Die Insurance Distribution Directive und die deutsche Versicherungswirtschaft. Entwicklung, Umsetzung und Auswirkungen der IDD


Tesis de Máster, 2017

82 Páginas, Calificación: 1,5


Extracto


Inhaltsverzeichnis

Abkürzungsverzeichnis

Abbildungsverzeichnis

1 Einleitung
1.1 Problemstellung
1.2 Zielsetzung
1.3 Gang der Arbeit

2 Die Weiterentwicklung der Insurance Mediation Directive: Die Insurance Distribution Directive

3 Umsetzung der Insurance Distribution Directive
3.1 Die IDD als konzeptionelle Grundlage
3.2 Die erste deutsche Umsetzung: der Referentenentwurf
3.3 Die zweite deutsche Umsetzung: der Gesetzesentwurf

4 Auswirkungen der Insurance Distribution Directive auf ausgewählte Bereiche der Versicherungswirtschaft
4.1 Auswirkungen auf Geschäftsprozesse von Versicherungsunternehmen
4.2 Auswirkungen auf den Versicherungsvertrieb
4.3 Auswirkungen auf die Versicherungsnehmer

5 Zusammenfassung

Anhang

Literaturverzeichnis

Verzeichnis der elektronischen Quellen

Juristische Quellen

Abkürzungsverzeichnis

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

Abbildungsverzeichnis

Abbildung 1: Phasen der Produktentwicklung (in Anlehnung an Köhne)

1 Einleitung

1.1 Problemstellung

Mit einem Anteil von 6,41 % am deutschen Bruttoinlandsprodukt und einer Mitarbeiterzahl von ca. 295.600 ist die Versicherungswirtschaft ein signifikanter Wirtschaftszweig in Deutschland.[1] Sie charakterisiert sich durch die Produktion und Vermittlung von Versicherungsprodukten, die mittels einer Ausgabe von Zustandsgarantien einen Risikotransfer bewirken[2], mit dem Ziel die Risikosituation des Versicherungsnehmers (im nachfolgenden VN) zu verbessern. Ein solcher Risikotransfer bedingt unter marktwirtschaftlichen Bedingungen, dass beide Parteien das Geschäft als nutzenstiftend empfinden. Zur Bewertung dieses Risiko-Nutzen-Verhältnisses werden entsprechende Risikoinformationen benötigt. Diese, wie z. B. die Eintrittswahrscheinlichkeit, kann das Versicherungsunternehmen (im nachfolgenden VU) zwar durch den Besitz von Erfahrungswerten aus seinem versicherten Kollektiv bestimmen. Allerdings besitzt nur der VN selbst Kenntnis über die vollständigen Risikoinformationen einschließlich eventueller gefahrenerhöhender Umstände. Ein klassisches Beispiel hierfür ist die Risikolebensversicherung, bei der das VU zwar die Eintrittswahrscheinlichkeit nach dem Alter des VN bestimmt[3], diese sich aber noch durch Vorerkrankungen signifikant erhöhen kann. Aus dieser Perspektive ist das VU der Prinzipal, der auf eine vollständige Bereitstellung der Risikoinformationen des VN als Agenten angewiesen ist. Es besteht eine Informationsasymmetrie zu Gunsten des VN. Aus einer anderen Perspektive existiert eine weitere Prinzipal-Agenten-Beziehung. Bei der Erläuterung des Versicherungsumfangs vertraut der VN als Prinzipal darauf, dass das VU ihm eine bedarfsgerechte Versicherungsleistung anbietet. Um dies festzustellen, ist der VN auf die Lieferung von Informationen über den Versicherungsumfang und die versicherten Risiken seitens des VU angewiesen. Das VU besitzt somit, verstärkt durch die in der Regel fehlende versicherungstechnische Fachkompetenz des VN, einen Informationsvorsprung gegenüber dem VN. Im Kontext dieser Beziehung befinden sich beide Akteure in einem doppelten Prinzipal-Agent-Konflikt. Deren zweifache asymmetrische Informationsverteilung stellt einen Anreiz für opportunistisches Verhalten beider Akteure dar, welcher bei unterschiedlichen Zielsetzungen weiter verstärkt wird[4], denn VU sind als Wirtschaftsunternehmen gewinnorientiert und könnten sich dadurch z. B. zum Einbau schwer verständlicher Ausschlüsse in den Versicherungsbedingungen verleiten lassen. Der VN wiederum kann seinen Nutzen durch die unvollständige Bereitstellung von Risikoinformationen und die damit einhergehende Untertarifierung maximieren. Durch den Einbezug eines Versicherungsvermittlers (im nachfolgenden VV) kann ein dritter Akteur als Intermediär in den Tauschprozess involviert werden.[5] Seine Aufgabe ist es, die zweifache asymmetrische Informationsverteilung durch Bereitstellung angebotsbezogener Informationen und nachfragebezogener Informationen abzubauen.[6] Sein Involvieren kreiert allerdings zwei weitere kritische Prinzipal-Agenten-Beziehungen, in denen er jeweils als Agent agiert, nämlich die zwischen VN und VV sowie die zwischen VU und VV. [7] Dabei entsteht ein Spannungsverhältnis, in dem der VV den Aufträgen seiner zwei Prinzipale gerecht werden muss. Verstärkt wird diese schwierige Interessensausgleichsfunktion[8] durch die traditionelle Vergütungssystematik der VV. Das vorherrschende Provisionsmodell[9] ermöglicht dem VV, im Rahmen seiner nachfragelenkenden Wirkung in der Beratung Produktempfehlungen auszusprechen, die ihm primär die höchste Vergütung einbringen und nur sekundär den Bedarf des VN abdecken. Die ursprüngliche positive Intention des Einsatzes eines VV kann sich dadurch für VU und VN negativ auswirken. 18.943 Beschwerden über VU und 336 Beschwerden über VV, die im Jahr 2015 beim Versicherungsombudsmann e.V. eingereicht wurden[10], sind ein Beleg für die Existenz eines solchen opportunistischen Verhaltens in der Versicherungswirtschaft. Gleichzeitig signalisiert dies einen Grad an Intransparenz innerhalb des Versicherungsvermittlermarktes, der aus Sicht der verschiedenen Akteure unterschiedlich intensiv ausgeprägt ist. Aus Sicht der VV und VU ist der Grad der Intransparenz aufgrund des jeweiligen Informationsvorsprungs und der eigenen versicherungstechnischen Expertise sicherlich geringer als aus Sicht der VN.[11] Zum Schutze des Verbrauchers und um einem Marktversagen vorzubeugen, gilt es somit dem entgegenzutreten. Ein mögliches Instrument zur Lösung ist die Einführung von Mindeststandards. Sie sollen dem Missbrauch von Informationsasymmetrien entgegenwirken, indem sie den Vermittlungsprozess mithilfe von Analyse-, Frage-, Beratungs-, Dokumentations- und Mitteilungspflichten[12] in ein prozessuales Korsett einbetten. Ein weiteres Instrument ist die Schaffung von Markteintrittsbarrieren, um ein Level an Fachkompetenz und einhergehender Beratungsprofessionalität der VV zu gewährleisten. Bereits die „Insurance Mediation Directive“[13] (im nachfolgenden IMD), die als erste Versicherungsvermittlungsrichtlinie von der europäischen Union umgesetzt wurde, hat mithilfe der oben genannten Instrumente das Ziel, eine qualitätserhöhende Wirkung auf die Beratungsleistung zu entfalten, verfolgt.[14] Dabei führte sie zwar zu einer Erhöhung der Beratungsqualität, aber nicht zu einer Verbesserung der Marktransparenz oder Harmonisierung der Wettbewerbsbedingungen zwischen den VV.[15] Die Folge war die Entwicklung einer zweiten europäischen Versicherungsvermittlungsrichtlinie, der „Insurance Distribution Directive“[16] (im nachfolgenden IDD). Anders als die IMD ist die IDD darauf ausgerichtet alle Vertriebskanäle einer Versicherungsvermittlung zu erfassen und greift erstmals tiefgreifend in die Geschäftsprozesse von VU ein.[17] [18] Diese neue Ausrichtung soll zu einer weiteren Verbesserung der Marktransparenz und zusätzlichen Steigerung der Beratungsqualität führen sowie gleichzeitig die Wettbewerbsbedingungen der VV harmonisieren.[19] Dabei ist es offensichtlich, dass sie, als zweiter Versuch der Europäischen Union (im nachfolgenden EU), die Rahmenbedingungen in der Versicherungswirtschaft neu definieren wird.

1.2 Zielsetzung

Die Arbeit hat das Ziel, die Auswirkungen der IDD auf die deutsche Versicherungswirtschaft aufzuzeigen. Dabei werden bisher feststellbare Auswirkungen sowie Ansätze für mögliche Auswirkungen dargelegt. Limitiert wird die Arbeit durch das noch nicht abgeschlossene deutsche und europäische Gesetzgebungsverfahren. Die Grundlage bildet der bis zum 20.05.2017 verfügbare Wissensstand.

Im Vorfeld erfolgt eine Analyse über die Umsetzungsgenauigkeit der IDD. Insbesondere die Überprüfung, ob sich der Telos der europäischen IDD in der deutschen Umsetzung wiederfindet, steht hierbei im Mittelpunkt. Aufgrund der Tatsache, dass die IDD die Angebotsseite der Versicherungswirtschaft reguliert, bilden diese nachfolgend den Ausgangspunkt der Auswirkungsuntersuchung, bei der folgende Sachverhalte im Mittelpunkt stehen:

- Nach Erwägungsgrund 55 der IDD sollen VU „ein Verfahren für die Genehmigung jedes einzelnen Versicherungsprodukts unterhalten, betreiben und überprüfen“. In Verbindung mit den „Product Oversight Governance Arrangements“ (im Nachfolgenden POG-Anforderungen) nach Artikel 25 IDD ist es offensichtlich, dass die europäische Regulierung Einfluss auf die Produktions- und Vertriebsleistung von VU nehmen möchte. Aus diesem Grund soll untersucht werden, wie sich diese durch die IDD verändern wird.
- Die Neujustierung der Markteintrittsbarrieren und Mindeststandards sowie die Erweiterung des Anwendungsbereichs[20] werden den Versicherungsvermittlungsmarkt nach der IMD erneut beeinflussen. Dabei ist es offensichtlich, dass sich die IDD nicht auf die Versicherungsvermittlung beschränkt, sondern eine ganzheitliche vertriebskanalunabhängige Perspektive einnimmt.[21] Daher sollen die Auswirkungen auf den Versicherungsvertrieb analysiert und die Frage beantwortet werden, ob es nach der IMD-Einführung einen erneuten Wandel der Wettbewerbsstruktur im Versicherungsvertriebsmarkt[22] geben wird.
- Nach Erwägungsgrund 10 der IDD steht die Verbesserung des Verbraucherschutzes im Mittelpunkt der Regulierung. In Anbetracht der skizzierten möglichen Auswirkungen auf die Produktions-und Vertriebsleistung, sowie den Versicherungsvertriebsmarkt, sollen die kausalen Auswirkungen daraus für die VN aufgezeigt werden. Insbesondere die Frage, ob die Veränderungen zu einer Verbesserung der Beratungsqualität tendieren werden, soll beantwortet werden.

Übergeordnet steht dabei die kritische Reflektion der Auswirkungen mit dem Hauptziel der IDD, nämlich der Verbesserung des angestrebten Binnenmarktes für die Versicherungsvermittlung, kritisch formuliert die Umsetzung der verfehlten Ziele der IMD. Hierzu soll die vorliegende Arbeit ebenfalls eine abschließende Antwort liefern.

1.3 Gang der Arbeit

Die Arbeit ist in fünf Kapitel strukturiert. Nach der Einleitung folgt in Kapitel zwei die Darstellung der historischen Entwicklung der IDD. In Verbindung mit der Darstellung des technischen Entwicklungsprozesses innerhalb des europäischen Gesetzgebungsverfahrens soll der Leser ein besseres Verständnis der Notwendigkeit und anschließenden Umsetzung der IDD erhalten. Der Umsetzungsprozess wird in Kapitel drei behandelt. In Abschnitt 3.1. erfolgt die Einordnung der IDD als konzeptionelle Grundlage für das folgende deutsche Gesetzgebungsverfahren. In Abschnitt 3.2. wird der Referentenentwurf zur Umsetzung der IDD (im nachfolgenden Referentenentwurf)[23] präzise mit den Inhalten der IDD verglichen, um die entsprechenden Abweichungen bei der Umsetzung aufzuzeigen. Abschnitt 3.3. rundet die Abweichungsanalyse durch einen finalen Abgleich mit dem Gesetzesentwurf zur Umsetzung der IDD (im nachfolgenden Gesetzesentwurf)[24] ab. In Kapitel vier stehen die Auswirkungen der IDD im Mittelpunkt. Beginnend mit den Geschäftsprozessen der VU erfolgt in Abschnitt 4.1.1. die Betrachtung der Auswirkungen auf die Produktpolitik in ihren jeweiligen Facetten der Produktentwicklung (siehe Abschnitt 4.1.1.1.), der Produktgestaltung (siehe Abschnitt 4.1.1.2.) und des Produktmanagements (siehe Abschnitt 4.1.1.3.). Abschnitt 4.1.2. knüpft an diese Ergebnisse an und überprüft ihren Einfluss auf die Sortimentspolitik. Abschnitt 4.1.3. rundet die kausale Betrachtung durch eine Analyse der Auswirkungen auf die Vertriebspolitik ab. Der Verfasser begrenzt sich explizit auf diese Geschäftsprozesse, da Sie unmittelbar oder mittelbar durch die POG-Anforderungen und die umzusetzenden delegierten Rechtsakte[25] angesprochen werden. Eine vollumfängliche Untersuchung der Auswirkungen müsste u. a. noch die Kommunikations-, Prämien- und Schadenleistungspolitik umfassen. Diese Umsetzung ist aufgrund der Umfangrestriktion dieser Arbeit nicht möglich gewesen. Abschnitt 4.2. ist den Auswirkungen auf den Versicherungsvertrieb gewidmet. Nach erfolgter Betrachtung der regulierungsinduzierten Veränderungen in der Zulassung (siehe Abschnitt 4.2.1.) und Ausübung (siehe Abschnitt 4.2.2.) von Versicherungsvertriebstätigkeiten erfolgt in Abschnitt 4.2.3. eine Analyse der Regulierungsintensität der Vertriebskanäle, um mögliche differenzierte Auswirkungen feststellen zu können. Die daraus resultierenden Folgen für die Akteure im Versicherungsvertrieb werden in Abschnitt 4.2.4. ausgewertet. Abschnitt 4.3. rundet die Auswirkungsanalyse mit einer Betrachtung der Folgen für die VN ab. Abschließend werden die ausgearbeiteten Erkenntnisse dieser Arbeit in Kapitel fünf resümiert.

2 Die Weiterentwicklung der Insurance Mediation Directive: Die Insurance Distribution Directive

Die Errichtung eines freien Marktes aller europäischen Mitgliedstaaten, des sogenannten Binnenmarktes, ist ein seit der Gründung des europäischen Wirtschaftsraums angestrebtes Ziel[26], welches durch die Verabschiedung europäischer Richtlinien verwirklicht wurde.[27] Diese legislativen Maßnahmen erstrecken sich durch alle Wirtschaftsbereiche und betrafen mit der Vermittlerrichtlinie der europäischen Wirtschaftsgemeinschaft[28] (im nachfolgenden EWG) erstmalig die Versicherungswirtschaft. Sie verfolgte das Ziel, die Ausübung der Niederlassungs- und Dienstleistungsfreiheit für VU zu erleichtern. Im Jahr 1999 erkannte die Europäische Gemeinschaft (im Nachfolgenden EG) als Nachfolgerin der EWG, dass die Richtlinie nicht den gewünschten Abbau der Binnenmarkthindernisse bewirkte[29], mit der Folge, dies im Rahmen des Finanzmarktrahmen-Aktionsplans ändern zu wollen.[30] Auf dieser Grundlage entstand die Richtlinie 2002/92/EG, die am 09.12.2002 vom europäischen Rat verabschiedet und im weiteren Zeitverlauf als IMD bekannt wurde.

Die legislative Umsetzung der IMD erfolgte in Deutschland durch die Neuregelung des Versicherungsvermittlergesetzes (im Nachfolgenden VersVermG), welches am 22.05.2007 schlussendlich mit einer deutlichen Verspätung in Kraft trat. Ursprünglich hätte die Umsetzung bis zum 15.01.2005 erfolgen müssen.[31] Das neue VersVermG induzierte neben diversen Änderungen im Versicherungsaufsichts- (im Nachfolgenden VAG) und Versicherungsvertragsgesetz (im Nachfolgenden VVG) auch die Einführung des § 34d der Gewerbeordnung (im Nachfolgenden GewO). Der neue § 34d GewO reformierte die Berufszulassung des VV, indem er für diesen erstmals eine Erlaubnispflicht einführte.[32] Die Erlaubnis wird von der zuständigen Industrie- und Handelskammer (im Nachfolgenden IHK) erteilt, wenn der VV einen guten Leumund[33], geordnete Vermögensverhältnisse[34], eine Berufshaftpflichtversicherung und einen Sachkundenachweis[35] vorweisen kann. Befreit von diesem Grundsatz sind VV, die eine Patronatserklärung[36] ihres VU erhalten haben, produktakzessorische VV[37], Annexvermittler bzw. sonstige Bagatellvermittler[38] sowie VV mit einer Gewerbeerlaubnis eines anderen Mitgliedstaates der EU. Unabhängig von ihrer Erlaubnispflicht müssen sich aber alle VV in ein öffentliches Versicherungsvermittlerregister eintragen lassen.[39] Die Registrierungs- und Erlaubnispflicht definierten somit erstmals signifikante Hürden für die Berufszulassung und konnten als Markteintrittsbarrieren betrachtet werden.[40] Neben der Berufszulassung wirkte sich die IMD auch auf die Berufsausübung aller VV aus. Die alte Gesetzgebung unterschied den VV in Versicherungsvertreter und Versicherungsmakler (im Nachfolgenden VM).[41] Der Versicherungsvertreter hat als Erfüllungsgehilfe des VU keine direkte Vertragsbeziehung zum VN und konnte deswegen schuldvertragsrechtlich von diesem nicht unmittelbar haftbar gemacht werden. Für vor- und nachvertragliche Pflichtverletzungen des Versicherungsvertreters haftete somit im Außenverhältnis stets das VU.[42] Im Innenverhältnis kann dieser im Falle eines eigenen Verschuldens vom VU in Regress genommen werden.[43]

Im Gegensatz zum Versicherungsvertreter ist der VM Sachverwalter des VN. In dieser Funktion haftete er schon damals im Falle einer Pflichtverletzung stets direkt gegenüber dem VN.[44] Trotz dieser für den VN verbesserten Haftungssituation galten bei der Berufsausübung für VM keine vorgeschriebenen Mindestvorgaben, wie z.B. in Form einer Prüfung, ob die gelieferte Beratungsleistung den individuellen Beratungsbedarf des VN vollständig abdeckte. Die Folge war, dass die damalige Gesetzgebung eine bewusste oder unbewusste Unterberatung[45] des VV akzeptiert hatte und dadurch die Vermittlung anstatt die Beratung in den Vordergrund gestellt wurde.[46] Deswegen und aufgrund der beschriebenen eingeschränkten Haftungsverantwortung eines Versicherungsvertreters wurde im Rahmen der IMD auch die Berufsausübung maßgeblich neu definiert. Mit der Einführung umfangreicher Informations-, Analyse-, Frage-, Beratungs-, Dokumentations-, Mitteilungs-, Beratungs- und Schadenersatzpflichten[47] wurde diesem Missstand versucht Rechnung zu tragen. Sie waren eingebettet in die VVG-Informationspflichtverordnung (nachfolgend VVG-InfoV) bzw. die übergeordnete VVG Reform, die damit einen erstmaligen Mindeststandard in der Vermittlung von Versicherungsprodukten darstellte.

Mit Mindeststandards und Markteintrittsbarrieren erreichte die IMD eine höhere Professionalisierung der Versicherungsvermittlung und trug gleichzeitig zur Verbesserung des Verbraucherschutzes bei.[48] Allerdings führte der verfolgte Ansatz der Mindestharmonisierung[49] dazu, dass bei der Umsetzung der Mindeststandards in nationales Recht einzelne Länder weit über diese hinausgingen. Beispielhaft hierfür ist das teilweise eingeführte Provisionsverbot des Vereinigten Königreichs oder der Niederlande[50], mit der Folge, dass ein stark fragmentiert regulierter europäischer Versicherungsvermittlungsmarkt entstand.[51] Im Zusammenhang mit der Verabschiedung der Solvency-II-Richtlinie[52], die eine Änderung des Risikoprofils der VU gegenüber dem VN bewirkte[53], wurde dann am 17.12.2009 erstmals die notwendige Adjustierung der IMD vom europäischem Parlament gefordert. Um dieser Forderung gerecht zu werden, leitete die europäische Kommission am 26.11.2010 eine öffentliche Anhörung zur Evaluierung der IMD ein, die bis zum 28.02.2011 andauerte. Dabei wurden neben dem weiterhin unzureichend hergestellten Binnenmarkt folgende vier Problemfelder erkannt:

Erstens variierte die Informationsqualität, die ein VN innerhalb der Versicherungsvermittlung erhält, signifikant in Abhängigkeit des vermittelten Versicherungsprodukts. Zweitens wurden die vorhandenen Interessenkonflikte weiterhin vom VN als intransparent wahrgenommen. Drittens basierte die Definition der Versicherungsvermittlung auf dem Aktivitätsprinzip, d. h., der Direktvertrieb[54] von Versicherungsprodukten wurde aufgrund des fehlenden VV nicht als Versicherungsvermittlung eingestuft, sodass sich dieser Zweig des Versicherungsvertriebs dem Anwendungsbereich der IMD und den damit verbundenen Pflichten entziehen konnte. Viertens schränkten die Benachrichtigungssysteme durch ihre technische Komplexität die Kommunikation von grenzüberschreitenden Tätigkeiten der VV ein. Zusätzlich deckte die parallel laufende Neuregulierung des Wertpapierhandels in Form der Markets in Financial Instruments Directive II signifikante Inkonsistenzen zwischen der Regulierung von Investmentprodukten, die einzeln oder innerhalb eines Versicherungsmantels vertrieben werden, auf.[55]

Gestützt von dieser Erkenntnis einigten sich am 11.04.2011 Experten aus den Mitgliedstaaten der EU und der EIOPA mehrheitlich auf eine Adjustierung der IMD. Das dafür angewendete europäische Gesetzgebungsverfahren ist als sogenanntes Lamfalussy-Verfahren bekannt. Erstmals eingesetzt bei der Umsetzung des Finanzmarktrahmens-Aktionsplans im Jahre 2002 ist das Lamfalussy-Verfahren seitdem ein integraler Bestandteil bei der Beschleunigung europäischer Gesetzgebungsverfahren im Finanzsektor. Das Lamfalussy Verfahren ist nach dem Vorsitzenden des Ausschusses der Weisen, Herrn Baron Alexandre Lamfalussy, benannt und besteht aus folgenden 4 Levels:

- Level 1: Rahmenrechtsakt
- Level 2: Durchführungsbestimmung
- Level 3: Verlautbarungen und Leitlinien
- Level 4: Kontrolle und Überwachung[56]

In Level 1 wird nach Art. 294 AEUV im ordentlichen Gesetzgebungsverfahren von europäischem Rat und Parlament eine Rahmenrichtlinie verabschiedet. Die Rahmenrichtlinie erfüllt zwei Funktionen: Zum einen definiert sie Grundsätze und flankiert die inhaltlichen Rahmenfelder der neuen Gesetzgebung. Zum anderen bestimmt sie die Art und den Umfang der Umsetzungsmaßnahmen bei gleichzeitiger Delegierung der Umsetzung an die Akteure in Level 2. In Level 2 werden die grundsätzlichen Inhalte der Rahmenrichtlinie mittels Durchführungsverordnungen oder delegierter Rechtsakte[57] entwickelt. Hierzu besitzt die EU-Kommission ein Vorschlagsrecht, bei dem es inhaltlich durch Konsultationen der European Securities and Markets Authority, European Banking Authority und European Insurance and Occupational Pensions Authority (im nachfolgenden EIOPA) unterstützt wird. Sowohl Durchführungsverordnungen als auch delegierte Rechtsakte bedürfen einer Zustimmung des europäischen Parlaments und des Rats. Zusätzlich erlässt die EU-Kommission in Form von Verordnungen sogenannte technische Regulierungs- und Durchführungsstandards. Im Gegensatz zu den Durchführungsverordnungen und den delegierten Rechtsakten sind diese rein technisch und fungieren als Antwort auf die Frage wie die Inhalte der Gesetzgebung konkret einzuhalten sind. Alle in Level 2 verabschiedeten Maßnahmen sind für die Mitgliedstaaten unmittelbar rechtlich bindend. In Level 3 besitzt die für das Versicherungswesen zuständige Aufsichtsbehörde EIOPA das Recht, weitere einheitliche Leitlinien und Empfehlungen zur Interpretation der Ergebnisse aus Level 1 und 2 zu veröffentlichen. Diese besitzen keine rechtlich bindende Funktion und bedürfen somit keiner zusätzlichen Ermächtigung seitens europäischer legislativer Institutionen. Dennoch müssen sich die nationalen Behörden entweder dazu verpflichten diese anzuwenden oder ihr alternatives Handeln erläutern – comply or explain. In Level 4 erfolgt die Umsetzung der europäischen legislativen Mittel in die jeweilige nationale Gesetzgebung sowie die dazugehörige Überwachung. Diese wird durch die ESMA unter Mithilfe der nationalen Aufsichtsbehörden und des europäischen Parlaments umgesetzt.

Ein erster Entwurf der Rahmenrichtlinie wurde bereits am 03.07.2012 von der europäischen Kommission veröffentlicht.[58] Dennoch bedurfte es weiterer drei Jahre, bis sich das europäische Parlament, der Rat und die Kommission am 30.06.2015 offiziell auf eine weitere Reform des Versicherungsvertriebs einigten.[59] Eine wesentliche Neuerung bei der Zielsetzung war es, den Anwendungsbereich der Richtlinie signifikant zu erweitern. Symbolisch wurde hierzu die angestrebte neue Richtlinie von IMD II zur IDD umbenannt. Die vorangehende Ausarbeitung wurde von informellen Konsultationen der EIOPA begleitet, die deren Ergebnisse am 30.10.2015 veröffentlichte. Darin plädierte die EIOPA, den Produktenwicklungsprozess mittels Aufsichts- und Lenkungsanforderungen zu regulieren und somit erstmals seit der Deregulierung von 1994[60] in die operativen Geschäftsprozesse eines VU einzugreifen.[61] Die EU übernahm diesen Aspekt in ihrer finalen Rahmenrichtlinie, welche am 20.01.2016 vom europäischen Parlament und Rat unterzeichnet wurde.[62] Die Veröffentlichung im europäischen Amtsblatt am 02.02.2016 markierte dabei das Ende von Level 1 des Lamfalussy-Verfahrens. Seitdem befindet sich die Entwicklung der IDD in Level 2, bei der die EIOPA von der europäischen Kommission mandatiert wurde, sie bei der Konzeption von vier möglichen delegierten Rechtsakten zu unterstützen. Hierzu zählen die delegierten Rechtsakte zu Artikel 25 (Aufsichts-und Lenkungsanforderungen), Artikel 27 und 28 (jeweils Interessenkonflikte), Artikel 29, Absatz 2 (Kundeninformation) sowie Artikel 30 (Beurteilung der Eignung und Zweckmäßigkeit sowie Berichtpflichten gegenüber Kunden) der IDD.[63] Nach Veröffentlichung eines Konsultationspapiers und anschließender öffentlicher Anhörung präsentierte die EIOPA hierzu am 01.02.2017 ihre finalen Empfehlungen[64], welche in dem nachfolgenden Kapitel näher erläutert werden.

Die Regulierung der europäischen Versicherungsvermittlung begann mit der Zielsetzung den avisierten europäischen Binnenmarkt herzustellen. Die IMD erweiterte diese durch den Anspruch zum Wohle des Verbraucherschutzes eine qualitätsverbessernde Wirkung auf die Versicherungsvermittlung entfalten zu wollen. Zwar ist die IDD rechtlich und bereits namentlich eine eigenständige Richtlinie, dennoch basiert sie auf diesen ursprünglichen Zielsetzungen. Zusätzlich bedient sie sich mit Mindeststandards und Markteintrittsbarrieren rechtlich derselben Mittel[65], sodass die IDD eindeutig als Weiterentwicklung der IMD anzuerkennen ist.

3 Umsetzung der Insurance Distribution Directive

3.1 Die IDD als konzeptionelle Grundlage

Das Rechtsetzungskonzept der Richtlinie besteht aus einem zweistufigen Rechtsetzungsverfahren.[66] Die erste Stufe ist auf der Ebene der europäischen Institutionen und die zweite Stufe ist das jeweilige nationale Gesetzgebungsverfahren, in dem Europarecht in nationales Recht überführt wird. Der größte Vorteil dieses Konzepts ist, dass mittels Durchführungsverordnungen in den von der Rahmenrichtlinie erfassten Bereichen bei Bedarf auf nationale Besonderheiten und Rechtsordnungen der einzelnen Mitgliedstaaten Rücksicht genommen werden kann.[67] Adressaten einer Richtlinie sind die Mitgliedstaaten der EU. Zur Umsetzung sind die jeweiligen Mitgliedstaaten verpflichtet[68], sodass auch die Rahmenrichtlinie der IDD inklusive ihrer anschließenden Rechtsakte bis zum 23.02.2018 in nationales Recht zu überführen ist.[69] Die Überführung in nationales Recht erfolgt entsprechend dem jeweiligen Versfassungsrecht. In Deutschland kann dies durch Verabschiedung von Gesetzen, Verordnungen oder Verwaltungsakten erfolgen.[70] Die erste vorbereitende Umsetzungsmaßnahme wurde bereits am 23.02.2016 kurz nach Inkrafttreten der IDD getroffen. Hierbei hob der deutsche Gesetzgeber das Kapitel III A der IMD zum 01.07.2017 auf, welches als sogenannte IMD 1,5 bekannt war und bis dato den Vertrieb von Versicherungsanlageprodukten regulierte.[71] Eine unmittelbar anschließende Nachfolgegesetzgebung konnte allerdings nicht ausgearbeitet werden, da die IDD als prinzipienbasierte Richtlinie ausgestaltet ist. Bei der Umsetzung einer prinzipienbasierten Richtlinie gilt es zu beachten, dass lediglich Zielvorstellungen (Prinzipien) vorgegeben werden. Dadurch besitzt die Richtlinie einen finalen, ergebnisbezogenen Charakter, welcher im Gegensatz zu einer regelbasierten Richtlinie nicht konditional wirken kann.[72] Dies hat die Folge, dass die Verantwortung, ob und wie eines der Ziele (Prinzipien) eingehalten werden kann, auf die Unternehmen selbst übertragen wird[73], mit der Konsequenz, dass ein entsprechend individueller Spielraum hinsichtlich der Frage, ob ein Unternehmen rechtskonform agiert oder nicht, entsteht. Um dieser theoretischen Unsicherheit entgegenzuwirken erfolgt eine Reduzierung des prinzipienbasierten Rechts durch delegierte Rechtsakte oder Durchführungsbestimmungen auf Level 2 des Lamfalussy-Verfahrens. Die dadurch getroffene Konkretisierung führt zwangsläufig zu einer Erhöhung an Verbindlichkeit.[74] Es ist jedoch möglich, den prinzipienbasierten Charakter auch in den Rechtsakten weiterzuverfolgen, indem diese analog der Rahmenrichtlinie ebenfalls unpräzise formuliert werden. In einem solchen Fall bliebe es in der Hand der europäischen Aufsichtsbehörden, z.B. der EIOPA, auf Level 3 des Lamfalussy- Verfahrens durch unverbindliche, aber konkret formulierte Leitlinien eine Orientierungshilfe zu schaffen, die als Interpretation der europäischen Gesetzgebung fungieren kann. Deswegen kann die IDD von den Mitgliedstaaten in ihrem aktuellen Stadium der Rahmenrichtlinie als eine konzeptionelle Grundlage angesehen werden, die einer weiteren Konkretisierung bedarf. Im Zusammenhang mit dem ebenfalls verfolgten Ansatz der Mindestharmonisierung muss dies jedoch nicht der Fall sein, d. h., die Mitgliedstaaten werden durch die IDD nicht daran gehindert, strengere bis hin zu klassisch regelbasierten Regulierungsvorschriften einzuführen, sofern diese im Einklang mit der Rahmenrichtlinie stehen. Somit besitzt der deutsche Gesetzgeber aufgrund des prinzipienbasierten Charakters der IDD bei der nationalen Umsetzung einen Gestaltungsspielraum[75], welcher dem Umsetzungsprozess eine tragende Bedeutung zukommen lässt.

3.2 Die erste deutsche Umsetzung: der Referentenentwurf

In Anbetracht der Tatsache, dass zwischen Inkrafttreten der IDD im Frühjahr 2016 und der nächsten Bundestagswahl im Herbst 2017 ein Zeitfenster von weniger als 1,5 Jahren vorliegt, kann der Zeitplan für die Umsetzung als ehrgeizig betrachtet werden. Dadurch existiert eine latente Wahrscheinlichkeit, dass die IDD ihren Weg „eins zu eins“ in das deutsche Recht findet[76] und der deutsche Gesetzgeber nicht im großen Maße von seinem Gestaltungsspielraum Gebrauch macht. Ob dies geschehen wird bzw. ist, möchte der Verfasser dieser Arbeit anhand der bisherigen Umsetzung in Form des Gesetzesentwurfs überprüfen. Im Vorfeld des Gesetzesentwurfs wurde am 21.11.2016 der Referentenentwurf veröffentlicht. Es folgte eine öffentliche Anhörung die am 12.12.2016 geschlossen wurde.[77] Im Nachfolgenden werden zuerst acht Kapitel der IDD mit dem Inhalt des Referentenentwurfs reflektiert, bevor ein Abgleich zwischen Referenten- und Gesetzesentwurf durchgeführt wird.

Kapitel 1 der IDD definiert den Anwendungsbereich und die relevante Begriffsbestimmung, die für ein richtiges Verständnis der Richtlinie von Bedeutung ist. Gemäß Artikel 1 Abs. 2 IDD soll die Regulierung „ ... auf jede natürliche oder juristische Person, die in einem Mitgliedstaat niedergelassen ist …, um den Vertrieb von Versicherungs- und Rückversicherungsprodukten aufzunehmen…“ Anwendung finden. Dieser Grundsatz wird durch die Definition des Versicherungsvertreibers konkretisiert. Versicherungsvertreiber sind demnach VV, VV in Nebentätigkeit und VU.[78] Gleichzeitig werden VV in Nebentätigkeit , die den Vertrieb von Versicherungen lediglich als ergänzende Dienstleistung zum primären Hauptgeschäft durchführen, von der IDD ausgenommen, wenn die Versicherungsprodukte Risiken eines Defekts, eines Verlusts, einer Beschädigung oder einer Nichtinanspruchnahme einer vom VV vertriebenen Ware abdecken.[79] Hierzu zählen insbesondere Reiseversicherungen, die von Reisebüros und Autovermietungsunternehmen vertrieben werden.[80] Allerdings werden VU, die eine Zulassung zur Ausübung eines Direktvertriebs erhalten haben sowie Angestellte des VU die einen Versicherungsvertrieb ausüben, erstmalig erfasst.[81] Ebenfalls eine erstmalige Anwendung wird die IDD auf Vergleichsplattformen im Internet finden, sofern diese nicht von Verbraucherverbänden betrieben werden und keine Vermittlungsfunktion anbieten.[82] Neben dem Erstversicherungsmarkt wird die IDD ebenfalls erstmalig den Vertrieb am Rückversicherungsmarkt regulieren.[83] Der Referentenentwurf setzte die Neuregelung des Anwendungsbereichs für den Einbezug des Direktvertriebs durch Anpassungen im VAG und im übrig Genannten in der GewO sowie dem VVG vollständig um.[84] Artikel 2 Abs. 1 Nr. 1 IDD definiert den Begriff Versicherungsvertrieb al s „… die Beratung, das Vorschlagen oder Durchführen anderer Vorbereitungsarbeiten zum Abschließen von Versicherungsverträge n oder das Mitwirken bei deren Verwaltung und Erfüllung, insbesondere im Schadensfall, einschließlich der Bereitstellung von Informationen über einen oder mehrere Versicherungsverträge … “. Ausdrücklich kein Versicherungsvertrieb sind nach Erwägungsgrund 13 der IDD „... rein vorbereitende Tätigkeiten, bestehend in der Weitergabe von Daten und Informationen über potenzielle Versicherungsnehmer an VU “. Hierzu zählen z. B. die in der Branche üblichen Tippgeber. Erwägungsgrund 13 der IDD befreit ebenfalls Personen, die sich mit der „ ... berufsmäßigen Verwaltung…, Schadensregulierung und Sachverständigenarbeit im Zusammenhang mit Schadensfällen“ beschäftigen. Im Gegensatz dazu bewertet der Referentenentwurf in § 34d GewO-RE Abs. 1 „das Mitwirken bei der Verwaltung und Erfüllung von Versicherungsverträgen, insbesondere im Schadensfall“ ebenfalls als Versicherungsvermittlung. Allerdings geschieht dies ohne die entsprechenden Ausnahmen nach Erwägungsgrund 13, sodass der Referentenentwurf beim Anwendungsumfang eine strengere Regulierung vorsieht.[85] Die Umsetzung der IDD unterstützt das in der Koalitionsvereinbarung vereinbarte Ziel zum Ausbau der Honorarberatung.[86] Paradoxerweise streicht der Referentenentwurf den § 34e GewO des Versicherungsberaters (im nachfolgenden VB), der in Deutschland bisher als Einziger die Beratungsdienstleistung als Hauptgeschäft ausüben durfte.[87] Im Gegenzug soll der neue Berufstand des „Honorar-Versicherungsberaters“ neben dem VV in § 34d GewO-RE integriert werden.[88] Anders als der frühere Versicherungsberater nach § 34e GewO darf somit der Honorar-Versicherungsberater nach § 34d Abs. 2 GewO-RE auch Versicherungen vermitteln. Zwar ist die Herstellung eines vollwertigen Beratungstyps, der die Vermittlungs- und Beratungsfunktion auf Honorarbasis vereint, im Einklang mit der IDD. Die Umsetzung über eine Koexistenz zum VM schreibt die IDD jedoch nicht vor. In Kapitel 2 werden Anforderungen in Bezug auf die Eintragung von erlaubnispflichtigen VV definiert sowie in Kapitel 3 die Umsetzung der Dienstleistungs- und Niederlassungsfreiheit innerhalb der Mitgliedstaaten bestimmt. Der Referentenentwurf setzte beide Kapitel präzise um. In Kapitel 4 IDD werden organisatorische Anforderungen definiert, bei denen die IDD die aus der IMD bekannte Methodik von Markteintrittsbarrieren erneut einsetzt. Nach Artikel 10 Absatz 1 benötigt jeder Versicherungsvertreiber sowie dessen Angestellte, die Versicherungsvertriebstätigkeiten ausüben , angemessene Kenntnisse und Fertigkeiten, die in Anhang I der IDD näher bestimmt sind. Im Gegensatz zur IMD erweitert die IDD nach Artikel 25 Abs. 1 diese Anforderungen um Kenntnisse über Produktgenehmigungsprozesse[89] und knüpft damit an die angestrebte Regulierung von Geschäftsprozessen bei VP (siehe Kapitel 4.1.) an. Gleichzeitig wurde den Versicherungsvertreibern ein Übergangszeitraum zur Aneignung des geforderten Qualifikationsniveaus bis zum 23.02.2019 eingeräumt.[90] Der Referentenentwurf sieht eine Verankerung dieser Markteintrittsbarrieren in § 34d GewO-RE und § 48 Abs. 2 VAG-RE vor.[91] Zur Sicherstellung eines laufenden Kompetenznachweises hat die IDD erstmalig Weiterbildungspflichten[92] definiert. Versicherungsvertreiber müssen hierzu mindestens fünfzehn Weiterbildungsstunden pro Jahr absolvieren. Gleichzeitig räumt die Richtlinie den Mitgliedstaaten das Recht ein, die Anforderungen nach Artikel 10 Abs. 1 nur auf die maßgeblichen Personen innerhalb der Leitungsstruktur eines Versicherungsvertreibers, die für den Vertrieb von Versicherungsprodukten verantwortlich sind, sowie alle anderen direkt an dem Versicherungsvertrieb mitwirkenden Personen, anzuwenden.[93] Zusätzlich sind die leitenden Vertriebsmitarbeiter namentlich in einem Register zu veröffentlichen.[94] Abschließend gilt, dass VU die Sicherstellung der Kompetenznachweise, die Einhaltung der Weiterbildungspflicht sowie den Besitz eines guten Leumunds mittels interner Leitlinien zu gewährleisten haben.[95] Der Referentenentwurf macht zwar von diesem Einschränkungsrecht Gebrauch.[96] Allerdings werden die nach § 24 VAG leitenden Vertriebsangestellten im Gegensatz zur Registrierungspflicht[97] nicht bei der Weiterbildungspflicht berücksichtigt.[98] Darüber hinaus ignoriert er die in der Richtlinie verankerte Übergangszeit. Außerdem verwendet der Referentenentwurf nur den Begriff der Fortbildung, obwohl die IDD sowohl Schulungen als auch berufliche Fortbildungen als adäquate Weiterbildungsmaßnahmen akzeptiert.[99] Somit setzte der Referentenentwurf Kapitel 4 in wesentlichen Bestandteilen nicht vollständig um. In Kapitel 5 bestimmt die IDD wesentliche Pflichten, die in der Kommunikation und der Verhaltensweise gegenüber dem VN einzuhalten sind. Grundsätzlich „... haben Versicherungsvertreiber bei ihrer Versicherungsvertriebstätigkeit gegenüber Kunden stets ehrlich, redlich und professionell in deren bestmöglichen Interesse…“ z u handeln, gemäß Artikel 17 Abs. 1. Durch eine Regulierung der Vergütung in ihrer Art, Transparenz sowie der Verschärfung der Informationspflichten eines Versicherungsvertreibers soll dies sichergestellt werden. Grundsätzlich sind für Versicherungsvertreiber alle Vergütungsarten zulässig[100] und können von den Mitgliedstaaten nach Artikel 22 Abs. 3 IDD „ nur hinsichtlich Provisionen und Gebühren …, die ihnen ein Dritter (darunter zählt nicht der VN)… zahlt“ verboten werden. Nach § 34d Abs. 1 GewO-RE gilt jedoch, dass „ der Versicherungsvermittler (wozu auch Versicherungsmakler zählen dürfen) darf seine Tätigkeit nur durch ein Versicherungsunternehmen vergüten lassen“. Ein solches Provisionsgebot für VV steht somit im Gegensatz zur IDD .

[...]


[1] Vgl. GDV e.V. (2016), Statistisches Taschenbuch, S. 9-10, ().

[2] Vgl. Farny, Dieter (2011), S. 10.

[3] Auf Basis des Alters bzw. des Geburtsjahres wird, mit Hilfe der aktuellen Sterbetafeln und unternehmensindividueller aktuarieller Schätzungen, die finale Eintrittswahrscheinlichkeit ermittelt.

[4] Vgl. Höckmayr, Gergana (2012), S. 29.

[5] Vgl. Lach, Helge (1995), S. 22.

[6] Vgl. Höckmayr, Gergana (2012), S. 13.

[7] Vgl. Höckmayr, Gergana (2012), S. 29.

[8] Vgl. Höckmayr, Gergana (2012), S. 30.

[9] Beim Provisionsmodell erfolgt die Vergütung durch das VU und in Abhängigkeit des Versicherungstarifs, als „prozentuale Beteiligung am Umsatz“. Vgl. Schafstädt, Christian (2015), S. 57-59.

[10] Vgl. Versicherungsombudsmann e.V (2016), ().

[11] Vgl. Höckmayr, Gergana (2012), S. 31.

[12] Vgl. Höckmayr, Gergana (2012), S. 2.

[13] Europäisches Parlament; Rat der europäischen Union (2003), Richtlinie 2002/92/EG, ().

[14] Vgl. Höckmayr, Gergana (2012), S. 3.

[15] Vgl. Höckmayr, Gergana (2012), S. 207.

[16] Europäisches Parlament; Rat der europäischen Union (2016), Richtlinie 2016/97, ().

[17] Vgl. Däsler, Sascha (2016), IDD: Hoher Anpassungsdruck, S. 1, ().

[18] Vgl. Ap Verlag (2016), Studie: Versicherer unterschätzen, S. 1, ().

[19] Vgl. Erwägungsgrund 2, 10 und 24 IDD.

[20] Vgl. Erwägungsgrund 7 IDD.

[21] Vgl. Erwägungsgrund 5 IDD.

[22] Im Nachgang an den erstmaligen Wandel der durch die IMD entstanden ist. Vgl. Höckmayr, Gergana (2012), S. 207.

[23] Vgl. BMWi (2016), Referentenentwurf eines Gesetzes, ().

[24] Vgl. BMWi (2017), Entwurf zur Umsetzung eines Gesetzes, ().

[25] Delegierte Rechtsakte sind ein Mittel im europäischen Gesetzgebungsverfahren. Vgl. Kapitel 2.

[26] Vgl. Der Bundesminister der Justiz (1957), Vertrag zur Gründung der EWG, S. 2, ().

[27] Vgl. Püttgen, Frank J. (2011), S. 47.

[28] Europäischer Rat (1977), Richtlinie 77/92/EWG, ().

[29] Vgl. Erwägungsgrund 5 IMD.

[30] Vgl. Europäische Kommission (1999), Umsetzung, S.11, ().

[31] Vgl. Beenken, Matthias (2010), S. 53.

[32] Vgl. BT-Drucksache 16/1935 (2006), S. 1, ().

[33] Ein guter Leumund bzw. persönliche Zuverlässigkeit liegt vor, wenn der VV keine Eintragung im polizeilichen Führungszeugnis, durch z.B. eine rechtskräftige Verurteilung, erhalten hat. Vgl. Reiff, Peter (2007), S. 9.

[34] Geordnete Vermögensverhältnisse bedingen, dass sich der VV in keinem laufenden Insolvenzverfahren befindet oder im Insolvenzregister bzw. Schuldnerverzeichnis eingetragen ist. Vgl. Beenken, Matthias (2017), S. 124.

[35] Die erforderliche Sachkunde kann ein VV mittels einer IHK-Sachkundeprüfung, einem vergleichbaren akademischen Abschluss oder ununterbrochener längerer Versicherungsvermittlungstätigkeit nachweisen. Vgl. §§1, 4 VersVermV.

[36] Eine Patronatserklärung ist die schuldrechtliche Erklärung des VU für die Verpflichtungen des VV gegenüber Dritten einzustehen. Vgl. Reiff, Peter (2007), S 9.

[37] VV die neben ihrer Haupttätigkeit produktergänzende Versicherungen vermitteln. Vgl. §34 d Abs. 3 GewO.

[38] Vgl. §34 d Abs. 9 Nr. 1 GewO.

[39] Vgl. §34d Abs. 7 GewO.

[40] Vgl. Schwarzbach, Christoph; Klosterkemper, Christoph; Lohse, Ute; Schulenburg, Johann-Matthias Graf von der (2011), S. 385.

[41] Vgl. §34d Abs. 1 GewO.

[42] Vgl. Reiff, Peter (2007), S. 2.

[43] Vgl. Beenken, Matthias (2010), S. 72.

[44] Vgl. Traub, Wolfgang (1995), S. 38-39.

[45] Eine Unterberatung tritt ein, wenn die Versicherungsvermittlung trotz unzureichender Deckung des individuellen Beratungsbedarfs erfolgreich durchgeführt wurde. Vgl. Höckmayr, Gergana (2012), S. 69-70.

[46] Vgl. Höckmayr, Gergana (2012), S. 107.

[47] Vgl. Höckmayr, Gergana (2012), S. 108-116.

[48] Vgl. Europäische Kommission (2010), Consultation document, S. 2, ().

[49] Die Mindestharmonisierung ist eine Technik zur Rechtsangleichung innerhalb der EU, bei der Mindeststandards vereinbart werden von denen die Mitgliedstaaten abweichen können, um strengere Anforderungen festzulegen. Vgl. Wagner, Matthias (2001), S. 53-55.

[50] Vgl. Habschick, Marco; Evers, Jan (2008 ), Anforderungen an Finanzvermittler, S. 124-138, ().

[51] Vgl. Europäische Kommission (2010), Consultation document, S. 5, ().

[52] Europäische Parlament (2009), Richtlinie 2009/138/EG, ().

[53] Vgl. Erwägungsgrund 139 Richtlinie 2009/138/EG.

[54] Im Sinne des Innendienst, des angestellten Außendienst und des eigenen Onlinevertriebskanals.

[55] Vgl. Europäische Kommission (2010), Consultation document, S. 3-6, ().

[56] Vgl. Gampe, Jens (2009), 97-108.

[57] Delegierter Rechtsakt ist ein auf die EU Kommission übertragener Gesetzgebungsakt, der Rechtsakte mit allgemeiner Wirkung ohne Gesetzescharakter zur Änderung bestimmter nicht wesentlicher Vorschriften ermöglicht. Vgl. Herdegen, Matthias (2015), S. §8 Rdn 58.

[58] Vgl. Europäische Kommission (2012), COM(2012) 360 final, S. 15-74, ().

[59] Vgl. Europäische Kommission (2015) Commission welcomes, S.1, ().

[60] Als Deregulierung wird der Abbau der Regulierungsdichte im Zuge der Verwirklichung des europäischen Binnenmarkts bezeichnet. Vgl. Wolf, Oliver (2000), S. 41.

[61] Vgl. EIOPA (2015), Consultation Paper, S. 10-11, ().

[62] Vgl. Artikel 25 IDD.

[63] Vgl. Artikel 38 IDD.

[64] Vgl. EIOPA (2017), Technical Advice, S. 3, ().

[65] Vgl. Abschnitt 4.2.1. und 4.2.2 .

[66] Vgl. Herdegen, Matthias (2015), §8 Rdn.41.

[67] Vgl. Püttgen, Frank J. (2011), S. 48–49.

[68] Vgl. Herdegen, Matthias (2015), §8 Rdn 41.

[69] Vgl. Artikel 42 IDD.

[70] Vgl. Püttgen, Frank J. (2011), S. 47.

[71] Vgl. Choudhry, Umar (2016), IDD: Langer Marsch, S. 1, ().

[72] Vgl. Bürkle, Jürgen (2014), S. 6-8.

[73] Vgl. Krauel, Wolfgang; Winter, Frederik (2016), S. 3.

[74] Vgl. Bürkle, Jürgen (2014), S. 10.

[75] Vgl. Herdegen, Matthias (2015), §8 Rdn. 42.

[76] Vgl. Teichler, Maximilian (2016), S. 1.

[77] Vgl. BMWi (2017), Stellungnahme zur IDD, S. 1, ().

[78] Vgl. Art. 2 Abs. 1 Nr. 8 IDD.

[79] Vgl. Art. 1 Abs. 3 IDD.

[80] Vgl. Art. 1 Abs. 3 in Verbindung mit Erwägungsgrund 8 IDD.

[81] Vgl. Art. 10 Abs. 1 IDD.

[82] Vgl. Erwägungsgrund 12 IDD.

[83] Vgl. Art. 2 Abs. 2 IDD.

[84] Vgl. BMWi (2016), Referentenentwurf eines Gesetzes, S. 1, ().

[85] Vgl. GDV (2016), Stellungnahme zur IDD, S.12-13, ().

[86] Vgl. BMWi (2016), Referentenentwurf eines Gesetzes. S. 1, ().

[87] Vgl. §34e GewO in Verbindung mit § 34d GewO.

[88] Vgl. Wichert, Björn (2016), IDD-Umsetzung, S. 1, ().

[89] Vgl. Kammerer-Galahn, Gunbritt (2016), Die Implementierung, S. 8, ().

[90] Vgl. Art. 40 IDD.

[91] Vgl. BMWi (2016), Referentenentwurf eines Gesetzes, S. 1, ().

[92] Vgl. Art. 10 abs. 2 IDD.

[93] Vgl. Art. 10 Abs. 2 IDD.

[94] Vgl. Art. 3 Absatz 1 Unterabsatz 7 IDD.

[95] Vgl. Art. 10 Abs. 8 IDD.

[96] Vgl. § 48 Abs. 2 VAG-RE und § 34d Abs. 8 GewO-RE.

[97] Vgl. § 34d Abs. 9 GewO-RE.

[98] Der Referentenentwurf spricht nur von mitwirkenden Beschäftigten.

[99] Vgl. GDV (2016), Stellungnahme IDD, S. 9-10, ().

[100] Vgl. Art. 19 Abs. 1 e) IDD.

Final del extracto de 82 páginas

Detalles

Título
Die Insurance Distribution Directive und die deutsche Versicherungswirtschaft. Entwicklung, Umsetzung und Auswirkungen der IDD
Universidad
University of Applied Sciences Wiesbaden Rüsselsheim Geisenheim
Calificación
1,5
Autor
Año
2017
Páginas
82
No. de catálogo
V379295
ISBN (Ebook)
9783668594128
ISBN (Libro)
9783960951650
Tamaño de fichero
2071 KB
Idioma
Alemán
Palabras clave
Insurance, Regulierung, Versicherungsvertriebsrichtlinie, IDD, IMD, Insurance Distribution Directive, Insurance Mediation Directive, EU-Vermittlerrichtlinie, Verbraucherschutz, Versicherungsvermittlerrichtlinie, Versicherungswirtschaft
Citar trabajo
Mirko Domazet (Autor), 2017, Die Insurance Distribution Directive und die deutsche Versicherungswirtschaft. Entwicklung, Umsetzung und Auswirkungen der IDD, Múnich, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/379295

Comentarios

  • No hay comentarios todavía.
Leer eBook
Título: Die Insurance Distribution Directive und die deutsche Versicherungswirtschaft. Entwicklung, Umsetzung und Auswirkungen der IDD



Cargar textos

Sus trabajos académicos / tesis:

- Publicación como eBook y libro impreso
- Honorarios altos para las ventas
- Totalmente gratuito y con ISBN
- Le llevará solo 5 minutos
- Cada trabajo encuentra lectores

Así es como funciona