Der Goodwill in der internationalen Rechnungslegung - Eine vergleichende Analyse der alten und der neuen Bilanzierungsvorschriften nach US-GAAP


Trabajo, 2002

28 Páginas, Calificación: 1,0


Extracto


Inhaltsverzeichnis

Abkürzungsverzeichnis

1. Einleitung

2. Bisherige Bilanzierung des Goodwill nach US-GAAP
2.1 Begriff und Ermittlung eines Goodwill
2.2 Bilanzielle Behandlung
2.2.1 Planmäßige Abschreibung
2.2.2 Außerplanmäßige Abschreibung
2.2.3 Wertaufholung

3. Aktuelle Vorschriften zur Goodwill-Bilanzierung
3.1 Neue Goodwill-Interpretation des FASB
3.2 Bilanzierung des Goodwill
3.2.1 Goodwill-Allokation
3.2.2 Impairment Test
3.2.3 Ausweis und Offenlegungspflichten
3.3 Inkrafttreten und Übergangsregeln

4. Kritische Würdigung der neuen Regelungen
4.1 Partielle Aktivierung eines originären Goodwill
4.2 Bilanzierungsspielräume
4.3 Konsequenzen für die Bilanzanalyse
4.4 Anmerkungen zum Impairment Test nach FAS 121 und FAS 142

5. Zusammenfassung

Anhang mit Anhangsverzeichnis

Verzeichnis der Internetquellen

Literaturverzeichnis

Abkürzungsverzeichnis

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

1. Einleitung

In den letzten Jahren hat die Akquisitions- und Fusionstätigkeit national wie auch inter- national stark zugenommen. Zu beobachten war hierbei eine immer größer werdende Differenz zwischen dem Kaufpreis und dem bilanziellen Eigenkapital. Dies resultiert maßgeblich aus der zunehmenden Bedeutung immaterieller Vermögenswerte, wie z.B. selbst geschaffene Vermögensgegenstände, die aufgrund ihrer fehlenden hinreichenden Objektivierbarkeit nicht bilanziert werden und somit in der Residualgröße Goodwill erfasst werden.1Folglich hat der Goodwill bei Unternehmenszusammenschlüssen vom Betrag her eine sehr hohe Bedeutung erlangt.2Seine bilanzielle Behandlung im Konzern- abschluss3tritt infolgedessen verstärkt als Problem von Rechnungslegung, Unterneh- menspolitik und -analyse auf. Dieser Entwicklung versucht das vorrangig auf die Infor- mationsvermittlung ausgerichtete internationale Rechnungslegungssystem US-GAAP ge- recht zu werden, indem es die Bilanzierung von Unternehmenszusammenschlüssen und des Goodwill reformiert hat. Den Abschluss dieses im August 1996 initiierten Projekts business combinationsbilden die am 29.6.01 vom FASB verabschiedeten Standards FAS 141 und 142, die APB 16 und 17 bzgl. der Goodwill-Bilanzierung substituieren.4

Ziel der vorliegenden Arbeit ist es, im Rahmen einer vergleichenden Analyse der al- ten und neuen Regelungen zur Goodwill-Bilanzierung die Unterschiede, Vor- und Nach- teile, mögliche Umsetzungsprobleme sowie Auswirkungen auf die Bilanzierungspraxis aufzuzeigen. Zu diesem Zweck wird in den beiden folgenden Kapiteln die Goodwill- Bilanzierung auf Basis der bisherigen und neuen Standards beschrieben, um dann im vierten Kapitel einen treffenden Vergleich zwischen den beiden Regelungen anzustellen.

Die nachfolgenden Ausführungen beziehen sich auf den Goodwill aus der Vollkon- solidierung nach derpurchase method. Anzumerken sei, dass die Entstehung und Be- handlung eines negativen Goodwill - Badwill - nicht Gegenstand dieser Betrachtung ist.

2. Bisherige Bilanzierung des Goodwill nach US-GAAP

Bislang war die bilanzielle Abbildung von Unternehmenszusammenschlüssen und des dabei entstehenden Goodwill in APB 16 und 17 geregelt, an denen seit ihrer Einführung im Jahre 1970 keine Änderungen vorgenommen wurden. Während APB 16business combinationsden Ansatz und die Erstbewertung des Goodwill behandelt, ist in APB 17intangible assetsdie Folgebewertung geregelt.

2.1 Begriff und Ermittlung eines Goodwill

Nach APB 16.66ff. werden bei der Konsolidierung nach derpurchase methoddie An- schaffungskosten der Beteiligung auf die einzelnen erworbenen zufair values(FVs) be- wertetenassetsundliabilitiesaufgeteilt. Ein hierbei entstehender positiver Unterschieds- betrag entspricht dem Goodwill.5Dieser basiert maßgeblich auf künftigen Ertragserwar- tungen, die über den Wert des Nettovermögens hinaus bereits in den Kaufpreis einbezo- gen werden. In der Literatur werden z.B. Know-How, Qualifikation der Mitarbeiter, Pro- duktionstechniken, Standortvorteile, Kundenstamm, Produkt- und Firmenmarken, Markt- stellung usw. als Gründe für einen Goodwill genannt,6der demzufolge als Summe aller nicht einzeln identifizierbaren künftigen ökonomischen Vorteile interpretiert werden kann.7Hierbei ist zu beachten, dass erworbene identifizierbareassets, die im Zusammen- hang mit F&E-Aktivitäten stehen, weder aktivierbar noch Bestandteil des Goodwill sind. Nach FAS 2.12 i.V.m. FIN 4 sind sie zum Erwerbszeitpunkt als Aufwand zu erfassen.8

Als Erstkonsolidierungsstichtag gilt nach APB 16.93 grundsätzlich der Erwerbsstichtag, der durch den Zeitpunkt der Vermögensübertragung definiert ist. Aus Vereinfachungsgründen kann jedoch auch das Ende der Rechnungslegungsperiode zu Grunde gelegt werden, sofern dieses in den Zeitraum zwischen Einleitung und Abschluss des Unternehmenserwerbs fällt und außerdem dieeffective control9zu diesem Zeitpunkt auf den Erwerber übergeht. In diesem Fall müssen jedoch die Wertansätze der übernommenen Vermögensgegenstände und Schulden um entsprechende Verzinsungen an die zum Erwerbszeitpunkt bestehenden Verhältnisse angepasst werden.10

Hinsichtlich des Konsolidierungsverfahrens werden - aufgrund der fehlenden ex- pliziten Normierung in APB 16 - sowohl die beteiligungsproportionale (parent company theory) als auch die vollständige Neubewertung (entity theory) als zulässig erachtet. Bei einer 100%igen Beteiligung des Mutterunternehmens am Tochterunternehmen entspre- chen sich die beiden Methoden. Sowohl in der Literatur als auch in der Bilanzierungs- praxis herrscht eine eindeutige Präferenz für die Variante mit anteiliger Aufdeckung der stillen Reserven und Lasten vor.11Allerdings wird vom FASB im bereits erwähnten exposure draftconsolidated financial statements: policy and procedureseine Ablö- sung der dominantenparent company theorydurch dieentity theoryvorgesehen.

Der Goodwill wird in APB 17.1 eindeutig alsintangible assetbezeichnet und unter- liegt somit prinzipiell einer Ansatzpflicht. Die Konsistenz dieser Einzelvorschrift mit den allgemeinen in CON 5.63 geregelten Ansatzvorschriften für einasset- Erfüllung der drei in CON 6.26 genanntenasset-Kriterien12als notwendige Bedingung sowiemeasurability des Wertes,relevanceundreliabilityder Informationen über denassetals hinreichende Bedingung - hat das Board am 19.11.97 verifiziert.13Demzufolge unterliegt der Good- will einer Aktivierungspflicht.

2.2 Bilanzielle Behandlung

Der Goodwill ist wie im vorherigen Abschnitt beschrieben zu ermitteln und in dieser Höhe zu aktivieren. In der Konzernbilanz wird er alsintangible assetunter den langfristigen Vermögenswerten ausgewiesen.14Im Folgenden wird die weitere bilanzielle Behandlung eines aktivierten Goodwill dargestellt, die sich bis auf wenige Ausnahmen nicht von den Vorschriften fürintangible assetsgem. APB 17 unterscheidet.15

2.2.1 Planmäßige Abschreibung

Nach APB 17.28 ist allein die erfolgswirksame, planmäßige Abschreibung des Goodwill über seine voraussichtliche Nutzungsdauer zulässig. Eine sofortige vollständige Ab- schreibung des Goodwill im Jahr der Investition ist gem. APB 17.30 unzulässig. Des weiteren wird die lineare Abschreibungsmethode ausdrücklich vorgeschrieben. Abwei- chend hiervon darf nur dann eine andere Abschreibungsmethode angewandt werden, wenn dargelegt werden kann, dass diese die künftigen wirtschaftlichen Nutzenzuflüsse des Goodwill bzw. dessen Entwertungsverlauf treffender widerspiegelt.16

Bei der Ermittlung der Nutzungsdauer sind die sieben in APB 17.27 aufgeführten Be- stimmungsfaktoren anzuwenden. Trotz dieser Anhaltspunkte ist die Schätzung der Ab- schreibungsdauer schwierig, da sich der Goodwill als Residualgröße aus zahlreichen Wertkomponenten mit unterschiedlichen Nutzungsdauern zusammensetzt.17Die Ab- schreibungsdauer beträgt gem. APB 17.29 maximal 40 Jahre mit Ausnahme der Bran- chen, die laut der SEC deutlich kürzeren Abschreibungsfristen unterliegen, wie z.B. High-Tech-Unternehmen 5-10 Jahre, Pharmaunternehmen 3 Jahre, Softwarehäuser 5 Jahre und Finanzinstitute 25 Jahre.18Die zu Grunde gelegte Nutzungsdauer ist gem. APB 17.31 regelmäßig einer Überprüfung zu unterziehen und ggf. anzupassen.

Art der Amortisation und geschätzte Nutzungsdauer sind gem. APB 17.30 in den notesdarzustellen. Der Abschreibungsaufwand ist in der GuV im operativen Ergebnis auszuweisen.

2.2.2 Außerplanmäßige Abschreibung

Neben den planmäßigen kommen auch außerplanmäßige Abschreibungen auf den Good- will in Betracht, die entweder aus einem Wertberichtigungsbedarf nach APB 17.31 oder aus einer Abwertung der bei einem Unternehmenszusammenschluss erworbenenassets nach FAS 121 resultieren.19Anhang II verdeutlicht diese beiden Möglichkeiten.

Gem. FAS 121 wird der Goodwill nicht separat, sondern gemeinsam mit den erwor- benenassetsbzw.asset groups,20denen er zuzuordnen ist, einem zweistufigen Werthal- tigkeitstest unterzogen (vgl. Anhang III).21 Dieserimpairment test(IT) ist immer dann durchzuführen, wenn Ereignisse eintreten, die eine wertmindernde Wirkung auf eine asset grouphaben könnten.22Sofern in der ersten Stufe des IT der Buchwert (incl. Good- will) einerasset groupdie Summe ihrer undiskontierten, künftig erwarteten Netto-Cash Flows übersteigt, liegt ein Abwertungsbedarf vor, dessen Höhe in der zweiten Stufe zu ermitteln ist. Dabei ergibt sich derimpairment lossaus der Differenz zwischen FV 23und Buchwert derasset group.Bevor die Buchwerte der Vermögenswerte korrigiert werden, ist gem. FAS 121.12 zunächst der zugeteilte Goodwill abzuschreiben.24

Der Teil des Goodwill, der nicht gemeinsam mit den erworbenenassetsaufimpair-mentgeprüft wird, muss nach FAS 121.21 bzw. APB 17.31 einem IT auf Unterneh-mensebene unterzogen werden. Falls sowohl der tatsächliche Wert als auch die künftigen Nutzenzuflüsse geringer sind als der gegenwärtige Buchwert des Goodwill, besteht eben-falls die Notwendigkeit einer außerplanmäßigen Abschreibung.25

Sollte außerplanmäßig abgeschrieben werden, sind die betroffenenassetssowie die Gründe für den Wertberichtigungsbedarf, dessen Höhe und dessen Ermittlungsweise angabepflichtig. Der Abschreibungsaufwand ist im operativen Ergebnis auszuweisen.26

2.2.3 Wertaufholung

Im Fall späterer Wertaufholungen sind Zuschreibungen des Goodwill generell unzulässig, auch wenn die Summe der künftigen, undiskontierten Netto-Cash Flows den Restbuchwert derasset groupübersteigt.27

3. Aktuelle Vorschriften zur Goodwill-Bilanzierung

Die im vorherigen Kapitel beschriebenen Goodwill-Regelungen in APB 16-17 wurden durch die am 29.6.01 durch das FASB verabschiedeten Standards FAS 141-142 ersetzt. Der Anwendungsbereich des FAS 141 erstreckt sich auf sämtliche Unternehmens- zusammenschlüsse, die über einenassetodershare dealrealisiert werden. Ausgenom- men hiervon sind Zusammenschlüsse vonnot-for-profit-Organisationen sowiecorporate joint ventures, bei denen dascontrol-Kriterium 28nicht erfüllt ist.29Im Gegensatz zu FAS 141 gilt FAS 142 auch für not-for-profit-Organisationen.30 Während die Erstkon- solidierung des Goodwill in FAS 141 geregelt ist, die im Wesentlichen analog zu APB 16 vollzogen wird, regelt FAS 142 die Folgebilanzierung des Goodwill sowie erworbener immaterieller Vermögenswerte.31Die signifikante Neuerung dieser Standards besteht darin, dass ein Goodwill nicht mehr planmäßig abgeschrieben werden darf, sondern Wertminderungen nur noch diskontinuierlich auf Basis eines jährlich bzw., bei Vorliegen bestimmter Indikatoren, unterjährig durchzuführenden Werthaltigkeitstests erfasst werden.32Nachfolgend wird zunächst auf die neue Goodwill-Interpretation eingegangen und anschließend die hierauf basierende neue Goodwill-Bilanzierung dargestellt.

3.1 Neue Goodwill-Interpretation des FASB

Gem. FASB gibt es sechs Komponenten, die einen positiven Unterschiedsbetrag zwi- schen dem Kaufpreis und dem Buch-Eigenkapital bedingen können. Bei einer Analyse dieser Teilkomponenten interpretierte das FASB jedoch nur zwei als theoretisch richtige Bestandteile des Goodwill. Dies ist zum Einen der Unterschied zwischen dem Gesamt- wert und der Summe der Einzelwerte des akquirierten Unternehmens (going concern goodwill), der z.B. aus Synergien innerhalb des erworbenen Unternehmens resultieren kann. Zum Anderen sind dies die durch den Unternehmenszusammenschluss entstehen- den Synergieeffekte (synergestic goodwill). Beide Komponenten zusammen bilden den coregoodwill.33Dieser setzt sich aus Vermögensgegenständen mit einer unbestimm- baren Nutzungsdauer, dennon-wasting assets,und aus verbrauchbaren Vermögens- gegenständen, denwasting assets, zusammen. Bei Letzteren vollzieht sich der Wertver- fall jedoch nicht in der systematischen, prognostizierbaren Weise, die durch eine plan- mäßige Abschreibung über einen a priori festgelegten Zeitraum suggeriert wird. Somit ist eine planmäßige Abschreibung willkürlich und daher abzulehnen. Vereinfachend wertet das FASB den Goodwill insgesamt alsnon-wasting-asset, der sich im Zeitablauf nicht verflüchtigt, sondern über einen indefiniten Zeitraum wirtschaftliche Nutzenzuflüsse generiert.34Auf dieser Interpretation basiert die neue Behandlung des Goodwill, die nachfolgend dargestellt wird.

3.2 Bilanzierung des Goodwill

Analog zu APB 16.87 ist auch nach FAS 141.43 ein im Rahmen der Kapitalkon- solidierung entstehender positiver Unterschiedsbetrag zwischen dem Kaufpreis und dem zu FV bewerteten Nettovermögen als Goodwill zu aktivieren. Lediglich die Ansatz- kriterien für per Unternehmenserwerb akquirierteintangiblessind wesentlich stärker operationalisiert, um zu vermeiden, dass diese Werte pauschal im Goodwill aufgehen. Gem. FAS 141.39 sindintangiblesnun auch dann ansatzpflichtig, wenn ihre künftigen Nutzenzuflüsse vertraglich oder gesetzlich abgesichert sind oder sie einzeln verwertbar sind.35Der verbleibende positive Unterschiedsbetrag, der den identifizierbaren Vermö- gensgegenständen nicht zuordenbar ist, wird als Goodwill aktiviert.36Wesentliche Ände- rungen bei der Bewertung des Goodwill ergeben sich erst im Rahmen der Folgebilan- zierung, die gem. FAS 141.47 in FAS 142 geregelt ist und im Folgenden dargestellt wird.

3.2.1 Goodwill-Allokation

Bisher beschränkte sich der IT auf den erwerbsspezifischen Goodwill, d.h. ein erworbe- ner Goodwill wurde nur im Zusammenhang mit den akquiriertenassetsundliabilitiesauf impairmentgetestet.37Den eigentlichen wirtschaftlichen Wert des Goodwill machen jedoch Synergievorteile aus, die erst durch eine Integration des akquirierten Unter- nehmens in die Organisationsstruktur des erwerbenden Unternehmens realisiert werden.38Aus diesem Grunde ist der Goodwill künftig nicht mehr als Einzelposten aus einem Erwerbsvorgang aufimpairmentzu testen, sondern auf der Ebene vonreporting units(RUs), in die das akquirierte Unternehmen integriert wird. Nach FAS 142.30 sind RUs entweder operative Segmente gem. FAS 131 oder, unter gewissen Voraussetzungen, die ihnen direkt untergeordneten Organisationseinheiten, die sog. Komponenten. Sofern mehrere Komponenten ähnliche ökonomische Merkmale aufweisen, sind sie zu einer RU zusammenzufassen. Somit wird die RU als kleinste wirtschaftliche Einheit definiert, die sowohl physisch und operativ als auch zum Zweck der internen Berichterstattung von anderen Einheiten separierbar ist.39

Zum Zeitpunkt des Unternehmenserwerbs sind den RUs sämtliche akquirierteassets undliabilitieszuzuordnen. Hierbei ist zu beachten, dass die Vermögenswerte sowohl zum operativen Geschäft der RU beitragen als auch in deren FV-Ermittlung eingehen müssen. Sofern sichassetsoderliabilitiesnicht eindeutig einer RU zuordnen lassen, ist eine sinnvolle und konsistente Aufteilung vorzunehmen.40Zudem ist der gesamte erwor- bene Goodwill zum Zeitpunkt der Erstkonsolidierung denjenigen RUs zuzuordnen, die von den durch den Unternehmenszusammenschluss entstehenden Synergien profitieren werden.41Dieses Verteilungsverfahren sollte gem. FAS 142.35 den Grundzügen despur- chase-accountingi.S.v. FAS 141 entsprechen. Somit wird ein fiktiver Erwerbsvorgang unterstellt, bei dem der FV einer RU als Kaufpreis interpretiert wird. In FAS 142.35 ist jedoch nicht hinreichend definiert, ob es sich um den Gesamt-FV der RU, d.h. unter Einbeziehung der bereits vorhandenen Komponenten, oder nur um den Teil handelt, der der RU durch die Akquisition zugeht.

[...]


1Vgl. PELLENS, B./FÜLBIER, R. U./SELLHORN, T. (2001), S. 82f.

2Vgl. KÜTING, K. (2000), S. 99f.; PELLENS, B./SELLHORN, T. (2001a), S. 1682 Tab. 1.

3Nach US-GAAP wird keine Differenzierung zwischen einem Goodwill aus Einzel- oder aus Konzernabschluss vorgenommen. Vgl. LACHNIT, L. et al. (1999), S. 681 Fußnote 30.

4 Zum zeitlichen Verlauf dieses Projekts vgl. Anhang I.

5Vgl. APB 16.87; KLEIN, G. (2000), S. 792; NIEHUS, R. J./THYLL, A. (2000), S. 85.

6Vgl. KROLAK, T. (2000), S. 3 m.w.N.

7Vgl. BUSSE VON COLBE, W. (2000), S. 658.

8Vgl. FAS 2.12 i.V.m. FIN 4; KÜTING, K./HARTH, H.-J. (1999), S. 1376; LOPATTA, K. (2000), S. 359f. Vgl. hierzu auch Anhang II.

9Eincontrol-Verhältnis liegt i.d.R. dann vor, wenn ein Unternehmen direkt oder indirekt mehr als 50% der stimmberechtigten Aktien und damit die Stimmrechtsmehrheit hält (legal control). Allerdings hat das FASB im Jahre 1995 denexposure draftconsolidated financial statements: policy and proceduresveröffentlicht, der eine Ausweitung descontrol-Begriffes vorsieht. Hiernach kommt es nur auf die Beherrschungsmöglichkeit und nicht auf die tatsächliche Beherrschung an (effective control). Vgl. CONENBERG, A. G. (2001), S. 513f.

10 Vgl. APB 16.93; KROLAK, T. (2000), S. 49f.

11Vgl. statt vieler HOYLE, J. B./SCHAEFER, T. F./DOUPNIK, T. S. (1998), S. 160.

12(1) Stiftung eines wahrscheinlichen künftigen wirtschaftlichen Nutzens; (2) Kontrolle über die- sen Nutzen; (3) die Vorgänge, die dem Unternehmen die Kontrolle des Nutzens verschaffen, sind bereits vorgefallen. Vgl. FAC 6.26.

13Vgl. JOHNSON, L. T./PETRONE, K. R. (1998), S. 302; KROLAK, T. (2000), S.34 ff.

14Vgl. KROLAK, T. (2000), S. 208.

15Vgl. COENENBERG, A. G. (2001), S. 599.

16 Vgl. APB 17.30; KROLAK, T. (2000), S. 30; SCHILDBACH, T. (2000), S. 111.

17Vgl. KÜTING, K./HARTH, H.-J. (1999), S. 1375.

18Vgl. LACHNIT, L. et al. (1999), S. 681f; ORDELHEIDE, D. (1997), S. 582.

19Vgl. HAYN, S. (1997), S. 489; KÜTING, K./HARTH, H.-J. (1999), S. 1376.

20Im Folgenden wird vereinfachend nur auf den Fall derasset groupeingegangen. Ihre Abgren- zung erfolgt gem. FAS 121.8 über die separate Zurechenbarkeit künftiger Cash Flows.

21Zu beachten ist, dass FAS 121 nurlong-lived assetsund bestimmteidentifiable assetserfasst. Vgl. FAS 121.3.

22Beispiele für derartige Ereignisse werden in FAS 121.5 genannt.

23 Nach FAS 121.7 ist der FV der Preis, der in einer Transaktion zwischen vertragswilligen und unabhängigen Vertragspartnern erzielt werden könnte. Demzufolge wird der FV wie folgt be- stimmt: (1) aus dem notierten Marktpreis eines aktiven Marktes; (2) mittels Schätzung auf Ba- sis vergleichbarer Vermögenswerte; (3) mittels Bewertungstechniken.

24Vgl. FAS 121.12; KÜTING, K./HARTH, H.-J. (1999), S. 1376.

25Vgl. KÜTING, K. (1999), S. 375f.; KÜTING, K./HARTH, H.-J. (1999), S. 1376.

26Vgl. FAS 121.13f.; KPMG (Hrsg.) (1999), S. 86.

27Vgl. FAS 121.11; HAYN, S. (1997), S. 489; HEURUNG, R. (2000), S. 1780.

28Zum Begriff dercontrolvgl. Abschnitt 2.1 Fußnote 9.

29Vgl. FAS 141.9; FAS 141.12; CASABONA, P. A. (2001), Abschnittnew business combinations.

30Vgl. FAS 142.4 Fußnote 4.

31 Für selbst erstellte immaterielle Werte gilt weiterhin APB 17.

32Diese Vorgehensweise bezeichnen PELLENS/SELLHORN alsimpairment-only approach(IOA). Vgl. PELLENS, B./SELLHORN, T. (2001a) und (2001b). KÜTING/WEBER/WIRTH hingegen sprechen von demnon-amortization-approach.Vgl. KÜTING, K./WEBER, C.-P./WIRTH, J. (2001).

33Vgl. JOHNSON, L. T./PETRONE, K. R. (1998), S. 295f.; JOHNSON, L. T./PETRONE, K. R. (2000), S. 8f.

34 Vgl. KÜTING, K./WEBER, C.-P./WIRTH, J. (2001), S. 185.

35Beispiele für separat zu aktivierendeintangiblessind in FAS 141 Appendix A aufgelistet.

36Vgl. HOMMEL, M. (2001), S. 1944; PEJIC, P./BUSCHHÜTER, M. (2001), S. 108.

37Vgl. FAS 142 Appendix B, B86; KÜTING, K./WEBER, C.-P./WIRTH, J. (2001), S. 186.

38Vgl. JOHNSON, L. T./PETRONE, K. R. (2000), S. 8f.

39Vgl. FAS 142.30 f.; PELLENS, B./SELLHORN, T. (2001b), S. 715.

40FAS 142.33 nennt z.B. die Verteilung anhand von Nutzenzuflüssen oder relativer FVs.

41 Vgl. FAS 142.34; STAUBER, J./ KETTERLE, T. (2001), S. 959.

Final del extracto de 28 páginas

Detalles

Título
Der Goodwill in der internationalen Rechnungslegung - Eine vergleichende Analyse der alten und der neuen Bilanzierungsvorschriften nach US-GAAP
Universidad
University of Augsburg  (Lehrstuhl für Wirtschaftsprüfung und Controlling)
Curso
Hauptseminar
Calificación
1,0
Autor
Año
2002
Páginas
28
No. de catálogo
V3815
ISBN (Ebook)
9783638123570
Tamaño de fichero
670 KB
Idioma
Alemán
Notas
Ziel dieser Arbeit ist es, im Rahmen einer vergleichenden Analyse der alten (APB 16-17) und der neuen Regelungen (FAS 142-142) zur Goodwill-Bilanzierung die Unterschiede, Vor- und Nachteile, mögliche Umsetzungsprobleme sowie Auswirkuungen auf die Bilanzierungspraxis aufzuzeigen. 471 KB
Palabras clave
Goodwill, Rechnungslegung, Eine, Analyse, Bilanzierungsvorschriften, US-GAAP, Hauptseminar
Citar trabajo
Cathrin Hirsch (Autor), 2002, Der Goodwill in der internationalen Rechnungslegung - Eine vergleichende Analyse der alten und der neuen Bilanzierungsvorschriften nach US-GAAP, Múnich, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/3815

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