Berichterstattung nichtfinanzieller Informationen. Eine Analyse der Umsetzung der CSR-Richtlinie in das HGB


Bachelorarbeit, 2016

45 Seiten, Note: 3,0

Anonym


Leseprobe

Inhaltsverzeichnis

Abkürzungsverzeichnis

Abbildungs- und Tabellenverzeichnis

1 Einführung und Motivation

2 CSR Berichterstattungspflicht
2.1 Entwicklung der regulierten CSR-Berichterstattung
2.2 CSR-Richtlinie 2014/95/EU und ihre Zielsetzung
2.3 Die wichtigsten Änderungen durch die CSR-Richtlinie
2.4 Freiwillige anerkannte Rahmenwerke
2.4.1 Global Reporting Initiative
2.4.2 Deutscher Nachhaltigkeitskodex

3 Umsetzung der CSR-Richtlinie in Deutschland
3.1 Gesetzgebungsverfahren
3.2 Bestehende Vorschriften in Deutschland zur Berichterstattung
3.3 Analyse des Gesetzesvorschlages der Bundesregierung
3.3.1 Kreis der betroffenen Unternehmen
3.3.2 Inhalt der nichtfinanziellen Erklärung
3.3.3 Ort der nichtfinanziellen Erklärung
3.3.4 Prüfung der nichtfinanziellen Erklärung

4 Exemplarische Anwendung des Regierungsentwurfes
4.1 Anwendungsempfehlung der neuen Vorschriften in der Praxis

5 Fazit und Ausblick

Verzeichnis der Rechtsnormen

Literaturverzeichnis

Abkürzungsverzeichnis

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

1 Einführung und Motivation

Im Zusammenhang mit der fortschreitenden Globalisierung stehen transnational agierende Unternehmen immer häufiger ethischen Problemen gegenüber. Durch eine grenzüberschreitende Auslagerung von Unternehmensstrukturen und -pro- zessen geben sie Verantwortung ab, sodass sich ein Teil der Unternehmensent- scheidungen nicht mehr mit nationalen Regulierungen steuern lassen.

In den vergangenen Jahren hat die Europäische Union1 immer wieder die Be- deutung von einem nachhaltigen, international wettbewerbsfähigen europäi- schen Wirtschaftsraum in ihren Stellungnahmen hervorgehoben. Den in Europa ansässigen Unternehmen wurde in diesem Zuge eine immer größere Rolle als Vorbilder hinsichtlich ihres Handelns und damit einhergehender Verantwortung gegenüber der Gesellschaft zugesprochen. Unternehmerische Tätigkeiten spie- geln sich nicht nur in Zahlen innerhalb von Jahresabschlüssen wider, sondern wirken sich auch auf die Umwelt und Interessengruppen des Unternehmens aus. Folglich haben sie einen erheblichen Einfluss auf die nachhaltige Entwicklung der Unternehmung und damit einhergehend auf das Wachstum eines globalen Wirtschaftssystems.2 In diesem Zusammenhang hat sich der Begriff „Corporate Social Responsibility“3 zu Deutsch „gesellschaftliche Verantwortung der Unter- nehmen“ in Europa etabliert.

Unter CSR versteht man die Berücksichtigung von sozialen und ökologischen Aspekten in der Kernstrategie eines Unternehmens. Die EU legt bei der Förde- rung des europäischen Wirtschaftsraums einen besonderen Wert auf CSR, da unter anderem das Vertrauen in die Wirtschaft aufgrund der Wirtschaftskrise 2008 erheblich gesunken ist.4 Für eine stärkere Vertrauensbasis ist es notwendig, dass die Stakeholder eines Unternehmens darüber informiert werden, wie die Unternehmen wirtschaften und besonders welche sozialen und ökologischen Aspekte in der Unternehmensstrategie berücksichtigt werden.

Einige Unternehmen veröffentlichen daher bereits seit Jahren freiwillig über ent- sprechende Unternehmensmaßnahmen in sogenannten Nachhaltigkeits- oder CSR-Berichten, auf Basis von international anerkannten Rahmenwerken.5 Trotz steigender Tendenz ist die Anzahl an freiwillig berichtenden Unternehmen zu gering, sodass sich die Europäische Kommission in ihrer Mitteilung 2011 dazu veranlasst sah, einen verpflichtenden Rahmen für die Offenlegung zu o. g. In- formationen, sogenannte „nichtfinanzielle Informationen“, für europäische Un- ternehmen durchzusetzen.6 Im Jahre 2014 wurde folglich das Vorhaben der EU- Kommission konkretisiert und die sogenannte „CSR-Richtlinie“ veröffentlicht, welche die EU-Mitgliedsstaaten auffordert, die verpflichtende Publizität nicht- finanzieller Informationen bis zum 6.12.2016 in nationales Recht umzusetzen.7

Aus aktuellem Anlass beschäftigt sich diese Arbeit literaturanalytisch mit der Umsetzung dieser Richtlinie in nationales Recht. Einleitend wurde bereits eine Einführung in das Thema gegeben. Im zweiten Kapitel folgt die Vermittlung des Grundverständnisses für den Begriff CSR. Zudem werden bisherige Maßnah- men der europäischen Union erläutert, die die Transparenz und Zugänglichkeit von CSR-Belangen im europäischen Wirtschaftsraum vorsehen. Anschließend werden die von der EU angestrebten Ziele thematisiert, die mit der CSR-Richt- linie einhergehen und die Konsequenzen für Mitgliedsstaaten und deren ansäs- sige Unternehmen. Zusätzlich wird eine Einschätzung gegeben, ob die Union eine akzeptable Voraussetzung für eine Umsetzung der Vorschriften in nationa- les Recht geschaffen hat und welche möglichen Probleme dabei auftreten kön- nen.

Darauf folgend analysiert das dritte Kapitel die potentielle Umsetzung durch den Gesetzesvorschlag der Bundesregierung auf die konkreten Anforderungen an die Unternehmen mit besonderem Blick auf den Inhalt der neuen Erklärung, als auch darauf, ob die Vorschläge im Einklang mit den EU-Vorgaben stehen und ziel- führend sind.

Abschließend werden, auf Basis der Analyse aus Kapitel drei, Anwendungsbeispiele und -möglichkeiten bezüglich der inhaltlichen Ausgestaltung einer nichtfinanziellen Erklärung im Bereich Fußball evaluiert.

2 CSR Berichterstattungspflicht

2.1 Entwicklung der regulierten CSR-Berichterstattung

Die Ursprünge der CSR-Idee reichen weit bis in das 20. Jh. zurück, konkret wurde das Thema jedoch erst zu Beginn des 21. Jahrhunderts von der europäi- schen Kommission8 mit dem Grünbuch vom 18.07.2001 hervorgehoben. Die EU veröffentlichte eine erste Definition für CSR „als ein Konzept, das den Unter- nehmen als Grundlage dient, auf freiwilliger Basis soziale Belange und Umwelt- belange in ihre Unternehmenstätigkeit und in die Wechselbeziehungen mit den Stakeholdern zu integrieren“9 und stellte die damit verbundene Strategie der kommenden Jahre für die Förderung des europäischen Wirtschaftsraums vor. CSR wurde als ein Instrument angesehen, um soziale und umweltpolitische As- pekte auf freiwilliger Basis in Unternehmen zu integrieren. Zu diesem Zeitpunkt haben einige Unternehmen bereits in Nachhaltigkeitsberichten freiwillig über Umwelt- und Sozialaspekte auf Basis international anerkannter Rahmenwerke, wie zum Beispiel10 denen der Global Reporting Initiative11, informiert.12

Den Grundstein für die erstmalige Verpflichtung der Offenlegung nichtfinanzi- eller Informationen, hinsichtlich Umwelt- und Arbeitnehmerbelangen, legt die Europäische Union mit der im Jahre 2003/51/EG13, welche Artikel 46 Abs. 1 Bstb. b) der Richtlinie 78/660/EWG14 bezüglich des Lageberichts von Kapitalgesellschaften, sowie Artikel 36 Abs. 1 Bstb. a) der Richtlinie 83/349/EWG15 hinsichtlich des Konzernlageberichts, än- dert.16 Die Richtlinie sieht eine zusätzliche Erfassung von nichtfinanziellen Leis- tungsindikatoren inklusive Informationen zu Umwelt- und Arbeitnehmerbelan- gen bei der Analyse von finanziellen Indikatoren vor, soweit diese für das Ver- ständnis des Geschäftsmodells und für die Geschäftstätigkeit von Bedeutung sind. Allerdings sind die geforderten nichtfinanziellen Leistungsindikatoren in dieser Regulierung nicht weiter definiert, sodass die Auslegung dieser Angaben seither den Unternehmen obliegt.

Aufgrund steigender Relevanz und der positiven Entwicklung von CSR, resul- tierend aus der weniger streng regulierten Förderung seit 200117, veröffentlichte die EU-Kommission zehn Jahre darauf die Mitteilung mit dem Titel „eine neue Strategie für Europa (2011-2014)“ am 25.10.2011, in der sie ihr bisheriges Ver- ständnis für CSR korrigiert und neu definiert. Die neue Definition, wonach CSR „die Verantwortung von Unternehmen für ihre Auswirkungen auf die Gesell- schaft“18 ist, verzichtet folglich auf den Begriff freiwillig und kündigt zusätzlich an, dass Behörden eine Mischung aus freiwilligen Maßnahmen und ergänzenden Vorschriften, in ihrer Rolle als Unterstützer, einsetzen sollen.19

Die EU ließ ihren Ankündigungen Taten folgen und verabschiedete am 22.10.2014 die Richtlinie 2014/95/EU20, mit der erstmalig detaillierten, europaweiten Verpflichtung zur Erstellung einer eigenständigen nichtfinanziellen Erklärung für bestimmte Unternehmen.21

2.2 CSR-Richtlinie 2014/95/EU und ihre Zielsetzung

Mit der Verabschiedung der CSR-Richtlinie leitet die EU erstmals einen Wech- sel ihres Grundverständnisses für die Berichterstattung in Europa ein. Nichtfi- nanzielle Leistungsindikatoren waren bisher nur in den Lagebericht einzubezie- hen, soweit sie für das Verständnis des Geschäftsverlaufs oder die Lage des Un- ternehmens von Bedeutung sind.22 Durch die neue Richtlinie sollen bestimmte Unternehmen nun ihren Lagebericht um eine Nichtfinanzielle Erklärung, bezüg- lich ihres unternehmerischen Handelns und dessen Auswirkungen auf die Um- welt, erweitern. Zusätzlich wird eine Ausweitung der bereits zu erstellenden Er- klärung zur Unternehmensführung gefordert. Damit reagiert die EU auf die noch unbefriedigende Anzahl an Unternehmen, die bereits über Nachhaltigkeitsas- pekte in Europa berichten.23 Die EU versucht CSR über eine sogenannte Nudge- Gesetzgebung in Unternehmen zu implementieren.24 Das bedeutet, dass die Im- plementierung von CSR in die Unternehmensstrategie gesetzlich nicht vorge- schrieben wird, aber den Unternehmen durch die Pflicht zur CSR-Berichterstat- tung ein Impuls gegeben werden soll, sich mit dem Thema auseinanderzusetzen und bei der Strategieentwicklung und in anderen Bereichen zu berücksichtigen.25

Richtlinien auf der EU-Ebene stellen einen Rechtsakt dar, in denen ein von den Mitgliedsstaaten zu erreichendes Ziel festgelegt wird und die zur Verwirkli- chung in den einzelnen EU-Mitgliedsstaaten in Form von eigenen Rechtsvor- schriften umgesetzt werden müssen. Die Anwendung der CSR-Richtlinie ist für Geschäftsjahre, die nach dem 31.12.2016 beginnen, vorgesehen. Den Mitglieds- staaten werden dabei einige Wahlmöglichkeiten hinsichtlich der verpflichtenden Wirkungen von Vorgaben gewährt, mit der Absicht eine größtmögliche Flexibi- lität für die Erreichung der Ziele in Europa zu gewährleisten.26

Ziele

Mit Hilfe der oben genannten Richtlinie sollen folgende Hauptziele CSR im europäischen Wirtschaftsraum forcieren:

1. Das Aufzeigen von Gefahren für die Nachhaltigkeit.27
2. Die Stärkung des Vertrauens von Investoren und Verbrauchern.28
3. Erhöhung von Konsistenz und Vergleichbarkeit bei der Offenlegung von Nachhaltigkeitsaspekten.29

Begriffsabgrenzung

Während der Nachhaltigkeitsbegriff30 durch die GRI definiert werden kann und sich in seinen Grundgedanken auf die drei Grundsäulen der sozialen, ökologi- schen und ökonomischen Belange bezieht31, fokussiert sich CSR, laut Definition der EU lediglich auf soziale und ökologische Aspekte. Da die CSR Strategie der EU, durch die beiden genannten Aspekte, jedoch auch die Wettbewerbsfähigkeit der Unternehmernehmen verbessern will, wird die ökonomische Seite in CSR berücksichtigt, sodass beide Begriffe nachfolgend als Synonym verwendet wer- den können.32 Nachfolgend stellen Nachhaltigkeits- und CSR-Berichte die frei- willige Form der Berichterstattung dar.

2.3 Die wichtigsten Änderungen durch die CSR-Richtlinie

Mit der CSR-Richtlinie 2014/95/EU bezweckt die EU eine Umsetzung ihrer ge- setzten Ziele und gibt diesbezüglich gewisse Mindestanforderungen verpflich- tend an die Mitgliedsstaaten zur Implementierung in deren Gesetzen weiter. Hauptsächlich aktualisiert die CSR-Richtlinie die aktuelle Richtlinie 2013/34/EU33 vom 26.06.2013 mit einer Erweiterung von nichtfinanziellen Of- fenlegungspflichten mittels des neuen Artikels 19a für den Lagebericht sowie den Artikel 29a für den Konzernlagebericht. Zum besseren Verständnis ist an dieser Stelle noch einzufügen, dass die Bilanzrichtlinie eine konsolidierte Form der, durch die Modernisierungsrichtlinie geänderten, vierten und siebenten Richtlinie aus Kapitel 2.1 darstellt.

Die wichtigsten Änderungen, die damit einhergehen, sind unter anderem die neu eingeführte Größenklasse, wonach die Mitgliedsstaaten bei einer Mindestums- etzung große (im Sinne der34 Bilanzrichtlinie) Kapitalgesellschaften von öffent- lichem Interesse mit mehr als 500 Arbeitnehmern, zur Aufstellung der neuen nichtfinanziellen Erklärung verpflichten sollen und den Anwenderkreis dabei nach eigenem Ermessen erweitern dürfen.35 Damit beabsichtigt die EU eine Übernahme gesellschaftlicher Verantwortung durch Unternehmen, die auf Grund ihrer Eigenschaften, wie z. B. Kapitalmarktorientierung, hoher Arbeit- nehmeranzahl oder wirtschaftlicher Bedeutung besonders im Fokus der Öffent- lichkeit stehen und eine Vorbildfunktion einnehmen.36 Zusätzlich wird damit weiterhin an dem Nebenziel festgehalten, kleine und mittelgroße Unternehmen37 durch den Nichteinbezug zu fördern.38

Inhaltlich sollen die Mitgliedsstaaten den relevanten nationalen Unternehmen mindestens einen Bezug auf die folgenden fünf vorgegebenen Hauptaspekte bei der Erstellung der nicht finanziellen Erklärung vorschreiben39:

1. Umweltbelange,
2. Sozialbelange,
3. Arbeitnehmerbelange,
4. Achtung der Menschenrechte,
5. Bekämpfung von Korruption und Bestechung.

Zu jedem dieser Aspekte sollen zusätzlich umfassende Informationen bereitge- stellt werden, welche im folgenden Kapitel genauer erläutert werden. Insgesamt lässt sich festhalten, dass Unternehmen dabei auf Ziele zu den fünf Belangen und deren Erreichung eingehen. Für die Interessengruppen des Unternehmens, wie z. B. Arbeitnehmer, Investoren, Lieferanten oder Leistungsempfänger, sind diese Informationen von erheblicher Bedeutung, da sie bei der Beurteilung der Glaubwürdigkeit des Nachhaltigkeitsmanagements einen Kernpunkt darstel- len.40

Auch in Bezug auf den Detaillierungsgrad können Erleichterungen an die Un- ternehmen weitergegeben werden. Angaben wie etwa nichtfinanzielle Leis- tungsindikatoren, die für die Geschäftstätigkeit von Bedeutung sind und sich auf die Hauptaspekte beziehen, können beispielsweise selbst ausgewählt werden.41 Bei der inhaltlichen Ausgestaltung dürfen die Mitgliedsstaaten den Unterneh- men erlauben, sich auf anerkannte Rahmenwerke42 zu beziehen, wenn diese die geforderten Mindestangaben der nichtfinanziellen Erklärung abdecken.43 Eine Verpflichtung auf ein bestimmtes Rahmenwerk wird dabei nicht vorgeschrieben. Ebenso wenig gibt es eine Empfehlung für ein einzelnes Rahmenwerk. Die EU hat sich jedoch vorgenommen bis zur Umsetzung dieser Richtlinie unverbindli- che Leitlinien, mit den wichtigsten allgemeinen und sektorspezifischen nichtfi- nanziellen Leistungsindikatoren, zu entwickeln.44 Auf Grund der unterschiedli- chen Ausprägungen und Inhalte der einzelnen Rahmenwerke, kann das gesetzte Ziel, einer Vergleichbarkeit zwischen den nichtfinanziellen Erklärungen, jedoch kaum erreicht werden.45

Des Weiteren hat sich der europäische Richtliniengeber für das sogenannte „comply-or-explain“-Prinzip entschieden.46 Unternehmen haben demnach grundsätzlich über die genannten Aspekte zu berichten und stehen in Erklärungs- pflicht, wenn sie kein Konzept zu einem der Aspekte verfolgen. Zusätzlich sol- len die Mitgliedsstaaten es den Unternehmen ermöglichen dürfen, auf Offenle- gung von Informationen zu den Belangen gänzlich zu verzichten, wenn damit ihre fortbeständige Ausübung der Unternehmenstätigkeit gefährdet wird („safe- harbour“-Regelung).47 Unternehmen wird es auf Grund dessen weiterhin mög- lich sein, keine Maßnahmen hinsichtlich der Aspekte verfolgen zu müssen, da die EU weder eine Entwicklung von CSR-Konzepten gesetzlich vorschreibt noch Sanktionen für die unterlassenen Angaben vorsieht.48 Allerdings sollen die Mitgliedsstaaten effektive nationale Verfahren (z.B. Sanktionen) einrichten, die sicherstellen, dass die von den Unternehmen angegebenen Informationen in der nichtfinanziellen Erklärung im Einklang mit den EU-Vorgaben stehen.49

Bezüglich des Ausweises der nichtfinanziellen Erklärung und auch deren Prü- fung wird es den Mitgliedsstaaten ebenfalls möglich sein, die Vorschriften fle- xibel im nationalen Recht zu gestalten. Die CSR-Richtlinie ermöglicht es, den Mitgliedsstaaten einen Ausweis der nichtfinanziellen Erklärung im Lagebericht oder in einem separaten Bericht50 zu zulassen.51 Vorausgesetzt wird dafür, dass der gesonderte Bericht ebenfalls den Mindestangaben der EU-Vorgaben ent- spricht und zusammen mit dem Lagebericht veröffentlicht wird oder aber mit einer Frist von maximal sechs Monaten nach dem Bilanzstichtag auf der Unter- nehmenswebsite öffentlich zugänglich gemacht wird und im Lagebericht darauf hingewiesen wird.52

Ebenso wird es den einzelnen Staaten der EU freistehen, die nichtfinanziellen Erklärungen der Unternehmen neben der vorgeschriebenen formellen Prüfung, ebenfalls einer inhaltlichen Prüfung zu unterziehen53.

Zusammenfassend lässt sich sagen, dass die Voraussetzungen für eine Umset- zung der Vorgaben durch die Mitgliedsstaaten in die nationalen Gesetze auf- grund der sehr flexiblen Gestaltung der CSR-Richtlinie gegeben sind. Jedoch ist eine Erreichung der angestrebten Ziele, wie etwa einer homogeneren Berichter- stattung über nichtfinanzielle Aspekte, durch die lockere Ausgestaltung der Ver- pflichtungen und besonders die Möglichkeit zu der freien Wahl eines Rahmen- werks bei der Erstellung einer nichtfinanziellen Erklärung, als zweifelhaft ein- zustufen.54

2.4 Freiwillige anerkannte Rahmenwerke

In einer Studie aus 2013 stellte das Unternehmen KPMG bereits den weltweit anerkannten Nutzen von CSR-Berichterstattung heraus.55 Unternehmen können mit Standardberichten nicht nur ihr Image aufbessern, sondern durch die Einhal- tung anerkannter Standards auch die Glaubwürdigkeit ihrer Berichte erhöhen. und folglich die Kommunikation mit den Stakeholdern verbessern.56 Die voran- schreitende Relevanz von CSR-Berichten spiegelt sich auch in aktuellen Zahlen wider. Nachdem im Jahr 2013 bereits 180 Berichterstattungsinstrumente in 44 Ländern identifiziert wurden, und damit eine Verdreifachung gegenüber der An- zahl in 2006 stattgefunden hat, stieg die Zahl aktuell auf 383 Instrumente in 71 Ländern.57

Als Orientierungsempfehlung bei der Erstellung von nichtfinanziellen Erklärun- gen, verweist die EU in der CSR-Richtlinie in Erwägungsgrund 9 bereits auf

[...]


1 im Folgenden EU genannt.

2 Vgl. Europäische Komission (2011), S. 4.

3 Archie B. Carroll (1979), im Folgenden als CSR abgekürzt.

4 Vgl. Europäische Komission (2011) S. 5.

5 Vgl. Europäische Komission (2011), S. 6.

6 Vgl. Europäische Komission (2011), S. 14.

7 Vgl. Europäisches Parlament und europäischer Rat (2014), S. 8.

8 Im Folgenden EU-Kommission genannt.

9 Europäische Komission (2001), S. 7.

10 Im Folgenden als z.B. abgekürzt.

11 Im Folgenden GRI abgekürzt.

12 Vgl. Loew (2016). 2003 veröffentlichten Richtlinie

13 Im Folgenden Modernisierungsrichtlinie genannt.

14 Im Folgenden vierte Richtlinie genannt.

15 Im Folgenden siebente Richtlinie genannt.

16 Vgl. Europäisches Parlament und europäischer Rat (2003), S. 18 f..

17 Vgl. Europäische Komission (2011), S. 5.

18 Europäische Komission (2011), S. 7.

19 Vgl. Europäische Komission (2011), S. 9.

20 Im Folgenden CSR-Richtlinie genannt.

21 Vgl. Europäisches Parlament und europäischer Rat (2014).

22 Vgl. Art. 19 Abs. 1 UAbs. 3 RL 2013/34/EU.

23 Vgl. Europäische Komission (2011), S. 14.

24 Vgl. Seibt (2016), S. 2708 mit Bezug auf Thaler/Sunstein (2008), Nudge: Improving decisions about health, wealth and happiness.

25 Vgl. Europäische Komission (2011), S. 9.

26 Vgl. Europäisches Parlament und europäischer Rat (2014), S. 1.

27 Vgl. ebenda, im Folgenden ebd. abgekürzt.

28 Vgl. ebd..

29 Vgl. Europäisches Parlament und europäischer Rat (2014), S. 2.

30 Im Kontext der freiwilligen nichtfinanziellen Berichterstattung.

31 Vgl. GRI (2015a), S. 7.

32 Vgl. Loew/Rohde (2013) S. 11.

33 Im Folgenden Bilanzrichtlinie genannt.

34 Im Folgenden als i.S.d. abgekürzt.

35 Art. 19a Abs. 1 RL 2014/95/EU.

36 Vgl. Seibt (2016), S. 2708.

37 Im Folgenden als KMU abgekürzt.

38 Vgl. Europäisches Parlament und europäischer Rat (2014), S. 3.

39 Art. 19a Abs. 1 RL 2014/95/EU.

40 Vgl. Jasch (2015), S. 828.

41 Vgl. Art. 19a Abs. 1 lit. e) i.V.m. Abs. 1 UAbs. 5. RL2014/95/EU.

42 Vgl. Kapitel 2.4.

43 Vgl. Art. 19a Abs. 1 UAbs. 5 RL2014/95/EU.

44 Vgl. Europäisches Parlament und europäischer Rat (2014), S. 3.

45 Vgl. Beile et alii (2014), S. 155, im Folgenden wird et alii als et al. Abgekürzt.

46 Vgl. Art. 19a Abs. 1 S. 2 RL2014/95/EU.

47 Vgl. Art. 19a Abs. 1 S. 4 RL2014/95/EU.

48 Vgl. Hohenstatt/Voland (2016).

49 Vgl. Europäisches Parlament und europäischer Rat (2014), S. 2.

50 z. B. CSR-Bericht oder integrierter Bericht

51 Vgl. Art. 19a Abs. 4 RL2014/95/EU.

52 Vgl. ebd..

53 Vgl. Art. 19a Abs. 5 und 6 RL2014/95/EU.

54 Vgl. Arbeitskreis Externe Unternehmensrechnung der Schmalenbach-Gesellschaft für Betriebswirtschaft e.V. (2015), S. 239.

55 Vgl. KPMG International (2013), S. 4.

56 Vgl. Fifka (2014), S. 8.

57 Vgl. KPMG International (2016), S. 9.

Ende der Leseprobe aus 45 Seiten

Details

Titel
Berichterstattung nichtfinanzieller Informationen. Eine Analyse der Umsetzung der CSR-Richtlinie in das HGB
Veranstaltung
Internationale Unternehmensrechnung
Note
3,0
Jahr
2016
Seiten
45
Katalognummer
V381432
ISBN (eBook)
9783668580879
ISBN (Buch)
9783668580886
Dateigröße
539 KB
Sprache
Deutsch
Schlagworte
CSR-Richtlinie, nichtfinanzielle Leistungsindikatoren, nichtfinanzielle Berichterstattung, CSR
Arbeit zitieren
Anonym, 2016, Berichterstattung nichtfinanzieller Informationen. Eine Analyse der Umsetzung der CSR-Richtlinie in das HGB, München, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/381432

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