke derzeit für ihre Ermittlungsarbeit nutzt. Dabei werden die Vor- und Nachteile derartiger Fahndungsmethoden aufgezeigt. Des Weiteren wird die Entstehung von Gruppendynamik in sozialen Netzwerken erklärt, wodurch sich in manchen Fällen ein Mob formieren kann, der später zum Ausgangspunkt eines Lynchaufrufes wird.

Der Schwerpunkt der Arbeit liegt auf der Betrachtung des theoretischen Modells der drei Handlungskomponenten von Social-Web-Praktiken nach Jan Schmidt, das in seinen einzelnen Aspekten auf die Entstehung von Lynchaufrufen im Netz angewendet wird. Die Anwendung zeigt, dass soziale Netzwerke psychologisch und strukturell günstige Voraussetzungen für die Entstehung eines Lynchaufrufes aufweisen. Durch emotionale Distanz und gefühlte Anonymität, welche in sozialen Netzwerken leicht entstehen, sinkt zusätzlich die Hemmschwelle des Einzelnen, sich an einem Aufruf zur Lynchjustiz zu beteiligen. Der Rolle der Polizei im Entstehungsprozess von Lynchaufrufen bleibt unklar. Es gibt jedoch Hinweise darauf, dass sie mit ihrer Aktivität in sozialen Netzwerken einen indirekten Impuls gibt sowie den Nutzern eine Art Legitimation für die Aufrufe zur Lynchjustiz vermittelt. Anhand der gewonnenen Erkenntnisse wird deutlich, dass sich das Verständnis des geltenden Rechtsprinzips in der Gesellschaft verschiebt. Die zunehmenden Aufrufe zur Lynchjustiz sind eine Folge davon.

Die Ergebnisse dieser Arbeit werden schrittweise anhand von zwei exemplarischen Fallbeispielen belegt: die Tätersuche der Polizei in Emden im Mordfall Lena (2012) und der FBI-Fahndung nach den Attentätern vom Boston-Marathon (2013). Abschließend wird kurz Ausblick darauf genommen, welche Gefahren sich aus den aufgezeigten Aspekten für den Rechtsstaat ergeben und was eventuell getan werden könnte, um diese einzudämmen.

1. Einleitung

„In this age of instant reporting, tweets and blogs, there's a temptation to latch on to any bit of information, sometimes to jump to conclusions. But when a tragedy like this happens, with public safety at risk and the stakes so high, it's important we do this right.“1 US-Präsident Barack Obama, kurz nachdem der zweite Attentäter des Boston-Marathons verhaftet wurde, über die Hetzjagd, die in den Medien und den sozialen Netzwerken nach den Tätern betrieben wurde. (White House Press Release 2013: o.S.)

Anhand dieses Statements wird deutlich, welchem Spannungsfeld polizeiliche Ermittlungen bei einem Verbrechen ausgesetzt sind, seitdem soziale Netzwerke zunehmend an Popularität gewinnen. Auf der einen Seite können sich über die sozialen Netzwerke unbegrenzt viele Menschen an Spekulationen über ein Verbrechen beteiligen, was im schlechten Fall zu Vorverurteilungen und Hetzjagden führen kann. Auf der anderen Seite wird die Polizei selbst zunehmend in sozialen Netzwerken aktiv, indem sie sie für ihre eigenen Ermittlungen nutzt und beispielsweise Fahndungsaufrufe dort veröffentlicht, die von den Nutzern verbreitet werden.

Parallel dazu kam es in der jüngeren Vergangenheit zu Lynchaufrufen in sozialen Netzwerken. Dabei kommt es im Netz zu einer Hetze gegen vermeintliche Täter von Straftaten, deren Schuld zum jeweiligen Zeitpunkt noch nicht von staatlicher Seite bewiesen wurde. In manchen Fällen gipfelte die Hetze in einem Aufruf zum Mord.

In dieser Arbeit soll untersucht werden, ob es einen Zusammenhang zwischen diesen beiden Phänomenen gibt: polizeilicher Aktivität in sozialen Netzwerken auf der einen und Aufrufen zur Lynchjustiz auf der anderen Seite. Wenn ja, wie sieht dieser Zusammenhang aus?

Um sich dem Thema analytisch zu nähern, werden zunächst Begrifflichkeiten und Fakten zur Lynchjustiz und sozialen Netzwerken geklärt. Anschließend wird überblicksartig dargestellt, wie die Polizei in Deutschland die sozialen Netzwerke derzeit für ihre Ermittlungsarbeit nutzt. Das Hauptaugenmerk dieser Arbeit liegt auf der Betrachtung der Frage, wie es überhaupt zu solchen Aufrufen zur Lynchjustiz im Netz kommt. Dazu werden einerseits gruppendynamische Prozesse und andererseits die Rolle und die Eigenschaften von sozialen Netzwerken in unserer Gesellschaft analysiert. Das theoretische Modell der drei Handlungskomponenten in sozialen Netzwerken nach Jan Schmidt (2009) wird dafür auf das Phänomen der Entstehung von Lynchaufrufen im Netz angewendet. An den gegebenen Stellen werden Bezüge von der polizeilichen Aktivität zur Lynchjustiz in sozialen Netzwerken hergestellt und mit Fallbeispielen belegt. Ein abschließendes Fazit fasst die Ergebnisse der Arbeit zusammen. Im Ausblick wird dargelegt, welche potenziellen Gefahren sich daraus für Gesellschaft und Rechtsstaat ergeben könnten und wie ihnen gegebenenfalls entgegenzuwirken wäre.

2. Begrifflichkeiten

Um die folgende Arbeit in ihrer Argumentationsstruktur nachvollziehen zu können, ist es wichtig, dass zu Beginn einige für diese Arbeit zentrale Begriffe definiert werden. Viele der Begriffe bergen die Gefahr, dass der Leser sie aus seinem natürlichen Rechtsempfinden heraus zu verstehen meint, sich dieses Verständnis jedoch auf subjektive Erfahrungen gründet. Um Missverständnissen bei der Lektüre dieser Arbeit vorzubeugen und ein einheitliches faktisches Grundwissen zu schaffen, werden deshalb im Folgenden die drei wichtigsten Aspekte definiert und inhaltlich abgegrenzt.

2.1. Lynchjustiz

Im Titel dieser Arbeit steht ein Begriff, der im täglichen Gebrauch nicht sonderlich geläufig und daher missverständlich sein könnte: das Wort Lynchjustiz. Es besteht weitgehend Einigkeit darüber, dass der Begriff im historischen Ursprung auf Colonel Charles Lynch aus Virginia, USA (1736-1796) zurückgeführt werden kann. (vgl. Wiegmann 2006: 14) Während des amerikanischen Unabhängigkeitskrieges machte sich der Oberst infolge fehlender juristischer Institutionen selbst zum Richter über Kleinkriminelle, indem er an Ort und Stelle ein Urteil über sie fällte. Die von ihm verfügten Strafmaßnahmen folgten dem Urteil umgehend. Meist zwang er sie zu Reuebekundungen oder unterzog sie körperlichen Bestrafungen. Er selbst bezeichnete seine Taten als „Lynch’s Law“, welches sich aber auf körperliche Züchtigungen beschränkte. (vgl. Wiegmann 2006: 14)

In den folgenden Jahren wurde Lynching zunehmend an männlichen Afroamerikanern verübt. (vgl. Ketelsen 2000: 13ff.) Bis zum Ende des 19.

Jahrhunderts hatte sich das Phänomen dann zu einer Form von Selbstjustiz mit Todesfolge gewandelt. Besonders in den US-Bundesstaaten, die zu der Zeit Sklaven hielten, wurde Lynching zunehmend öffentlich von den Massen und für die Massen vollzogen. (vgl. ebd.)

Die Herkunft des Begriffes ist damit erklärt, nun soll geklärt werden, wodurch sich Lynchjustiz charakterisiert. Die National Association for the Advancement of Colored People (NAACP) ist eine der ältesten schwarzen Bürgerrechtsorganisationen in den USA und hat einer ihrer Schriften eine treffende Definition von Lynching vorangestellt. Demnach ist an einem Lynchmord eine Gruppe von mindestens drei Personen beteiligt, die einen anderen Menschen vorsätzlich und ohne Gerichtsurteil oder sonstige Zwischenschaltung einer institutionalisierten Justiz, hinrichten und in manchen Fällen sogar vorher noch foltern. Die Gruppe übernimmt dabei sowohl die Aufgaben des Klägers als auch die von Polizei, Richter und Henker. Dabei muss die Schuldfrage des Opfers nicht unbedingt geklärt sein. (vgl. Zangrando 1980: 3) In Abgrenzung zum Begriff der Selbstjustiz muss bei Lynchjustiz also immer eine Gruppe von drei oder mehr Personen beteiligt sein. Die Motivation dieser Gruppe gründet sich auf den einen gemeinschaftlichen Willen, beziehungsweise auf ein gemeinschaftliches Unrechtsempfinden. Außerdem hat Lynchen nach dem heutigen Begriffsverständnis immer den Tod des Opfers zur Folge. Sowohl Selbst- als auch Lynchjustiz widersetzen sich dem Gewaltmonopol des Staates, der sich das alleinige Recht zur Bestrafung vorbehält, und sind damit strafbar. Abschließend soll an dieser Stelle noch einmal betont werden, dass diese Arbeit sich laut Titel mit Aufrufen zur Lynchjustiz befasst. Es geht also lediglich um Aufrufe von Nutzern in sozialen Netzwerken zu einem Lynchmord, also um das Anstacheln, Anheizen und Motivieren, einen vermeintlichen Täter zu töten. Zu einer bekannten Durchführung eines Lynchmordes infolge von Diskussionen in sozialen Netzwerken ist es, zumindest in Deutschland, bislang nicht gekommen.

2.2. Rechtliche Grundlagen

Ein weiterer wichtiger Aspekt, den es im Kontext um Aufrufe zur Lynchjustiz zu skizzieren gilt, ist der gesetzliche Rahmen, in dem sich sowohl der Rechtstaat als auch die Mitglieder von sozialen Netzwerken bewegen. Vor einer näheren Betrachtung des Themas werden im folgenden Kapitel daher die rechtlichen Grundlagen in Bezug auf Lynchjustiz geklärt.

Deutschland ist ein Rechtsstaat. Grundlegend für das Prinzip eines Rechtsstaates ist die im Grundgesetz (GG) verankerte Gewaltenteilung. Die drei konstituierten Gewalten - Legislative, Exekutive und Judikative - haben die Staatsgewalt untereinander aufgeteilt und kontrollieren sich gegenseitig. (vgl. Art. 20 II GG) Staatliche Funktionen werden auf die drei Gewalten verteilt, um Machtmissbrauch zu verhindern und die Freiheit des Einzelnen zu gewährleisten. (vgl. Berg 2011: 72) Ein weiteres wesentliches Merkmal des Rechtsstaatsprinzips ist neben der Gewaltenteilung, dass die Staatsgewalten in ihrem Handeln an geltende Gesetze und geltendes Recht gebunden sind. (vgl. Art. 20 III GG) Grundlegend für das Funktionieren eines Rechtsstaates ist zudem das sogenannte Gewaltmonopol des Staates, welches besagt, dass die Rechtsprechung in einem Rechtsstaat einzig und allein den Gerichten obliegt. Demzufolge hat nur der Staat das Recht, Strafmaßnahmen zu verhängen. Auf diese Weise soll verhindert werden, dass Angehörige eines Gemeinwesens ihre Rechte und Ansprüche eigenmächtig oder mit Zwang durchsetzen. Lynchjustiz und Selbstjustiz sollen damit ausgeschlossen werden. (vgl. Art. 92 GG) Zudem ist im Grundgesetz verankert, dass Richter unabhängig sein müssen und nur dem Gesetz unterworfen sind. Das bedeutet, sie treffen ihre Entscheidungen frei von gesellschaftlichen Einflüssen, öffentlicher Meinung oder öffentlichem Druck. (vgl. Art. 97 GG).

Des Weiteren gilt in Deutschland die Unschuldsvermutung, die besagt, dass jede „Person, die einer Straftat angeklagt ist, [...] bis zum gesetzlichen Beweis ihrer Schuld als unschuldig [gilt].“ (Art. 6 II EMRK2 ) So heißt es in dem entsprechenden Artikel weiter:

„Jede Person hat ein Recht darauf, dass über Streitigkeiten [...] oder über eine gegen sie erhobene strafrechtliche Anklage von einem unabhängigen und unparteiischen, auf dem Gesetz beruhenden Gericht in einem fairen Verfahren, öffentlich und innerhalb angemessener Frist verhandelt wird. Das Urteil muss öffentlich verkündet werden. [...]“ (Art. 6 I EMRK)

Demzufolge ist Lynchjustiz, also das eigenmächtige Richten und Bestrafen einer anderen Person, eines vermeintlichen Täters, in Deutschland verboten. (vgl. Art. 101-104 GG)

Um deutlich zu machen, was diese Grundlagen des Rechtsstaates für das Thema der vorliegenden Arbeit bedeuten, lohnt sich ein Blick in das Strafgesetzbuch (StGB) und in die Strafprozessordnung (StPO). Dort heißt es, dass allein staatliche Institutionen, in den meisten Fällen die Polizei, offizielle Fahndungsaufrufe starten dürfen. (vgl. §131a, §131b StPO) Privat gestartete Aufrufe zur Fahndung nach vermeintlichen Verbrechern sind demnach verboten. Eine extreme Form von eigenmächtiger Fahndung, nämlich der Aufruf zur Lynchjustiz, wird wie eine Straftat behandelt und ist ebenso verboten. Im StGB heißt es dazu: „Wer öffentlich, in einer Versammlung oder durch die Verbreitung von Schriften zu einer rechtswidrigen Tat auffordert, wird wie ein Anstifter bestraft.“ (§111 Abs. 1 StGB). Denn auch die Anstiftung zu einer Straftat wird bestraft, wie die Tat selbst. (vgl. §26 StGB) Bleibt die Aufforderung ohne Erfolg, so kann der Aufruf trotzdem mit einer Geldstrafe oder mit Freiheitsentzug von bis zu fünf Jahren bestraft werden. (vgl. §111 Abs. 2 StGB)

2.3. Soziale Netzwerke

Ein letzter Begriff, den es vor der inhaltlichen Analyse zu definieren gilt, ist der des sozialen Netzwerkes. Als soziales Netzwerk bezeichnet man Internetplattformen, auf denen sich Nutzer ihre eigene, persönliche Seite anlegen, die oft als Profil-Seite deklariert wird. (vgl. Stephan 2010: 26) Diese Profil-Seite können sie dann mit Fotos, Videos und Informationen über sich selbst füllen. Voraussetzung für den Zugang zu einem sozialen Netzwerk ist eine einmalige Registrierung, meistens mittels einer E-Mailadresse. Ein wesentliches Merkmal von sozialen Netzwerken ist, dass die Nutzer ihre Profil- Seiten mit den Profil-Seiten anderer Nutzer desselben sozialen Netzwerkes verbinden können. Ist man einmal verbunden, besteht die Möglichkeit einander Nachrichten zu schicken, Gruppen zu gründen, Informationen miteinander zu teilen. Demzufolge liegt der Fokus eines sozialen Netzwerkes auf den Faktoren Austausch und Interaktion zwischen den Nutzern. (vgl. ebd.) Diese Vernetzung zwischen den Nutzern hat einen nicht zu unterschätzenden Nebeneffekt: Das „Kleine-Welt“-Phänomen. (vgl. ebd.: 27) Der amerikanische Forscher Stanley Milgram hatte bereits 1967 in einem Experiment herausgefunden, dass jeder Mensch auf der Welt im Schnitt über sechs Bekannte mit jedem anderen Menschen bekannt ist. Diese Erkenntnis nannte er das Small World Phenomenon. (vgl. Ebersbach u.a. 2011: 97) 2008 bestätigten zwei Wissenschaftler von Microsoft diese These auch für das Internet. Jure Leskovec und Eric Horvitz fanden mit ihrer empirischen Studie im Instant-Massaging-Dienst Microsoft Messenger, der damals Teil des sozialen Netzwerkes von Microsoft war, heraus, dass jeder Account-Inhaber über durchschnittliche 6,6 Bekannte mit allen anderen Accounts verbunden ist. (vgl. Leskovec u.a. 2008: o.S.) Mittlerweile ist die Anzahl der Nutzer von sozialen Netzwerk ungleich höher, als es noch 2008 der Fall war. Demnach dürfte sich die durchschnittliche Zahl der Kontakte, über die Personen virtuell miteinander verknüpft sind noch deutlich verringert haben. (vgl. Stephan 2010: 27) Dieses „Kleine-Welt“-Phänomen, das soziale Netzwerke vermitteln, sorgt dafür, dass die Nutzer sich einander nahe fühlen. Im Falle von Verbrechensmeldungen, um die es in dieser Arbeit gehen soll, kann es aber auch bedeuten, dass das subjektive Sicherheitsempfinden der Nutzer massiv beeinträchtigt wird. (vgl. Dost 2003: 28f.) Wenn die Meldung über ein Verbrechen oder eine Bluttat über soziale Netzwerke verbreitet und konsumiert wird, kann es passieren, dass dem einzelnen Nutzer das Verbrechen viel näher an sich selbst erscheint, als es in Wirklichkeit der Fall ist. Dass Verbrechensmeldungen in den Medien das subjektive Sicherheitsempfinden beeinflussen, wird seit langem von kriminologischer Seite aus beobachtet. (vgl. Dost 2003: 28f.) Durch soziale Medien und das mit ihnen verbundene „Kleine-Welt“-Phänomen kann sich dieser Aspekt um ein Vielfaches verstärken.

Die Liste der sozialen Netzwerke ist lang und reicht von Netzwerken mit thematischen Schwerpunkten über lokal gebundene Netzwerke bis hin zu Netzwerken, die nur eine kleine Nische abdecken. In dieser Arbeit soll es jedoch vorrangig um das Netzwerk Twitter und um das nach Mitgliederzahlen weltweit größte soziale Netzwerk Facebook gehen. Beide Netzwerke werden im Folgenden kurz umrissen.

Auf Twitter können Nutzer Kurznachrichten in Echtzeit verbreiten. (vgl. Ebersbach u.a. 2011: 84f.) Die Länge einer solchen Kurznachricht, genannt Tweet, darf eine Anzahl von 140 Zeichen nicht übersteigen. Besonders charakteristisch für Twitter ist der Aspekt der Schnelllebigkeit, mit der sich Nachrichten wie durch ein Schneeballsystem verbreiten. Daher wird Twitter auch oft als Plattform zum Microblogging bezeichnet. Die Nutzer können ihre Tweets zudem mithilfe von sogenannten Hashtags verschlagworten und sie so einem bestimmten Thema zuordnen. (vgl. ebd.: 89f.) Oft kristallisiert sich während eines Diskurses zu einem bestimmten Thema bei Twitter ein signifikantes Schlagwort heraus, das dann, mit einer Raute versehen, fortan für die Nutzer von Twitter als Hashtag zu der jeweiligen Debatte fungiert. Aktuell zählt Twitter rund 908 Millionen Mitglieder. (Twopcharts Twitter 2013: o.S.)

Facebook ist mit 1,19 Milliarden Mitgliedern das weltweit größte soziale Netzwerk. (Facebook-Quartalsbericht 2013: o.S.) Auf Facebook können Nutzer sich ein Profil anlegen, das sie, wie oben beschrieben, mit Inhalten füllen und mit den Profilen anderer Nutzer vernetzen können. (vgl. Ebersbach u.a. 2011: 111f.) Auch wenn Facebook von Beginn seiner Veröffentlichung an wegen mangelnder Datenschutzpraktiken in der Kritik steht, so hat jeder Facebook-Nutzer die Möglichkeit, sein Profil in den Einstellungen seines Accounts auf „privat“ zu stellen. Damit verfügt er, dass nur Nutzer, mit deren Profilen er sich verbindet, sein ganzes Profil einsehen können. (vgl. ebd.: 113)

Anders verhält es sich mit Facebook-Fanpages, auch Facebook-Seiten genannt, die in dieser Arbeit von Relevanz sind. Auf Facebook-Fanpages werden keine Einzelpersonen dargestellt, sondern meistens Unternehmen, Organisationen oder Prominente. (vgl. Facebook-Hilfe (1) - Seiten-Grundlagen 2013: o.S.) Auf ihrer Fanpage teilen sie Informationen öffentlich und offiziell mit all den Nutzern, die sich durch einen Klick mit ihnen verbinden. Diese Nutzer werden über alle neuesten Aktivitäten und Veröffentlichungen des Fanpage-Betreibers auf Facebook informiert und haben außerdem die Möglichkeit, die geposteten Inhalte zu kommentieren und so in Austausch mit den Betreibern zu treten. Zudem können die Nutzer die Inhalte teilen, das heißt sie auf ihrer eigenen Profilseite sichtbar und damit dem eigenen Freundeskreis zugänglich zu machen. Auf diese Weise verbreiten sich Nachrichten von Facebook-Seiten schnell auch in die Kreise hinein, die sich nicht aktiv mit der Fanpage verbunden haben. Außerdem können Facebook-Fanpages nicht auf „privat“ gestellt werden, sondern sind, im Gegenteil, sogar auch denjenigen zugänglich, die selbst nicht über ein eigenes Facebook-Profil verfügen. Facebook-Seiten, wie sie beispielsweise auch viele deutsche Polizeidirektionen betreiben, sind komplett öffentlich. (vgl. ebd.)

3. Fallbeispiele

Um die vorliegende Thematik besser greifbar zu machen, ist es sinnvoll, sie anhand von realen Beispielen zu erklären. Für diese Arbeit wurden daher zwei Fallbeispiele aus der jüngeren Vergangenheit gewählt, anhand derer die zu beschreibenden Aspekte exemplarisch belegt werden sollen. Dabei sei ausdrücklich betont, dass es sich um individuelle Situationen handelt. Die geschilderten Sachverhalte besitzen keine Allgemeingültigkeit, können aber beispielhaft für ein Problem oder eine Entwicklung stehen. Im Folgenden werden beide Fallbeispiele faktisch umrissen und es wird geschildert, worin genau das jeweilige Verbrechen bestand und wie sowohl Polizei als auch die Nutzer der sozialen Netzwerke damit umgegangen sind. An späteren Stellen werden dann die inhaltlichen Bezüge zu den Ergebnissen dieser Arbeit hergestellt.

3.1. Lena in Emden

Am 24. März 2012 wurde die elfjährige Lena in der ostfriesischen Kreisstadt Emden in Niedersachsen in einem Parkhaus sexuell missbraucht und ermordet. (vgl. Spiegel Online (1) - Tote Elfjährige 2012: o.S.) Die Polizei richtete nach Auffinden der Leiche eine Sonderkommission ein und fahndete nach einem dunkel gekleideten Mann, der auf den Videobildern einer Überwachungskamera des Parkhauses zu sehen war. Eine erste Pressemeldung dazu wurde am Tag nach dem Verbrechen herausgegeben, eine erste Pressekonferenz, in der die Bevölkerung um Mithilfe gebeten wurde, hielt die Polizei am zweiten Tag danach ab. Zudem hatte die Stadt Emden eine Belohnung von 10.000 Euro für Hinweise ausgesetzt, die zur Ergreifung des Täters führten. (vgl. ebd.) Bereits einen Tag darauf, am 27. März 2012, wurde ein 17-jähriger Berufsschüler festgenommen. In der Vernehmung am selben Abend bestritt er die Tat, verstrickte sich allerdings in Widersprüche. Zudem fehlte ihm ein stichfestes Alibi. Der Hinweis auf den Berufsschüler kam von einem 15-Jährigen, der ihn auf dem Überwachungsvideo am Gang erkannt haben wollte. (vgl. Hamburger Abendblatt - 15-Jähriger gab den Tipp 2012: o.S.) All dies wurde vom Leiter der Mordkommission während einer weiteren Pressekonferenz nach der Verhaftung des Verdächtigen bekannt gegeben. (vgl. Spiegel Online (2) - Verdächtiger verstrickt sich in Widersprüche 2012: o.S.)

Noch am selben Abend rief der 18-jährige Cornelius D. bei Facebook zur Erstürmung der Emder Polizeiwache auf, um den mutmaßlichen Täter zu ergreifen und zu lynchen. Auf seiner Profilseite soll gestanden haben: „Aufstand! Alle zu den Bullen. Da stürmen wir. Lass uns das Schwein tothauen!“3 Daraufhin versammelten sich rund 45 Menschen vor der Polizeiwache, verharrten dort bis in die frühen Morgenstunden und forderten lautstark die Herausgabe des jungen Mannes. Es sollen Parolen wie „Hängt ihn auf, steinigt ihn!“ zu hören gewesen sein. (vgl. Frank 2012: 2) Auf einer Facebook-Seite mit dem Titel „Schweigeminute für Lena 11 aus Emden“ riefen verschiedene Facebook-Nutzer zum Lynchmord an dem vermeintlichen Täter auf (vgl. Spiegel Online (3) - Lynchaufrufe auf Facebook-Seite 2012: o.S.). Am 30. März 2012 wurde der Berufsschüler überraschend aus der Haft entlassen. Ein DNA-Test schloss die Täterschaft des 17-Jährigen aus. Einen Tag später wurde ein 18-Jähriger verhaftet, der die Tötung von Lena zunächst abstritt, später jedoch gestand, nachdem ebenfalls ein DNA-Test ihn der Tat überführt hatte. (vgl. Spiegel Online (4) - Verdächtiger gesteht 2012: o.S.) Die Staatsanwaltschaft Aurich leitete Ermittlungen gegen den Initiator des Facebook-Aufrufs wegen des öffentlichen Aufrufs zu einer Straftat ein. Nachdem sichergestellte Computer- und Telefonhardware Cornelius D. als Urheber des Facebook-Posts überführt hatten, gestand dieser den Aufruf und wurde zu zwei Wochen Jugendarrest verurteilt. (vgl. Frank 2012: 2)

3.2. Anschlag auf Boston-Marathon

Das zweite Fallbeispiel ereignete sich Anfang des Jahres 2013 in den USA. Am 15. April 2013 explodierten in Boston zwei Sprengsätze, die in Rucksäcken an der Zielgeraden des Boston Marathons versteckt waren, der zu diesem Zeitpunkt stattfand. (vgl. Süddeutsche.de (1) - Explosion in Boston 2013: o.S.) Drei Menschen wurden getötet, 264 weitere verletzt. Noch am selben Tag übernahm die US-amerikanische Bundespolizei, das Federal Bureau of Investigation (FBI), die Ermittlungen. (vgl. ebd.) Der leitende FBI-Agent und auch US-Präsident Barack Obama sprachen von einem terroristischen Anschlag. In den folgenden Tagen wurden die selbstgebauten Bomben untersucht sowie Bildmaterial und Zeugenaussagen ausgewertet. Der öffentliche Druck stieg zu dem Zeitpunkt enorm an, da viele Menschen der amerikanischen Bevölkerung sich an die Terroranschläge vom 11. September 2001 erinnert fühlten. Drei Tage nach den Anschlägen veröffentlichte das FBI Fotos und Videos von zwei tatverdächtigen Männern und bat die Bevölkerung um Mithilfe bei der Suche nach ihnen. (vgl. Zeit Online - FBI veröffentlicht Fotos 2013: o.S.) Die Bilder wurden auch in den sozialen Netzwerken über den Twitter-Account, die Facebook-Seite und den Youtube-Kanal des bundesweiten FBI sowie des Bostoner Police Departments verbreitet. (vgl. Wall Street Journal-Blog 2013: o.S.).

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

Abb. 1: Boston Tweet (1) 2013: „#GESUCHT: Verdächtiger als 19-jähriger Dzhokhar Tsarnaev aus Cambridge identifiziert. Verdächtiger vermutlich bewaffnet & gefährlich.“ (Anmerkung: freie Übersetzung des Verfassers)

Fünf Stunden nach der Veröffentlichung der Bilder wurde ein Polizist an der Massachusetts Universität in einem Vorort von Boston mit mehreren Schüssen getötet, vermutlich wollten die Täter seine Waffe erbeuten. (vgl. Gray 2013: o.S.) In der Zwischenzeit wurden die Verdächtigen als Tamerlan und Dzhokhar Tsarnaev identifiziert, zwei Brüder aus Kirgisistan, die seit rund zehn Jahren in den USA lebten und seit 2007 eine offizielle Aufenthaltsgenehmigung beziehungsweise der Jüngere seit 2010 sogar die amerikanische Staatsbürgerschaft hatten. Auf ihrer Flucht vor der Polizei klauten die Brüder einen Geländewagen, der von der Polizei noch am selben Abend mithilfe eines im Wagen liegenden Mobiltelefons in dem Bostoner Vorort Watertown geortet werden konnte. Dort kam es zu einem Schusswechsel zwischen den Brüdern und der Polizei, bei dem einer der beiden Brüder tödlich verletzt wurde. Der andere Bruder konnte mit dem gestohlenen Wagen fliehen. (vgl. ebd.) Am darauf folgenden Tag, dem 19. April 2013, leitete das FBI eine groß angelegte Ringfahndung ein, warnte vor der potenziellen Gefahr, die von dem flüchtigen Verdächtigen ausginge und forderte die Bevölkerung auf, zu Hause zu bleiben.

(vgl. Murphy 2013: o.S.) Auch diese Kommunikation erfolgte wieder über das soziale Netzwerk Twitter.

Dieser sogenannte „Lockdown“ im Großraum Boston verstärkte bei den Menschen das Gefühl der Unsicherheit. Am Abend des 19. April 2013 konnte Dzhokhar Tsarnaev, der sich in einem Boot in einem Garten in Watertown versteckte, überwältigt und festgenommen werden. (vgl. ebd.)

Die gesamten Ermittlungen wurden während der vier Tage von enormem medialem Interesse begleitet. (vgl. Schweitzer 2013: o.S.) Das FBI hielt die Öffentlichkeit in den sozialen Netzwerken durchgehend über den aktuellen Ermittlungsstand auf dem Laufenden. Kurz nachdem Tsarnaev überwältigt wurde, setzte die Polizeidirektion Boston beispielsweise folgenden Tweet ab:

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

Abb. 2: Boston Tweet (2) 2013: „Festgenommen!!! Die Jagd ist vorbei. Die Suche ist beendet. Der Terror ist vorbei. Die Gerechtigkeit hat gesiegt. Verdächtiger in Gewahrsam.“ (Anmerkung: freie Übersetzung des Verfassers)

Außerdem sorgten die Nutzer von Facebook, Twitter und anderen sozialen Netzwerken dafür, dass sich die Fahndungsaufrufe und Ermittlungsergebnisse schnell verbreiteten. (vgl. ebd.) In Zusammenhang damit kam es zu vielen Falschmeldungen, sowohl in den sozialen Netzwerken als auch in den öffentlichen Medien. Zwischenzeitlich wurde ein Student aus Rhode Island in den sozialen Netzwerken für einen Attentäter des Marathons gehalten, weil er einem der Tatverdächtigen auf den veröffentlichten Fahndungsfotos ähnlich sah. (vgl. Dorfer u.a. 2013: o.S.) An späterer Stelle soll darauf eingegangen werden, welche Ausmaße die öffentliche Teilnahme an den Ermittlungen über die sozialen Netzwerke außerdem hatte.

4. Tätersuche der Polizei in sozialen Netzwerken

Um die Rolle sozialer Netzwerke bei kriminalistischen Ermittlungen untersuchen zu können, soll zunächst dargelegt werden, wie die Polizei soziale Netzwerke für ihre Ermittlungsarbeit nutzt. Dabei sei klargestellt, dass diese Methoden immer als Zusatz zur übrigen Ermittlungsarbeit zu sehen sind. Bei fast allen Kriminalfällen konzentrieren sich die Ermittler auf Methoden, die nicht auf digitaler Kommunikation basieren, wie beispielsweise Spurensicherung und Zeugenbefragung. Die Arbeit in und mit sozialen Netzwerken stellt lediglich eine Erweiterung zu den gängigen Ermittlungsmethoden dar.

Auf der einen Seite nutzt die Polizei soziale Medien als Quelle für Informationen über Tatverdächtige. In einer EU-Studie zur „Adaption sozialer Medien in der Polizei-Arbeit“ aus dem Jahr 2012 werden soziale Netzwerke als ergiebige Informationsquellen für kriminalistische Ermittlungen bezeichnet. Die Studie belegt, dass die Polizisten in vielen Fällen über soziale Netzwerke einfach und schnell an Informationen kommen, deren Recherche andernfalls weitaus schwieriger, teurer und zeitaufwändiger gewesen wäre. (vgl. Denef u.a. 2012: 13f.)

Auf der anderen Seite nutzt die Polizei die sozialen Netzwerke nicht nur passiv als Informationsquelle, sondern wird zunehmend selbst aktiv. Sucht man bei Facebook beispielsweise nach Auftritten von Polizeidirektionen in Deutschland, werden weit mehr als einhundert Treffer angezeigt. Als eine der ersten Dienststellen wurde am 01. März 2011 die Polizeidirektion Hannover mit einer eigens betriebenen Seite auf Facebook aktiv. (vgl. Facebook-Seite der Polizei Hannover 2013: o.S.) Inzwischen sind diverse Polizeidirektionen dem gefolgt und haben ebenfalls eine Facebook-Seite erstellt. Die Facebook-Seite der Polizei in Hannover eignet sich als Beispiel für die anderen Polizei-Seiten. Die Polizeidirektion in Hannover nutzt ihre Facebook-Seite sowohl für die eigene Öffentlichkeitsarbeit als auch für Öffentlichkeitsfahndungen. (vgl. ebd.) Bei einem Fahndungsaufruf veröffentlicht die Polizei auf ihrer Facebook-Seite einfache Textmeldungen oder Links zur offiziellen Fahndungsmeldung, nicht selten sind diese Meldungen mit Bildern versehen. Im Text werden die Facebook-Nutzer dazu aufgefordert, den Aufruf zu verbreiten und gegebenenfalls sachdienliche Hinweise zu geben.

[...]


1 „Im Zeitalter von Echtzeit-Berichterstattung, Tweets und Blogs liegt die Versuchung nahe, sich an jede noch so kleine Information zu klammern und daraus auch manchmal voreilige Schlüsse zu ziehen. Aber wenn sich ein Unglück wie dieses ereignet, bei dem die öffentliche Sicherheit in Gefahr ist und so viel auf dem Spiel steht, ist es umso wichtiger, dass wir uns richtig verhalten.“ (Anmerkung: freie Übersetzung des Verfassers)

2 EMRK: Europäische Menschenrechtskonvention - ist kein deutsches Verfassungsrecht, ihr kommt aber übergesetzlicher Rang zu und ist somit von den deutschen Gerichten zu beachten

3 Der zitierte Post wurde nachträglich von Facebook entfernt und kann deshalb hier nicht mehr als Screenshot gezeigt werden. Dass ein Post mit diesem Text existiert hat, wurde vom Gericht bestätigt.

Final del extracto de 57 páginas

Detalles

Título
Aufruf zur Lynchjustiz? Zur Rolle sozialer Netzwerke bei kriminalistischen Ermittlungen
Universidad
Cologne University of Applied Sciences  (Fakultät für Informations- und Kommunikationswissenschaften)
Calificación
1,5
Autor
Año
2014
Páginas
57
No. de catálogo
V377510
ISBN (Ebook)
9783668549531
Tamaño de fichero
905 KB
Idioma
Alemán
Palabras clave
Lynchjustiz, soziale Netzwerke, Facebook, Twitter, Polizei, Kriminalistische Ermittlungen, Hetzjagd, Internet, Social Network, Fahndung, Tätersuche, Täter, Youtube, Kriminalpolizei, Zeugensuche, Öffentlichkeit
Citar trabajo
Merle Sievers (Autor), 2014, Aufruf zur Lynchjustiz? Zur Rolle sozialer Netzwerke bei kriminalistischen Ermittlungen, Múnich, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/377510

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