Legendierte Kontrollen sind in der Vergangenheit mehrfach Gegenstand teilweise umstrittener richterlicher Entscheidungen und reger Diskussionen in der Literatur gewesen, die von der hohen Praxisrelevanz des Themas zeugen. Ein höchstrichterliches Urteil, das Klarheit über die genauen Grenzen der Zulässigkeit gebracht hätte, war jedoch bisher nicht gefällt worden. Aktuell hat sich der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofes mit der Thematik befasst und mit Urteil vom 26.04.2017 legendierte Kontrollen für grundsätzlich zulässig erachtet.
Mit der vorliegenden Arbeit soll untersucht werden, ob und auf welcher Rechtsgrundlage verdeckte Durchsuchungen und Beschlagnahmen im strafprozessualen Verfahren möglich sind. Weiterhin soll darauf eingegangen werden, welche Voraussetzungen für die rechtmäßige Durchführung einer solchen Maßnahme vorliegen müssen. Dabei wird insbesondere die legendierte Kontrolle betrachtet.
Zunächst erfolgt eine Begriffsklärung und Eingrenzung der Thematik. In weiteren Schritten werden die Regelungen des Verfassungsrechts und des Strafprozessrechts für Durchsuchung und Beschlagnahme betrachtet und untersucht, inwieweit diese mit einer verdeckten Durchführung der thematisierten Maßnahmen kompatibel ist. Zuletzt wird die Zulässigkeit von Eingriffen auf Grundlage gefahrenabwehrenden Verwaltungsrechts während eines bestehenden Strafverfahrens am Beispiel der legendierten Kontrolle ausführlich thematisiert. Abschließend soll darauf eingegangen werden, ob der Bedarf einer genaueren oder zusätzlichen gesetzlichen Regelung besteht.
Inhaltsverzeichnis
A) Einleitung
B) Verdeckte Durchsuchung und Beschlag- nahme im Ermittlungsverfahren
I) Verschiedene Anwendungsfälle der verdeckten Durchsuchung oder Beschlagnahme
1. Durchsuchungsmaßnahmen in Abwesenheit des Beschuldigten
2. Kontrollmaßnahmen in Abwesenheit
3. Durchsuchung anlässlich der Durchführung einer anderen verdeckten Maßnahme
4. Verdeckte Beschlagnahme ohne vorangegangene Durchsuchung
C) Rechtliche Betrachtung
I) Verfassungsrechtliche Grenzen
1. Grundrechtseingriff
2. Das Recht auf ein faires Verfahren
3. Das Gebot der Selbstbelastungsfreiheit
4. Die Verhältnismäßigkeit der Maßnahmen
5. Rechtsschutz
6. Fazit
II) Verdeckte Durchsuchung und Beschlagnahme
im strafprozessualen Verfahren
1. Die grundsätzliche Zulässigkeit heimlicher Ermittlungsmaßnahen
2. Die Notwendigkeit verdeckter Maßnahmen un die Gefährdung des Untersuchungszwecks
3. Die Zulässigkeit einer verdeckt durchgeführten Durchsuchung
4. Die Zulässigkeit einer verdeckt durchgeführten Beschlagnahme
5. Die Beachtung der Formvorschriften bei verdeckter Durchführung
6. Die grundrechtssichernden Verfahrensregelungen bei verdeckten Maßnahmen gemäß § 101 StPO
7. Die Verwertbarkeit bei fehlerhaften Maßnahmen
8. Fazit
III) Die legendierte Kontrolle
1. Abgrenzung der Rechtsgebiete
2. Die allgemeine Verkehrskontrolle - §36 Abs. 5 StVO
3. Die Kontrolle zur zollamtlichen Überwachung gemäß §10 ZollVG
4. Die Verwertung der Beweismittel im Ermittlungsverfahren
5. Die Zulässigkeit einer Täuschung des Betroffenen
6. Rechtsschutz
7. Fazit
8. Die Möglichkeit einer richterlichen Anordnung der legendierten Kontrolle im Ermittlungsverfahren
D) Die Notwendigkeit einer Kodifikation verdeckter Durchsuchungen und Beschlagnahmen in der Strafprozessordnung
I) Verdeckte Durchsuchung und Beschlagnahme in Dänemark
II) Anforderungen an eine entsprechende Regelung in der StPO
E) Abschließende Betrachtung
Literaturverzeichnis
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A) Einleitung
Legendierte Kontrollen sind in der Vergangenheit mehrfach Gegenstand teilweise umstrittener richterlicher Entscheidungen1 und reger Diskussionen in der Literatur2 gewesen, die von der hohen Praxisrelevanz des Themas zeugen. Ein höchstrichterliches Urteil, das Klarheit über die genauen Grenzen der Zulässigkeit gebracht hätte, war jedoch bisher nicht gefällt worden. Aktuell hat sich der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofes mit der Thematik befasst und mit Urteil vom 26.04.2017 legendierte Kontrollen für grundsätzlich zulässig erachtet.3
Bei der legendierten Kontrolle erfolgt die Durchsuchung aufgrund einer Rechtsgrundlage des Gefahrenabwehrrechts, in Frage kom- men hier insbesondere die allgemeine Verkehrskontrolle, die Befugnisnormen der Polizeigesetze des Bundes und der Länder und die Zollkontrolle im Rahmen zollamtlicher Überwachung. Die Planung der Maßnahme und die Verwertung der daraus gewonnenen Erkenntnisse erfolgen jedoch zumindest auch auf- grund eines Verdachts in einem bereits vorher bestehenden straf- rechtlichen Ermittlungsverfahren. Nachvollziehbar wird gegen die Zulässigkeit dieser Maßnahme eingewandt, es handele sich tat- sächlich um eine Durchsuchung im Ermittlungsverfahren.4 Dem- entsprechend findet das Thema legendierte Kontrollen auch in gängigen StPO - Kommentaren Erwähnung;5 dort wird die Maßnahme jeweils im Zusammenhang mit dem Richtervorbehalt diskutiert und die rechtliche Zulässigkeit in Abrede gestellt. Häufig sind derartige legendierte Kontrollen insbesondere in Ermittlungsverfahren wegen Handeltreibens mit Betäubungs- mitteln, bei denen die Ermittlungsbehörden mit verdeckten Maß- nahmen arbeiten und eine zwischenzeitliche Sicherstellung zur
Bestätigung des Anfangsverdachtes erreichen wollen, ohne das Verfahren zu diesem Zeitpunkt bereits offen zu legen. Dies würde der eigentlichen Zielrichtung des Ermittlungsverfahrens, der Ermittlung weiterer Tatbeteiligter, insbesondere der Lieferanten und Auftraggeber, zuwiderlaufen.6
Bei einer Betrachtungsweise der Maßnahme aus Sicht des Straf- prozessrechts ist festzustellen, dass eine Durchsuchungsmaß- nahme vorliegt, die verdeckt bzw. heimlich durchgeführt wird. Die Zulässigkeit derartiger Maßnahmen im Ermittlungsverfahren auf Grundlage der Bestimmungen der StPO wird überwiegend abgelehnt, da es sich bei Durchsuchung und Beschlagnahme generell um offene Ermittlungsmaßnahmen handelt.7 Allerdings ist eine heimliche Durchführung weder durch den Wortlaut der Befugnisnormen, noch durch die Systematik der StPO unmittelbar ausgeschlossen, wie im Folgenden gezeigt werden soll. Die Möglichkeit eines Rückgriffs auf das Gefahrenabwehrrecht ist insofern ein Spezialfall der verdeckten Durchsuchung während eines laufenden Ermittlungsverfahrens und wird ebenso kritisch gesehen.
Die kontroverse Diskussion des Themas rührt unter anderem daher, dass die fehlende Möglichkeit einer legendierten Kontrolle
- so man die Durchführung einer solchen denn für unzulässig hält
- eine Privilegierung des Beschuldigten gegenüber einem Unverdächtigen zur Folge hat, die befremdlich erscheint.8
Problematisch ist die fehlende Möglichkeit der verdeckten Durch- führung von Durchsuchung und Beschlagnahme im Ermittlungs- verfahren nicht nur bei der legendierten Verkehrskontrolle, son- dern auch in anderen Konstellationen, wie im Folgenden aufge- zeigt werden soll.9
Mit der vorliegenden Arbeit soll untersucht werden, ob und auf welcher Rechtsgrundlage verdeckte Durchsuchungen und Be- schlagnahmen im strafprozessualen Verfahren möglich sind.
Weiterhin soll darauf eingegangen werden, welche Voraussetzungen für die rechtmäßige Durchführung einer solchen Maßnahme vorliegen müssen. Dabei wird insbesondere die legendierte Kontrolle betrachtet.
Zunächst erfolgt eine Begriffsklärung und Eingrenzung der Thematik.
In weiteren Schritten werden die Regelungen des Verfassungs- rechts und des Strafprozessrechts für Durchsuchung und Be- schlagnahme betrachtet und untersucht, inwieweit diese mit einer verdeckten Durchführung der thematisierten Maßnahmen kom- patibel ist. Zuletzt wird die Zulässigkeit von Eingriffen auf Grundlage gefahrenabwehrenden Verwaltungsrechts während eines bestehenden Strafverfahrens am Beispiel der legendierten Kontrolle ausführlich thematisiert.
Abschließend soll darauf eingegangen werden, ob der Bedarf einer genaueren oder zusätzlichen gesetzlichen Regelung besteht.
B) Verdeckte Durchsuchung und Beschlagnahme im Ermittlungsverfahren
Vor einer Untersuchung, unter welchen Voraussetzungen und in welcher Ausgestaltung verdeckte Durchsuchungen und Beschlagnahmen im strafprozessualen Ermittlungsverfahren zulässig sind, bedarf es zunächst einer Begriffsklärung:
Unter dem Begriff der verdeckten Durchsuchung als Gegenstand der vorliegenden Betrachtung ist jede Durch- suchungsmaßnahme zu verstehen, die im Rahmen eines strafprozessualen Ermittlungsverfahrens durchgeführt wird, und bei dessen Durchführung dem Betroffenen das Strafverfahren aus ermittlungstaktischen Gründen nicht bekannt werden soll.
Grundsätzlich geht die Strafprozessordnung bei der Durchsuchung von einer offenen Maßnahme aus, bei der die Strafverfolgungs- behörden dem Betroffenen gegenübertreten und dabei über den Tatvorwurf sowie die durchzuführende Maßnahme aufklären.
Die Strafverfolgungsbehörden sind jedoch aus §§ 160, 163 StPO zur Erforschung des Sachverhaltes verpflichtet, mit dem Ziel, über die Erhebung der öffentlichen Klage entscheiden zu können. Hieraus folgt die Notwendigkeit einer zielgerichteten Erkenntnis- gewinnung.10 Aus diesem Erfordernis wiederum resultiert not- wendigerweise eine ergebnisorientierte Sichtweise bei der Wahl geeigneter Maßnahmen. Bei einer Betrachtung des Ermittlungs- verfahrens aus dieser Perspektive wird es regelmäßig Situationen geben, in denen eine offen durchgeführte Durchsuchung einzig und allein aufgrund der mit der Durchsuchung verbundenen Pflicht zur Bekanntgabe der richterlichen Entscheidung über die Anordnung, und damit des zugrundeliegenden Strafverfahrens an sich, ungeeignet ist. Der Grund hierfür ist, dass die Sachver- haltsaufklärung - gerade bei umfangreicheren Ermittlungsver- fahren, die sich gegen mehrere Beschuldigte richten - noch nicht weit genug fortgeschritten ist, um den Sachverhalt gegenüber dem/den Beschuldigten offen zu legen.11 Diesem Umstand wird für die klassischen verdeckten Durchsuchungsmaßnahmen in § 101 Abs. 5 StPO mit der Feststellung der Gefährdung des Untersuchungszwecks als Grund für die Zurückstellung der Be- nachrichtigung über eine verdeckt durchgeführte Maßnahme Rechnung getragen.
In einer solchen Situation kann jedoch die Möglichkeit bestehen, Durchsuchung und Beschlagnahme in einer atypischen Art und Weise durchzuführen. Hierfür gibt es grundsätzlich zwei Möglich- keiten:
1. Die Durchsuchung, ohne dass der Betroffene von der Durchführung Kenntnis erlangt
2. Die Durchführung der Durchsuchung unter einer Legende, also ohne dass der Beschuldigte sie als solche wahrnimmt
Die Art der Durchführung ist in beiden genannten Fällen in der Terminologie des Strafprozessrechts den „verdeckten“ oder „heimlichen“ Maßnahmen zuzurechnen. Diese beiden Begriffe werden in der Terminologie des Strafprozessrechts synonym ver- wendet und haben keine voneinander abweichende Bedeutung.12
Der Begriff „legendiert“ hat sich für die unter 2. genannten Maßnahmen etabliert und leitet sich dabei von der Terminologie beim Einsatz verdeckter Ermittler her.13
Eine sich gegebenenfalls an die Durchsuchung anschließende Beschlagnahme von Beweismitteln würde im ersten Fall ebenfalls verdeckt erfolgen, im zweiten Fall offen.
Darüber hinaus besteht bei bestimmten Konstellationen auch die Möglichkeit einer verdeckten Beschlagnahme ohne vorangegangene Durchsuchung.
Bei der „klassischen“ legendierten Kontrolle - die zugleich den häufigsten Anwendungsfall derartiger Maßnahmen darstellt - wird die Kontrollmaßnahme während eines bestehenden Strafverfahrens auf Grundlage einer Ermächtigung aus dem Gefahrenabwehrrecht durchgeführt.
Ihrem Wesen nach ist die verdeckte Durchsuchung nur für eine Durchsuchung mit dem Ziel der Sicherstellung von Beweis- mitteln möglich. Eine Durchsuchung mit dem Ziel der Ergreifung eines Beschuldigten kann alleine aufgrund der in Verbindung damit geplanten freiheitsentziehenden Maßnahme nur als offene Maßnahme durchgeführt werden. Die Maßnahmen richten sich zudem in der betrachteten Konstellation stets gegen Beschuldigte, da das Vorliegen eines Anfangsverdachtes gegen den Kontrollier- ten und damit das Bestehen eines Ermittlungsverfahrens gerade Bestandteil des Problemfeldes sind. Durchsuchungsmaßnahmen gegen Unverdächtige gemäß § 103 StPO sind daher nicht Gegen- stand dieser Betrachtung.
Die Online-Durchsuchung von Computern soll in dieser Arbeit ebenfalls nicht untersucht werden. Zwar handelt es sich dabei auch um eine Art der verdeckten Durchsuchung, jedoch unter- scheiden sich sowohl der Schutzbereich des betroffenen Grund- rechts als auch die Möglichkeit und Durchführung eines Eingriffs zu erheblich von der hier thematisierten „herkömmlichen“ Durch- suchung, um beide Themenbereiche parallel zu betrachten.
Mögliche Szenarien einer verdeckten Durchsuchung sollen nach- folgend dargestellt und grob kategorisiert werden, um im weiteren Verlauf der Arbeit Anwendungsfälle voneinander abgrenzen oder miteinander vergleichen zu können. Diese Aufzählung erhebt keinen Anspruch auf Vollständigkeit. Eine abschließende Dar- stellung möglicher Szenarien für verdeckte Durchsuchungsmaß- nahmen ist angesichts der Fülle von möglichen Sachverhalten im Ermittlungsverfahren nicht möglich. Es soll lediglich der An- wendungsbereich und die mögliche Ausgestaltung verdeckter Durchsuchungsmaßnahmen aufgezeigt werden, um im Folgenden die potentiellen Anwendungsfälle reflektieren zu können.
I) Verschiedene Konstellationen der verdeckten Durchsuchung oder Beschlagnahme
1. Durchsuchungsmaßnahmen in Abwesenheit des Betroffenen
Eine Durchsuchung in Abwesenheit des Beschuldigten ist nach den Bestimmungen der StPO grundsätzlich möglich.14
Dies ergibt sich in der Regel aus einer bestimmten Situation heraus, in der dem Betroffenen eine Teilnahme an der Durch- suchung faktisch nicht möglich ist. Die Ermittlungsbehörden könnten in einem solchen Fall die Benachrichtigung des Be- troffenen unterlassen. Möglich ist darüber hinaus auch die Durchsuchung eines Objektes in bewusster Abwesenheit des Betroffenen. Problematisch ist in diesem Fall die Beschlagnahme etwaiger vorgefundener Beweismittel.
2. Kontrollmaßnahmen in Abwesenheit
Es gibt Kontrollmaßnahmen, bei denen die Anwesenheit des Betroffenen nicht üblich ist. Dazu gehört insbesondere die zoll- rechtliche Kontrolle aufgegebenen Fluggepäcks am Flughafen oder die Kontrolle von Waren, die als Fracht eingeführt werden. Eine Benachrichtigung des Betroffenen ist hier nicht verpflichtend vorgesehen. Eine solche Maßnahme kann im Rahmen eines be- stehenden Strafverfahrens zum Auffinden von Beweismitteln genutzt werden. Ein solcher Sachverhalt ist im Verfahren 5 StR 32/11 vom 21.07.2011 entschieden worden, im Urteil wurde die Kontrollmaßnahme allerdings nur in Form eines obiter dictum thematisiert.15
Im Falle einer erfolgreichen Durchsuchung wäre bei einer Be- schlagnahme vorzugehen wie im Fall der legendierten Kontrolle.
3. Durchsuchung anlässlich der Durchführung einer anderen verdeckten Maßnahme
Die Strafprozessordnung sieht Eingriffe vor, die bedingen, dass die Ermittlungsbehörden sich Zutritt zu Objekten eines Beschul- digten verschaffen. Dies ist insbesondere beim Einbau von Tech- nik zu Sprachübertragung gemäß §§ 100c oder 100f StPO der Fall. Auch der Einbau von besonderen für Observationszwecke bestimmten technischen Mitteln gemäß § 100 h StPO kann dazu führen, dass Fahrzeuge oder sonstige Sachen eines Beschuldigten geöffnet oder betreten werden. Das Öffnen und Betreten der betroffenen Räume ist dabei notwendigerweise mit dem gestatte- ten Eingriff verbunden. Der auf eine der o.g. Normen gestützte Beschluss gestattet jedoch keine systematische Durchsuchung des jeweiligen Objektes.
Gleiches gilt für den gemäß §§ 100a ff. StPO eingesetzten Ver- deckten Ermittler, der Wohnungen bei Vorliegen einer entsprechenden Anordnung betreten darf.16
Für die Ermittlungsbehörden kann eine Durchsuchung bei der vorhandenen Gelegenheit jedoch ein adäquates Mittel sein, Beweismittel zu finden. Anstelle einer Beschlagnahme, die unter weiterer Aufrechterhaltung der intendierten verdeckten Maßnah- me in der Regel nicht möglich sein wird, könnte in diesem Fall ebenfalls eine Dokumentation der Beweismittel treten.
4. Verdeckte Beschlagnahme ohne vorangegangene Durchsuchung
Eine Beschlagnahme körperlicher Gegenstände in legendierter Form oder in Abwesenheit des Beschuldigten ohne vorangegan- gene Durchsuchung ist die Ausnahme. In der Regel schließt sich die Beschlagnahme an eine erfolgreiche Durchsuchung an, da ein Beweismittel zumeist nur nach vorheriger Durchsuchung einer Sache oder einer Person als solches erkannt werden kann.
Lediglich wenn ein Beweismittel ohne vorherige Durchsuchung als solches erkannt und beschlagnahmt werden kann, ist die ver- deckte Durchführung dieser Maßnahme möglich. Ein bekannter Problemfall ist die Beschlagnahme von E-Mail-Postfächern.17
II) Legendierte Kontrollen
Legendierte Kontrollen sind Kontrollmaßnahmen auf Grund- lage des Gefahrenabwehrrechts, die während eines bereits be- stehenden Strafverfahrens gegen den Betroffenen durchgeführt werden, mit denen zumindest auch Zwecke des Strafverfahrens verfolgt werden, bei denen aber dem Betroffenen gegenüber das Ermittlungsverfahren noch nicht offengelegt, sondern vielmehr der Eindruck vermittelt wird, es würde ausschließlich eine gefahrenabwehrrechtliche Kontrolle durchgeführt. 18 Für einen solchen Rückgriff stehen insbesondere die allgemeine Verkehrskontrolle gemäß § 36 Abs. 5 StVO, die Befugnisnormen für Durchsuchung und Beschlagnahme aus den Polizeigesetzen des Bundes und der Länder und die Kontrolle zur zollamtlichen Überwachung gemäß § 10 ZollVG als Ermächtigungsgrundlagen zur Verfügung. Diese Kontrollmaßnahmen unterscheiden sich von zielgerichteten Durchsuchungsmaßnahmen des Strafprozess- rechts oder des Polizeirechts dadurch, dass in der Regel weder ein konkreter Verdacht noch eine konkrete Gefahr vorliegen muss, sondern dies erst durch die Maßnahme festgestellt werden soll. Eine Einschränkung der Befugnisse ergibt sich in der Regel aus bestimmten Voraussetzungen, die den Kreis möglicher zu kontrollierender Personen anhand objektivierbarer Kriterien einschränken.19
Bei Kontrollmaßnahmen ist im Gegensatz zu gezielten Durchsu- chungen die Auswahl des Betroffenen - innerhalb des objektiven Rahmens der den Kreis möglicher zu kontrollierender Personen einschränkt - verdachtsunabhängig möglich. Die Auswahl der zu kontrollierenden Personen oder Beförderungsmittel erfolgt in Form einer Stichprobe und somit weitgehend zufällig.20 Die „Tar- nung“ der Maßnahme gegenüber dem Betroffenen ist daher glaub- haft in dem Sinne, dass bei dem Beschuldigten keine Zweifel am Umstand der Kontrolle aufkommen und nicht aus der Maßnahme an sich Rückschlüsse auf ein eventuell bestehendes Ermittlungs- verfahren gezogen werden müssen.
Im hier betrachteten Fall sind die mit der Maßnahme verfolgten Zwecke jedoch zumindest auch diejenigen des bereits bestehenden Strafverfahrens. Der Zweck der vorgeschobenen Kontroll- oder Durchsuchungsmaßnahme tritt in den Hintergrund, soweit er nicht mit dem Zweck des Strafverfahrens identisch ist.
Legendierte Kontrollen haben sich insbesondere bei der Bekämp- fung organisierter Kriminalität und dort insbesondere in Verfahren wegen Rauschgifthandels zu einer gängigen taktischen Maßnahme entwickelt.21 Die Notwendigkeit ergibt sich insbesondere im Rah- men von Ermittlungsverfahren, die über einen längeren Zeitraum mit verdeckten Maßnahmen geführt werden.22 Der Kontrolle gehen häufig Telekommunikationsüberwachungs- oder Observationsmaß- nahmen voraus, die zu dem für die Kontrolle ursächlichen Verdacht geführt haben. Die verdeckten Maßnahmen des Strafprozessrechts stehen - mit Ausnahme der Herstellung von Bildaufnahmen oder des Einsatzes sonstiger technischer Mittel gemäß § 100h StPO
sowie des in der StPO nicht geregelten Einsatzes von Vertrauens- personen - allesamt unter Richtervorbehalt. Bei Ermittlungen, die sich über einen Zeitraum von mehreren Monaten erstrecken und bei denen mitunter eine Vielzahl von Beschuldigten involviert sind, müssen regelmäßig neue Beschlüsse für verdeckte Maßnahmen, beispielsweise Observation oder Telekommunikationsüberwachung, erlassen und gegebenenfalls die Laufzeit von bereits erlassenen Beschlüssen verlängert werden. Die Rechtmäßigkeit der Anordnun- gen ist dabei stets im Einzelfall zu prüfen und kann nicht aus einem einmal bestehenden Anfangsverdacht abgeleitet werden.23 Es bedarf vielmehr einer jeweils neuen Bewertung. Dabei wird in der Regel eine Konkretisierung des Anfangsverdachtes anhand der zwischen- zeitlich mit verdeckten Maßnahmen erzielten Ermittlungsergebnisse notwendig sein. Bei der Durchführung und Auswertung klassischer verdeckter Maßnahmen24 werden häufig nur Anhaltspunkte für die verdächtigten Straftaten gefunden, nicht zwangsläufig jedoch Beweismittel, auf die eine spätere Anklage gestützt werden kann. Zur Erhärtung des Tatverdachtes wird es regelmäßig erforderlich sein, zwischenzeitlich den Anfangsverdacht durch die Sicherstel- lung von Beweismitteln zu erhärten. Bei Ermittlungen gegen Täter- gruppen aus mehreren gemeinschaftlich agierenden Tätern führt eine Preisgabe der Existenz eines Ermittlungsverfahrens durch eine offene Maßnahme in der Regel zur sofortigen Einstellung der be- obachteten Aktivitäten, sowohl bei dem Betroffenen als auch bei anderen mit ihm in Verbindung stehenden Mittätern, sowie zur Beseitigung evtl. noch vorhandener Beweismittel.
Ohne die Möglichkeit einer verdeckten oder legendierten Durch- suchung muss dies in Kauf genommen werden. Die Ermittlungs- behörden müssen Ermittlungsverfahren dann regelmäßig in einem frühen Verfahrensstadium offenlegen. Die erfolgreiche Sicherstel- lung von Beweismitteln kann ausschließlich bei Offenlegung des Verfahrens erfolgen. In einer Vielzahl von umfangreichen Ermitt- lungsverfahren wird der bestehende Verdacht nur in einem Teil- bereich konkretisiert werden können und nur ein Teil der betrach- teten kriminellen Struktur aufgedeckt werden können, da nach der Sicherstellung - oder dem Versuch einer Sicherstellung - nur noch die Arbeit mit offenen Maßnahmen möglich ist.
Die Beschlagnahme von aufgefundenen Beweismitteln ist bei einer legendierten Kontrolle generell nur möglich, wenn es sich um Gegenstände handelt, die auch im Regelfall der Maßnahme zu einer Beschlagnahme führt, weil sich aus diesen selbst der An- fangsverdacht einer Straftat ergibt. Bei Beweismitteln, die nur aufgrund einer Kenntnis des bestehenden Strafverfahrens als solche zu erkennen sind, kann die Legendierung der Kontrolle als scheinbar verdachtsunabhängig nicht aufrechterhalten werden.
C) Rechtliche Betrachtung
I) Verfassungsrechtliche Grenzen
Vor einer Betrachtung der Eingriffsermächtigungen und der spezialgesetzlichen Rahmenbedingungen für die Durchführung von verdeckter Durchsuchung oder Beschlagnahme soll zunächst der verfassungsrechtliche Rahmen abgesteckt werden, innerhalb dessen sich die Befugnisnormen und die auf diese gestützten Maßnahmen nur bewegen dürfen.
1. Grundrechtseingriff
Eine Durchsuchung ist eine ziel- und zweckgerichtete Suche staatlicher Amtsträger, um planmäßig etwas aufzuspüren, was der Betroffene von sich aus nicht offenlegen oder herausgeben will.25 Als Durchsuchungssubjekte bzw. -objekte kommen Personen, Wohnungen, Fahrzeuge oder andere Beförderungs- mittel sowie sonstige Sachen in Betracht. Je nach Subjekt bzw. Objekt können mit der Durchsuchung verschiedene Grund- rechtseingriffe verbunden sein. Die einschlägigen Grundrechte sind die allgemeine Handlungsfreiheit (Art. 2 Abs. 1 GG) bei der Durchsuchung von Personen und Sachen sowie die Un- verletzlichkeit der Wohnung (Art. 13 GG) bei der Durch- suchung von Wohnräumen.26 An die verfassungsrechtliche Rechtfertigung des Eingriffs in den Schutzbereich stellt Art. 13 GG höhere Anforderungen als die allgemeine Handlungs- freiheit.27
Bei der Durchsuchung und Beschlagnahme von Sachen ist zudem die Eigentumsfreiheit (Art. 14 GG) tangiert.28 In speziellen Fallkonstellationen können auch weitere Grundrechte betroffen sein, etwa die Berufsfreiheit (Art. 12 Abs. 1 GG).
Ist das von der Durchsuchung betroffene Objekt eine Wohnung im Sinne des Art. 13 GG, steht die Anordnung der Durchsuchung unter einem grundgesetzlich garantierten präventiven Richtervor- behalt.29 Der Begriff der Wohnung umfasst alle nicht allgemein zugänglichen Räume, die - auch nur vorübergehend - zur Stätte des Aufenthalts oder Wirkens von Menschen gemacht wurden.30 Er ist somit im Sinne der Norm sehr weit auszulegen. Auch bei legendierten Kontrollen von Beförderungsmitteln kann somit ein Eingriff in den Schutzbereich des Art. 13 GG vorliegen, etwa bei der Durchsuchung von Wohnmobilen, Schiffskabinen o.ä..31
Fehlt der Richtervorbehalt in der einfachgesetzlichen Befugnis- norm, aufgrund derer die Durchsuchung durchgeführt wird, ist der Richtervorbehalt aus Art. 13 Abs. 2 GG als unmittelbar geltendes Recht anzuwenden.32 Nur bei Gefahr im Verzuge kann vom Erfor- dernis der richterlichen Anordnung abgewichen werden. Das BVerfG stellt an die Anordnung aufgrund von Gefahr im Verzug jedoch hohe Anforderungen.33
Ein Eingriff in den Schutzbereich der genannten Grundrechte ist nur aufgrund spezialgesetzlicher Befugnisnormen möglich. Art und Umfang der in diesen Eingriffsermächtigungen festgelegten Kompetenzen werden dabei durch allgemeine rechtsstaatliche Grundsätze eingeschränkt, auf die im Folgenden eingegangen werden soll.
2. Das Recht auf ein faires Verfahren
Das Bundesverfassungsgericht hat aus Art. 2 Abs. 1 GG in Ver- bindung mit dem Rechtsstaatsprinzip einen grundrechtlichen Anspruch auf ein faires, d.h. insbesondere rechtsstaatlichen Min- destanforderungen genügendes Gerichtsverfahren abgeleitet.
Dieser Anspruch soll in der Praxis maßgeblich als Auslegungsma- xime für die Strafverfolgungsbehörden und Gerichte und somit als Leitsatz für die Auslegung und Prüfung einfachen Verfahrungs- rechts dienen.34
Über die Funktionsweise als Prozessmaxime hinaus kommt dem Recht auf ein faires Verfahren jedoch Grundrechtscharakter zu.35 Dieser entfaltet seine Wirkung jedoch nur dort, wo sie nicht von spezielleren Verfahrensgrundrechten des Grundgesetzes - die vom Recht auf ein faires Verfahren gleichsam mit umfasst werden - verdrängt werden.36 Dem Grundsatz kommt daher neben der Funktion als Leitmaxime eine gewissermaßen „lückenfüllende“ Funktion zu, für Regelungsmaterie, die nicht in den Bereich der spezielleren Einzelgarantien fällt.37
Art. 6 Abs. 1 EMRK, der das Recht auf ein faires Verfahren („fair trial“) ebenfalls normiert und gewährleistet, genießt in Deutschland nur den Rang einfachen Gesetzesrechts.38
Der Grundsatz des fairen Verfahrens umfasst mehrere Einzel- garantien wie das Recht auf Zugang zu einem unabhängigen Gericht und der Grundsatz der Beschleunigung des Verfahrens.39 Diese werden in Art. 6 Abs. 1 EMRK aufgezählt und sind in die- ser Form auch Bestandteil des aus dem Grundgesetz abgeleiteten Rechts auf ein faires Verfahren, sofern nicht, wie oben bereits erwähnt, speziellere Verfahrensgrundrechte des Grundgesetzes diesen Garantien vorgehen. Auf die spezielleren Verfahrens- grundrechte soll, soweit diese für den Grundrechtseingriff durch verdeckte Durchsuchungen relevant sein könnten, im Weiteren gesondert eingegangen werden.
Außerhalb der spezielleren Einzelgarantien des Grundgesetzes ist die verbleibende zentrale Ausprägung des Gebotes des fairen Ver- fahrens die sogenannte „Waffengleichheit“ zwischen Staatsan- waltschaft und Beschuldigtem und setzt damit einen Mindest- bestand an aktiven verfahrensrechtlichen Befugnissen des Angeklagten voraus.40
Das Recht auf ein faires Verfahren wird verletzt, wenn eine Gesamtschau auf das Verfahrensrecht ergibt, dass rechtsstaatlich zwingende Folgerungen nicht gezogen worden sind oder rechtsstaatlich Unverzichtbares preisgegeben wurde.41
Die Anwendung des Grundsatzes der Waffengleichheit auf das Vorverfahren ist unklar.42 Von einer grundsätzlichen Anwendbar- keit auf das gesamte Vorverfahren kann jedoch nicht ausgegangen werden. Das Ermittlungsverfahren ist vielmehr geprägt von star- ken Befugnissen der Ermittlungsbehörden. Eine Anwendung auf das Ermittlungsverfahren wird teilweise dort gesehen, wo die Ver- teidigungsmöglichkeiten in der Hauptverhandlung durch die Nicht- gewährung von Rechten direkt eingeschränkt würden. Dazu ge- hört das Recht des Verteidigers auf Anwesenheit bei der Verneh- mung im Ermittlungsverfahren oder das Recht auf Akteneinsicht.43
Die Diskussion einer möglichen Verletzung des Rechtes auf ein faires Verfahren durch legendierte Kontrollen beruht insbesondere auf einem obiter dictum des BGH im Rahmen des Urteils BGH 4 StR 436/09 vom 11.02.2010, bei dem das Verhalten der Ermitt- lungsbehörden als „mit Blick auf den fair trial-Grundsatz be- denklich“ bezeichnet wurde.44 Eine abschließende Entscheidung hierüber war jedoch nicht nötig und erfolgte dementsprechend auch nicht. Eine Übertragbarkeit der Anmerkung des BGH auf legendierte Kontrollen generell dürfte nicht anzunehmen sein, da der beurteilte Sachverhalt keinen typischen Ablauf darstellt.45
Selbst wenn eine Anwendbarkeit des Grundsatzes der Waffen- gleichheit auf das Vorverfahren bejaht würde, ist in der Durch- führung einer legendierten Kontrolle oder sonstigen verdeckten Durchsuchung nicht per se ein Verstoß gegen das Recht auf ein faires Verfahren zu erkennen. Das Recht auf ein faires Verfahren kann eingeschränkt werden, soweit die entgegenstehenden Inte- ressen ebenfalls im Rang von Verfassungsgütern stehen.46 Ein sol- ches Interesse besteht im staatlichen Strafanspruch, der effektiv und zeitnah durchgesetzt werden soll. Dazu gehört auch, dass ein Beschuldigter nicht von Maßnahmen erfahren darf, die heimlich erfolgen müssen.47 Es bedarf jedoch einer Abwägung der wider- streitenden Interessen bei der Auslegung und bei der Ermessens- ausübung.48
3. Das Gebot der Selbstbelastungsfreiheit
Eine der Einzelgarantien, die vom Recht auf ein faires Verfahren umfasst wird, ist das Gebot der Selbstbelastungsfreiheit nach dem Grundsatz nemo tenetur se ipsum accusare.49 Dieser Grundsatz ist als grundrechtsgleiches Recht anerkannt und steht damit im Rang des Verfassungsrechts. Das Bundesverfassungsgericht schreibt den nemo-tenetur-Grundsatz dem Recht auf informationelle Selbstbestimmung zu.50
Das Gebot der Selbstbelastungsfreiheit schützt den Grundrechts- träger vor staatlichem Zwang, der darauf abzielt, sich selbst zu bezichtigen oder Informationen preiszugeben, die ihn selbst belasten.51
Im Strafprozessrecht wurde dem Gebot der Selbstbelastungsfreiheit durch die Regelungen in den §§ 55, 136, 136a, 163a und 244 StPO umfangreich entsprochen.52
Diskutiert wird teilweise, ob eine Einwirkung auf die freie Wil- lensbetätigung zur Aussage durch Täuschung auch einen Verstoß gegen den nemo-tenetur-Grundsatz begründet. Grundsätzlich schützt dieser nur vor einer Einwirkung durch Zwang, unter weiteren Voraussetzungen kann jedoch auch eine Täuschung zu einem Verstoß gegen das Gebot der Selbstbelastungsfreiheit füh- ren.53 Die Ausgestaltung des Strafprozessrechts muss dementspre- chend so beschaffen sein, dass sie den Beschuldigten vor Aus- sagen, die unter falschen Voraussetzungen gemacht werden, best- möglich schützt und gegebenenfalls deren Verwendung verbietet.
4. Die Verhältnismäßigkeit der Maßnahmen
Der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit ist, trotz umstrittener Herleitung, eine der zentralen Vorgaben des Verfassungsrechts.54 Grundgedanke ist, dass der Staat den einzelnen Bürger in seinen Freiheitsrechten nur insoweit beschränken darf, wie dies im allgemeinen Interesse erforderlich ist.55
Bei der Betrachtung verdeckter Durchsuchungsmaßnahmen kommt dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit eine besondere Bedeutung zu. Dies ergibt sich aus den gesteigerten Anforderun- gen, die an Abwägungs- und Ermessensentscheidungen zu stellen sind, wenn ein Eingriff in den Schutzbereich des Rechtes auf ein faires Verfahren vorliegt.56 Gesteigerte Anforderungen an die Verhältnismäßigkeit sind billigerweise auch noch anzunehmen, wenn eine Eingriffsmaßnahme lediglich knapp außerhalb des Schutzbereiches des Rechts auf ein faires Verfahren liegt. Dies ergibt sich bereits aus der Funktion des Grundsatzes des fairen Verfahrens als Leitmaxime.
[...]
1 Zu nennen sind insbesondere: BGH 4 StR 436/09 vom 11.02.2010 sowie BGH 5 StR 32/11 vom 21.07.2011; beachtenswert ist zudem LG Münster 9 Qs 220 Js 66/14 - 41/14 vom 01.09.2014.
2 Insbesondere Müller / Römer, Legendierte Kontrollen - Die gezielte Suche nach dem Zufallsfund, S. 543 - 547; Nawrousian, Legendierte Kontrollen - Zum Verhältnis von Ermittlungsverfahren und Gefahrenabwehr, in Kriminalistik 2013, S. 105 - 107; Huth / Proyer, BGH entscheidet zu Legendierten Kontrollen, in Der Kriminalist 11/2012, S. 10 - 17; die genannten Artikel thematisieren insbesondere das in Fn 1 genannte Urteil aus 2010.
3 BGH 2 StR 247/16 vom 26.04.2017, siehe Anhang 1 - 3.
4 Müller / Römer, Legendierte Kontrollen - Die gezielte Suche nach dem Zufallsfund, S. 546, 547.
5 Meyer-Goßner / Schmitt, StPO, § 105, Rn 1a, 1b; Wohlers / Jäger in Wolter, SK-StPO, § 105 Rn 5c.
6 Huth / Proyer sprechen insofern zutreffend von einer „gängigen taktischen Variante“; Huth / Proyer, BGH entscheidet zu Legendierten Kontrollen, S. 10.
7 Meyer-Goßner / Schmitt, StPO, § 105 Rn 1b; Eschelbach in Satzger / Schluckebier / Widmaier, StPO, § 98 Rn 21.
8 Hierzu plakativ Nawrousian, Legendierte Kontrollen - Zum Verhältnis von Ermittlungsverfahren und Gefahrenabwehr, in Kriminalistik 2013, S. 106.
9 Unter B) I.
10 Griesbaum in Hannich, KK-StPO, § 160, Rn 11; Meyer-Goßner / Schmitt, StPO, § 160, Rn 11; RiStBV, Anlage E Nr. 4.1.
11 Meyer-Goßner / Schmitt, StPO, § 105, Rn 1a; Müller / Römer, Legendierte Kontrollen - Die gezielte Suche nach dem Zufallsfund, S. 543.
12 In dieser Arbeit wird in der Regel der Begriff „verdeckt“ verwendet, ohne dass damit eine Wertung vorgenommen oder ein bestimmter Eindruck vermittelt werden soll.
13 Vgl. § 110a Abs. 2 StPO.
14 Siehe Fn 91.
15 Siehe C) III.
16 Meyer-Goßner / Schmitt, StPO, § 110c, Rn3.
17 Meyer-Goßner / Schmitt, StPO, § 98 Rn 10.
18 Vgl. Meyer-Goßner / Schmitt, StPO, § 105 Rn 1a.
19 Schoch, Besonderes Verwaltungsrecht, Kap. 2 Rn 311.
20 Knemeyer, Polizei- und Ordnungsrecht, § 20 Rn 171ff.
21 Vgl. Müller / Römer, Legendierte Kontrollen - Die gezielte Suche nach dem Zufallsfund, S. 543; Vgl. Meyer-Goßner / Schmitt, StPO, § 105 Rn 1a.
22 Huth / Proyer, BGH entscheidet zu legendierten Kontrollen, S. 10.
23 Für den Bereich der Telekommunikationsüberwachung siehe Meyer-Goßner / Schmitt, StPO, § 100a Rn 2 u. 4.
24 Eine Auflistung dieser klassischen verdeckten Maßnahmen findet sich in § 101 Abs. 1 StPO.
25 Papier in Maunz / Dürig, GG, Art. 13 Rn 23.
26 Meyer-Goßner / Schmitt, StPO, § 102 Rn 1; Schoch, Besonderes Verwaltungsrecht, Kap. 2 Rn 310.
27 Sodan, GG, Art. 13 Rn 8; Papier in Maunz / Dürig, GG, Art. 13 Rn 144.
28 Sodan, GG, Art. 14 Rn 18.
29 Sodan, GG, Art. 13 Rn 8; Papier in Maunz / Dürig, GG, Art. 13 Rn 21.
30 Papier in Maunz / Dürig, GG, Art. 13 Rn 10.
31 Sodan, GG, Art. 13 Rn 2; Papier in Maunz / Dürig, GG, Art. 13 Rn 10.
32 Sodan, GG, Art. 13 Rn 8; Papier in Maunz / Dürig, GG, Art. 13 Rn 21.
33 Hierzu vertiefend Sodan, GG, Art. 13 Rn 8; Papier in Maunz / Dürig, GG, Art. 13 Rn 46.
34 Di Fabio in Maunz / Dürig, GG, Art. 2 Rn 72; Duttge / Waschkewitz in Dölling / Duttge / Rösner, Gesamtes Strafrecht, Rn 72.
35 Di Fabio in Maunz / Dürig, GG, Art. 2 Rn 72; Brunhöber, Für ein Grundrecht auf ein faires Verfahren in der strafprozessualen Praxis, S. 761ff.
36 Di Fabio in Maunz / Dürig, GG, Art. 2 Rn 72.
37 Duttke / Waschkewitz in Dölling / Duttge / Rössner, Gesamtes Strafrecht, Rn 71ff.
38 Di Fabio in Maunz / Dürig, GG, Art. 2 Rn 73.
39 Duttke / Waschkewitz in Dölling / Duttge / Rössner, Gesamtes Strafrecht, Rn 73.
40 Grzeszick in Maunz / Dürig, GG, Art. 20 VII Rn 142; Duttke / Waschkewitz in Dölling / Duttge / Rössner, Gesamtes Strafrecht, Rn 72.
41 Leisner in Sodan, GG, Art. 20 Rn 51a unter Hinweis auf BVerfG 2 BvR 731 / 80 v. 17.05.1983.
42 Safferling, Audiatur et altera pars - die prozessuale Waffengleichheit als Prozessprinzip?, 181ff.; Brunhöber, Für eine Grundrecht auf ein faires Verfahren in der strafprozessualen Praxis, S. 765.
43 Safferling, Audiatur et altera pars - die prozessuale Waffengleichheit als Prozessprinzip?, 181ff.
44 BGH 4 StR 436/09 vom 11.02.2010.
45 Von observierenden Polizeibeamten war an einer Raststätte unbemerkt Luft aus dem Reifen des zu kontrollierenden Fahrzeuges gelassen worden. Daraufhin wurde durch zur Unterstützung her- beigerufene Kollegen aus eben diesem Grund eine allgemeine Verkehrskontrolle durchgeführt.
46 Brunhöber, Für ein Grundrecht auf ein faires Verfahren in der strafprozessualen Praxis, S. 767.
47 Brunhöber, Für ein Grundrecht auf ein faires Verfahren in der strafprozessualen Praxis, S. 767, 768.
48 Brunhöber, Für ein Grundrecht auf ein faires Verfahren in der strafprozessualen Praxis, S. 769.
49 Meyer-Goßner / Schmitt, StPO, Anh 4 MRK, Art. 6 Rn 4.
50 Di Fabio in Maunz / Dürig, GG, Art. 2 Rn 187.
51 Di Fabio in Maunz / Dürig, GG, Art. 2 Rn 187.
52 Schröder / Verrel, Strafprozessrecht, § 46 Rn 362.
53 Schröder / Verrel, Strafprozessrecht, § 46 Rn 363 m.w.N.
54 Grzeszick in Maunz / Dürig, GG, Art. 20 VII Rn 108.
55 Grzeszick in Maunz / Dürig, GG, Art. 20 VII Rn 108.
56 Vgl. oben unter C) I.4.
- Quote paper
- Stefan Scheffer (Author), 2017, Die Durchführung verdeckter Durchsuchungen und Beschlagnahmen im strafprozessualen Verfahren, Munich, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/377721
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