Servus creditor domini (Der Sklave als Gläubiger seines Herren). Zu Seneca, de beneficiis (Über die Wohltaten)


Exposé Écrit pour un Séminaire / Cours, 1996

23 Pages, Note: 16 Punkte (sehr gut)


Extrait


Inhalt

A. Übersetzung der Textstelle
De ben. liber III, XVIII ff

B. Abgrenzung des Begriffes officium von ministerium und beneficium
I. Der Begriff des officium
1. Begründung des officiums in der amicitia
2. officium iudicis
3. operae libertorum
II. ministerium, beneficium

C. Begriff des ius humanum - Entstehen der Sklaverei

D. Entwicklung des Skavenschutzes
I. Rechtliche Stellung der Sklaven
II. Schutzgesetze
1. Flucht zu den Kaiserstatuen
2. Beschwerderecht der Sklaven
3. Verschmelzung beider Schutzinstitute
4. Rechtsfolgen bei Begründetheit der Beschwerden
5. Schutz des Sklaven vor willkürlicher Tötung
6. Bezeichnung des sich seinem Herrn entzogenen Sklaven als fugitivus
7. Dauer der Existenz der Schutzinstitute

Literaturverzeichnis

A. Übersetzung der Textstelle

De ben. liber III, XVIII ff.

XVIII 1 Trotzdem wird von manchen gefragt, wie zB von Hekaton, ob der Sklave dem Herrn eine Wohltat erweisen kann. Es gibt nämlich welche, die folgendermaßen unterscheiden: einige Sachen seien Wohltaten, einige Pflich­ten, andere Dienste; eine Wohltat sei, was ein Fremder gebe (ein Fremder ist, wer ohne Mißbilligung untätig sein konnte); eine Pflicht sei es bei dem Sohn, bei der Gattin und bei denjenigen Personen, die das verwandtschaftliche Verhältnis antreibt, dazu bringt und befiehlt, Hilfe zu bringen, ein Dienst sei es beim Sklaven, den sein Stand an diese Stelle setzte, so daß er nichts von den Sachen, die er leistet, dem Höhergestellten darüberhinaus in Rechnung stellen kann.

2 Wer verneint, daß ein Sklave dem Herrn manchmal eine Wohltat gewähren kann, ist unkundig des Menschenrechtes; es kommt nämlich auf die Gesinnung dessen an, der leistet, nicht auf seinen Stand. Keinem ist die Tugend ver­schlossen, allen steht sie offen, allen gewährt sie Zutritt, alle lädt sie ein, sowohl Freigeborene als auch Freigelassene als auch Sklaven und Könige und Verbannte; nicht wählt sie das Haus aus noch das Vermögen, mit dem nackten Menschen ist sie zufrieden. Was gab es denn an Sicherheit gegen Unvorherge­sehenes, was könnte sich der Geist Großes versprechen, wenn das Schicksal die sichere Tugend verändern könnte?

3 Wenn der Sklave dem Herrn keine Wohltat gibt, dann auch nicht irgend jemand seinem König, auch nicht der Soldat seinem Vorgesetzten; was näm­lich existiert für ein Unterschied, durch was für eine Macht jemand gebunden ist, wenn er durch die höchste verpflichtet ist? Aber wenn dem Sklaven der Zwang der Umstände und die Furcht, das äußerste zu erleiden, entgegensteht, daß ihm der Begriff Verdienst zuteil werde, dann wird genau dasselbe auch dem im Wege stehen, der einen König hat und auch dem, der einen Vorgesetz­ten hat, da ja unter ungleichem Titel ihnen gleiches gegen jene erlaubt ist. Dennoch geben sie ihren Königen, geben sie ihren Feldherrn Wohltaten: also auch den Herren.

4 Ein Sklave kann gerecht sein, tapfer, von großem Geist: also kann er auch Wohltaten geben; denn auch dies ist ein Zeichen von Mannestugend. In solchem Maße sogar können gewisse Sklaven ihren Herren Wohltaten erwei­sen, daß sie dieselben oft zum Eigentum ihrer Wohltat gemacht haben.

XIX 1 Es ist nicht zweifelhaft, daß ein Sklave eine Wohltat geben kann, wem er will, warum also nicht auch seinem Herrn? „Da er ja“, sagt man (=Hekaton), "nicht Gläubiger seines Herrn werden kann, wenn er jenem Geld gegeben hat. Andernfalls verpflichtet er täglich seinen Herrn: er folgt ihm auf Reisen, bei Krankheit dient er ihm, sein Land bebaut er mit äußerster Mühe; dennoch sind alle diese Dinge, die, von einem anderen geleistet, Wohltaten genannt würden, wenn sie von einem Sklaven geleistet werden, Dienste. Eine Wohltat nämlich ist das, was jemand gegeben hat, obwohl es ihm erlaubt gewesen wäre, es auch nicht zu geben; ein Sklave hat jedoch nicht die Mög­lichkeit, abzuschlagen; so leistet er nicht, sondern er gehorcht und er rühmt sich nicht dessen als Tat, was er nicht nicht tun konnte.“

2 Schon unter dieser Bedingung werde ich gewinnen und den Sklaven dazu bringen, daß er in vielem frei sei; inzwischen sag mir, wenn ich dir jemanden zeige, der für das Heil seines Herren ohne Rücksicht auf sich selbst kämpft und von Wunden durchbohrt dennoch die letzten Reste des Blutes aus den lebenswichtigen Teilen des Körpers selbst vergießt und, damit jener Zeit zum Fliehen habe, durch seinen Tod eine Verzögerung sucht, wirst Du verneinen, daß jener eine Wohltat gegeben habe, weil er ein Sklave ist?

3 Wenn ich dir jemanden zeige, der, damit er die Geheimnisse seines Herrn verrate durch kein Versprechen des Tyrannen bestochen, durch keine Drohung erschreckt, durch keine Folter besiegt werden konnte, der, soviel er konnte, Verdächtigungen Suchende abwehrte und aufgewendet hat die Gesinnung der Treue, wirst du etwa verneinen, daß dieser dem Herrn eine Wohltat gegeben habe, weil er ein Sklave ist?

4 Schau, daß es nicht größer ist, je seltener ein Beispiel der Tugend bei den Sklaven ist, und desto schöner, weil - obwohl die Herrschaft ziemlich verhaßt und aller Zwang belastend ist - die Liebe zum Herrn den allgemeinen Haß auf jede Form von Sklaverei besiegt. So ist es nicht deswegen keine Wohltat, weil sie von einem Sklaven gemacht wurde, sondern deswegen eine um so größere, weil noch nicht einmal die Sklaverei von ihr abschrecken konnte.

XX 1 Es irrt, wenn jemand meint, das Sklavesein steige in den ganzen Menschen hinab. Sein besserer Teil ist davon ausgenommen: die Körper sind den Herren unterworfen und zugeschrieben, der Geist ist frei, er ist in solchem Maße frei und ungebunden, daß er noch nicht einmal von dem Kerker, in den er eingesperrt ist, aufgehalten werden kann, daß er sich seines Schwunges bedient und daß er außerordentliche Dinge betreibt und daß er als Begleiter der Himmlischen ins Unendliche entweicht.

2 Der Körper ist es also, den das Schicksal dem Herrn übergeben hat; diesen kauft er, diesen verkauft er; jener innere Teil kann nicht übereignet werden. Was auch immer aus diesem kommt, ist frei; weder nämlich können wir alles befehlen, noch werden die Sklaven dazu gezwungen, in allem zu gehorchen: gegen den Staat Befohlenes würden sie nicht ausführen, für kein Verbrechen würden sie die Hand leihen.

XXI 1 Es gibt gewisse Sachen, die die Gesetze weder befehlen, noch verbieten zu tun. In diesen hat der Sklave Stoff für eine Wohltat. Solange geleistet wird, was von einem Sklaven ausgeführt zu werden pflegt, ist es ein Dienst; sobald mehr, als für einen Sklaven notwendig ist, ist es eine Wohltat: Sobald es in die Neigung des Freundes übergeht, hört es auf, Dienst zu heißen.

B. Abgrenzung des Begriffes officium von ministerium und beneficium

In de ben. III 18ff. erörtert Seneca die Frage, ob ein Sklave seinem Herrn eine Wohltat erweisen kann oder nicht. Nach allgemeiner Ansicht hängt es von Stand und Beziehung des Leistenden zum Empfänger ab, ob es sich bei der Leistung um ein beneficium, officium oder ministerium handelt. Es ist deshalb notwendig, die drei Begriffe voneinander abzugrenzen.

I. Der Begriff des officium

1. Begründung des officiums in der amicitia

Die römische Rechtsordnung ist funktionell mit der nichtrechtlichen Sozialordnung verknüpft; den Hauptgehalt des Wortes „ officium “ macht der für das Rechtsleben besonders bedeutsame Kreis außerrechtlicher Bindungen aus.[1] Grundlage dieser Beziehungen ist die private Freundschaft, ein dauerndes Treueverhältnis, das nicht ohne Beachtung von Formen begründet und gelöst wird und aus dem sich eine Fülle realer Pflichten ergibt.[2] Neben der Pflicht zu Rat und Tat fordert die römische amicitia auch die Besorgung von Geschäften und die Hilfe durch Geldzahlung.

a) Hilfe in finanzieller Not

Cicero schreibt zB aus der Verbannung an Terentia, die sich durch den Verkauf eines Gehöfts aus einer finanziellen Notlage befreien will, sie solle sich lieber an die Freunde wenden, denn: si erunt in officio amici, pecunia non deerit; si non erunt, tu efficere tua pecunia non poteris.[3] Da die Freunde also offensichtlich die Wahl haben, zu helfen oder nicht zu helfen, kann es sich beim officium nicht um eine rechtlich einklagbare Verhaltenspflicht, sondern lediglich um eine moralische Verpflichtung handeln. In der Wiedergabe der Ansicht Hekatons, über die Frage, wer eine Wohltat, wer eine Pflicht oder einen Dienst leisten könne,[4] wird demzufolge auch betont, nur ein Fremder könne eine Wohltat geben: beneficium esse, quod alienus det (alienus est, qui potuit sine reprehensione cessare)[5]

Ein officium könne es außer beim Sohn oder der Gattin nur bei denjenigen Personen geben, quas necessitudo suscitat et ferre opem iubet.[6] necessitudo ist hier wohl mit „die verwandtschaftliche Beziehung“ zu übersetzen. Bei der Frage, welche Leistung eine Wohltat, und welche eine Pflicht ist, ist also das Vorliegen oder Fehlen des freundschaftlichen Bandes zwischen Bittendem und Gebetenem ausschlaggebend. Fraglich konnte hierbei sein, wieweit die Freundestreue zu gehen hatte, ob der Freund insbesondere auch dazu verpflichtet war, allen Wünschen des Freundes zu entsprechen, selbst wenn kriminelle Handlungen verlangt werden. Sogar für Cicero ist die Freundschaft ein Entschuldigungsgrund. Wenn es sich um Leben und Ruf des Freundes handele, müsse man auch „ iniustae voluntates“ des Freundes berücksichtigen, dürfe man vom Wege abweichen. Cic. Laelius 17,61: “... et etinam, si qua fortuna acciderit, ut minus iustae amicorum voluntates adiuvandae sint, in quibus eorum aut caput agatur aut fama, declinandum de via sit, modo ne summa turpitudo sequatur; est enim quatenus amicitiae dari venia possit.“ Auf diese allgemeine Anschauung spielt Seneca möglicherweise an, wenn er in de ben. III,20,2 betont, einem Sklaven könne nicht befohlen werden, ein Verbrechen, insbesondere eines gegen den Staat, zu begehen. Insofern weist er nach, daß dem Sklaven die Freiheit der Willensentscheidung und des Geistes bliebe, da der Sklave, zumindest in dieser Beziehung, sogar freier sei als ein Freund. In dieser Bedeutung deckt sich der Begriff "officium" mit "fides". Officium bedeutet hierbei soviel wie "gegenseitiges Naheverhältnis". Das Wort bezeichnet auch die diesem Naheverhältnis entspringende Leistung und eine gesellschaftliche und sittliche Pflicht, wobei immer die Gegenseitigkeit dieser Pflicht mitgedacht wird. (Caes. de bel Gal 5,27,7)[7]

b) mandatum

Der andere wichtige Aspekt des officium besteht in der Verpflichtung, im fremden Interesse tätig zu werden, also ein Geschäft (im weitesten Wortsinn) eines anderen zu führen.[8] Durch das mandatum wird diese Pflicht in rechtliche Bindungen überführt. Aus dem Ursprung des mandatum als sittlicher Pflicht resultiert auch, daß dieses Handeln unentgeltlich war und auf die fides gegründet wurde.[9]

Paulus D. 17.1.1.4: Mandatum nisi gratuitum nullum est: nam originem ex officio atque amicitia trahit, contrarium ergo est officio merces: interveniente enim pecunia res ad locationem et conductionem potius respicit.

Es gibt keinen anderen als den unentgeltlichen Auftrag; denn er gründet sich auf Dienstfertigkeit und Freundschaft; Lohn steht mit der Dienstfertigkeit im Widerspruch; denn wenn Geld im Spiel ist, so geht das Geschäft vielmehr in den Mietkontrakt über.

Sittliche Pflicht des Empfängers einer solchen Gefälligkeit war es jedoch, dem anderen Teil eine Ehrengabe (honorarium, salarium) zu gewähren.[10] In der späteren Klassik ist dieses honorarium sogar einklagbar, allerdings nicht im ordentlichen Prozeß mit der actio locati, sondern nur in der extraordinaria cognitio. (Ulp.D. 50.13.1pr.ff.)

[...]


[1] Schulz S.14

[2] aaO S.158

[3] Cic. ad fam. 14,1,5

[4] Sen. de ben. lib III,XVIII,1

[5] Sen aaO

[6] aaO

[7] Gelzer S.54

[8] Kaser RPR, erster Abschnitt §134, 4.I.1

[9] aaO (siehe Cic de off 3,17,70 oder de nat deor 3,30,74; top. 17,66)

[10] Kaser PR §42 III 1.

Fin de l'extrait de 23 pages

Résumé des informations

Titre
Servus creditor domini (Der Sklave als Gläubiger seines Herren). Zu Seneca, de beneficiis (Über die Wohltaten)
Université
Saarland University
Cours
Seminar Saarbrücken 1996
Note
16 Punkte (sehr gut)
Auteur
Année
1996
Pages
23
N° de catalogue
V38129
ISBN (ebook)
9783638372978
Taille d'un fichier
605 KB
Langue
allemand
Mots clés
Servus, Sklave, Gläubiger, Herren), Seneca, Wohltaten), Seminar, Saarbrücken
Citation du texte
Daniel Kaiser (Auteur), 1996, Servus creditor domini (Der Sklave als Gläubiger seines Herren). Zu Seneca, de beneficiis (Über die Wohltaten), Munich, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/38129

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