Der Transformationsprozess in der arabischen Welt unter völkerrechtlicher und militärsoziologischer Berücksichtigung

Der arabisch-islamische Staat als ständiges Phänomen der archaischen-militärischen Soziokultur


Forschungsarbeit, 2017

200 Seiten


Leseprobe


Inhaltsverzeichnis

Einleitung und Forschungsstand
Dar as-salam und Dar el-harab
Die kulturelle Hegemonialachse verschiebt sich von West nach Ost
Forschungsstand

I. Global Governance – Theorie zur Institutionalisierung des Völkerrechts
1. Völkerrecht als Exekutiv – und Normensystem zur Beilegung globaler Krisen
2. Völkerrecht als Legitimationsfrage

II. Der Staatsbegriff in seinem Inhalt
1. Der Staatsbegriff als Teil der Sozialordnungsdifferenzierung
2. Die Positivierung des Rechts und die Abkehr von religiösen Dogmen
3. Der Rechtsstaat als administrative Delegierung zwischen Staat und Gemeinwesen und Formung des Verfassungsvertrages

III. Der Rechtsstaat als Grundlage des Rechtssicherheitsstaates
1. Die Behemotisierung stellt den Rechtsstaat im Okzident und Orient vor große Heraus­forderungen
2. Der ungleiche Kampf des Rechtsstaates gegen die ideologisierte Kampfform
3. Der Rechtsstaat als Teil des Verteidigungswillens der Zivilgesellschaft im in Ost und West

IV. Die Neuen Arten der Kriegführung als Herausforderung für staatliche Ordnung im Abendland und im transformierenden Morgenland
1. In der asymmetrischen Konfliktsituation spielt das Kräfteverhältnis eine fast untergeordnete Rolle
2. Der asymmetrische Akteur baut auf die Kontinuität der militärischen Schlagkraft und das langfristige ökonomische Zerrmürben
3. Ein Krieg ohne Kriegserklärung

V. Der Staat in der völkerrechtlichen Definition
1. Der Staat als soziales Wesen, nach G. Jellinek
2. Der Staat als Kontinuität und Diskontinuität der Geschichte
3. Der Staat als kollektiver Verband
4. Individualistisch-objektive versus kollektivistisch-kosmopolitische Theorie
5. Der Staat als Sachwalter von Rechten und Pflichten
6. Der Staat und die ökonomische Ordnung

VI. Der Verfassungsbegriff
1. Der Verfassungsbegriff in seiner historischen Bedeutung
2. Der Verfassungsbegriff und verfassungsgebende Gewalt
3. Die Verfassung als lebendig-politisches Objekt

VII. Das islamische Staats- und Normenverständnis
1. Der Islam in seinem Sein als Eigenschaft
2. Der Begriff des Kafir - Ungläubigen
3. Die Tauhid-Lehre im orthodoxen Islam
4. Die Bedeutung des Kalima - Glaubensbekenntnisses
5. Der Begriff der Scharia
6. Der Terminus des Fiqh
7. Die soziologische Rechtstheorie Ibn Chalduns als relativistische Rechtsdenkschule
8. Diesseitige und jenseitige Rechtsnormen

VIII. Der arabische Nationalismus als Gegenkonzept zum kosmopolitischen islamischen Staat
1. Bourguiba und das Verhältnis zum Islam in Tunesien
2. Bourguiba im Widerstreit mit Theologen aus der islamischen Hemisphäre

IX. Das politische Ordnungssystem in verschiedensten theoretischen Ansätzen
1. Die Demokratie als politischer Kampfbegriff
2. Definitionsbereich der Begrifflichkeit Demokratie
3. Demokratie als Prozessresultat
4. Die postmoderne Demokratietheorie
5. Demokratietheorien der Moderne - Von Max Webers Herrschaftssoziologie zu Anthony Downs ökonomsiertes Demokratieverständnis
6. Schumpeters differenter Theorie Ansatz
7. Das pluralistische Demokratiekonzept
8. Das Partizipatorische Konzept der Demokratie
9. Die Theorie der komplexen Demokratie
10. Kritische Betrachtung der Demokratie
11. Neofunktionale Systemlehre von Niklas Luhmann (Speyrer Richtung)
12. Jürgen Habermas formaldemokratische Lehre (Frankfurter Schule)

X. Das Gesellschafsgefüge als Grundlage des Verständnisses des militärsozialen Komplexes in der arabischen Diaspora
1. Der Gesellschaftsbegriff nach R. Lepsius
2. Das Weimarer Parteiensystem als Problemfaktor in der westlichen Diaspora
3. Der Klassenbegriff nach Lepsius
4. Die Jeunes Arabic und gesellschaftspolitische Bewegung und die Militärindoktrination
5. Die militärisch-arabische Indoktrination auf Grundlage der deutschen Militärideologie

XI. Die arabischen Gewaltapparate als politische und ökonomische Machtfaktoren
1. Der militärsoziale Komplex als Konservator der archaischen Strukturen im arabisch geo­strategischen Raum
2. Das militarisierte ökonomische System und die Stagnation
3. Die Revolutionierung des orientalischen Gewaltapparates versus einer modernen arabischen Jugend

XII. Der Begriff der Revolution
1. Freiheit als Grundsatz des Revolutionsbegriffs
2. Freiheit und Sicherheit als Teile eines revolutionären Systemwechsels
3. Die arabisch-islamische Revolution als Phänomen der ständigen kriegerischen Auseinander­setzung

XIII. Definition des Terminus des Krieges
1. Einfache Betrachtung des Begriffs
2. Staatsrechtliche Festlegung des Begriffs
3. Der Krieg nach Clausewitz
4. Würdigung von Clausewitz‘ soziologischer Kriegslehre und Kriegsdefinition
5. Moltkes perfektionierter Kriegsbegriff
6. Die Kriegsvorstellungen am Vorabend des Ersten Weltkrieges und die Wehrpflicht
7. Der Begriff des Krieges in der Gegenwart und Zukunft und die Notwendigkeit eines dominanten Primats der Politik

XIV. Der orientalisch-islamische Staat aus historischer Perspektive
1. Die arabischen Gewaltapparate als revolutionäre Wesen militärsozialen Komplex
2. Die El-Thoura el Arabija als nationalistisches Fundament des militärsozialen Komplexes
3. Der Militärputsch als Mittel der staatlichen Machterhaltung und Machtaustradierung

XV. Der Versuch einer neuen revolutionären Staatsstruktur in der arabischen Hemisphäre und dessen Scheitern
1. Die Militärtechnokratie und die korrupte Misswirtschaft als ständiger Zyklus
2. Der Bummerrang der „liberal-bürgerlichen“ Revolution zu einem extremistisch-militärisch-islamischen Feldzug im Nahen-Osten und die Schwächen der neuen arabischen Strukturen

Vorläufige Schlussbetrachtung und Vorausschau

Literaturverzeichnis

Abbildungsverzeichnis

Einleitung und Forschungsstand

Samuel P. Huntington kommt in seinem renommierten Werk: Kampf der Kulturen, zu der interessanten These, dass die Welt und ihre Bevölkerungsteile sich nicht mehr nach ideologischen, politischen oder ökonomischen Faktoren aufgeteilt werden könnte.[1] Entscheidend seien die kulturellen Unterschiede in der geopolitischen und geostrategischen Ansicht. So ist die essentiellste Disposition, welche Identität ein Volk oder ein Individuum hat. Meist findet man die Frage dadurch beantwortet indem man sich auf alte Werte und Traditionen beruft, wie bspw. die einheitliche Sprache, Geschichte, Sitten und Gebräuche, die Religion, sowie Institutionen die damit zusammenhängen.[2] Damit entstehen entsprechende Gruppierungen, die ihren Anfängen nach in Stämmen, ethnischen Einheiten, religiösen Gemeinschaften und dann eben auch in Nationalstaaten wieder zu finden sind.[3] Jene Erkenntnis ist auf der höheren Ebene auch als Kultursphären anzusehen, wobei die individuelle Sphäre die politischen Wirkungskräfte und die Interessenverteilung und Interessenvertretung über ihre Identität definieren.[4] Obwohl die Nationalstaaten gerade als Machtfaktoren im globalen Raum immer noch eine weittragende Rolle in der geopolitischen Austradierung von Macht und vor allem Machterhaltung, jedoch seit der Auflösung der Blockmächte und der Bipolarität des Raumes, ist die Welt in sieben bis acht Kulturräume aufgeteilt.[5] Gerade die asiatische Hemisphäre lehnt vermehrt den westlichen Einfluss ihren Kulturkreis ab, zumal sie mehr denn je ihren ökonomischen Wohlstand und den militärischen Machtfaktor gesteigert hat. Hiermit wird auch klar, dass die weltpolitischen Leitlinien zumeist nach den kulturellen Bruchlinien ausgerichtet werden.[6] Konflikte innerhalb oder außerhalb von bestimmten Kulturkreisen verlaufen nicht mehr nach sozialen oder ökonomischen Interessenslagen, sondern nach kulturellen Mechanismen. So ist auch verständlich, dass es innerhalb von kulturellen Einheiten zu Clan-Konflikten oder gar ethnischen Gewaltspiralen kommen kann. Die Gewalt wird natürlich dadurch noch extrahiert auf eine höhere Eskalationsstufe gehoben, wenn innerhalb einer soziokulturellen Einheit nicht nur eine Gruppe gegen die andere kämpft sondern, wenn aus anderen Staaten dieselben Gruppen, der bekämpften Gruppe des einen Staates zu Hilfe kommen und zwar mit einer noch intensiveren Gewaltstufe.[7] Beispiele hierfür gibt es viele, so z.B. Ruanda, Zaire und Burundi. Abe auch in unseren Kreisen lässt sich dieses Phänomen aufzeigen: Bosnien, der Kaukasus oder derzeit die Ukraine. Der jugoslawische Bürgerkrieg hat dieses Problem der Gewalt von Kulturkreisen noch deutlicher hervorgehoben, denn so haben die Russen Serbien diplomatische Rückendeckung gewährt und diese Unterstützung basiert auf historische wie auch religiöse Faktoren.[8] Selbiges gilt für die Bosniaken, welche durch die Türkei, den Iran, Libyen und Saudi-Arabien mit Waffen und Geldmitteln unterstützt worden sind.[9] All dies basierte auf der Grundlage der kulturellen Verwandtschaften und nicht auf der Basis politischer oder sozioökonomischer Elemente. Vacalav Havel und Jaques Delors halten daher auch zu Recht fest, dass kulturelle Konflikte in Zukunft nicht nur zu nehmen werden, sondern meist die Form der Konfliktstrukturen darstellen werden, welche die geostrategische Ausrichtung von Staaten bestimmen werden. Vacalav Havel sagt sogar, dass jene Art von Konflikten die gefährlichste Form der kriegerischen Auseinandersetzungen darstellt.[10] Damit ist der Terminus der Kultur nicht nur durch Einheit und Zusammenfügung geprägt, sondern insbesondere durch Polarisierung und Divergenz. So ist auch verständlich, dass wenn Ideologien trennen es dennoch möglich ist kulturell verbunden zu sein und auch dann wieder poli8tisch zu einander zu finden, wie das Beispiel des geteilten Deutschlands zeigt.[11] Wo aber die Ideologie das einigende Band darstellte, jedoch die kulturelle Vielfalt bestimmend war, zerfiel zumeist das staatliche Gebilde.[12] Beispiele hierfür gibt es sehr viele: Die ehemalige Sowjetunion, Jugoslawien, Sudan, Nigeria und Sri Lanka.[13] Die Ideologie ist demnach nur der Faktor der kulturellen Unterdrückung um der Machterhaltung bestimmter politischer Eliten Willen.[14] Da wo kulturelle Disparitäten überwunden werden zu Gunsten ideologischer Disparitäten ist es möglich gerade auf ökonomischer und politischer Basis zu harmonieren. Das Beispiel der EU macht dies mehr als nur deutlich. Trotz der ideologischen Verschiedenhaftigkeit vieler Staaten dieser Union ist es dennoch möglich, dass der europäische Raum aufgrund seiner kulturellen Identität zusammengefasst werden kann. War Bipolarität ideologischer-militärischer Natur, so ist die Trennlinie heute zumeist religiöser Zuspitzungen zwischen orthodoxen Christentum und Islam einerseits und dem liberalen-westlichen Religionsverständnis.[15] Damit ist die Divergenz zwischen den Staaten neben den einzelnen Wertvorstellungen, Sitten und Traditionen, als auch ideologischer Gegebenheiten insbesondere die religiöse-kulturelle Ausrichtung. Es ist daher auch ohne Frage dass die Entwicklung von Staaten ob politisch oder ökonomisch aufgrund ihrer kulturellen Eigenschaften meist sehr divergieren und auch unterschiedliche Stadien durchlaufen. So hält Hobsbawm fest, dass die wirtschaftliche Entwicklung und demokratische Strukturen in der arabisch-islamischen Hemisphäre wahrscheinlich deshalb nicht die erfolgreiche Konzeption sei, weil die Religion der hindernde Pfad des Erfolgs sei.[16] Zugleich jedoch muss auch festgehalten werden, dass die ostasiatischen Länder sehr wohl vom Erfolg sozioökonomischer, wie politischer Prägnanz geprägt sind, obwohl sie größtenteils der islamischen Religion angehören.[17] So ist eben auch festzustellen, dass die postkommunistischen Staaten Osteuropas ebenfalls durch starke kulturelle Bande geprägt sind.[18] Dass der Westen eine treibende kulturelle Kraft und Anziehungskraft mit christlichem-liberalen Muster darstellt, erscheint auf den ersten Blick mit Sicherheit unumgänglich zu sein und dennoch, muss zur selben Faktizität hinzugefügt werden, dass der Machtbegriff hier relativ erscheint.[19] Denn Macht hier ist die Relation zu anderen kulturellen Maßstäben und jene drängen allmählich und scheinbar den westlichen Maßstab an Werten wie bspw. Freiheit und Rechtsstaatlichkeit, als auch religiöse Selbstbestimmung zurück.[20] So wird der westliche Maßstab von Macht und Interessensverteidigung in diesem Falle von neuen staatlichen nicht-westlichen Determinanten neu bestimmt und zu mindestens der kritischen Alternative unterworfen. Der Glaube der westliche Style of Life sei das non plus ultra scheint damit mehr als nur in Frage gestellt. Hierbei scheint es zwei Ausrichtungen der nicht-westlichen Kulturkreise zu geben, die eine zielt auf das Nachahmen des westlichen Abendlandes ab die andere vor allem islamisch-orientalische Seite baut er auf die Entfaltung und Ausweitung ökonomischer und militärischer Kapazitäten um dieses System des Westens scheinbar ad absurdum zu führen.[21] Wenn aber nun der Gewaltapparat und die ökonomische Machtbasis dazu verwendet werden um in Zukunft die kulturellen Disparitäten neu zu definieren so gerät der Begriff von Macht und Machtbegrenzung in eine völlig neue dimensionale Ebene.[22] Macht bedeutet dann in diesem Fall nicht die Legitimationsgrundlage des politischen Handelns und Tuns, sondern der Begriff wird fast entpolitisiert und hat damit nur noch die Funktion eines kulturspezifischen Kampbegriffes.[23] Damit wird geostrategische Auslotung zur Skala zwischen der westlichen Identifikation von Wertvorstellungen und nicht-westlicher Wertvorstellungen.[24] Dies bedeutet möglicherweise auch eine weltpolitische Achsenverschiebung und zwar von der machtpolitischen Hegomonialstellung des westlichen Kulturkreises zu denen die anderen Wertvorstellungen folgen, was wiederrum die Globalität der Politik multikultureller gestaltet als bisher angenommen wurde.[25]

Dar as-salam und Dar el-harab

Der Islam geht daher auch von dar as- salam und dar el-harab oder el hurub aus und das schon seit der Entstehungszeit der islamischen Kultur.[26] Das Erstere bedeutet Haus des Friedens, das Zweitere Haus des Krieges.[27] Der die islamische Hemisphäre teilte also die Welt auf in Gebiete wo Frieden war und in Gebiete wo Kriegszustand herrschte. Dies ist insofern von großem Interesse, weil in jüngsten politikwissenschaftlichen Untersuchungen die Welt in Zonen des Friedens und in Zonen des Aufruhrs unterteilt wurde.[28] Statistisch betrachtet, fallen unter die Zone des Friedens gerade Mal ca. fünf Prozent der Weltbevölkerung, was deutlich macht das die geostrategische Situation nicht gerade dazu neigt zum dar as-salam zu gehören.[29] Wenn aber nun die Welt in Zonen aufgeilt ist, so wird auch wieder deutlich, dass Macht nicht mehr mit der Souveränität von Staaten alleine zu untermauern ist, sondern Staaten verbleiben zwar Akteure des politischen Handelns, jedoch mit Einbußen an Souveränität und damit auch an Funktionalität. Hinzu kommt das Problem, dass immer mehrt internationale Institutionen die Machtbefugnisse von Staaten eingrenzen und sogar völkerrechtlich beschneiden. Die Bürokratisierung der Internationalität des politischen Tuns verringert auch und zumeist nicht nur die Legitimationskraft des Einzelnen, sondern erzwingt förmlich die Minimierung der Souveränität der Staaten.[30] Damit wird auch klar, dass die festgefügte alte Ordnung, wie sie seit 1648 besteht so kaum Bestand haben wird. Es entsteht eher der Eindruck eines Zerfalls jener Strukturen hin zu komplexen, vielschichtigen Ordnungsmustern auf globaler Basis, also ähnlich jener internationalen Ordnung des Mittelalters der Kreuzzüge. Letztlich ist daher zu konstatieren, dass die Weltordnung eher dem Chaos und der Anarchie folgt als klaren Strukturelementen.[31] Dieses Phänomen unterliegt auch dem Umstand des Verlustes an Staatsmacht und failed states.[32] Der Fokus der Anarchie und der Auflösung souveräner Staatlichkeit, lässt sich insbesondere durch den vermehrten Wegfall staatlicher Autorität, Zerfall ganzer Staaten, die Intensitätssteigerung religiöser sowie ethnischer Konflikte, der organisierten international-übergreifenden Kriminalität, der Massenflucht und Migration, dem Handel mit Massenvernichtungswaffen nuklearer, als biologisch-chemischer Zusammensetzung sowie deren Einsatz, hinzu kommt als quasi Verbindungselement die Ausbreitung des terroristisch-ideologischen Kampfes und die damit zusammenhängenden Massakers und ethnischen Ausrottungen.[33] Darauf verweist gerade Brzezinski in seinem Buch: Out of Control und anderer Werke über die neue Weltpolitik. Baute demnach der Staat als Souveränitätssigel auf Ordnung und dem Paradigma der Sicherheit auf, so ist Behemoth der Internationalität der Zerfall jeder staatlichen Souveränität und Macht als auch scheinbar der Legitimität.[34] Dennoch sind beide Systeme dem Realismus angeglichen auch, wenn das eine in die Extreme und das andere in die Normalität weist. Dennoch zeigen beide Seiten Kontinuität als auch Diskontinuität der globalen Lage. Damit ist aber auch der Druck zur Regionalisierung der Welt gestiegen und somit ebenfalls der Wille zur kulturellen Durchsetzung auch mit gewaltsamen Mitteln.[35] Zwar erscheint die westliche Kultur als die überlegene Kultur gegenüber den nicht-westlichen Kulturen zu sein und dennoch führt gerade dieser Aspekt zu der Erkenntnis, dass die Welt auch dadurch wieder bipolar geworden ist.[36] Sie ist geteilt in die westliche kulturelle Sphäre und in die nicht-westliche Dispora. Hierbei bleiben zwar die nationalen Akteure die bestimmende Kraft des globalen Geschehens, aber zugleich bestimmen die kulturellen Elemente immer mehr das nationale Agieren im globalen Zeitgeschehen.[37] So erscheint die Welt wohl eher behemothisiert als geordnet, sie zerfällt quasi in National- und Stammeskonflikte, wobei die gefährlichste kriegerische Auseinandersetzung jene mit kulturellem Hintergrund ist. Was jedoch sind Kulturen genau? Im nichtdeutschen Raum wird der Begriff Kultur eher als Zivilisation benutzt.[38] Im Plural spricht man von Zivilisationen, also Kulturkreisen. Der Begriff der Zivilisation entspringt dem 18. Jahrhundert und steht der Barbarei gegenüber.[39] Eine zivilisierte Gesellschaft so definiert es das Aufklärungszeitalter zeigt dadurch, dass diese urbanisiert, alphabetisiert und sesshaft ist.[40] Damit ist die Dichotomie klar zivilisiert zu sein ist das Ideal nicht zivilisiert zu sein ist schlecht. Damit wurde der Terminus der Zivilisation als Messlatte für die Bewertung von Gesellschaften und Gesellschaftsformen ab dem 19. Jahrhundert verwendet um auch nicht-zivilisierte Gesellschaften im internationalen System auch mit militärischen Mitteln möglichst zu zivilisieren.[41] Zugleich wurde aber die Semantik des Begriffes Zivilisation verändert, denn man sprach immer häufiger von Zivilisationen, also Kulturkreisen, um auch von der perfekten Zivilisation Abstand zu nehmen.[42] Nichtsdestotrotz wollte man mit dieser Begriffsbestimmung darauf hinweisen, dass es durchaus weiterhin Unterschiede in den Gesellschaftsformen gibt, wobei die eine Form eher zur Elite zählt und die andere zu den Unterprivilegierten. Allerdings war auch festzuhalten, dass jede Zivilisation auf ihre Weise entwickelt war und ist. Heißt Zivilisation als homogene Einheit kann nicht den Wert der Entwicklung einer Gesellschaft wiederspiegeln, sondern erst die Zusammenfassung verschiedenster Kulturkreise führt zu der notwendigen Erkenntnis inwiefern eine Gesellschaft oder Gesellschaftsform entwickelt ist und inwiefern nicht.[43] Deshalb unterschieden Deutsche Denker des 19. Jahrhunderts bereits streng zwischen Zivilisation und Kultur. Während zur Zivilisation die Themengebiete Technik, Mechanik und materielle Faktoren und deren Anwendung zählten, zählten zum Begriff der Kultur unter anderem normativen Werte, Ideale, sowie künstlerische und geistig-sittliche Faktoren. Während dies sich im Deutschen Raum durchgesetzt hat, lehnen diese Sichtweise viele andere Zivilisationen ab.[44] Es gibt sogar eine umgekehrte Herangehensweise an diese definitorische Problematik: Nämlich, dass Kultur eben das primitive nicht-urbanisierte darstellt, während das Komplexe, entwickelte, städtische und Dynamische die tatsächliche Daseinsform der Zivilisation darstellt.[45] So ist Zivilisation, wie auch Kultur die Lebensform einer Gesellschaft, wobei die Zivilisation das Große einer Kultur darstellt. Beide zeigen Werte und Normen, sowie institutionelle Eigenschaften auf, welche von Generationen gelebt werden und auch weiter geleitet werden. Sie sind de facto die Grundlage einer jeden Zivilisation.[46] Braudel spricht in diesem Zusammenhang davon, dass eine Zivilisation im Grunde genommen nichts anderes darstellt, als einen klar definierten Bereich, also einen kulturellen Raum. Dieser Raum zeigt bestimmte kulturelle Faktoren und Merkmale auf. Wallerstein geht in dieser Frage nach einen Schritt weiter, in dem er sagt, dass Zivilisation ein Gefüge, also ein Zusammenschluss darstellt, welcher global gedacht werden muss und ebenfalls aus Sitten und Gebräuchen, als auch Strukturen und kulturellen Idealen besteht und damit ein historisches Sein hervorbringt, welches mit anderen Gegebenheiten des Seins koexistiert. So sie Dawson wiederrum im Begriff der Zivilisation eine schöpferische Gestaltung, die in einer Prozessstruktur verläuft, wobei dieser Prozess von einem Volk manifestiert wird. Für Durkheim und Mauss indes ist der Terminus der Zivilisation eher ein moralisches Phänomen, dass gerade von den Nationen als grundlegende Basis angesehen wird, indes die Kultur je nach Definition und je nach Nation andere Stile aufweist und ein Teil des Gesamten darstellt. Spengler sieht im Begriff der Zivilisation eine Seins Form die unabänderlich ist und damit auch mit der jeweiligen Kultur verbunden ist.[47] Damit sind Zivilisationen die äußeren kunstvollen Daseinsformen zu welchen die Menschen in einer höheren Dimension fähig sind. Klar wird hierdurch auch, dass der Terminus der Zivilisationen der Endzustand des Seins der Menschheit darstellt, welcher durch einen Prozess des Werdens hervorgerufen wurde.[48] Somit ist Zivilisation das absolute Dasein, denn Zivilisationen basieren auf Integration auf das Zusammenwirken der einzelnen Teile des Seins Zustandes zum Ganzen. Wenn nun mehrere Staaten untereinander eine Verbindung eingehen im Rahmen eines bestimmten Zivilisationsmusters, dann werden diese mit Sicherheit eine höhere Korrelation zueinander als jene die außerhalb dieses Zivilisationskreises stehen.[49] Die Abhängigkeits­korrelationen gehen von der Diplomatie über die Ökonomie bis hin zum philosophischen Diskurs. Genauso ist festzuhalten, dass Kulturkreise auch vergänglich sind, wie sie auch eine lange Lebenszeit haben.[50] Dies liegt auch daran weil sich Kulturkreise immer dem Zeit-Raum-Kontinuum anpassen können und sich bestimmten Entwicklungen entgegenkommen.[51] Damit sind Zivilisationen immer auch das Beständigste Sein was menschliche Akkumulationen anbelangt. Während Imperien steigen und fallen, so verbleiben Zivilisationen und passen sich ökonomischen, sozialen politischen und gar ideologischen Umwälzungen immer wieder an.[52] Kulturformen sind demnach dynamische Gebilde, welche mit einander korrelieren und differenzieren mit denen aber auch Aufstieg und Fall verbunden ist.

Nach Quigley gibt es sieben Kategorien durch welche die Zivilisationssysteme gehen können: Zuerst kommt die Vermischung, es folgt das Reifen der Zivilisation bis hin zur Expansion, dann kommt es zu zumeist zu Konflikten und zu imperialen Stadien bis zum Untergang und der Liquidierung des Kulturkreises.[53] Melko geht etwas mehr in Strukturanalyse was Kultursysteme anbelangt er geht zunächst vom feudalen Stadium aus, welches sich dann zum Staatssystem bis hin zum imperialen Staatssystem entwickelt. Tonybee geht bei dieser Sichtweise noch eine Dimensionsstufe weiter, denn er sieht in der Zivilisationsfrage eine reaktive Form auf eine Wachstumsphase, in der eine Minderheit als Kontrollmechanismus fungiert und mit der Zeit im zivilisatorischen Gesamtsystem die Oberhand erlangt, wobei dies nicht ohne revolutionäre Transformationsprozesse und Aufstände abläuft und dies letztlich auch zu universalistischen Staatsstrukturen führen muss und wiederrum dies den Untergang jener Strukturen mit impliziert.[54] All diese theoretischen Ansätze haben eines gemeinsam sie gehen von einem Entwicklungsstrang aus, welcher ohne Konflikte und Unruhen undenkbar ist und der immer auch die universalistische Sichtweise im Blickfeld hat wobei der Zerfall immer auch ein Teil des gesamten Seins darstellt.[55] Dabei sind Kulturkreise keinesfalls mit politischen Ordnungsmustern gleichzusetzen. Innerhalb der Kulturkreise können die politischen Ordnungen unterschiedlich ausgeprägt sein und sie können auch im Laufe der Historie wechseln.[56] So können in einem Kulturkreis sowohl Stadtstaaten, Kaiserreiche, Bundesstaaten, Staatenbünde ect. sein, wobei auch wiederrum wie schon angedeutet worden ist die Regierungsformen unterschiedlich sein können. Natürlich kann es im äußersten Extremfall vorkommen, dass Kulturkreis und politische Systematik gleich sind.[57] Im Normalfall jedoch enthalten die jeweiligen Kulturkreise mehrere Staaten, wobei zumeist es dann auch einen Führungsstaat in diesem Kulturrahmen gibt. War in der Vergangenheit bspw. das Osmanische Reich der Kernstaat des islamischen Raumes, so fehlt es heute an einem solchen Gebilde für diesen Kulturkreis und führt somit wahrscheinlich zu einer schweren Identifikationskrise in diesem Kulturkreis.[58] Allerdings lässt sich selbiges für den lateinamerikanischen und afrikanischen Zivilisationskreis feststellen, wobei es hier weniger zu gewaltsamen Neujustierungsversuchen eines imperialen Kernstaates kommt. Damit ist eindeutig festzustellen, dass Kulturkreise immer auch etwas mit Identität also der eigenen Identifikation zu tun haben.[59] Deshalb auch sind von einst zwölf Hochkulturen nur noch fünf verblieben, nämlich die chinesische, japanische, islamische, indische und die westliche. Hinzu muss allerdings auch die orthodoxe, lateinamerikanische und afrikanische gezählt werden.[60]

Die kulturelle Hegemonialachse verschiebt sich von West nach Ost

Nun ist sicherlich fest zu halten, dass in einer Zeit der universellen Zivilisation, hierunter ist zu verstehen, dass es grundsätzlich Verständnis von gemeinsamen Werten, Normen, Praktiken und institutionellen Strukturen gibt auf die sich alle Kulturkreise durchaus haben einigen können.[61] Durchaus lässt damit auch verbinden, dass die Universalität des Kulturbegriffes auf Annahmen wie auch Doktrinen beruht die sowohl von der westlich-abendländischen Kultur anerkannt werden, wie möglicherweise auch von anderen Kulturen kreisen nicht westlicher Coleur. Man könnte hier wie Huntigton, das tut auch von Davos-Kultur sprechen, weil gerade hier, dass Good-governance-Konzept gelebt wird und zumindest versucht wird dieses hier zur Praxis zu bringen.[62] Der Glaube allerdings, dass durch westliche Güter oder gar westlichen Materialismus nicht-westliche Kulturkreise dazu gebracht würden sich westlichen Normen und Werten anzuschließen und sogar die abendländische Kultur annehmen würden ist und bleibt größtenteils ein Irrglaube.[63] Die Kommunikationsrevolution unserer Tage verstärkt zum großen Teil die Fehleinschätzung der abendländischen Kultur gegenüber anderen Kulturkreisen überlegen zu sein.[64] Hierbei kann auch von einer kommunikativen Hegemonie oder sogar von einem kommunikativen Hegemonialanspruch gesprochen werden. Diese Grundeinstellung führt letztlich auch zu einer grundsätzlichen Ablehnung bestimmter Kulturkreise gegenüber dem westlichen Fortschritt und den dazugehörigen kommunikativen Innovationen.[65] Hinzu kommt, dass spätestens seit den 90er Jahren es in der Medienlandschaft vermehrt neben der sozioökonomischen Entwicklung in nicht-westlichen Regionen auch zu regionalen Sendern, wie bspw. Al- Jezerra in Qatar kam welche keinen Hehl aus der anti-westlichen Ressentiments machten.[66] Mit einhergehend ist für jede Kultur neben der medialen Kommunikation natürlich die Sprache, sie ist quasi das fundamentale Elemente jeder Kultur, genauso wie die Religion ein wesentlicher Bestandteil der kulturellen Identität darstellt.[67] Wenn also von einer universellen Kultur als Ideal ausgegangen wird so müsste es auch eine universelle Sprache und Religion geben So wird vom Wall Street Journal behauptet die universelle Sprache sei Englisch als universelles Merkmal einer kulturellen Grundlage für Universalkultur.[68] Allerdings ist und dass ist essentiell festzuhalten, dass zwar Englisch ein Weltsprache darstellt, welche Jedoch doch nicht als universalistische Sprache anzusehen ist, sondern eher ein interkulturelles Interaktionsmittel, genauso wie der Kalander z.B. eher in der globalen Betrachtung nach der christlichen Zeitrechnung angewandt wird oder bspw. Die Mathematik ehr mit arabischen Zahlen bestritten wird.[69] So gibt es also eine interkulturelle Interaktion, aber dennoch auch separierte Kulturräume. Wesentlich jedoch ist und bleibt die Erkenntnis, dass und gerade weil die Individuen ihre kulturelle Identität bewahren und erhalten wollen sich der englischen Sprache bedienen um auch mit anderen Kulturen zu interagieren.[70] Somit ist die Sprache auch ein Element der Machtverteilung und Machterringung, so dass die meist gesprochenen Sprachen neben Englisch, Spanisch und Französisch, auch bspw. Russisch und Arabisch sind.[71] Diese Sprachen wurden gerade zu Machtzwecken und zur Machtdurchsetzung von imperialen Staaten zur Anwendung gebracht. Dies wird gerade in der Machtverschiebung jüngster Zeit deutlich. Gerade im Finanz –und Wirtschaftssektor ist das britische und us-amerikanische System maßgebend, hervor gerufen gerade durch die industrielle Entwicklung seit dem 19. Jahrhundert.[72] Dieses Erbe durchdringt bis heute große Teile der Gesellschaft, der Bildung, aber auch der Technologie weltweit. Wenn dies so ist, so ist gleichzeitig aber auch festzustellen, dass gerade die entkolonialisierten Staaten gerade nach dem Ost-West-Konflikt verstärkt versuchen die einstigen kolonialen Sprachen durch einheimische zu ersetzen oder besser gesagt zu erneuern.[73] Im Orient, lässt sich daher ein verstärkter Arabismus feststellen, welcher zeitgleich mit der Extremisierung der Religionsvorstellung mit einhergeht.[74] Somit ist Macht nicht nur ein Begriff, er ist immer auch Teil der Sprachidentität. Daraus ergibt sich die Erkenntnis, dass gerade nicht-westliche Kulturen meist besser mit westlichen Gesprächspartnern umgehen können als umgekehrt, weil diese auch eine ganz andere Soziokultur scheinbar haben.[75] So unwahrscheinlich, das Entstehen einer universellen Sprache erscheint umso unwahrscheinlicher ist, das Entstehen einer universellen Religion. Mit dem Ende des 20. Jahrhunderts spätestens ist zu konstatieren, dass eine Intensivierung des Religionsdogmatismus nicht von der Hand zu weisen ist.[76] Damit wird auch das religiöse-transzendentale Bewusstsein auf eine neue Dimension gehoben und somit entstehen auch extremistische Bewegungen, welche die Religion zur Faktizität des ideologischen Kampfes machen. Gerade der Islam verzeichnet bereits in den 90er Jahren signifikante Zuwächse insbesondere im afrikanischen-geostrategischen Raum.[77] Letztlich muss jetzt schon die Feststellung getroffen werden, dass die islamische Kultur scheinbar ein expansives Machtsystem vorzieht und dies nicht allein durch militärische Gewaltanwendung und Kohäsonierung der Gewalt mit der Gesellschaft, sondern zumeist durch Reproduktion. Baut die abendländische Kultur auf Missionierung, so hat der Orient die biologische Reproduktion.[78] Zeitgleich zu diesem Phänomen hat sich auch das militärische und ökonomische Kräfteverhältnis zu Ungunsten der westlichen Hemisphäre verschoben. Zusätzlich ist zu konstatieren, dass es nicht nur mehr westlich überregionale Zusammenschlüsse wie bspw. Die EU oder die NATO gibt, sehr wohl haben sich auch in nicht-westlichen Kulturbereichen überregionale Netzwerke gebildet, so dass man durchaus hier von einer überregionalen Multikulturalität sprechen kann. Waren bis zum Ende des 20. Jahrhunderts, gerade die westlichen Ideologien die bestimmenden globalen Faktoren des weltpolitischen Geschehens und Seins und damit auch die Dichotomie des Kampfes zwischen den einzelnen politischen, ideologischen Ausrichtungen innerhalb der staatlichen Strukturen und unter den Staaten selbst, so verfällt nun zunehmend das westliche Bewusstsein in dem Maße, wie die Ideologien verfallen die das geopolitische Sein oder besser gesagt den geopolitischen Leviathan bestimmt haben.[79] Zugleich nimmt damit das religiöse Sein als Identitätsanker zu, zumal alle Weltreligionen nicht-abendländischer Herkunft sind. Hat der Westfälische Friede einst die Grenze gezogen zwischen religiöser Identität und globalem politischen Handeln, so verfällt nun dieser völkerrechtliche Grundsatz zunehmend und das religiöse hält vermehrt Einzug in das weltweite politische Geschehen.[80] Bis zum Ende des 20. Jahrhunderts muss festgestellt werden ging es in erster Linie um die Austradierung der politischen Grundüberzeugungen, nun jedoch heißt die Maxime der geopolitischen Auseinandersetzung zumeist Kultur und religiöses Sein und Dasein.[81] War im Kalten Krieg noch maßgebend welcher weltanschaulichen Ausrichtung man sich anschloss, so ist nun das Problem, dass es viele verschiedene Sichtweisen im geostrategischen Raum gibt, welche nicht nur die Diskrepanz zwischen Abendland und Morgenland wiederspiegeln, so mannigfache Auseinander­setzungen auch unter nicht-westlichen Kulturformen sind ein Teil des Untergangs des völkerrechtlichen, westfälischen Systems.[82] Somit ist die globale Struktur heute dadurch gekennzeichnet, dass derjenige an der Machtverteilung partizipiert, welcher am besten international vernetzt ist und mit Hilfe dieser Vernetzung den meisten Einfluss auf andere geostrategisch wichtige Bereiche ausüben kann. Heißt das Ganze im internationalen System, wird nicht mehr dadurch in Bewegung gehalten indem der Bestand des Systems grundsätzlich am Leben gehalten wird, sondern das internationale System fort, durch Regionalisierung und je nach Einfluss des jeweiligen Verbundes ist auch die Durchsetzung von politischen Interessen möglich.[83] Das internationale Sein ist demnach nur dann möglich, wenn sich die einzelnen Kulturkreise und Gesellschaften auch einem einigermaßen gleichen Kodex unterwerfen mit gleichen Regeln, Werten und möglicherweise auch gleichen Institutionen. Schert jedoch ein Teil oder mehrere Teile aus dem System total aus, dann droht selbstverständlich Chaos. Der geostrategische Leviathan führt dann zurück zum Behemoth. Deshalb muss hier festgehalten werden wir sind zwar in einem gut strukturierten internationalen System, aber mit einfachen, sogar simplen globalen Gesellschaftsstrukturen.[84]

Forschungsstand

Die Analyse beschäftigt sich hier also mit dem Problem des kulturellen-religiösen Kampf der islamischen Kultur insbesondere und das Problem des politischen Transformationsprozess in diesem geostrategischen Raum. Der Forschungsstand zu diesem Thema ist für die deutsche Quellenlage sehr gering. Bis auf die theoretischen Darlegungen vor allem im militärwissenschaftlichen und militärsoziologischen, als auch sicherheitspolitischen gibt es im deutschen Sprachraum wenig. Hierbei wird sich auf die einschlägige Literatur gestützt. Im Falle der militärwissenschaftlichen Untersuchungen sind die Werke von Dietmar Schössler und General a.D. Millotat, sowie Herfried Münkler und Werner Hahlweg essentiell. Schössler hat sich hierbei schon in den 60er Jahren dafür ausgesprochen den Komplex des Militärs nicht einzeln zu betrachten, sondern das Militär als Teileinheit des Gewaltapparates zu sehen. Der Gewaltapparat lässt sich staatsrechtlich auch als alle rechtsstaatlichen Exekutivorgane bezeichnen, welche mit Hilfe der Gewaltanwendung die rechtlichen und machtpolitischen Gegebenheiten eines Staates durchsetzen und damit auch den staatlichen Leviathan am Leben erhalten. Dabei verweisen sowohl Schößler als auch Millotat darauf, dass der Gewaltapparat nicht nur eine lose Masse darstellt. Der Gewaltapparat ist ein Teil der technischen Entwicklung und ein Teil der Bürokratisierung. Ohne den Gewaltapparat so Schößler gebe es auch keine Technisierung und bürokratische Fortentwicklung. Der Gewaltapparat ist aber auch Kampforgan und politische Institution. Das bedeutet, dass dieser das durchführt was die Politik im als Auftrag aufgibt, allerdings durch seinen Auftrag ist er auch Teil des politischen. Hierbei so Millotat kommt es immer darauf an wie sich der Gewaltapparat nun wirklich versteht. Versteht er sich in der Totalität seines Seins als Politikum oder wird er zum Akteur der Politik. Damit wird der Gewaltapparat auf die Gesellschaftsebene nicht nur die Wehrpflicht gehoben, sondern das bestimmende Moment liegt eher in der Faktizität, dass das Militär ohne den Zivilbereich kaum agieren kann. Es muss eine Kohäsionierung zwischen Gesellschaft und Gewaltapparat stattfinden. In manchen Fällen wie in der westlichen Hemisphäre ist diese Kohäsionierung meist sehr schwach ausgeprägt im islamischen Raum jedoch ist scheinbar diese Verzahnung sehr intensiv bis hin zur Totalität ausgeprägt. Deshalb verweist auch Werner Hahlweg gerade bei den clausewitzianischen Schriften immer sehr deutlich daraufhin, dass der Krieg immer die Fortsetzung der Politik mit anderen Mitteln ist. Damit ist der Gewaltapparat auch das Mittel um bestimmte Ziele politisch zu erreichen. Herfried Münkler seinerseits macht in seinen Schriften ziemlich deutlich, dass es keine neuen und alten Kriege gibt. Diese Dichotomie gibt es nicht einmal theoretisch, allerdings verweist er genauso wie Samuel Huntington oder Eric Hobsbawm, wie auch Aurel Croissant sehr deutlich daraufhin, dass der Form des Krieges sich verändernd hat, nämlich in der Form, dass es jederzeit einen militärischen Notstand gibt, hervorgerufen durch die Nichtanerkennung kriegsrechtlicher Normen. Normengerüst des Krieges sei quasi durch die Neue Form und vor allem durch die Radikalität der Kriegsführung ad absurdum geführt worden, wobei die Philosophie des Krieges an sich immer noch dieselbe ist. … distanziert sich allerdings von dieser gängigen Herangehensweise indem er die These aufstellt, der Krieg wird immer mehr entartet und dies gerade im Nahen Osten. Den Grund hierfür sieht er in der Klima –und der damit einhergehenden Ressourcenveränderung. Das veränderte Klima führe zu einer sich verstetigenden Ressourcenverknappung vor allem auf dem Gebiet der Rohstoffe und des Trinkwassers, dies führe letztlich auch zu einer Verstetigung der Brutalisierung von Konflikten innerhalb und außerhalb von Staaten und Kulturen.[85] Der Rechtsgelehrte Otto Depenheuer kommt daher auch zu dem staatsrechtlichen Schluss, dass das Verfassungsbewusstsein und die Verfassungsgegebenheiten allgemein den neuen Bedrohungen gerade im Bereich des internationalen Terrorismus, der Hybriden Kriegführung und dem organisierten Verbrechen, angepasst werden müssten. Den Feindbegriff den die meisten Verfassungen des Westens und des transformierenden Orients kennen würden passe keinesfalls zu dem tatsächlichen Konfliktstrukturen unserer Zeit. Depenheuer verweist daher auch darauf, dass der Gegner nicht den Kombattantenbegriff in Anspruch nimmt, sondern er ist ein ständiger Feind. Er ist ein Feind, welcher das gesamte System annullieren will, um ein neues System ohne rechtsstaatliche Normativität zu errichten. Der Rechtsstaat jedoch gehe von dem gängigen Rechtsstaatsterminus aus, wobei er noch den Gewaltapparat nach inneren und äußeren Bedrohungen aufteile. Mehdi Tohidipur verweist in seinem Sammelwerk mit Ingeborg Maus und Niklas Luhmann allerdings auch darauf, dass der Begriff des Rechtsstaates immer auch ein Begriff der Legitimation darstellt. Er entstand und besteht auf den Fundament institutioneller und individueller Legitimation. Deshalb haben auch Werke, wie jene von Robert von Mohl immer darauf verwiesen, dass der Begriff des Rechtsstaates dadurch von anderen Staatsdefinitionen unterscheidet, weil der Einzelne auch die Möglichkeit besitzen muss, sich gegenüber staatlichen Instanzen, welche die Gesetze erlassen rechtlich durchsetzen zu können. Die Verfassungen nun dadurch zu suspendieren durch die neue Definition des Feindbegriffs ist insofern zwar richtig, weil der Feind sich nicht als Feind sieht, sondern als Vollstrecker einer neuen Struktur, allerdings wäre damit die Verfassungslegitimation wiederrum infrage gestellt. Denn, so Böckenförde, in einem Aufsatz zum Verfassungsbegriff, die Verfassung beruhe in ihrer Herkunft zu aller erst auf die Legitimität. Die Legitimität ihrerseits basiert auf klare normative, meist auch historisch-traditionelle Wertvorstellungen. Karl-Peter Sommermann, schlägt daher in mehreren Schriftstücken und Aufsätzen vor die Legitimationsfrage auf das Völkerrecht zu übertragen. Konflikte könne man heute gerade durch den Good-Governance Ansatz besser lösen, wenn man völkerrechtliche Standards institutionalisiere. Hierbei baut er damit auch auf die Staatstheorien von Jellinek und Kelsen auf. Beide sehen in ihren Theorien Staaten als soziale Gebilde die natürlich an der Machtdurchsetzung und Machtgewinnung interessiert sind, aber genauso auch an Interaktion. Jellinek verweist deshalb auch darauf, dass Staaten wie Individuen seien, sie setzen sich aus einem Körper aus Staatsvolk und Staatsgebiet, und dem Kopf der staatlichen Souveränität zusammen. Der islamische Staatsansatz baut dabei mehr auf die urubah, also die religiöse Tradition auf und steht damit dem westlichen Staatsterminus determiniert gegenüber. In mehreren koranistischen und prophetischen Überlieferungen ist die Legitimationsfrage der Verfassung an weltliche Instanzen wirklich geknüpft. Insbesondere die islamisch-orthodoxe Lehre verneint dies komplett. An die Stelle der diesseitigen Legitimation tritt der Tauhit-Gedanke, was bedeutet, dass Allah, also Gott die einzige Legitimationsquelle darstellt. Die Revolution im Maghreb und im Nahen Osten, war daher auch ein Aufbegehren scheinbar gegen verkommene Traditionsstrukturen zumal Hannah Arendt den Begriff der Revolution als Fundamentalbegriff der Freiheit und der Befreiung ansieht. Indes mit Hilfe Rainer Lepsius Gesellschaftsanalyse, festgestellt werden muss, dass die islamisch-arabischen Kulturkreise eher in archaisch-militärischen Systemstrukturen zu verharren scheinen.

Was die Analyse der momentanen Lage des arabisch-geostrategischen Raumes anbelangt, so ist die Qullenlage vor allem auf arabische und französische Journale, wie bspw. Den Jeune Afrique oder die arabische Tageszeitung el-Hayat gestützt.

Somit konzentriert sich diese Forschungsarbeit in der Hauptsache auf die zentrale Frage ist die politische Transformation im islamischen Raum wirklich revolutionär und baut sie auf rechtsstaatliche Normativität oder ist diese Transformation eher die Neuformierung autorkrater-militärischer Strukturen und sogar radikal-islamisch-militaristischer Neujustierungen?

I. Global Governance – Theorie zur Institutionalisierung des Völkerrechts

1. Völkerrecht als Exekutiv – und Normensystem zur Beilegung globaler Krisen

Karl Peter Sommermann kommt in einem seiner vielfältigen Aufsätze zu dem Ergebnis, dass wenn die internationalen Institutionen nicht sich den globalen Gegebenheiten anpassen, dass dann auch die Demokratien darunter leiden werden.[86] Der Begriff „Global Governance“ ist daher nicht nur von zentraler Bedeutung er durchbricht sowohl den nationalen Rechtsstaats- wie auch den Demokratiebegriff.[87] Jedoch zeigt gerade Sommermann das Problem dieser Begriffe in mehrfacher Weise auf. Der Terminus Global Governance ist in erster Linie eher als Leitbegriff des globalen Demokratie- und Rechtsstaatsrasters zu verstehen, denn er formt auf internationaler Basis den Willensbildungs-, Entscheidungs- und Implementationsprozess im völkerrechtlichen Rahmen.[88] Natürlich kommt da die Disposition auf welche Elemente das gemeinsame Rechtsverständnis international untermauern, und deshalb führt Sommermann hier auch ein normatives Verständnis von Werten an.[89] Dies bedeutet auch das Global Governance niemals als völkerrechtlicher Grundlagenbegriff ex ante verstanden werden darf, sondern als induktiver Begriff des Völkerrechts. Damit steht auch die Frage der Legitimation der internationalen Demokratisierung auf der Agenda der Transformation des Völkerrechts. Die Frage inwieweit das Völkerrecht gerade eine Normen- und Exekutivfunktion einnimmt, gerade in Zeiten von Krisen, insbesondere wo Hybride Kriegführung sich mit Terrorismus und Bürgerkrieg vermischt, ist deshalb so essentiell, weil man zugleich damit auch die Errungenschaften des Völkerrechts, wie den Menschenrechtsschutz, als auch den Umweltschutz fast gänzlich aus den Augen verliert. Nicht nur der Kampf gegen die neuen Herausforderungen setzt das Völkerrecht als auch den bürgerlichen nationalen Rechtsstaat unter Transformationszwang, sondern auch die kulturellen Disparitäten auf welche auch Rainer Lepsius wie wir noch sehen werden aufmerksam macht, fordert das Völkerrecht und die internationale Frage nach der Demokratisierung aufs neue.[90] Inwieweit Gemeinwohl partizipiert werden kann und zwar nicht nur in einer gerechten nationalen Umverteilung, um die es sowohl nach der Gesellschaftsanalyse von Lepsius oder Böckenförde, sowohl in der westlichen Hemisphäre geht, als auch in der arabischen sich transformierenden-historisch-islamischen Diaspora steht im Zentrum auch eines globalen Rechtsstaatssystems, denn Rechtstaatlichkeit ist nicht mehr nur eine nationale Angelegenheit. So stellt Sommermann zu Recht fest, dass das Völkerrecht als Faktor der Rechtsstaatlickeitsbetrachtung, nicht eine reine Machtdurchsetzungsfrage darstellen kann, sondern auch eine grundsätzliche Frage ist inwieweit internationale Verpflichtungen eingehalten werden oder aber sich die machiavellistische Theorie der Macht eines Staates ex post durchsetzt.[91] Völkerrechtliche Abmachungen sind nach Sommermann nicht nur rechtliche Rahmenbedingungen, sie sind vielmehr normative Rechtssetzungen an welche sich die Staaten zu halten hätten.[92] Die neorealistische Schule der internationalen Politik geht nämlich davon aus, dass sich meistens die Macht eines Staates eher durchsetzt als die vertraglichen Rechtsverbindlichkeiten. Die Grundlage dass das Völkerrecht, wenn auch immer wieder die Legitimationsfrage gestellt wird eine Basis und Manifestation der Legitimationsregulierung darstellt ist auch das Fundament zur Schaffung internationaler Regulierungsmechanismen gerade, wenn es um die Frage der Demokratisierung bestimmter Staaten und Regionen, wie den Nahen Osten geht.[93] Angefangen vom Menschenrechtsschutz bis hin zum Kulturgüterschutz wird deutlich, dass dies nicht nur mehr eine hauptsächliche Domäne der Nationalstaaten darstellt. Hier gerade werden eher die Gleichrangigkeit und die Souveränität der Staaten hervorgehoben, dies heißt auch die Definition des Staatsbegriffs in seiner Gleichheit wird hier nochmals verdeutlicht.[94] Die Hervorhebung der Souveränität setzt zugleich die gemeinsamen Werte und Prinzipien voraus oder diese sind zu mindestens das Grundraster in dem sich die souveränen Staaten bewegen. Damit ist Global Governance nicht nur das Zusammenwirken von verschiedenen Politikfeldern, sondern es erweitert die Rechtsstaatlichkeit auf internationaler Ebene insoweit, dass es nun möglich ist Rechtsakte völkerrechtlich verbindlich so zu gestalten, aber auch zu interpretieren, dass sie eine Bindewirkung entfalten, welche selbst den einfachen Bürger mit einbezieht.[95]

2. Völkerrecht als Legitimationsfrage

Die Frage also nach der Legitimation des Völkerrechts und damit auch die Manifestation der Rechtsstaatlichkeit aller staatlichen Institutionen international betrachtet wird dadurch schon beantwortet, dass das Völkerrecht in seiner erweiterten Perspektive nicht mehr nur ein Global Governance System unterfüttert, sondern vielmehr die Legitimation dieses Systems erweitert und aufrechterhält.[96] Dies wird gerade auch bei der Terrorismusbekämpfung deutlich, wenn man sich auf die UN-Sicherheitsratsbeschlüsse oder aber die EU-Richtlinien zur Terrorismusbekämpfung fokussiert.[97] So ist es auch möglich gegen Entschließungen oder Verweigerungen von völker­rechtlichen Beschlüssen durchaus auch als Einzelperson zu klagen.[98] Dieser wesentliche Aspekt zeigt auf inwiefern auch die Globalisierung auf die Transformation des Völkerrechts einwirkt und damit auch die Legitimationsfrage im globalen Raum neu ordnet, als auch die Demokratisierungsprozesse möglicherweise mit bedingt. Dieses System erscheint Sommermann auf jeden Fall effizienter zu sein, als das bisherige System der offenen Koordinierung die nicht auf der Legitimationsgrundlage manifestierter rechtsstaatlicher Verträge beruht.[99] Heißt auch, dass das bisherige System der offenen internationalen Koordinierung nicht gerade dazu beigetragen hat, dass es zu Demokratieprozessen international beiträgt und beigetragen hat. Deshalb fordert Sommermann in diesem Bezug auch zu Recht eine Institutionalisierung globaler Entscheidungsstrukturen.[100] Die Legitimationsfrage staatlichen Handelns international wird daher immer wichtiger weil nicht nur die sozioökonomischen Verzweigungen immer komplexer werden, sondern weil in erster Linie die soziokulturellen und sicherheitspolitischen, als auch gesellschaftlichen Disparitäten immer unübersichtlicher zu sein scheinen. Wenn Global Governance als der Begriff zu sehen ist, welcher eine bessere internationale Koordination der politischen Institutionen und politischen Fachgebiete darstellt, so ist die Institutionalisierung der globalen Rechtsstaatlichkeit nichts anderes als die Kohäsion sozio-gesellschaftlicher globaler Differenzen mit Mitteln der Rechtssetzung möglicherweise zu minimieren und auch die Frage zu klären, wann denn der Machtaspekt eines Staates wirklich zum Tragen kommen darf. Damit wird aber mehr denn je klar, wenn die Kohäsionierung gesellschaftlicher, sozio­ökonomischer Probleme mit Mitteln des Völkerrechts geklärt werden sollen, dann muss auch die Rechtssetzungsgegebenheit, welche auf die Souveränität der einzelnen Staatsordnungen runter gebrochen wird, mit einer neuen Legitimierung seitens der einzelnen Staaten mit einhergehen.[101] Dies bedeutet auch, dass die Bürger der jeweiligen Staaten mit integriert sein müssen um diesen Institutionalisierungsprozess als Teil von einem globalen Demokratisierungsprozess zu sehen.

II. Der Staatsbegriff in seinem Inhalt

1. Der Staatsbegriff als Teil der Sozialordnungsdifferenzierung

Hierzu bedarf es allerdings zunächst einer Konkretisierung des Staatsbegriffs nach klassischer Sicht:

Das westliche Verständnis des Staates und der sozioökonomischen strukturellen Bedingungen baut logischer Weise auf den Prinzipien der Rollenverteilungen innerhalb der sozialen Ordnungsvorstellung auf.[102] Dass bedeutet, wenn wir die Sozialordnungsdifferenzierung nach den Mechanismen der Global Governance - Theorie begreifen wollen, dass dieser Umstand nur unter dem Aspekt etwa gleichwertiger politischer Systeme und sozioökonomischer Rollenstrukturen möglich erscheint oder zu mindestens diesen wesentlichen Punkt besser systematisiert. Die Rollendifferenzierung ist also demnach die Korrelation zwischen einer Arbeitsteilung verschiedenster politischer Systeme einerseits und gleichwertiger politischer Strukturen andererseits.[103] Das demokratische Rechtsverständnis der westlichen Hemisphäre unterlag einer Transformation, welcher ab der Neuzeit datiert werden kann.[104] Dieser Prozess spaltete sich in vielerlei Art und Weise in verschiedensten Kategorien auf: Zum einen auf das Verhältnis zwischen Rationalität der Normalität der Staatserhaltung, dass bedeutete die Staatssouveränität, als auch die Herrschaft von Macht so zu konstituieren, dass sie einer gewissen Zweckmäßigkeit dienlich war.[105] Dies musste letztlich auch zu einer gewissen Dogmatisierung der Souveränitätsrationalität führen. Gleichzeitig jedoch, zum anderen veränderte man das Staatsvertragsverständnis dahingehend, dass man vom hobbschen Gedanken des absoluten Naturrechts zum Vernunftrecht wechselte, welches sich auf den kategorischen Imperativ der Aufklärungszeit stützte.[106] Das Individuum wird demnach an seine Vernunft gebunden die ihm von Natur aus verliehen wurde. Dementsprechend ist auch das politische System an eine funktionale Gewaltenteilung gebunden, was dann auch im 19. Jahrhundert zur Transformation des politischen Denkens im Abendland beigetragen hat.[107] An die Stelle eines starren Verharrens in alten traditionellen Denkmustern kam der Wandel hin zur repräsentativen politischen Struktur, als auch die Einteilung in soziale Einheiten, welche die pluralistischen Strukturen widerspiegelte. Gerade jene Rollenverteilung zeigt die Darstellung individueller Interessenslagen, welche gleichzeitig eine Trennlinie zwischen gesellschaftlicher Eigenverantwortung und staatlicher Repräsentation ist.[108] Jene Differenzierung zwischen staatlicher Souveränität und pluraler, sozialer Identifikation ist die Grundlage des Rechtsstaates. Nichtsdestotrotz ist der Wesenskern des Rechtsstaates immer auch die Positivierung des Rechts an sich, welches nicht durch die Natur an sich schon gegeben ist, sondern ganz eindeutig von organisierten Entscheidungen abhängig ist.[109]

2. Die Positivierung des Rechts und die Abkehr von religiösen Dogmen

Dadurch ist das positivierte Recht seit dem 19. Jahrhundert im Okzident nicht mehr von religiösen Orientierungen und Dogmen abhängig, sondern von politischen Grundlagenentscheidungen und der Rollendivergenz der politischen Strukturen.[110] Der Rechtsstaat ist aber nicht nur die Determinierung des Rechts, sondern ebenfalls wird damit auch der Schutz des Rechtsstaates an sich begründet, wobei die soziokulturelle Transformation an sich von grundlegender Bedeutung in Erscheinung tritt. Entscheidend ist also der Wandel vom naturrechtlichen Aggregatzustand des Staats und seiner Souveränität hin zur Positivierung der Rechtsgegebenheiten, welche durch den Wandel der gesellschaftlichen und politischen Systematiken erst erklären werden kann.[111] Letztlich ist der Prozess des Umschwungs zum Rechtsstaat nur durch die Komplexität der gesellschaftlichen und sozio­ökonomischen Verhältnisse klar zu machen.[112] Somit ist positives Recht weggehend von dogmatischen Rechtspositionen immer auch das Herunterbrechen komplexer sozioökonomischer und soziokultureller Strukturen, welche man durchaus auf die globale Ebene reproduzieren kann und damit auch den völkerrechtlichen Prozess hin zur Global Governence- Strukturierung begründen könnte. Wenn also die Reduktion vom starren naturrechtlichen Staatssystem zum politischen Teilsystem führen soll, so muss dies auch zu einem Anstieg verschiedenster Verhaltensstrukturen führen. Heißt, dass das einmal gesetzte Recht, welche durch die politischen Teilsysteme vorgeschrieben worden sind, nicht gleichbedeutend ist mit der Ewigkeitsklausel des gesetzten Rechts. Dies unterscheidet damit auch das naturrechtliche Staatsdasein vom positiven Souveränitätsgedanken des Staates.[113] Das Recht im Rechtsstaat des Abendlandes ist somit in der Ebene zwischen Sachdimension und zeitlich-historischer Prägnanz zu sehen. Damit ist der Rechtsstaat auf einen Pragmatismus des Staatsdenkens im Okzident gebaut, welcher auch die Möglichkeit der Variabilität der Rechtlegung und Interpretation erst möglich machte. Das Recht hat demnach auch keine Ewigkeitsfunktion, wie im Naturrecht dies der Fall ist, sondern die Sachlichkeit des Rechts im Staat spielt eine viel größere organisierende Rolle.[114] Rechtssteigerung kann dabei nur erfolgreich sein, wenn zugleich die gesellschaftlichen, pluralen Bereiche bereit sind ein höheres Risiko der in der Rechtsschaffung liegt, einzugehen. Klar ist dabei, logischer Weise, dass damit selbstverständlich auch die Komplexität innerhalb des gesellschaftlichen Grundbaus steigt, denn mit steigendem Risiko steigt nicht nur die sozio­ökonomische Verantwortung, sondern insbesondere steigt die individuelle Verantwortung für das plurale-staatliche Gesamtkonstrukt. Divergente Systeme also Teilobjekte dürfen durch ihre Verbundenheit und Querschnittsverbindungen nicht die einzelnen Teilmechanismen in ihren Eingriffsmöglichkeiten beschränken. Das pluralistische System lebt also davon, in verschiedensten Bereichen der Ökonomie und dem politischen System ein Maximum von Elastizität zu generieren, um ein Mindestmaß an Freiheiten zu erhalten und dies gilt insbesondere für die wirtschaftlichen Prozesse und hier insbesondere der wirtschaftlichen Entfaltung, wie auch der Freiheit der Wahl innerhalb der politischen Strukturen, um auch diese Strukturen der ständigen Legitimation zu unterziehen.[115] Demnach müssen wir nach Luhmann von einer Institutionalisierung von Macht und finanziellen Mitteln ausgehen die sich letztlich in der transformierten Sozialordnung der westlichen Hemisphäre auch dem gesellschaftlichen Sein angepasst hat.[116] Komplexität und Divergenz, sind die Elemente der staatlichen und gesellschaftlichen Arbeitsteilung in einer modernen Staatsorganisation, was den Rechtsstaat ausmacht, demnach erhöht sich auch die Kommunikationsweise und Stringenz.[117] Gerade jene Aspekte und Faktoren der Institutionalisierung, wie auch der Verzweigungen im Pluralen System führen sogleich auch zur Legitimation der staatlichen Entscheidungsparameter. Entscheidungen die im rechtsstaatlichen Modus getroffen werden, sind dann legitimiert, wenn diese sozial anerkannt sind und nicht nach personifizierten Grundlagen getroffen wurden.[118] Dies bedeutet, dass nicht nur die Prinzipien und Werte im Vordergrund stehen, sondern vor allem die sozialen Struktur­zusammensetzungen.[119] Daraus folgt auch, dass Politik und Administration divergent agieren müssen um das System der Rationalität zu manifestieren und auch zu vertiefen.[120] Diese Spaltung ist Deckungsgleich zwischen der Struktur des politischen Apparates und der Modernität der Gesellschaft. Gerade diese Probleme der Differenzierung innerhalb der gesellschaftlichen Systemkreise macht eine Transformation in der arabischen Welt grundsätzlich schwierig. Der Kulminationspunkt des Rechtsstaates ist somit in Verbindung mit dem Namen Robert von Mohl eng verbunden, weil Rechtssicherheit mit materieller Gerechtigkeit ein grundlegender Faktor ist.[121] Wir sprechen hier von dem Beginn der sozialen Rechtsstaatlichkeit. Friedrich J. Stahl verweist daher insbesondere auf die Trennung von administrativen Funktionshandlungen und politischer Legalität. Kant geht einen Schritt sogar weiter, er sagt der Rechtsstaat an sich baut auf dem Prinzip der Vernunft auf, wobei der Staat auf der definitorischen Grundlage fußt, dass er eine Subsummierung von Menschen unter die Rechtssetzung ist, welche von der gesetzgebenden Gewalt festgelegt wird, wobei die gesetzgebende Macht immer auch die Zusammenfassung des Volkswillens ist.[122] Kant begründet dies so: Dort wo das Recht gesetzt wird nämlich von der legitimierten gesetzgebenden Gewalt durch den Willen des Volkes, dort würde auch keine grundlegende Ungerechtigkeit zustande kommen.[123] Die Zusammenführung der einzelnen Willensbildungen führt letztlich zur manifestierten Gerechtigkeit und somit zur Leitlinie des Rechtsstaates.[124] Schon Rousseau wies daraufhin, dass die Verminderung von Unrecht nur dadurch zustande kommen kann, wenn das Gesetzesverfahren ein gerechten Modus unterliegt und damit liegt es nicht an der Gesetzgebung oder an der Gesetzesmodifikation ob die sozioökonomischen oder gesellschaftlichen Disparitäten minimalisiert werden, sondern es liegt in erster Instanz an der Demokratisierung des Rechts- und Gesetzprozesses.[125] Somit sind die bürgerlichen Werte, wie bspw. Freiheit und Individualität, nicht nur inhaltliche Termini eines demokratischen und möglicherweise soziokulturellen Wandels, sondern sie sind Bestandteile des Rechts und somit insbesondere auch des gesetzgeberischen sowie demokratischen Prozesses.[126] Damit haben nur solche Gesetze am Staat Bindungsverpflichtungen, welche der Volkswille auch wirklich seine Zustimmung erteilt hat, daraus erst entspringt gesellschaftliche Freiheit.[127] Die pluralistische Gesellschaft ist damit auch eine Teilhabegesellschaft am Zirkulus des Gesetzgebungsverfahrens.[128] Somit ist der materielle Inhalt von Gesetzen nur dann, nach der kantianischen Lehre, zu verstehen, wenn man zugleich festhält, dass der materielle Sinn von Gesetzen immer auf das formelle Gebaren zurückzuführen ist. Die Formalität des Gesetzgebungsverfahrens macht erst den Rechtsstaat zum Rechtsstaat im materiellen Sinne.[129] Damit begründet sich eine bürgerlich- orientierte Rechtsordnung in zweierlei Legitimitätskreisen, nämlich einmal in der Form, dass ein höheres Rechtsverständnis positive Gesetzmäßigkeiten nicht nur der Kontrolle unterzieht, sondern insbesondere dies auf dem Prinzip von Rechtmäßigkeit und Gerechtigkeit ableistet.[130] Der Rechtsstaatsbegriff ist also auf der Grundlage der Minimalisierung der individuellen Unfreiheit, genauso aufgebaut wie auf dem Fundament der Vernunftorientierung jedes einzelnen Gesellschaftsteils.[131] Damit ist klar, es geht in erster Linie nicht um die Förderung der Glückseligkeit des Menschen innerhalb der Gesellschaft, sondern es geht um die Zusammenfassung der einzelnen Willenskundgebungen in Bezug auf das Höchstmaß an verfassungsmäßigen Prinzipien.[132] Jene Prinzipien gehen nach der Maxime des kategorischen Imperativs.[133]

3. Der Rechtsstaat als administrative Delegierung zwischen Staat und Gemeinwesen und Formung des Verfassungsvertrages

Somit ist die Abstraktheit des Gesetzes ist der Auswuchs für Individualität der Einzelbedürfnisse, um sich letztlich von der Tyrannei des materialistisch-orientierten Obrigkeitsstaats befreien zu können.[134] Indes sehen Robert von Mohl und Carl Theodor Welcker im menschlichen Sein einen Doppelcharakter welcher auf dem Boden des Rechtsstaates zwar fusst, jedoch gleichzeitig nicht grundsätzlich nur die Rechtsfunktionalität im Auge hat.[135] So sieht Mohl im Rechtsbegriff die Zweideutigkeit zwischen kategorischen Imperativ und dem egozentrischen Streben des menschlichen, wie auch gesamtgesellschaftlichen Seins.[136] Damit ist logischer Weise auch klar, dass die Festsetzung von Gesetzen einerseits, nach Mohl die Freiheit des Einzelnen garantiert, indem der Staat sich aus den individuellen Sphären, heraushält, andererseits, greift er in die gesellschaftlichen Ebenen durch das administrative Handeln ein.[137] Somit ist der Begriff des Rechtsstaats nach R. v. Mohl eine Divergenz, der nicht grundsätzlich Staat und Gesellschaft ex ante trennt, sondern der demokratische, bürgerliche Rechtsstaat ist die Zusammenfassung zwischen der Gesellschaft und dem Staat im Verfassungsvertrag, welcher durch Delegierung und administratives Handeln seinen Ausdruck erhält.[138] Die Funktionalität der Gesetzgebung ist bei Mohl nicht stark verwurzelt, wie bei Kant, sondern für Mohl ist das Gesetz in einem Rechtsstaat immer die Verbindung zwischen dem Bürgertum bzw. der Gesellschaft und dem Staat, als quasi Regelment zwischen dem administrativen Sein und der individuellen Freiheitsproblematik, denn der Staat soll nicht über alle Bereiche des menschlichen Daseins entscheiden dürfen.[139] Daher sind Gesetze dazu gegeben, um den Menschen eine klare Richtung aufzuzeigen an was sie gebunden sind und wo sie ihre Freiheiten beibehalten können, sodass der Staat nicht zur Fundamentalmacht wird. Mohl bleibt allerdings die Antwort schuldig, wie ein Rechtdespotismus verhindert werden kann, wenn ungerechte Gesetze verabschiedet werden. Hier sieht er eigentlich nur das Mittel der Petition.[140] Es bleibt also nur die Unterwerfung unter die Rechtssetzung, wobei eher die Verwaltung in der Lage ist die Gesetze in einem Rechtsstaat richtig auszulegen. Dennoch hat der Sinn der Freiheit einen wesentlichen Rang, dass dieser unter allen Umständen in einem demokratisch fundierten Rechtsstaat gewahrt bleiben muss, steht hierbei außer Frage und begründet zugleich die Sinnhaftigkeit der demokratisch gewählten Volksvertretung.[141] Nur von gerechten und ungerechten Gesetzen im Rechtsstaat zu sprechen kommt dem Wesenskern der individuellen Freiheit nicht nah, sodass Mohl eher von erwünschten und unerwünschten Gesetzen spricht, sodass das Regulierungselement im Rechtsstaat an vorderster Stelle steht, wobei gerade der Exekutive eine wesentliche Rolle zuteilwird.[142] Das administrative Handeln der Exekutivorgane ist es, was Freiheit von staatlicher Intervention trennt. Hierbei spielt die Ökonomie und ihre Entwicklungsfähigkeit eine wesentliche Rolle. Gerade bei diesem Aspekt der wirtschaftlichen Förderung kommt das Subsidiaritätsprinzip des Staates wesentlich zum Tragen, da sich die Wirtschaft nur dann weiter formieren kann, wenn sie genügend Freiraum zum Agieren hat, heißt der Staat und seine Gesetzgebung muss dem Effizienzgedanken folgen. Im Gegensatz zu Mohl und auch Kant sieht J. Stahl den Rechtsstaatsgedanken im Sinne einer demokratischen Entwicklung als Teil der göttlichen Ordnung.[143] Der Rechtsstaat ist nach seiner Meinung und damit auch der christlichen Sichtweise ein teleologisches Phänomen in der Form sich der Sittlichkeit auf Erden bewusst zu sein.[144] Damit ist der Sinn des Rechtsstaates nach Stahl auch ein Verweis auf naturrechtliche Gegebenheiten der göttlichen-ethischen Ordnung.[145] Der Staat ist also demnach Rechtsstaat nicht nur um die Freiheit des Einzelnen zu garantieren, sondern um die Rechte des Staates also die Interventionsmöglichkeiten genauso zu schützen wie die individuellen Rechte des Einzelnen.[146] Damit definiert Stahl quasi ex post den Charakter des Rechtsstaates.[147] Nichtsdestotrotz, will Stahl nicht die Exekutivmechanismen einer Regierung beschränken, sondern um das wirtschaftliche Potential eines Staates zu erweitern, sieht er eher eine Stärkung der Exekutivorgane im Rechtsstaat vor.[148] Daraus folgt aus der stahlschen Lehre heraus, dass es keine eindeutige Trennung von Staat und Gesellschaft grundsätzlich gibt.[149] Die Gesetzgebung unterliegt daher nur ganz präzisen Grenzen, was jedoch nicht das staatliche Handeln an sich beschränken muss.[150] Die naturrechtlichen Gegebenheiten der Gesetzbegrenzung nach Stahl liegen vielmehr in der Privatsphäre jedes Einzelnen, heißt bspw. was die Erziehung oder die Ehe bzw. Wissenschaft und Gewerbesystematik anbelangt.[151] Demnach ist der Rechtsstaat auch immer an das Gesetz einerseits und die unabhängige Rechtsprechung andererseits gebunden. Der moderne Rechtsstaat muss sich also an das Prinzip der administrativen Gesetzmäßigkeit halten.[152] Somit ist die Verwaltung und die damit einhergehende Gesetzgebung immer auch Balanceakt zwischen der Zweckmäßigkeit des Verwaltungsgebarens auf Grundlage der verabschiedeten Gesetze und der Einhaltung bürgerlicher Freiheiten.[153] Niklas Luhmann stellt daher zu Recht fest, dass die Faktizität des Rechtsstaates der zu aller erst in der Disparität zwischen Administration und politischen Handeln zu finden ist.[154] Die politischen Elemente zeigen sich in der politischen Strukturierung, also in der politischen Ordnung, welche die Festsetzung des jeweiligen Rechts postuliert, wobei dies auf der Basis eines verlässlichen politischen wie juristischen Programms geschieht.[155] Die Verwaltung hierbei ist somit eine bürokratische Formation, welche bindende Entscheidungen nicht nur festlegt, sondern sie ist zugleich eine Umsetzungsinstanz der dargelegten Gesetze.[156] Somit baut die Legitimität des Rechtsstaates immer auch auf die Rationalität des politischen Systems auf, also auf den Konkurrenzkampf der besten Programme für die sozioökonomische und soziokulturelle Entwicklung des Staatsgebildes.[157]

III. Der Rechtsstaat als Grundlage des Rechtssicherheitsstaates

1. Die Behemotisierung stellt den Rechtsstaat im Okzident und Orient vor große Herausforderungen

Der Rechtsstaat setzt aber nicht nur die Grenzen zwischen individueller Freiheit und staatlicher Intervention fest, sondern er ist zugleich, wie schon erläutert wurde Rechtssicherheitsstaat. Dies wird uns seit dem 11. September 2001 immer deutlicher vor Augen geführt und gerade in den Staaten der politischen Transformation der arabischen-islamischen Hemisphäre.[158] Damit steht der Rechtsstaat mit seiner demokratischen Grundlage vor einer dreifachen Herausforderung: Einmal vor der militärischen, dann vor der zweckmäßig- rechtlichen, wie zum Schluss vor der ideologischen.[159] Dies ist nicht nur eine Herausforderung für das Abendland, sondern wie die gegenwärtige Situation im Nahen Osten und im Maghreb, insbesondere in Tunesien oder Kuwait deutlich macht, ist dies auch eine Herausforderung für die arabische Welt. Im Übrigen bedingt die Sicherheitslage im Orient auch die Sicherlage im Westen. Die grundlegende Problematik zeigt sich wie schon in der Eingangsanalyse deutlich geworden ist, in der ideologischen Disparität, wobei es hauptsächlich um die Auseinandersetzung bestimmter Wertvorstellungen, wie den Säkularismus, die Klarheit des Rechts und die damit verbundene individuelle Freiheit und damit auch Demokratie geht. Der Rechtsstaat steht demnach vor einer essentiellen Herausforderung, genauso wie er militärisch vor der Herausforderung steht Antworten auf die Hybride Kriegführung als auch den damit verbundenen Terrorismus zu finden. Dies bedeutet letztlich auch allgemein die Sicherheitsverfassungen im Okzident und Orient darauf anzupassen. Es ist eine Faktizität, dass gerade im Orient und darauf wird näher einzugehen sein, der säkulare – imperative Rechtsstaat nicht nur negiert wird, sondern er wird aufgrund einer dogmatischen- religiösen Grundüberzeugung grundlegend nicht nur infrage gestellt, sondern massiv bekämpft.[160] Damit stehen auch zwei Staatsdefinitionen uneingeschränkt gegenüber, welche auch den schon erläuterten Good-Governance Ansatz zur Dispostion stellt. Die Frage der diesseitigen und jenseitigen Lebenserfüllung, sowie die Frage nach der absoluten Wahrhaftigkeit und den Kampf darum, führen dazu, dass die schon von Kant formulierte Friedensformel wohl aufgegeben werden muss. Die Religionskriege sind durch den säkularisierten Rechtsstaat aufgehoben worden um religiös fundierte Gewalt ad absurdum zu führen, stattdessen befinden wir uns in einer Wiedergeburt religiöser Gewalttätigkeit, welche sich vor allem in der islamischen – arabischen Hemisphäre festmachen lässt.[161] Die Disparitäten zwischen säkularen Rechtsstaat und religiösen Fundamentalstaat in Form eines monolithischen Staatsgebildes, zeigt sich nicht zu aller erst in der westlich-multitoleranten Gesellschaftsform, sondern sie zeigt sich zu aller erst im islamisch – geostrategischen Raum. Letztlich wird der ideologisch fundierte Krieg nicht durch religiöse-kulturelle Differenzen in den Westen getragen, sondern Disparitäten im soziokulturellen Raum des Orients werden hauptsächlich innerhalb der islamischen Religionsauslegung ausgetragen, wobei die Art der ideologischen Auseinandersetzung meist mit Gewalt erfolgt und damit auch die weltpolitische Perspektive erreicht. Diese Auseinandersetzungslinien zwischen demokratisch fundierten Rechtsstaat einerseits und konfessionellen Fundamentalstaat, führt also nicht nur zur Absolutheit der Gewalt, sondern sie führt neben dem religiös-ideologisch geprägten Terrorismus zur Hybriden Kriegführung, also demnach zur einer neuen Form der Gewaltführung. Ist der moderne Staat der hier die Aufmerksamkeit erhält verbunden mit der Transformation der unbegrenzten Gewalt so sind die Prinzipien der kontrollierten Gewalt in einem Rechtsstaat die Ordnung welche zugleich eine Friedensordnung nach innen wie außen darstellt.[162] Der freiheitlich-demokratische Staat des Abendlandes war in der Lage die Balance zu finden, zwischen dem gewaltmonopolisierenden Staat und dem demokratisch konstituierenden Gesetz- und Rechtsstaat.[163] Hierbei manifestiert sich dies natürlich, wie schon interpretiert auf den Grundrechtekatalog des Individuums. Die Friedensverfassungen des Verfassungsgebäudes souveräner Staaten sind zugleich verbunden mit der Mehrheitsentscheidung und Legitimierung des Bürgertums, was letztendlich die politische Gewalt beschränkt und eine Behemotisierung sozioökonomischer Strukturen eigentlich vermeiden soll. Die pluralistische Gesellschaft, welche auch in der Jasmin-Revolution in Tunesien 2011/12 ihren Anfang nahm, baut daher auf die Rechtsverbindlichkeit auf und verbindet damit auf die gesellschaftliche Divergenz sowie den gesellschaftlichen Diskurs. Essentiell ist Vertrauen in die sozioökonomischen Konturen zu schaffen, heißt auch gleichzeitig nur durch den Friedensakt in der Pluralität können Kompromisse entstehen. Die Teilsysteme global betrachtet, bauen, wenn auch größtenteils auf Referenzen auf die nicht gänzlich auf Gewaltlosigkeit verzichten, sondern eine jede Herrschaftsform baut im Grundsatz auf Gewalt in Form der Machtausübung auf, wobei in einem rechtskonformen Rechtsstaat die unreflektierte Gewaltanwendung nicht im Sinne der demokratischen Verfasstheit ist, indes steht die Konsensgesellschaft im Mittelpunkt des bürgerlichen Rechtsstaat.[164] War der Gedanke im Grundsatz den Staat als Fundament des Gewaltmonopols abzuschaffen sehr nahe an die gesellschaftliche Debatte des 21. Jahrhunderts herangerückt, um sich in gesellschaftlichen Kollektiven aufzulösen, so blieb der Staatsgedanke immer noch als Verfassungssystem bestehen.[165] Der 11. September 2001, aber spätestens der Aufstieg des IS in jüngster Zeit machen deutlich, dass die staatliche Ordnung einerseits und das Gewaltmonopol andererseits nicht abgeschafft werden können. Eine Plurale Gesellschaftsordnung generell baut auf eine stabile Ordnung und der inneren Friedensgegebenheit auf. Der Terror und die neue Kriegführungsart aus der geostrategischen Ebene heraus, stellt das Plurale Mehrebenensystem grundlegend infrage zu stellen. Im Grundsatz der staatlichen Ordnung steht im äußersten Notstand fest, dass die Gesellschaft, ob nun ideologisch oder rechtsstaatlich organisiert sich auf Sieg oder Verlust konzentriert.[166] Die Hybride Kriegführung, sowie der damit auch zusammenhängende Terrorismus hat im Grundsatz die Gewalt nicht nur politisch auf die Tagesordnung gehoben, sondern auch sicherheitssystematisch auf die Agenda gebracht, weil er die Ideologie der Rechtskonformität vorzieht. Gerade allerdings im Bereich des Grundgesetzes (GG) als auch anderer Verfassungen, gerade auch im politischen Transformationsprozess der arabischen Systeme, zeigt sich, dass die staatlichen Ordnungen nur in gewissem Masse in der Lage sind den gewaltorientierten ideologischen Strukturen der Fundamental-Religionssysteme der islamischen Hemisphäre etwas entgegen zu setzen.[167]

2. Der ungleiche Kampf des Rechtsstaates gegen die ideologisierte Kampfform

Der Rechtsstaat als demokratischer Verfassungsstaat, kann den neuen Gewaltformen nur im Sinne des Rechts begegnen, die Sicherheitsverfassung ist in sich nicht geschlossen und nach Ansicht sogar des Bundesverfassungsgerichtes steht die Menschenwürde im äußersten Notstand der Selbstbehauptung des Staates gegenüber der offenen Gewalt absolut entgegen.[168] Damit ist der Kampf insgesamt gegen die neue ideologisch geführte Gewaltform eigentlich von vornherein ein ungleicher. Der Staat ist die reguläre Macht, er baut auf Rechtskonformität auf und ist meist zur Öffentlichkeit seines Handelns und Tuns verpflichtet, was sein verfassungsmäßiges Handeln und sein rechtsstaatliches Sein auch voraussetzt.[169] Die Hybride Kriegführung mit ihrer globalen terroristischen Veranlagung und dem globalen-geostrategischen Herrschafts-und Machtanspruch im ideologischen-konfessionellen Sinne stellt nicht die Rechtsfrage, weil das Recht durch kämpferische Gewalt genommen, sogar gesetzt wird. Dass ist für unsere hiesige Analyse deshalb so interessant, weil damit auch generell politische Transformationsprozesse hinterfragt werden oder sogar zur Disposition gestellt werden können. Die ideologisch-basierte Kriegführung geht eben nicht von partikularen Interessen aus, sondern und dies ist wesentlich in der Betrachtung von politischen Transformationsprozessen und der Erhaltung staatlich- demokratischer Strukturen, sie geht in erster Linie von ideologisch-dogmatisierten Überzeugungen aus, welche meist durch Willkür erzeugt wurden. Die Herrschaft des Terrors gegenüber der Herrschaft des Rechts, wird durch eine Tugendlegitimität à la Robespierre begründet.[170] Auf die Tugendlehre des arabischen Islam wird noch zu kommen sein. Allerdings lässt sich hier jetzt schon festhalten, dass die Tugendmaximen von ideologisch begründeter Gewalt die Machtmechanismen völlig anders setzt als die Maximen des Rechtsstaates. Die Elemente des Tugendstaates liegen daher meist in den Faktoren der Technisierung der Massenvernichtung. Damit setzt die Hybride Kriegsform sowie terrormanifestierte Ordnung das bürgerliche Sein ad absurdum, wie diese Herrschaftsform nicht auf der Grundlage des Konsens agiert, sondern auf der Basis des Misstrauens, sodass jedes menschliche Wesen als potentieller Gefahrenbestand angesehen werden kann.[171] Wesentlich hierbei ist, dass die Hybride Form der Kriegführung nicht einem staatlich begrenzten Territorium zuzuordnen ist, sondern quasi von einem entstaatlichten System ausgeht. Damit steht die demokratisch-plurale Ordnung nicht nur sicherheitspolitisch der asymmetrischen Kampfform gegenüber, insbesondere rechtlich sieht sie sich auch einer dogmatisierten Asymmetrie ausgesetzt.[172] Schon das GG zeigt die Schwierigkeit dieser Asymmetrie entgegenzutreten. Die Art. 24 Abs. 2, 35 Abs. 2 und 3, 87a und 87b, 91 sowie 115a ff. machen klar, dass es keine einheitliche Sicherheitsverfassung gibt.[173] Damit wird auch insgesamt deutlich, dass seit Ende der Ost-West-Konfrontation im absoluten Notfall es keine adäquate Verteidigungssystematik gibt. Auch hier wie in anderen Fällen, gerade im Bereich der Transformationsländer des Nahen Ostens zeigt sich ganz offensichtlich, dass nur mit Hilfe der Verfassungsgerichte eine Wehrverfassung zu erhalten und aufzubauen ist. Während O. Depenheuer davon ausgeht, dass für eine Sicherheitsverfassung immer auch eine symmetrische militärische, wie auch rechtliche Bedrohungssituation vorhanden sein muss, ist zu konstatieren, dass dies nicht eine unabdingbare Voraussetzung darstellen muss, weil der Ausnahmezustand meist auch den Verteidigungszustand mit sich bringt und dies mit den Mitteln der bewaffneten Kräfte.[174] Heißt auch im asymmetrischen Notstand ist die Gefahrenabwehr nur mit den Instrumenten der bewaffneten Kräfte möglich. Die veralteten Mechanismen der Sicherheitsverfassung kommen den Gegebenheiten der Hybriden Kriegführung keinesfalls entgegen, denn diese Form der Gewaltanwendung unterläuft die Sicherheitsverfassung eines Rechtssystems, dass auf demokratischen Fundamenten grundsätzlich aufgebaut ist, zumeist.[175] Die Hybride Kriegführung in Verbund mit dem ideologisch zementierten Terrorismus ist zu flexibel und eine unberechenbare Variable um diese normalen Regularien zu begrenzen.[176] Somit ist das nihilistische System des Tugendstaates auch nicht bestimmten institutionellen Ordnung zuzurechnen, sodass man die Handlungsweise dieses Systems einer bestimmten Ordnungsinstanz zurechnen könnte, vielmehr ist dieses ideologisch-fundierte Gewaltsystem auf lockere Elemente, meist mobil und netzwerkartig, technologisch-virtuell organisiert, sodass man diese Herrschaftsform auch sehr schwer zum Einsturz bringen kann.[177] Die Gesinnung ist das Bindeglied der Institutionalisierung der Staatlichkeit und intensiviert auch die ideologische Tugenddogmatik innerhalb dieser Ordnung in Form des Schreckens. Das Problem der Hybriden Kampfart liegt darin, dass der Bürger nicht unbedingt, ein Gewalttäter von außen sein muss, er kann seine Gewaltaktionen innerhalb des Gesellschaftsrahmens planen und dann kurzfristig diese auch ausführen.[178] Technologisch ist es dem globalen Terrorismus daher möglich Massenvernichtungswaffen zum Einsatz zu bringen, dass Beispiel in Syrien in jüngster Vergangenheit hat dies vor Augen geführt, so dass diese Kampfweise dem traditionellen Krieg nicht nachsteht. Das abgelehnte Luftsicherheitsgesetz in Deutschland macht deutlich wie problematisch der Umgang mit dem universellen Machtanspruch des ideologischen Tugendstaates ist.[179] Die politische Ebene des Rechtsstaates geht nämlich immer davon aus, dass die Absolutheit der Gewaltsamkeit nach dem 11. September 2001 nicht mehr möglich erscheint. Der Notfall jedoch ist gerade in Zeiten globaler Transformationen immer möglich, und dies zeigt sich gerade im Maghreb und im Nahen Osten. Dass die Problemstrukturen die durch den ideologischen Kampfgeist geschürt worden sind nicht offen zu Tage treten oder auch nicht zu Tage treten sollen, zeigt sich im abgelehnten Luftsicherheitsgesetz basierend auf Art. 35 GG darin, dass dieses Gesetz im Rahmen der Amtshilfe gesehen wurde. Die Hybride Kriegführung auf Grundlage terroristischer Aktionen wird also nach der Rechtsstaatsdoktrin, wie ganz normale kriminelle Aktionen gesehen.[180] Der Umstand dass das Verfassungsgericht in Deutschland bspw. die Menschenwürde als manifestiertes materielles Recht deklariert muss zu einer Verschärfung der Asymmetrie sowohl rechtlich wie auch militärisch führen.[181] Letztendlich ist dies auch eine Kapitulation des Rechtsstaates gegenüber der Herrschaft des Schreckens im globalen Sinne, denn der ideologische Anspruch der ethischen Tugend als absolutes Recht, negiert in brutalster Form die naturrechtliche Gegebenheit der Würde.[182] Damit wird die Selbstbehauptung der politischen Verfasstheit eines politischen Systems demnach aufgegeben, weil man den Dogmatismus und letztlich den Automatismus der Menschenwürde dem Verteidigungswillen vorzieht und damit öffnet man auch die Pforte zur politischen Erpressung und kaum zum Good-Governance System. So muss man Depenheuer, wie auch Böckenförde zustimmen, wenn beide zu, dem Schluss kommen, dass die Verfassungsleitlinien der abendländischen Zivilisation und letztlich der pluralistischen Zivilgesellschaft in harten diskursiven und häufig blutigen Auseinandersetzungen seit dem 16. Jahrhundert erkämpft worden sind, nun bei der asymmetrischen-hybriden Bedrohungslage der Wahrung und Verteidigung wie der Neujustierung gerade in der morgenländischen Welt nicht stand halten. Dies muss gerade Staaten wie Tunesien, Marokko oder den Jemen die um ihre demokratische Verfasstheit kämpfen den Wesenskern des Transformationsprozesses treffen.

3. Der Rechtsstaat als Teil des Verteidigungswillens der Zivilgesellschaft im in Ost und West

Damit stellt sich auch die Frage ob der Rechtsstaat, wie einst Hegel formulierte nur ein gedankliches Konstrukt sei in seiner ganzen neuen Art und Weise, nämlich in der Formalität der Frage ob man sich nicht den Inhalt des Rechtsstaates selbst verraten hat.[183] Dies bringt natürlich den Umstand mit sich das moderne Staatlichkeit gerade in Transformationsprozessen nur erhalten werden kann, wenn gleichzeitig die Bevölkerung, also die Zivilgesellschaft auch bereit ist diese normativen Faktoren zu verteidigen.[184] Damit ist auch klar, dass ohne den Willen zur Verteidigung der Pluralität, der Gesellschaft sowie der Rechtsstaat weder aufgebaut noch verteidigt werden kann, nur der Wille zur Verteidigung rechtsstaatlicher Maßstäbe führt auch zur Legitimierung und Erhaltung demokratischer Strukturen.[185] „Gerechtigkeit ist ohnmächtig ohne Macht; die Macht ist tyrannisch ohne Gerechtigkeit.“[186] Wenn der Verfassungsstaat das Verhältnis zwischen Politik und Gewaltherrschaft neu justiert hat, hat er die in Form des domestizierten Rechts geleistet. Demnach ist der verfassungsrechtliche Rechtsstaat auch eine Subsummierung von Macht und Gerechtigkeit, wie hier schon häufig erläutert worden ist. Macht konzentriert sich logischer Weise seit Machiavellis Analyse auf Gewalt, ohne Gewalt, keine staatliche Macht.[187] Genauso jedoch basiert der moderne souveräne Staat in seiner Ordnung auf das Recht, denn ohne einzuklagendes Recht ist der Staat nur ein reiner Gewaltstaat und damit der Tyrannei ausgeliefert.[188] Dieses Ordnungsgebilde baut nach Innen zunächst wie deutlich geworden ist auf Gewaltvermeidung und Sicherheit der Zivilgesellschaft auf.[189] Gerade der Sicherheitsbegriff wird hier generell neu definiert, denn er ist es der Pluralität und individuelle Freiheit wie auch menschliche Selbstdefinition abschirmt.[190] Somit ist der Normalzustand des Staatsdaseins das oberste Ziel politischen Tuns, wobei dieser Aggregatzustand nur möglich ist, durch die Gewaltdurchsetzung der staatlichen Ordnungsmechanismen.[191] Dabei ist zweierlei zu unterscheiden: Zum einen die Gefährdung innerhalb der normalen Zustände und zum anderen die Gefährdung der Normallage, was als Ernstfall bezeichnet wird.[192] Dies bedeutet bei der Gefährdung des Normalzustandes handelt es sich um einzelne Verstöße der Rechtsordnung während im Ernstfall die gesamte Rechtsordnung infrage gestellt wird. In beiden Fällen reagiert die moderne staatliche Institutionenordnung auch unterschiedlich, nämlich einmal mit polizeilichen und ein anderes Mal mit militärische Referenzen, was sich auch technologisch präzisieren lässt.[193] Im Fall der Bedrohung durch die Hybride Kriegführung basierend auch auf den Terrorismus, gerade auch in Zeiten großer geostrategischer, wie politischer Transformationsprozesse gerade im arabischen Raum entfällt diese sachliche, aber vor allem scharfe Unterscheidung zwischen polizeilicher und militärischer Eingriffsmacht. Der Gleichheitssatz in der Normallage ist die Polizei zuständig und im Ernstfall oder gar im Notstand das Militär wird durch den terroristischen Aktionismus ad absurdum geführt.[194] Dass setzt logischer Weise, wie Depenheuer es zu Recht formuliert die Differenzierung zwischen Ausnahmesituation und Normalsituation ebenfalls außer Kraft.[195] Letztlich handelt sich es hierbei nicht konkret um die absolute Gefährdungslage in der Normallage.[196] Somit steht fest es gibt zwei Existenzzustände des Staates: Der Normalzustand und der Ernstfall beide sind Bereiche des staatlichen Daseins. Der Ernstfall ist immer damit verbunden die Negierung des Normalzustandes zu vermeiden.[197] Jede Rechtsordnung basiert also auf Prinzipien, welche letztendlich auch die Normalität auszeichnen. Damit ist die normative Ordnung wie so häufig hier schon erwähnt wurde eine Struktur des Seins fundiert auf das positive Recht.[198] Damit baut die Rechtsordnung auf zwei Faktoren; einmal auf das konforme Handeln, aber auch auf das nonkonforme Handeln.[199] Somit gründet sich die Ordnung des Rechts darauf nonkonformes Handeln zu ahnden und zu regulieren, möglicherweise auch zu sanktionieren, dadurch zeichnet sich auch der Rechtsstaat in der Person seiner polizeilichen und Justitiaren Instanzen aus.[200] Es ist klar, dass sich keine Ordnungsmacht selbst zu garantieren vermag, denn durchaus ist es auch möglich die Legitimität des Staates nicht nur zu hinterfragen, sondern durchaus auch zu bekämpfen.[201] Mit der Infragestellung der garantierten Rechtsordnung tritt quasi der Ernstfall als klar definierter Ausnahmezustand in Kraft.[202] Die Domestizierung des Ernstfalls, ist der Krieg, wo der Normalzustand, also die Fähigkeit der Ordnungsmacht in ihren Handlungsprämissen blockiert wird bzw. sogar außer Stande ist ihre staatliche Macht so durchzusetzen, dass der Normalzustand fortbestehen kann.[203] Damit ist der Staat existentiell bedroht und zwar in seinen sozioökonomischen und soziokulturellen Werten und Normen.[204]

[...]

[1] Samuel P. Huntington, Kampf der Kulturen – Die Neugestaltung der Weltpolitik im 21. Jahrhundert, München 1996.

[2] Ebd., S. 20 – 29.

[3] Ebd.

[4] Ebd.

[5] Ebd., Siehe auch: Eric Hobsbawm, Das Zeitalter der Extreme – Die Weltgeschichte des 20. Jahrhunderts, München 2010. Ernst – Otto Czempiel, Weltpolitik im Umbruch, München 2002.

[6] Ebd.

[7] Ebd.

[8] Ebd.

[9] Ebd.

[10] Aurel Croissant, Kulturelle Konflikte seit 1945 – Die kulturellen Dimensionen des globalen Konfliktgeschehens, Baden – Baden 2009.

[11] Samuel P. Huntington, Kampf der Kulturen – Die Neugestaltung der Weltpolitik im 21. Jahrhundert, München 1996. Ernst – Otto Czempiel, Weltpolitik im Umbruch, München 2002.

[12] Paul Kennedy, In Vorbereitung auf das 21. Jahrhundert, S. 162 – 181, Frankfurt am Main 1996.

[13] Samuel P. Huntington, Kampf der Kulturen – Die Neugestaltung der Weltpolitik im 21. Jahrhundert, München 1996. Ernst – Otto Czempiel, Weltpolitik im Umbruch, München 2002.

[14] Ebd.

[15] Ebd. Siehe hierzu auch: Politik und Religion – Zur Diagnose der Gegenwart, hrsg. v. Friedrich Wilhelm Graf & Heinrich Meier, S. 259 – 301 ff., München 2013.

[16] Eric Hobsbawm, Das Zeitalter der Extreme – Die Weltgeschichte des 20. Jahrhunderts, München 2010

[17] Paul Kennedy, In Vorbereitung auf das 21. Jahrhundert, S. 181 - 296, Frankfurt am Main 1996.

[18] Samuel P. Huntington, Kampf der Kulturen – Die Neugestaltung der Weltpolitik im 21. Jahrhundert, München 1996. Aurel Croissant, Kulturelle Konflikte seit 1945 – Die kulturellen Dimensionen des globalen Konfliktgeschehens, Baden – Baden 2009.

[19] Anmerkungen: Nach der Grundmaxime von Max Weber, ist Macht die politische Variante der Willensdurchsetzung auch gegen das Einverständnis anderer. Damit ist der Machtbegriff insgesamt ein Terminus der die Mittel akkumuliert um eine bestimmte Willensdurchsetzung zu konzentrieren. Souverän ist dabei nur derjenige der wirklich die Mittel-Zweck-Relation im Ausnahmezustand zur Geltung bringen kann. Damit ist der definitorische Wert an Macht eines Staates die Bilanzierung zwischen Abhängigkeiten und Eingriffsmöglichkeiten innerhalb aktiver oder passiver Außenpolitik. Siehe hierzu: Michael Piazolo (Hrsg.), Macht und Mächte in einer multipolaren Welt, Wiesbaden 2006.

[20] Samuel P. Huntington, Kampf der Kulturen – Die Neugestaltung der Weltpolitik im 21. Jahrhundert, München 1996. Aurel Croissant, Kulturelle Konflikte seit 1945 – Die kulturellen Dimensionen des globalen Konfliktgeschehens, Baden – Baden 2009. Siehe auch: Paul Kennedy: Aufstieg und Fall der großen Mächte – Ökonomischer Wandel und militärischer Konflikt von 1500 – 2000, Frankfurt am Main 2000

[21] Ebd., Siehe auch: Jean Ziegler, Der Hass auf den Westen, Paris 2008.

[22] Samuel P. Huntington, Kampf der Kulturen – Die Neugestaltung der Weltpolitik im 21. Jahrhundert, München 1996. Aurel Croissant, Kulturelle Konflikte seit 1945 – Die kulturellen Dimensionen des globalen Konfliktgeschehens, Baden – Baden 2009. Siehe auch: Paul Kennedy: Aufstieg und Fall der großen Mächte – Ökonomischer Wandel und militärischer Konflikt von 1500 – 2000, Frankfurt am Main 2000.

[23] Anmerkungen: Nach Michael Piazolo basiert der Machtbegriff, wie bei Paul Kennedy im Übrigen auch auf ökonomischer und militärischer auf einer Zweck-Mittel-Ziel Ebene um den Willen den man hat durch zu setzen.

[24] Samuel P. Huntington, Kampf der Kulturen – Die Neugestaltung der Weltpolitik im 21. Jahrhundert, München 1996. Aurel Croissant, Kulturelle Konflikte seit 1945 – Die kulturellen Dimensionen des globalen Konfliktgeschehens, Baden – Baden 2009. Siehe auch: Paul Kennedy: Aufstieg und Fall der großen Mächte – Ökonomischer Wandel und militärischer Konflikt von 1500 – 2000, Frankfurt am Main 2000.

[25] Ebd.

[26] Arabischer Larousse – Begriffswörterbuch – Tunis 1997.

[27] Ebd.

[28] Weißbuch der Bundeswehr 2006.

[29] Klaus M. Leisinger, Die sechste Milliarde - Weltbevölkerung und nachhaltige Entwicklung, München 1999. Wörterbuch der Sicherheitspolitik, München 2006.

[30] Anmerkungen: Bardo Fassbender verweist in einem Aufsatz darauf dass es zwei wesentliche Völkerrechtsschulen gibt, die völkerrechtsfreundliche, welche eine Vertiefen des internationalen Normenstandards grundsätzlich befürwortet und die völkerrechtskritische, welche die deutlichen Schwächen der Völkerrechtsordnung hervorhebt und die Souveränität des Einzelstaates betont. Siehe hierzu: DÖV, hrsg. v. unter anderem Karl-Peter Sommermann, DHV –Speyer, 65. Jahrgang, Heft 2, S. 41 – 48, Januar 2012.

[31] Samuel P. Huntington, Kampf der Kulturen – Die Neugestaltung der Weltpolitik im 21. Jahrhundert, München 1996. Aurel Croissant, Kulturelle Konflikte seit 1945 – Die kulturellen Dimensionen des globalen Konfliktgeschehens, Baden – Baden 2009. Siehe auch: Paul Kennedy: Aufstieg und Fall der großen Mächte – Ökonomischer Wandel und militärischer Konflikt von 1500 – 2000, Frankfurt am Main 2000.

[32] Ebd.

[33] Ebd.

[34] Siehe hierzu auch: Thomas Hobbes, Der Leviathan.

[35] Samuel P. Huntington, Kampf der Kulturen – Die Neugestaltung der Weltpolitik im 21. Jahrhundert, München 1996. Aurel Croissant, Kulturelle Konflikte seit 1945 – Die kulturellen Dimensionen des globalen Konfliktgeschehens, Baden – Baden 2009. Siehe auch: Paul Kennedy: Aufstieg und Fall der großen Mächte – Ökonomischer Wandel und militärischer Konflikt von 1500 – 2000, Frankfurt am Main 2000.

[36] Jean Ziegler, Der Hass auf den Westen, Paris 2008.

[37] Samuel P. Huntington, Kampf der Kulturen – Die Neugestaltung der Weltpolitik im 21. Jahrhundert, München 1996. Aurel Croissant, Kulturelle Konflikte seit 1945 – Die kulturellen Dimensionen des globalen Konfliktgeschehens, Baden – Baden 2009.

[38] Ebd.

[39] Ebd.

[40] Ebd., siehe auch: Petricia Crone, Die vorindustrielle Gesellschaft, München 1992.

[41] Ebd.

[42] Ebd.

[43] Ebd.

[44] Ebd.

[45] Ebd.

[46] Ebd.

[47] Anmerkungen: Diese Theorien lassen sich unter den Oberbegriff der Weltsystemtheorie zusammenfassen. Siehe hierzu: Theorien der internationalen Beziehungen, Siegfried Schieder (Hrsg.), Stuttgart 2003.

[48] Samuel P. Huntington, Kampf der Kulturen – Die Neugestaltung der Weltpolitik im 21. Jahrhundert, München 1996. Aurel Croissant, Kulturelle Konflikte seit 1945 – Die kulturellen Dimensionen des globalen Konflikt­geschehens, Baden – Baden 2009.

[49] Ebd.

[50] Ebd.

[51] Ebd.

[52] Ebd.

[53] Ebd.

[54] Ebd.

[55] Ebd.

[56] Ebd.

[57] Ebd.

[58] Ebd., siehe hierzu auch: Ferene Majoros, Das Osmanische Reich – Die Geschichte einer Großmacht, Augsburg 2002.

[59] Samuel P. Huntington, Kampf der Kulturen – Die Neugestaltung der Weltpolitik im 21. Jahrhundert, München 1996. Aurel Croissant, Kulturelle Konflikte seit 1945 – Die kulturellen Dimensionen des globalen Konfliktgeschehens, Baden – Baden 2009.

[60] Ebd.

[61] Ebd.

[62] Ebd.

[63] Jean Ziegler, Der Hass auf den Westen, Paris 2008.

[64] Paul Kennedy, In Vorbereitung auf das 21. Jahrhundert, Frankfurt am Main 1996.

[65] Jean Ziegler, Der Hass auf den Westen, Paris 2008.

[66] Révolutions – Le Réveil du Monde Arabe, Magazin Moyen – Orient, Numero 10, Avril-Juin 2011.

[67] Samuel P. Huntington, Kampf der Kulturen – Die Neugestaltung der Weltpolitik im 21. Jahrhundert, München 1996. Aurel Croissant, Kulturelle Konflikte seit 1945 – Die kulturellen Dimensionen des globalen Konfliktgeschehens, Baden – Baden 2009.

[68] Ebd.

[69] Ebd.

[70] Ebd.

[71] Ebd.

[72] Ebd.

[73] Jean Ziegler, Der Hass auf den Westen, Paris 2008.

[74] Magazin, Moyen – Orient, Bilan Géostratégique 2015, Numéro 27, Juillet – Septembre 2015

[75] Samuel P. Huntington, Kampf der Kulturen – Die Neugestaltung der Weltpolitik im 21. Jahrhundert, München 1996. Aurel Croissant, Kulturelle Konflikte seit 1945 – Die kulturellen Dimensionen des globalen Konflikt­geschehens, Baden – Baden 2009.

[76] Ebd.

[77] Magazin, Diplomatie, Guerres et Paix en Afriques, Décembre 2014 – Janvier 2015.

[78] Klaus M. Leisinger, Die sechste Milliarde – Weltbevölkerung und nachhaltige Entwicklung, München 1999.

[79] Samuel P. Huntington, Kampf der Kulturen – Die Neugestaltung der Weltpolitik im 21. Jahrhundert, München 1996. Aurel Croissant, Kulturelle Konflikte seit 1945 – Die kulturellen Dimensionen des globalen Konfliktgeschehens, Baden – Baden 2009.

[80] Hans Joas, Sakralisierung und Entsakralisierung – Politische Herrschaft und religiöse Interpretation, S. 259 – 287, in: Politik und Religion, hrsg. v. Friedrich Wilhelm Graf, München 2013. Siehe auch: Christopher Dawson, Religion und Kultur, Düsseldorf 1951.

[81] Ebd.

[82] Samuel P. Huntington, Kampf der Kulturen – Die Neugestaltung der Weltpolitik im 21. Jahrhundert, München 1996. Aurel Croissant, Kulturelle Konflikte seit 1945 – Die kulturellen Dimensionen des globalen Konfliktgeschehens, Baden – Baden 2009.

[83] Ebd., siehe hierzu auch, Dietmar Schössler (Hrsg.), Öffentliche Theologie und Internationale Politik, Wiesbaden 2013.

[84] Werner Link, Die Neuordnung der Weltpolitik – Grundprobleme globaler Politik an der Schwelle zum 21. Jahrhundert, München 1998.

[85] Siehe hierzu: Harald Welzer, Klimakriege – Wofür im 21. Jahrhundert getötet wird, Frankfurt am Main 2010.

[86] Karl-Peter Sommermann, Demokratie als Herausforderung für das Völkerrecht, in: Demokratie in Europa, hrsg. v. Hartmut Hartmut Bauer, S. 1051, Tübingen 2005.

[87] Ebd.

[88] Ebd.

[89] Ebd., S. 1052.

[90] Ammerkung: Hans-Ulrich Wehler und Rainer Lepsius…

[91] Karl-Peter Sommermann, Demokratie als Herausforderung für das Völkerrecht, in: Demokratie in Europa, hrsg. v. Hartmut Hartmut Bauer, S. 1052-1053, Tübingen 2005. Anmerkungen: Machtbegriff

[92] Ebd. Anmerkungen: Geiger

[93] Karl-Peter Sommermann, Demokratie als Herausforderung für das Völkerrecht, in: Demokratie in Europa, hrsg. v. Hartmut Hartmut Bauer, S. 1052-1053, Tübingen 2005.

[94] Ebd.

[95] Ebd.

[96] Ebd.

[97] Anmerkung: Pitschas

[98] Karl-Peter Sommermann, Demokratie als Herausforderung für das Völkerrecht, in: Demokratie in Europa, hrsg. v. Hartmut Hartmut Bauer, S. 1052-1053, Tübingen 2005.

[99] Ebd., S. 1055.

[100] Ebd.

[101] Ebd.

[102] Niklas Luhmann, Gesellschaftliche und politische Bedingungen des Rechtsstaates, in: Der bürgerliche Rechtsstaat, hrsg. v. Mehdi Tohidipur, 1. Band, S. 101, Frankfurt am Main 1978.

[103] Ebd., S. 109.

[104] Ebd., S.107.

[105] Ebd., S.111

[106] Ebd., S.111-113. Anmerkung: Das Staatsbild T. Hobbes geht von einem negative Menschenbild aus, in welchem aus dem Naturzustand heraus der Mensch dem anderem feindlich gesinnt, also quasi ein Bürgerkriegszustand herrscht ohne Ordnungsgewalt.

[107] Niklas Luhmann, Gesellschaftliche und politische Bedingungen des Rechtsstaates, in: Der bürgerliche Rechtsstaat, hrsg. v. Mehdi Tohidipur, 1. Band, S.107, Frankfurt am Main 1978.

[108] ebd., S.112.

[109] ebd., S.113.

[110] Ebd., S.111.

[111] Ebd.

[112] Ebd.

[113] Ebd., S.112/113.

[114] Ebd.

[115] Ulrich K. Preuß, Nachträge zur Theorie des Rechtstaates, in: Der bürgerliche Rechtsstaat, hrsg. v. Mehdi Tohidipur, 1. Band, S.96-98, Frankfurt am Main 1978.

[116] Niklas Luhmann, Gesellschaftliche und politische Bedingungen des Rechtsstaates, in: Der bürgerliche Rechtsstaat, hrsg. v. Mehdi Tohidipur, 1. Band, S.113-115, Frankfurt am Main 1978.

[117] Ebd.

[118] Ebd.

[119] Ebd.

[120] Ebd.

[121] R. v. Mohl, Staatsrecht, Völkerrecht und Politik, in 3 Bänden, Akademische Verlagsanstalt 1962.

[122] Immanuel Kant, Zum ewigen Frieden, in: Der Staat, hrsg. v. Rudolf Weber-Fas, S. 590-594ff., Pfullingen 1977. Anmerkungen: Immanuel Kant verweist in vieler seiner Schriften darauf, dass der Begriff des Rechts immer neu zu bestimmen sei. Ein Staat der rein auf den Rechtspositivismus baue, verfehle das Recht an sich und damit auch den Gerechtigkeitszweck des gesetzten Rechts. Der Rechtspositivismus dürfe keinesfalls zum Selbstzweck werden, so dass das Recht im Staat nur traditionalisiert werde. Siehe auch: Reinhold Zippelius, Geschichte der Staatsidee, München 1971. Ingeborg Maus: Entwicklung und Funktionswandel der Theorie des bürgerlichen Rechtsstaates, in: Der bürgerliche Rechtsstaat, hrsg. v. Mehdi Tohidipur, 1. Band, S. 15-17, Frankfurt am Main 1978.

[123] Immanuel Kant, Zum ewigen Frieden, in: Der Staat, hrsg. v. Rudolf Weber-Fas, S. 590-594ff., Pfullingen 1977.

[124] Ebd.

[125] [125] Ingeborg Maus: Entwicklung und Funktionswandel der Theorie des bürgerlichen Rechtsstaates, in: Der bürgerliche Rechtsstaat, hrsg. v. Mehdi Tohidipur, 1. Band, S. 15-17, Frankfurt am Main 1978. Anmerkungen: Jean-Jacques Rousseau schreibt im bauf den Staat in seiner Konstituierung: “Wie findet man eine Gesellschaftsform, die mit der ganzen gemeinsamen Kraft die Person und das Vermögen jedes Gesellschaftsgliedes verteidigt und schützt, und kraft deren jeder einzelne, obgleich er sich mit allen vereint, gleichwohl selbst gehorcht und so frei bleibt wie vorher? Dies ist die Hauptfrage, deren Lösung der Gesellschaftsvertrag gibt.“ Deshalb fordert auch Emmanuel Joseph Sieyés eine Verfassung nach der erfolgreichen französischen Revolution damit jeder Einzelne seine Rechte im Staat sichern kann gegenüber seines gleichen wie gegenüber dem Staat und auch eine Differenzierung im Sinne der Rechtssicherheit entstehen kann. Siehe hierzu: Die Französische Revolution – Programmatische Texte von Robbespiere bis de Sade, hrsg. v. Wolfgang Kruse, 2012 Wien. Jean-Jacques Rousseau, Der Gesellschaftsvertrag, in: Der Staat, hrsg. v. Rudolf Weber-Fas, Pfullingen 1977.

[126] Emmanuel Joseph Sieyès, Begründung der Verfassung, in: Die Französische Revolution – Programmatische Texte von Robespiere bis de Sade, hrsg. v. Wolfgang Kruse, S. 41-53, 2012 Wien. Siehe auch: Ingeborg Maus: Entwicklung und Funktionswandel der Theorie des bürgerlichen Rechtsstaates, in: Der bürgerliche Rechtsstaat, hrsg. v. Mehdi Tohidipur, 1. Band, S. 15-17, Frankfurt am Main 1978.

[127] ebd.

[128] Immanuel Kant, Zum ewigen Frieden, in: Der Staat, hrsg. v. Rudolf Weber-Fas, S. 590-594ff., Pfullingen 1977. Siehe hierzu auch: Hasso Hofmann, Einführung in die Rechts- und Staatsphilosophie, S. 3-17 ff., Darmstadt 2000. Gerade hier wird auf dem kantianischen Grundsatz des Vernunftrechts aufgebaut. Nur so könne der Zweck und das Ziel des Rechtsstaates vollkommen erreicht werden.

[129] Hasso Hofmann, Einführung in die Rechts- und Staatsphilosophie, S. 3-17 ff., Darmstadt 2000

[130] Ebd.

[131] Ebd.

[132] Immanuel Kant, Zum ewigen Frieden, in: Der Staat, hrsg. v. Rudolf Weber-Fas, S. 590-594ff., Pfullingen 1977. Siehe hierzu auch: Reinhold Zippelius, Geschichte der Staatsidee, München 1971.

[133] Ebd.

[134] Ebd.

[135] Robert von Mohl, Staatsrecht, Völkerrecht und Politik, in 3 Bänden, Akademische Verlagsanstalt 1962.

[136] Ebd.

[137] Ebd.

[138] Ebd.

[139] Ebd.

[140] Ebd. Siehe hierzu auch: Robert von Mohl, Die Parteien im Staat, in: Der Staat, hrsg. v. Rudolf Weber-Fas, S. 147-167, Pfullingen 1977.

[141] Ebd.

[142] Ebd.

[143] Friedrich Julius Stahl, Das Wesen des Staates, in: Der Staat, hrsg. v. Rudolf Weber-Fas, S.168-183ff., Pfullingen 1977.

[144] Ebd.

[145] Ebd.

[146] Ebd.

[147] Ebd.

[148] Ebd.

[149] Ebd.

[150] Ebd.

[151] Ebd.

[152] Ebd.

[153] Ebd.

[154] Niklas Luhmann, Gesellschaftliche und politische Bedingungen des Rechtsstaates, in: Der bürgerliche Rechtsstaat, hrsg. v. Mehdi Tohidipur, 1. Band, S.113-115, Frankfurt am Main 1978.

[155] Ebd.

[156] Ebd.

[157] Ebd.

[158] Otto Depenheuer, Selbstbehauptung des Rechtsstaates, S. 20- 28ff., Paderborn 2007.

[159] Ebd.

[160] Ebd.

[161] Ebd.

[162] Ebd.

[163] Ebd.

[164] Ebd., S. 37 ff.

[165] Ebd.

[166] Ebd.

[167] Ebd., S. 42-46.

[168] Ebd.

[169] Ebd.

[170] Siehe hierzu eine Rede von Robespiere aus dem Jahre 1793 oder 1794 über die Tugend und den Terror, er betont hierbei das Gerechtigkeit nur aus der Tugend entspringen könne und Tugend nur aus dem Schrecken der Tyrannei. Genau dies lässt sich bei vielen islamisch-extremistischen Organisationen im arabischen Raum auch feststellen gerade bei der IS. Viele Reden von IS – Anführern bauen auf dieses Gedankengut auf. Robespierre, über Tugend und Terror, in: Die Französische Revolution – Programmatische Texte von Robespiere bis de Sade, hrsg. v. Wolfgang Kruse, S. 152-156, 2012 Wien.

[171] Otto Depenheuer, Selbstbehauptung des Rechtsstaates, S. 42-46 ff., Paderborn 2007.

[172] Ebd.

[173] Aktuelles Grundgesetz. Vgl. auch Otto Depenheuer, Selbstbehauptung des Rechtsstaates, S. 42-46 ff., Paderborn 2007.

[174] Otto Depenheuer, Selbstbehauptung des Rechtsstaates, S. 42-46 ff., Paderborn 2007.

[175] Ebd.

[176] Ebd.

[177] Ebd.

[178] Ebd.

[179] Anmerkung: Begründung des Bundesverfassungsgerichts zur Ablehnung der militärischen Gewalt gegen zivile Luftfahrzeuge vom 15.02.06, 1. Senat, 3.Die Ermächtigung der Streitkräfte, gemäß § 14 Abs. 3 des Luftsicherheitsgesetzes durch unmittelbare Einwirkung mit Waffengewalt ein Luftfahrzeug abzuschießen, das gegen das Leben von Menschen eingesetzt werden soll, ist mit dem Recht auf Leben nach Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG in Verbindung mit der Menschenwürdegarantie des Art. 1 Abs. 1 GG nicht vereinbar, soweit davon tatunbeteiligte Menschen an Bord des Luftfahrzeugs betroffen werden.

[180] Otto Depenheuer, Selbstbehauptung des Rechtsstaates, S. 42-46 ff., Paderborn 2007.

[181] Ebd.

[182] Ebd.

[183] Anmerkungen: Hegel schreibt in einem zum Wesenskern des Staates, dass dieser aus dem Willen jedes Einzelnen entspringt. Das Selbstbewußtsein zur Freiheit, führt letztlich zum konstruktiven Bewußtssein des gesellschaftlichen Seins des Staates. Georg Wilhelm Friedrich Hegel, Der Staat, in: Der Staat, hrsg. v. Rudolf Weber-Fas, S. 65-83, Band 2, Pfullingen 1977.

[184] Anmerkungen: Schößler, wie auch General a.D. Millotat sprechen hierbei von der zivilmilitärischen Aufgabe sich der ständigen globalen Bedrohung bewusst zu sein. Es brauch einer offenen Diskussion zum Thema Einsatz des Militärs bzw. des Gewaltapparates und der Einsatzbereitschaft der Bevölkerung. Mit anderen Worten und Termini was ist das Volk innerhalb eines Staatsgebildes bereit für ihre Freiheit zu zahlen.

[185] Otto Depenheuer, Selbstbehauptung des Rechtsstaates, S. 42-46 ff., Paderborn 2007.

[186] Ebd.

[187] Ebd.

[188] Ebd.

[189] Ebd.

[190] Ebd.

[191] Ebd.

[192] Ebd.

[193] Ebd.

[194] Ebd.

[195] Ebd.

[196] Ebd. S. 37-48 ff.

[197] Ebd.

[198] Ebd.

[199] Ebd.

[200] Ebd.

[201] Ebd.

[202] Ebd.

[203] Ebd.

[204] Ebd.

Ende der Leseprobe aus 200 Seiten

Details

Titel
Der Transformationsprozess in der arabischen Welt unter völkerrechtlicher und militärsoziologischer Berücksichtigung
Untertitel
Der arabisch-islamische Staat als ständiges Phänomen der archaischen-militärischen Soziokultur
Hochschule
Deutsche Universität für Verwaltungswissenschaften Speyer (ehem. Deutsche Hochschule für Verwaltungswissenschaften Speyer)
Veranstaltung
02.10.2017 Buchvorstellung durch General a. D. Millotat
Autor
Jahr
2017
Seiten
200
Katalognummer
V379296
ISBN (eBook)
9783668570498
ISBN (Buch)
9783668570504
Dateigröße
5907 KB
Sprache
Deutsch
Schlagworte
Transformationsprozess, arabische Diaspora, Völkerrecht, Militärsoziologie, Arabien, Islam, Krieg, Militärwesen, Revolutionen
Arbeit zitieren
Ilya Zarrouk (Autor:in), 2017, Der Transformationsprozess in der arabischen Welt unter völkerrechtlicher und militärsoziologischer Berücksichtigung, München, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/379296

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