IFRS 16, der neue Leasingstandard. Analyse und Vergleich der Neuregelung


Tesis (Bachelor), 2017

64 Páginas, Calificación: 1,7

Anónimo


Extracto


Inhaltsverzeichnis

TABELLENVERZEICHNIS

ABKÜRZUNGSVERZEICHNIS

1. EINLEITUNG

2. DEFINITION DES LEASINGBEGRIFFES

3. AKTUELLE FASSUNG DES STANDARDS IAS 17
3.1 Leasing nach IAS 17 und IFRIC 4
3.2 Anwendungsbereich
3.3 Typisierung von Leasingvereinbarungen
3.4 Bilanzierungsvorgehen beim Leasingnehmer
3.4.1 Finance Lease
3.4.2 Operating Lease
3.5 Bilanzierungsvorgehen beim Leasinggeber
3.5.1 Finance Lease
3.5.2 Operating Lease
3.6 Auskunftsvorschriften
3.7 Kritikpunkte und Reformationsbedarf am IAS 17

4. LEASINGBILANZIERUNG NACH DER NEUREGELUNG DES IFRS 16
4.1 Anwendungsbereich und Definition des IFRS 16
4.2 Identifikation von Leasingvereinbarungen
4.3 Bilanzierungsvorgehen beim Leasinggeber
4.4 Bilanzierungsvorgehen beim Leasingnehmer
4.4.1 Der Ansatz und die Erstbewertung beim Leasingnehmer
4.4.2 Die Folgebewertung beim Leasingnehmer
4.4.3 Der Ausweis von Leasingvereinbarungen
4.5 Auskunftsvorschriften
4.6 Übergangsregelung
4.7 Bilanzierung von Leasingverhältnissen anhand von Beispielen

5. VERGLEICH IAS 17 MIT IFRS
5.1 Vergleich der Bilanzierungskonzepte
5.2 Vergleich der Definitionen von Leasingverhältnissen
5.3 Vergleich der Bilanzierungsvorschriften
5.4 Vergleich der Auskunftsvorschriften
5.5 Zusammenfassung des Vergleichs

6. ERWARTETE AUSWIRKUNGEN
6.1 Betroffene der Umstellung auf IFRS 16
6.2 Bilanzanalytische Auswirkungen

7. FAZIT

LITERATURVERZEICHNIS

Zusammenfassung Deutsch

In der nachfolgenden Arbeit wird der neue Leasingstandard nach IFRS 16 mit der bisherigen Regelung nach IAS 17 verglichen und die Auswirkungen der Neuregelung analysiert. Im Ersten Schritt wird der IAS 17 dargestellt. Hier findet nach dem risk-and- reward-approach (Risiken und Chancen) eine Klassifizierung zwischen Finance Lease und Operating Lease statt. Dabei können Leasingsachverhalte, die als Operating Lease eingestuft werden, bilanzunwirksam (off-balance) behandelt werden. Daraus leitet sich eine Intransparenz der Bilanz ab. Abschlussadressaten war es nicht immer möglich, die tatsächliche Finanzlage des Unternehmens, aufgrund bilanzunwirksamer Leasingsachverhalte, herauszulesen. Um diesem Kritikpunkt entgegen zu kommen, entschied der IASB sich für eine Reformation. IFRS 16 ist für Geschäftsperioden die am 01.01.2019 oder nachher beginnen verpflichtend anzuwenden. Der risk-and- reward Ansatz wird nun durch den right-of-use-approach abgelöst. Dadurch wird nun eine außerbilanzielle Erfassung von Leasingverträgen nicht mehr möglich sein. Eine Klassifizierung nach Operating und Finance Lease findet für den Leasingnehmer nicht mehr statt. Der Leasingnehmer hat nun sowohl ein Nutzungsrecht als Vermögenswert und auch eine Leasingverbindlichkeit in der Bilanz zu aktivieren bzw. zu passivieren. Der Vergleich der beiden Regelungen zeigt auf, dass nach IFRS 16 in Zukunft mehr qualitative sowie quantitative Anhangangaben gefordert werden, als nach IAS 17. Ausgehend davon wird ein deutlicher Mehraufwand für betroffene Unternehmen vermutet, die für die Informationsbereitstellung mehr Zeit aufwenden müssen. Auch wird durch den Vergleich ersichtlich, dass sich für Leasinggeber keine großen Veränderungen ergeben werden. Durch die bilanzwirksame Erfassung aller Leasingsachverhalte nach IFRS 16, wird vermutet, dass sich einige Finanzkennzahlen verändern werden. So wird bei betroffenen Unternehmen, die eher als Leasingnehmer agieren, mit einem starken Rückgang der Eigenkapitalquote sowie ein Anstieg des Verschuldungsgrades ausgegangen. Dies könnte Auswirkungen auf die Einstellung der Stakeholder bzw. Banken haben. Von den Veränderungen ist vor allem die Luftfahrtindustrie betroffen. Fluggesellschaften sind nun Verpflichtet nach IFRS 16 die geleasten Flugzeuge in Ihren Bilanzen zu zeigen. Die Auswirkungen auf die Finanzkennzahlen werden hier am deutlichsten zu spüren sein. Es bleibt nun abzuwarten, bis die ersten Jahresabschlüsse mit dem neuen IFRS 16 im Bundesanzeiger veröffentlicht werden. Ab diesem Punkt werden sich weitere Auswirkungen des IFRS 16 zeigen.

Zusammenfassung Englisch

In the following bachelor thesis, the new arrangement of leasing in IFRS 16 will be discussed. There will be a comparison and an analysis of the new IFRS 16 Standard. In the first step, the still in place IAS 17 is presented. In IAS 17, the risk-and-reward approach is used to classify between Finance Lease and Operating Lease. Lease transactions, which are classified as operating leases, are treated off-balance. This led to a lack of transparency in the financial statement of the company. Because the leasing contracts were not recognized in the balance sheet (off-balance), it was not always possible to read the real financial situation out of the financial statement of that company. To meet this criticism, IASB opted for a reformation. The new regulation in accordance to IFRS 16 is mandatory for financial years beginning on or after the 1th of January 2019. The risk-and-reward-approach is now being replaced by the right-of- use-approach. It will be not possible anymore to record leases off-balance. Also, there will be no classification for lessees anymore. The lessee must now activate a right of use asset or passivate a lease liability in his balance sheet. The comparison of the two Lease Standards shows us that according to IFRS 16, the new Standard requires more qualitative and quantitative disclosures then IAS 17. Based on this assumption, a significant overhead is expected for the involved companies. Because it will be expected that will take a lot of time for the information procurement. The comparison also shows that there will be no big changes for lessors, but rather for lessees. Because all leasing obligations are recognized in the balance sheet, it is assumed that some KPI's will change. In the case of company which are more likely to act as lessee, a decrease in the equity ratio and an increase in the level of debt is assumed. This could have an impact on the attitude of stakeholders and banks. The aviation industry is mostly affected by the new rules. Airlines are now required to show the leased aircrafts in their balance sheet according to IFRS 16. The impact on the financial ratio will be noticeable here. But to see the further effects of the new leasing standard it will be necessary to wait until the first companies share their financial statement with the public.

Abbildungsverzeichnis

Abbildung 1: IFRIC 4 - Die Identifizierung von Leasinggeschäften

Abbildung 2: Zuweisung von Leasingobjekten

Abbildung 3: Identifikation der Leasingvereinbarung

Abbildung 4: Leasingbeispiele nach IFRS 16

Abbildung 5: Möglichkeiten zur Umstellung auf IFRS 16

Tabellenverzeichnis

Tabelle 1: Erstbewertung Beispiel a)

Tabelle 2: Folgebewertung Beispiel b)

Tabelle 3: Unterschiede der Leasingstandards

Tabelle 4: Bilanzanalytische Kennzahlen - IFRS 16

Abkürzungsverzeichnis

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

1. Einleitung

Um die Vergleichbarkeit der Jahresabschlüsse kapitalmarktorientierter Unternehmen weltweit zu erleichtern und die Relevanz der abgebildeten Bilanzposten und Geschäftsvorfälle zu erhöhen, wurden die IFRS im Jahre 2003 eingeführt.[1] In London werden die Standards durch mehrstufige Prozesse verabschiedet.[2] Mit der Publikation des neuen Rechnungslegung Standards zum Leasing (IFRS 16) hat der International Accounting Standard Board (IASB) ein seit 2009 angehendes Projekt vollendet.[3]

Der frühere Chairman des IASB, David Tweedie sagte einmal, dass er gerne vor seinem Tod mit einem Flugzeug fliegen möchte, welches die Airlines auch in Ihren Büchern bilanziert haben.[4] Diese Worte spiegeln die grundliegende Problemstellung des IAS 17 wieder und sorgten für einen langjährigen Reformationsübergang bei der Bilanzierung von Leasingsachverhalten in den International Reporting Standards. Denn das aktuelle Bilanzierungskonzept nimmt eine Unterteilung in Operating- und Finance Leasing vor. Beim Operating Lease können Leasingverhältnisse beim Leasingnehmer bilanzunwirksam dargestellt werden, d.h. entsprechende Verbindlichkeiten müssen nicht in der Bilanz ausgewiesen werden sofern entsprechende Informationen im Anhang offengelegt werden. Beim Finance Lease besteht dagegen die Verpflichtung, sämtliche Leasingverhältnisse in der Bilanz auszuweisen. Die Abgrenzung zwischen Operating und Finance Lease ist nicht immer eindeutig und bietet in vielen Fällen Spielräume. Die unterschiedliche Auslegung dieser Spielräume erschwert die Vergleichbarkeit von Abschlüssen zwischen verschiedenen Unternehmen. Kritikern zufolge wird dadurch der Transparenz über die tatsächliche Finanz- und Ertragslage der bilanzierenden Unternehmen nicht genügend Rechnung getragen. Jahresabschlussadressaten haben somit die Schwierigkeit, die tatsächliche Lage von Unternehmen selbst „zwischen den Zeilen" im Jahresabschluss herauszulesen zu müssen.

Ausgehend von der oben beschriebenen Problemstellung war es das Ziel des IASB, die Vereinheitlichung von Leasinggeschäften in der Bilanz voranzutreiben. Die Abschaffung der off-balance (außerbilanziellen) Leasingsachverhalte und die dadurch steigende Transparenz in den Büchern der Unternehmen war das Hauptaugenmerk des neuen Leasing Standards. Damit entfällt nun eine Klassifizierung nach Operating- und Finance-Leasingverhältnissen beim Leasingnehmer.[5]

Mitte Mai 2013 veröffentlichte der IASB den überarbeitete „Exposure Draft" (ED/ 2013 / 6) zur Leasingbilanzierung.[6] Mit Ende der Frist zur Stellungnahme veröffentlichte der IASB den finalen Standard (IFRS 16) gegen Mitte Januar 2016. Der IFRS 16 wird nun den noch aktuell gültigen IAS 17 und IFRIC 4 ersetzen. Die erstmalige Anwendungspflicht bei Unternehmen die nach IFRS bilanzieren, gilt für Geschäftsperioden die am oder nach dem 1.Januar 2019 beginnen.[7]

Ziel der Bachelorarbeit ist es die Neuregelung IFRS 16 und die damit verfolgten Ziele zu beurteilen. Es soll untersucht werden, inwiefern die Kritikpunkte des IAS 17 durch den IFRS 16 behoben werden können. Hierbei soll insbesondere auf die Auswirkung der Neuregelung und die bisherige Problematik der off-balance Erfassung von Operating Leasing Geschäften eingegangen werden. Zudem sollen mögliche Schwierigkeiten sowie die Erwartungen an das zukünftige Bilanzierungsvorgehen erörtert werden.

Im ersten Schritt wird zunächst auf die Geschichte des Leasings eingegangen und der Terminus „Leasing" definiert. In Kapitel 3 erfolgt die Darstellung der aktuellen Regelung nach IAS 17 und eine Diskussion der Kritikpunkte, welche letztendlich zu einer Neuregelung des Standards geführt haben. Die Neuregelung nach IFRS 16 wird anschließend in Kapitel 4 aufgezeigt, bevor darauffolgend ein Vergleich des neuen Standards mit der bisherigen Regelung in Kapital 5 erfolgt. Hierbei sollen die Unterschiede der beiden Standards herausgearbeitet und kritisch beurteilt werden. Abschließend sollen in Kapitel 6 die bilanzanalytischen Auswirkungen der Neuregelung des Leasing Standards diskutiert werden. Die Arbeit wird mit einer Zusammenfassung der Erkenntnisse sowie einem Ausblick abgerundet.

2. Definition des Leasingbegriffes

Das Wort Leasing ist heute mehr denn je im alltäglichen Sprachgebrauch präsent. Es gibt kaum noch Gegenstände, die heutzutage nicht geleast werden können. Sei es die Kaffeemaschine im Unternehmen das Privat- oder Geschäftsauto oder die Produktionsmaschine. Um den Begriff jedoch strikt von der Alltagssprache zu trennen ist es notwendig den Begriff im Rahmen der Bilanzierung zu erläutern.

Ursprünglich stammt das Wort Leasing aus dem Englischen und bezeichnet bei genauer Übersetzung eine Pacht oder Miete. Im Deutschen gibt es bei dieser Definition jedoch einige Schwierigkeiten.[8] So gibt es für Leasing keine allgemeine gesetzliche Definition, weshalb die unterschiedlichsten Geschäfte als Leasing bezeichnet werden.[9] Dennoch wird Leasing durch IFRS 16 detaillierter umschrieben als nur durch die Aufführung der Begriffe Miete oder Pacht. Laut IFRS 16 besteht „ein Leasingverhältnis, wenn der Vertrag das Recht wiedergibt, einen bestimmten Vermögensgegenstand über einen vorgegebenen Zeitraum gegen Bezahlung zu kontrollieren und nutzen".[10] Somit folgt der IFRS neben den weiteren neuen Standards (IFRS 10, IFRS 15) dem Control-Prinzip.

Dem Kunden (Leasingnehmer) müssen diese zwei oben erwähnten Rechte bewilligt werden, um zu entscheiden, ob der jeweilige Vertrag das Kontrollrecht eines Vermögenswertes für eine festgelegte Zeitspanne wiedergibt. Solch eine Nutzungsperiode muss aber nicht unbedingt bestimmte Zeitangaben folgen oder ein Anfangs-bzw. ein Enddatum haben, sondern kann auch durch einen bestimmten Nutzungsumfang festgelegt werden.

So können zum Beispiel die Anzahl der Produktionseinheiten festgelegt werden, für welche der Vermögensgegenwert genutzt werden soll. Zum einen muss ein Recht vorhanden sein, alle finanziellen Vorteile aus der Benutzung des Vermögensgegenwertest zu erlangen. Zum anderen ein Recht, dass die freie Bestimmung über die Nutzung des Vermögenswertes wiedergibt.[11]

3. Aktuelle Fassung des Standards IAS 17

3.1 Leasing nach IAS 17 und IFRIC 4

Die aktuelle Bilanzierungsregelung von Leasinggeschäften ist im IFRS durch den IAS 17 geregelt. Danach stellt ein Leasingverhältnis ein Geschäft dar, „bei dem der Leasingnehmer dem Leasinggeber gegen Zahlung [...] das Recht auf Nutzung eines Vermögenswertes für einen vereinbarten Zeitraum überträgt"[12]. Das Hauptmerkmal liegt in der Übertragung des Nutzungsrechts an einem bestimmten Vermögensgegenstand. Zum Beispiel sind Mietkaufverträge, die eine Vermietung mit anschließender Kaufoption beinhalten, als Leasingvereinbarungen anzusehen.[13] Das zentrale Thema stellt die Zuordnung der wirtschaftlichen Verfügungsmacht da. Es besteht die Möglichkeit, dass Leasingvereinbarungen das rechtliche und auch wirtschaftliche Eigentum am Leasingobjekt aufteilen können. Dabei würde das rechtliche Eigentum meist beim Leasinggeber bleiben. Denn je nach Verhältnis kann die Verfügungsmacht auf den Leasingnehmer oder ggf. auf den Leasinggeber entfallen. Durch diese Zuordnung findet eine Klassifizierung nach Operating- und Finance-Lease statt.[14]

Weitere Regelungen im IFRS zum Thema Leasing sind im IFRIC 4 geregelt. Der IFRIC 4 regelt und beurteilt, ob eine bestimmte Vereinbarung als Leasingverhältnis einzustufen ist.[15] Sie dient somit als vorgelagerte Erstprüfung. Für die Beurteilung der Vereinbarung ist nicht die rechtliche Ausgestaltung von Bedeutung, sondern das wirtschaftliche Gehalt der Vereinbarung (substance over form). Daraufhin wird sowohl die Vereinbarung als auch die bilanzielle Auswirkung der Leasingvereinbarung nach IAS 17 begutachtet.[16] Der IFRIC 4 konkretisiert auch, welche zusätzlichen Verträge als Leasing eingestuft werden. So zählt neben der indirekten Leasingvereinbarung auch die verdeckte Vereinbarung, als Leasingverhältnis nach IFRIC 4. Da der IFRIC 4 eher auf eine Output-Vereinbarung abzieht, muss die Übertragung des Nutzungsrechtes nicht zwangsläufig in der physischen Übergabe des Leasinggutes bestehen. Unter Output-Vereinbarungen sind solche zu verstehen, bei denen der Output des Leasinggutes komplett dem Käufer übertragen wird.[17] Demnach ist durch Preisbestimmung und durch das Tragen der Risiken und Chancen durch den Abnehmer die Vereinbarung als Leasingverhältnis in der Bilanzbuchhaltung zu betrachten. Man geht davon aus, dass der Abnehmer die Maschine auch leasen kann, um den identischen wirtschaftlichen Nutzen zu erlangen. Somit entspricht die Bilanzierung der Leasingvereinbarungen gemäß IFRIC 4 mehr einer tatsächlichen Wiedergabe der wirklichen wirtschaftlichen Kooperation zwischen zwei Parteien.[18]

So wurden in den letzten Jahren neue Vereinbarungen in Kraft gesetzt, die rechtlich nicht als Leasingverhältnis gelten, jedoch gegen ein Entgelt das Recht auf Nutzung des Vermögensgegenstandes erlauben.[19] Ein paar Beispiele dafür sind folgende:

- „Outsourcing Vereinbarungen
- Telekommunikationsvereinbarungen, die Kapazitätsrechte einzuräumen, und
- Take-or-Pay- und ähnliche Verträge, die die Käufer zu bestimmen Zahlungen verpflichten, ungeachtet dessen, ob sie die vertraglich festgelegten Produkte abnehmen bzw. Dienstleistungen in Anspruch nehmen oder nicht"[20]

Durch den IFRIC 4 wird nun deutlich, das Veträge, die auf den ersten Blick nicht als Leasingverhältnisse zu erkennen sind, im Endeffekt als indirektes Leasingverhälntnis angesehen werden können und somit nach IAS 17 bilanziell auch als Leasingverhältnis behandelt werden müssen. Mit Inkrafttreten des IFRS 16 ab dem

I. Januar 2019 wird jedoch der aktuell noch gültige IFRIC 4 durch die Leasingregelung IFRS 16 ersetzt.[21]

Die folgende Abbildung veranschaulicht nochmal deutlich, welche Vorraussetzungen gegeben sein müssen, damit ein Vertrag als indirektes Leasingverhältnis angesehen wird und folglich nach IAS 17 bilanziert werden muss.

Abbildung 1: IFRIC 4 - Die Identifizierung von Leasinggeschäften

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

(Quelle: Götze/Sparnheimer [2005], S.263)

3.2 Anwendungsbereich

Der aktuell noch gültige IAS 17 ist auf fast alle Leasingverhältnisse anwendbar. Ausnahmen hierbei sind lediglich Vereinbarungen hinsichtlich Erdgas, Öl, Mineralien, diverse nicht erneuerbare Rohstoffe und Lizenzverträge über Patente, Copyrights, Filme, Videoaufnahmen und ähnlichen Sachverhalten.[22]

Für folgende Leasinggegenstände ist der IAS 17 weiterhin nicht anwendbar:[23]

- Immobilien von Leasingnehmern, die als Finanzinvestition bilanziert werden und durch den Leasingnehmer zum beizulegenden Zeitwert bilanziert werden. Dies entspricht dem Fair Value Model nach IAS 40.
- Vom Leasinggeber als Mietleasingverhältnis zur Verfügung gestellte Immobilien, die als Finanzinvestition angerechnet werden.[24]
- Biologische Vermögenswerte, die von Leasingebern oder -nehmern im Zuge eines Miet-oder Finanzierungsleasings bereitgestellt werden.[25]

Dienstleistungsverträge, die kein Nutzungsrecht am Vermögenswert übertragen, werden explizit durch IAS 17.3 ebenfalls vom IAS 17 ausgeschlossen.[26]

IAS 17 wird außerdem mit der Interpretierung von IFRIC 4 und SIC-27 ergänzt. IFRIC 4 konzentriert sich, wie bereits im vorherigen Kapitel erwähnt, auf langfristige Liefer- und Leistungsverträge, wonach indirekte Nutzungsrechte, z.B. an Produktionsanlagen, bereitgestellt werden. Der SIC-27 bezieht sich auf Sale- and lease back Transaktionen.[27]

Liegt eine Leasingvereinbarung nach der Regelung des IAS 17 vor, stellt sich die zentrale Bilanzierungsfrage, welche der beiden Parteien (Leasingnehmer und -geber) welche Vermögenswerte zu welchem Betrag anzusetzen haben und welche Ergebniseffekte sich daraus ableiten.[28] Im nächsten Abschnitt werden die Klassifizierungen des IAS 17 aufgezeigt.

Der IAS 17 besagt: „Ein Leasingverhältnis wird als Finanzierungsleasing klassifiziert, wenn es im Wesentlichen alle Risiken und Chancen, die mit dem Eigentum verbunden sind überträgt."[29] „Alle anderen Leasingverhältnisse werden als Mietleasingverhältnis klassifiziert. Die Klassifizierung wird zu Beginn des Leasingverhältnisses vorgenommen"[30].

In Bezug auf die Zuweisung der Leasingvereinbarungen wird in der derzeit noch gültigen Fassung des IAS 17 zwischen Operating Lease und Finance Lease unterschieden. Hier ist vor allem das wirtschaftliche Eigentumsrecht am Leasingobjekt für die vorzunehmende Klassifizierung ausschlaggebend. Entscheidend ist, ob die mit dem wirtschaftlichen Eigentumsrecht verbundenen Chancen und Risiken dem Leasinggeber oder Leasingnehmer zugerechnet werden. Werden nun sämtliche Chancen und Risiken auf den Leasingnehmer übertragen, so wird nach IAS 17.9 von einem Finance Lease ausgegangen. Werden sie dagegen dem Leasinggeber zugerechnet, so liegt ein Operating Leasing vor.[31]

Zu den Chancen zählen Gewinnmöglichkeiten durch Einsatz des Leasingobjektes im Betrieb oder durch einen Wertzuwachs des Vermögenswertes. Zu den Risiken gehören Verlustmöglichkeiten, beispielsweise durch nicht genutzte Kapazitäten, technische Überholung oder Renditeabweichungen.[32]

IAS 17.10 enthält eine Vielzahl von Kriterien, die auf ein Vorliegen eines Finance Leasingverhältnisses, d.h. auf einen Übergang der Chancen und Risiken auf den Leasingnehmer, hindeuten lassen.[33] In der praktischen Anwendung ist es meistens sehr schwierig die Typisierung von Leasingverhältnissen korrekt auf einzelne Sachverhalte anzuwenden. Deshalb sind sowohl im IAS 17.10 als auch im IAS 17.11 Beispiele genannt, die auf ein Finanzierungsleasing schließen lassen könnten.[34]

Im Folgenden werden die einzelnen Kriterien, die gemäß IAS 17 zur Einstufung als Finanzierungsleasing angegeben sind, erläutert:

1. Der Eigentumsübergang

Wenn am Laufzeitende das Eigentum des Leasinggegenstandes vom Leasinggeber auf den Leasingnehmer übertragen wird, so findet eine Einstufung als Finanzierungsleasing statt. (Die Regelung muss im Vertrag niedergeschrieben sein)[35].

2. Die kostengünstige Kaufoption

Enthält der Leasingvertrag eine Kaufoption, deren Preis „erwartungsgemäß deutlich niedriger als der zum üblichen Optionsausübungszeitpunkt beizulegende Zeitwert des Vermögenswertes ist"[36], so wird angenommen, dass die Kaufoption ausgeübt wird, da dies für den Leasingnehmer vorteilhaft ist. Hierbei spielt es keine Rolle, ob der Vorteil für Leasingnehmer durch die weitere Nutzung des Objektes entsteht oder durch einen Weiterverkauf zustande kommt.[37] Da der Standard jedoch keine genaue Auskunft wiedergibt, ab wann der Kaufoptionspreis als günstig gilt und um wieviel er niedriger sein muss als der Fair Value, wird in der praktischen Anwendung das Kriterium als erfüllt angesehen, sofern der Preis der Option mindestens 10% unter dem Marktpreis des Leasinggutes liegt.[38]

3. Der Mietzeittest

Der Mietzeittest gilt als Finanzierungsleasing, wenn der „überwiegende Teil der wirtschaftlichen Nutzungsdauer des Vermögenswerts“[39] die Vertragslaufzeit des Leasings miteinschließt. Es wird dann davon ausgegangen, dass die wesentlichen Chancen und Risiken des Vermögensgegenstands dem Leasingnehmer zuzurechnen sind, da dem Leasinggeber durch eine kürzere verbleibende Restnutzungsdauer nur noch minimale Verwertungsmöglichkeiten bleiben.[40] Da jedoch keine genauen Angaben oder Definition über den überwiegenden Teil der wirtschaftlichen Nutzungsdauer im IAS 17 definiert ist, wird in der Praxis auf die nach US-GAAP (840) definierte Schwelle von 75% zurückgegriffen.[41]

4. Der Barwerttest

Wenn „zu Beginn des Leasingverhältnisses [...] der Barwert der Mindestleasingzahlungen im Wesentlichen mindestens dem beizulegenden Zeitwert des Leasinggegenstandes“[42] entspricht, wird auch ohne

Eigentumsübergang davon ausgegangen, dass Chancen und Risiken beim Leasingnehmer angesiedelt sind, sofern dieser Zahlungen in entsprechender Höhe leistet. Dadurch findet eine Verschiebung des Investitionsrisikos und damit der wesentlichen Chancen und Risiken des Gutes vom Leasinggeber hinweg zum Leasingnehmer statt.[43] Da die IFRS keine Quantifizierung des Begriffs „im Wesentlichen“ bereitstellen, erfolgt beim Barwerttest in der Praxis ebenfalls ein Rückgriff auf US-GAAP. Sofern der Barwert der Mindestleasingzahlungen mindestens 90% des Fair Values des Leasinggegenstandes entspricht, geht man davon aus, dass ein Finanzierungsleasingverhältnis vorliegt.

5. Das Spezialleasing

Als letztes Beispiel führt IAS 17.10 das Spezialleasing als einen Indikator für Finanzierungsleasing an. Hierbei geht es nicht um den Leasingvertrag selbst, sondern um den Leasinggegenstand. Sofern dieser „ohne wesentliche Veränderungen nur vom Leasingnehmer genutzt werden“[44] kann, ist eine regelmäßige Aktivierung beim Leasingnehmer verpflichtend. Als

Wesentlichkeitsgrenze für den Aufwand einer alternativen Nutzung wird meist von 10% der ursprünglichen Anschaffungskosten ausgegangen.[45] Sobald aber die alternative Nutzung sowohl ökonomisch als auch unwahrscheinlich für Drittanwendungen ist, kann das Spezialleasing nicht widerlegt werden.[46]

Die genannten Kriterien werden in der folgenden Abbildung nochmals zusammengefasst.

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

Neben IAS 17.10 weist der IAS 17.11 noch auf drei zusätzliche Indikatoren hin, die dabei helfen sollen bestimmte Verträge bzw. Sachverhalte als Finance Lease einzuordnen. Zwei dieser Indikatoren beschäftigen sich mit der Frage, wer an potenziellen Wertverlusten bzw. Wertsteigerungen teilnimmt. So geht man von einem Finanzierungsleasing aus, falls der Leasingnehmer das Leasingverhältnis jederzeit beenden kann und einen hierbei entstandenen Verlust übernehmen muss. Beispiele hierfür wären z.B., wenn Kapazitäten nicht mehr genutzt werden würden oder eine technische Überalterung des Leasinggegenstandes bestehen würde.[47] Der dritte Indikator gibt dem Leasingnehmer eine Option, das Vertragsverhältnis zu deutlich niedrigeren Konditionen (Leasingraten) als auf dem Markt üblich, zu verlängern.[48]

Im nächsten Abschnitt der Arbeit wird das Bilanzierungsvorgehen sowohl beim Leasingnehmer als auch beim Leasingnehmer nach der Regelung des IAS 17 beschrieben.

3.4.1 Finance Lease

Der Leasingnehmer ist beim Finanzierungsleasing als wirtschaftlicher Eigentümer dazu verpflichtet, das Leasingobjekt zu Beginn des Vertragsverhältnisses in seiner Bilanz unter den langfristigen Vermögenswerten (Aktiva) zu aktivieren. Auf der Passivseite muss der Leasingnehmer eine langfristige Verbindlichkeit gegenüber dem Leasinggeber in exakt gleicher Höhe passivieren.[49]

Der Leasingnehmer bucht folgendermaßen:

Vermögenswert an Leasingverbindlichkeil![50]

Der Wert, der hier in der Bilanz angesetzt werden muss, ist entweder der beizulegende Zeitwert (Fair Value) des Leasinggegenstandes, oder der Barwert der Leasingzahlungen, jedoch nur wenn der Barwert der Leasingzahlungen kleiner als der beizulegende Zeitwert ausfällt.[51] Es muss eine Abzinsung der

Mindestleasingzahlungen stattfinden, um die Berechnung des Barwertes der Leasingzahlungen durchzuführen. Gemäß IAS 17.20 muss derjenige Abzinsungsfaktor gewählt werden, der dem Leasingverhältnis zugrunde liegt.[52]

Unter den Mindestleasingzahlungen versteht man alle vom Leasingnehmer während der vereinbarten Vertragslaufzeit garantierten Beträge einschließlich allfälliger garantierter Restwerte.[53]

Bei der Folgebewertung werden die passivierten Verbindlichkeiten und der bereits in der Bilanz aktive Leasinggegenstand separat voneinander begutachtet. Der Leasingnehmer führt dabei folgende Buchungen durch:

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

Neben der Abschreibung des Vermögenswertes entsprechend der Nutzungsdauer erfolgt im Rahmen der Folgebewertung eine Aufteilung der geleisteten Leasingzahlungen in einen Zins- und Tilgungsanteil.[54]

Nach den allgemeinen Regeln erfolgt eine Abschreibung des Vermögenswerts, wonach die Abschreibungen nach IAS 16 (Sachanlagen) bzw. IAS 38 (immaterielle Vermögenswerte) zu ermitteln sind.[55] Der Zeitraum der Abschreibung hängt davon ab, ob zum Vertragsende ein Eigentumsübergang (vom Leasinggeber zum Leasingnehmer) wahrscheinlich ist. Ist dies der Fall, so wird der Vermögensgegenstand über seine restliche wirtschaftliche Nutzungsdauer abgeschrieben. Andernfalls findet die Abschreibung über den Kürzeren der Zeiträume Leasingvertragslaufzeit oder Nutzungsdauer statt.[56]

Bei der Restschuldbewertung ist eine Leasingverbindlichkeit sowohl in einen Tilgungsanteil als auch in Finanzierungskosten aufzuteilen. Die Kosten der Finanzierung müssen über die gesamte Vertragslaufzeit mit einem festbleibenden Zinssatz verteilt werden. Hierbei findet lediglich eine Verteilung der Restschuld statt.[57]

3.4.2 Operating Lease

Wie bereits erwähnt ist der Leasingnehmer bei einem Operating-Leasing weder rechtlicher noch wirtschaftlicher Eigentümer des Leasingobjektes. Das Verhältnis wird wie ein standardisierter Mietvertrag behandelt, der mit keinerlei Ansatzpflicht in der Bilanz einhergeht. Man spricht von der off-balance Methode. Nur die periodengerechte GuV-wirksame Erfassung der vereinbarten zu zahlenden Leasingraten über die Vertragslaufzeit sind bilanziell zu beachten. Diese werden als Aufwand in den Büchern des Leasingnehmers durch die GuV Rechnung verbucht.[58]

Die Buchung lautet folgendermaßen:

Mietaufwand an Bank

Der Leasinggegenstand jedoch bleibt weiterhin beim Leasinggebers als current oder non-current asset in der Bilanz aktiviert. Wenn es sich beim Leasingobjekt jedoch um ein abnutzbares asset handelt, so ist er mit derselben Abschreibungsmethode wie vergleichbare assets abzuschreiben. Dabei sind die Vorgaben von IAS 16 und 38 zu beachten.[59]

3.5.1 Finance Lease

Eine Aktivierung des Leasingobjektes im Anlagevermögen findet beim Leasinggeber nicht statt. Stattdessen bucht der Leasinggeber beim Erstansatz des Finanzierungsleasings eine Forderung gegenüber dem Leasingnehmer in seine Bücher. Da die wesentlichsten Risiken und Chancen des Leasingobjektes beim Finanzierungsleasing auf den Leasingnehmer überspielt werden, ist der Leasinggeber kein wirtschaftlicher Eigentümer des Vermögenswertes mehr. Daher ist der vermietete Leasinggegenstand auch nicht als Vermögensgegenstand in den Büchern aufzuzeigen, sondern muss ggf. ausgebucht werden. Gemäß IAS 17.36 bemisst sich die Höhe der Forderung an den zu erwartenden Einzahlungen aus der Leasingvereinbarung. In nahezu allen Fällen wird eine Forderung eingebucht und gleichzeitig ein Vermögenswert (Leasinggut) ausgebucht.[60]

Die Buchung lautet folgendermaßen:

Forderung an Vermögenswerl[61]

Entsprechend des IAS 17.36 muss eine Forderung in Höhe des Nettoinvestitionswerts gebildet werden. Dieser entspricht dem Barwert der Mindestleasingzahlungen zuzüglich der vom Leasingnehmer nicht garantierten Restwerte.[62]

Im Rahmen der Folgebewertung ergibt sich folgender Buchungssatz für den Leasinggeber:

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

In der Folgebewertung müssen die Finanzerträge entsprechend des IAS 17.39 so aufgeteilt werden, dass eine konstante Verzinsung über die gesamte Vertragslaufzeit der Nettoinvestition des Leasinggebers zustande kommt. Der Leasingeber ist, analog zum Vorgehen beim Leasingnehmer, dazu verpflichtet, während der Leasingvertragslaufzeit die bereits erhaltenen Zahlungen in je einen Zins- und Förderungsrückführungsanteil aufzuspalten. Hierbei wird der Zinssatz, der im Leasingverhältnis vereinbart wurde, angewendet.[63]

3.5.2 Operating Lease

Beim Operating-Leasing ist der Leasinggeber rechtlicher Eigentümer des Leasingobjektes. Auch besitzt er die wirtschaftlichen Eigentumsrechte. Somit ist nach IAS 17.49 der Leasinggegenstand aktiviert zu bleiben. Eine Aktivierung erfolgt unter den langfristigen Vermögensgegenständen[64]

[...]


[1] Vgl. Ballwieser [2009], S.1.

[2] Vgl. IASB Homepage [2017], S.1.

[3] Vgl. Schnabl/Urschler/Wolf [2017], S.1.

[4] Vgl. IFRS Homepage [2008].

[5] Vgl. Grüneberger [2016], S.69f.

[6] Vgl. IASB ED/2013/6 [2013].

[7] Vgl. IAS Plus Homepage [2016].

[8] Vgl. Figge [2000], S.160.

[9] Vgl. Küting/Hellen/Brakenseik [1998], S.1465.

[10] IFRS 16.9.

[11] Vgl. Schnabl/Urschler/Wolf [2016], S.1.

[12] Kümpel/Becker [2016], S.3.

[13] Vgl. Pellens/Füllbier/Gassen/Sellhorn [2017], S.756.

[14] Vgl. Peterson/Dormbach/Bansbach [2O16], S.384.

[15] Vgl. Pellens/Füllbier/Gassen/Sellhorn [2017], S.758.

[16] Vgl. Holzmayer/Ley/Metzen [2016], S.192.

[17] Vgl. Lüdenbach/Hoffmann [2013] S.713.

[18] Vgl. Pferdehirt [2007], S.58f.

[19] Vgl. IFRIC 4, IAS PLUS Homepage.

[20] IAS PLUS Homepage, IFRIC 4.

[21] Vgl. IAS Plus Homepage, IFRIC 4.

[22] Vgl. IAS 17.2.

[23] Vgl. IAS 17.2.

[24] Vgl. IAS 40.

[25] Vgl. IAS 41.

[26] Vgl. Kümpel/Becker [2006], S.9.

[27] Vgl. Kümpel/Becker [2006], S.4-13.

[28] Vgl. Pellens/Füllbier/Gassen/Sellhorn [2017], S.759.

[29] IAS 17.4.

[30] IAS 17.8.

[31] Vgl. Coenenberg/Haller/Schulze [2016], S.200f.

[32] Vgl. Ebenda.

[33] Vgl. Coenenberg/Haller/Schultze [2016], S.200f.

[34] Vgl. Coenenberg/Haller/Schultze [2016], S.197ff.

[35] Vgl. IAS 17.10.

[36] IAS 17.10.

[37] Vgl. Findeisen [2005], S.28.

[38] Vgl. Lüdenbach/Freiberg [2010], S.28.

[39] IAS 17.10.

[40] Vgl. Kümpel/Becker [2006], S.32f.

[41] Vgl. Peterson/Bansbach/Dormbach [2015], S.387.

[42] IAS 17.10.

[43] Vgl. Alwarez/Wotschofsky/Miethig [2001], S.938.

[44] IAS 17.10.

[45] Vgl. Doll [2009], S.81.

[46] Vgl. Lüdenbach/Freiberg [2010], S.66.

[47] Vgl. IAS 17.11; vgl. Findeisen [1997], S.840.

[48] Vgl. IAS 17.11.

[49] Vgl. IAS 17.20.

[50] Vgl. KPMG [2016], S.1266.

[51] Vgl. IAS 17.20; vgl. Baetge [2012], S.199.

[52] Vgl. IAS 17.4.

[53] Vgl. Pellens/Füllbier/Gassen/Sellhorn [2017], S.765.

[54] Vgl. Pellens/Füllbier/Gassen/Sellhorn [2017], S.768.

[55] Vgl. IAS 17.27.

[56] Vgl. IAS 17.28.

[57] Vgl. IAS 17.25.

[58] Vgl. IAS 17.26.

[59] Vgl. Pellens/Füllbier/Gassen/Sellhorn [2017], S.763.

[60] Vgl. KPMG [2016], S.1266.

[61] Vgl. Ebenda.

[62] Vgl. IAS 17.36; vgl. IAS 17.4.

[63] Vgl. Freidank/Velte [2013], S.79ff.

[64] Vgl. IAS 17.49.

Final del extracto de 64 páginas

Detalles

Título
IFRS 16, der neue Leasingstandard. Analyse und Vergleich der Neuregelung
Universidad
Munich University of Applied Sciences
Calificación
1,7
Año
2017
Páginas
64
No. de catálogo
V383731
ISBN (Ebook)
9783668590205
ISBN (Libro)
9783668590212
Tamaño de fichero
2049 KB
Idioma
Alemán
Palabras clave
ifrs, leasingstandard, analyse, vergleich, neuregelung, ifrs 16
Citar trabajo
Anónimo, 2017, IFRS 16, der neue Leasingstandard. Analyse und Vergleich der Neuregelung, Múnich, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/383731

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