Grundlagen der deutschen Drogenpolitik


Referat (Ausarbeitung), 2004

14 Seiten, Note: 2.0


Leseprobe


Inhaltsverzeichnis

1) Einleitung

2) Die historische Entwicklung der modernen Drogenpolitik

3) Die drogenpolitische Situation vor und nach dem Regierungswechsel 1998

4) Die internationale Drogenpolitik

5) Zusammenfassung

6) Literaturverzeichnis

1) Einleitung

„In unserer modernen Konsumgesellschaft besteht ein großer Markt von Genuss- und Rauschmitteln mit psychoaktiven Eigenschaften, die zu gesundheitlichen und sozialen Beeinträchtigungen bis hin zur Abhängigkeit führen können. Eine Reihe von Substanzen unterliegen wegen besonderer gesundheitlicher Risiken mehr oder weniger strengen Werbe-, Handels- und Erwerbsbeschränkungen bzw. –verboten. Dies betrifft beispielsweise Beschränkungen des Alkohol- und Tabakkonsums von Minderjährigen (Jugendschutzgesetz), Beschränkungen des Arzneimittelverkaufs (Arzneimittelgesetz) sowie die besonders strikten Beschränkungen des Handels, Erwerbs und Besitzes von Betäubungsmitteln bis hin zu deren teilweise völligen Verkehrsverbot (Betäubungsmittelgesetz).“[1]

In dieser Arbeit soll die drogenpolitische Situation in Deutschland thematisiert werden. Dazu wird im ersten Abschnitt ein kurzer geschichtlicher Abriss der Drogenpolitik, beginnend mit den Wurzeln und endend mit dem momentan geltenden Betäubungsmittelgesetz als Schwerpunkt des Drogenstrafrechtes, aufgezeigt werden. Im Anschluss daran folgt ein kurzer Vergleich der drogenpolitischen Situation in Deutschland vor und nach dem Regierungswechsel im Jahre 1998, wobei die jeweiligen drogenpolitischen Strategien der schwarzen und rot-grünen Regierungen vorangehend erläutert werden. Im dritten Abschnitt soll ein Einblick in die internationale Zusammenarbeit bezüglich der Drogenpolitik gegeben werden. Abschließend werden die Schwerpunkte und Aussagen dieser Arbeit zusammengefasst, um so einen Überblick der deutschen Drogenpolitik zu gewähren.

2) Die historische Entwicklung der modernen Drogenpolitik

In diesem Kapitel soll der geschichtliche Werdegang des heute geltenden Betäubungsmittelgesetzes als strafrechtliche Grundlage der deutschen Drogenpolitik aufgezeigt werden.

Als historische Wurzeln der nationalen und internationalen Drogenpolitik in Deutschland gelten die drei Opiumkonferenzen, die Anfang des 20. Jahrhunderts von den USA einberufen wurden. Gründe für das Abhalten dieser Konferenzen waren zum einen in den Opiumkriegen zwischen England und China zu finden, die von 1839 bis 1842 und von 1857 bis 1860 andauerten. Dabei versuchte England, in China ein Monopol zur Herstellung und zum Handel von Opium aufzubauen und nutzte dazu die guten Anbaubedingungen für Mohn einerseits und das Verbot des Opiumrauchens in China andererseits.

Zum anderen resultierten die Opiumkonferenzen auch aus der rasanten und unkontrollierten Verbreitung bestimmter Rauschmitteln, wie Opium, Morphium, Heroin und Kokain und aus der Einsicht, diese eindämmen zu müssen. Eine wichtige Rolle spielte neben dem Aspekt des (illegalen) Handels, dem es galt, habhaft zu werden, auch der gesundheitliche Zustand jedes Rauschmittelkonsumenten, der zunehmend gefährdet zu sein schien.

So fand die erste Opiumkonferenz 1909 in Shanghai statt und führte allerdings zu keinem Ergebnis, da die unterschiedlichen Interessen der 13 teilnehmenden Staatsvertreter eine Einigung verhinderten. Drei Jahre später erstellte die zweite Konferenz Reglements hinsichtlich der eingeschränkten Herstellung und des Handels mit Rauschmitteln. Bis auf Deutschland unterzeichneten alle Teilnehmerstaaten der Konferenz dieses sog. Haager Abkommen. Doch anhand des Versailler Vertrages von 1919 wurde auch Deutschland dazu verpflichtet, den Drogenverkehr stärker zu kontrollieren und einzuschränken und erließ daraufhin das erste Opiumgesetz. Dieses trat noch am 30.12.1920 in Kraft und beinhaltete Maßnahmen, um die Ein- und Ausfuhr bestimmter Rauschmittel zu regulieren bzw. deren illegalen Handel zu unterbinden.

Eine dritte und letzte Opiumkonferenz fand 1925 in Genf statt und führte dazu, dass Drogen (u.a. Opium, Morphium, Heroin, Kokain, Ecgonin und Cannabis) generell verboten wurden und lediglich im medizinischen Bereich Verwendung finden durften. Um diesem Anspruch des sog. Genfer Abkommens gerecht werden zu können, sollten die Unterzeichnerstaaten sowohl die Überwachung des legalen Drogenverkehrs (für medizinische Zwecke) als auch den gesetzlichen Strafrahmen für den illegalen Rauschmittelhandel erhöhen.

Als Mitgliedsstaat im Völkerbund war auch Deutschland verpflichtet, sich dieser Drogenpolitik anzunehmen und verabschiedete deshalb 1929 ein neues Opiumgesetz. Dieses zweite Gesetz, in dem das Genfer Abkommen verankert war, galt bis 1972 als rechtliche Grundlage der deutschen Drogenpolitik. Charakteristisch für das stark prohibitive Opiumgesetz war die drastische Verschärfung des Strafrahmens mit der Hoffnung, anhand von Restriktionen die wachsende Drogenproblematik bewältigen zu können. So wurde beispielsweise neben der Illegalisierung von Cannabis der Straftatbestand um das Handeltreiben mit Rauschmitteln und die Strafzumessung auf bis zu drei Jahre Freiheitsentzug erweitert.

Doch dieses Gesetz erzielte trotz seiner abschreckenden Wirkung nicht das erhoffte Ergebnis- ganz im Gegenteil; die Zahl der Drogenkonsumenten nahm weiterhin sichtlich zu und wurde verstärkt als politisches Problem in der Öffentlichkeit thematisiert. Diese Rauschmittelproblematik kulminierte in den Studentenrevolten Ende der 60er Jahre, deren Anhänger das illegalisierte Cannabis als Ausdruck ihrer Abgrenzung von Politik und Gesellschaft öffentlich konsumierten.

Das bestehende Opiumgesetz wurde hinsichtlich seiner Wirksamkeit zunehmend kritisiert und bemängelt, wobei die Öffentlichkeit politische Schritte gegen die evozierte Drogenkultur forderte. Doch deren fortschreitende Entwicklung sollte ein jähes Ende finden, sodass die Bundesregierung zum einen das „Aktionsprogramm zur Bekämpfung des Drogen- und Rauschmittelmissbrauchs“ im Jahre 1970 und zum anderen das Betäubungsmittelgesetz (BtMG) 1972 verabschiedete. Während das Aktionsprogramm pragmatische Ziele, wie die Ursachenforschung für den wachsenden Drogenkonsum unter Jugendlichen sowie die Errichtung von Beratungs- und Behandlungsmöglichkeiten für Betroffene verfolgte, sollte mit Hilfe des neuen Betäubungsmittelgesetzes die Drogenszene eingedämmt werden.

Jeglicher Umgang mit den im BtMG definierten illegalen Substanzen wurde demzufolge erheblich kriminalisiert, da er prinzipiell eine Straftat darstellte. Indem der Strafrahmen erneut auf bis zu zehn Jahre Freiheitsentzug hinsichtlich „sämtlicher Umgangsformen mit illegalen Drogen- außer dem Konsum an sich“[2] erhöht wurde, erhoffte man sich sowohl spezialpräventive als auch generalpräventive Wirkungen vom BtMG auf die Bevölkerung. Diese fulminante Strafandrohung diente dabei zur Abschreckung und sollte (potentielle) Konsumenten vom weiteren Rauschmittelgebrauch abhalten bzw. vom Erstgebrauch fernhalten. Die Grundlage für diese erhebliche Repression bildete die politische Prämisse einer von Suchtmitteln abstinenten Gesellschaft, wobei der Fokus lediglich auf den illegalen Drogen lag.

Das Betäubungsmittelgesetz von 1972 wurde bereits neun Jahre später, dann 1992 und zu guter letzt im Jahr 2000 novelliert, da trotz der verschärften Prohibition und Repression die Zahl der Drogenkonsumenten aber auch die der Drogentoten sowie die Rauschgiftkriminalität zusehends anstieg. Zusätzlich weitete sich die Drogenszene öffentlich sichtbar aus und neuartige Denkrichtungen, wie die Akzeptanzorientierung und neue Handlungsmöglichkeiten, wie bspw. die Substitutionstherapie im Bereich der Drogenhilfe konnten sich etablieren. So wurden schrittweise Paragraphen bezüglich der Drogenkonsumräumen (§ 10a), der Substitutionstherapie (§ 13) und der Spritzenabgabe (§ 29a) hinzugefügt. Außerdem konnte zum einen anhand des § 31a, dem sog. Kronzeugenparagraphen, die Strafe gemildert bzw. von einer weiteren Strafverfolgung abgesehen werden und zum anderen konnte mittels des

§ 35 die Strafvollstreckung zugunsten einer stationären Therapie zurückgestellt werden.

Momentan umfasst das Betäubungsmittelgesetz acht Abschnitte mit insgesamt 41 Paragraphen und drei Listen zur Klassifizierung der illegalen Rauschmittel nach ihrer Verkehrs- und Verschreibungsfähigkeit. Ein ‚Verdienst’ des BtMG liegt einerseits in der Unterscheidung zwischen legalen und illegalen Rauschmitteln und andererseits in der strafrechtlichen Gleichstellung von harten und weichen Drogen. Während der Konsum von legalen Drogen als „sozialverträglich“[3] deklariert und toleriert wird, wirkt der Umgang mit illegalen Rauschmitteln, ob nun hart oder weich, erheblich kriminalisierend und stigmatisierend. Die einseitige Ausrichtung des BtMG spielt dabei keine unbedeutende Rolle und beeinflusst zusätzlich noch die drogenpolitische Diskussion, welche sich bisher lediglich auf illegalisierte Drogen beschränkte. Grundsätzlich aber gewinnt die Erkenntnis, dass der ausschließlich prohibitiv repressive Umgang mit Drogen einer abstinenzorientierten Gesellschaft entgegenwirkt, zunehmend an Bedeutung. So leistet das Drogenstrafrecht „nicht das, was es leisten soll und zu leisten vorgibt. Es ist diesbezüglich seiner intendierten Ziele ineffektiv [und] [...] kontraproduktiv“[4].

Zusammengefasst stellt das Betäubungsmittelgesetz seit 1972 die strafrechtliche Grundlage der deutschen Drogenpolitik dar. Es löste 1972 das vorher geltende Opiumgesetz ab, welches aus den drei sog. Opiumkonferenzen hervorging und stark von internationalen Interessen zugunsten eines kontrollierten weltweiten Drogenverkehrs beeinflusst war.

Im folgenden Kapitel soll die deutsche Drogenpolitik vor und nach dem Regierungswechsel im Jahre 1998 aufgezeigt werden, um so eventuelle Unterschiede im Umgang mit der Suchtmittelproblematik herauszufinden.

[...]


[1] Caspers-Merk, Marion - Drogenbeauftragte der Bundesregierung: Aktionsplan Drogen und Sucht. 2003, S. 3

[2] Böllinger, Lorenz: Rechtliche Rahmenbedingungen einer präventiven Sucht- und Drogenpolitik. In: Schmidt, Bettina / Hurrelmann, Klaus (Hrsg.): Präventive Sucht- und Drogenpolitik. Ein Handbuch. Opladen: Leske + Budrich 2000, S. 27

[3] Schmidt ,B./ Hurrelmann,K. : Grundlagen einer präventiven Sucht- und Drogenpolitik. In: Schmidt, Bettina / Hurrelmann, Klaus (Hrsg.): Präventive Sucht- und Drogenpolitik. Ein Handbuch. Opladen: Leske + Budrich 2000, S. 17

[4] Kappel, S. : Auswirkungen des Drogenstrafrechts. In: Deutsche Hauptstelle gegen die Suchtgefahren (Hrsg.): Drogenpolitik und Drogenhilfe. Freiburg im Breisgau : Lambertus-Verlag 1991, S. 17

Ende der Leseprobe aus 14 Seiten

Details

Titel
Grundlagen der deutschen Drogenpolitik
Hochschule
Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg  (Institut für Pädagogik)
Veranstaltung
Sozialarbeit mit Drogenabhängigen
Note
2.0
Autor
Jahr
2004
Seiten
14
Katalognummer
V38074
ISBN (eBook)
9783638372589
Dateigröße
505 KB
Sprache
Deutsch
Schlagworte
Grundlagen, Drogenpolitik, Sozialarbeit, Drogenabhängigen
Arbeit zitieren
Chrystina Kunze (Autor:in), 2004, Grundlagen der deutschen Drogenpolitik, München, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/38074

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