Risikoberichterstattung in Bezug auf die Verwendung von Finanzinstrumenten

Ein Vergleich des § 315 HGB, DRS 20 und IFRS 7


Masterarbeit, 2017

86 Seiten, Note: 3


Leseprobe


Inhaltsverzeichnis

Abbildungsverzeichnis

Abkürzungsverzeichnis

1. Einführung
1.1 Einordnung des Problems in seinen Problemzusammenhang
1.2 Zielsetzung
1.3 Gang der Arbeit

2. Grundlagen der Abbildung von Finanzinstrumenten
2.1 Begriffliche Grundlagen
2.2 Rechtliche Grundlagen
2.2.1 Bilanzierung von Finanzinstrumenten nach nationalem Recht
2.2.1.1 Ansatz von Finanzinstrumenten
2.2.1.2 Zugangs- und Folgebewertung
2.2.1.3 Bewertung von Finanzinstrumenten des Handelsbestands
2.2.1.4 Erläuterungspflichten
2.2.1.5 Bilanzierung von Sicherungsgeschäften
2.2.2 Bilanzierung von Finanzinstrumenten nach internationalem Recht
2.2.2.1 Zielsetzung und Anwendungsbereich internationaler Standards
2.2.2.2 Ansatz von Finanzinstrumenten
2.2.2.3 Zugangs- und Folgebewertung
2.2.2.4 Bilanzierung von Sicherungsgeschäften
2.2.2.5 Erläuterungspflichten
2.2.2.6 Neue Vorschriften zu Finanzinstrumenten

3. Grundlagen der Risikoberichterstattung von Finanzinstrumenten
3.1 Risikoberichterstattung von Finanzinstrumenten nach nationalem Recht
3.1.1 Einordnung in den Lagebericht und Konzernlagebericht
3.1.2 Risikomanagementziele und Risikomanagementmethoden
3.1.3 Abgrenzung der Risikoarten
3.2 Risikoberichterstattung von Finanzinstrumenten nach internationalem Recht
3.2.1 Überblick zur Risikoberichterstattung von Finanzinstrumenten
3.2.2 Abgrenzung der Risikoarten

4. Untersuchung der Publizitätspraxis
4.2 Einführung
4.3 Auswertung des Konzernlageberichts und Konzernanhangs
4.3.1 Konzernlagebericht und -anhang der Landesbank Baden-Württemberg
4.3.2 Konzernlagebericht und -anhang der Deutschen Bank AG
4.3.3 Konzernlagebericht und -anhang der Bayrischen Motoren Werke AG
4.4 Vergleich zwischen der Publizitätspraxis und den rechtlichen Anforderungen

5. Zusammenfassung der Ergebnisse

Verzeichnis der Gesetze, Verordnungen, Rechnungslegungsnormen und Verlautbarungen

Geschäftsberichtsverzeichnis

Literaturverzeichnis

Abbildungsverzeichnis

Abb. 1: Bewertungskategorien von Finanzinstrumenten nach IAS 39

Abb. 2: Risikoarten nach nationalem Recht

Abb. 3: Risikoarten nach internationalem Recht

Abkürzungsverzeichnis

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

1. Einführung

1.1 Einordnung des Problems in seinen Problemzusammenhang

Nationale und internationale Rechnungslegungsvorschriften beinhalten das primäre Ziel, den Abschlussadressaten ein, den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage zu vermitteln.[1] Um dieses Ziel zu erreichen, gehört es ebenfalls dazu, die Jahresabschlussadressaten hinsichtlich der Risiken, die mit der Geschäftstätigkeit in Verbindung stehen und insbesondere bei kapitalmarktorientier­ten Unternehmen hinsichtlich der Risiken, die mit Finanzinstrumenten in Verbindung stehen, aufzuklären. In dieser Weise können bestehende Informationsasymmetrien zwi­schen Abschlussadressaten und Abschlusserstellern beseitigt werden und Investitions­entscheidungen erleichtert werden.[2] Die wesentlichen Risiken, die sich aus Finanzin­strumenten ergeben können sind Ausfallrisiken, Marktrisiken und Liquiditätsrisiken. Vor Eintritt der weltweiten Finanz- und Wirtschaftskrise in 2007, wurde diesen Risiken wenig Beachtung geschenkt. Erst mit Eintritt von Unsicherheit auf den weltweiten Fi­nanzmärkten und den damit in Verbindung stehenden Kursstürzen, entstanden Forde­rungen nach einer weitreichenderen Berichterstattung bezüglich der Risiken, denen ein Unternehmen ausgesetzt ist.[3]

Dieser Forderung kam der deutsche Gesetzgeber bereits 2004 mit dem Bilanzrechtsre­formgesetz nach. Die Risikoberichterstattung im Lagebericht bzw. Konzernlagebericht, die sich aus den §§ 289 Abs. 1 HGB und 315 Abs. 1 HGB ergibt, musste nach Einfüh­rung des Bilanzrechtsreformgesetzes eine Erläuterung und Beurteilung der wesentlichen Risiken der künftigen Geschäftsentwicklung enthalten.[4] Mit dem Bilanzrechtsmoderni­sierungsgesetz im Jahr 2009, wurde die Risikoberichterstattung im Lagebericht erwei­tert und verschärft. Seit diesem Zeitpunkt an sind kapitalmarktorientierte Unternehmen im Sinne des § 264d HGB aufgefordert, wesentliche Merkmale des internen Kontroll- und Risikomanagementsystems im Hinblick auf den Rechnungslegungsprozess offenzu­legen.[5] Unterstützt werden die gesetzlichen Anforderungen des § 315 Abs. 1 HGB zum Konzernlagebericht von den Deutschen Rechnungslegungsstandards, die vom Deut­ sehen Rechnungslegungs Standard Committee veröffentlicht wurden. So konkretisiert DRS 20 seit 2012 die Anforderungen aus dem Handelsgesetzbuch zur Risikoberichter­stattung im Konzern.[6]

Auf internationaler Ebene kam der International Accounting Standards Board der For­derung nach, Offenlegungsvorschriften zu Risiken aus Finanzinstrumenten in einem eigens dafür verfassten Standard zu konkretisieren.[7] Das Ziel des International Financial Reporting Standard 7 ist es, den Empfängern von Rechnungslegungsinformationen um­fassende Angaben zu Finanzinstrumenten und den damit in Verbindung stehenden Risi­ken zur Verfügung zu stellen. Die Notwendigkeit zur Veröffentlichung des Standards ergab sich aus den verändernden Methoden und Verfahren im Bereich des Risikomana­gements von Unternehmen.[8]

1.2 Zielsetzung

Die nachstehenden Ausführungen dieser Arbeit verfolgen das Ziel, nationale und inter­nationale gesetzliche Anforderungen hinsichtlich der Risikoberichterstattung von Fi­nanzinstrumenten im Konzernlagebericht und Konzernanhang im Hinblick auf deren Umsetzung in der Publizitätspraxis zu untersuchen. Dazu wird ein grundlegendes Ver­ständnis der nationalen und internationalen gesetzlichen Vorschriften zur Risikobericht­erstattung benötigt. Aus diesem Grund erfolgt zuerst eine Untersuchung der gesetzli­chen Bestimmungen zur Abbildung von Finanzinstrumenten, gefolgt von einer Untersu­chung der gesetzlichen Vorschriften zur Risikoberichterstattung von Finanzinstrumen­ten auf nationaler sowie internationaler Ebene.

1.3 Gang der Arbeit

Zu Beginn des zweiten Kapitels werden begriffliche Grundlagen zu Finanzinstrumenten beleuchtet. Dabei wird der Fokus auf die Auslegung des Begriffs im Rahmen der natio­nalen und internationalen Vorschriften gelegt. Zusätzlich wird untersucht, welche Be- grifflichkeiten im Kontext der Finanzinstrumente von hoher Bedeutung sind. Die weite­ren Ausführungen des zweiten Kapitels beschäftigen sich mit den nationalen und inter­nationalen Vorschriften zur bilanziellen Abbildung von Finanzinstrumenten. Auf diesen Ausführungen aufbauend, folgt im dritten Kapitel eine nähere Betrachtung der nationalen und internationalen Vorschriften zur Risikoberichterstattung von Finanzinstrumen­ten. Im Anschluss daran erfolgt eine Untersuchung des Konzernlageberichts und Kon­zernanhangs ausgewählter Unternehmen hinsichtlich der Umsetzung der gesetzlichen Anforderungen in der Publizitätspraxis. Abschließend werden die Ergebnisse der vo­rangegangenen Untersuchung zusammengefasst.

2. Grundlagen der Abbildung von Finanzinstrumenten

In diesem Kapitel werden die nationalen und internationalen Vorschriften zur Abbil­dung von Finanzinstrumenten erläutert. Zu Beginn werden Begrifflichkeiten im Kontext der Finanzinstrumente näher betrachtet, um das Verständnis der darauffolgenden Kapi­tel zu erleichtern. Darüber hinaus werden rechtliche Aspekte zur Abbildung von Finan­zinstrumenten beleuchtet. Dazu zählen die Bilanzierung von Finanzinstrumenten nach nationalem Recht sowie die Bilanzierung nach internationalem Recht.

2.1 Begriffliche Grundlagen

Im deutschen Bilanzrecht wurde der Begriff Finanzinstrumente im Jahre 2004 erstmals durch das Bilanzrechtsreformgesetz in die handelsgesetzlichen Vorschriften eingeführt. Der Gesetzgeber verzichtete jedoch auf eine präzisere Beschreibung des Begriffs.[9] Be­gründet wird dies mit der Vielfalt und ständigen Weiterentwicklung von Finanzinstru­menten, die eine dauerhaft geltende Beschreibung des Begriffs erschweren.[10] So sind Finanzinstrumente im Sinne des § 285 HGB alle Vermögensgegenstände und Schulden, die auf Vertragsbasis monetäre Zahlungen oder den Zugang bzw. Abgang von anderen Finanzinstrumenten zur Folge haben.[11] Unterstützt wird diese grobe Beschreibung eines Finanzinstruments durch die Vorschriften des § 1 Abs. 11 Kreditwesengesetz sowie § 2 Abs. 2b Wertpapierhandelsgesetz, in denen unterschiedliche Finanzinstrumente aufge­zählt sind.[12] Darunter fallen bspw. Aktien, Vermögensanlagen, Schuldtitel, sonstige Rechte, Anteile an Investmentvermögen, Geldmarktinstrumente, Devisen oder Rech­nungseinheiten sowie Derivate.[13] Ferner weist der Gesetzgeber durch das Bilanzrechts­modernisierungsgesetz darauf hin, dass der Begriff aus Vergleichbarkeits- und Gleich- wertigkeitsgründen zu IFRS Abschlüssen, in Anlehnung an die IFRS zu interpretieren sei.[14]

Im internationalen Bilanzrecht wird der Begriff des Finanzinstruments durch den IAS 32 konkretisiert. So lautet die Definition des IAS 32.11: „ein Finanzinstrument ist ein Vertrag, der gleichzeitig bei dem einen Unternehmen zu einem finanziellen Vermö­genswert und bei dem anderen Unternehmen zu einer finanziellen Verbindlichkeit oder einem Eigenkapitalinstrument führt.“[15] Maßgebendes Kriterium ist hier nicht die Form der vertraglichen Vereinbarung, sondern die rechtliche Durchsetzbarkeit eines Anspru­ches auf den unmittelbaren bzw. mittelbaren Austausch von Zahlungsmitteln.[16] Die in den Vereinbarungen oder Verträgen beruhenden Rechte und Pflichten müssen einen finanziellen Sachverhalt beinhalten.[17]

Emittenten eines Finanzinstruments müssen dieses beim erstmaligen Ansatz als finanzi­ellen Vermögenswert, finanzielle Verbindlichkeit oder als Eigenkapitalinstrument klas­sifizieren. Solch eine Klassifizierung als Eigen- oder Fremdkapital kann beim erstmali­gen Ansatz sowie in der Folgeperiode Konsequenzen für die Bewertung haben.[18] Nach IAS 32.11 sind folgende Positionen unter finanziellen Vermögenswerten zu umfassen:

a) Barmittel
b) Eigenkapitalinstrumente anderer Unternehmen im Aktiva,
c) vertragliche Rechte
i) zum Erhalt von Barmitteln oder anderen finanziellen Vermögenswerten oder
ii) zum Tausch von finanziellen Vermögenswerten oder finanziellen Verbindlich­keiten zu potenziell vorteilhaften Bedingungen,
d) Verträge, die in eigenen Eigenkapitalinstrumenten zu erfüllen sind oder erfüllt wer­den können.[19]

Auf der Gegenseite einer vertraglichen Vereinbarung führt ein Finanzinstrument zur Entstehung einer finanziellen Verbindlichkeit oder eines Eigenkapitalinstrumentes. Nach IAS 32.11 entsprechen finanziellen Verbindlichkeiten:

a) vertragliche Pflichten
i) zur Zahlung von Barmitteln oder Herausgabe finanzieller Vermögenswerte oder
ii) zum Tausch von finanziellen Vermögenswerten oder finanziellen Verbindlich­keiten zu potenziell nachteiligen Bedingungen,
b) Verträge, die in eigenen Eigenkapitalinstrumenten zu erfüllen sind oder erfüllt wer­den können.[20]

Die im IAS 32.11 enthaltene Definition von finanziellen Vermögenswerten und finanzi­ellen Verbindlichkeiten ist umfangreicher, als die allgemeine Definition von Vermö­genswerten und Schulden.[21] Innerhalb der allgemeinen Definition von Vermögenswer­ten und Schulden wird vorausgesetzt, dass die Wahrscheinlichkeit eines Nutzenzuflus­ses bzw. Nutzenabflusses, je nach Art des bilanziellen Sachverhalts, mindestens 50 Pro­zent beträgt. Der Ansatz von Finanzinstrumenten hingegen bleibt von der Wahrschein­lichkeit eines Nutzenzuflusses bzw. Nutzenabflusses unberührt.[22]

Des Weiteren können Finanzinstrumente nach IAS 32.11 Eigenkapitalinstrumente dar­stellen. Darunter ist ein Vertrag zu verstehen, der einen Residualanspruch auf die Ver­mögenswerte eines Unternehmens nach Abzug aller Schulden begründet.[23] Konkreti­siert wird die Beschreibung durch IAS 32.16, in dem folgende Bedingungen kumulativ erfüllt sein müssen damit ein Eigenkapitalinstrument vorliegt:

a) Das Finanzinstrument enthält keine rechtliche Verpflichtung,
i) zur Abgabe von Barmitteln oder anderer finanzieller Vermögenswerte an ein an­deres Unternehmen, oder
ii) zum Tausch finanzieller Vermögenswerte oder finanzieller Verbindlichkeiten mit einem anderen Unternehmen zu potenziell nachteiligen Bedingungen.
b) Kann die Erfüllung des Finanzinstruments in Eigenkapitalinstrumente des Emitten­ten erfolgen, handelt es sich um:
i) ein nicht derivatives Finanzinstrument, das keine vertragliche Verpflichtung sei­tens des Emittenten beinhaltet, eine variable Anzahl eigener Eigenkapitalinstru­mente zu liefern, oder
ii) um ein Derivat, das vom Emittenten ausschließlich durch den Austausch eines festen Betrags an Barmitteln oder anderer finanzieller Vermögenswerte gegen eine feste Anzahl eigener Eigenkapitalinstrumente erfüllt werden kann.[24]

Weitere Begrifflichkeiten, die näher betrachtet werden sollten, sind unterschiedliche Arten von Finanzinstrumenten. Maßgebendes Charakteristikum ist hierbei das zeitliche Verhältnis zwischen dem Verpflichtungs- und dem Erfüllungsgeschäft.[25] Daraus resul­tieren zum einen sog. originäre Finanzinstrumente und zum anderen derivative Finan- zinstrumente.[26] Originäre Finanzinstrumente bestehen aus aktivischen und passivischen Finanzinstrumenten. Das Verpflichtungs- und Erfüllungsgeschäft liegt in der Regel hier nicht weit voneinander entfernt.[27] Im Rahmen der nationalen Normen stellen bspw. Fi­nanzanlagen im Anlagevermögen Finanzinstrumente dar.[28] Folgende Aufgliederung zeigt i.S.d. §266 Abs. 2 A. III. 1-6 HGB originäre Finanzinstrumente, die dauerhaft dem Geschäftsbetrieb dienen sollen.[29]

1) Anteile an verbundenen Unternehmen;
2) Ausleihungen an verbundenen Unternehmen,
3) Beteiligungen;
4) Ausleihungen an Unternehmen, mit denen ein Beteiligungsverhältnis besteht;
5) Wertpapiere des Anlagevermögens;
6) Sonstige Ausleihungen.[30]

Im Umlaufvermögen werden Finanzinstrumente ausgewiesen, die nicht dauerhaft dem Geschäftsbetrieb dienen. Darunter können Wertpapiere mit Spekulationsmotiven fallen. Zudem wird im §266 HGB gefordert, Finanzinstrumente im Umlaufvermögen in drei Gruppen einzuteilen. Dazu gehören Forderungen und sonstige Vermögensgegenstände, Wertpapiere des Umlaufvermögens und liquide Mittel.[31]

Passivische originäre Finanzinstrumente stellen nach nationalen Normen grundsätzlich Verbindlichkeiten dar und sind somit Verpflichtungen eines Unternehmens zur Erbrin­gung einer vermögensmindernden Leistung, die dem Grunde und der Höhe nach gewiss sind.[32] Genauer formuliert handelt es sich bei passivischen Finanzinstrumenten um Ver­bindlichkeiten mit unmittelbarer Gegenleistung. Diese Gegenleistung kann ein Geldbe­trag sein und begründet für das Unternehmen eine Verpflichtung zur Rückzahlung aus einer vertraglichen Vereinbarung.[33] Nach den handelsrechtlichen Vorschriften in § 266 Abs. 3 C. HGB sind darunter Anleihen, Verbindlichkeiten gegenüber Kreditinstituten, Verbindlichkeiten aus Lieferung und Leistung, Verbindlichkeiten aus der Annahme gezogener Wechsel und der Ausstellung eigener Wechsel, sowie Verbindlichkeiten ge­genüber verbundenen Unternehmen und Verbindlichkeiten gegenüber Unternehmen, mit denen ein Beteiligungsverhältnis besteht, zu verstehen.[34]

Die zweite Art von Finanzinstrumenten sind derivative Finanzinstrumente. Das Haupt­merkmal, das derivative von originären Finanzinstrumenten unterscheidet, ist das Aus­einanderfallen des Verpflichtungs- und Erfüllungsgeschäfts. Die Leistung wird erst an einem in der Zukunft liegenden Zeitpunkt gegen Geld getauscht.[35] Ein weiteres Merk­mal von Derivaten ist ihr Wert, der von einem zugrundeliegenden Basisobjekt, sog. un­derlying, abgeleitet wird und von der zukünftigen Entwicklung des Wertes des Basisob­jekts abhängt.[36] Solch ein Basiswert kann ein Aktienkurs, ein Zinssatz, ein Index oder ein Devisenkurs sein. Des Weiteren ist der geringe Anschaffungspreis für ein Derivat ein kennzeichnendes Merkmal[37] Im Handelsrecht besteht keine Legaldefinition für den Begriff derivative Finanzinstrumente. Aus dem Bilanzrechtsmodernisierungsgesetz geht hervor, dass es sich bei solchen Instrumenten um schwebende Geschäfte handelt, deren Wert auf Änderungen des Wertes eines Basisobjekts reagiert und nur geringe oder gar keine Anschaffungskosten beinhalten. Ferner wird darauf hingewiesen, bei derivativen Finanzinstrumenten die allgemeinen handelsrechtlichen Regeln anzuwenden.[38]

Im internationalen Bilanzrecht wird der Begriff Derivat im IAS 39.9 präzisiert. Nach dem Wortlaut des Standards ist ein Derivat ein Finanzinstrument, das folgende drei Kri­terien kumulativ aufweisen muss:

a) die Wertentwicklung ist an einen Zinssatz, Preis eines Finanzinstruments, Rohstoff­preis, Devisenkurs, Index, Bonitätsrating oder Kreditindex gebunden;
b) das Derivat verursacht bei der Anschaffung keine oder nur sehr geringe Kosten;
c) die Erfüllung des Geschäfts erfolgt erst in der Zukunft.[39]

Derivative Finanzinstrumenten können durch unterschiedliche Ausgestaltungsmerkmale systematisiert werden. Eine Differenzierung ist in Bezug auf die Abhängigkeit der ver­traglichen Verpflichtung hinsichtlich der Erfüllung des Vertrags möglich.[40] So stellen Transaktionen, die zwingend stattfinden, unbedingte Termingeschäfte dar. Wird dem Käufer hingegen ein Ausübungswahlrecht eingeräumt, handelt es sich um ein bedingtes Termingeschäft.[41] Unbedingte Termingeschäfte verpflichten beide Vertragsparteien ihren Liefer- und Abnahmepflichten nachzukommen. Darunter fallen Instrumente wie bspw. Forwards, Futures oder Swaps.[42] Forward-Kontrakte sind Vereinbarungen, ein Gut zu einem bestimmten zukünftigen Zeitpunkt zu vorher definierten Konditionen zu kaufen oder zu verkaufen. In der Regel werden solche Kontrakte außerbörslich ge­schlossen.[43] Future-Kontrakte stellen ebenfalls eine Übereinkunft zweier Vertragspar­teien, ein Gut an einem bestimmten zukünftigen Zeitpunkt zu vorher definierten Kondi­tionen zu kaufen oder zu verkaufen, dar. Der maßgebliche Unterschied zu Forwards ist, dass Futures im Regelfall börslich gehandelt werden.[44] Ein weiteres unbedingtes Ter­mingeschäft sind sog. Swaps, durch das Unternehmen die Vereinbarung treffen können bspw. Cashflows zu einem bestimmten Zeitpunkt und einer bestimmten Höhe auszutau-sehen.[45] Für gewöhnlich werden die Cashflows auf Basis eines Zinssatzes oder Wech­selkurses berechnet. Handelt es sich bei dem Swap um einen Zinsswap, verpflichtet sich ein Unternehmen Cashflows in Höhe eines vorher festgelegten Zinssatzes auf einen fiktiven Nominalbetrag an das andere Unternehmen zu zahlen. Das andere Unterneh­men verpflichtet sich hingegen Cashflows, in Höhe eines variablen Zinssatzes auf den selben fiktiven Nominalbetrag, zu leisten.[46] Schließen zwei Vertragsparteien ein beding­tes Termingeschäft ab, wird einer Vertragspartei ein Wahlrecht auf Nichterfüllung bzw. Erfüllung des Vertrags eingeräumt.[47] Das geläufigste Instrument, das ein bedingtes Termingeschäft darstellt, ist eine Option. Unterschieden werden Kaufoptionen, sog. Calloptionen und Verkaufsoptionen, sog. Putoptionen. Eine Kaufoption räumt dem Be­sitzer das Recht ein, das Basisobjekt an oder bis zu einem bestimmten Zeitpunkt zu vor­her festgelegten Konditionen zu erwerben.[48] Handelt es sich um eine Verkaufsoption, hat der Besitzer das Recht, das Basisobjekt an oder bis zu einem bestimmten Zeitpunkt zu vorher festgelegten Konditionen an den Vertragspartner zu verkaufen. Als Basiswer­te sind Aktien, Devisen oder Rohstoffe denkbar, wodurch die Option ihren Namen er­hält, wie bspw. Aktienoption. [49]

2.2 Rechtliche Grundlagen

2.2.1 Bilanzierung von Finanzinstrumenten nach nationalem Recht

2.2.1.1 Ansatz von Finanzinstrumenten

Aus dem § 246 Abs. 1 HGB geht das sog. Vollständigkeitsgebot hervor, das für den Bilanzierenden vorsieht, sämtliche Vermögensgegenstände und Schulden anzusetzen, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist.[50] Dieser Regelung unterliegen originäre Finanzinstrumente, da sie die Charakteristika von Vermögensgegenständen und Schul­den besitzen und somit die Kriterien der abstrakten Bilanzierungsfähigkeit erfüllen.[51] Vermögensgegenstände und Schulden werden im Handelsrecht nicht explizit definiert.

Vielmehr ist eine Ableitung aus den Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung not­wendig.[52] Vermögensgegenstände stellen demnach körperliche Gegenstände und imma­terielle Werte dar, die selbstständig bewertbar und selbstständig verkehrsfähig sind.[53] Schulden verkörpern Verpflichtungen nach außen, die rechtlich existieren und am Ab­schlussstichtag noch nicht erfüllt sind. Zudem muss die Schuld vor dem Ende des Ge­schäftsjahres wirtschaftlich verursacht sein.[54] Des Weiteren ist das wirtschaftliche Ei­gentum des Bilanzierenden an einem originären Finanzinstrument eine Voraussetzung für den Ansatz des Vermögensgegenstandes oder der Schuld. Wirtschaftlicher Eigentü­mer ist nach § 39 AO grundsätzlich derjenige, der die tatsächliche Sachherrschaft über einen Vermögensgegenstand besitzt, ohne dabei rechtlicher Eigentümer des Vermö­gensgegenstandes sein zu müssen. Die tatsächliche Sachherrschaft über einen Vermö­gensgegenstand ist dann gegeben, wenn beim Bilanzierenden der Besitz, Gefahr sowie Nutzen und Lasten des Vermögensgegenstandes liegen.[55] Schulden sind nach § 246 Abs. 1 Satz 3 HGB in die Bilanz des Schuldners aufzunehmen. Aufgrund des Vor­sichtsprinzips steht im Hinblick auf Schulden die rechtliche Zugehörigkeit statt der wirtschaftlichen Zugehörigkeit im Fokus.[56]

Bezüglich der Bilanzierung von derivativen Finanzinstrumenten enthält das nationale Bilanzrecht keine konkreten Regelungen. Insofern sind hier die allgemeinen Vorschrif­ten zum Ansatz, zur Bewertung und zum Ausweis sowie die Grundsätze ordnungsmäßi­ger Buchführung heranzuziehen.[57] Derivative Finanzinstrumente stellen aufgrund des noch nicht erfüllten Rechtsgeschäfts der Vertragsparteien schwebende Geschäfte dar. Grundsätzlich sind solche Finanzinstrumente bei Entstehung eines Konsens der Ver­tragsparteien nicht bilanzwirksam.[58] Ausgenommen davon sind jedoch gezahlte Prä­mien oder Sicherheitsleistungen an Terminbörsen. Beim Beziehen eines bedingten Termingeschäftes, wie bspw. einer Option, ist das erworbene Optionsrecht bilanzie­rungsfähig und nach § 255 Abs. 1 HGB mit den Anschaffungskosten anzusetzen.[59] Die geleistete Zahlung für das erworbene Recht ist im Erwerbszeitpunkt zu aktivieren. Wird die Option vom Käufer ausgeübt, ist die Berücksichtigung der Prämie als Bestandteil der Anschaffungskosten des Vermögensgegenstandes bzw. als Minderung des Ausgab­ebetrages einer Verbindlichkeit notwendig.[60]

2.2.1.2 Zugangs- und Folgebewertung

Die bilanzielle Bewertung von Finanzinstrumenten richtet sich im nationalen Bilanz­recht nach den allgemeinen Vorschriften des § 253 HGB. Daraus folgt, dass für die Be­wertung von Finanzinstrumenten der Wertmaßstab nach dem Anschaffungskostenprin­zip maßgebend ist. Grundsätzlich sind Finanzinstrumente somit mit ihren Anschaf­fungskosten einschließlich Nebenkosten des Erwerbs beim Zugang zu aktivieren bzw. mit ihrem Erfüllungsbetrag zu passivieren.[61] Die Anschaffungskosten dienen entspre­chend dem § 253 Abs. 1 HGB bei der Bewertung von Finanzinstrumenten im Anlage­vermögen und Umlaufvermögen als absolute Wertobergrenze. Im Umkehrschluss bildet der Erfüllungsbetrag die Wertuntergrenze von passivischen Finanzinstrumenten.[62] Ein weiterer Wertmaßstab in Bezug auf Finanzinstrumente sind fortgeführte Anschaffungs­kosten. Planmäßige Abschreibungen sind auf Finanzinstrumente nicht vorzunehmen, da sie nicht abnutzbare Vermögensgegenstände darstellen.[63] Jedoch ist eine Anpassung des Wertansatzes der Vermögensgegenstände im Falle einer außerplanmäßigen Wertminde­rung notwendig.[64] Gegebenenfalls ist die Wertminderung wieder rückgängig zu ma­chen, wenn der Grund zur Wertminderung nicht mehr besteht.[65] Im Sinne der Konzepti­on des beizulegenden Zeitwerts nach § 255 Abs. 4 HGB wird hier im Rahmen des An­schaffungskostenprinzips von imparitätischer Zeitwertbewertung gesprochen, da die Berücksichtigung des Zeitwerts nur unterhalb der Anschaffungskosten erlaubt ist.[66]

Da derivative Finanzinstrumente schwebende Geschäfte darstellen und somit hinsicht­lich ihrer Hauptleistungspflicht der Vertragspartner noch nicht erfüllt sind, ist eine dif- ferenzierte Betrachtung der Arten von Derivaten notwendig.[67] Bei unbedingten Termin­geschäften ist bis zum Zeitpunkt der Fälligkeit nicht ersichtlich, ob aus dem Geschäft für die Vertragspartner ein wirtschaftlicher Vor- bzw. Nachteil erwächst, da die Ent­wicklung des Wertes des Basisobjekts von den Marktbedingungen abhängt. Zum Aus­druck kommt dies bei einem Barausgleich, da die Entwicklung des Wertes des Basisob­jekts bis zum Fälligkeitszeitpunkt für die Vertragspartner zu einer Forderung oder Ver­bindlichkeit erwachsen kann.[68] Die Nichterfüllung der Leistung vor dem Fälligkeits­zeitpunkt begründet, dass unbedingte Termingeschäfte schwebende Geschäfte sind und somit einem Ansatzverbot unterliegen.[69] Bedingte Termingeschäfte, wie bspw. Optio­nen, sind bei ihrer Anschaffung mit den Anschaffungskosten in Höhe der gezahlten Op­tionsprämie zuzüglich Transaktionskosten zu aktivieren. Der Verkäufer der Option hat die erhaltene Optionsprämie bis zum Zeitpunkt der Fälligkeit der Option als Verbind­lichkeit zu bilanzieren.[70]

Im Rahmen der Folgebewertung von Finanzinstrumenten nach nationalen Normen, ist die Differenzierung nach Finanzinstrumenten des Anlagevermögens und Finanzinstru­menten des Umlaufvermögens notwendig. Finanzinstrumente des Anlagevermögens sind nach § 253 Abs. 2 Satz 3 nur dann auf den niedrigeren beizulegenden Wert abzu­schreiben, wenn eine voraussichtliche dauernde Wertminderung besteht.[71] Hier greift das gemilderte Niederstwertprinzip, das zum einen den Zweck hat kurzfristige Markt­schwankungen außer Acht zu lassen und zum anderen dauerhaftes Absinken des Marktwerts unter den Buchwert ergebniswirksam zu erfassen.[72] Zudem besteht ein Wahlrecht bei Finanzanlagen, diese auch mit dem niedrigeren Wert anzusetzen, falls die Wertminderung nicht dauerhaft ist.[73] Der beizulegende Wert wird vom Gesetzgeber nicht definiert, jedoch haben sich Hilfswerte zur Bestimmung herausgebildet. So kann der Wiederbeschaffungswert, der Ertragswert, Einzelveräußerungswert oder Discoun­ted-Cashflow-Wert herangezogen werden.[74] Bei der Folgebewertung von Finanzinstru- menten des Umlaufvermögens gilt gemäß § 253 Abs. 3 HGB das aus dem Imparitäts­prinzip resultierende strenge Niederstwertprinzip.[75] Demnach sind Finanzinstrumente des Umlaufvermögens ungeachtet der Dauerhaftigkeit der Wertminderung mit dem niedrigeren beizulegenden Wert am Abschlussstichtag anzusetzen.[76] Der beizulegende Wert entspricht im Umlaufvermögen einem Börsen- oder Marktpreis am Abschluss­stichtag. Sind keine Börsen- oder Marktpreise vorhanden ist nach § 253 Abs. 4 Satz 2 HGB auf den niedrigeren beizulegenden Wert anzusetzen.[77] Dieser Wert kann sich hier, wie im Anlagevermögen aus einem Wiederbeschaffungswert, Discounted-Cashflow­Wert, oder Veräußerungswert zusammensetzen.[78]

Die Folgebewertung von passivischen Finanzinstrumenten in Form von Verbindlichkei­ten ist unter Beachtung des Höchstwertprinzips durchzuführen. Folgend sind finanzielle Verbindlichkeiten grundsätzlich mit dem höheren Bilanzstichtagswert anzusetzen, falls dieser über dem Erfüllungsbetrag liegt. Korrekturen des Bilanzstichtagswerts in Folge­perioden sind nur zulässig, sofern diese den Erfüllungsbetrag nicht unterschreiten.[79] Zu den grundsätzlichen Regelungen in Bezug auf passivische Finanzinstrumente sind eini­ge ins Detail gehende Regelungen zu beachten. So sind bei der Bilanzierung von Fremdwährungsverbindlichkeiten diese am Bilanzstichtag auf drohende Verluste zu untersuchen. Eine in Basiswährung ausgedrückte Fremdwährungsverbindlichkeit, die infolge eines gesunkenen Devisenkurses gestiegen ist, ist bilanziell aufzuwerten. Hin­gegen ist eine reduzierte Fremdwährungsverbindlichkeit aufgrund eines gestiegenen Devisenkurses bilanziell nur dann zu reduzieren, falls deren Restlaufzeit höchstens ein Jahr beträgt.[80] Entgegen der Vorschrift Verbindlichkeiten zu ihrem Erfüllungsbetrag anzusetzen, sind Zerobonds mit dem Ausgabebetrag beim Anleihe-Schuldner zu passi­vieren. Am Ende der Laufzeit ist die Verbindlichkeit des Anleihe-Schuldners mit dem Erfüllungsbetrag auszuweisen.[81] Während der Laufzeit wird der Zerobond um die je- weiligen am Bilanzstichtag angefallen Zinsen erhöht. Die Erhöhung des Ausgabebetra­ges ist als Zinsaufwand in der GuV zu erfassen.[82]

Sofern ein bilanzierendes Unternehmen Derivate aktiviert oder passiviert hat, sind nega­tive Wertentwicklungen ebenfalls mittels außerplanmäßiger Abschreibungen zu berück­sichtigen. Zudem ist beim Vorliegen konkreter Anhaltspunkte eines Verlustüberhangs grundsätzlich eine Rückstellung für drohende Verluste aus schwebenden Geschäften nach § 249 Abs. 1 HGB zu bilden.[83]

Ein Spezialfall derivativer Finanzinstrumente sind sog. strukturierte Finanzinstrumente. Dabei handelt es sich um originäre Basisinstrumente, in die vertraglich ein oder mehrere Derivate eingebettet sind.[84] Daraus können Volatilitäten in den Zahlungsströmen des gesamten strukturierten Finanzinstruments resultieren, da eine Abhängigkeit zum Ba­sisobjekt des Derivats besteht. Grundlegend stellen strukturierte Finanzinstrumente beim Erwerber ein einheitlichen Vermögensgegenstand und beim Emittenten eine ein­heitliche Verbindlichkeit dar.[85] Somit sind die für das Basisinstrument vorgeschriebe­nen allgemeinen Ansatz- und Bewertungsregeln maßgebend für die einheitliche Bilan­zierung des strukturierten Finanzinstruments.[86] Erhöht das eingebettete Derivat die Chancen und Risiken des gesamten Finanzinstruments im Vergleich zum alleinstehen­den Basisinstrument signifikant, ist eine getrennte Bilanzierung der Komponenten vor­zunehmen. Dies könnte bspw. der Fall sein, wenn das eingebettete Derivat neben dem Marktpreisrisiko einem zusätzlichen Liquiditätsrisiko ausgesetzt ist.[87] Das Basisinstru­ment wird folgend nach den maßgeblichen Regeln für Vermögensgegenstände und Ver­bindlichkeiten bilanziert, wobei das eingebettete Derivat wie ein freistehendes Derivat betrachtet wird und damit ein schwebendes Geschäft darstellt, das nur bei einer negati­ven Wertentwicklung durch Bildung einer Rückstellung bilanziert wird.[88]

2.2.1.3 Bewertung von Finanzinstrumenten des Handelsbestands

Finanzinstrumente, die dem Handelsbestand zugeordnet sind, sind nach § 340e Abs. 2 HGB zum beizulegenden Zeitwert zu bewerten. Diese Vorschrift gilt insbesondere für Kreditinstitute.[89] Der beizulegende Zeitwert wird bestimmt durch einen Marktpreis oder einer marktpreisorientierten Bewertung, durch Ableitung aus dem Marktwert eines ver­gleichbaren Finanzinstruments. Ebenfalls können Discounted-Cashflow-Modelle heran­gezogen werden.[90] Entscheidend für die Zuordnung eines Finanzinstruments zum Han­delsbestand ist gemäß § 1a Abs. Satz 1 Nr. 1 Kreditwesengesetz, dass dieses aus Speku­lationsmotiven im Eigenbestand des Kreditinstituts gehalten wird, um aus der Volatilität von Marktkursen bzw. -preisen mit dem Wiederverkauf einen Eigenhandelserfolg zu erzielen.[91] Dieses Kriterium grenzt Finanzinstrumente des Handelsbestands von den restlichen Finanzinstrumenten ab, die der Liquiditätsreserve oder dem Anlagebestand dienen.[92] Nach dem Wortlaut des § 340e Abs. 3 Satz 1 HGB ist beim Ansatz von Finan­zinstrumenten des Handelsbestands zum beizulegenden Zeitwert ein Risikoabschlag zu berücksichtigen. Dieser soll Ausfallwahrscheinlichkeiten der lediglich realisierbar ange­sehenen Gewinne kompensieren. Die Berechnungsmethode und Berechnungsparameter sind durch die Bankenaufsicht nach den Regelungen des Kreditwesengesetzes zu be­werten und zu überwachen.[93] Zusätzlich sind Kreditinstitute nach § 340e Abs. 4 Satz 1 HGB dazu verpflichtet einen weiteren Risikopuffer zu bilden. Dieser Risikopuffer soll die aus der Zeitwertbewertung der Finanzinstrumente des Handelsbestands resultieren­den Wertänderungsrisiken ausgleichen.[94] Umgesetzt wird die Regelung durch Bildung eines Sonderpostens „Fonds für allgemeine Bankrisiken“, dem in jedem Geschäftsjahr 10 Prozent des aus dem Handelsbestand erzielten Nettoertrags zugeführt wird.[95] Die zugeführten Nettoerträge, die als Risikopuffer im Fonds für allgemeine Bankrisiken dienen, dürfen nach § 340e Abs. 4 Satz 2 HGB nur zum Ausgleich eines Nettoaufwands aus dem Handelsbestand verwendet werden. Somit besteht mit dem im Vorjahr gebilde­ten Sonderposten die Möglichkeit, einen jahresabschlusspolitischen Ausgleich zu erzielen, falls im laufenden Geschäftsjahr ein Verlust aus dem Handel eingetreten ist. Der Sonderposten kann zudem nach § 340e Abs. 4 HGB abgebaut werden, wenn dieser fünfzig Prozent des Durchschnitts der letzten fünf erzielten jährlichen Nettoerträge des Handelsbestands übersteigt.[96] [97] Des Weiteren besteht für diesen Sonderposten eine Aus­schüttungssperre von mindestens 10 Prozent des Nettoertrags aus dem Handelsbestand.

2.2.1.4 Erläuterungspflichten

Besitzen Unternehmen Finanzinstrumente in ihrem Jahresabschluss, sind ergänzende Angaben zu deren Verwendung im Anhang zu machen. Die Verpflichtung ergibt sich für Kapitalgesellschaften und Personenhandelsgesellschaften im Sinne des § 264a HGB.[98] So sind Angaben im Anhang gemäß § 285 Nr. 18 HGB zu tätigen, wenn außer­planmäßige Abschreibungen nach § 253 Abs. 3 HGB auf Finanzanlagen bei nicht dau­erhaften Wertminderungen nicht vorgenommen wurden.[99] Im Anhang sind Angaben zum Buchwert und zum beizulegenden Zeitwert der einzelnen Vermögensgegenstände oder angemessener Gruppierungen zu machen. Zudem sind Angaben hinsichtlich den Gründen für das Unterlassen der Abschreibung zu tätigen und Angaben über Anhalts­punkte zu machen, die Hinweise auf eine Wertminderung liefern, die voraussichtlich nicht von Dauer ist.[100] Es sind verbale Angaben zu machen, wobei als Begründung die Wiederholung der gesetzlichen Voraussetzung nicht ausreichend ist.[101] Kreditinstitute, die Finanzinstrumente gemäß § 340e Abs. 3 Satz 1 HGB zum beizulegenden Zeitwert bewertet haben, sind dazu verpflichtet, Angaben über die grundlegenden Annahmen hinsichtlich der Bestimmung des beizulegenden Zeitwerts zu machen.[102] Des Weiteren sind Kreditinstitute dazu verpflichtet, Umfang und Art derivativer Finanzinstrumente einschließlich der wesentlichen Bedingungen, die Höhe, Zeitpunkt und Sicherheit künf­tiger Zahlungsströme beeinflussen können, anzugeben.[103]

Die Regelungen zu den Anhangangaben passivischer Finanzinstrumente finden sich im § 285 Nr. 1 und Nr. 2 HGB. Zum einen sind Kapitalgesellschaften verpflichtet, den Ge­samtbetrag der Verbindlichkeiten mit einer Restlaufzeit von mehr als fünf Jahren anzu­geben und zum anderen ist der Gesamtbetrag der Verbindlichkeiten, die durch Pfand oder ähnliche Rechte gesichert sind im Anhang anzugeben.[104] Die Angabe langfristiger Verbindlichkeiten ergibt sich aus § 268 Abs. 5 HGB, welcher verlangt, dass Verbind­lichkeiten mit einer Restlaufzeit bis zu einem Jahr und mehr als einem Jahr bei jedem gesondert ausgewiesenen Posten anzugeben sind. Ebenso gilt diese Vorschrift für Ver­bindlichkeiten mit einer Laufzeit von über einem Jahr und unter fünf Jahren. Dargestellt werden die gesetzlichen Pflichtangaben in einem Verbindlichkeitenspiegel.[105] Zudem sind Kapitalgesellschaften verpflichtet, sämtliche finanzielle Verpflichtungen nach § 285 Nr. 3a HGB in einem Gesamtbetrag aufzuzeigen. Typischerweise fallen darunter Leasingverträge oder schwebende Geschäfte in Form von derivativen Finanzinstrumen- ten.[106] Dem Bilanzadressaten soll somit die Möglichkeit zur Beurteilung der Finanzlage gewährt werden.[107]

Der Gesetzgeber fordert bei der Bilanzierung derivativer Finanzinstrumente ausführli­che Anhangangaben. Mittelgroße und große Kapitalgesellschaften und Personenhan­delsgesellschaften nach § 264a HGB müssen gemäß § 285 Nr. 19 HGB zusätzliche An­gaben zu derivativen Finanzinstrumenten machen, die nicht zum beizulegenden Zeit­wert bilanziert wurden.[108] So sind jeweils die Art und der Umfang der derivativen Fi­nanzinstrumente zu nennen. Des Weiteren sind der Zeitwert und der Buchwert sowie der Bilanzposten des Finanzinstruments anzugeben. Der Bilanzadressat soll damit die Möglichkeit gegeben werden, einen Vergleich zwischen Buchwert und Zeitwert des Finanzinstruments ziehen zu können. Derivative Finanzinstrumente, die bereits zum beizulegenden Zeitwert bilanziert werden, sind von dieser Angabepflicht ausgenom­men, da dies sonst zu unnötigen Doppelangaben führen würde.[109] Strukturierte Finan­zinstrumente mit eingebetteten Derivaten, die getrennt bilanziert werden, sind in dersel- ben Weise, wie derivative Finanzinstrumente, die nicht zum beizulegenden Zeitwert bilanziert werden, zu erläutern.[110]

2.2.1.5 Bilanzierung von Sicherungsgeschäften

Unternehmen sind je nach Branchenzugehörigkeit unterschiedlichen Risiken hinsicht­lich ihrer Geschäftstätigkeit ausgesetzt.[111] Aus diesem Grund können Derivate im Rah­men einer Bewertungseinheit als Sicherungsinstrument genutzt werden, um risikobehaf­tete Positionen abzusichern.[112] Durch das Bilanzrechtsmodernisierungsgesetz wurden Bewertungseinheiten durch den § 254 HGB gesetzlich geregelt. Der Grund zur Einfüh­rung dieser Regelung war das nicht den tatsächlichen Verhältnissen entsprechende Bild der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage eines Unternehmens, das sich durch die un­eingeschränkte Anwendung des Einzelbewertungsgrundsatzes im Rahmen von Siche­rungsbeziehungen ergab.[113] Durch den § 254 HGB können nun Grundgeschäft und Si­cherungsinstrument bilanziell zusammengefasst werden und der Einzelbewertungs­grundsatz, das Imparitäts- und das Realisationsprinzip außer Kraft gesetzt werden. So wird der Ausweis nicht realisierter Verluste vermieden, solange diese von nicht reali­sierten Gewinnen kompensiert werden.[114]

Es können drei Bewertungseinheiten unterschieden werden, die keine Legaldefinition im Gesetzeswortlaut besitzen, jedoch aus der Gesetzesbegründung abgegrenzt werden können. So wird bei einem micro-hedge ein Sicherungsinstrument verwendet, um das aus einem Grundgeschäft entstehende Risiko abzudecken.[115] Bei einem portfolio-hedge hingegen werden die Risiken aus mehreren gleichartigen Grundgeschäften durch ein oder mehrere Sicherungsinstrumente kompensiert.[116] Eine weitere Art sind macro­hedges, bei denen die risikokompensierende Wirkung ganzer Gruppen von Grundge­schäften zusammengefasst wird.[117] Im § 254 HGB ist die Absicherung vergleichbarer Risiken erlaubt. Dies ist der Fall, wenn das Grundgeschäft und Sicherungsinstrument demselben Risiko ausgesetzt sind, wie bspw. Zins-, Währungs- oder Preisänderungsri­siko.[118] Ferner wird nach § 254 HGB vorausgesetzt, dass es sich beim absicherungsfä­higen Grundgeschäft um ein Vermögensgegenstand, eine Schuld, ein schwebendes Ge­schäft oder eine mit hoher Wahrscheinlichkeit erwartete Transaktion handelt, um ein Sicherungsgeschäft als Bewertungseinheit vornehmen zu dürfen.[119] Die zur Absiche­rung verwendeten Instrumente hingegen müssen aus einem Finanzinstrument bestehen. Dabei dürfen neben originären und derivativen Finanzinstrumenten auch Warentermin­geschäfte verwendet werden.[120] Eine weitere Voraussetzung zur Bildung einer Bewer­tungseinheit ist das Beibehalten der Bewertungseinheit bis zur Erreichung ihres Zwecks. Die vorzeitige Auflösung der Bewertungseinheit ist nur möglich, wenn plausible wirt­schaftliche Gründe vorliegen.[121] Zudem besteht die gesetzliche Voraussetzung, dass die Sicherungsbeziehung wirksam bzw. effektiv ist. Dies ist der Fall, wenn sich die verläss­lich gemessenen gegenläufigen Wertänderungen oder Zahlungsströme ausgleichen. Unwirksam ist die Sicherungsbeziehung dann, wenn sich die gegenläufigen Wertände­rungen oder Zahlungsstromänderungen nicht gänzlich oder zu unterschiedlichen Zeit­punkten ausgleichen.[122] Um eine spätere Unwirksamkeit der Sicherungsbeziehung aus­zuschließen, ist vor der Bildung einer Bewertungseinheit prospektiv die Wirksamkeit zu beurteilen. Ebenso ist die Wirksamkeit der Sicherungsbeziehung im Zeitablauf jedoch spätestens am Bilanzstichtag retrospektiv zu beurteilen, um den Wert der bisherigen Unwirksamkeit für die laufende oder beendete Berichtsperiode festzustellen.[123] Die al­leinige Dokumentation einer Sicherungsbeziehung stellt kein Tatbestandsmerkmal einer Bewertungseinheit dar. Damit treten die Rechtsfolgen des § 254 HGB einer Bewer­tungseinheit erst mit dem Zusammenfassen der Sicherungsbeziehung ein und nicht schon beim Vorhandensein einer ökonomischen Sicherungsbeziehung.[124] Trotzdem ergibt sich für den Bilanzierenden eine Dokumentationspflicht aus den allgemeinen Buchführungspflichten sowie aus der Pflicht, die Wirksamkeit der Sicherungsbeziehung nachzuweisen. Zudem sind umfangreiche Anhangangaben zu Bewertungseinheiten nach § 285 Nr. 23 HGB zu machen.[125]

Bei kumulativer Erfüllung der genannten Voraussetzungen zu Bewertungseinheiten treten die im § 254 HGB genannten Rechtsfolgen ein. Demnach sind die Vorschriften zum Einzelbewertungsgrundsatz, Imparitätsprinzip, Anschaffungskostenprinzip, zur Währungsumrechnung und zur Bildung von Drohverlustrückstellungen außer Acht zu lassen, solange sich die gegenläufigen Wertänderungen oder Zahlungsströme ausglei- chen.[126] Das bedeutet, dass die Bewertungseinheit als eigenständiges Bewertungsobjekt zu betrachten ist. In diesem Zuge sei zu erwähnen, dass die Rechtsfolgen des § 254 HGB nicht den ungesicherten Teil bzw. den gesicherten, aber unwirksamen Teil der Bewertungseinheit betreffen. Folgend sind die beiden Teile nach den allgemeinen han­delsrechtlichen Normen zu bilanzieren und somit ein unrealisierter Verlust aufwands­wirksam zu erfassen sowie ein unrealisierter Gewinn nicht zu berücksichtigen.[127]

Die zulässige bilanzielle Abbildung von Bewertungseinheiten kann mittels der Durch­buchungsmethode oder der Einfrierungsmethode erfolgen. Beide Methoden haben keine Auswirkung auf das Periodenergebnis und berühren lediglich den Ausweis des wirksa­men Teils.[128] Im Rahmen der Durchbuchungsmethode werden Wertänderungen des Grundgeschäfts und des Sicherungsinstruments vollständig bilanziell erfasst. Eine Ver­rechnung des wirksamen Teils erfolgt nicht. Es erfolgt lediglich eine Änderung der Wertansätze in den jeweiligen Bilanzpositionen und in der Erfolgsrechnung. So können durchaus aktive oder passivische Derivate angesetzt werden, obwohl dies entgegen dem Grundsatz der Nichtbilanzierung schwebender Geschäfte steht.[129] Im Zuge der Einfrie- rungsmethode werden Grundgeschäft und Sicherungsinstrument eingefroren, was zur Folge hat, dass der wirksame Teil der Bewertungseinheit in der Bilanz und GuV unbe­rücksichtigt bleibt. In einer Nebenbuchhaltung werden positive mit negativen Wertbei­trägen des wirksamen Teils der Bewertungseinheit verrechnet. Der unwirksame Teil eines Sicherungsgeschäfts sowie die Wert- und Zahlungsstromänderungen eines nicht abgesicherten Risikos, werden in der Bilanz und GuV mit einem negativen Saldo als Rückstellung oder Abschreibung ausgewiesen.[130]

Werden Bewertungseinheiten bilanziert, sind zu diesen zahlreiche Anhangangaben nach § 285 Nr. 23 HGB sowie § 314 Abs. 1 Nr. 15 HGB zu machen. Dazu gehören der Be­trag der in Bewertungseinheiten einbezogenen Grundgeschäfte, die Art des abgesicher­ten Risikos, die Art der gebildeten Bewertungseinheiten sowie der Gesamtbetrag der abgesicherten Risiken.[131] Zudem sind Angaben über den Effektivitätsnachweis zu ma­chen. Des Weiteren sind Erläuterungen im Lagebericht nach § 289 HGB und § 315 HGB verpflichtend. Insbesondere stehen hier die Risikomanagementziele und - methoden des Unternehmens im Fokus, die bei der Verwendung von Finanzinstrumen­ten im Rahmen von Sicherungsgeschäften eine bedeutende Rolle innehaben.[132]

2.2.2 Bilanzierung von Finanzinstrumenten nach internationalem Recht
2.2.2.1 Zielsetzung und Anwendungsbereich internationaler Standards

Die bilanzielle Abbildung von Finanzinstrumenten im Rahmen der IFRS bedarf einer Anwendung mehrerer arbeitsteiliger Standards.[133] Im IAS 32 „Finanzinstrumente: Dar­stellung“ steht die Darstellung von Finanzinstrumenten im Fokus und führt Informatio­nen auf, die hinsichtlich der Bilanzierung von Finanzinstrumenten zu berücksichtigen sind. Im Mittelpunkt des IAS 32 stehen des Weiteren Vorgaben zur Abgrenzung von Eigen- und Fremdkapital sowie zur Saldierung finanzieller Vermögenswerte und Ver­bindlichkeiten.[134] Der Standard ist nach IAS 32.4 von allen Unternehmen, die einen IFRS Abschluss erstellen, auf alle Arten von Finanzinstrumenten anzuwenden.[135] Nicht in den Anwendungsbereich fallen Tochterunternehmen, assoziierte Unternehmen und Gemeinschaftsunternehmen, die im Rahmen des Konzernabschlusses von der Mutterge­sellschaft konsolidiert werden. Des Weiteren sind von der Anwendung die Bilanzierung von Pensionsverpflichtungen nach IAS 19, Versicherungsverträge im Sinne der Defini­tion des IFRS 4 sowie Finanzinstrumente, die in den Anwendungsbereich des IFRS4

[...]


[1] Siehe dazu Iselborn, M. (2017), S. 1.

[2] Siehe dazu Iselborn, M. (2017), S. 1.

[3] Vgl. Iselborn, M. (2017), S. 2-3.

[4] Vgl. Ergün, I./Müller, S./Blümle, L. (2017), S. 48.

[5] Siehe hierzu Ergün, I./Müller, S./Blümle, L. (2017), S. 48.

[6] Siehe dazu Ergün, I./Müller, S./Blümle, L. (2017), S. 48.

[7] Siehe dazu KPMG, (Hrsg.) (2007), S. 1.

[8] Vgl. KPMG, (Hrsg.) (2007), S. 2.

[9] Vgl. Coenenberg, A. G./Haller, A./Schultze, W. (2016), S. 247.

[10] Vgl. Baetge, J./Kirsch, H. J./Thiele, S. (2017), S. 320.

[11] Vgl. Coenenberg, A. G./Haller, A./Schultze, W. (2016), S. 247.

[12] Vgl. Coenenberg, A. G./Haller, A./Schultze, W. (2016), S. 247.

[13] Siehe dazu § 1 Abs. 11 KWG.

[14] Vgl. Hoffmann, W. D./Lüdenbach, N, (2017), § 254, Rz. 26.

[15] IAS 32.11.

[16] Vgl. Kuhn, S./Scharpf, P. (2006), S. 524.

[17] Siehe hierzu Kuhn, S./Scharpf, P. (2006), S. 81.

[18] Vgl. Kuhn, S./Scharpf, P. (2006), S. 525.

[19] Siehe dazu IAS 32.11.

[20] Siehe dazu IAS 32.11.

[21] Vgl. Torobian, F. (2010), S. 67.

[22] Vgl. Torobian, F. (2010), S. 67.

[23] Vgl. IAS 32.11.

[24] Siehe hierzu IAS 32.16.

[25] Vgl. Baetge, J./Kirsch, H. J./Thiele, S. (2017), S. 320.

[26] Vgl. Baetge, J./Kirsch, H. J./Thiele, S. (2017), S. 320.

[27] Vgl. Baetge, J./Kirsch, H. J./Thiele, S. (2017), S. 320.

[28] Siehe dazu Coenenberg, A. G./Haller, A./Schultze, W. (2016), S. 250.

[29] Siehe dazu Coenenberg, A. G./Haller, A./Schultze, W. (2016), S. 250.

[30] § 266 Abs. 2 A. III. 1-6 HGB.

[31] Vgl. Coenenberg, A. G./Haller, A./Schultze, W. (2016), S. 253.

[32] Vgl. Baetge, J./Kirsch, H. J./Thiele, S. (2017), S. 391.

[33] Vgl. Baetge, J./Kirsch, H. J./Thiele, S. (2017), S. 391.

[34] Siehe hierzu § 266 Abs. 3 C. HGB.

[35] Vgl. Baetge, J./Kirsch, H. J./Thiele, S. (2017), S. 320.

[36] Vgl. Coenenberg, A. G./Haller, A./Schultze, W. (2016), S. 293.

[37] Vgl. Baetge, J./Kirsch, H. J./Thiele, S. (2017), S. 320.

[38] Vgl. Coenenberg, A. G./Haller, A./Schultze, W. (2016), S. 295.

[39] Siehe hierzu IAS 39.9.

[40] Vgl. Harder, D. (2015), S. 8.

[41] Siehe auch Torobian, F. (2010), S. 69.

[42] Vgl. Harder, D. (2015), S. 8.

[43] Vgl. Hull, J. C. (2015), S. 29.

[44] Siehe auch Hull, J. C. (2015), S. 31.

[45] Siehe auch Hull, J. C. (2015), S. 204.

[46] Siehe auch Hull, J. C. (2015), S. 204.

[47] Vgl. Harder, D. (2015), S. 8.

[48] Vgl. Hull, J. C. (2015), S. 32.

[49] Vgl. Hull, J. C. (2015), S. 32.

[50] Vgl. Coenenberg, A. G./Haller, A./Schultze, W. (2016), S. 79.

[51] Vgl. Coenenberg, A. G./Haller, A./Schultze, W. (2016), S. 80.

[52] Siehe dazu Noodt, A. (2016), § 246, Rz. 5.

[53] Siehe dazu Noodt, A. (2016), § 246, Rz. 5.

[54] Siehe dazu Bertram, K. (2016), § 247, Rz. 113.

[55] Siehe dazu Noodt, A. (2016), § 246, Rz. 17.

[56] Vgl. Coenenberg, A. G./Haller, A./Schultze, W. (2016), S. 82.

[57] Vgl. Baetge, J./Kirsch, H. J./Thiele, S. (2017), S. 338.

[58] Vgl. Coenenberg, A. G./Haller, A./Schultze, W. (2016), S. 295.

[59] Vgl. Coenenberg, A. G./Haller, A./Schultze, W. (2016), S. 295.

[60] Vgl. Coenenberg, A. G./Haller, A./Schultze, W. (2016), S. 295.

[61] Vgl. Torobian, F. (2010), S. 76.

[62] Vgl. Küting, K./Pfitzer, N./Weber, C. P. (2013), S. 96.

[63] Vgl. Küting, K./Pfitzer, N./Weber, C. P. (2013), S. 96.

[64] Siehe dazu § 253 Abs. 3 Satz 5 & Abs. 4 HGB.

[65] Siehe auch § 253 Abs. 5 HGB.

[66] Vgl. Küting, K./Pfitzer, N./Weber, C. P. (2013), S. 96.

[67] Vgl. Torobian, F. (2010), S. 78.

[68] Vgl. Torobian, F. (2010), S. 78.

[69] Vgl. Torobian, F. (2010), S. 79.

[70] Vgl. Torobian, F. (2010), S. 79.

[71] Siehe hierzu IDWRHHFA 1.014, (2009), Rz. 25.

[72] Siehe auch IDW RH HFA 1.014, (2009), Rz. 25.

[73] Vgl. § 253 Abs. 3 Satz 6 HGB.

[74] Vgl. Bertram, K./Heusinger-Lange, S./Kessler, H. (2016), § 253, Rz. 221 ff.

[75] Siehe dazu IDWRH HFA 1.014, (2009), Rz. 29.

[76] Siehe auch IDW RH HFA 1.014, (2009), Rz. 29.

[77] Vgl. Ruhnke, K./Simons, D. (2012), S. 333.

[78] Vgl. Ruhnke, K./Simons, D. (2012), S. 333.

[79] Vgl. Baetge, J./Kirsch, H. J./Thiele, S. (2017), S. 395.

[80] Vgl. Kuhn, S./Hachmeister, D. (2015), S. 134, Rz. 601.

[81] Vgl. Kuhn, S./Hachmeister, D. (2015), S. 134, Rz. 604.

[82] Vgl. Baetge, J./Kirsch, H. J./Thiele, S. (2017), S. 398-399.

[83] Vgl. Kuhn, S./Hachmeister, D. (2015), S. 140, Rz. 639.

[84] Vgl. Coenenberg, A. G./Haller, A./Schultze, W. (2016), S. 297.

[85] Vgl. Coenenberg, A. G./Haller, A./Schultze, W. (2016), S. 298.

[86] Vgl. Coenenberg, A. G./Haller, A./Schultze, W. (2016), S. 298.

[87] Vgl. Coenenberg, A. G./Haller, A./Schultze, W. (2016), S. 298.

[88] Vgl. Coenenberg, A. G./Haller, A./Schultze, W. (2016), S. 298.

[89] Vgl. Hoffmann, W. D./Lüdenbach, N, (2017), § 285, Rz. 143.

[90] Vgl. Hoffmann, W. D./Lüdenbach, N, (2017), § 254, Rz. 139.

[91] Vgl. Petersen, K./Zwirner, C./Brösel, G. (2010), S. 545, Rz. 90.

[92] Siehe dazu Petersen, K./Zwirner, C./Brösel, G. (2010), S. 545, Rz. 90.

[93] Siehe auch Petersen, K./Zwirner, C./Brösel, G. (2010), S. 545, Rz. 91.

[94] Siehe auch Petersen, K./Zwirner, C./Brösel, G. (2010), S. 545, Rz. 94.

[95] Siehe auch Petersen, K./Zwirner, C./Brösel, G. (2010), S. 545, Rz. 94.

[96] Siehe auch Petersen, K./Zwirner, C./Brösel, G. (2010), S. 545, Rz. 96.

[97] Siehe auch Petersen, K./Zwirner, C./Brösel, G. (2010), S. 545, Rz. 98.

[98] Siehe auch Petersen, K./Zwirner, C./Brösel, G. (2016), S. 1114, Rz. 199.

[99] Siehe auch Petersen, K./Zwirner, C./Brösel, G. (2016), S. 1114, Rz. 198.

[100] Siehe auch Petersen, K./Zwirner, C./Brösel, G. (2016), S. 1114, Rz. 203.

[101] Siehe auch Petersen, K./Zwirner, C./Brösel, G. (2016), S. 1114, Rz. 206.

[102] Vgl. Müller, S. (2016), § 285, Rz. 127.

[103] Vgl. Müller, S. (2016), § 285, Rz. 127.

[104] Vgl. Merkt, H./Probst, A./Fink, C. (2017), S. 1024, Rz. 27.

[105] Vgl. Merkt, H./Probst, A./Fink, C. (2017), S. 1024, Rz. 28.

[106] Vgl. Merkt, H./Probst, A./Fink, C. (2017), S. 1025, Rz. 33.

[107] Vgl. Merkt, H./Probst, A./Fink, C. (2017), S. 1026, Rz. 34.

[108] Vgl. Coenenberg, A. G./Haller, A./Schultze, W. (2016), S. 299.

[109] Vgl. Merkt, H./Probst, A./Fink, C. (2017), S. 1030, Rz. 63.

[110] Vgl. Coenenberg, A. G./Haller, A./Schultze, W. (2016), S. 299.

[111] Vgl. Kessler, H./Cassel, J. (2016), § 254, Rz. 1.

[112] Vgl. Kessler, H./Cassel, J. (2016), § 254, Rz. 1.

[113] Vgl. Harder, D. (2015), S. 46.

[114] Vgl. Harder, D. (2015), S. 46.

[115] Vgl. Kuhn, S./Hachmeister, D. (2015), S. 404, Rz. 488.

[116] Vgl. Kuhn, S./Hachmeister, D. (2015), S. 405, Rz. 489.

[117] Vgl. Kuhn, S./Hachmeister, D. (2015), S. 405, Rz. 490.

[118] Vgl. Harder, D. (2015), S. 47.

[119] Vgl. Hoffmann, W. D./Lüdenbach, N, (2017), § 254, Rz. 41.

[120] Vgl. Harder, D. (2015), S. 49.

[121] Vgl. Kuhn, S./Hachmeister, D. (2015), S. 423, Rz. 587.

[122] Siehe auch Harder, D. (2015), S. 51.

[123] Siehe auch Harder, D. (2015), S. 52.

[124] Vgl. Hoffmann, W. D./Lüdenbach, N., (2017), § 254, Rz. 56 f.

[125] Vgl. Coenenberg, A. G./Haller, A./Schultze, W. (2016), S. 314 f.

[126] Vgl. Kuhn, S./Hachmeister, D. (2015), S. 433, Rz. 638-639.

[127] Vgl. Hoffmann, W. D./Lüdenbach, N, (2017), § 254, Rz. 62.

[128] Siehe auch Harder, D. (2015), S. 56.

[129] Vgl. Kuhn, S./Hachmeister, D. (2015), S. 437, Rz. 652.

[130] Vgl. Kuhn, S./Hachmeister, D. (2015), S. 437, Rz. 651.

[131] Vgl. Coenenberg, A. G./Haller, A./Schultze, W. (2016), S. 314.

[132] Vgl. Coenenberg, A. G./Haller, A./Schultze, W. (2016), S. 315.

[133] Vgl. Lüdenbach, N./Hoffmann, W. D./Freiberg, J. (2017), § 28, Rz. 1.

[134] Vgl. Lüdenbach, N./Hoffmann, W. D./Freiberg, J. (2017), § 28, Rz. 1.

[135] Siehe hierzu IAS 32.4.

Ende der Leseprobe aus 86 Seiten

Details

Titel
Risikoberichterstattung in Bezug auf die Verwendung von Finanzinstrumenten
Untertitel
Ein Vergleich des § 315 HGB, DRS 20 und IFRS 7
Hochschule
Universität Ulm  (Rechnungswesen und Wirtschaftsprüfung)
Note
3
Autor
Jahr
2017
Seiten
86
Katalognummer
V383405
ISBN (eBook)
9783668587823
ISBN (Buch)
9783668587830
Dateigröße
1181 KB
Sprache
Deutsch
Schlagworte
Finanzinstrumente, DRS 20, Lagebericht, § 315 HGB, IFRS 7, RIsikoberichterstattung
Arbeit zitieren
Armando Agusevski (Autor:in), 2017, Risikoberichterstattung in Bezug auf die Verwendung von Finanzinstrumenten, München, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/383405

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