Windparks und Mini-Cluster in der Landschaftswahrnehmung. Welche Faktoren sind zu berücksichtigen?


Essay, 2013

19 Seiten


Leseprobe


Berücksichtigung von Windparks, vor allem von Mini-Clustern, bei der Landschaftswahrnehmung

ein regelkritischer Arbeitsansatz in Hessen

Tilman Kluge, Bad Soden Ts. 15.9.2012 neu 30.1.2013

Die Verteilung von Windkraftanlagen (WKA) summa summarum gleicher Kapazi­tät in eine Landschaft kann zu verschie­den intensiver Wahrnehmung der Wind­kraftanlagen führen. Dies wiederum führt zu verschieden ästhetisch wirksamen Stö­rintensitäten. Bestehende Regelwerke, v. a. die Kompensationsverordnung Hessen, werden dieser Problematik oft bei weitem nicht gerecht.

I Vorbemerkungen:

I.1 Landschaftsaesthetik [la]

Es wird grundsätzlich davon ausgegangen, daß WKA nicht zwingend die Landschaft be­einträchtigen. Dies festzustellen ist viel­mehr die Aufgabe der einzelfallbezogenen Prüfung.

Eine solche Prüfung aber, ob eine WKA äs­thetische Beeinträchtigungen oder Aufwer­tungen bestimmter Sichtfelder eines an ver­schiedenen Wirkpunkten einer WKA stehen­den Betrachters verursacht, kann nur dann erfolgen, wenn die entsprechenden Wirkräu­me überhaut erfasst und nicht a priori oder von Amtes wegen vernachlässigt werden.

Insoweit verhindert der Hessische Landtag mit der Änderung der KV eine solche im v.g. Sinne umfassende Prüfung, indem er da­durch im Grunde 90% der optischen Wirkun­gen einer WKA der Beliebigkeit anheimstellt.

Das widerspricht dem verantwortungsvollen Umgang mit dem v.a. neben dem Gut „Natur­haushalt" bundesrechtlich geschützten Gut „Landschaft" und damit geltendem Recht.

II FachlicherAnlass

Die Notwendigkeit dieser Ausführungen ergibt sich daraus, daß zunehmend Absichten privater und kommunalerTräger, aber auch aus der Po­litik, bekannt werden, Windparks in kleinen Ka­pazitäten (3 WKA) zu plazieren, die den Effekt eines abnehmenden Zuwachses Aeff der Land­schaftsbeeinflussung nicht erfüllen können (vgl. Kap. III).

Die folgenden Ausführungen erfolgen ohne Rücksicht auf spezielle Schutzstatus, die ggf. zu weitergehenden Restriktionen fuhren konnten (z.B. Denkmalschutz, Natura 2000 etc.).

II Rahmenbedingungen

ll.l Naturschutzrechtliche Ein­griffsregelung

§13 ff. BNatSchG [6] regelt, daß erhebliche Be­einträchtigungen von Natur und Landschaft vom Verursacher vorrangig vermieden werden müs­sen und §15 BNatSchG, daß der Verursacher ei­nes Eingriffs [7] verpflichtet ist, vermeidbare Beeinträchtigungen von Natur und Landschaft zu unterlassen.

„Beeinträchtigungen sind vermeidbar, wenn zumut­bare Alternativen, den mit dem Eingriff verfolgten Zweck am gleichen Ort ohne oder mit geringeren Beeinträchtigungen von Natur und Landschaftzu erreichen, gegeben sind."

Dieser Grundsatz ist, wie v.a. in Abb.3 und 4 dargestellt, auch aufVorhaben anwendbar, die ihrer Art nach in jedem Fall eine optische Land­schaftsbelastung bewirken. Eine Eingriffsver­meidung kann auch dadurch bewirkt werden, daß der gleiche Zweck an einem anderen Ort mit geringerer Eingriffswirkung (Beeinträchti­gung) erzielt werden kann. Zur Zumutbarkeit siehe auch Kap. 11.2

Dies alles gilt auch, wenn keine Konzentrations­zonen mit Tabu-Wirkung für alle anderen Flä­chen in einer Rahmenplanung fixiert wurden. Denn die Eingriffsregelung gilt für das einzelne Bauvorhaben, nicht nur für entsprechende pla­nerische Ansätze.

II.2 Baurecht (BauGB)

Nach Maßgabe von § 35 Abs.l Nr.5 BauGB [1] (Bauen im Aussenbereich) ist ein Vorhaben im Aussenbereich zulässig, wenn öffentliche Belan­ge nicht entgegenstehen, die ausreichende Er­schließung gesichert ist und wenn es der Erfor­schung, Entwicklung oder Nutzung der Wind­oder Wasserenergie dient. Dies findet seine Grenzen insbesondere auch in §35 Abs.5 Bau­GB, daß auch für solche Vorhaben eine flächen­sparende und aussenbereichsschonende Bau­weise vorschreibt. DieserVorschrift ist nachzu­kommen, solange hierdurch keine unzumutba­ren Beeinträchtigungen der nach Abs.l privile­gierten Zweckverfolgung eintreten.

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

Abb.l Windverschattung in einem Windpark (Foto EWEA [2])

Der sog. Parkverlust durch gegenseitige Wind­verschattung ist zumutbar, zumal größere Windparks mit Verlusten bis zu 9% in der Praxis betrieben werden, ohne daß die Investoren dazu bisher nach Maßgabe öffentlich rechtlicher Bestimmungen gezwungen worden wären.

II.3 Energiegipfel Hessen

Beim Energiegipfel in Hessen haben sich die Be­teiligten einvernehmlich in Sachen Windenergie für eine möglichst effiziente Flächennutzung zur Minimierung des Flächenbedarfs und eine „wün­schenswerte Konzentration" von Anlagen zu Windparks ausgesprochen [8]. Dies ist zwar „nur" eine politische Willenserklärung, dieje- doch im Hessischen Energiezukunftsgesetz im­merhin einen (wenn auch nur teilweisen) Wider­hall findet.

II.4 Energiezukunftsgesetz

Der Hessische Landtag hat mit einem Energie­zukunftsgesetz [9] geregelt, daß die Regional­planung Vorrangflachen mit Ausschlusswirkung festlegt. Diese Ausschlusswirkung war bisher oft durchbrochen worden, indem zusätzliche WKA nach Maßgabe einer regionalplanerischen Kom- patibilitatsprüfung zugelassen werden konnten. Der Regel des abnehmenden Zuwachses (Kap. III. l) wird formal entsprochen, indem räumliche Zusammenhänge eine Reduktion der Ersatzzah­lung [10] bewirken.[ll]

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

Abb.l Abstand 10-facher Rotordurchmesser (vgl. auch Abb.4)

"Werden mehrere ähnliche Masten in einem räumlichen Zusammenhang errichtet, ist der Einzelwertje Einzelmast zu reduzieren. Ein räumlicher Zusammenhang besteht, wenn Windenergieanlagen nicht weiter als das Zehn­fache des Rotordurchmessers () voneinander entfernt stehen."

Der Faktor 10 ist allerdings weit übertrieben und lässt im Grunde „Verspargelung" zu. So wird der Tenor des Energiegipfels konterkariert. Bei einer E-101 [16] betrüge der immer noch ausreichend „nahe" Abstand >1,0 km (Schema vgl. Abb.2). Aerodynamisch ist ein Abstand von 5 Rotordurchmessern in Nebenwindrichtung und 7m in Hauptwindrichtung vollaufausrei­chend [11a].

"Der Einzelwert je Einzelmast ist auf 75 Prozent zu reduzieren, wenn drei bis sieben Masten in einem räumlichen Zusammenhang stehen und auf 50 Pro­zent zu reduzieren, wenn acht und mehr Masten in einem räumlichen Zusammenhang stehen."

Zweifellos sind 8 Masten eine taugliche Schwel­le (vgl. Abb.5), aber die 50% sind dennoch übertrieben hoch (ein bessererAnhaltspunkt wäre Grafik la sowie Abb. la zu entnehmen).

III Effekte

lll.l Abnehmender Zuwachs der Land­schaftsbeeinflussung in einem Windpark je zusätzlicher WKA

Die initiale Landschaftsbeeinflussung durch WKA erfolgt durch die erste WKA an einem Standort.

Sie realisiert in der Regel den höchsten Wert im Verhältnis zwischen Landschaftsbeeinflussung und Energieertrag.Je mehr WKA hinzugesellt werden, umso geringer wird dieses Verhältnis pro zusätzlicherWKA (Grafik la). Siehe hierzu auch Abb.la, die auch zum „Selbsttest" inso­weit verwendet werden kann, als man versu­chen muss, zu erkennen, welche WKAjeweils den Zuwachs gegenüber dem vorhergehenden Bild darstellt.

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Details

Titel
Windparks und Mini-Cluster in der Landschaftswahrnehmung. Welche Faktoren sind zu berücksichtigen?
Autor
Jahr
2013
Seiten
19
Katalognummer
V378177
ISBN (eBook)
9783346110923
Sprache
Deutsch
Schlagworte
windparks, mini-cluster, landschaftswahrnehmung, welche, faktoren
Arbeit zitieren
Tilman Kluge (Autor:in), 2013, Windparks und Mini-Cluster in der Landschaftswahrnehmung. Welche Faktoren sind zu berücksichtigen?, München, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/378177

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