Einsatz der Streitkräfte im Bereich der Inneren Sicherheit


Exposé Écrit pour un Séminaire / Cours, 2004

30 Pages, Note: 14 Punkte (gut)


Extrait


Inhaltsverzeichnis

Abkürzungsverzeichnis

Literaturverzeichnis

Problemstellung

A. Systematik des Grundgesetzes hinsichtlich Regelungen in Bezug auf die Streitkräfte
I. Abschnitt Xa. des GG und seine Bedeutung
II. Verteilung der Regelungen in Bezug auf Streitkräfte außerhalb des Abschnittes Xa.

B. Das System des Art. 87a GG
I. Grundlegendes
II. Die zentrale Einsatznorm - Art. 87a Abs. 2 GG
a) Streitkräfte
b) Regelungsbereich
c) Einsatz in Abgrenzung zur bloßen Verwendung im Rahmen der Amtshilfe
aa) alle Verwendungen als Einsätze
bb) bewaffnete Verwendungen
cc) hoheitliche Verwendungen
dd) Das Verhältnis zwischen Art. 35 Abs. 1 und Art. 87a Abs. 2 GG
d) zur Verteidigung
e) Zwischenergebnis

C. Die Zulässigkeit von Einsätzen aufgrund besonderer Zulassung
I. Zulässigkeit nach Art. 87a Abs. 3 GG
II. Zulässigkeit nach Art. 87a Abs. 4 GG
III. Zulässigkeit nach Art. 35 Abs. 2 S. 2 GG
IV. Zulässigkeit nach Art. 35 Abs. 3 GG
V. Zulässigkeit aufgrund sonstiger Ansätze
a) Verfassungswandel
b) Überverfassungsrechtlicher Notstand

D. exemplarische Einsatzszenarien und deren Zulässigkeit
I. Objektschutz
II. Sicherung des Luftraumes
III. Unterstützungsmaßnahmen bei Großveranstaltungen
IV. ABC-Abwehrtruppe / sonstige Hilfs- und Rettungseinsätze

E. Schlussbetrachtung

Abkürzungsverzeichnis

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

Literaturverzeichnis

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

Problemstellung

Die originäre Aufgabe der Streitkräfte besteht in der Abwehr von militärischen Angriffen, die anderen Völkerrechtssubjekten zurechenbar sind. Somit erschöpft sich grundsätzlich der Auftrag der Streitkräfte in der Abwehr von äußeren Gefahren, wohingegen der Polizei die Abwehr innerer Gefahren obliegt.

Die vorliegende Arbeit soll einen Überblick hinsichtlich der Möglichkeiten aufzeigen, aufgrund welcher die Streitkräfte verfassungsgemäß im Innern eingesetzt werden können. Die besondere Situation des Verteidigungs- und Spannungsfalles und deren Rechtsfolgen, insbesondere für den Streitkräfteeinsatz, muss aus Platzgründen dabei außer Betracht bleiben.

Dazu soll in einem ersten Schritt die Konzeption des Grundgesetzes im Blick auf Regelungen betreffend den Streitkräften skizziert werden (A.). Im Anschluss daran wird das System des Art. 87a GG erläutert (B.), bevor in einem weiteren Schritt „besonders geregelte Fälle“ im Sinne von Art. 87a Abs. 2 GG analysiert werden (C.). Exemplarisch werden danach mögliche Einsatzszenarien der Streitkräfte im Innern auf ihre verfassungsrechtliche Durchführbarkeit geprüft (D.), bevor abschließende eine Bewertung der Verfassungslage gegeben wird(E.).

A. Systematik des Grundgesetzes hinsichtlich Regelungen in Bezug auf die Streitkräfte

I. Abschnitt Xa. des GG und seine Bedeutung

Die Regelungen im Abschnitt Xa. des Grundgesetzes scheinen auf den ersten Blick die streitkräftebezogenen Bestimmungen zusammen zu fassen. Zwar wird darin der Verteidigungsfall geregelt, also eine Situation, welche spezielle Anforderungen an die Streitkräfte stellt. Jedoch ergibt sich bei näherer Betrachtung, dass lediglich in Art. 115b GG eine Rechtsfolge gesetzt wird, welche die Streitkräfte direkt betrifft: Die Befehls- und Kommandogewalt über die Streitkräfte geht mit der Verkündung des Verteidigungsfalles auf den Bundeskanzler über. Alle anderen Bestimmungen des Abschnittes befassen sich vielmehr mit dem Verhältnis von Verfassungsorganen zueinander. Der Verfassungsgeber schuf somit keinen „Sonderregelungsbereich für die Streitkräfte“, sondern eine Alternativverfassung des Gesamtstaates für einen speziellen Fall des Notstandes, nämlich den Verteidigungsfall[1].

II. Verteilung der Regelungen in Bezug auf Streitkräfte außerhalb des Abschnittes Xa.

Die für die Streitkräfte bedeutsamen Normen außerhalb des Verteidigungsfalles sind über das gesamte Grundgesetz verstreut[2]. So findet sich im 1. Abschnitt, welcher die Grundrechte behandelt, in Art. 9 Abs. 3 GG das explizite Verbot des Einsatzes der Streitkräfte während Arbeitskämpfen. Im sich anschließenden Abschnitt wird das Verhältnis zwischen dem Bund und den Ländern geregelt. Dort beinhaltet Art. 35 GG die Möglichkeit des verteidigungsfremden Einsatzes der Streitkräfte bei Unglücksfällen oder Naturkatastrophen. Der Inhaber der Befehls- und Kommandogewalt ist grundsätzlich gemäß Art. 65a GG (Abschnitt VI. Die Bundesregierung) der Bundesminister für Verteidigung. Der Bund hat im Hinblick auf Art. 73 Nr. 1 GG (Abschnitt VII. Die Gesetzgebung des Bundes) die ausschließliche Gesetzgebungskompetenz für Verteidigung. Die wohl zentrale verfassungsrechtliche Schlüsselnorm für den Streitkräfteeinsatz findet sich in Art. 87a GG (Abschnitt VIII. Die Ausführung der Bundesgesetze und die Bundesverwaltung).

Damit bemühte sich der Verfassungsgeber, die jeweilige Norm entsprechend der allgemeinen Systematik des Grundgesetzes zu platzieren, also beispielsweise Regelungen der Hilfe bei Katastrophen- und Unglücksfällen im Anschluss an die Amtshilfe zu setzen. Diese Vorgehensweise mag das Recht der Streitkräfte im Grundgesetz zwar auf den ersten Blick als willkürlich geregelt erscheinen lassen. Der Verzicht auf eine Zusammenfassung in einem Kapitel bringt aber gerade das Motiv des Verfassungsgebers zum Ausdruck, den Streitkräften keinen Sonderstatus innerhalb der Verfassung zu gewähren. Vielmehr sollen die Streitkräfte als eines von vielen Instrumenten der Exekutive angesehen werden, welchen zwar eine besondere Bedeutung zukommt, die aber der allgemeinen Staatsführung untergeordnet bleibt. Sie sind in der Normalsituation des Verfassungslebens von der Gewährleistung innerer Sicherheit ausgeschlossen und haben ausschließlich im Katastrophen- bzw. Unglücksfall eine Reservefunktion[3].

B. Das System des Art. 87a GG

I. Grundlegendes

Der Art. 87a GG gliedert sich in vier Absätze: In seinem Absatz 1 Satz 1 wird für den Bund die Exekutivkompetenz zur Aufstellung und Organisation der Streitkräfte festgeschrieben[4]. Dies ist das notwendige Pendant zur Regelung des Art. 73 Nr. 1 GG, wonach die ausschließliche Gesetzgebungskompetenz für Verteidigung beim Bund liegt. Somit sind die Länder in allen Fragen bereffend Aufstellung, Organisation und Verteidigung ausgeschlossen. Zugleich legitimiert die Verfassung eine Streitkräfteaufstellung nur im Hinblick auf einen Verteidigungsauftrag.

Der Absatz 1 Satz 2 manifestiert die Budgetkontrolle als Ergänzung zur Regelung des Art. 110 GG durch das Parlament. Damit werden das Prinzip der parlamentarischen Kontrolle und der Grundsatz des Vorrangs der zivilen Gewalt über die Streitkräfte in der Verfassung festgeschrieben[5].

Die Absätze 2 und 3 bestimmen und begrenzen die zulässigen Einsätze der Streitkräfte. Darauf soll im Folgenden substantiiert eingegangen werden.

II. Die zentrale Einsatznorm - Art. 87a Abs. 2 GG

Ausgangspunkt jeder verfassungsrechtlichen Analyse muss Art. 87a Abs. 2 GG sein[6]. Danach ist ein Streitkräfteeinsatz außerhalb des Verteidigungsauftrages nur dann zulässig, wenn dies in der Verfassung ausdrücklich zugelassen worden ist.

a) Streitkräfte

Im Hinblick auf den Tatbestand des Art. 87a Abs. 2 GG ist zunächst fraglich, was unter den Begriff der Streitkräfte zu subsumieren ist. Insbesondere stellt sich die Frage, ob der Streitkräftebegriff deckungsgleich mit dem Begriff der Bundeswehr verstanden werden kann.

Nach dem allgemeinen Sprachgebrauch sind Streitkräfte als „ein in bestimmter Weise organisierter, bewaffneter und mit spezifischen Aufgaben versehener menschlicher Verband“ zu definieren[7].

Abzugrenzen ist der Begriff der Streitkräfte von der Bundeswehrverwaltung, welche in Art. 87b GG geregelt ist und von den in Art. 95 Abs. 3 und 4 GG vorgesehenen Wehrstrafgerichten[8]. Ebenso wenig unterfallen Landespolizeien und der Bundesgrenzschutz dem Streitkräftebegriff[9].

Infolgedessen sind „Streitkräfte“ im Sinne des Art. 87a Abs. 2 GG als das in der Bundeswehr organisierte militärische Instrument der Bundesrepublik zu definieren[10]. Dabei kommt es nicht darauf an, ob ein größerer Verband der Bundeswehr i. e. S. oder nur einzelne Soldaten zum Einsatz kommen[11], da es bei der heutigen Waffentechnik unschwer möglich ist, auch mittels kleinsten personellen Verbänden eine enorme Kampf- und Feuerkraft zu entwickeln. Eine solche Verwendungsmöglichkeit nicht unter den Vorbehalt des Art. 87a Abs. 2 GG fallen zu lassen, würde dessen Sinn entleeren.

b) Regelungsbereich

Umstritten ist, ob sich der Regelungsbereich des Art. 87a Abs. 2 nur auf Einsätze innerhalb der Bundesrepublik oder auch auf Auslandseinsätze bezieht. Für Einsätze innerhalb Deutschlands herrscht Einigkeit über die Eröffnung des Regelungsbereiches[12]. Der Streit, ob Auslandseinsätze auch unter den Anwendungsbereich zu fassen sind, kann dahinstehen, da sich diese Arbeit mit der Problematik von Inneneinsätzen befasst.

c) Einsatz in Abgrenzung zur bloßen Verwendung im Rahmen der Amtshilfe

Aufgrund der Erfahrungen aus der Vergangenheit und den daraus resultierenden Befürchtungen, dass die Streitkräfte eine latente Gefahr für die Demokratie darstellen könnten, versuchte der Verfassungsgeber, sie von all den Funktionen auszuschließen, durch welche das Potential der Armee im inneren Machtgleichgewicht des Staates wirksam werden könnte[13].

Im Folgenden ist deshalb zu klären, ob jedwede Verwendung der Bundeswehr i. e. S. als Einsatz zu qualifizieren ist und in welchem Verhältnis die in Art. 35 Abs. 1 GG festgeschriebene Amtshilfe mit der Einsatzregelung des Art. 87a Abs. 2 GG steht.

aa) alle Verwendungen als Einsätze

Nach einer Ansicht stellen alle Verwendungen der Bundeswehr i. e. S. Einsätze i. S. d. Art. 87a Abs. 2 GG dar[14], wobei sich die Anhänger auf den Wortlaut berufen.

Bereits nach dem allgemeinen Sprachgebrauch ist jedoch der Begriff Einsatz enger als der Begriff Verwendung[15]. Würde man beide Begriffe gleichstellen, so wäre eine Vielzahl der Verwendungen der Streitkräfte nicht möglich, obgleich es sich bei solchen im Hinblick auf die Machtstruktur des Staates um belanglose Aufgabenwahrnehmungen handelt, bspw. die Wahrnehmung von Repräsentationsaufgaben[16]. Als weitere Beispiele seien die unter Mitgliedern der Verfassungsorgane beliebte Nutzung der Flugbereitschaft der Luftwaffe und die medizinische Unterstützung der Bundeswehr durch eigene SAR-Hubschrauber genannt.

Somit ist die Subsumtion aller Verwendungen der Streitkräfte als Einsätze abzulehnen.

bb) bewaffnete Verwendungen

Vertreter einer anderen Ansicht erkennen an, dass es Verwendungen der Bundeswehr i. e. S. geben kann und wollen bei der Differenzierung zwischen bloßen Verwendungen und solchen, die über der Einsatzschwelle stehen, auf die Bewaffnung der Verbände abstellen[17]. Diese Ansicht ist aus zwei gewichtigen Gründen problematisch: Zum einen entspricht eine solche Definition nicht dem Willen des historischen Gesetzgebers. Zwar beinhaltete der Regierungsentwurf[18] noch eine Unterscheidung zwischen bewaffneten und unbewaffneten Einsätzen, jedoch wurde dieser Ansatz im weiteren Verlauf des Gesetzgebungsverfahrens gerade nicht weiterverfolgt. Darüber hinaus sprechen auch systematische Erwägungen gegen eine solche Differenzierung: Denn bei Verwendungen der Bundeswehr in Katastrophenfällen im Rahmen des Art. 35 Abs. 2 Satz 2 GG, die dem Einsatzbegriff des Art. 87a Absatz 2 GG unterfallen, sind ein Beispiel dafür, dass es nicht auf eine Bewaffnung ankommen kann. In solchen Fällen besteht nämlich gerade kein Bedarf, auf die Bewaffnung der Bundeswehr i. e. S. zurückzugreifen, sondern vielmehr das Bedürfnis, die logistischen und personellen Fähigkeiten zu nutzen.

[...]


[1] Grubert, S. 206.

[2] Speth, S. 8.

[3] Möstl, S. 415.

[4] BVerfGE 8, 104 (S. 116); Dürig, in MD, GG, Art. 87a, Rdnr. 7; Ipsen in BK, GG, Art. 87a, Rdnr. 9ff. .

[5] Heun, in: Dreier, GG, Art. 87a, Rdnr. 12; Kokott, in: Sachs, GG, Art. 87a, Rdnr. 5; Jarass in: Jarass/Pieroth, GG, Art. 87a, Rdnr. 5.

[6] Grubert, S. 219; Schopohl, S. 67; Hillgruber/Hoffmann, NWVBl. 2004, 176 (S. 177).

[7] Pannkoke, S. 207.

[8] Dürig in: MD, GG, Art. 87a, Rdnr. 9; Kokott in: Sachs, GG, Art. 87a GG, Rdnr, 3; Pannkoke, a. a. O..

[9] Heun in: Dreier, GG, Art. 87a, Rdnr. 9; Stern, StaatsR II, S. 1476.

[10] Ipsen in: BK, GG, Art. 87a, Rdnr. 13; Dürig in: MD, GG, Art. 87a, Rdnr. 9.

[11] Fiebig, S. 98f.; a. A. Schopohl, S. 132.

[12] statt vieler: Fiebig, S. 102ff. .

[13] Grubert, S. 230,

[14] Kersting, NZWehrR 1983, 64 (S. 69), Bähr, ZRP 1994, 97 (S. 100).

[15] Stern, StaatsR II, S. 1476.

[16] Grubert, S. 233.

[17] Hernekamp in: v. Münch, GG, Art. 87a, Rdnr. 13; Hofer, NZWehrR 1973, 2 (S. 5).

[18] BT-Drs. IV/891, Art. 115l Abs. 3.

Fin de l'extrait de 30 pages

Résumé des informations

Titre
Einsatz der Streitkräfte im Bereich der Inneren Sicherheit
Université
Friedrich-Alexander University Erlangen-Nuremberg
Cours
Seminar zum Polizei- und Sicherheitsrecht
Note
14 Punkte (gut)
Auteur
Année
2004
Pages
30
N° de catalogue
V38046
ISBN (ebook)
9783638372343
Taille d'un fichier
645 KB
Langue
allemand
Annotations
Die Arbeit setzt sich mit den Problemen des Einsatzes der Bundeswehr im Bereich der Inneren Sicherheit auseinander. Dabei werden die Landesrechtlichen Befugnisse (insbes. des Freistaates Bayern) den bundesverfassungsrechtlichen Regelungen gegenübergestellt und verglichen. Der Schwerpunkt der Arbeit setzt sich mit dem rechtlichen Dürfen der Bundeswehr und dem tatsächlichen Können der Landespolizeien auseinander. Eingearbeitet wurde alle verfügbare Literatur bis April 2004.
Mots clés
Einsatz, Streitkräfte, Bereich, Inneren, Sicherheit, Seminar, Polizei-, Sicherheitsrecht
Citation du texte
Matthias Benedikt (Auteur), 2004, Einsatz der Streitkräfte im Bereich der Inneren Sicherheit, Munich, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/38046

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