„Unantastbar ist die Menschenwürde! Echte Teilhabe für uns ist ohne Hürde!“ (Protestsong von F. Beddermann - Stiftung Leben und Arbeiten)
So steht es auch im Artikel 1 des Grundgesetzes. Die Menschenwürde für alle Bürger*innen der Bundesrepublik Deutschland wird als unantastbar bezeichnet (vgl. Art 1 GG - Einzelnorm 2017). Dennoch müssen in Deutschland viele Menschen mit Behinderungen mit Hürden kämpfen, die ihnen echte Teilhabe am gesellschaftlichen Leben erschweren. Dies betrifft einen großen Personenkreis. Laut den Angaben des Statistischen Bundesamtes von 2013 leben in Deutschland über 10 Millionen Menschen mit einer Behinderung. Im Durchschnitt hat somit jeder achte Einwohner eine Behinderung. Ca. 7,5 Millionen Menschen werden als schwerbehindert bezeichnet. Die Zahl von Menschen mit Behinderungen ist seit 2009 um 7% gestiegen.
Die UN – Behindertenrechtskonvention (UN – BRK) machte jedoch Hoffnung, dass Teilhabe ohne Hürden möglich ist. Diese wurde in Deutschland am 26. März 2009 ratifiziert und trat damit in Kraft.
Im Fokus der UN - BRK steht der Auftrag an die Gesellschaft Inklusion zu ermöglichen. Dieser Prozess soll aber nicht ohne Einbeziehung der Betroffenen stattfinden. So lautet das Motto der Konvention: „Nicht ohne uns, über uns“.
2015 wurde Deutschland, nach einer Überprüfung durch die Vereinten Nationen, stark für die unzulängliche Umsetzung der UN - BRK kritisiert. Die Bundesregierung geriet in Zugzwang eine Neugestaltung zur Förderung der Inklusion zu erarbeiten. So entstand das Bundesteilhabegesetzt (BTHG), das mit dem 01.Januar 2017 in Kraft trat.
Es sollte ein Gesetz entstehen, dass dazu beiträgt, die Rechte von Menschen mit Behinderungen umzusetzen. Das Ministerium für Arbeit und Soziales proklamiert das BTHG als: „[…] eine der großen sozialpolitischen Reformen […]. Das Gesetz schafft mehr Möglichkeiten und mehr Selbstbestimmung für Menschen mit Behinderungen“ (Matthias Stockkamp 2017). Doch sieht man sich die Reaktionen von Menschen mit Behinderungen, Behindertenorganisationen und Verbänden an, ist es fraglich, ob dieses Ziel erreicht wurde. Bereits vor Inkrafttreten dieses Gesetzes gab es viele Proteste unter dem Motto: “Nicht ohne uns, über uns!“ Schlagzeilen wie „Alle sind für Selbstbestimmung – nur kosten darf es nichts." (Zeit online) oder „Willkür statt Selbstbestimmung“ (Grosch 2017) ...
Inhaltsverzeichnis
2 Einleitung
3 Der Begriff Behinderung
3.1 Definition von Behinderung nach §2 SGB IX
3.2 Defintition nach der WHO
3.3 Definition nach der UNO
3.4 Begriffsbestimmung im BTHG
4 Der Begriff Selbstbestimmung
5 Die UN – Behindertenrechtskonvention als Grundlage für BTHG
5.1 Artikel 12
5.2 Artikel 14
5.3 Artikel 15
5.4 Artikel 19
6 Veränderung der bisherigen Eingliederungshilfe
6.1 Ziele des BTHG
6.2 Umsetzung der UN - BRK im BTHG
7 Fazit
Zielsetzung & Themen
Die vorliegende Arbeit untersucht kritisch, inwieweit das Bundesteilhabegesetz (BTHG) die Selbstbestimmung von Menschen mit Behinderungen im Sinne der UN-Behindertenrechtskonvention (UN-BRK) tatsächlich fördert oder ob weiterhin Fremdbestimmung stattfindet.
- Analyse der Begrifflichkeiten von Behinderung und Selbstbestimmung.
- Untersuchung zentraler UN-BRK Artikel (12, 14, 15, 19) in Bezug auf das BTHG.
- Bewertung der strukturellen Veränderungen der Eingliederungshilfe.
- Kritische Reflexion der Vereinbarkeit von Reformzielen und praktischer Umsetzung.
Auszug aus dem Buch
5.1 ARTIKEL 12
In diesem Artikel geht es um den rechtlichen Status und der Handlungsfähigkeit von Menschen mit Behinderung, daher muss u.a. das bestehende Betreuungsgesetz betrachtet werden. Besonders im Hinblick auf Selbstbestimmung von Menschen mit Behinderungen. So sind in Deutschland die Regeln für jede Handlung eines Betreuers in § 1901 Abs.2 BGB festgeschrieben. Darin heißt es, dass „[…] Betreuer die Angelegenheiten des Betreuten so zu besorgen hat, wie es dessen Wohl entspricht.“
Was aber ist das Wohl des Betreuten? Es gibt hierfür keine gesetzliche Definition. Das heißt ein Betreuer*in beurteilt das „Wohl eines Betreuten“ immer subjektiv, er/sie leitet seine/ihre Handlungen aus der Individualität und den Lebensumständen seines/ihres „Klienten“ ab. Das Gesetz besagt aber auch, dass zum Wohl eines Betreuten es gehört, dass dieser im Rahmen seiner Fähigkeiten sein Leben nach seinen eigenen Wünschen und Vorstellungen gestalten kann (vgl. § 1901 BGB - Einzelnorm 2017). Es stellt sich die Frage, was unter dem „Rahmen seiner Fähigkeiten“ zu verstehen ist. Besteht hier nicht schon die Gefahr, dass über den Betreuten entschieden wird, was er entscheiden kann und was nicht? Eine andere Frage ist auch, ob der/die Betreute aus besonderen Situationen heraus in der Lage ist, eine Entscheidung zu treffen. Degener macht auf dieses Spannungsverhältnis aufmerksam: „Hier gilt es einerseits, diskriminierende Bestimmungen, die behinderte Menschen willkürlich entrechten, zu verhindern. […] Andererseits gilt es, rechtsstaatliche Mindeststandards für jene Fälle zu setzen, in denen – etwa bei Koma-Patienten – eine Stellvertretung erforderlich ist." (Degener 2006, S. 107)
Zusammenfassung der Kapitel
2 Einleitung: Die Einleitung beleuchtet die Diskrepanz zwischen dem verfassungsrechtlichen Anspruch auf Menschenwürde und der realen Lebenssituation von Menschen mit Behinderungen in Deutschland, welche zur Einführung des BTHG führte.
3 Der Begriff Behinderung: Dieses Kapitel vergleicht verschiedene Definitionen von Behinderung, um aufzuzeigen, dass trotz neuerer Ansätze weiterhin defizitorientierte Sichtweisen dominieren.
4 Der Begriff Selbstbestimmung: Hier wird Selbstbestimmung als grundlegendes Menschenrecht definiert und der Begriff durch das Konzept des „selbstbestimmten Lebens“ erweitert.
5 Die UN – Behindertenrechtskonvention als Grundlage für BTHG: Das Kapitel analysiert vier ausgewählte Artikel der UN-BRK und deren Relevanz für das Selbstbestimmungsrecht von Menschen mit Behinderungen.
6 Veränderung der bisherigen Eingliederungshilfe: Es wird die historische Entwicklung der Eingliederungshilfe sowie die schrittweise Implementierung der BTHG-Reformen und deren Ziele dargestellt.
7 Fazit: Das Fazit resümiert, dass das BTHG hinter den Erwartungen an ein konsequentes Selbstbestimmungsrecht zurückbleibt und weiterhin Fremdbestimmung zulässt.
Schlüsselwörter
Bundesteilhabegesetz, BTHG, Selbstbestimmung, UN-Behindertenrechtskonvention, UN-BRK, Inklusion, Behinderung, Eingliederungshilfe, Fremdbestimmung, Menschenrechte, Teilhabe, Betreuungsrecht, Deinstitutionalisierung.
Häufig gestellte Fragen
Worum geht es in dieser Hausarbeit grundsätzlich?
Die Arbeit analysiert kritisch das Bundesteilhabegesetz (BTHG) hinsichtlich seiner Wirkung auf die Selbstbestimmung von Menschen mit Behinderungen in Deutschland.
Was sind die zentralen Themenfelder?
Die Arbeit behandelt das Verhältnis von Behinderung und Selbstbestimmung, die Umsetzung der UN-Behindertenrechtskonvention sowie die Reformen in der Eingliederungshilfe.
Was ist die primäre Forschungsfrage?
Die Arbeit untersucht, wie das BTHG bezüglich der Selbstbestimmung von Menschen mit Behinderungen zu bewerten ist.
Welche wissenschaftliche Methode wird verwendet?
Es handelt sich um eine theoretische Arbeit, die auf einer Literaturanalyse sowie der Auswertung von Gesetzen, Stellungnahmen und dem Gesetzentwurf zum BTHG basiert.
Was wird im Hauptteil der Arbeit behandelt?
Der Hauptteil gliedert sich in die Begriffsklärung, die Analyse relevanter UN-BRK Artikel (12, 14, 15, 19) und die Untersuchung der strukturellen Änderungen der Eingliederungshilfe durch das BTHG.
Welche Schlüsselwörter charakterisieren die Arbeit?
Wichtige Begriffe sind insbesondere Selbstbestimmung, BTHG, UN-BRK, Inklusion und Eingliederungshilfe.
Wie bewertet die Autorin die Umsetzung der UN-BRK im BTHG?
Die Autorin kommt zu dem Schluss, dass das BTHG das Ziel der UN-BRK auf uneingeschränkte, wirksame und gleichberechtigte Teilhabe nicht erreicht und weiterhin von Fürsorgegedanken geprägt ist.
Warum wird die Rolle der gesetzlichen Betreuung kritisiert?
Die Betreuung wird als Instrument der Fremdbestimmung kritisiert, da weiterhin Entscheidungen gegen den Willen des Betreuten getroffen werden können, was einer Entmündigung gleichkommt.
Welche Bedeutung kommt der Wohnform im Kontext der Selbstbestimmung zu?
Die Arbeit kritisiert, dass durch die Subventionierung stationärer Einrichtungen die Wahlfreiheit eingeschränkt wird, was dem Konzept der Deinstitutionalisierung der UN-BRK widerspricht.
Was bemängelt die Autorin am neuen Leistungszugang des BTHG?
Kritisiert wird die Einführung der Hürde von mindestens fünf Einschränkungen, da dies dazu führen kann, dass bedürftige Menschen keine Unterstützung mehr erhalten.
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- Monika Deuter (Autor), 2017, Das Bundesteilhabegesetz und die Selbstbestimmung von Menschen mit Behinderungen, Múnich, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/379580