Mit dieser Arbeit soll herausgearbeitet werden, unter welchen Voraussetzungen chronische Erkrankung unter das auslegungsbedürftige Merkmal der Behinderung fallen und somit die betroffenen Arbeitnehmer durch das für Deutschland geltende Antidiskriminierungsrecht geschützt sind. Dafür werden aus dem Völkerrecht die UNO-Behindertenrechtskonvention (UN-BRK), das Unionsrechts, und auf nationaler Ebene das AGG unter Berücksichtigung der Rechtsprechungen des EuGH und des BAG untersucht.
Laut einer Studie des Robert Koch-Instituts haben rund 40 % der deutschen Bevölkerung nach eigenen Angaben eine oder mehrere chronische Erkrankungen. Am 07.06.2013 wurde ein Antrag der Fraktion „DIE LINKE“, einen Diskriminierungsschutz für chronisch erkrankte Menschen ins Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG) aufzunehmen, abgelehnt. Zurzeit liegt den Ausschüssen des deutschen Bundestags ein Gesetzesentwurf ähnlich lautenden Inhalts vor.
Bisher enthalten weder die europäischen noch die nationalen Vorschriften ausdrückliche Diskriminierungsverbote zugunsten chronischer Krankheiten. Die Rechtsprechung des EuGH und des BAG hat aber deutlich gemacht, dass die betroffenen Personen unter Umständen unter den arbeitsrechtlichen Schutz der Behinderung fallen. Die betroffenen Arbeitnehmer können somit, wenn sie als behindert gelten, bereits von den bisher geltenden Diskriminierungsverboten nutznießen. Was bedeutet das für Arbeitnehmer, die beispielsweise an Diabetes, Asthma, Rheuma, Depressionen, Neurodermitis oder Alkoholsucht erkrankt sind?
Inhaltsverzeichnis
A. Einleitung
B. Begriff der „chronischen Krankheit“
C. Diskriminierungen aufgrund chronischer Krankheit
D. Rechtsgrundlagen für einen Diskriminierungsschutz für chronisch erkrankte Arbeitnehmer
I. UN-Behindertenrechtskonvention (UN-BRK)
II. Unionsrecht
E. Auslegung des Merkmals „Behinderung“
I. Unionsrechtlicher Behinderungsbegriff
II. Nationaler Behinderungsbegriff
1. Vergleich der Behinderungsbegriffe des SGB IX und der UN-BRK
2. Auslegung des Behinderungsbegriffs durch das BAG
III. Vergleich der Behinderungsbegriffe des EuGH und des BAG
F. Beispielhafte chronische Erkrankungen und ihr Verhältnis zum Behinderungsbegriff
I. Aids/HIV-Infektion
II. Adipositas
III. Drogensucht/Alkoholismus
IV. Diabetes mellitus
XIII. Fazit
Zielsetzung & Themen
Das Ziel der Arbeit ist es, die Voraussetzungen zu untersuchen, unter denen chronisch kranke Arbeitnehmer unter das rechtliche Merkmal der Behinderung fallen und somit vom geltenden Antidiskriminierungsrecht geschützt werden.
- Diskriminierungsschutz für chronisch kranke Arbeitnehmer im deutschen Arbeitsrecht.
- Analyse des Behinderungsbegriffs unter Einbeziehung von UN-BRK, Unionsrecht und AGG.
- Vergleichende Untersuchung der Rechtsprechung von EuGH und BAG.
- Fallbezogene Prüfung beispielhafter Erkrankungen wie HIV, Adipositas, Suchterkrankungen und Diabetes mellitus.
Auszug aus dem Buch
I. UN-Behindertenrechtskonvention (UN-BRK)
Der Zweck der Konvention besteht nach Art. 1 UN-BRK darin „die volle und gleichberechtigte Ausübung aller Menschenrechte und Grundfreiheiten durch alle Menschen mit Behinderungen zu fördern, zu schützen und zu gewährleisten und die Achtung ihrer angeborenen Würde zu fördern.“
Gemäß Art. 1 Abs. 2 der UN-Behindertenrechtskonvention umfasst der Begriff Behinderung „Menschen mit langfristigen, körperlichen, seelischen, geistigen oder Sinnesschädigungen, die sie im Zusammenwirken mit verschiedenen Barrieren daran hindern können, gleichberechtigt mit anderen uneingeschränkt und wirksam an der Gesellschaft teilzunehmen.“
Auf eine bestimmte Schwere oder einen bestimmten Grad der Beeinträchtigung kommt es nicht an, sodass auch geringfügige Beeinträchtigungen nach der UN-BRK als Behinderung angesehen werden. Diese Definition geht weit über das klassische Verständnis einer Behinderung hinaus. Es besagt, dass das Vorliegen einer Behinderung nicht nur von der körperlichen, geistigen oder seelischen Verfasstheit eines Menschen abhängt, sondern gleichermaßen von dessen rechtlichen und sozialen Interaktionsmöglichkeiten. Die UN-BRK legt ihren Fokus somit auf Barrieren und einem teilhabeorientierten Verständnis von Behinderung („Man ist nicht behindert, man wird behindert“).
Zusammenfassung der Kapitel
A. Einleitung: Die Einleitung stellt die hohe Prävalenz chronischer Erkrankungen dar und thematisiert die fehlende explizite gesetzliche Regelung zum Diskriminierungsschutz bei chronischer Krankheit im deutschen Recht.
B. Begriff der „chronischen Krankheit“: Dieses Kapitel definiert chronische Krankheit als Einschränkung der Gesundheit mit langfristigen Folgen und Beeinträchtigungen der gesellschaftlichen Teilhabe.
C. Diskriminierungen aufgrund chronischer Krankheit: Es wird erläutert, wie sich Diskriminierung im Arbeitsleben manifestiert und warum sie ein rechtliches sowie sozioökonomisches Problem darstellt.
D. Rechtsgrundlagen für einen Diskriminierungsschutz für chronisch erkrankte Arbeitnehmer: Das Kapitel prüft relevante völker- und unionsrechtliche sowie nationale Vorschriften auf ihre Effektivität beim Diskriminierungsschutz.
E. Auslegung des Merkmals „Behinderung“: Hier wird der unionsrechtliche und nationale Behinderungsbegriff detailliert analysiert und die Rechtsprechung von BAG und EuGH verglichen.
F. Beispielhafte chronische Erkrankungen und ihr Verhältnis zum Behinderungsbegriff: Anhand ausgewählter Krankheitsbilder wird untersucht, inwieweit diese die Voraussetzungen für eine Behinderung im Sinne des AGG erfüllen.
XIII. Fazit: Das Fazit stellt fest, dass durch die Rechtsprechung inzwischen ausreichende Rechtssicherheit besteht und eine gesetzliche Neuregelung im AGG nicht zwingend erforderlich ist.
Schlüsselwörter
Chronische Krankheit, Behinderung, Antidiskriminierung, AGG, UN-BRK, Unionsrecht, Arbeitsrecht, BAG, EuGH, Teilhabe, Barrieren, Diskriminierungsschutz, Gleichbehandlung, Arbeitsleben, Rechtsgrundlagen.
Häufig gestellte Fragen
Worum geht es in dieser Arbeit grundsätzlich?
Die Arbeit befasst sich mit der Frage, ob und unter welchen Voraussetzungen chronisch kranke Arbeitnehmer durch das Antidiskriminierungsrecht geschützt sind, obwohl "chronische Krankheit" kein eigenes Diskriminierungsmerkmal im Gesetz darstellt.
Was sind die zentralen Themenfelder?
Die Schwerpunkte liegen auf der Auslegung des Begriffs der Behinderung, der Analyse relevanter Gesetze (AGG, UN-BRK, EU-Recht) und der Betrachtung der aktuellen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (BAG) und des Europäischen Gerichtshofs (EuGH).
Was ist das primäre Ziel oder die Forschungsfrage?
Das Ziel ist herauszuarbeiten, unter welchen Voraussetzungen eine chronische Erkrankung als Behinderung gewertet wird, um betroffene Arbeitnehmer vor Diskriminierung zu schützen.
Welche wissenschaftliche Methode wird verwendet?
Die Arbeit nutzt eine rechtswissenschaftliche Analyse von Gesetzen, völkerrechtlichen Konventionen und insbesondere der maßgeblichen Rechtsprechung des BAG und des EuGH.
Was wird im Hauptteil behandelt?
Der Hauptteil gliedert sich in die Untersuchung von Rechtsgrundlagen, die Differenzierung zwischen unionsrechtlichem und nationalem Behindertenbegriff sowie die praktische Anwendung auf konkrete Erkrankungen wie HIV, Adipositas und Diabetes.
Welche Schlüsselwörter charakterisieren die Arbeit?
Zu den wichtigsten Begriffen zählen chronische Krankheit, Behinderung, Antidiskriminierung, AGG, UN-BRK sowie die Rolle der Rechtsprechung im Arbeitsrecht.
Warum ist die Definition der Behinderung in diesem Kontext so wichtig?
Da das AGG "chronische Krankheit" nicht als eigenständiges Diskriminierungsmerkmal listet, ist die Einordnung als "Behinderung" der entscheidende juristische Weg, um Diskriminierungsschutz zu erlangen.
Wie unterscheidet sich der Behinderungsbegriff der UN-BRK vom SGB IX?
Die UN-BRK nutzt ein soziales, teilhabeorientiertes Modell (Interaktion mit Barrieren), während das SGB IX stark an ein medizinisches Modell und an die Abweichung vom altersüblichen Zustand anknüpft.
Wie beurteilt der Autor die Notwendigkeit einer Gesetzesänderung im AGG?
Der Autor kommt zu dem Schluss, dass aufgrund der fortschrittlichen Rechtsprechung von EuGH und BAG bereits eine hinreichende Rechtssicherheit besteht, weshalb eine explizite Aufnahme chronischer Krankheiten in das AGG nicht zwingend erforderlich ist.
- Citation du texte
- Florian Lünsmann (Auteur), 2015, Diskriminierungsverbote chronisch kranker Arbeitnehmer. Unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des BAG und des EuGH, Munich, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/383234