M. Arold, So frei wie ihr? - F. De Cesco, Aischa oder die Sonne des Lebens. Eine vergleichende Analyse zum Thema 'Islam' im Jugendbuch


Proyecto/Trabajo fin de carrera, 2005

130 Páginas, Calificación: 2,0


Extracto


Inhaltsverzeichnis

1 Einleitung

2 Sachanalyse zum Thema Islam
2.1 Was ist Islam?
2.1.1 Entstehung und Ausbreitung des Islam
2.1.2 Die fünf religiösen Pflichten der Muslime
2.2 Der Koran, die heilige Schrift der Muslime
2.2.1 Die Stellung der Frau im Koran
2.2.2 Rechte /Lebensbedingungen der Frau
2.3 Ehe und Familie
2.3.1 Die Bedeutung der Sexualität in der islamischen Gesellschaft
2.3.2 Erbrecht

3 Muslimische Frauen und Mädchen und das Leben zwischen zwei Kulturen
3.1 Das Leben in der Fremde: türkische Familien in Deutschland
3.2 Erziehung
3.3 Der Begriff der Ehre in der muslimischen Gesellschaft
3.4 Das Kopftuch: Entstehung, Auswirkungen bis in die heutige Zeit
3.4.1 Die Verschleierung

4 Aktuelle Bezüge der Islamproblematik
4.1 Ermordung des islamkritischen Filmemachers Theo van Gogh
4.2 Der Kopftuchstreit

5 Einführung in die Kinder- und Jugendliteratur
5.1 Der moderne Kinderroman
5.2 Der psychologische Kinderroman
5.3 Der Adoleszenzroman

6 Literarische Aufbereitung der Problematik muslimischer Mädchen der zweiten Einwanderergeneration auf der Suche nach der eigenen Identität
6.1 Die Autorin: Federica de Cesco
6.2 Federica de Cesco: „Aischa oder die Sonne des Lebens“
6.3 Inhaltsangabe
6.4 Inhaltliche Analyse
6.4.1 Realitäts- und Problemgehalt
6.4.2 Stilanalyse – Sprache / Form
6.5 Einordnung in eine literarische Gattung

7 Marliese Arold: „So frei wie ihr? Hatice lebt zwischen zwei Welten“
7.1 Die Autorin: Marliese Arold
7.2 Inhaltsangabe
7.3 Inhaltliche Analyse
7.3.1 Realitäts- und Problemgehalt
7.3.2 Stilanalyse – Sprache / Form
7.4 Einordnung in eine literarische Gattung

8 Vergleich der beiden Romane
8.1 Inhaltliche Aspekte
8.1.1 Gemeinsamkeiten
8.1.2 Unterschiede
8.2 Sprachliche/ stilistische Aspekte
8.2.1 Gemeinsamkeiten
8.2.2 Unterschiede
8.2.3 Abschließende Gegenüberstellung der Romane

9 Schlussbetrachtung

10 Literaturverzeichnis

11 Schlusserklärung

Abbildungsverzeichnis

Abbildung 1: Die 5 Säulen des Islam (Böge/ Bohn/ Gress/ u.a. 2002:23)

Abbildung 2: Szene 1 aus dem Film Submission (Stern 47/ 2004:27)

Abbildung 3: Szene 2 aus dem Film Submission (Spiegel 47/ 2004:60)

Abbildung 4: Buchumschlag "Aischa oder die Sonne des Lebens", Federica de Cesco

Abbildung 5: Buchumschlag "So frei wie ihr? Hatice lebt zwischen zwei Welten", Marliese Arold

1 Einleitung

In der Öffentlichkeit gerät der Islam gerade seit dem 11.September.20001 immer wieder stark ins Kreuzfeuer der Kritik, sodass es häufig zu Verallgemeinerungen über die gesamte muslimische Gesellschaft kommt. Mit dem Begriff Islam an sich wird nicht mehr die Religion verbunden, sondern eine relativ kleine Gruppe von Muslimen, die so genannten Islamisten, die die Religion für ihre Zwecke missbrauchen. Dem Islam hängt demgemäß fast immer der fade Beigeschmack von Terrorismus, Brutalität und fanatischem Glaubenskampf nach, der auch durch aktuelle politische Debatten immer wieder akzentuiert wird.

Weitere Aspekte, die mit dem Islam assoziiert werden sind vornehmlich die Unterdrückung der Frauen, Zwangsehen oder Gewalt gegen Frauen und Kinder. Die Männer der islamischen Gesellschaft sind nach diesem aktuellen Verständnis die Unterdrücker und die Frauen und Kinder die Unterdrückten.

Durch die ausgeprägte Darstellung des „Feindbildes Islam“ ist eben auch eine Generalisation der öffentlichen Meinung zu begründen. Hört man in den Nachrichten von Muslimen, so verbindet man mit diesen oftmals die so genannten „Schläfer“, die nur darauf warten den nächsten katastrophalen Übergriff auf die Menschheit zu verüben, um sich am heiligen Krieg zu beteiligen und im Namen Allahs das eigene Leben zu opfern.

Um dieser Verallgemeinerung der öffentlichen Meinung Einhalt zu gebieten, ist es also notwendig, sich mit der sehr umfangreichen „Thematik Islam“ im Allgemeinen zu beschäftigen, um sich einen eigenen Standpunkt zu bilden. Dieses „Informieren“ über den Islam, seine Geschichte, aktuelle Bezüge oder einfach kulturelle Hintergründe ist meines Erachtens für eine angehende Lehrerin unumgänglich, da es in der heutigen multikulturellen Gesellschaft fast selbstverständlich ist auch ausländische beziehungsweise muslimische Kinder im Klassenverband zu unterrichten. Damit man die Kinder nicht über einen Kamm schert und die Vorurteile der hiesigen Gesellschaft an diesen auslässt, ist es unbedingt notwendig, sich mit deren Kultur auseinandergesetzt zu haben. Auch sollten diese Kinder möglichst in den Klassenverband integriert werden, indem beispielsweise auf kulturelle Eigenheiten, muslimische Feiertage, oder auch Traditionen eingegangen und den anderen Kindern ein Einblick in die ihnen fremde Kultur geboten wird.

Mit dieser Arbeit soll also zunächst ein grundlegender Einblick in die wichtigsten Bereiche der umfangreichen „Thematik Islam“ - seine Entstehung mitsamt seinen Auswirkungen bis in die heutige Zeit - gewährt werden. Im Anschluss wird die Umsetzung der Thematik anhand von Jugendbüchern aufbereitet und die Darstellungsweise verglichen. Der thematische Schwerpunkt der literarischen Betrachtung wird auf die Identitätssuche muslimischer Mädchen der zweiten Einwanderergeneration gelegt.[1]

2 Sachanalyse zum Thema Islam

Aufgrund der umfangreichen Thematik, die mit dem „Islam“ verbunden wird, kann nicht auf die komplette Problematik eingegangen werden. Es werden vielmehr nur einige Aspekte aufgegriffen und untersucht, die für die folgenden Jugendbuchanalysen wichtig sind: die Rechte der Frauen, Familienstrukturen.

2.1 Was ist Islam?

Auf die Frage, was der Islam sei geben Muslime häufig die folgende Antwort: „Es geh[t] um den Glauben an einen Gott (Monotheismus) und um die Verpflichtung zu einer Ethik der Nächstenliebe.“ (Böge/ Bohn/ Gress/ u.a. 2002:9). Die soziale Verantwortung den Mitmenschen gegenüber gehört zu den Pflichten des Islam (Böge/ Bohn/ Gress/ u.a. 2002:12f.).

Das Wort Islam wird aus dem arabischen hergeleitet und beinhaltet Frieden, Unterwerfung, Hingabe oder auch Gehorsam und wird von Muslimen als die Benennung ihres Glaubens verwendet (<http://www.al-tauhid.de/index.php?site= artikel&art=48 > (24.10.2004)).

Aus muslimischer Sicht sind nur die im Koran übermittelten Worte die einzigen unverfälscht gebliebenen Offenbarungen Gottes. Der Islam bezieht gleichwohl den rechten Glauben, wie auch die Einhaltung islamischer Normen in seine Grundzüge mit ein (Elger 2004:137).

Ebenfalls wichtig für das Verständnis ist der Aspekt, dass es für den Islam nie möglich war, Religion und Gesellschaft, sowie Religion und Politik voneinander zu trennen. Als Folge dessen entwickelten sich im Laufe der Geschichte ein „deutliches Sendungsbewusstsein“ und ein deutlicher „Missionsanspruch“ (Böge/ Bohn/ Gress/ u.a. 2002:38).

Der Islam - die jüngste der drei monotheistischen Religionen - begründet seine Abgrenzung gegenüber Judentum und Christentum mit seinem „Vollkommenheits- oder Überbietungsanspruch“ (Böge/ Bohn/ Gress/ u.a. 2002:30).

Religiöse Ansichten der beiden anderen Konfessionen werden nicht nur in den Islam eingegliedert, sondern ebenso in diesem veredelt und in die letzte, endgültige Form gebracht. Der Islam wird demnach aus muslimischer Sicht als End- und Höhepunkt in der Geschichte der monotheistischen Religionen, und somit Mohammed als letzter und perfektester Prophet als das „Siegel der Propheten“ (Böge/ Bohn/ Gress/ u.a. 2002:31) charakterisiert.

2.1.1 Entstehung und Ausbreitung des Islam

Der Islam ist, vergleiche 2.1, die jüngste der drei großen Weltreligionen und entstand vor etwa 1400 Jahren auf der arabischen Halbinsel, von wo aus er sich über den gesamten Erdball ausbreitete. Die Geschichte des Islams beginnt im 6.Jahrhundert n. Chr. mit dem Propheten Mohammed (Kabasci 2001:16ff).

Mohammed ist um 570 n. Chr. in Mekka geboren. Früh verwaist, wird er bei einem Onkel groß. Er heiratet zunächst die Witwe eines reichen Kaufmanns, Khadidscha, in deren Schutz er einige Jahre gelebt hat und in deren Dienst er größere Reisen unternommen haben soll (Kabasci 2001:17-20).

610, also etwa im Alter von vierzig Jahren, beginnt seine prophetische Berufung. Erschüttert von seinen religiösen Erfahrungen und abgestoßen vom Polytheismus seiner Umwelt beginnt er 612 seine Botschaft mit der Ankündigung des Gerichtes, das der Schöpfergott über die Welt halten wird. Einzig die Ergebung in den Willen Gottes, den dieser durch seinen Propheten deutlich kundtun lässt, sichert ewigen Lohn im Paradies, das der Auferstehung zum Gericht folgt (Böge/ Bohn/ Gress/ u.a. 2002:15). Von der Mehrzahl seiner Stammesgenossen in Mekka wird Mohammed abgelehnt, und seine wenigen Anhänger werden schikaniert und bedroht (Elger 2004:207).

Der Götterkult und die Wallfahrtsfeste, die an der Kaaba in Mekka stattfanden und den führenden Familien wirtschaftliche Vorteile brachten, wurden durch Mohammeds Predigten gefährdet. Dieses führte folglich zu einer ablehnenden Haltung gegenüber dem Propheten (Böge/ Bohn/ Gress/ u.a. 2002:15). Man befürchtete, dass die Stadt ihre Position als Wallfahrtsort und Wirtschaftszentrum verlieren könnte, wenn die neue Religion sich durchzusetzen vermochte (Kabasci 2001:21).

So entschließt Mohammed sich nach wiederholten Verhandlungen 622 zur Auswanderung nach Medina, der hijra. Das Datum wird später zum Beginn der islamischen Zeitrechnung. Er scheidet aus dem mekkanischen Stammesverband aus und wird von den Medinensern „adoptiert“, die auch seine Lehre annehmen und seine religiöse Berufung anerkennen. Zunehmend gewinnt er politischen Einfluss und wächst neben seiner prophetischen Sendung in seine Aufgabe als Staatsmann hinein. Es beginnen kriegerische Auseinandersetzungen, die 630 mit der Islamisierung ihr vorläufiges Ende finden. Mohammeds Leben endet im Gegensatz zu dem vieler anderer Propheten religiös und politisch erfolgreich (Hierzenberger 2003:37ff.). Bei seinem Tode, am 8.Juni.632, beherrscht der Islam die arabische Halbinsel (Delcambre 1991:18).

Die arabische Halbinsel jener Tage war durch eine zerstreute politische und religiöse Situation gezeichnet, da unterschiedliche Stämme rivalisierten und Kämpfe, Überfälle beziehungsweise kleinere Feldzüge infolgedessen zur Tagesordnung gehörten. Durch den großen Konflikt der damaligen Weltmächte Byzanz und Persien, der gerade in dieser Region seinen Schauplatz fand, wurde die an sich schon aufgewühlte Situation noch verschärft und Arabien in seiner Isolierung gestört (Böge/ Bohn/ Gress/ u.a. 2002:16).

Mohammeds politisches Werk wurde nach seinem Tod von den Nachfolgern (Kalifen) weitergeführt, die das Gebiet des Islams mit eminent großer Stoßkraft und Schnelligkeit erweiterten. Nur zehn Jahre nach dem Tod des Propheten hatten die Muslime den ganzen Nahen Osten und Nordafrika erobert, nebenbei das Persische Reich besetzt und Byzanz wurde beinahe in den Ruin getrieben. Es entstand ein islamisches „Weltreich aus dem Nichts“ (Schatt 1996:257).

Da nun aber mit dem Tod des Propheten auch die die „Quelle der Offenbarungen versiegt war“ (Metzger 2002:4), mussten die Kalifen neue Wege finden, die Gemeinschaft aller Muslime (Umma) im Sinne Mohammeds weiterzuführen. Die wichtigsten Anleitungen hierfür fanden sich im Koran oder man richtete sich, wenn in der heiligen Schrift keine genauen Angaben gemacht wurden, nach Bekundungen und Taten des Propheten, die in der Sunna resümiert waren.

Durch die schnelle Expansion des islamischen Reiches standen die Herrscher oftmals vor Problemen, die weder aus dem Koran noch aus der Sunna anschaulich abgeleitet werden konnten, sodass sich noch zwei weitere Verfahren zur Gesetzesfindung durchsetzen konnten. Hierbei handelte es sich einmal um den Konsens der Gläubigen und einmal um den so genannten Analogieschluss (Metzger 2002:4).

Bei der ersten Methode muss eine Mehrheit von Rechtsgelehrten darin übereinstimmen, dass eine festgelegte Handlung weder dem Koran noch der Sunna entgegenstand, damit jene als legitim gelten kann. Mit dem Analogieschluss sollte eine den Gläubigen bis dato fremde Konstellation gelöst werden. Um auch für diese Sachlage eine gültige Rechtsfindung sicherzustellen, wurde im Koran und in der Sunna nach ähnlichen Ereignissen geforscht, aus denen geschlussfolgert werden konnte, wie sich der Prophet hier verhalten hätte. Ein Aspekt, den es speziell zu betrachten galt, war der Umgang mit anderen Religionen (ebd.).

Diese vier Arten der Rechtsprechung (Koran, Sunna, Konsens der Gläubigen und Analogieschluss) machen die zentralen Elemente der Scharia - dem islamischen Gesetz - aus, welches nach muslimischem Glauben göttlich ist. Betrachtet man allerdings den Werdegang der Scharia so wird deutlich, dass sie vor allem ein Erzeugnis „menschlicher Interpretation“ (ebd.) ist, in die immer die Konzessionen der jeweiligen Epochen einflossen.

In der Scharia werden neben dem Zivil-, Erb- und Strafrecht, auch Fragen des kultischen Brauches geregelt und die „Pflichten und Rechte des Einzelnen und der Gemeinschaft“ (Spahn 2001) festgelegt.

Gleich nach dem Christentum macht der Islam mit seinen Anhängern von circa einer Milliarde - ungefähr ein Fünftel der Weltbevölkerung - die zweitgrößte Glaubensgemeinschaft aus. Der Islam breitete sich durch Eroberungen der ersten Kalifen vor allem im Vorderen Orient, Nordafrika und später auch in Zentralasien schnell aus, wobei die Ausbreitung in Richtung Südostasien und Afrika sich hauptsächlich durch kulturelle Kontakte vollzog. Durch die Zuwanderung von Gastarbeitern und Migranten in den 60er Jahren breitete sich der Islam auch in Westeuropa aus. Heute leben in Europa circa 20 Millionen Muslime.

Ein Motiv für die Migration war die durch den wirtschaftlichen Auftrieb in den 60er Jahren steigende Nachfrage an Arbeitskräften in den europäischen Ländern. Maßgeblich für die Entscheidung eines bestimmten Ziellandes waren politische, rechtliche und historische Beziehungen des Heimatlandes zu dem Einwanderungsland. Dieser Aspekt begründet auch, dass sich in den einzelnen Ländern eine „klare mehrheitliche Dominanz einzelner ethnisch-nationaler Herkunftsstaaten“ (Böge/ Bohn/ Gress/ u.a. 2002:59) einbürgerte.

In Frankreich waren dieses vor allem Muslime aus den ehemaligen französischen Kolonien Algerien, Marokko und Tunesien, sowie aus dem Senegal, Mali und dem Tschad (Böge/ Bohn/ Gress/ u.a. 2002:50), während sich in der Bundesrepublik eher die Muslime aus der Türkei etablierten (Böge/ Bohn/ Gress/ u.a. 2002:59). Die Migranten kamen überwiegend aus ländlichen Gebieten, besaßen oftmals allenfalls eine elementare Schulbildung und waren vortrefflich durch „heimische[.], religiöse[.] und familiäre[.] Strukturen geprägt“ (ebd.).

In erster Linie war zu beobachten, dass zunächst männliche Arbeitskräfte einwanderten, die nach einigen Jahren ihre Familien herbrachten. Dieses zog auch die Zunahme von Vereinen und Organisationen, angelehnt an die „religiös-politische[n] Landschaft des Heimatlandes“ (Böge/ Bohn/ Gress/ u.a. 2002:59), nach sich.

Bis Anfang der 1990er Jahre festigte sich der Bestand der Migrantengemeinschaften in ihrem momentanen Umfang, sodass sich in Staaten wie Frankreich und Deutschland eine muslimische Gruppe mit mehreren Millionen Anhängern etablierte. Dieses zog selbstredend auch eine veränderte Sichtweise über die Bedeutung des Islams in Europa nach sich, da die Religion für die Arbeitsmigranten ins Zentrum der Bemühungen rückte, um ihre Gemeinschaft und ihre „sozio-kulturelle[n] Identität“ (ebd.) zu festigen.

Trotz vieler Reibereien wird objektiv nach einem soliden Abschluss für ein „dauerhaftes Zusammenleben mit muslimischen Gemeinschaften“ (Böge/ Bohn/ Gress/ u.a. 2002:60) gesucht, um die Eingliederung des Islams in das kommunale Leben Europas zu unterstützen.

Circa 2 Millionen der in Deutschland lebenden Muslime stammen aus der Türkei, ungefähr 100 000 bis 120 000 sind deutschdeutsche Muslime, die vorwiegend durch eine Heirat mit Muslimen zum Islam übergetreten sind. Groben Schätzungen zufolge dürften hierzulande ferner etwa 65 000 eingebürgerte Muslime leben, die jedoch nicht mehr in der Ausländerstatistik berücksichtigt werden. Viele Muslime leben bereits in der zweiten oder dritten Generation in Deutschland (ebd.).

2.1.2 Die fünf religiösen Pflichten der Muslime

Um eine Hinterfragung des Glaubens zu verhindern, hat der Prophet Mohammed, Begründer islamischen Glaubens, Grundpflichten formuliert, die jeder Muslim einzuhalten hat. Hierunter fällt auch die generelle Glaubenspflicht als eine der 5 Säulen (arkan) des Islam (Böge/ Bohn/ Gress/ u.a. 2002:23). Bevor diese jedoch näher erläutert wird, wird vorab eine Grafik eingefügt, auf der diese Grundpflichten bildlich dargestellt sind.

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

Abbildung 1: Die 5 Säulen des Islam (Böge/ Bohn/ Gress/ u.a. 2002:23)

Der islamische Glauben unterscheidet zwischen den Geboten vor Gott und den Verbindlichkeiten seinen Mitmenschen gegenüber. Diese zwei Sektoren werden in den arkan ebenfalls berücksichtigt.

Die fünf religiösen Grundpflichten etikettieren also gleichermaßen persönliche, wie auch gesellschaftliche Handlungen und bauen auf dem Glaubensbekenntnis, dem rituellen Pflichtgebet, der Pflichtabgabe, der Pilgerfahrt nach Mekka und dem Fasten im Monat Ramadan, auf (Böge/ Bohn/ Gress/ u.a. 2002:23):

Das Glaubensbekenntnis (Schahada) besteht aus den zwei Sätzen: „Ich bekenne, es gibt keinen Gott außer Allah. Ich bezeuge, Muhammad ist der Gesandte Allahs.“ (Hierzenberger 2003:77). Durch dieses Bekenntnis wird der Monotheismus gebilligt und zugleich die Bereitschaft hervorgehoben, den vom Propheten Mohammed empfohlenen Glaubensweg einzuschlagen und den Koran als Wort Gottes anzuerkennen. Um zum Islam zu konvertieren reicht es aus, dieses Glaubensbekenntnis in redlicher Absicht vor zwei muslimischen Bürgen auszusprechen (Hierzenberger 2003:77ff.).

Das rituelle Pflichtgebet (salat) bestimmt den Tagesablauf der Muslime sehr stark, da es fünfmal am Tag vorgeschrieben ist und somit einem festen Rhythmus folgt. Der Tag wird durch die Gebete immer wieder unterbrochen, um den Menschen daran zu erinnern, dass er sein Leben vor Gott zu führen und zu verantworten hat. Eingeleitet wird das Gebet durch einen Weihezustand, indem der Betende sich in Richtung Mekka stellt und seine Absicht mit den Worten „Gott ist Größer“ (Hierzenberger 2003:80) formuliert.

Der Ablauf wird kategorisch von der konformen Handlungsreihenfolge bestimmt und beginnt mit der zeremoniellen Reinigung von Körper, Kleidung und Gebetsort. Die Muslime verneigen sich zum Gebet immer in Richtung Mekka (Koran 2:142ff.), um die Einheit aller Muslime auszudrücken. Es wird ein inneres Engagement bejaht, das auf das achtungsvolle Auftreten und Vertrauen in das himmlische Erbarmen hinweist.

Diese Pflichtgebete können im Allgemeinen überall verrichtet werden, obgleich es besonderes Lob verdient, diese kollektiv in einer Moschee abzuhalten (Kabasci 2001:45).

Neben den täglichen Gebeten gibt es zwei weitere Gebetsformen, das Freitagsgebet und die Festgebete zu den wichtigsten muslimischen Feiertagen im Jahr. Diese Gebete sollten wenn möglich in einer Moschee abgehalten werden, indem die Betenden sich hinter dem vorbetenden Imam versammeln. Die rigorose Geschlechtertrennung während der Gebete ist besonders strikt einzuhalten (Böge/ Bohn/ Gress/ u.a. 2002:24).

Das Fasten im Monat Ramadan (neunter Monat des islamischen Mondkalenders) ist ein Pflichtfasten für alle erwachsenen Gläubigen, allerdings ohne Einbezug von Kranken, menstruierenden, schwangeren oder stillenden Frauen, Altersschwachen und Reisenden. Diesen wird allenfalls nahe gelegt, die versäumten Fastentage nachzuholen und obendrein Buße im Format von Almosen zu leisten (Hierzenberger 2002:83). Zur Zeit des Ramadan erhielt Mohammed ehemals seine erste Offenbarung, die ferner die Heiligkeit dieses Fastenmonats begründet (Kabasci 2001:45).

Während des Ramadans, der 29 Tage andauert, trinkt und isst der Gläubige zwischen Sonnenauf- und Untergang nichts. Ferner verzichtet er während dieser Zeit auf das Rauchen und enthält sich dem Geschlechtsverkehr. Das Fasten gilt als Ausdruck der Gottesfurcht und wäre gegenstandslos, wenn der Muslim täuschen und unterschlagen, anderen Menschen schlecht nachreden oder generell obszöne und beleidigende Worte gebrauchen würde (Böge/ Bohn/ Gress/ u.a. 2002:25). „Mit dem Konsumverzicht am Tage soll zum Nachdenken über den Sinn dieses Gebotes angeregt und eine symbolische Gleichheit zwischen Arm und Reich angestrebt werden.“ (Kabasci 2001:45).

Während des Ramadans findet jeden Abend das so genannte Fastenbrechen statt. Dieses stellt ein kommunikatives Ereignis im Kreise von Verwandten, Nachbarn und Freunden dar. Die Abendstunden der Fastenzeit sollen dazu genutzt werden Frieden zu stiften, da sie als eine Zeit der Versöhnung und Reue beschrieben wird. Die Nächte des Ramadan verkörpern einen gesegneten Zeitpunkt, da der Prophet seine erste Offenbarung in einer Nacht erhielt (ebd.). So wird am 27. Ramadan üblicherweise die „ Nacht der Macht “ (Böge/ Bohn/ Gress/ u.a. 2002:25) gefeiert, da Gott den Muslimen in dieser heiligen Nacht den Koran offenbart haben soll.

Die Pflichtabgabe (Zakat) ist eine Gebühr, die für Arme, Waisen und Kranke gezahlt und je nach Höhe des Verdienstes des Einzelnen festgelegt wird. Hiermit soll gesichert werden, dass alle - voran die reicheren Menschen - zur Unterstützung der Ärmeren beitragen (Hierzenberger 2003:84). Von Muslimen wird die Zakat als ein Akt der Reinigung von Habsucht oder als Ausdruck der Erkenntlichkeit gegenüber Gott, der es den Menschen schließlich erst ermöglicht hat, im Wohlstand zu leben, angesehen (Böge/ Bohn/ Gress/ u.a. 2002:25).

Diese Sozialabgabe wurde zwar im Laufe der Zeit von anderen Steuern immer weiter verdrängt, stellt dem ungeachtet aber bis heute einen wichtigen Bestandteil des Sozialsystems dar (ebd.).

Zwei Monate nach dem Ramadan beginnt die Zeit der Wallfahrt nach Mekka (hajj), die für Männer und Frauen gleichermaßen verpflichtend ist und sofern möglich einmal im Leben zu genau dieser Zeit durchgeführt werden soll. Mekka, Geburtsstadt des Propheten Mohammed, und vor allem die Kaaba selbst , vergleiche 2.1.1, bilden das gottesfürchtige Zentrum der islamischen Welt.

Voraussetzung für die Teilnahme an der Wallfahrt ist das Verantwortungsbewusstsein der Teilnehmer, sowie die geistige und körperliche Gesundheit. Verhindern finanzielle oder kriegerische Gründe die Teilnahme am hajj, so wird man von der religiösen Pflicht der Wallfahrt befreit (Böge/ Bohn/ Gress/ u.a. 2002:25).

Ferner wird zwischen der kleinen Fahrt, der umra, die eigenständig, zu einem nicht festgesetzten Zeitpunkt stattfindet und dem eigentlichen hajj, der großen Gemeinschaftsfahrt, unterschieden (ebd.). Der hajj beginnt am ersten Tag des Monats Shawwal, welcher direkt auf den Fastenmonat Ramadan folgt, und sich aus mehreren Riten zusammensetzt.

Vermerkt werden muss allerdings, dass das Wichtige an dieser Wallfahrt, die Betonung der Egalität und Einheit der Muslime ist. Insbesondere sollten die Gläubigen hier die Möglichkeit erhalten Gedanken auszutauschen und Kontakte zu pflegen.

2.2 Der Koran, die heilige Schrift der Muslime

Im Koran sind die bedeutsamsten Richtsätze des Islam enthalten, die Mohammed über einen Zeitraum von 23 Jahren aus Allahs Offenbarungen bezogen hat (Kabasci 2001:31). Die Offenbarungen, die Mohammed empfing, wurden allerdings erst nach dem Tod des Propheten im Koran verschriftlicht. Dieser wird ferner als die „heilige Offenbarungsschrift des Islams“ (Elger 2004:168) bezeichnet.

Der Koran ist für Muslime das zum Buch gewordene Wort Gottes, das sich aus 114 Suren zusammensetzt, die abermals in 30 etwa gleich lange Abschnitte unterteilt sind (Delcambre 1991:20). Die Suren sind jedoch weder thematisch noch historisch, sondern der Länge nach geordnet. Nach islamischer Auffassungsgabe geht der Koran auf ein bei Gott verborgenes „Ur-Buch“ (Elger 2004:169) zurück, das als eine gut gesicherte Tafel beschrieben wird.

Seit ca. 1400 Jahren formt der Koran das zentrale Dokument der Muslime die islamische Kultur so stark, dass er dadurch mit keiner heiligen Schrift der anderen Weltreligionen vergleichbar ist (Elger 2004:171f.). Er ist für einen Muslim in allen Lebenslagen sehr wichtig. So werden beispielsweise Regeln aufgestellt, was Muslimen zu Essen und Trinken gestattet ist, wie viele Frauen von Männern maximal geehelicht werden dürfen, oder wie Muslime sich zu kleiden haben (Kabasci 2001:32) vergleiche 2.2.1 bis 2.3.

2.2.1 Die Stellung der Frau im Koran

Laut dem Koran ist der Mann der Frau generell überlegen, was indes nichts Neues ist, da diese Einstellung auch schon in der Antike, im alten Orient und im Christentum verbreitet war (Walther 1980:23).

Die Vorrangstellung des Mannes wird in Sure 4:34 als gottgegeben dargestellt und gilt somit als unabänderlich, wobei zu berücksichtigen gilt, dass Männer zwar „das Haupt der Familie, nicht aber „Beherrscher“ der Frauen“ (Kabasci 2001:49) sind. Ferner spielt die wirtschaftliche Dominanz des Mannes über die Frau eine wichtige Rolle bei dieser Auffassung, die jedoch nicht islamspezifisch ist, sondern in sehr vielen Ländern der Erde gilt (Walther 1980:23).

In frühen Hadithen - „Aussprüche, Anordnungen und Handlungen des Propheten, deren Überlieferung auf seine Gefährten zurückgeführt wird.“ (Elger 2004:111) - treten widersprüchliche Auffassungen über das Ansehen der Frauen auf, die von „[d]ie ganze Welt ist eine erfreuliche, das erfreulichste in ihr aber ist eine rechtschaffende Frau.“ (Walther 1980:24) bis hin zu dem frauenfeindlichen Ausspruch „Ich habe keine Versuchung hinterlassen, die schädlicher wäre für meine Gemeinde als die, die die Frauen für die Männer darstellen.“ (ebd.) reichen.

In wieder anderen Versen des Korans, die sich an Männer und Frauen gleichermaßen wenden, wird den Frauen deutlich gemacht, dass kein Unterschied zwischen den beiden Geschlechtern existiert. Exemplarisch kann hier die Sure 33:35 angeführt werden, die folgenden Wortlaut besitzt:

„Was muslimische Männer und Frauen sind, Männer und Frauen, die gläubig, die (Gott) demütig ergeben sind, die wahrhaftig, die geduldig, die bescheiden sind, die Almosen geben, die fasten, die darauf achten, daß ihre Scham bedeckt ist und die unablässig Gottes Gedenken – für sie (alle) hat Gott Vergebung und gewaltigen Lohn bereit.“ (zitiert nach: Walther 1980:33).

Religiöse Vorschriften gelten demgemäß ebenso für den Mann wie für die Frau, während für Frauen allerdings einige Ausnahmen eingeräumt werden: Während der Menstruation dürfen Frauen den Koran nicht berühren oder die Moschee nicht betreten. „Das hängt mit Vorstellungen über die kultische Unreinheit der menstruierenden Frau zusammen, wie sie früher bei vielen Völkern verbreitet war.“ (Walther 1980:33).

Viele Traditionen geben Aufschluss darüber, dass schon sehr früh Auseinandersetzungen stattfanden, ob Frauen das Haus verlassen dürfen, um in der Moschee zu beten, da das rituelle Gebet generell auch zu Hause durchgeführt werden kann (ebd.), vergleiche 2.1.2.

Wie aus den vorangehenden Diskussionspunkten deutlich wird, sind viele der Ausführungen des Korans ebenso wie auch islamische Brauchtümer individuell auslegbar.

Beispielsweise wird im Koran keine strenge Kleiderordnung für Frauen befohlen, sondern es wird lediglich akzentuiert, dass diese sich in der Öffentlichkeit angemessen zu kleiden und zu bedecken habe, um sich vor Anmaßungen der Männer zu hüten (Böge/ Bohn/ Gress/ u.a. 2002:69). Auf die Problematik der Kleiderordnung, die vor allem das in der heutigen Zeit stark umstrittene Kopftuch betreffen, soll in einem gesonderten Punkt genauer eingegangen werden, vergleiche 3.4 und 4.2.

Der Koran brachte gegenüber der vorislamischen Zeit zwar einerseits Rechtsfortschritte für die Frau mit sich, sodass diese nicht mehr nur als bloßer Besitz der Männer angesehen wurde, andererseits aber „gibt es in der islamischen Rechtsordnung eine ganze Reihe von Bestimmungen […], die eindeutig diskriminierender Art sind und die Ungleichheit der Geschlechter betonen“ (Böge/ Bohn/ Gress/ u.a. 2002:69) obwohl in Koran und Sunna eigentlich die Männer angewiesen werden, ihre Frauen gerecht zu behandeln (Walther 1980:36).

2.2.2 Rechte /Lebensbedingungen der Frau

Wie bereits den vorangegangenen Kapiteln zu entnehmen ist, ist der Islam eine Religion, die sich komplett durch das öffentliche und private Leben zieht. Dennoch hat der Islam nicht alleine die Position der Frauen in den islamischen Gesellschaften bestimmt. Vielmehr sind die meisten Wertvorstellungen und Gewohnheiten, die das Leben der Frauen in islamischen Ländern bis heute bestimmen, gar nicht im frühen Islam erfasst (Walther 1980:19).

Ziel des Islams ist es Loyalität zwischen den Geschlechtern herzustellen, wobei jedoch selbstverständlich die Unterschiede der jeweiligen Naturen berücksichtigt werden müssen. Vor Gott sind die Geschlechter gleich, aber in der Beziehung zueinander müssen unterschiedliche Rechte geltend gemacht werden, da Mann und Frau von Natur aus verschieden voneinander sind. „Grundsätzlich kann man sagen, daß sich die Rechte des einen aus den Pflichten des anderen ergeben und umgekehrt.“ (Islamische Union Münster e.V. < http://www.al-tauhid.de/index.php?site=artikel& art=45 > (26.10.2004)).

Neben durch den Islam bedingten Vorschriften und Rollenzuweisungen spielen allenthalben andere Faktoren, wie beispielsweise die geschichtliche und wirtschaftliche Situation des jeweiligen Landes, die gesellschaftliche und ökonomische Position der Familie, der die Frau angehört, oder auch individuelle Fähigkeiten, Intelligenz und Bildungsstand eine wichtige Rolle (Walther 1980:19).

2.3 Ehe und Familie

Die Ehe gilt im Islam als die einzige erstrebenswerte Form. „Familiäre Strukturen sollten auf der Anerkennung des Mannes als Patriarchen und der Ehrung betagter Angehöriger basieren.“ (Kabasci 2001:49). Des Weiteren werden auch die Aufgabenbereiche deutlich zwischen Mann und Frau getrennt, sodass für die „innerfamiliären und häuslichen Dinge“ die Frau zuständig ist, und der Mann unterdessen den „außerhäuslichen“ Beschäftigungen nachkommt (ebd.).

Während die Ehe im Katholizismus sakramentalen Charakter besitzt, ist sie im Islam vielmehr ein zivilrechtlicher Vertrag. „Vertragspartner in dem Heiratskontrakt sind der Vater, Bruder oder ein männlicher Vertreter der Braut als ihr Vormund (Wali) und der Bräutigam“ (Heine 1993:38). Die Eheschließung soll vor Zeugen erfolgen, die sich entweder aus „zwei freie[n] männliche[n] oder eine[m] männliche[n] und zwei weibliche[n]“ (Walther 1980:34) Personen zusammensetzen. Diese Zusammensetzung der Zeugen ist darin begründet, „daß der Koran der Zeugenaussage einer Frau nur halb so viel Gewicht beimißt, wie der eines Mannes“ (Breuer 1998:26).

Grundlage für die Vermählung ist in jedem Fall die Bereitschaft und geistige Reife eines Mannes und einer Frau zu dieser Verbindung. Wenn auch kein Mindestalter für die Ehe im islamischen Recht vorgegeben ist, so hat sich dennoch das Durchschnittsalter für Hochzeiten erhöht, was wohl auf den höheren Bildungsstand beider Geschlechter, sowie die wirtschaftlich schlechteren Rahmenbedingungen für eine frühe Ehe zurückzuführen ist (Breuer 1998:18f.).

Die Ehe stellt folglich eine reziproke Bindung dar, bei der ein Ehevertrag in keinem Fall fehlen darf. In diesem Abkommen werden alle Konditionen in Bezug auf Trennung, Nachlass, Handhabung einer eventuellen Polygamie (mit anderen Frauen) und andere, die Zukunft des Paares betreffende Aspekte festgelegt (Böge/ Bohn/ Gress/ u.a. 2002:70).

Ebenfalls spielt die Brautgabe (arabisch: mahr) in dem Vertrag eine wichtige Rolle, da der Frau durch diese Summe eine gewisse Unabhängigkeit zugesichert wird. Im Koran (Sure 4:4) wird geregelt, dass die Frau das Recht hat die mahr, dessen Höhe sie selbst bestimmen kann, von ihrem zukünftigen Bräutigam jederzeit einzufordern, und dass sie frei über diese Summe verfügen kann. Selbst nach einer Scheidung hat der Mann nicht die Befugnis die Brautgabe von seiner Exfrau zurückzufordern (Islamische Union Münster e.V. < http://www.al-tauhid.de/index.php?site=artikel &art=45 > (26.10.2004)). Früher galt das Brautgeld „als eine Art Ausgleich, den der Brautvater dafür erhielt, dass er seine Tochter großgezogen hatte“ (Kabasci 2001:54), während es heute der Ehefrau zusteht und hauptsächlich als „Absicherung für den Fall der Scheidung (Koran 4:4, 4:24) oder Verwitwerung“ (Kabasci 2001:54) dient. Die Frau kann infolgedessen frei über ihren Besitz verfügen, während der Mann für den gesamten Unterhalt der Familie aufkommen muss (Fitzgerald/ Khoury/ Wanzura 1977:33).

Da im Islam also eine Art „Gütertrennung“ vorgesehen ist und der Mann der alleinigen Unterhaltspflicht der Familie unterliegt, kann die Frau „[n]icht einmal für den Unterhalt ihrer Kinder oder ihres arbeitslosen bzw. arbeitsunfähigen Mannes“ (Kabasci 2001:52) verantwortlich gemacht werden. In der Realität müssen Frauen jedoch, vor allem in mittelloseren Sippschaften, des eben genannten Aspekts ungeachtet, ihren Anteil zum Lohn des Mannes beisteuern (ebd.).

Einschränkungen für eine Heirat werden in Sure 4:24 angeführt, indem unter anderem darauf hingewiesen wird, dass beispielsweise die Hochzeit mit nahen Verwandten, sei es „Blutsverwandtschaft“, „Milchverwandtschaft“, oder Ähnliches, verboten ist. Vielmehr sollte darauf geachtet werden, dass die Ehepartner sich möglichst gleichgestellt sind, um größere Verschiedenheiten in punkto Bildungsniveau oder Lebensstandard, die zu Problemen unter den Partner führen können, zu vermeiden (Böge/ Bohn/ Gress/ u.a. 2002:70).

Die freie Partnerwahl für die Ehe ist ein eher seltenes Phänomen, was unter anderem auf die strikte Geschlechtertrennung und die strenge gesellschaftliche Aufsicht zurückzuführen ist. Dieser Aspekt erläutert warum die „emotionale Abhängigkeit“ (Kabasci 2001:53) zwischen den Verheirateten generell nicht so groß ist wie unter Eheleuten in Europa. Immer wieder gibt und gab es die so genanten Zwangsheiraten, die von der Familie arrangiert werden. Immer mehr junge Menschen sträuben sich mittlerweile jedoch gegen diese „Vernunftehe“ (ebd.). Dieses kann zu schwerwiegenden Konflikten mit der Familie führen. Auch wenn eine Frau dem Koran nach, nicht zu einer Hochzeit genötigt werden darf, so beugt sie sich doch oftmals dem starken gesellschaftlichen und psychischem Druck ihrer Eltern. Eine Lebensgemeinschaft dient demnach „nicht nur der Legitimierung der Beziehung zwischen Mann und Frau, sondern auch der Fusion zweier Familien“ (ebd.).

Der Koran (2:222) legt fest, dass eine Ehe zwischen muslimischen Partnern in jedem Fall einer „Mischehe“ vorzuziehen ist, um keine Debatte zwischen den Eheleuten aufgrund ihrer unterschiedlichen Weltanschauungen zu entfachen. Probleme mit unterschiedlichen Religionen können zum Beispiel immer dann auftreten, wenn es um den Aspekt der „religiösen Kindererziehung“ (Islamische Union Münster e.V. < http://www.al-tauhid.de/index.php?site=artikel&art=45 > (26.10.2004)) geht.

Während Männer prinzipiell die Erlaubnis haben eine Christin oder Jüdin zu heiraten, vergleiche auch Koran 5:5, ist einer Muslimin die Ehe mit einem Nicht-Muslim in jedem Fall verboten (Breuer 1998:24). Dieses Verbot beruft sich darauf, dass „ein nichtmuslimischer Ehemann seine Frau z.B. bei der Religionsausübung einschränken“ (Islamische Union Münster e.V. < http://www.al-tauhid.de/index.php? site=artikel&art=45 > (26.10.2004)) könnte.

Wenn Männer Frauen anderer Religionen heiraten, müssen sie ebenso wie ihre Familienmitglieder die religiöse Wesenseinheit ihrer Frau akzeptieren, anstelle den Versuch zu starten, diese zu missionieren (Böge/ Bohn/ Gress/ u.a. 2002:71).

Nach muslimischem Recht hat der Mann die Erlaubnis mehrere Frauen gleichzeitig zu heiraten. Die einzige Bedingung ist, dass alle Frauen gleich behandelt werden müssen (Böge/ Bohn/ Gress/ u.a. 2002:71). Im Koran hat dieser Einwand folgenden Wortlaut:

„Und wenn ihr fürchtet, ihr würdet nicht gerecht gegen die Waisen handeln, dann heiratet Frauen, die euch gut erscheinen, zwei, drei oder vier. Wenn ihr jedoch fürchtet, ihr könnt nicht gerecht handeln, dann heiratet nur eine…“ (Sure 4:4)

Zurückzuführen ist die Sure wahrscheinlich auf das Jahr 625 nach der Schlacht bei Uhud, durch die auf muslimischer Seite starke Verluste verkraftet werden mussten und sehr viele Frauen und Kinder ohne den männlichen Versorger zurückblieben. Die Mehrehe wurde damals also als eine Art „Versorgungsinstitution“ (Breuer 1998:38) angesehen, bei der davon ausgegangen wurde, dass die Frauen nicht in der Lage waren sich selbst zu versorgen.

Aufgrund dieses Koranverses wird die Polygamie auf höchstens vier Frauen eingeschränkt und ist nicht mehr wie in vorislamischer Zeit vollkommen freigestellt. Alle Frauen und ihre Kinder gerecht und gleich zu behandeln wird in der heiligen Schrift der Muslime, vergleiche hierzu auch Koran 4:129, schon als schwer durchführbar bzw. unmöglich beschrieben, sodass eindeutig die Monogamie zu bevorzugen ist und auch als der Normalfall angesehen wird (ebd.). In Bezug auf die Versorgung von Witwen und Waisen kann die Mehrehe jedoch auch als Problemlösung aufgefasst und somit gebilligt werden. Voraussetzung für die Polygamie ist dennoch in jedem Fall die Zustimmung der ersten Frau zu dieser Form des Zusammenlebens (Böge/ Bohn/ Gress/ u.a. 2002:71). In dem Ehevertrag kann jedoch ebenso festgehalten werden, dass der Mann keine weiteren Frauen heiraten darf. Wird diese Klausel im Vertrag gebrochen, so hat die Frau das Recht sich von ihrem Gatten scheiden zu lassen (Heine 1993:39).

Im Islam wird nicht von einer lebenslangen Ehe, dem so genannten Bund fürs Leben ausgegangen, sondern vielmehr besteht für beide Partner die Möglichkeit, sich scheiden zu lassen. Eine Scheidung muss allerdings ebenso wie eine Eheschließung registriert werden (Heine 1993:40).

Für Männer ist die Trennung jedoch um ein Vielfaches einfacher als für Frauen, da sie um sich rechtsgültig, und vor allem sofort, scheiden zu lassen nur dreimal die Scheidungsformel: „Du bist geschieden.“ (Breuer 1998:95) auszusprechen brauchen. Eine Angabe von Gründen für die Verstoßung ist nicht erforderlich. Wird die Scheidungsformel allerdings nur ein oder zweimal ausgesprochen, so hat der Mann während der dreimonatigen Trennungsphase, das Recht die Scheidung ohne Angabe von Gründen rückgängig zu machen. In dieser Zeit darf die Frau nicht neu heiraten, um bei eventuellen Schwangerschaften die Vaterschaft des Kindes eindeutig klären zu können (Heine 1993:40). Bei der dreimaligen Aussprache der Scheidungsformel ist eine Wiederheirat ohne weiteres nicht möglich (Elger 2004:273). Diese wird erst dann wieder möglich, wenn die Frau zwischenzeitlich mit einem anderen Mann verheiratet gewesen ist (Heine 1993:40).

Frauen sind dagegen an bestimmte Voraussetzungen für eine Scheidung gebunden. So müssen sie beispielsweise vor Gericht beweisen, dass der Mann Verfehlungen aufweist (ebd.). Exempel hierfür können unter anderem „die Verletzung der Unterhaltspflicht, Grausamkeit, geistige oder körperliche Krankheit, Impotenz oder Inhaftierung des Mannes, Verheiratung der Frau durch ihren Vormund ohne ihr Einverständnis“ (Kabasci 2001:58), etc. sein.

Eine weitere Möglichkeit für Frauen, die Scheidung zu erwirken wäre die, sich aus der Ehe freizukaufen, wozu allerdings nur sehr wenige Frauen finanziell in der Lage sind (Breuer 1998:98). Den Frauen in der islamischen Gesellschaft ist die Verstoßung vor allem deshalb untersagt, da Frauen generell als gefühlsbetont gelten, sodass zu befürchten wäre, dass sie vom Recht der Verstoßung unüberlegt Gebrauch machen und es hinterher bereuen würden (Breuer 1998:96).

Nach einer Scheidung hat die Frau keinerlei Anspruch auf Unterhalt des Mannes, da dieses durch die Brautgabe, vergleiche 2.1, bereits beglichen wurden (Kabasci 2001:59).

2.3.1 Die Bedeutung der Sexualität in der islamischen Gesellschaft

„In einer vorehelichen Beziehung ist Sex tabu, aber sexuelles Beisammensein in der Ehe wird durchaus nicht als bloßes Mittel zur Fortpflanzung angesehen. Lust und Libido werden als natürliche Eigenschaften der Menschen akzeptiert, allerdings im streng privaten Rahmen und nur zwischen Mann und Frau. Homosexualität ist illegitim.“ (Kabasci 2001:56)

Dieses Zitat verdeutlicht die hohe Stellung von Sexualität innerhalb der Ehe ausgezeichnet und schließt Homosexualität in der islamischen Gesellschaft von vornherein aus. Während im Islam durchaus eine sporadische Abstinenz (z.B. im Ramadan, während der Menstruation, etc.) geübt wird, wird der Ehelosigkeit eine ganz klare Absage erteilt, da Mann und Frau durch die Schöpfung als ein sich ergänzendes Paar geschaffen wurden (Elger 2004:278).

Die Gattin hat vor ihrem Mann den Anspruch auf sexuelle Befriedigung, um zu verhindern, dass die Frau die „göttlichen Regeln [des] menschlichen Miteinanders verletzt“ (ebd.). Wenn die Frau sexuell befriedigt ist, hat sie keinen Grund die Treue zu brechen und somit die Ehre zu beschmutzen. Männer haben also die Verpflichtung, ihre Frau sexuell zu befriedigen und den Frauen ist es auf keinen Fall erlaubt, sich ihrem Mann zu versagen (Breuer 1998:43).

Da das lüsterne Verlangen muslimischer Männer sehr stark ausgeprägt ist, muss es streng reglementiert werden, um es nicht zu einer Gefahr für die islamische Ordnung werden zu lassen. Demzufolge wird jeder außereheliche sexuelle Kontakt zu einem ungeheuerlichen Vergehen deklariert und selbst der Koran (24:2) sieht Strafen für diese Sünde vor (Breuer 1998:44).

Eine andere Art und Weise den weiblichen Trieb in Grenzen zu halten, soll in einigen Ländern auch die Beschneidung von Mädchen darstellen, die dazu beiträgt das sexuelle Empfinden der Frau, welches von Natur aus sehr stark ist, einzudämmen, da diese aufgrund ihrer mangelnden Selbstbeherrschung hierzu alleine nicht in der Lage sein sollen. Mit der Beschneidung - welche jedoch in dieser Arbeit nicht weiter berücksichtigt werden soll - soll in diesem Fall gewährleistet werden, dass die Jungfräulichkeit der Frauen bis zur Ehe bewahrt und die Ehre der Familie nicht befleckt wird (Breuer 1998:60).

2.3.2 Erbrecht

Im Islam werden auch zum Erbrecht klare Aussagen gemacht, durch die Frauen ganz deutlich in den Prozess der Erbfolge eingegliedert werden. So heißt es beispielsweise zwischen festgelegten Pflichtteilen und einem frei verfügbaren Vermächtnis zu unterscheiden. „Zu den Pflichterben gehören die Kinder, Geschwister, Ehegatten und die männliche Verwandtschaftslinie. Hierbei erben nur lebende Personen, nicht jedoch stellvertretend die Nachkommen eines Erben“ (Elger 2004:88).

Der Erbanteil der Frau entspricht der Hälfte des Anspruches eines Mannes mit demselben Verwandtschaftsgrad, da der Mann schließlich der Unterhaltspflicht nachkommen muss, während die Frau ihren Anteil nur mit sich selbst teilen muss (Breuer 1998:35). Für die Frau war dies zur Entstehungszeit des Islam in jedem Fall ein Fortschritt zur vorislamischen Zeit, in denen sie keinerlei Anspruch auf einen Anteil am Erbe hatte (Kabasci 2001:23).

3 Muslimische Frauen und Mädchen und das Leben zwischen zwei Kulturen

Dieses Kapitel soll den Aspekt der Erziehung behandeln und einen Einblick in den Wandel, der sich im Laufe der Entwicklung des Islams einstellte, geben. Der Schwerpunkt der Betrachtung wird auf die Erziehung von Mädchen gelegt, während die Erziehungsformen für Jungen nur kurz angerissen werden. Dieser Schwerpunkt liegt darin begründet, dass er im Verlauf der Arbeit auch für die literarische Betrachtung des Themas Islam eine große Rolle spielt. Im Mittelpunkt soll vor allem das Leben türkischer Familien in Deutschland stehen.

Der Begriff Kultur bedeutet laut Brockhaus die „Gesamtheit der Lebensäußerungen der menschl. Gesellschaft in Sprache, Religion, Wiss., Kunst u.a.“ (Brockhaus in einem Band 2000:508).

3.1 Das Leben in der Fremde: türkische Familien in Deutschland

Weder in der Türkei, noch in Deutschland gibt es „die“ türkische Familie, da „Größe, hierarchische Struktur und Lebensweise [in hohem Maße davon abhängen], wie die Familie vor der Migration in der Heimat lebte.“ (Şen/ Goldberg 1994:54).

Besonders zu beachten ist die Herkunft der Familien unter dem Aspekt, ob sie aus einer „eher ländlich geprägten Region stammt, mit einer traditionellen Orientierung und einem klar definierten Platz für Mann und Frau, oder aus städtischen Verhältnissen mit einem eher von Gleichheit geprägten Verhältnis der Geschlechter“ (ebd.).

Die Herkunft der Familien spielt meistens auch bei der Erziehung der Kinder eine wichtige Rolle. Für Familien, die eher traditionell geformt sind, gestaltet sich eine traditionelle Erziehung in Deutschland sehr schwierig, sodass die Kinder, vor allem jedoch die Mädchen, hierzulande oftmals sehr viel traditionsbewusster erzogen werden, als es in der Türkei der Fall gewesen wäre. Dieser Gesichtspunkt erklärt sich dadurch, dass die Eltern Angst vor der Entfremdung der Kinder gegenüber Tradition und Familie haben.

3.2 Erziehung

Der wichtigste Aspekt der Erziehung ist immer die uneingeschränkte Fügsamkeit den Eltern und vor allem dem Vater gegenüber, da männliche Familienmitglieder in der Familienhierarchie ein höheres Prestige genießen als die weiblichen und die älteren ein höheres als die jüngeren. Angelegenheit der Frauen ist es vor allem, die Familienehre aufrechtzuerhalten, vergleiche Kapitel 3.3, dieses führt wiederum zu Einschränkungen in der Bewegungsfreiheit von Frauen und Mädchen (Şen/ Goldberg 1994:54).

Generell unterscheidet sich die Erziehung von Jungen und Mädchen in dem Maße, dass weibliche Nachkommen von klein auf in die haushälterischen Fähigkeiten und die Betreuung der Geschwister eingewiesen werden. Die Bewegungsfreiheit der Töchter wird also von Anfang an sehr eingeschränkt, während Söhne weitaus mehr Freiheiten genießen als ihre Schwestern, und ab einem bestimmten Alter – das heißt spätestens mit dem Einsetzen der Pubertät - vornehmlich von den Vätern erzogen werden, die sie in die Gesellschaft der Männer und ihre Angelegenheiten einweisen (Kabasci 2001:50). Töchter werden des Weiteren öfter für Dinge ermahnt, die bei Jungen geduldet werden. Als Exempel können hier das Kratzen am Kopf, das Ablecken des Kochlöffels oder auch das Essen außer Haus angeführt werden. Mädchen werden hierfür gerügt, während Jungen dafür oftmals eine liebevolle Geste mit den Worten „Du bist aber böse“ empfangen (Heine 1993:87).

Diese offensichtliche Vorliebe für Knaben ist augenscheinlich in allen sozialen Schichten und Landesteilen der islamischen Welt anzutreffen. Während Mädchen schon früh in den Haushalt eingebunden werden, haben Jungen immer Zeit, mit ihren Freunden zu spielen, was jedoch keinesfalls bedeutet soll, dass sie ihrem Vater gar nicht in der Werkstatt oder auf dem Feld helfen müssen. In der Regel sind Mädchen aufgrund ihrer Erziehung schon im Alter von 12 Jahren in der Lage selbstständig einen Haushalt zu führen (Heine 1993:88).

Ebenso werden trotz bestehender Schulpflicht Unterschiede bei der schulischen Erziehung von Jungen und Mädchen gemacht. Da den Familien oftmals das nötige Geld fehlt, um die Schulbildung aller Kinder zu finanzieren. Die Söhne dürfen länger und regelmäßiger am Unterricht teilnehmen als die Töchter, da sie später selber eine Familie zu versorgen haben. Die Wahrscheinlichkeit, dass Frauen nur heiraten und keiner Erwerbstätigkeit nachgehen ist jedoch nicht der einzige Grund, warum diesen die Bildung verwehrt bleibt. Auch hier spielt die Angst um den guten Ruf der Familie wieder einmal eine große Rolle (Heine 1993:88f.).

Es wird außerdem eine klare Grenze gezogen zwischen Lesen und Schreiben, da das Lesen notwendig ist, um im Koran, der heiligen Schrift der Muslime, lesen zu können. Das Schreiben könnte jedoch dazu genutzt werden, heimlich Liebesbriefe zu schreiben, so die Befürchtung islamischer Rechtsgelehrter (Heine 1993:89).

Kinder können im Gegensatz zu Erwachsenen unbefangen miteinander umgehen, bis sie in die Pubertät kommen. Ab dem Zeitpunkt gehören sie dann allerdings mit allen Konsequenzen der Frauen- bzw. Männerwelt an, was unter anderem die strenge Überwachung der Frauen mit sich bringt, damit diese nicht die Möglichkeit erhalten die Familienehre durch unschickliches Betragen zu verletzen (Kabasci 2001:50).

Schon bei der Geburt wird deutlich, dass Jungen in der islamischen Gesellschaft willkommener sind als Mädchen, da bei der Geburt eines solchen laut gerufen und gepfiffen wird, um dem Vater die freudige Mitteilung zu machen, während bei der Geburt eines Mädchens die Nachricht „Gesegnet sei die Braut!“ (Heine 1993:83) lautet und man den Eltern wünscht, dass das Mädchen keine zu große Belastung für die Familie wird und keine Schmach über diese bringe.

Die größere Freude über männliche Nachkommen auf Seiten der Mutter liegt wohl auch darin begründet, dass sie verpflichtet ist, der Familie ihres Mannes Söhne zu schenken, da laut islamischen Vorstellungen das Blut ausschließlich über die maskuline Seite vererbt wird und zudem keine Sippe ohne Söhne fortleben kann (Heine 1993:84).

Die besondere Beziehung zu männlichen Nachkommen wird auch in folgendem palästinensischen Sprichwort betont:

„Ein Mädchen zu verwöhnen bringt dir Schande;

einen Jungen zu verwöhnen macht dich reich.“

(ebd.)

Dieser Sinnspruch wird vor allem als eine Mahnung für die Mütter angesehen, ihre Töchter nicht zu verhätscheln, damit diese später nicht aufsässig werden und die Familienehre beschmutzen (Heine 1993:84f.).

Es gilt als eine Ehre, Söhne zu gebären, da diese die Stärke der Familie ausmachen, indem sie Hirten oder Krieger werden, oder auf eine andere Art zum Ruhm des Stammes beitragen. Werden nur Töchter geboren, so erntet die Familie, wie bereits angesprochen, nur Verachtung (Delcambre 1991:10).

3.3 Der Begriff der Ehre in der muslimischen Gesellschaft

„Mit dem Begriff der Ehre verbinden sich Umgangsformen, Verhaltensweisen, Moralvorstellungen und menschliche Lebensformen, der in der islamischen Gesellschaft verankerten Gemeinschaften.“

(Heidarpur - Ghazwini 1986:115)

Dieses Zitat macht einmal mehr darauf aufmerksam, welche Faktoren in den Begriff der Ehre hineinspielen und welche enorme Bedeutung diese für die Gemeinschaft der Muslime hat. Unter der Ehre des Mannes versteht man seine Würde, während die Auszeichnung der Frau ausschließlich auf ihrer Keuschheit basiert. Die Frau selber hat keine Ehre, sondern trägt die des Mannes und somit der gesamten Familie. Dieser Aspekt hat zur Folge, dass eine Frau zwar entehrt werden kann, die Männer jedoch stärker unter der Tatsache zu leiden haben als die Entehrte selbst (König 1989:248). Es ist somit das oberste Ziel der muslimischen Gesellschaft die Familienehre aufrecht zu halten.

Wird die Würde beschmutzt, so werden harte Strafen angesetzt, die vom „Ausschluß aus der Gemeinde [bis hin zur Todesstrafe] geahndet werden“ (König 1989:244), da das Familienoberhaupt dazu verpflichtet ist, die Ehre seiner Familie wieder herzustellen. Der Vater muss jedoch darüber entscheiden, ob ihm seine Familienehre oder aber das konfliktfreie Leben in der Gemeinschaft wichtiger ist.

Eine Frau selber ist nicht in der Lage ihre Ehre, egal ob sie durch eigenes Zutun oder durch „Fremdverschulden“ beschmutzt wurde, wieder herzustellen, es sei denn sie bezahlt dafür mit ihrem Leben (König 1989:248).

Ein weiterer Aspekt, der in der Ehre der Männer eine wichtige Rolle spielt, ist die Enthaltsamkeit der Gattinnen. Damit diese möglichst keine Gelegenheit erhalten, die Ehre zu beschmutzen, werden sie oftmals „lebenslänglich „eingesperrt“ “ (König 1989:249). Bietet sich ihnen die Gelegenheit, die Wohnung zu verlassen, so werden sie auf Schritt und Tritt von einem männlichen Familienmitglied begleitet und überwacht, da Frauen nach islamischen Verständnis von Allah selbst als klägliche Wesen angesehen werden, die von der Gesellschaft ausgeschlossen und der Beobachtung der Mannsbilder unterstellt werden müssen (Ücüncü 1993:89). Eltern, Brüder und andere Angehörige sorgen also durch Belehrungen oder gewaltsames Eingreifen dafür, dass ein Mädchen nicht zum Mittelpunkt des Geredes wird. Dem tadelnswerten Ruf kann so, oder auch durch das ruhige Verhalten von Mädchen, die sich am besten nie alleine außer Haus begeben, sondern in Gruppen von Freundinnen, Altersgenossinnen oder Familienangehörigen, am ehesten entgegengewirkt werden (Heine 1993:91f.).

König benennt in ihrem Werk folgende Regeln, die von muslimischen Frauen unbedingt einzuhalten sind, um die Ehre nicht zu beflecken:

- „ sich möglichst geschlechtslos und unauffällig verhalten, damit eine Frau keine Männerblicke auf sich zieht;
- nicht mit (fremden) Männern sprechen;
- möglichst nur in Begleitung in der Öffentlichkeit auftreten;
- korrekt gekleidet sein, das heißt Kopf, Arme und Beine bedeckt halten;
- auf der Straße nicht bummeln, sondern den kürzesten Weg wählen.“

(König 1989:250)

An diesen Aspekten wird sehr gut deutlich, wie stark muslimische Frauen in ihrer Bewegungsfreiheit eingeschränkt werden und was ihnen verboten wird, um dem Gerede der Mitmenschen entgegenzuwirken. Die Unterdrückung der Damen wird jedoch weniger durch den Koran, als durch die verschiedenen Rechtsschulen gestützt (Fitzgerald/ Khoury/ Wanzura 1977:39). Fakt ist, dass nur Männern in der klassischen muslimischen Gesellschaft eine wichtige Funktion zugeschrieben wird, während Frauen vollständig isoliert werden und im Normalfall nur mit anderen Frauen in Kontakt stehen sollen, um die bereits diskutierte Ehre nicht zu verletzen. Die Ehre ist den Arabern absolut erhaben und nimmt in etwa die Stellung einer Konfession ein (Delcambre 1991:10).

Konsequenzen für das üble Nachreden können etwa das Verbot, das Haus zu verlassen, oder auch die ständige Kontrolle durch Familie und Verwandte sein. Das schlimmste Szenario ist die Tötung des Mädchens durch männliche Verwandte, der so genannte Ehrenmord, weil der Ruf nicht wieder hergestellt werden kann. Auch für diese Bluttat ist „kein wirkliches tatsächliches Fehlverhalten [des Mädchens] notwendig.“ (Heine 1993:92).

Um vor diesen oder ähnlichen Szenarien zu schützen, spielt auch die Verhüllung eine wichtige Rolle. Selbst „der Koran schreibt in einem Abschnitt den Frauen des Propheten „aus Gründen der Ehre“ die Verschleierung vor.“ (Fitzgerald/ Khoury/ Wanzura 1977:39). Diese Verhüllung, welche vor allem wegen der Eifersucht Mohammeds eingeführt wurde, begründete der Prophet damit, dass die „Männer sehr eifersüchtig seien […] schwache Charaktere [hätten und außerdem immer bereit seien], die Frauen zu belästigen.“ (Ücüncü 1993:86). Der Schleier konnte also ebenso als Schutz, wie auch als Zeichen der Ehre getragen werden, der die vornehme Dame beispielsweise von den „offenherzig gekleideten Sklavinnen und Tänzerinnen unterschied“ (Kabasci 2001:23).

[...]


[1] Die vorliegende Arbeit wird nach der neuen deutschen Rechtschreibung verfasst. Des weiteren sei darauf hingewiesen, dass trotz der vielen Möglichkeiten „arabische“ Begriffe zu schreiben lediglich eine einzige verwendet wird. Von dieser angewandten Schreibweise wird ebenso wie von der neuen deutschen Rechtschreibung allenfalls in der direkten Zitierweise abgewichen.

Final del extracto de 130 páginas

Detalles

Título
M. Arold, So frei wie ihr? - F. De Cesco, Aischa oder die Sonne des Lebens. Eine vergleichende Analyse zum Thema 'Islam' im Jugendbuch
Universidad
University of Münster  (Lehramt Primarstufe)
Curso
Islam als Thema in Kinder- und Jugendbüchern
Calificación
2,0
Autor
Año
2005
Páginas
130
No. de catálogo
V38148
ISBN (Ebook)
9783638373074
Tamaño de fichero
1104 KB
Idioma
Alemán
Palabras clave
Arold, Cesco, Aischa, Sonne, Lebens, Eine, Analyse, Thema, Islam, Jugendbuch, Islam, Thema, Kinder-, Jugendbüchern
Citar trabajo
Sonja Thele (Autor), 2005, M. Arold, So frei wie ihr? - F. De Cesco, Aischa oder die Sonne des Lebens. Eine vergleichende Analyse zum Thema 'Islam' im Jugendbuch, Múnich, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/38148

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