Eine Verfassung für Europa - mit oder ohne Referendum?


Tesis de Maestría, 2004

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Extracto


Einleitung und Fragestellung

Die Versuche der Europäischen Union bzw. der Europäischen Gemeinschaft eine Verfassung zu geben, gehen bis zu den Anfängen der europäischen Integration zurück. Die Europäischen Gründerväter wollten mehr als nur einen losen Zusammenschluss gleich gesinnter Staaten mit gemeinsamen Zielen, mehr als einen gemeinsamen Binnenmarkt. Schon am 6.Mai 1951 wurde ein "Entwurf einer Europäischen Bundesverfassung" vorgestellt, der zu der Föderation der "Vereinigten Staaten von Europa" führen sollte. Im Anschluss daran wurden nahezu in jedem Jahrzehnt der Geschichte der europäischen Einigung Entwürfe für die "Unionsverfassung" diskutiert. In den 50er Jahren gab es die Initiative zur Gründung einer Europäischen Politischen Gemeinschaft, in den 60er Jahren die Fouchet-Pläne, im anschließenden Jahrzehnt den Tindemann Bericht und im Jahre 1984 und 1994 brachte das Europäische Parlament jeweils einen Verfassungsentwurf[1] hervor.

10 Jahre nach dem letzten Verfassungsentwurf und den letzten Entwurfsdiskussionen, ist die Verfassungsfrage wieder aktuell geworden. Es stellt sich hier die Frage, worauf die erneute Verfassungsdiskussion beruht und inwieweit sich die Chancen verbessert haben. Die erneute Diskussion steht im Zusammenhang mit der historischen Aufgabe der Erweiterung der Union um die Länder Mittel- und Osteuropas sowie Maltas und Zypern, die nur durch das Ende des Kalten Krieges möglich wurde. Die Erweiterung um derzeit 10 Staaten, der größten Erweiterungsrunde seit der Gründung der EG, gibt der Frage nach erkennbaren und klaren Grundlagen für die Identität und das Handeln der EU neues Gewicht. Um den gewachsenen Aufgaben eines Europa der 25 gerecht zu werden, ist es notwendig, über die Errungenschaften von Nizza hinaus mit den EG-Verträgen die rechtlichen Grundlagen zu reformieren und neuen Anforderungen anzupassen.[2] Ebenso haben die Ereignisse des 11. Septembers 2001 Anlass zu einem Überdenken der Ziele und Werte der europäischen Integration, insbesondere im Hinblick auf die GASP und die Zusammenarbeit im Bereich des Inneren und der Justiz gegeben.

Einer der wichtigsten Gründe für die erneute Verfassungsdiskussion ist jedoch, dass seit Maastricht die Europäische Union mit der Ausweitung der Gemeinschaftskompetenzen, der Einführung des Euro und der Unionsbürgerschaft eine stete politische Aufwertung erfahren hat und sich ein europäisches Bewusstsein herausbildete. Mit der politischen Aufwertung kam auch die Überzeugung, dass angesichts eines sich verstärkenden demokratischen Defizits Vertragsänderungen nicht mehr wie bisher durchgeführt werden können. Den Staats- und Regierungschefs wurde bewusst, dass die Union einer verfassungsmäßigen Generalüberholung bedarf, wenn sie den Geboten von Transparenz, Effizienz und Demokratie wahrhaftig genügen, will. Die Europäischen Bürger können die europäische Verfassungsordnung und damit die Europäische Union in ihrer Komplexität nicht mehr verstehen.[3] Mittlerweile wünschen sich 67% der zukünftigen Bevölkerung der EU (EU 25) eine europäische Verfassung.[4]

Erstmals in der Geschichte der EU gab es einen amtlichen Auftrag, der Staats- und Regierungschefs der Mitgliedstaaten der EU, zur Verfassungsdiskussion. Diesen Auftrag fügten die Staats- und Regierungschefs dem Vertrag von Nizza im Dezember 2000 in der Erklärung 23 zur Zukunft der Union bei. Mit der Erklärung von Laeken[5] zog der Europäische Rat die Konsequenz aus der eingeleiteten Verfassungsdiskussion und berief einen Konvent zur Zukunft Europas ein, der die für das Jahr 2004 anstehende Regierungskonferenz zur Vertragsreform vorbereiten und alle wesentlichen Fragen, die die künftige Entwicklung der Union aufwirft, prüfen sollte. Der Auftrag des Konventes schloss die Verfassungsfrage ein. Der Konvent hatte zunächst die Aufgabe zu klären, ob die Vereinfachung und Neuordnung der Verträge nicht letztendlich zu einem Verfassungstext für die Union führen sollte. Mit Vorlage des Entwurfes am 18. Juli 2003 unter dem Namen "Vertrag über ein Verfassung von Europa" hat er diese Frage positiv beantwortet. Dieser Entwurf ist das erste amtliche Dokument einer europäischen Verfassung.[6]

Mitte Dezember 2003 war der Entwurf Gegenstand der Beratungen einer Regierungskonferenz unter der Führung der italienischen Ratspräsidentschaft Dabei wurde der Entwurf in der Erklärung des Europäischen Rates von Rom[7] "als eine gute Basis für die Aufnahme der Arbeit der Regierungskonferenz" bezeichnet.

Dies reichte jedoch nicht aus, um bei der Regierungskonferenz im Dezember den Entwurf anzunehmen. Die Verhandlungen scheiterten, da sich die Staats- und Regierungschefs nicht über das System der Abstimmungen im Rat einigen konnten. Von einem endgültigen Fehlschlagen des Verfassungsprojekts ist jedoch nicht auszugehen. Die irische Ratspräsidentschaft beabsichtigt, alsbald neue Verhandlungen aufzunehmen.

Wenn die Staats- und Regierungschefs noch zu einer Einigung über einen gegebenenfalls veränderten Entwurf gelangen sollten, wird der Verfassungsgebungsprozess der Union damit noch nicht beendet sein. In einer dritten Phase des Prozesses wäre der Verfassungsentwurf dann, den einzelnen Mitgliedsstaaten zur Ratifizierung vorzulegen. Vielfach wird dafür auch die Durchführung eines europaweiten Referendums gefordert, um mit der neuen Verfassung nicht nur ein Europa für die Bürger, sondern auch ein Europa der Bürger zu schaffen. Der Konvent schwieg sich in seinem Verfassungsentwurf über die Frage eines Referendums aus, obwohl es in der Erklärung von Laeken hieß: "In der Union müssen die europäischen Organe dem Bürger näher gebracht werden. Die Bürger stehen zweifellos hinter den großen Zielen der Union, sie sehen jedoch nicht immer einen Zusammenhang zwischen diesen Zielen und dem täglichen Wirken der Union.“ „Die Bürger finden, dass alles viel zu sehr über ihren Kopf hinweg geregelt wird, und wünschen eine bessere demokratische Kontrolle. Die Union muss demokratischer, transparenter und effizienter werden. Und sie muss eine Antwort auf drei grundlegende Herausforderungen finden: Wie können dem Bürger, vor allem der Jugend, das europäische Projekt und die europäischen Organe näher gebracht werden?" Der Konvent hätte demnach die Frage eines Referendums durchaus prüfen und in den Verfassungsentwurf aufnehmen können. Da dies nicht geschah, riefen 67 Mitglieder des Konvents eigenständig zu einem europäischen Referendum auf.

Im Rahmen dieser Arbeit soll untersucht werden, welche Gründe für die Durchführung eines Referendums über die europäische Verfassung sprechen und ob ein solches tatsächlich erforderlich ist.

Ausgehend vom Verfassungsbegriff werden zunächst die wesentlichen Merkmale einer Verfassung beschrieben, die dieser Arbeit zugrunde gelegt werden. Dazu gehören insbesondere die Merkmale der Staatlichkeit, der Organisations-, Begrenzungs-, Legitimations- sowie Integrationsfunktion einer Verfassung und die Unterteilung in formelle und materielle Verfassung. Da nicht alle Merkmale einer Verfassung für die Frage eines Referendums relevant sind, werden die im Folgenden zu untersuchenden Kriterien herausgearbeitet.[8]

Traditionell wird unter einer Verfassung die Verfassung eines Staates verstanden. Wenn sich die Europäische Union eine Staatsverfassung geben will, wäre aufgrund der Souveränität der Staatsvölker und des völkerrechtlichen Selbstbestimmungsrecht zwingend ein Referendum erforderlich. Hier stellt sich die Frage, ob die EU derzeit bereits mit einem Staat gleichzusetzen ist oder mit der neuen Verfassung zu einem Staat werden soll. Dabei gilt es auch zu klären, ob der Erlass einer europäischen Verfassung möglich wäre, ohne dass die EU Staat ist oder zu einem Staat wird.

In einem nächsten Schritt ist dann zu untersuchen, inwieweit die Durchführung eines Referendums für die demokratische Legitimation und Integration einer europäischen Verfassung zwingend erforderlich ist. Für diese Untersuchung werden die Verfassungsgebungsprozesse ausgewählter Staaten vergleichend herangezogen. Es werden zunächst die theoretischen Grundlagen der Lehre des pouvoir constituant als Ausdruck der Volkssouveränität erläutert, um dann die Verfassungsentstehung einzelner Nationalstaaten zu betrachten und zu analysieren, in welcher Form das Volk an der Verfassungsentstehung beteiligt war. Dabei wird auch die bisherige Entstehung des europäischen Primärrechts berücksichtigt und geprüft, inwieweit die Lehre des pouvoir constituant auf die EU übertragbar ist. Bezüglich der Integrationsfunktion ist zu klären, in welchem Maße das gegenwärtige europäische Verfassungsrechte diese Funktion bereits erfüllt und inwieweit ein Referendum für die Erfüllung dieser Funktion erforderlich ist.

Abschließend werden die möglichen Rechtsgrundlagen und Modalitäten eines Referendums dargestellt.

1 Analyse von Verfassungsmerkmalen auf Relevanz für die Prüfung der Notwendigkeit eines Referendums

Seit 1999 die europäische Verfassungsdiskussion erneut aufkam, wird der Begriff der Verfassung im europäischen Kontext in verschiedenster Weise verwandt. Der Begriff „Verfassung“ ist dabei keineswegs eindeutig. Gemeinhin wird heute darunter die Verfassung eines Staates verstanden.[9] Eine allseits anerkannte oder vorherrschende Ansicht über den Bedeutungsinhalt des Begriffs der Verfassung hat sich bis heute noch nicht gebildet.[10] Wegen der politischen Bedeutung wird der Begriff Verfassung in der Europadebatte mit unterschiedlichen Intentionen verwandt. Von Föderalisten wird, in Anlehnung an das traditionelle staatsrechtliche Verfassungsverständnis, der Begriff „europäische Verfassung“ im Hinblick auf die Schaffung eines europäischen Bundesstaates benutzt. Es setzte sich jedoch die am Funktionalismus angelehnte „Methode Monnet“ durch. Andere verwenden den Begriff der europäischen Verfassung als Bezeichnung des Primärrechts, der rechtlichen Grundlagen der EG und deren tatsächlichen Ausübung von Herrschaft. In jüngerer Zeit wird der Begriff der europäischen Verfassung im Zusammenhang mit einer umfassenden Reform des Primärrechts, der bestehenden Verfassung, verwendet. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass im allgemeinen Begriffsverwirrung herrscht.[11]

Um den Verfassungsbegriff fassbar zu machen, werden nun die gängigen Merkmale einer Verfassung beschrieben, die dieser Arbeit zu Grunde liegen sollen. Diese Merkmale sind Staatlichkeit, Verfassungsfunktionen, verfassungsgebende Gewalt und formeller und materieller Verfassungsbegriff. Da nicht alle Merkmale für die Frage der Notwendigkeit eines Referendums über die europäische Verfassung ergiebig sind, werden im Folgenden die Merkmale im Hinblick auf ihre Relevanz ausgewertet.

1.1 Staatlichkeit

Nach einer eher traditionellen Ansicht[12] ist der Staat Gegenstand und Voraussetzung einer Verfassung. Nur ein Staat besitze die für die Verfassungsgebung notwendige Souveränität und das die Verfassung tragende Staatsvolk.[13] Hierbei werden die Begriffe Staat und Verfassung, traditionell miteinander in Verbindung gesetzt. Nach dieser Ansicht kann sich die EU nur eine Verfassung geben, wenn sie zum Staat wird.

Das Merkmal der Staatlichkeit ist im Hinblick auf eine mögliche Staatswerdung der EU zu untersuchen, den falls sich die EU eine Staatsverfassung geben will, wäre ein Referendum zwingend notwendig. Diese zwingende Notwendigkeit ergibt sich aus der Souveränität der Staatsvölker und deren völkerrechtlichen Selbstbestimmungsrecht. Eine Staatsverfassung der EU ist ohne Referendum nicht denkbar.

1.2 Verfassungsfunktionen

Vornehmlichste Funktion einer Verfassung ist die Schaffung eines gesellschaftlichen Systems, das den Verfassungsgeber vor Chaos und Anarchie bewahrt. Die Verfassung stellt einen politischen Akt der Selbstbindung dar.[14] Hierzu haben sich vier Funktionen herausgebildet. Dies sind die Legitimationsfunktion, die Organisationsfunktion, die Funktion der Begrenzung öffentlicher Gewalt und die Integrationsfunktion.[15]

Unter Legitimationsfunktion ist die Einbeziehung der Herrschaftsunterworfenen in die Herrschaftsbegründung zu verstehen. Durch diese Einbeziehung erst wird die Ausübung der Herrschaftsgewalt legitimiert.[16] Zur Organisationsfunktion gehören die Bereiche der Organschaffung, der Regelung ihres Verhältnisses zueinander und der Festlegung der jeweiligen Entscheidungsverfahren.[17] Unter Begrenzungsfunktion ist die Beschränkung der Herrschaftsgewalt durch die Rechte der Herrschaftsunterworfenen zu verstehen.[18]

Mit Integrationsfunktion wird die einheitsstiftende Aufgabe der Verfassung in Wechselwirkung mit der Gesellschaft beschrieben.[19] Die Verfassung dient als konsensuale Grundlage der politischen Einheitsbildung, Identifikation und damit auch der Zugehörigkeit des Einzelnen.[20] Der Integrationsvorgang selbst ist dabei selten Gegenstand einer konkreten Verfassungsregelung.[21]

Bei der Organisationsfunktion geht es grundsätzlich um die Schaffung und die Funktionsweise der Herrschaftsorgane. Die Untersuchung der Aufgabenverteilung und der Entscheidungsfindungsverfahren der europäischen Organe lassen keinen Schluss zu, ob für das Entstehen der Verfassung ein Referendum notwendig ist. Die Organisationsfunktion eignet sich somit nicht als weiteres Prüfungsmerkmal. Auch die Begrenzungsfunktion scheint für die weitere Fragestellung wenig ergiebig, da es dabei um Abwehrrechte des Einzelnen gegenüber der Ausübung von Herrschaftsgewalt geht.

Legitimations- und Integrationsfunktion zielen auf die Einbeziehung der Bürger zu der Begründung und dem Erhalt der Verfassungsordnung ab. Inwieweit die Bürger zur Erfüllung dieser Funktionen in Form eines Referendums in den Prozess der Verfassungsentstehung einzubeziehen sind, ist zu untersuchen.[22]

1.3 Verfassungsgebende Gewalt

In demokratischen Staaten bildet die Verfassung die normative Grundlage für die Ausübung von Herrschaft. Durch die Verfassung wird die Herrschaft gerechtfertigt und hergeleitet. Dabei liegen die Wurzeln einer demokratischen Verfassung außerhalb dieser, nämlich im Grundsatz der Volkssouveränität.[23] Die Verfassung ist die rechtliche Form, die den konstitutiven Akt des pouvoir constituant institutionalisiert, verrechtlicht und fixiert.[24] Es muss eine verfassungsgebende Gewalt vorhanden sein, die die Verfassung legitimiert. Die Rolle der verfassungsgebenden Gewalt kommt im heutigen demokratischen Verfassungsverständnis dem Volk zu.[25] Sie kann in verschiedenen Formen Ausdruck finden, durch die Wahl einer Verfassungsgebenden Versammlung, Referenden oder der Kombination von verfassungsgebender Versammlung und Referendum. Der Erarbeitung eines gesellschaftlichen Grundkonsenses bei der Verfassungsgebung kommt für eine verfassungsdemokratische Bürgergesellschaft eine entscheidende Bedeutung zu.[26]

In der Literatur wird teilweise vertreten die verfassungsgebende Gewalt als eigenständiges Merkmal einer Verfassung zu sehen.[27] Die Einbeziehung des Volkes und die Erarbeitung eines gesellschaftlichen Grundkonsenses werden im Rahmen dieser Arbeit unter den Gesichtspunkten der Legitimations- und Integrationsfunktion bei der Verfassungsentstehung untersucht. Es wird dabei insbesondere analysiert, ob die Lehre des pouvoir constituant auf die EU angewendet werden kann.

1.4 Formeller und materieller Verfassungsbegriff

Im nationalen Verfassungsrecht zeigt sich weiterhin eine Systematisierung in Verfassung im formellen und materiellen Sinn.

1.4.1 Formeller Verfassungsbegriff

Der formelle Verfassungsbegriff beschäftigt sich mit den äußeren Kriterien, die eine Verfassung kennzeichnen, wie Form, Bestandskraft und einheitliche Urkunde.[28] Zweck der formellen Verfassungsmerkmale ist es der Verfassung eine hohes Maß an Stabilität, Bestimmtheit und Berechenbarkeit zukommen zu lassen.[29] Der Verfassungsbegriff im formellen Sinn umfasst dabei folgende Aspekte:

Das formelle Verfassungsgesetz nimmt den höchsten Rang innerhalb der Normenhierarchie ein und stellt den Maßstab für alles übrige Recht dar.[30] Ihm liegt ein geschriebenes Verfassungsdokument zugrunde. Diese Urkunde dient der Klarheit, Vorhersehbarkeit und Transparenz gegenüber dem Bürger und entwickelt eine wichtige symbolische Funktion für die Selbstbeschreibung, eine politische Normativität für das Gemeinwesen, das sie regelt.[31] Weiter erfährt das formelle Verfassungsgesetz einen erhöhten Bestandsschutz durch ein erschwertes Verfahren für das Zustandekommen der Verfassung und deren Abänderbarkeit.[32]

Für die Frage eines Referendums sind das erschwerte Zustandekommen und der Symbolcharakter der Verfassung relevante Aspekt, da es auch hier um die Einbeziehung der Bürger geht. Aus Gründen der Übersichtlichkeit und weil sich der formelle und materielle Verfassungsbegriff inhaltlich mit den Verfassungsfunktionen überschneidet werden diese Aspekte unter dem Gesichtspunkt der Legitimations- und Integrationsfunktion untersucht.

1.4.2 Materieller Verfassungsbegriff

Was notwendiger Verfassungsinhalt ist und damit zur Verfassung im materiellen Sinne gehört, ist von Staat zu Staat verschieden. Als Minimalanforderung werden jedoch die Aufteilung der Staatsaufgaben, ein Mechanismus zur Vermeidung gegenseitiger Blockademaßnahmen durch Machtträger, eine ausdrückliche Anerkennung von Individualrechten und Grundfreiheiten und in der Regel die Absicherung einer demokratischen Grundstruktur gesehen.[33] Bei der Referendumsfrage geht es um das Verfahren des Zustandekommens und des Wirksamwerdens der europäischen Verfassung und nicht direkt um ihren Inhalt. Der materielle Verfassungsbegriff setzt sich nur mit dem notwendigen Verfassungsinhalt auseinander und scheint deshalb für die Frage der Notwendigkeit eines Referendums unergiebig.

1.5 Zusammenfassung

Aus der Gesamtschau der Verfassungsmerkmale ergibt sich für den weiteren Verlauf eine zweiteilige Gliederung der Überprüfung der Erforderlichkeit eines Referendums. Erstens die mögliche Notwendigkeit eines Referendums aufgrund einer Staatswerdung der EU und zweitens die mögliche Notwendigkeit eines Referendums zur Erfüllung der Legitimations- und Integrationsfunktion bei der Verfassungsentstehung.

2 Erfordernis eines Referendums aufgrund Staatswerdung

Es besteht Uneinigkeit darüber, ob die Staatlichkeit der EU Voraussetzung für ihre Verfassungsfähigkeit ist. Soll die EU mit der neuen Verfassung ein Staat werden ist dieser Streit hinfällig. Die Frage der Verfassungsgebung der EU ist eng mit der Frage der Staatswerdung der EU verknüpft.[34] So werden die Begriffe Staat und Verfassung, traditionell zusammen gesehen. Nach dem im universalen Völkerrecht anerkannten Grundsatz des Selbstbestimmungsrechts der Völker[35], wäre für die Staatswerdung der EU die autonome Zustimmung der Völker in Europa notwendig. Da die Selbstbestimmung die autonome Bildung und Lenkung des eigenen politischen Staates beansprucht.[36] Auch nach dem Grundsatz, der verfassungsgebenden Gewalt des Volkes müssten die Staatsvölker der Mitgliedstaaten eine Staatswerdung der EU legitimieren, da dies nicht durch ihre Staatsgewalt, ihre pouvoir constitué geschehen kann. Diese Auffassung wurde vom BVerfG in seinem Maastrichturteil im Bezug auf Deutschland bestätigt. Art 23 GG ermächtigt den Bundestag und Bundesrat nicht einer „europäischen Verfassung“ zuzustimmen durch die die EG die Befugnis erhielte ihre Kompetenz selbst auszuweiten. Die souveräne Staatlichkeit Deutschlands müsse gewahrt bleiben. Nur die verfassungsgebende Gewalt des (deutschen) Volkes könnte einem Aufgehen der Ordnung des Grundgesetzes in eine europäische Verfassungsordnung durch Plebiszit zustimmen. Da dies keinen Fall des Art. 23 GG mehr darstellt, der sich an die Staatsgewalt (pouvoir constitué) richtet.[37] Will sich die EU eine Staatsverfassung geben ist ein Referendum nach dem Grundsatz des Selbstbestimmungsrechts der Völker und der Lehre der verfassungsgebenden Gewalt des Volkes in jedem Mitgliedstaat zwingend notwendig. Es wird deshalb untersucht, ob die EU derzeit die Merkmale eines Staates erfüllt und ob die EU mit der neuen Verfassung ein Staat werden soll.

2.1 Staatlichkeit der EU

Die Frage der Staatlichkeit wird anhand der Drei-Elementen-Lehre geprüft. Als Vorfrage wird geklärt, ob EU und EG getrennt zu betrachten sind oder als Gesamtorganismus verstanden werden kann.

2.1.1 Verhältnis von EU und EG

Die EU und die EG beruhen auf völkerrechtlichem Vertrag. In den Gründungsverträgen wurden zur Frage der Wesensnatur der EU bzw. EG keine Angaben gemacht. Zum Verhältnis von EG und EU führt Art. 1 Abs.3 Satz 1 EUV aus, das „Grundlage der Union...[...]... die Europäischen Gemeinschaften, ergänzt durch die in diesem Vertrag eingeführten Politiken und Formen der Zusammenarbeit“ sind. Die EU ist somit laut EUV die Gesamtheit der EG, der Bestimmungen über die Gemeinsame Außen und Sicherheitspolitik und über die polizeiliche und justitielle Zusammenarbeit in Strafsachen.[38]

Die EU und die EG verfügen über einen einheitlichen institutionellen Rahmen[39], einen gemeinsamen Haushalt[40], gemeinsame Wertorientierung[41], gemeinsame Regelung zur Vertragsänderung[42]. Weiterhin ist ein Beitritt nur zur EU als Gesamtorganismus möglich, es kann nicht allein der EG beigetreten werden. Aus diesen Gründen ist die EU als Gesamtorganismus anzusehen.

2.1.2 Staatlickeitsprüfung (Drei-Elementen-Lehre)

Die Prüfung der Staatlichkeit der EU in ihrer derzeitigen Form, wird anhand des im Völkerrecht allgemein anerkannten und vorherrschenden Staatsbegriffs vorgenommen. Danach ist ein Staat ein Rechtssubjekt, das über ein Staatsgebiet, ein Staatsvolk und über eine Staatsgewalt verfügt.[43]

2.1.2.1 Staatsgebiet

Unter Staatsgebiet versteht man jeden in seinem Kernbestand gesicherten, beherrschbaren und zum dauernden Aufenthalt von Menschen geeigneten natürlichen Teil der Erdoberfläche.[44]

Es ist die Frage zu klären, ob die EU über ein in seinem Bestand gesichertes räumlich abgrenzbares Gebiet verfügt auf dem sein Staatsvolk seine Herrschaft ausüben könnte.[45] Die Gesamtheit der Territorien der Mitgliedsländer als Staatsgebiet der EU zu sehen, wird teilweise mit der Begründung abgelehnt, dass Art 299 EGV nur den räumlichen Geltungsbereich des Vertrages beschreibe, welcher sich auf die Hoheitsgebiete der Mitgliedstaaten bezieht.[46]

Dieses Argument überzeugt nicht, da das Völkerrecht hinsichtlich des Staatsgebietes nur den Bestand eines gesicherten Raumes verlangt.[47] Dabei ist das Staatsgebiet lediglich die räumliche Grundlage für die Ausübung der Staatsgewalt. Wer die vollständige Hoheitsmacht über das Gebiet hat, ist eine Frage nach der Staatsgewalt und keine entscheidendes Kriterium für die Frage des Bestehens eines Staatsgebietes.[48] Auch der EuGH hat schon 1974 in Zusammengang mit der Frage der Gemeinschaftsausschließlichkeit von einem „Gebiet der Gemeinschaft“ gesprochen[49], welches neben den Staatsgebieten existiert. Die EU verfügt somit über ein Staatsgebiet, dieses umfasst die Gesamtheit der Hoheitsgebiete der Mitgliedstaaten.

2.1.2.2 Staatsvolk

Die Existenz eines europäischen Staatsvolkes wird in der Literatur überwiegend abgelehnt. Hierfür werden verschieden Gründe herangezogen. Es wird argumentiert, dass es kein europäisches Staatsvolk geben kann, da es an der gemeinsamen Sprache, Kultur, Geschichte, ethnischer Herkunft und Identität fehlt[50] und der EUV die Völker der Mitgliedstaaten nicht als Unionsvolk bezeichne.[51] Weiter wird bei der Unionsbürgerschaft der Charakter einer Staatsangehörigkeit abgelehnt und daraus auf das Fehlen eines Staatsvolkes geschlossen.[52] Da die EU nicht die Personalhoheit besitzt, also kein umfassendes Status-, Schutz und Gehorsamsverhältnis wie es das Verhältnis eines Staates zu seinen Staatsangehörigen kennzeichnet, begründet.

Auch, dass in Art. 1 EUV der Plural „Völker Europas“ verwandt wurde, soll zeigen, dass es –zumindest nach herkömmlichen Anforderungen an die geistige, soziale und politische Homogenität eines Staatsvolkes- kein europäisches Volk gibt.[53] Weiter müsse, um eine Bevölkerung als Staatsvolk ansehen zu können eine Art „Schicksalsgemeinschaft“ bestehen, die sich auf alle Teilbereiche des gesellschaftlichen Lebens erstreckt und der sich die Bevölkerung nicht entziehen kann und sich zugehörig fühlt.[54]

[...]


[1] ABl. Nr. C 77 S.33 vom 19.3.1984; Nr. C 61 S.155 vom 28.2.1994.

[2] Pache, EUR 2002, 768.

[3] Cromme, DÖV 2002, 596.

[4] Eurobarometer 2, Nov. 2003 (http://europa.eu.int/comm/public_opinion/flash/fl142_2_convention_en.pdf) S.44, 86.

[5] "Erklärung von Laeken zur Zukunft der Europäischen Union" vom 15. Dezember 2001; EU-Bulletin 12/2001, S. 21ff.

[6] Oppermann, DVBl 2003, 1165.

[7] http://ue.eu.int/igcpdf/de/03/cg00/cg00003.de03.pdf

[8] Daraus ergibt sich die Dreiteilung der Untersuchung in: 1.) Referendum aufgrund Staatswerdung; 2.) Referendum aufgrund Legitimations- und Integrationsfunktion und 3.) Modalitäten eines Referendums.

[9] Kleger / Karolewski / Pawel, S.7.

[10] Dorau, S.60.

[11] Kleger / Karolewski / Pawel, S.61.

[12] Eine andere Ansicht stellt auf die Funktionen der Verfassung ab; Colneric, Braucht Europa eine Verfassung, Interview in Justament online, Pache, EUR 2002, 771ff, Hobe, EUR 2003, 4; Hirsch in der Weg zum EU-Verfassungskonvent, S.135f.. Ausführlich zu dieser Ansicht siehe unter 1.3 dieser Arbeit.

[13] Grimm, (1995) S.11ff; Isensee in HStR I, 1987, §13 Rn.1, König, DÖV 1998, 275.

[14] Dickstein, S. 27.

[15] Pache, EUR 2002, S.774 m.w.N; Dickstein, S.28; Hochwieser, S.23, 118.; Hobe, EUR 2003, S.5.

[16] Dickstein, S.28, Hochwieser, S. 23f., Pache, EUR 2002, S.776.

[17] ebd.

[18] ebd.

[19] ebd.

[20] Pernice, Die Verfassungsfrage aus rechtswissenschaftlicher Sicht, Rn.21.

[21] Dickstein, Der Verfassungsbegriff der Europäischen Union, S.23 mit Verweis auf Smend.

[22] Hierzu unter 3.

[23] Kleger / Karolewski / Pawel, S.8.

[24] Dickstein, S.34; Hochwieser,, S.26.

[25] ebd.

[26] Kleger / Karolewski / Pawel, S.17.

[27] Dickstein, S.34; Hochwieser,, S.26.

[28] Hochwieser, S.24f.

[29] Dickstein, S.30; Hochwieser,, S.25.

[30] Dickstein, S.31; Dorau,S.61; Hochwieser, S.25.

[31] Möllers in Europäsiches Verfassungsrecht, S. 39.

[32] Dickstein, S.30; Dorau, S.61; Hochwieser, S.25.

[33] Dickstein, S.33; Dorau, S.62; Hochwieser, ,S.26.

[34] In diesem Sinne Di Fabio, JZ 2000, 737.

[35] Art. 1 Nr.2, art 55 UN-Charta; Art 1 Abs.1 IPbürgR.

[36] Kirchof, Europäische Integration in HStR VII 1992, § 183 Rn.40.

[37] Degenhart, Rn.21.

[38] Die Europäischen Gemeinschaften (die EG, die EGKS - im Jahr 2002 in die Anwendungsbereiche

des EGV überführt - sowie die Euratom) bilden seit dem am 01.11.1993 in Kraft getretenen Vertrag von Maastricht Untereinheiten der Europäischen Union und wurden durch diesen Vertrag um PJZ und GASP ergänzt. Vgl. Herdegen, Europarecht, S. 38 f.

[39] Art.3, 5 EUV.

[40] Art.28, 41 EUV, Art.268ff. EGV.

[41] Art.6, 7 EUV.

[42] Art. 48 EUV.

[43] Schmidt, S.11; Dickstein, S. 47; Degenhart, Rn.39.

[44] Schmidt, S.11, Dickstein, S. 47.

[45] Dorau, S. 30; Hummer, S.56.

[46] Dorau, S. 30 mit Verweisen.

[47] Hummer, S.56.

[48] Dorau, S. 30 mit Verweisen.

[49] EuGH vom 12.Dezember 1974, B.N.O. Walrave und L.J.M. Koch gegen Association Union Cycliste Internationale, Rs. 36/74, 1405 (1420).

[50] Kirchof, in Europa als politische Idee und rechtliche Form, S. 78f, Sinngemäß auch Calliess, in Callies/Ruffert (Hrsg.), EUV/EGV, Art. 2 EUV, Rn.14; Bösch, Forum Parlament, 2002, 18:

[51] Ipsen, Völkerrecht, § 5, Rn.5.

[52] Schmidt, Staatsorganisationsrecht, S.15, Everling, DVBl 1993, S. 941, Ipsen, Völkerrecht, § 5, Rn.5.

[53] Calliess, in Callies/Ruffert (Hrsg.), EUV/EGV, Art. 1 EUV, Rn.14; Herdegen, Völkerrecht, § 8, Rn.6.

[54] Schmidt, S.12, Doehring, §2, Rn.56, Herdegen, Völkerrecht, § 8, Rn.6.

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Detalles

Título
Eine Verfassung für Europa - mit oder ohne Referendum?
Universidad
University of Würzburg  (juristische Fakultät)
Curso
Magister des Europäischen Rechts
Calificación
12,5 (vollbefriedigend)
Autor
Año
2004
Páginas
81
No. de catálogo
V37865
ISBN (Ebook)
9783638370967
Tamaño de fichero
746 KB
Idioma
Alemán
Palabras clave
Eine, Verfassung, Europa, Referendum, Magister, Europäischen, Rechts
Citar trabajo
Tanja Held (Autor), 2004, Eine Verfassung für Europa - mit oder ohne Referendum?, Múnich, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/37865

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