Das Parteiverbotsverfahren. Rechtliche Grundlagen, Voraussetzungen und Konsequenzen anhand ausgewählter Entscheidungen


Hausarbeit, 2017

35 Seiten, Note: 1,0


Leseprobe


Inhaltsverzeichnis

Abkürzungsverzeichnis

I. Einleitung

II. Rechtliche Grundlagen

III. Die Tatbestandsvoraussetzungen von Art. 21 Abs. 2 GG
1. „die freiheitliche demokratische Grundordnung“
2. „zu beeinträchtigen oder zu beseitigen“
3. „den Bestand der Bundesrepublik Deutschland zu gefährden“
4. Ziele der Partei oder „Verhalten ihrer Anhänger“
5. „darauf ausgehen“

IV. Das Verbotsverfahren
1. Ablauf des Verfahrens
2. Konsequenzen eines Parteiverbots

V. Kommentierung ausgewählter Entscheidungen
1. SRP-Verbot
2. KPD-Verbot
3. Parteiverbotsanträge gegen die „Nationale Liste“ und die FAP
4. Das erste NPD-Verbotsverfahren
5. Das zweite NPD-Verbotsverfahren

VI. Schlussbemerkungen

Abkürzungsverzeichnis

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

I. Einleitung

Durch Art. 21 GG hat der deutsche Gesetzgeber mit Inkrafttreten des Grundgesetzes im Jahre 1949 juristisches Neuland betreten, denn die Anerkennung der politisch engagierten Parteien und die Schaffung eines speziellen Verbotsverfahrens waren im internationalen Umfeld unbekannt. [[1] ] Die Beweggründe hatten vor allem historischen Charakter, weil die Erinnerungen an die scheinlegale Bekämpfung der Weimarer Republik, die erneute Zulassung der zuvor verbotenen NSDAP und den Zweiten Weltkrieg noch so frisch waren. [[2] ] Nichtsdestotrotz wird das Parteiverbot immer wieder auch als eine sehr umstrittene Handlungsform des Staates angesehen, besser gesagt, es wird offen über dessen Notwendigkeit diskutiert. [[3] ] Als Argument der Kritiker steht auf der einen Seite die enge Verstrickung zwischen der Politik und dem Bundesverfassungsgericht, welches zwar an sich selbst zurecht den Anspruch stellt einzig nach rechtswissenschaftlichen Maßstäben sowie unparteiisch von etwaigen Beeinflussungen zu entscheiden, aber insbesondere bei einem Parteiverbotsverfahren an seine Grenzen stößt, schließlich sind die Antragsteller in Persona (siehe § 43 Abs. 1 BVerfGG) genauso Repräsentanten politischer Fraktionen wie die Anhänger der zu verbietenden Partei und noch fallen eben beide als gleichberechtigte Institutionen unter den Grundprinzipienschutz der Bundesrepublik Deutschland. [[4] ] Die Neutralität des Staates gegenüber Parteien ist diesbezüglich nicht hinreichend genug realisiert; Art. 21 Abs. 2 GG steht deshalb mehr symbolisch für eine streitbare, wehrhafte und / oder militante Demokratie. [[5] ] Andererseits erlaubt der Gesetzeswortlaut des entsprechenden Grundgesetzartikels in Verbindung mit § 46 Abs. 3 Satz 1 BVerfGG keine andere Alternative, die schwächer als eine Auflösung wiegt. Das führt, trotz des dem Verbotsprozess immanenten Ausgleichs zwischen Schutz und Förderung politischer Willensbildung im engeren Sinne sowie rechts- und verfassungsstaatlicher Garantien in weiterer Sicht, zu einer „Alles oder Nichts“ Entscheidung. [[6] ] Darüber hinaus sind die bisher durchgeführten Verbotsverfahren zahlenmäßig überschaubar und liegen zeitlich teilweise schon einige Jahrzehnte zurück, sodass die rechtliche Anwendungspraxis bei dem überwiegenden Teil der wichtigen Entscheidungsträgern nicht vorhanden ist. Dabei ist die Beurteilung, ob es zu einem Verbot kommen soll oder nicht, ein äußerst schmaler Grat und bedarf somit besonderem Fingerspitzengefühl, wobei Erfahrungswerte aus der Vergangenheit sicher nicht schaden würden. So haben sich die Richter des ranghöchsten inländischen Gerichts mit den Dilemmata auseinanderzusetzen, dass nicht nur eine zu frühe, sondern auch eine zu späte Antragsstellung sowie, dass sowohl ein Urteil pro Verbot als auch ein Beschluss contra Auflösung, das ein oder andere Übel nach sich ziehen könnte. [[7] ] Die Würdenträger gelangen dementsprechend folgerichtig zu dem Ergebnis, dass „das Parteiverbot … die schärfste und überdies zweischneidige Waffe des demokratischen Rechtsstaats gegen seine organisierten Feinde“ wiederspiegelt. [[8] ] Darin steckt der Gedanke, dass die Auflösung einer Partei der ursprünglichen Idee einer Demokratie, das freie, unabhängig vom staatlichen Einfluss, Ringen um die Stimmen des Volkes, widerstrebt und es zusätzlich doch eine Gegensätzlichkeit in sich darstellt sowie paradox ist, durch Begrenzung der inneren und äußeren Parteifreiheit, diese gleichzeitig zu sichern. [[9] ]

Wie bereits angedeutet wurde in der jüngeren Geschichte der Bundesrepublik dieses bedeutungsvolle Rechtsinstrument eher selten genutzt, respektive gab es sechs nennenswerte Verfahren, welche jeweils doppelt auftraten, aber danach immer zeitliche Abschnitte der juristischen Ereignislosigkeit darüber folgen ließen. Angefangen mit den Verboten der nazistischen SRP und der KPD in den 1950er Jahren, der Gründungs- und Konsolidierungsphase der BRD, folgten erst ungefähr 40 Jahre später die nächsten beiden Prozesse und das obwohl zwischenzeitig einige Parteien existierten, die ganz offenkundig verfassungswidriger Natur waren. [[10] ] Das in diesem Zeitraum schier endlose Vertrauen der Bundesregierung – oder war es schlichtweg Bequemlichkeit und Risikoscheue vor den popularisierenden Verboten – in das Handeln der Bevölkerung an der Wahlurne, die alle nur ansatzweise extremistisch gearteten Organisationen an der 5 % - Hürde scheitern ließ, erwies sich im Nachhinein als gelungener Schachzug, hätte aber rund um das Jahr 1977 mit der Bedrohung durch die RAF, zugegeben keine radikale Partei, sondern eine Terrorgruppierung, auch ganz anders ausgehen können. [[11] ] Die Verfahren von 1994 gegen die Vereinigung „Nationale Liste“ sowie die FAP werden in der öffentlichen Wahrnehmung häufig vernachlässigt, wenngleich sie einen anderen interessanten Ansatz und unterschiedlichen Ausgang zum Gegenstand der Rechtsstreitigkeiten hatten. Hauptgrund für die Aktualität der Diskussionen über Art. 21 Abs. 2 GG sind natürlich die zwei Verbotsverfahren gegen die NPD von 2003 und vom Januar 2017.

Systematisch werden im ersten Kapitel nach der Einleitung zunächst die rechtlichen Grundlagen für ein Parteiverbotsverfahren aufgezeigt. Die entscheidenden Normen dafür befinden sich im Grundgesetz sowie im Bundesverfassungsgerichtsgesetz. Daraufhin werden die einzelnen Tatbestandsvoraussetzungen detailliert beleuchtet. Im vierten Abschnitt sind der Ablauf eines Verbotsverfahrens und mögliche Auswirkungen eines Parteiverbots wesentlicher Inhalt der Bearbeitung. Des Weiteren folgen in chronologischer Reihenfolge die Kommentierungen der bislang wichtigsten Urteile und Beschlüsse zu dem Hausarbeitsthema. Abschließend wird ein Blick in die Zukunft gewagt sowie ein Fazit gezogen.

II. Rechtliche Grundlagen

Art. 21 GG gesteht den Parteien seit 1949 eine hervorgehobene Stellung zu. Das ist insofern bemerkenswert, da es zu Zeiten der Weimarer Reichsverfassung keine Differenzierung zwischen Vereinigungen und Parteien gab. [[12] ] Deutlich wird dieser Unterschied in der allei-

nigen Entscheidungsbefugnis des Bundesverfassungsgerichts über die Verfassungswidrigkeit in erster und sogleich letzter Instanz gemäß Art. 21 Abs. 4 GG. Im Gegensatz dazu genügt es bei Vereinigungen nach § 3 Abs. 2 VereinsG, wenn die oberste Landesbehörde oder der Bundesminister des Innern ein Verbot ausspricht und zwar ohne eine vorangegangene gerichtliche Entscheidung. An dieser Stelle gebietet sich eine Klarstellung des Verhältnisses zwischen dem Verbot einer Vereinigung (siehe Art. 9 Abs. 2 GG) und dem einer Partei (siehe Art. 21 Abs. 2 GG). Letzterer orientiert sich in erster Hinsicht an „der freiheitlichen demokratischen Grundordnung“. Vereinigungen sind dagegen laut Art. 9 Abs. 2 GG per se verboten, sobald sie „sich gegen die verfassungsmäßige Ordnung“ wenden. Freilich fallen Parteien schon kraft Begriffsbestimmung in § 2 Abs. 1 Satz 1 PartG ebenso unter die Vereinigungen, allerdings ist Art. 21 Abs. 2 GG lex specialis zu Art. 9 Abs. 2 GG. [[13] ] Angenommen es gäbe das Parteiverbot, wie vor 1949, weiterhin nicht, käme, wie die Problematik zuvor gelöst wurde, eine Analogie des gesetzlichen Verbotes aus Art. 9 Abs. 2 GG durch die Exekutive in Betracht. [[14] ] Die entworfene Fiktion ist heute unvereinbar mit dem erwähnten höheren verfassungsrechtlichen Rang der Parteien. Dieser besondere Status wird als „Parteienprivileg“ bezeichnet. Dazu gehört auch der Bestandsschutz gegen administrative Eingriffsversuche bis zur endgültigen Feststellung der Verfassungswidrigkeit, selbst wenn diese zuwider „der freiheitlichen demokratischen Grundordnung“ auftritt. [[15] ] Im Toleranzbereich bewegt sich Rheinland-Pfalz, wenn es mit der Kampagne „Kommunen gegen Rechtsextremismus“ lediglich eine politische Gegenwehr in den Ring führt, zumal es keine direkte Einschränkung in die freie Tätigkeit der Vereinigung mit sich bringt. [[16] ] Zu weit würden hingegen Versammlungsverbote, Ablehnungen von Wahlwerbespots oder Zugangsversagungen zu kommunalen Räumlichkeiten zur Abhaltung von internen Veranstaltungen gehen. [[17] ] Die Verfassung nimmt die Gefahr, die in der Aktivität einer Partei bis zum erfolgreichen Abschluss des Verbotsverfahrens besteht, um der politischen Freiheit willen in Kauf, denn die diesbezügliche Kasuistik unter dem Verbotsmonopol der Karlsruher Richter besinnt sich inhärent auf die originäre Aufgabe der Parteien aus Art. 21 Abs. 1 Satz 1 GG, „der politischen Willensbildung des Volkes“, zurück. [[18] ] Oder wie es in der Urteilsbegründung zum KPD-Verbot hieß: „keine (unbedingte) Freiheit für die Feinde der Freiheit.“ [[19] ]

Neben dem Art. 21 Abs. 2 GG stehen im Bundesverfassungsgerichtsgesetz, genauer in den §§ 13 Nr. 2, 14 Abs. 2, 23 Abs. 1 und 43 - 47 BVerfGG, noch weitere rechtliche Grundlagen. Eine indirekte Verlinkung ist dafür sogar im Art. 21 Abs. 5 GG enthalten sowie über Art. 21 Abs. 4 GG eigenständig erschließbar. Einen Rückverweis vom Bundesverfassungsgerichtsgesetz auf das Grundgesetz gibt es tatsächlich ebenfalls. § 13 Nr. 2 BVerfGG, welcher zusammen mit Art. 93 Abs. 1 Nr. 5 GG die Zuständigkeit des Gerichts festlegt, und § 43 Abs. 1 BVerfGG knüpfen jeweils diese Verbindung. Die Zuständigkeit erfährt noch eine Präzisierung, indem § 14 Abs. 2 BVerfGG gerichtsintern den Zweiten Senat dafür vorsieht. Dieser wird aber bloß dann tätig, insoweit auch ein entsprechender Antrag gestellt wird. Antragsberechtigt sind gemäß § 43 Abs. 1 BVerfGG der Bundestag, der Bundesrat und die Bundesregierung entweder alle gemeinsam, wie beim ersten NPD-Verfahren, [[20] ] oder einzeln, wie im zweiten NPD-Verfahren nur durch den Bundesrat geschehen, [[21] ] sowie nach § 43 Abs. 2 BVerfGG eine Landesregierung, sofern sich die Anstrengungen einer Partei ausschließlich auf das Territorium des eigenen Bundeslandes begrenzen. Die Einleitung des Rechtsstreites durch nur ein Organ ist weder juristisch noch politisch weniger legitim oder wirkungsvoll als durch derer drei. [[22] ] Aus der Antragsgebundenheit wiederum leitet sich ab, dass die Interessen während des Prozesses nur kontradiktorisch sein können, nämlich die der Antragsteller auf Parteiverbot gegen die widersprüchlichen der Antragsgegnerin. Dennoch herrscht selbst dann kein Antragszwang, wenn zum Beispiel die Deutsche Kommunistische Partei, Nachläufer der untersagten KPD, offiziell verfassungsfeindlich agierte, die Antragsberichtigungsinhaber jedoch lieber, wie in der oben besagten kritischen Periode des Kalten Krieges (von der Kubakrise 1962 bis zum Fall der Berliner Mauer 1989), auf die Bürgergegenwehr bei Wahlen und gute Anti-Extremismus-Politik setzten. [[23] ] Da die Aufzählung in § 43 BVerfGG abschließend ist, hat eine beliebige Partei, etwa die NPD beim Versuch von 2012, keinen entgegengesetzten Anspruch auf Feststellung ihrer Verfassungskonformität. [[24] ] Zu guter Letzt ist, obgleich die §§ 43ff. BVerfGG dazu keine Regelungen enthalten, der Antrag in Schriftform zu stellen, mit der notwendigen Begründung und den erforderlichen Beweismitteln zu versehen, weil sodann § 23 BVerfGG seine allgemeine Wirkungskraft entfaltet. Eine Antragsfrist sowie eine damit einhergehende Möglichkeit der Verjährung gibt es nicht. [[25] ]

III. Die Tatbestandsvoraussetzungen von Art. 21 Abs. 2 GG

Ob das eingeleitete Parteiverbotsverfahren im Antrag hinreichend begründet und auch ansonsten nicht unzulässig ist, bestimmt sich nach den Tatbestandsmerkmalen, die in Art. 21 Abs. 2 GG niedergeschrieben sind. Dieser ist mithin unmittelbar anwendbares Recht. Er lautet wortwörtlich:

„Parteien, die nach ihren Zielen oder nach dem Verhalten ihrer Anhänger

darauf ausgehen, die freiheitliche demokratische Grundordnung

zu beeinträchtigen oder zu beseitigen oder

den Bestand der Bundesrepublik Deutschland zu gefährden,

sind verfassungswidrig.“

Demnach werden in der Folge die einzelnen Voraussetzungen näher dargestellt.

1. „die freiheitliche demokratische Grundordnung“

Der Schutzbereich des Parteienprivilegs umfasst zunächst „die freiheitliche demokratische Grundordnung“. Das erste Merkmal findet sich nicht nur im Art. 21 Abs. 2 GG wieder, sondern beispielshalber auch in Art. 10 Abs. 2 Satz 2 GG, Art. 11 Abs. 2 GG und Art. 18 Satz 1 GG. Alles Grundrechte die diesem Wortlaut somit einen gehobenen Stellenwert in der Verfassung einräumen. Maßgebend für diese Abfassung war die Einigung bei der Zusammenkunft auf dem Schloss Herrenchiemsee in Bayern, welche der Epoche des Totalitarismus in (Nazi-) Deutschland auch rechtsgeschichtlich ein Ende setzte. [[26] ] Eine Definition, die mittlerweile fast kanonisches Ansehen erreicht hat, schuf das Bundesverfassungsgericht bereits 1952 im Verbotsurteil zur SRP:

„So läßt sich die freiheitliche demokratische Grundordnung als eine Ordnung bestimmen, die unter Ausschluß jeglicher Gewalt- und Willkürherrschaft eine rechtsstaatliche Herrschaftsordnung auf der Grundlage der Selbstbestimmung des Volkes nach dem Willen der jeweiligen Mehrheit und der Freiheit und Gleichheit darstellt.“ [[27] ]

Es folgen acht Elemente, welche als grundlegende Richtsätze zu dieser Ordnung wenigstens dazuzählen sollen:

„die Achtung vor den im Grundgesetz konkretisierten Menschenrechten, vor allem vor dem Recht der Persönlichkeit auf Leben und freie Entfaltung, die Volkssouveränität, die Gewaltenteilung, die Verantwortlichkeit der Regierung, die Gesetzmäßigkeit der

Verwaltung, die Unabhängigkeit der Gerichte, das Mehrparteienprinzip und die

Chancengleichheit für alle politischen Parteien mit dem Recht auf verfassungsmäßige

Bildung und Ausübung einer Opposition.“ [[28] ]

Trotz einzelner Kritik an der gesamten Formel oder nur hinsichtlich ausgewählter Aspekte der Grundprinzipien, ist dieser allgemeine Formulierungsversuch insgesamt eher gelungen, da gerade die Kombination aus abstrakter Definition und präzisierenden Beispielen für die Konkretisierung und Justiziabilität der Beschreibung sorgt. [[29] ] Bei nachfolgenden Entscheidungen bedienten sich die Karlsruher Verfassungsrichter ihrer eigenen Formel mehrfach und entwickelten die dazugehörigen Prinzipien zeitgemäß weiter; so wurden unter anderem die Vereinigungsfreiheit, die Anerkennung von Grundrechten, freie Wahlen in regelmäßiger Wiederholung, der Fortschritt zur sozialen Gerechtigkeit sowie der offene Prozess der Meinungs- und Willensbildung des Volkes ergänzt, wobei stets besonderer Wert auf die Würde des Menschen gelegt wurde. [[30] ] Zusammengefasst sind für eine freiheitliche demokratische Ordnung die gemeinsam verknüpften und gegenseitig verpflichtenden Maxime der Menschwürde sowie des Demokratie- und Rechtstaats absolut unerlässlich. [[31] ] Trotzdem sind die Merkmale des Art. 21 Abs. 2 GG restriktiv auszulegen. [[32] ] Rassismus, Menschenverachtung und Antisemitismus im Programm, in Veröffentlichungen sowie in Aussagen von Spitzenfunktionären der NPD, bekanntester Fall ist gewiss die verachtende Haltung gegenüber Flüchtlingen, reichen jedoch allein für ein Parteiverbot noch nicht aus. [[33] ] Diese Affinität zum nationalsozialistischem Gedankengut wird bloß einer indiziellen Wirkung gerecht, keinesfalls gelangt sie in den Rang einer Tatbestandsvoraussetzung. [[34] ] Das heißt, Einschränkungen von Teilen des Grundgesetzes werden hingenommen, nur bei Eingriffen in den Kernbereich, ergo in „die freiheitliche demokratische Grundordnung“, muss mit einem Parteiverbot gerechnet werden. [[35] ]

2. „zu beeinträchtigen oder zu beseitigen“

Sind die definitorischen Annäherungen zum ersten Tatbestandsmerkmal noch einigermaßen verständlich, bekommt das Bundesverfassungsgericht bei der Bewertung des Einwirkungsgrades einer Partei gegen die obigen Schutzgüter schon mehr Schwierigkeiten, um eine gerechte sowie nachvollziehbare Entscheidung über die Verfassungswidrigkeit zu fällen. [[36] ] Aus diesem Grund übte sich der Senat in dieser Frage seit dem ersten Verbotsverfahren in Zurückhaltung, was die scharfe Differenzierung der Regelungsgehalte des „zu beeinträchtigen“ und des „zu beseitigen“ anging. Bislang dienten die Demoralisation, Untergrabung oder gar Zersetzung sowie die organisierte Auflehnung, Verächtlichmachung und Verspottung „der freiheitlichen demokratischen Grundordnung“ als Anhaltspunkte. [[37] ] Für die erforderliche Unterscheidung ist nicht nur eine formal-oberflächliche sondern eher eine materiell-inhaltliche Ebene zu ergründen. [[38] ] Grundlegend dafür ist der Anknüpfungspunkt des Begehrens nach Beeinträchtigung oder Beseitigung der, für die Staatsidee der Bundesrepublik, wesentlichen Mindeststandards (siehe oben). [[39] ] Bei dem aktuellen NPD-Urteil fühlten sich die Verfassungshüter erstmals gezwungen eine klarstellende Konkretisierung der zwei Kategorien vorzunehmen. [[40] ] Demzufolge sehen sie ein „zu beseitigen“ nach Art. 21 Abs. 2 GG bei der Abschaffung eines der aufgezählten Wesensmerkmale „der freiheitlichen demokratischen Grundordnung“ oder deren Ersetzung durch eine neue Verfassungsordnung oder ein neues Regierungssystem für verwirklicht. [[41] ]

Daneben komme dem Begriff des „zu beeinträchtigen“ ein eigener, den Anwendungsbereich des Parteiverbots ausweitender Regelungsgehalt zu. [[42] ] So könne eine Beeinträchtigung angenommen werden, „wenn eine Partei nach ihrem politischen Konzept mit hinreichender Intensität“ lediglich (Ergänzung vom Autor) „eine spürbare Gefährdung der freiheit-

lichen demokratischen Grundordnung bewirkt.“ [[43] ] Hervorzuheben ist, dass die Richter hier ebenso die genügende Gefährdung jedes einzelnen der angeführten Schutzgüter ausreichen lässt, egal ob nun die Würde des Menschen, das Demokratie- oder Rechtsstaatsprinzip tangiert ist. [[44] ] Einer gebotenen strengen Auslegungslinie wird bei der Begriffsbestimmung von „zu beeinträchtigen“ jedoch nicht vollends standgehalten; qualifizierte und gezielte Anstrengungen zur Außerkraftsetzung des bestehenden Verfassungssystems sollen, ohne genauere Bezeichnung der geplanten Neuordnung, genügen. [[45] ] Somit bezieht sich „zu beeinträchtigen“ wider seiner wahrhaftigen grammatikalischen Interpretation nicht zunächst auf eine wenn bloß geringe Verknappung „der freiheitlichen demokratischen Grundordnung“, mithin ein deutlicher Erfolg, sondern wie die Voraussetzung „darauf ausgehen“ bereits auf eine reine Gefährdung derselben. [[46] ] Aus anderer Perspektive ausgedrückt, erfüllt schon eine generelle und andauernde Tendenz zur Bekämpfung der Verfassungsordnung den Tatbestand. [[47] ] Volp heißt das indirekt gut, denn Angriffe auf die acht Elemente (unter III. 1. S. 5) seien früher auszumachen, als die allgemeine Diagnose einer – noch unbedeutenden, aber bald gefährdenden – Störung der Demokratie. [[48] ] Die bewusst gewollte Intention des Parteiverbots bleibt schließlich der vorbeugende Grundrechteschutz, nicht etwa die Eliminierung unerwünschter politischer Rivalen, wie es gerne von der Antragsgegnerin in solchen Verfahren gesehen wurde. [[49] ] „ Die freiheitliche demokratische Grundordnung“ ist flexibel genug, so halten die Wesensmerkmale der Freiheit und Gleichheit die unterschiedlichsten Akzentuierungen, die Idee der Gewaltenteilung die mannigfaltigsten Umformungen, die Verantwortung der Regierung gegenüber dem Parlament exemplarisch auch ein Präsidialsystem oder das Mehrparteienprinzip die Propagierung eines Wahlrechts, welches, wie musterhaft das Mehrheitswahlrecht, letzten Endes in einem Zweiparteiensystem mündet gerade noch aus. [[50] ] Zu weit ginge, respektive verfassungswidrig wäre eine Partei, wenn sie beispielsweise eine Veränderung des sozialen und politischen Charakters von Teilen des heutigen Systems bezweckt, um das als Zwischenstation zur einfacheren Beseitigung der gesamten „freiheitlichen demokratischen Grundordnung“ in Deutschland auszunutzen. [[51] ]

3. „den Bestand der Bundesrepublik Deutschland zu gefährden“

Die nächste Tatbestandsvoraussetzung ist aufgrund des Wortlauts „oder“ als Alternative zur Beeinträchtigung oder Beseitigung „der freiheitlichen demokratischen Grundordnung“ anzusehen. Beide Merkmale stehen gleichwertig nebeneinander. [[52] ] Bislang spielte die Gefährdung des „Bestands der Bundesrepublik Deutschland“ in den sechs wichtigen Parteiverbotsverfahren (unter I. S. 2) indes überhaupt keine Rolle. Dennoch bedarf es, allein der Vollständigkeit halber, einiger Ausführungen. Der Schutzbereich erstreckt sich auf die terri-

toriale Integrität und Handlungsfähigkeit nach außen, während die Staatlichkeit im Innern vornehmlich der zuvor erläuterten Tatbestandsalternative zugerechnet wird. [[53] ] Dieser definitorische Ansatz benötigt allemal noch eine zuschneidende Konkretisierung und Relativierung in zweierlei Richtung. Die Art. 23 - 25 GG begrenzen die außenpolitische Hoheitsgewalt schon ausdrücklich, indem sie zu supranationaler Anpassung und Zusammenarbeit im Rahmen des Völkerrechts hinweisen. Was umgekehrt die Nichtbeachtung der Bedingungen der inneren Ordnung oder des inneren Bestandes angeht, erlangt sie nur insoweit Berechtigung, als über Art. 21 Abs. 2 GG nicht die Unbescholtenheit des gesamten Verfassungssystems oder der Struktur der Bundesrepublik abgesichert werden sollte, sondern bloß ein gesetzlich geformter Bestandteil davon, wie es die Abfassung „der freiheitlichen demokratischen Grundordnung“ aufweist. [[54] ] Der „Bestand der Bundesrepublik Deutschland“ stellt mehr auf die Modifizierung zentraler Eckstützen der in der Verfassung enthaltenen Organisation und föderalen Aufbau des Staates oder auf ihre komplette Auflösung ab. [[55] ] Das „zu gefährden“ ist dementsprechend erfüllt, wenn ganze Bundesländer von Deutschland isoliert werden sollen oder die tatsächliche Funktionsfähigkeit der Bundesrepublik auf Dauer verhindert werden soll, nicht aber bei parteilichen Bemühungen für vereinzelte Grenzverlegungen oder für Überprüfungen des Föderalismus. [[56] ] Auch wenn die Beeinträchtigung oder Beseitigung „der freiheitlichen demokratischen Grundordnung“ durch das Wörtchen „oder“ klar von der Gefährdung des „Bestands der Bundesrepublik Deutschland“ abgetrennt wird und damit sowohl die beiden Schutzgüter als auch die verschiedenen Einwirkungsgrade auf diese separiert betrachtet werden müssen, stellen sich, wie hoffentlich deutlich geworden ist, unter anderem bei der Gefahrenintensität ähnliche Fragen.

[...]


[1] Vgl. Gusy, Christoph: Verfassungswidrig, aber nicht verboten!, in: NJW, 70. Jg. 2017, Nr. 9, S. 601.

[2] Vgl. Bergsdorf, Harald: Die neue NPD – Antidemokraten im Aufwind, München 2007, S. 58.

[3] Vgl. Volp, Daniel: Parteiverbot und wehrhafte Demokratie – Hat das Parteiverbotsverfahren noch eine Berechtigung?, in: NJW, 69. Jg. 2016, Nr. 7, S. 461.

[4] Vgl. Jacob, Thomas: Das NPD-Urteil des BVerfG, in: Juris – Die Monatszeitschrift, 4. Jg. 2017, Nr. 3, S. 111.

[5] Vgl. Gröpl, Christoph: Staatsrecht I, München 2016, S. 107, Rn. 411.

[6] Vgl. Ebert, Björn P. / Karaosmanoğlu, Cem: Parteiverbot – Alles oder nichts?, in: DVBl, 132. Jg. 2017, Nr. 6, S. 375.

[7] Vgl. Gusy 2017, S. 601.

[8] BVerfG, Urteil vom 17.01.2017, AZ: 2 BvB 1/13, NJW 2017, 611.

[9] Vgl. Volp 2016, S. 459.

[10] Vgl. van Ooyen, Robert Chr.: Kaltes Parteiverbot – das NPD-Verfahren im rechtspolitischen Rück- blick des FAP-Beschlusses, in: van Ooyen, Robert Chr. / Möllers, Martin H. W. (Hrsg.): Die Öffent- liche Sicherheit auf dem Prüfstand, Frankfurt 2002, S. 122.

[11] Vgl. Kloepfer, Michael: Über erlaubte, unerwünschte und verbotene Parteien, in: NJW, 69. Jg. 2016, Nr. 41, S. 3004.

[12] Vgl. BVerfG, Urteil vom 17.01.2017, AZ: 2 BvB 1/13, NJW 2017, 611, 616.

[13] Vgl. Brauns, Miriam / Fehn, Karsten: Parteiverbotsverfahren nach Art. 21 Abs. 2 GG und NPD- Verbotsantrag, in: van Ooyen, Robert Chr. / Möllers, Martin H. W. (Hrsg.): Die Öffentliche Sicher- heit auf dem Prüfstand, Frankfurt 2002, S. 132.

[14] Vgl. Bergsdorf 2007, S. 57.

[15] Vgl. BVerfG, Urteil vom 17.01.2017, AZ: 2 BvB 1/13, NJW 2017, 611, 618.

[16] Vgl. Schmidt-Bleibtreu, Bruno / Hofmann, Hans / Henneke, Hans-Günter: Grundgesetz Kommen- tar, Köln 2014, S. 899, Rn. 129 zu Art. 21 GG.

[17] Vgl. Ebd.

[18] Vgl. BVerfG, Urteil vom 17.01.2017, AZ: 2 BvB 1/13, NJW 2017, 611, 618.

[19] BVerfG, Urteil vom 17.08.1956, AZ: 1 BvB 2/51, BVerfGE 5, 85, 138.

[20] Vgl. BVerfG, Beschluss vom 18.03.2003, AZ: 2 BvB 1/01, 2 BvB 2/01 und 2 BvB 3/01, BeckRS 2003, 30311915.

[21] Vgl. BVerfG, Urteil vom 17.01.2017, AZ: 2 BvB 1/13, NJW 2017, 611, 612.

[22] Vgl. Walter, Christian / Grünewald, Benedikt: Beck´scher Online-Kommentar BVerfGG, Mün- chen 2017, Rn. 26 zu § 43 BVerfGG.

[23] Vgl. Bergsdorf 2007, S. 55.

[24] Vgl. BVerfG, Beschluss vom 20.02.2013, AZ: 2 BvE 11/12, NVwZ 2013, 568.

[25] Vgl. Maunz, Theodor / Schmidt-Bleibtreu, Bruno / Klein, Franz / Bethge, Herbert: Bundesverfas- sungsgerichtsgesetz Kommentar, München 2017, Rn. 37 zu § 43 BVerfGG.

[26] Vgl. Brauns / Fehn 2002, S. 134.

[27] BVerfG, Urteil vom 23.10.1952, AZ: 1 BvB 1/51, NJW 1952, 1407, 1408.

[28] Ebd.

[29] Vgl. zustimmend und mit weiteren Nachweisen: Friauf, Karl Heinrich / Höfling, Wolfram (Hrsg.): Berliner Kommentar zum Grundgesetz, Berlin 2016, S. 158f., Rn. 94 zu Art. 21 GG; ablehnend: Ebert / Karaosmanoğlu 2017, S. 375f.

[30] Vgl. z.B.: BVerfG, Urteil vom 17.08.1956, AZ: 1 BvB 2/51, BVerfGE 5, 85, 140 und 197ff.; BVerfG, Beschluss vom 18.03.2003, AZ: 2 BvB 1/01, 2 BvB 2/01 und 2 BvB 3/01, BeckRS 2003, 30311915 oder BVerfG, Urteil vom 17.01.2017, AZ: 2 BvB 1/13, NJW 2017, 611, 618f.

[31] Vgl. Jacob 2017, S. 112.

[32] Vgl. Ebert / Karaosmanoğlu 2017, S. 375.

[33] Vgl. Jacob 2017, S. 113.

[34] Vgl. Ebert / Karaosmanoğlu 2017, S. 376.

[35] Vgl. BVerfG, Urteil vom 17.01.2017, AZ: 2 BvB 1/13, NJW 2017, 611, 619.

[36] Vgl. Friauf / Höfling (Hrsg.) 2016, S. 160, Rn. 95 zu Art. 21 GG.

[37] Vgl. BVerfG, Urteil vom 23.10.1952, AZ: 1 BvB 1/51, NJW 1952, 1407ff. sowie in BVerfG, Urteil vom 17.08.1956, AZ: 1 BvB 2/51, BVerfGE 5, 85, 210ff. und 307f.; zusammenfassend: BVerfG, Urteil vom 17.01.2017, AZ: 2 BvB 1/13, NJW 2017, 611, 621.

[38] Vgl. Friauf / Höfling (Hrsg.) 2016, S. 161, Rn. 95 zu Art. 21 GG.

[39] Vgl. Jacob 2017, S. 112.

[40] Vgl. Ebert / Karaosmanoğlu 2017, S. 376.

[41] Vgl. BVerfG, Urteil vom 17.01.2017, AZ: 2 BvB 1/13, NJW 2017, 611, 621.

[42] Vgl. Ebd.

[43] BVerfG, Urteil vom 17.01.2017, AZ: 2 BvB 1/13, NJW 2017, 611, 621.

[44] Vgl. Brauns / Fehn 2002, S. 136.

[45] Vgl. BVerfG, Urteil vom 17.01.2017, AZ: 2 BvB 1/13, NJW 2017, 611, 621.

[46] Vgl. Ebert / Karaosmanoğlu 2017, S. 376.

[47] Vgl. Schmidt-Bleibtreu / Hofmann / Henneke 2014, S. 898, Rn. 126 zu Art. 21 GG.

[48] Vgl. Volp 2016, S. 463.

[49] Vgl. BVerfG, Urteil vom 17.01.2017, AZ: 2 BvB 1/13, NJW 2017, 611, 621.

[50] Vgl. Friauf / Höfling (Hrsg.) 2016, S. 161f., Rn. 95 zu Art. 21 GG.

[51] Vgl. Schmidt-Bleibtreu / Hofmann / Henneke 2014, S. 899, Rn. 127 zu Art. 21 GG.

[52] Vgl. Friauf / Höfling (Hrsg.) 2016, S. 158f., Rn. 94 zu Art. 21 GG.

[53] Vgl. Puls, Jenny: NPD-Verbot – Pro und Contra, Berlin 2013, S. 13f.

[54] Vgl. Friauf / Höfling (Hrsg.) 2016, S. 159, Rn. 94 zu Art. 21 GG.

[55] Vgl. Brauns / Fehn 2002, S. 136.

[56] Vgl. Friauf / Höfling (Hrsg.) 2016, S. 159, Rn. 94 und S. 161, Rn. 95 beide zu Art. 21 GG.

Ende der Leseprobe aus 35 Seiten

Details

Titel
Das Parteiverbotsverfahren. Rechtliche Grundlagen, Voraussetzungen und Konsequenzen anhand ausgewählter Entscheidungen
Hochschule
Hochschule für Wirtschaft und Recht Berlin
Note
1,0
Autor
Jahr
2017
Seiten
35
Katalognummer
V378200
ISBN (eBook)
9783668555341
ISBN (Buch)
9783668555358
Dateigröße
991 KB
Sprache
Deutsch
Schlagworte
Parteiverbot, Parteiverbote, Parteiverbotsverfahren, NPD, KPD, SRP, FAP, Nationale Liste, Verbotsverfahren, Ablauf des Verfahrens, Chronologie, Chronologie der Parteiverbote, Parteiverbotsanträge, Konsequenzen eines Verbots, Art. 21 GG, Art. 21 II GG, Art. 21 Abs. 2 GG, freiheitliche demokratische Grundordnung, Bestand der Bundesrepublik Deutschland, Ziele der Partei, Verhalten ihrer Anhänger, darauf ausgehen, Potentialität, Potenzialität, Wahrscheinlichkeit
Arbeit zitieren
Felix Henke (LL.B.) (Autor:in), 2017, Das Parteiverbotsverfahren. Rechtliche Grundlagen, Voraussetzungen und Konsequenzen anhand ausgewählter Entscheidungen, München, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/378200

Kommentare

  • Noch keine Kommentare.
Blick ins Buch
Titel: Das Parteiverbotsverfahren. Rechtliche Grundlagen, Voraussetzungen und Konsequenzen anhand ausgewählter Entscheidungen



Ihre Arbeit hochladen

Ihre Hausarbeit / Abschlussarbeit:

- Publikation als eBook und Buch
- Hohes Honorar auf die Verkäufe
- Für Sie komplett kostenlos – mit ISBN
- Es dauert nur 5 Minuten
- Jede Arbeit findet Leser

Kostenlos Autor werden