Menschenrechtsschutz und Corporate Social Responsibility. Entwicklung und Zusammenhang


Hausarbeit (Hauptseminar), 2017

18 Seiten, Note: 1,3

Tricy Unger (Autor:in)


Leseprobe


Inhaltsverzeichnis

Abkürzungsverzeichnis

1. Einleitung

2. Menschenrechte
2.1 Die wichtigen Charakteristika von Menschenrechten
2.2 Entwicklung des Menschenrechtschutzes
2.2.1 Ursprung in der Antike
2.2.2 Ende des 18. Jahrhunderts
2.2.3 Nach dem Zweiten Weltkrieg
2.2.4 Ab den 1970er Jahren

3. Corporate Social Responsibility
3.1 Definition und Konzeption
3.2 Verknüpfung von CSR und dem Menschenrechtsschutz

4. Fallbeispiel Siemens AG

5. Kritische Würdigung

6. Fazit

Literaturverzeichnis

Abkürzungsverzeichnis

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

1. Einleitung

Der amerikanische Schriftsteller und Naturwissenschaftler Benjamin Franklin (1706- 1790) sagte einst „Gebe Gott, daß nicht nur Liebe zur Freiheit, sondern auch gründliche Kenntnis der Menschenrechte alle Nationen durchdringe!“1. Dass dieser Gedanke bis zum heutigen Tag nicht weltweit allgegenwärtig ist, zeigen die jüngsten Vorkommnisse in der Türkei. Erst Anfang Juli wurden in Istanbul mehrere Menschenrechtsaktivisten festgenommen und inhaftiert.2 Im Rahmen dieses Assignments soll das Thema der Menschenrechte näher beleuchtet werden. Zudem soll analysiert werden, welche Rolle Unternehmen und ihre Unternehmensstrategie in Bezug dazu spielen. Die Zielsetzung ist es, die Forschungsfrage „Wie hat sich der Menschenrechtsschutz entwickelt und auf welcher Grundlage müssen Unternehmen diesen in ihrer CSR-Strategie berücksichti- gen?“ zu erläutern.

Bei der schriftlichen Erarbeitung der Aufgabenstellung handelt es sich um eine literatur- basierte Analyse. Das Assignment setzt sich aus zwei Teilen zusammen. Zuerst wird die Thematik der Menschenrechte erläutert. Dabei wird zum einen geklärt, was unter dem Begriff der Menschenrechte zu verstehen ist und welche Charakteristika diese aufweisen. Des Weiteren wird die Entwicklung des Menschenrechtsschutzes betrachtet. Wann der aktive Schutz begonnen hat, wird in vier verschiedenen Strategien darge- stellt.

Den zweiten Teil bildet das Gebiet des Social Corporate Responsibility (CSR). Zur Ver- knüpfung der beiden Themenbereiche ist es notwendig, die Begrifflichkeit mit ihren Be- sonderheiten zu definieren. Anschließend werden verschiedene Instrumente und Ab- kommen vorgestellt, welche Unternehmen im Rahmen ihrer CSR-Strategie einbeziehen sollten. Zur besseren Veranschaulichung und zum Abgleich von Theorie und Praxis er- folgt die Darstellung des Fallbeispiels der Siemens AG. Darauf folgend werden die ge- wonnen Erkenntnisse kritisch gewürdigt. Den Abschluss der Arbeit bildet das Fazit. Im Rahmen dessen soll die Forschungsfrage zusammenfassend beantwortet und die er- zielten Ergebnisse resümiert werden.

2. Menschenrechte

Um eine Diskussion des Themas zu ermöglichen, ist eine detaillierte Betrachtung der Menschenrechte (MR) unabdingbar. Zu Beginn (Kapitel 2.1) findet eine Definition der Menschenrechte statt. In Kapitel 2.2 erfolgt eine ausführliche Darstellung der Entwick- lung des Menschenrechtsschutzes unter Berücksichtigung bedeutender Meilensteine.

2.1 Die wichtigen Charakteristika von Menschenrechten

„Menschenrechte formulieren einen universellen Geltungsanspruch, der sich auf der Würde des Menschen herleitet. Sie definieren grundlegende Freiheiten, die allen Men- schen - um ihrer Würde willen - für sich und in Gemeinschaft mit anderen zustehen.“3 Innerhalb der Menschenrechte ist eine Klassifizierung möglich. Diese kann auf Basis von verschiedenen Abgrenzungsmerkmalen erfolgen. Wird die Inhaberschaft fokussiert, so existieren sowohl Menschen-, Bürger-, Fremden- als auch Gruppenrechte. Zudem gibt es das Kriterium der Rechtsqualität. Dabei wird zwischen dem Soft Law und den Ius-cogens-Menschenrechten (zwingend), wie z.B. das Verbot der Folter, unterschie- den. Ferner können sie anhand ihrer Entstehungsgeschichte differenziert werden. Da- bei gibt es Rechte der ersten Generation, welche aus bürgerlichen und politischen Rechten bestehen. Die zweite Generation umfasst größtenteils wirtschaftliche, kulturelle und soziale Rechte. Von eher kollektivem und allgemeinem Charakter sind die Rechte der dritten Generation.4

Alle Menschenrechte weisen die gleichen Merkmale auf. Zum einen sind sie universell. Das bedeutet, dass sich jede Person darauf berufen kann. Sie basieren auf der Würde des Menschen. Zum anderen sind Menschenrechte unveräußerlich, was besagt, dass es nicht möglich ist, freiwillig auf diese zu verzichten und sie auch nicht von anderen entzogen werden können. Zudem sind Menschenrechte von einer Unteilbarkeit und In- terdependenz gekennzeichnet.5 Zum erleichterten Verständnis der Menschenrechte sindvier Kernelemente enthalten, welche lauten: Verfügbarkeit, Zugänglichkeit, An- nehmbarkeit und Adaptierbarkeit.6

Neben den vorher genannten Merkmalen und Elementen basieren alle Menschenrechte auf den gleichen Prinzipien. Diese beinhalten teils Ziele, welche durch die Umsetzung der MR erreicht werden sollen. Andererseits bilden sie selbst in Teilen Menschenrechte. Zu ihnen gehören die Rechenschaftslegung und Transparenz, Nichtdiskriminierung und Chancengleichheit und die Verknüpfung von Partizipation und Empowerment.7 Nichts- destotrotz ist es zum Schutz der Menschenrechte notwendig, dass es verschiedene Verfahren gibt, welche die Einhaltung überprüfen. Dabei wird zwischen drei verschiede- nen Methoden differenziert. Einerseits gibt es das Staatenberichtverfahren, in dem Staaten Rechenschaft bezüglich ihrer Menschenrechtspolitik ablegen müssen. Des Weiteren existieren Individualbeschwerdeverfahren für Einzelpersonen und Staatenbe- schwerdeverfahren.8

2.2 Entwicklung des Menschenrechtschutzes

In der vorhandenen Literatur herrscht Uneinigkeit darüber, ab wann der aktive Schutz der Menschenrechte begonnen hat. Es gibt vier verschiedene Sichtweisen, welche im nachfolgenden Abschnitt erläutert werden sollen.

2.2.1 Ursprung in der Antike

Eine Variante sieht den Ursprung der Menschenrechte in Europa bereits in der Antike. So existierten beispielsweise in griechischen Stadtstaaten Bürgerrechte zur aktiven Be- teiligung. Diese waren aber nur für freie Männer gültig, was dem heutigen Verständnis von Gleichberechtigung entgegen steht. Auch die Kyros-Erklärung aus dem Jahr 539 v.Chr. kann als Ursprung des Menschenrechtsschutzes gewertet werden, da erstmals das Recht auf Glaubensfreiheit sowie das Verbot der Sklaverei schriftlich verankert wurden. Jedoch ist die Wirksamkeit dieser Rechte umstritten. Zudem setzte sich für die Gleichheit und Menschenwürde bereits Cicero (106 - 43 v.Chr.), welcher ein Schüler der griechischen Stoa war, ein. Allerdings verknüpft er in seinen Schriften noch nicht die Würde des Menschen und die Gleichheit aller mit dem Ende der Sklaverei.9 Auch die britische Magna Charta Libertatum aus dem Jahr 1215 stellt einen Fortschritt dar. Aller- dings galt sie anfangs nur für den Adel. Von großer Bedeutung war hierbei der garantierte Schutz vor willkürlichen Verhaftungen aber auch der des Eigentums.10

2.2.2 Ende des 18. Jahrhunderts

Hingegen des erst genannten Zeitraumes vertritt eine andere Sichtweise die Auffas- sung, dass Menschenrechte und ihr Schutz erstmalig am Ende des 18. Jahrhunderts in den Mittelpunkt rückten. Der Schutz fundamentaler Freiheitsrechte wurde in verschie- denen Verfassungen verankert. Den Beginn machte die Virginia Bill of Rights (1776). Erstmals enthielt dieses Dokument in 16 Artikeln sowohl Grundprinzipien als auch kon- krete Rechte für die Bürger Virginias wie z.B. die Pressefreiheit in Kapitel 12.11 Darauf baute die amerikanische Unabhängigkeitserklärung aus dem Jahr 1776 auf. Eine Festi- gung dessen ist ebenfalls in der 1789 veröffentlichten französischen Verfassung er- kennbar. Diese erwähnt bereits in ihrer Präambel die Menschenrechte Freiheit, Eigen- tum und Sicherheit, welche als natürlich, nicht veräußerbar und geheiligt tituliert wur- den. Auch die Erweiterung der amerikanischen Verfassung um zehn Zusatzartikel von 1791, die sogenannten Bill of Rights, stellen einen Erfolg dar, da sie sich explizit auf die Grundrechte des Menschen beziehen.12 Zudem war ein bedeutender Schritt zum Schutze der Menschenrechte das Verbot des Sklavenhandels und die Verurteilung der Sklaverei, welche 1814/15 auf dem Wiener Kongress beschlossen wurden.13

2.2.3 Nach dem Zweiten Weltkrieg

Eine dritte Version sieht den Ursprung des bedingungslosen Menschenrechtsschutzes ab 1945. Die MR waren dabei nicht mehr an eine Staatsbürgerschaft gekoppelt, son- dern galten erstmals für alle Menschen. Dies entspricht dem heutigen Verständnis der Menschenrechte.14 „Die Schrecken dieser Zeit, der gänzliche Verlust von Humanität und das ungeahnte durch den Zweiten Weltkrieg verursachte Leid haben jedoch den Menschenrechtsgedanken […] ins Zentrum gerückt.“15 Es sollte somit verhindert wer- den, dass solch eine Katastrophe nicht wieder passieren könne. Die Grundlage für die Menschenrechtsverträge bildet dabei die Charta der Vereinten Nationen vom 26. Juni 1945. In ihr verpflichten sich die Staaten zur zukünftigen Förderung und Festigung der MR. Einen ersten Schritt stellt die, von der Menschenrechtskommission erarbeitete, All- gemeine Erklärung der Menschenrechte (AEMR) dar, welche am 10. Dezember von 56 Staaten unterzeichnet wurde. Bereits in der Präambel wird ihr universeller Charakter deutlich. Die enthaltenen Rechte gelten für alle Menschen unabhängig von Ort und Zeit.16 Sie beinhaltet 30 Artikel, welche sich aus sowohl bürgerlichen, sozialen und kul- turellen als auch politischen und wirtschaftlichen Rechten zusammensetzen. Nichtsdes- totrotz hat sie keinen Vertragscharakter. Ihre Inhalte sind jedoch Basis für viele nationa- le Verfassungen. Um die Wirksamkeit des Menschenrechtsschutzes zu erhöhen, wur- den die Inhalte der AEMR 1966 im Auftrag der UN in rechtsverbindliche Normen ge- wandelt. Diese sind heute bekannt als Sozial- und Zivilpakt. Der Sozialpakt beinhaltet kulturelle, wirtschaftliche und soziale Rechte wie z.B. das Recht auf Bildung. Bürgerli- che und politische Rechte wie etwa das Recht auf Vereinigungsfreiheit werden im Zivil- pakt aufgegriffen. Beide Normen traten 1976 in Kraft. Hinsichtlich des Beschwerdever- fahrens gibt es jedoch zwischen ihnen einen Unterschied. So wurde für den Zivilpakt bereits 1976 das Individualbeschwerdeverfahren im ersten Fakultativprotokoll inkludiert. Für den Sozialpakt wurde solch ein Verfahren erst 32 Jahre später durch die General- versammlung eingeführt. Zusammen mit der AEMR bilden sie die Internationale Men- schenrechtscharta. Zudem entwickelten sich in der Nachkriegszeit viele regionale Ab- kommen wie beispielsweise 1950 die Europäische Menschenrechtskonvention oder die Amerikanische Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten von 1969.17 Außerdem wurden zum Schutz der MR und zur Überwachung von ratifizierten Menschenrechtsverträgen diverse Institutionen gegründet. Den Beginn bildete der Eu- ropäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR), welcher bereits 1959 seine Aktivi- täten aufnahm. Diesem Beispiel folgte Amerika 1979 sowohl mit der zur Gründung der Interamerikanischen Kommission für Menschenrechte als auch der Interamerikanischen Gerichtshöfe für Menschenrechte.18

[...]


1 Aphorismen.de (2017), Menschenrechte

2 Vgl. Zeit Online (2017), 1. Abschnitt

3 Deutsches Institut für Menschenrechte (o. A.), Einleitung

4 Vgl. Fremuth (2015), S.53

5 Vgl. Deutsches Institut für Menschenrechte (o. A.), Abschnitt 3.1

6 Vgl. BMZ (2010), S.6

7 Vgl. Deutsches Institut für Menschenrechte (o. A.), Abschnitt 3.2

8 Vgl. Engelmann (2011), S. 3-4

9 Vgl. Fremuth (2015), S. 71-72

10 Vgl. Starck (2004), S. 9

11 Vgl. Fremuth (2015) S. 77

12 Vgl. Starck (2004), S. 9-10

13 Vgl. Fremuth (2015) S. 80

14 Vgl. Heintz (2015), S.24

15 Fremuth (2015), S.81

16 Vgl. Davy (2015), S.198-199

17 Vgl. BMZ (o.A.), Abschnitt 2-3

18 Vgl. BMZ - Institutionen (o.A.), Abschnitt 1-2

Ende der Leseprobe aus 18 Seiten

Details

Titel
Menschenrechtsschutz und Corporate Social Responsibility. Entwicklung und Zusammenhang
Hochschule
AKAD University, ehem. AKAD Fachhochschule Stuttgart
Note
1,3
Autor
Jahr
2017
Seiten
18
Katalognummer
V378159
ISBN (eBook)
9783668556423
ISBN (Buch)
9783668556430
Dateigröße
548 KB
Sprache
Deutsch
Schlagworte
menschenrechtsschutz, corporate, social, responsibility, entwicklung, zusammenhang
Arbeit zitieren
Tricy Unger (Autor:in), 2017, Menschenrechtsschutz und Corporate Social Responsibility. Entwicklung und Zusammenhang, München, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/378159

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