Aspekte der Ethik und Beratung in der Pränataldiagnostik


Hausarbeit, 2015

22 Seiten, Note: 1,3


Leseprobe


Inhaltsverzeichnis

Abkürzungsverzeichnis

Einleitung

1. Pränataldiagnostik (PND)
1.1 Methoden der PND
1.1.1 Nichtinvasiven Untersuchungsmethoden
1.1.2 Invasiven Methoden
1.2 Ziel der PND
1.3 Risiken der PND
1.4 Die gesetzliche Grundlage

2. PND auf dem Prüfstand der Ethischen Aspekte
2.1 Das Für und Wider der PND
2.2 Wann ist ein Leben lebenswert?

3. Die psychosoziale Beratung
3.1 Beratung vor der PND
3.2 Das Ziel der Beratung vor der PND

4. Beratung während der PND
4.1 Ziel der Beratung während der PND
4.2 Wichtige Aspekte die Aufkommen

5. Beratung nach der PND
5.1 Ziele der Beratung nach der PND
5.2 Was kommt nach der Diagnostik?

6. Persönliche Stellungnahme

7. Literaturverzeichnis

Abkürzungsverzeichnis

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

Einleitung

Ich beginne mit einer von mir selbst gestellten These, die bereits erkennen lässt, in welchem Blickwinkel ich dieses Thema darlege:

Es ist leichter „nein“ zu Veränderungen zu sagen, als mit ihr zu wachsen.

Thema dieser Hausarbeit ist die Pränataldiagnostik (PND) mit dem Aspekt der Ethik und der Beratung. Ich möchte mich mit der Frage auseinandersetzten, ob die PND nun Fluch oder Segen ist und ob daraus die resultierende Beratung zur Perfektionierung der scheinbar nötigen PND geworden ist. Denn mit dem heutigen Wissen und Können der Medizin entwickeln sich die gestalterischen Eingriffe an Möglichkeiten mit wahn­sin­niger Geschwindigkeit. Daher ist menschliche Existenz nun nicht mehr nur ein Ge­schenk Gottes und der Ursprung der Natur.[1] Sondern vielmehr ist die Schwanger­schaft ein kontrollierter Prozess geworden, wo es um die Vorsorge, Auslese von Krankheit und Behinderungen geht.[2] Und dieses Für und Wider löst Hoffnungen sowie aber auch unvorhergesehene Ängste mit endlosen Fragen aus. Da es nun aber die moderne Me­dizin verlangt, sich mit der Pränataldiagnostik auseinander zu setzen und den sich daraus resultiert Fragen, wird eine professionelle Beratung unaus­weich­lich und wird somit ein Muss zu jeder medizinischen Vorsorge.[3] Daher möchte ich ebenfalls ein Augenmerk darauf legen, welches Gewicht die Beratung spielt, wenn bereits durch die PND über ein Leben entschieden wird. Denn die ethischen Aspekte sind oftmals nicht mit der PND zu vereinbaren. Zwei Literaturquellen, die meine Arbeit in größerem Ausmaß angeregt haben, sind zu einem die Zeitschrift von dem Hrsg. Sicht­wechsel e.V., mit dem Titel: „Schwangerschaft und pränatale Diagnostik“ geschrieben von Kurmann und Wegener. Und das Buch „Pränataldiagnostik und psychosoziale Beratung“ von Wassermann und Rohde. Zu An­fang meiner Hausarbeit erkläre ich die Grundlagen der PND, das umfasst den eigentlichen Begriff sowie die genauen Methoden aber auch die rechtliche Seite der PND. Dies dient dem Verständnis und der Orientierung zu diesem Thema.

1. Pränataldiagnostik (PND)

Der Begriff Pränataldiagnostik (PND) besteht grundsätzlich aus zwei Begriffen. Zum einen das Wort „pränatal“, das so viel heißt wie „vor der Geburt“. Der zweite Begriff ist „Diag­nostik“, darunter „versteht man die Gesamtheit aller Maßnahmen, die zur Er­ken­nung (Diagnose) einer Krankheit führen“.[4] Erstmals eingeführt wurde die pränatale Diag­nostik 1966 und ist heutzutage ein wesentlicher Bestandteil der Schwanger­schaftsvorsorge, wobei die PND weit über die ursprüngliche Vorsorge der Schwan­ger­schaft hinausgeht.[5] Die PND wird im Rahmen einer Vorsor­ge­un­ter­su­chung von Ärzten/innen angeboten. Sie dient dazu, Hinweise nach möglichen Stö­run­gen oder Fehlbildungen bei Ungeboren zu suchen.[6] Die PND wurde nach den Richtlinien der Krankenkasse und vom Bundesausschuss der Ärzte be­schlos­sen. Es soll nach allen Regeln der ärztlichen Kunst und den aktuell anerkannten medi­zi­ni­schen Erkenntnissen eine Betreuung der schwangeren Frau gewährleistet werden. So steht es in den Mutterschaftsrichtlinien.[7]

1.1 Methoden der PND

Ich möchte darauf verweisen, dass eine Pränataldiagnostik nicht ausschließlich an der schwangeren Frau selbst stattfindet, sondern auch immer mit am ungeborenen Kind, denn Mutter und Kind bilden eine Einheit.

„Mutter und Kind bilden eine Leib-Seele-Einheit (eine Einheit zwischen zwei Individuen). Das ungeborene Kind erlebt sehr früh schon mit, was die Mutter empfindet. Liebevolle Zuneigung und Erwartungsfreude der Mutter übertragen sich auf das Kind in günstiger Weise. Angst, Ärger, Ablehnung und Stress hingegen wirken sich negativ auf seine Entwicklung aus. Der Herzschlag der Mutter ist schlaffördernd, wenn er normal und ruhig ist, ebenso sanfte Musik, die das Kind schon wahrnehmen kann. Signale, Lärmreize und aufreizende Musik lösen eine gegenteilige Reaktion aus. Bei Versuchen, die mit Nadelstichen im Mutterleib durchgeführt wurden, empfand das Kind Schmerz; auf äußere und innere Reize reagierte es mit Zuckungen und Ausweichbewegungen. Auch ein Schlaf-Wach-Rhythmus wurde festgestellt. In diesem Zusammenhang ist noch interessant, was die Psychologie entdeckt hat: Das ungeborene Kind hat Bewusstsein: Bei Tausenden von Traumuntersuchungen wurde herausgefunden, dass nicht nur frühkindliche, sondern auch vorgeburtliche Erlebnisse im Unterbewusstsein gespeichert sind."[8]

Die PND umfasst nichtinvasive und invasive Methoden. Ein dreimaliger Ultraschall (US) als nichtinvasive Methode ist Teil der offiziellen Schwangerenvorsorge. Alle Unter­suchungen sind freiwillig. Dennoch wird der schwangeren Frau dazu geraten, um evtl. Unterversorgung oder Störungen zu erkennen und ggf. helfend eingreifen zu können. Wenn Auffälligkeiten am ungeborenen Kind erkennbar sind, folgen dann oftmals eine Reihe weiterer Untersuchungen ggf. auch invasiver Maßnahmen. Hier fehlt es meist an der Aufklärung und Beratung.[9] Aber schon vor dem „harm­lo­sen“ Vorsorge-Ultraschall sollte eine Beratung stehen, da es eben diese Methode ist, die evtl. Folgeprobleme auslösen kann.

1.1.1 Nichtinvasiven Untersuchungsmethoden

Zu den nichtinvasiven Untersuchungsmethoden gehören

- die 3 Basis-US-untersuchungen,
- der Tripletest (ein reiner Bluttest, heute selten genutzt),
- der Ersttrimestertest und
- die Feindiagnostik (ein ausführlicher Organ-US).[10] [11]

1. Die 3 Basis-US-untersuchungen finden aufgrund der Mutterschaftsrichtlinien in der 9.-12. Schwangerschaftswochen (SSW), in der 19.-22. SSW und in der 29.-32. SSW statt. Dies dient unter anderem dazu die genaue Schwangerschaftswoche festzulegen, zu kontrollieren ob die Schwangerschaft auch wirklich in der Gebärmutterhöhle liegt, Erkennen von Mehrlingen, Beobachtung der Entwicklung sowie Kontrolle der Herztätigkeit des Kindes , die Lage des Mutterkuchens und am Ende der Schwangerschaft die Körperlage des Kindes zu überprüfen. Seit kurzer Zeit kann im Rahmen des zweiten Basisultraschalles auch ein erweiterter Basisultraschall auf Wunsch durchgeführt werden, der eine genauere Untersuchung der kindlichen Organe anbietet. Alle US-Angebote sind freiwillig und können auch ab­ge­lehnt werden.[12]

2. Beim Tripletest in der 11.- 14. SSW werden bestimmte Eiweißstoffe im Blut der Frau gemessen. Hieraus wird der Risikowert für eine Trisomie 21 errechnet. Auf Grund der geringen Sicherheit, findet er heute kaum noch Anwendung.[13]

3. Der Ersttrimestertest findet in 12.-14. SSW statt und bestehend aus Ultraschall und Blutkontrolle. Es wird insbesondere auch hier nach Hinweiszeichen für eine Trisomie 21 gesucht z. B. Nackentransparenz und Nasenbein. Aus allen Angaben wird ein statisti­sches Risiko berechnet. Hier möchte ich betonen, dass die statistische Risikoeinschät­zung eine Wahrscheinlichkeitsberechnung ist und keine 100% Sicher­heit bietet. Wie bereits beim Tripletest.[14]

4. Die Feindiagnostik (ein ausführlicher Organ-US) erfolgt in der 20.-24. SSW, wenn besondere medizinische Gründe vorliegen und wird von spezialisierten FrauenärztenInnen durchgeführt. Diese US kann sinnvoll sein, bei einer Risikoschwangerschaften oder wenn andere Untersuchungen zu unklaren Ergebnissen geführt haben. Dies US ist aber auch ohne medizinische Begründung möglich, wird dann aber nicht von der Krankenkasse bezahlt.[15]

Es ist erkennbar, dass es mit diesen „vorsorglichen“ Unter­su­chungen oft um Auffälligkeiten am Ungeboren geht und sind welche erkennbar, muss man sich endscheiden: Will man weitere Untersuchungen? Aber dann können nur invasive Verfahrensmethoden eine evtl. Klärung bringen.[16]

1.1.2 Invasiven Methoden

Zu den Invasiven Methoden gehören

- die Chorionzottenbiopsie
- die Fruchtwasseruntersuchung und
- die Nabelschnurpunktion (Fetalblutentnahme).

1. Die Chorionzottenbiopsie wird in der 11.-14. SSW durchgeführt. Hier wird eine Ge­webe­probe aus dem Mutterkuchen entnommen. Die gewonnen Zellen werden auf ihren Chromosomensatz hin untersucht.[17] Es kann dazu kommen, dass man statt kindlicher Zellen mütterliche Zellen entnimmt, dann muss dieser Eingriff wiederholt werden.[18]

2. Die Fruchtwasseruntersuchung (Amniozentese) findet in der 14.-20. meist aber in der 15.-17. SSW statt. Bei diesem Eingriff wird durch eine Hohlnadel in die geschlossene Frucht­blase durch die Bauchdecke gestochen. Auch hier wird nach Chromo­somen­ab­weichungen geforscht.[19] Ein auffälliger Chromosomenbefund ist jedoch niemals thera­pierbar und daher stellt sich die Frage eines Schwangerschaftsabbruches.[20]

3. Die Nabelschnurpunktion (Fetalblutentnahme) findet ab der 18. SSW statt. Hier wird mit einer Hohlnadel durch die Bauchdecke aus der Nabelschnur kindliches Blut ent­nom­men.[21] Dieses Blut wird oft wegen Infektionsverdacht(Röteln), Rhesus-Unverträglichkeit oder unklaren Fruchtwasser-Untersuchungen kontrolliert.[22]

1.2 Ziel der PND

Die Pränataldiagnostik hat trotz ethischen und moralischen Problemen gewiss auch positive Auswirkungen und ist dann ein Fortschritt, wenn durch eine Untersuchung des ungeborenen Kindes ein Problem festgestellt werden kann, das die Überlebenschance bei­der deutlich verbessert. Denn Checks können Aufschluss über die Lage des Kindes, die Entwicklung des ungeborenen Kindes, die Lage des Mutterkuchens u.v.m. geben.[23] Probleme, die durch optimale Behandlung oder auch durch eine Einweisung in eine Spezialklinik therapierbar sind, bei denen es also nicht um die Frage eines Schwangerschaftsabbruches geht, sondern darum die Mütter- und Kindersterblichkeit zu reduzieren.[24] Genau hier komme ich zu der Hauptproblematik meiner Arbeit: Fluch und Segen der PND: den Müttern eine Chance für einen guten Schwangerschaftsausgang zu ermöglichen, aber eben auch Ängste, Unklarheiten und Entscheidungszwänge zu provo­zie­ren. Denn die Schere zwischen der Diagnose- und Therapiemöglichkeit geht fortwährend auseinander.[25] Durch die PND kann nicht mit völliger Sicherheit gesagt werden, dass das Kind gesund ist. Es können nur bestimmte Krankheiten und Behinderungen sichtbar und in einigen Fällen behandelt werden. Zudem sind die Eingriffe nicht ohne Risiko und auch die daraus folglich psychischen Auswirkungen nicht zu unterschätzen.[26] Auf die psychischen Auswirkungen möchte ich speziell im Abschnitt der Ethischen Aspekte und der Beratung eingehen.[27]

1.3 Risiken der PND

- Es können Auffälligkeiten angezeigt werden, auch wenn sich der Verdachtsmoment nicht bestätigt.
- Die Ultraschalluntersuchung reicht oftmals nicht aus, zusätzliche Maßnahmen sind dann nötig. Die Spirale der Unsicherheit und Unklarheit beginnt.
- Das Schwangerschaftsleben wird zu einer Belastung und kann nicht mehr genossen werden. Es folgen Begleitprobleme.
- Therapien sind oftmals nicht möglich, man steht vor der Endscheidung eines Schwangerschaftsabbruches.[28]
- Fehldiagnosen sind möglich, durch ungünstige Untersuchungsbedingungen und durch die unterschiedlichen Erfahrungen der Ärzte/innen. Therapien sind oftmals nicht möglich, man steht vor der Endscheidung eines Schwangerschaftsabbruches.
- Fehldiagnosen sind häufig und möglich, durch ungünstige Untersuchungsbedingungen und durch die unterschiedlichen Erfahrungen der Ärzte/innen.
- Wiederholungen von Eingriffen sind nötig. Die Risiken steigen.
- Durch invasive Untersuchungen steigt das Fehlgeburtenrisiko, es wird mit 1,5 bis 5% angegeben, sowie ist es ein körperlicher Eingriff an der Mutter was Komplikationen und Beschwerden (Infektionen, Blutungen, wehenartige Schmerzen) hervorrufen kann.[29]
- Bei invasiven Techniken ist auch ein Verletzungsrisiko am ungeborenen Kind möglich.
- Auffällige Befunde bringen keine Aussage über die konkrete Ausprägung und den Schweregrad einer Schädigung oder Krankheit.[30]
- Das Ergebnis ist eine Risikoeinschätzung, die nichts Konkretes über das ungeborene Kind aussagt, es ist lediglich eine Berechnung einer Wahrscheinlichkeit.[31]

Zum Vergleich: das statistische Risiko ein Kind mit Behinderung zu gebären.

3% aller Kinder kommen behindert zur Welt.

2% aller Kinder werden währen der Schwangerschaft oder im Verlaufe der Geburt geschädigt.

1% sind genetisch bedingte Behinderungen.

90% aller Behinderungen entstehen im Verlauf des späteren Lebens.[32]

1.4 Die gesetzliche Grundlage

Wie bereits erwähnt, wurden die Mutterschafts-Richtlinien, vom Bundesausschuss der Ärzte er­ar­beitet.

Zu Beginn der Richtlinien lautet es:

“Die vom Bundesausschuss [...] beschlossenen Richtlinien dienen der Sicherung einer nach den Regeln der ärztlichen Kunst und unter Berücksichtigung des allgemein anerkannten Standes der medizinischen Erkenntnisse ausreichenden, zweckmäßigen und wirtschaftlichen ärztlichen Betreuung der Versicherten während der Schwangerschaft und nach der Entbindung.“[33]

Demzufolge soll die schwangere Frau bestmöglich versorgt werden. Das ärztliche Han­deln orien­tiert sich nun an zwei gleicher­maßen grund­rechtlich geschützten Positionen. Zum einen an dem Lebensrecht des Ungeborenen und zum anderen an dem allge­mei­nen Persönlich­keitsrecht der Frau/Eltern auf selbstbestimmte Mutter­schaft/Elternschaft.[34] Nachfolgend werden nun bezeichnende Textabschnitte kurz herausgegriffen, die den rechtlichen Rahmen der ärztlichen Behandlung bei Schwangeren regeln:

„Ergeben sich im Rahmen der Mutterschaftsvorsorge Anhaltspunkte für ein genetisch bedingtes Risiko, so ist der Arzt gehalten, die Schwangere über die Möglichkeiten einer humangenetischen Beratung und/oder humangenetischen Untersuchung aufzuklären.“[35]

Grundgesetz

Das Grundgesetz der Bundesrepublik Deutschland ist die Verfassung unseres Staates. In ihm sind die grundlegenden Rechte des Menschen verankert. Für die Thematik dieser Arbeit sind vor allem die Artikel 1, 2, 3 und 6 von sehr großer Bedeutung. Sie werden im Folgenden kurz aufgezeigt:

- Art. 1 (1): Die Würde des Menschen ist unantastbar. Sie zu achten und zu schützen ist Verpflichtung aller staatlichen Gewalt.
- Art. 2 (1): Jeder hat das Recht auf freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, soweit er nicht die Rechte anderer verletzt und nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz verstößt.
- Art. 2 (2): Jeder hat das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit. Die Freiheit der Person ist unverletzlich. In diese Rechte darf nur aufgrund eines Gesetzes eingegriffen werden.
- Art. 3 (3): Niemand darf wegen seines Geschlechts, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden.
- Art. 6 (4): Jede Mutter hat Anspruch auf den Schutz und die Fürsorge der Gemeinschaft.[36]

Strafgesetzbuch

Mit dem Schwangeren- und Familienhilfeergänzungsgesetz des Strafgesetzbuches lautet die nunmehr geltende Fassung des § 218a II StGB:

„Der mit Einwilligung der Schwangeren von einem Arzt vorgenommene Schwangerschaftsabbruch ist nicht rechtswidrig, wenn der Abbruch der Schwangerschaft unter Berücksichtigung der gegenwärtigen und zukünftigen Lebensverhältnisse der Schwangeren nach ärztlicher Erkenntnis angezeigt ist, um eine Gefahr für das Leben oder die Gefahr einer schwerwiegenden Beeinträchtigung des

körperlichen oder seelischen Gesundheitszustandes der Schwangeren abzuwenden, und die Gefahr nicht auf eine andere für sie zumutbare

Weise abgewendet werden kann“[37]

Schwangerschaftskonfliktgesetz

Gemäß § 2 Schwangerschaftskonfliktgesetz hat jeder Mann und jede Frau das Recht sich in allen Fragen einer Schwangerschaft unmittelbar oder mittelbar beraten zu las­sen.[38]

Hierzu zählen Informationen über:

- Vorsorgeuntersuchungen bei Schwangerschaft (§ 2 Abs. 2, Nr.2),
- die Hilfsmöglichkeiten für behinderte Menschen und ihre Familien, die vor und nach der Geburt eines in seiner körperlichen, geistigen oder seelischen Gesundheit geschädigten Kindes zur Verfügung stehen (§ 2 Abs. 2, Nr. 5)
- Methoden zur Durchführung eines Schwangerschaftsabbruchs, die physischen und psy­chischen Folgen eines Abbruchs und die damit verbundenen Risiken (§ 2 Abs. 2, Nr.6)
- Lösungsmöglichkeiten für psychosoziale Konflikte im Zusammenhang mit einer Schwangerschaft (§ 2 Abs. 2, Nr. 7)[39]

[...]


[1] Renesse, (2002) S.9

[2] Kurmann & Hildeburg, (1999)S. 7

[3] Renesse, (2002) S. 9-13

[4] Fröhlich, (1968) S. 138

[5] Kurmann & Hildeburg, (1999) S. 8

[6] BZgA, (2011)

[7] Ethikrat, (2003) S. 19

[8] Zitiert nach N.N, (1999)

[9] Kurmann & Hildeburg, (1999) S.7

[10] BZgA, (2011)

[11] Bundesausschuss, (2013) S. 4-6

[12] Bundesausschuss, (2013) S. 4-5

[13] BZgA, (2011)

[14] BZgA, (2011)

[15] Bundesausschuss, (2013) S. 6

[16] Kurmann & Hildeburg, (1999) S.106

[17] BZgA, (2011)

[18] BZgA, (2011)

[19] BZgA, (2011)

[20] Kurmann & Hildeburg, (1999) S. 25

[21] Wassermann und Kirsten, (2009) S. 48

[22] BZgA, (2011)

[23] Wassermann und Kirsten, 2009) S. 33

[24] Kurmann & Hildeburg, (1999) S. 103

[25] Kurmann & Hildeburg, (1999) S. 92

[26] Bundesausschuss, (2013) S. S.9

[27] Kurmann & Hildeburg, (1999) S. 7

[28] Kurmann & Hildeburg, (1999) S. 92

[29] BZgA, (2011)

[30] BZgA, (2011)

[31] Ethikrat, (2003) S. 25

[32] Zitiert nach Kurmann & Hildeburg, (1999) S. 65

[33] Zitiert nach den Mutterschafts-Richtlinien (2003) S. 2

[34] Ethikrat, (2003) S. 64

[35] Zitiert nach den Mutterschafts-Richtlinien (2003) Nr.A.3.

[36] Für die aktuelle gültige Gesetzesfassung: Die Grundrechte - ‎Grundgesetz - ‎II. Der Bund und die Länder – der Bundesrepublik Deutschland , Artikel 1(1) ,2(1), 2(2) ,3(2), 6(4)

[37] Zitiert nach Tröndle, Fischer, (1999) S. 1185

[38] Tröndle, Fischer, (1999) S. 1950

[39] Tröndle, Fischer, (1999) S. 1950

Ende der Leseprobe aus 22 Seiten

Details

Titel
Aspekte der Ethik und Beratung in der Pränataldiagnostik
Hochschule
Evangelische Hochschule für Soziale Arbeit Dresden (FH)
Note
1,3
Autor
Jahr
2015
Seiten
22
Katalognummer
V381407
ISBN (eBook)
9783668578784
ISBN (Buch)
9783668578791
Dateigröße
572 KB
Sprache
Deutsch
Schlagworte
Pränataldiagnostik, Abbruch, Abtreibung, Ethik, Beratung, Hilfe, Urteilsbildung, Kinder, Diagnostik, Pränatal, Euthanasie, Baby, Familie, Entscheidungen, Schwangerschaft, Behinderung
Arbeit zitieren
Sozial Arbeit (Bacherlor) Franziska Koch (Autor:in), 2015, Aspekte der Ethik und Beratung in der Pränataldiagnostik, München, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/381407

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