Die Elternzeit als arbeitsrechtlicher Teil des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes (§ 15 ff. BEEG)


Seminar Paper, 2012

23 Pages, Grade: 2,0


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Inhaltsverzeichnis

1. Einleitung
1.1 Fragestellung
1.2 Aufbau der Seminararbeit

2. Die gesetzliche Regelung zur Elternzeit
2.1 Der Anspruch auf Elternzeit
2.1.1 Arbeitsverhältnis als erste Voraussetzung
2.1.2 Die Anspruchsberechtigten
2.1.3 Dauer und Übertragung der Elternzeit
2.1.4 Anmeldung der Elternzeit
2.1.5 Anmeldefrist
2.1.6 Gemeinsame Elternzeit und ihre Aufteilung
2.1.7 Unabdingbarkeit und Unverzichtbarkeit des Anspruchs
2.1.8 Krankenversicherung während der Elternzeit
2.1.9 Verlängerung der Elternzeit
2.1.10 Vorzeitige Beendigung der Elternzeit
2.1.11 Wiederaufnahme der Erwerbsarbeit nach Beendigung der Elternzeit
2.2 Erwerbstätigkeit während der Elternzeit
2.2.1 Der Umfang der Erwerbstätigkeit
2.3.2 Teilzeitarbeit beim bisherigen Arbeitgeber
2.2.3 Teilzeitarbeit bei einem anderen Arbeitgeber oder selbstständige Tätigkeit
2.3 Erholungsurlaub während der Elternzeit
2.3.1 Kürzung des Urlaubs
2.3.2 Nachgewährung des Resturlaubs
2.3.3 Urlaubsabgeltung
2.3.4 Urlaubsausgleich bei zu viel gewährten Urlaub
2.4 Sonderkündigungsschutz während der Elternzeit
2.4.1 Kündigung durch den Arbeitgeber
2.4.2 Kündigungsrecht des Arbeitnehmers

3. Zusammenfassung
3.1 Resümee
3.2 Ausblick

Literaturverzeichnis

1. Einleitung

1.1 Fragestellung

Die Elternzeit (früher: Erziehungsurlaub) gibt Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern die Möglichkeit, sich ihrem leiblichen, zur Pflege oder Adoption aufgenommenen Kind zu widmen und gleichzeitig den Kontakt zum Beruf aufrechtzuerhalten.[1] Hierzu haben die Eltern und gewisse Pflegepersonen gem. § 15 BEEG einen Anspruch auf unbezahlte Freistellung von der Arbeit, regelmäßig für die Dauer bis zur Vollendung des 3. Lebensjahres des Kindes.[2] Sie hilft Frauen als auch Männer die Vereinbarkeit von Beruf und Familie zu verbessern.

Die vorliegende Seminararbeit befasst sich mit der Elternzeit (§15 ff. BEEG) als den arbeitsrechtlichen Teil des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes (BEEG), der alle wesentlichen Regelung darüber enthält. Auf das Elterngeld als sozialrechtlichen Teil wird nur soweit eingegangen, wie es im Zusammenhang mit der Elternzeit von Bedeutung ist.

Folgende Blickwinkel werden in der Seminararbeit thematisiert: Auf der einen Seite steht der Arbeitnehmer, der die Elternzeit und eventuell die Verlängerung in Anspruch nimmt und auf der anderen Seite steht der Arbeitgeber, der die Elternzeit nicht nur rechtlich und in seiner Personalplanung beachten muss, sondern sich auch über einen Antrag auf Verlängerung der Elternzeit ernsthafte Gedanken machen muss, im Einzelfall sogar betriebliche Interessen und die familiären Interessen des Arbeitnehmers abwägen. Weiterhin soll die Chancengleichheit von Frauen im Beruf verbessert und die Elternzeit für Väter gefördert werden.

1.2 Aufbau der Seminararbeit

Die folgende Arbeit ist in drei Kapitel unterteilt. Im ersten Kapitel wird zunächst im Rahmen der Einleitung auf die Fragestellung eingegangen.

Das zweite Kapitel bildet den Schwerpunkt dieser Arbeit. Besonders wird der arbeitsrechtliche Aspekt der Elternzeit beleuchtet. Hierzu werden die maßgeblichen gesetzlichen Regelungen im BEEG vorgestellt und mögliche Problemstellungen für die praktische Anwendung herausgearbeitet. Die Arbeit stützt sich u.a. auf Drucksachen des Bundestages sowie Entscheidungen und Urteile des Bundesarbeitsgerichts.

Das dritte Kapitel bildet den Abschluss, in welchem die Grundsätze der Arbeit in einem persönlichen Resümee zusammengefasst werden. Im Anhang befindet sich schließlich Formulierungsmuster für einen Antrag auf Elternzeit und einen Antrag auf Teilzeitbeschäftigung, falls im Betrieb oder Unternehmen keine vorhanden sind.

2. Die gesetzliche Regelung zur Elternzeit

2.1 Der Anspruch auf Elternzeit

Die Anspruchsgrundlage für die Elternzeit findet sich in § 15 Abs. 1 S.1 BEEG. Demnach haben Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer einen Anspruch auf Elternzeit, wenn sie mit ihrem Kind oder mit einem nichtleiblichen Kind, zu dem eine bestimmte Beziehung besteht, in einem Haushalt leben und dieses Kind selbst betreuen, erziehen und um seine Entwicklung kümmern. Dazu ist eine gemeinsame Wirtschafts- und Lebensgemeinschaft zwischen Kind und Elternzeitberechtigtem erforderlich.[3]

2.1.1 Arbeitsverhältnis als erste Voraussetzung

Die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern haben gem. § 15 Abs. 1 S. 1 BEEG ein Recht auf Elternzeit.[4] Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (BAG) ist Arbeitnehmer, „wer auf Grund eines privatrechtlichen Vertrags im Dienste eines anderen zur Leistung weisungsgebundener, fremdbestimmter Arbeit in persönlicher Abhängigkeit verpflichtet ist.“[5] Erforderlich ist ein privatrechtliches Arbeitsverhältnis bzw. Beschäftigungsverhältnis. Ausgeschlossen von diesem anspruchsberechtigten Personenkreis sind Selbstständige, Schüler und Studenten, sowie Beamten, Pfarrer, Richter und Soldaten. Für sie gelten Sonderregelungen außerhalb des BEEG.[6] Den Arbeitnehmer werden die zur Berufsbildung Beschäftigten nach § 20 Abs. 1 BEEG gleichgestellt. Dazu gehören etwa Auszubildende, Umschüler sowie zur beruflichen Fort- und Weiterbildung Beschäftigte.[7]

Der Anspruch auf Elternzeit besteht in jedem Arbeitsverhältnis, das heißt bei Vollzeit- ebenso wie bei Teilzeitverhältnissen einschließlich geringfügiger Beschäftigungen. Auch für leitende Angestellte i.S. § 5 Abs. 3 BetrVG besteht die Möglichkeit Elternzeit in Anspruch zu nehmen.[8] Erwerbstätige Personen wie Unternehmer, Selbstständige, Personen im freiwilligen sozialen Jahr (FSJ), ehrenamtlich Tätige und Arbeitslose haben keine Möglichkeit in Elternzeit zu gehen. Ein Geschäftsführer einer GmbH hat keinen Anspruch auf Elternzeit, wenn er überwiegend weisungsfrei handelt.[9] Bei einem Praktikum im Rahmen einer Hochschulausbildung ist der Zugang zur Elternzeit nur eröffnet, wenn das Praktikum als selbständiger, betrieblich ausgerichteter Teil der Ausbildung anzusehen ist.[10] Das Arbeitsverhältnis muss lediglich dem deutschen Arbeitsrecht unterliegen. Für die Inanspruchnahme der Elternzeit wird kein Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt in Deutschland vorausgesetzt, sowie dies für das Elterngeld gem. § 1 Abs. 1 Nr. 1 BEEG nicht nur der Fall ist, sondern auch das Bestehen eines Arbeitsverhältnis in Deutschland. Unabhängig von ihrer Staatsangehörigkeit und ihrem Wohnsitz.[11]

2.1.2 Die Anspruchsberechtigten

Anspruchsberechtigt für die Elternzeit sind gemäß § 15 Abs. 1, 1a BEEG, § 1 Abs. 3, 4 BEEG sind nicht nur Arbeitnehmer mit einem eigenen Kind, sondern auch folgende Personengruppen:

- Die Personen, die mit einem Kind in einem Haushalt leben, das sie mit dem Ziel der Adoption aufgenommen haben. Die Personen, die ein Pflegekind aufgenommen haben. Die Person, die ein Kind des Ehepartners oder des Lebenspartners in ihren Haushalt aufgenommen hat.
- Beschäftigte, die eine Vaterschaftsanerkennung anstreben, sofern die Mutter zustimmt. Vor allem an die Situation, dass die Mutter bei Geburt des Kindes noch mit einem anderen Mann verheiratet ist, dessen Vaterschaft zunächst aufgehoben werden muss (§§ 1592 Nr. 1, 1599 ff. BGB).[12]
- Die Verwandten bis zum 3. Grades des Arbeitnehmers gem. 1589 BGB und Ehegatte bzw. Lebenspartner (Nr. 1b i.V.m. 1 Abs. 4 BEEG), wenn die Eltern wegen einer schweren Krankheit, Schwerbehinderung oder Tod ihr Kind nicht betreuen können. Dazu muss das Kind in ihrem Haushalt leben und von ihnen betreut werden.[13]
- Die Großeltern des Kindes können gem. § 15 Abs. 1a BEEG bei Vorliegen der Voraussetzungen die Elternzeit auch in Anspruch genommen werden, ohne dass die Eltern an der Betreuung gehindert sind. Die Bedingungen sind: Die Großeltern leben mit dem Kind in einem Haushalt, betreuen es selbst und erziehen es gesund, wenn ein Elternteil des Kindes minderjährig ist oder ein Elternteil sich im letzten oder vorletzten Jahr einer Ausbildung befindet, die vor dem 18. Lebensjahr begonnen wurde und seine Arbeitskraft voll in Anspruch nimmt. Erfasst werden berufliche wie auch schulische Ausbildung einschließlich des Hochschulstudiums.[14]

2.1.3 Dauer und Übertragung der Elternzeit

Der Anspruch auf Elternzeit für Väter und Mütter besteht grundsätzlich bis zur Vollendung des dritten Lebensjahres eines Kindes, § 15 Abs. 2 S. 1 BEEG. Bei der Adoption oder Aufnahme eines Kindes in Vollzeit- oder Adoptionspflege kann Elternzeit ab der Aufnahme, längstens jedoch bis zur Vollendung des achten Lebensjahres des Kindes genommen werden (§ 15 Abs. 2. S. 5). Der Zeitraum endet mit dem Ablauf des Tages, der dem dritten Geburtstag des Kindes vorangeht,[15] d.h. ab der Geburt bzw. Aufnahme des Kindes werden die Fristen berechnet. Zum Bespiel: Ein Kind wird am 13.11.2011 geboren. Die Elternzeit endet am 12.11.2014. So muss der Elternzeitberechtigte am Geburtstag des Kindes wieder zur Arbeit gehen.[16]

Eine weitere Aufteilung ist mit Zustimmung der Arbeitgeberseite möglich. Mütter können die Elternzeit erst nach Anlauf der Mutterschutzfrist gem. § 6 Abs. 1 MuSchG nehmen. Diese Frist umfasst im Normalfall acht Wochen, bei früh- und Mehrlingsgeburten 12 Wochen nach der Entbindung. Es handelt sich während dieser Zeit um ein absolutes Beschäftigungsverbot. Während dieser Zeit darf die Mütter nicht beschäftigt werden. Die Mutterschutzfrist nach § 6 Abs. 1 MuSchG wird grundsätzlich auf die mögliche dreijährige Gesamtdauer der Elternzeit angerechnet. Die Elternzeit des Vaters kann nach der Geburt des Kindes bereits während der Mutterschutzfrist für die Mutter beginnen.[17]

Mit Zustimmung des Arbeitgebers kann ein beliebiger Anteil der dreijährigen Elternzeit von bis zu 12 Monaten angespart und bis zur Vollendung des achten Lebensjahres übertragen werden (§ 15 Abs. 2 S. 4 BEEG).[18] Die Elternzeit wird für jeden Elternteil separat betrachtet, d. h. dem übertragenden Elternteil wird eine Elternzeit des Partners nicht angerechnet. Jedes Elternteil kann seine gesamte Elternzeit in zwei Zeitabschnitte aufteilen, dabei zählt die Übertragung als ein Zeitabschnitt.[19]

2.1.4 Anmeldung der Elternzeit

Die Anmeldung der Elternzeit erfolgt durch Abgabe einer schriftlichen Willenserklärung (Siehe Anhang: Anlage 1). Der Arbeitnehmer als Elternzeitberechtigte darf sich vertreten lassen.[20]

Aus der Willenserklärung muss nach § 16 Abs. S.1 BEEG hervorgehen , für welche Zeiten innerhalb von zwei Jahren Elternzeit in Anspruch genommen werden soll. Die Daten für Beginn (Dauer) und Ende der Elternzeit sind anzugeben.

Beispiel: „Hiermit melde ich mich zur Betreuung meiner Tochter Naomi für Elternzeit, die am 13.11.2011 geboren wurde, vom 17.12.2011 bis zum 12.11.2014 an“[21] Die Erklärung wird wirksam, sobald sie dem Arbeitgeber zugeht (§130 BGB). Empfangsberechtigt sind außer dem Arbeitgeber auch seiner Vertreter und ausgestattete Vorgesetzte.[22] Das Recht auf Elternzeit verfällt, sobald sie nicht beantragt wird. Die Schriftform kein ist Wirksamkeitserfordernis, sondern dient nur zum Beweis der Anmeldung. Letztlich muss der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer die Elternzeit bescheinigen nach § 16 Abs. S. 6 BEEG.[23]

2.1.5 Anmeldefrist

Spätestens sieben Wochen vor ihrem Beginn muss die Anmeldung schriftlich erfolgen (§16 Abs. 1 S.1 BEEG), wenn sich die Elternzeit unmittelbar an die Geburt des Kindes (z. B. Elternzeit des Vaters) oder an die Mutterschutzfrist anschließen soll. Damit soll dem Arbeitgeber einen Gestaltungsraum gegeben, indem er für den Elternzeiter einen Ersatz finden kann.[24] Bei dringenden Gründen ist ausnahmsweise auch eine angemessene kürzere Frist als die sieben Wochenfrist möglich (§16 Abs.1 S. 2 BEEG) z. B. zu Beginn einer Adoptionspflege, soweit sie sich nicht frühzeitig planen ließ, oder bei Frühgeburten für die Elternzeit des Vaters. Es gelten für die Berechnung der sieben Wochen-frist die allgemeine Vorschriften der §§187 Abs. 1, 188 Abs. 2 BGB, Elternzeitbeginn Mittwoch, Zugangsfrist Dienstag Sieben Wochen zuvor §193 BGB und Ausschluss von Sonn- und Feiertagen aus der Fristberechnung findet weder unmittelbare noch entsprechende Anwendung.[25]

2.1.6 Gemeinsame Elternzeit und ihre Aufteilung

Es ist von der so genannten „separaten Betrachtungsweise“ bei der Dauer einschließlich der Übertragungsmöglichkeit auszugehen.[26] Jedes Elternteil kann die Elternzeit alleine oder beide Elternteile können sie gem. § 15 Abs. 3 BEEG gemeinsam nehmen. Dabei können sie gleichzeitig oder abwechselnd Elternzeit nehmen. Elternzeit kann auch für einzelne Monate oder Wochen sowie für die Partnermonate des Elterngeldes genommen und genutzt werden. Ein Bespiel für die Aufteilung der Elternzeit zwischen den Eltern: Der Vater möchte unmittelbar nach der Mutterschutzfrist, Elternzeit von zwölf Monaten nehmen. Für diese zwölf Monate bekommt er Elterngeld. Die Mutter möchte ein Jahr Elternzeit erst zur Einschulung des Kindes nehmen. In diesem Fall ist die Elternzeit vom Vater sieben Wochen vor Ablauf der Mutterschutzfrist anzumelden und verbindlich festzulegen. Die Mutter muss sich dann mit ihrem Arbeitgeber über die Übertragung der Elternzeit und deren Beginn einigen.[27]

2.1.7 Unabdingbarkeit und Unverzichtbarkeit des Anspruchs

Der Anspruch auf Elternzeit kann gem. § 15 Abs. 2 S. 6 BEEG „nicht durch Vertrag ausgeschlossen werden“. Die Vorschriften über Elternzeit stellen ein zwingendes Recht dar. Aufgrund des Verbots der vertraglichen Verschlechterung der gesetzlichen Regelungen sind ungünstigere Regelungen nach § 134 BGB nichtig. Dagegen sind günstigere Vereinbarungen nicht ausgeschlossen.[28]

2.1.8 Krankenversicherung während der Elternzeit

Gem. § 192 Abs. 1 Nr. 2 SGB V bleibt die Pflichtmitgliedschaft in der gesetzlichen Krankenversicherung während der Elternzeit bestehen. Auch die Familienangehörigen sind gem. § 10 SGB V) geschützt.[29] Aus dem Elterngeld sind weder Beiträge zu leisten, noch wirkt es sich erhöhend auf aus anderen Gründen bestehende Beitragspflichten aus. Pflichtmitglieder, die außer dem Elterngeld keine weiteren beitragspflichtigen Einnahmen beziehen, sind dementsprechend für die Dauer der Elternzeit beitragsfrei versichert. Freiwillige Mitglieder und privat krankenversicherte Personen müssen grundsätzlich weiterhin Beiträge zahlen, ggf. den Mindestbeitrag.[30]

2.1.9 Verlängerung der Elternzeit

Eine Verlängerung der Elternzeit ist mit der Zustimmung des Arbeitgebers gem. §16 Abs. 3 S.1 BEEG) möglich. Eine Verlängerung der Elternzeit kann der Arbeitnehmer gem. § 16 Abs.3 S. 4 BEEG verlangen, wenn ein vorgesehener Wechsel in der Anspruchsberechtigung aus einem wichtigen Grund nicht erfolgen kann. Bespiele hierfür können eine schwere Krankheit des anderen Sorgeberechtigten sein, aufgrund dessen die Erziehungstätigkeit nicht übernommen werden kann.[31] Liegt eine solche Voraussetzung vor, tritt die Verlängerung aufgrund der Erkrankung ein.[32]

Fraglich ist, ob der Arbeitgeber über einen Antrag auf Elternzeit-Verlängerung einfach abschmettern bzw. vollkommen frei entscheiden kann ohne sich ernsthafte Gedanke darüber zu machen. Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat in einem Urteil von 18.10.2011 entschieden, dass Arbeitgeber "nach billigem Ermessen" gem. § 315 Abs. 3 BGB entscheiden muss,[33] d.h. er muss eine ernste Abwägung der eigenen Interessen und der familiären Interessen des Arbeitnehmers vornehmen. Der Arbeitnehmer hätte einen Anspruch auf Verlängerung, falls eine Verweigerung der Verlängerung vollkommen einseitig bzw. "unbillig" wäre.

2.1.10 Vorzeitige Beendigung der Elternzeit

Die Elternzeit kann mit Zustimmung des Arbeitgebers problemlos vorzeitig beendet werden, gem. 16 Abs. 3 S. 1 BEEG. Sie endet nicht, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen wie z.B. Verlust des Sorgerechts wegfallen.[34] Sie kann auch nicht aufgrund der Mutterschutzfristen vor der Geburt eines weiteren Kindes beendet werden gem. § 16 Abs. 3 S. 3 BEEG.[35] Der Arbeitnehmer hat dem Arbeitgeber die zum Wegfall der Anspruchsberechtigung führenden Umstände unverzüglich mitzuteilen gem. § 16 Abs. 5 BEEG. Daraus folgt, dass der Arbeitgeber zwar nicht verpflichtet, aber doch berechtigt ist, den Elternzeiter zur unverzüglichen Wiederaufnahme der Arbeit aufzufordern.[36] Hier sind die gesetzliche zugelassenen Fällen der vorzeitigen Beendigung der Elternzeit:

Fall 1: Die Elternzeit endet vorzeitig, wenn das Kind stirbt. Die Elternzeit dauert dann höchstens noch 3 Wochen, beginnend mit dem Todestag gem. 16 Abs. 4 BEEG. Zum Bespiel: Stirbt das Kind am Mittwoch, 01.09., so endet die Elternzeit spätestens mit Ablauf des 22.09..

Fall 2: Die Elternzeit endet vorzeitig wegen der Mutterschutzfristen (6 Wochen vor und mindestens 8 Wochen nach der Geburt) nach dem Mutterschutzgesetz, ohne dass der Arbeitgeber zustimmt, wenn eine Arbeitnehmerin, die sich bereits in Elternzeit befindet, erneut schwanger ist.[37] Das Problem ist, dass das EuGH-Urteil wohl noch nicht in deutsches Recht umgesetzt ist bzw. das BEEG wurde noch nicht diesem Urteil angepasst. Aber prinzipiell gilt, dass das Unionsrecht vor dem nationalen Recht Vorrang hat.

Fall 3: Die Elternzeit endet vorzeitig, wenn ein weiteres Kind geboren wird oder ein besonderer Härtefall (schwere Krankheit, Schwerbehinderung oder Tod eines Elternteils) im Sinne des § 5 Abs. 1 Satz 3 BEEG vorliegt. Dann kann der Arbeitgeber eine vorzeitige Beendigung der Elternzeit nur ablehnen, wenn er einen dringenden betrieblichen Grund hat, den er innerhalb von vier Wochen schriftlich geltend machen muss, § 16 Abs. 3 Satz 2 BEEG.

2.1.11 Wiederaufnahme der Erwerbsarbeit nach Beendigung der Elternzeit

Das ursprüngliche Arbeitsverhältnis wird nach Beendigung der Elternzeit wieder fortgesetzt. Daher muss der Elternzeiter seine Arbeitskraft unaufgefordert anbieten. „Hierzu muss er gem. 294 BGB die Arbeitskraft tatsächlich, persönlich gem. § 613 S. 1 BGB so anbieten, wie sie zu bewirken ist; er muss also am Erfüllungsort (Arbeitsplatz) erscheinen.“[38] Weiterhin hat der Arbeitnehmer gem. § 15 Abs.5 S. 4 Alt. 2 BEEG einen Anspruch nach der Elternzeit auf die Arbeitszeit, die vor Beginn der Elternzeit vereinbart war.

2.2 Erwerbstätigkeit während der Elternzeit

2.2.1 Der Umfang der Erwerbstätigkeit

Während der Elternzeit ist eine Erwerbstätigkeit nach § 15 Abs. 4 S. 1 BEEG bis zu einem wöchentlichen Umfang von 30 Stunden zulässig. Sind beide Eltern gemeinsam in Elternzeit, können beide eine Erwerbstätigkeit von jeweils bis zu 30 Wochenstunden ausüben.[39] Dies bezeichnet man als „Elterngeldunschädliche Teilzeitbeschäftigung“, weil bis zu dieser Grenze ein Anspruch auf Elterngeld besteht (§ 1 Abs. 1 Nr. 4 und Abs. 6 BEEG)[40] Mütter und Väter müssen daher ihre Erwerbstätigkeit nicht aussetzen, um selbst die Betreuung ihre Kinder übernehmen zu können.[41]

2.3.2 Teilzeitarbeit beim bisherigen Arbeitgeber

Der Elternzeiter hat Anspruch darauf, die Arbeitszeit beim eigenen Arbeitgeber während der Elternzeit unter bestimmten Voraussetzungen zu reduzieren (§ 15 Abs. 6 BEEG). Falls eine Teilzeitarbeit vor der Elternzeit bestand, kann der Arbeitnehmer sie ohne Antragstellung unverändert fortsetzen (§15 Abs. 5 S. 4 BEEG). Ansonsten sollen sich Arbeitnehmer und Arbeitgeber möglichst über einen formlosen Antrag auf die Reduzierung der Arbeitszeit und ihrer Ausgestaltung innerhalb von vier Wochen gem. § 15 Abs. 5 S. 1 und 2 BEEG einigen. Ist eine Einigung nicht möglich, kann der Arbeitnehmer während der Gesamtdauer der Elternzeit zweimal eine Verringerung seiner Arbeitszeit beanspruchen. „Der Arbeitsplatz bleibt mit all seinen arbeitsrechtlichen Konsequenzen erhalten.“[42] Für den Anspruch auf Verringerung der Arbeitszeit gem. § 15 Abs. 7 S. 1 BEEG besteht unter den fünf Voraussetzungen, die zusammen vorliegen müssen:

Erstens muss der Arbeitgeber in der Regel mehr als 15 Arbeitnehmer beschäftigen. Ausgenommen hiervon sind Personen in Berufsbildung wie zum Beispiel Auszubildende. Teilzeitkräfte sind dabei unabhängig von ihrer jeweiligen Wochenstundenzahl voll mitzurechnen, so auch geringfügig Beschäftigte im Sinne von § 8 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch (SGB IV).[43]

Zweitens muss das Arbeitsverhältnis in demselben Betrieb oder Unternehmen ohne Unterbrechung länger als sechs Monate bestehen.

Drittens soll die vertraglich vereinbarte regelmäßige Arbeitszeit mindestens zwei Monate auf einen Umfang zwischen 15 und 30 Wochenstunden verringert werden.

Viertens dürfen dem Anspruch keine dringenden betrieblichen Gründe entgegenstehen.

Fünftens wird vorausgesetzt, dass der Anspruch dem Arbeitgeber sieben Wochen vor Beginn der Tätigkeit schriftlich mitgeteilt wurde. Dieser Antrag muss den Beginn und den Umfang der verringerten Arbeitszeit enthalten (Siehe Anhang: Anlage 2). Ferner soll die gewünschte Verteilung der verringerten Arbeitszeit im Antrag angegeben werden (§ 15 Abs. 7 S. 2 und 3 BEEG).

2.2.3 Teilzeitarbeit bei einem anderen Arbeitgeber oder selbstständige Tätigkeit

Eine zulässige Teilzeitarbeit bis zu 30 Stunden in der Woche bei einem anderen Arbeitgeber oder als Selbstständiger bedarf der Zustimmung des Arbeitgebers (§ 15 Abs. 4 S. 3 BEEG). Anders als beim bisherigen Arbeitgeber darf die Wochenarbeitszeit auch unter 15 Wochenstunden liegen, weil hier die Voraussetzungen des § 15 Abs. 7 BEEG nicht gelten. Der Arbeitgeber kann seine Zustimmung nur innerhalb von vier Wochen aus „dringenden betrieblichen Gründen“ schriftlich ablehnen (§ 15 Abs. 4 S. 4 BEEG). Die Frist beginnt ab dem Zeitpunkt, an dem der Arbeitnehmer die Zustimmung begehrt.[44] Der Elternzeiter muss klagen vor dem Arbeitsgericht klagen, bzw. einstweiligen Rechtsschutz in Anspruch nehmen, wenn der Arbeitgeber form- und fristgerecht sie ablehnt, um in die gewünschte Teilzeittätigkeit zu kommen.[45]

2.3 Erholungsurlaub während der Elternzeit

Die Vorschrift des § 17 BEEG regelt das Verhältnis zwischen der Elternzeit und dem Anspruch eines jeden Arbeitnehmers auf Erholungsurlaub.[46] Grundsätzlich entsteht der Jahresurlaubsanspruch auf der Grundlage des bestehenden Arbeitsverhältnisses. Die Elternzeit wird aus „sozialpolitischen Gründen“ anders behandelt.[47] Der Gesetzgeber hat in § 17 BEEG einen „fairen Ausgleich der beiderseitigen Interessen für die Kollision von Erholungsurlaub mit der Elternzeit normiert“[48]

2.3.1 Kürzung des Urlaubs

Das Bundesarbeitsgericht hat mit Urteil vom 17. Mai 2011 entschieden, dass der Anspruch auf Erholungsurlaub mit Beginn des Jahres grundsätzlich auch für die Monate der künftigen Elternzeit entsteht. Nach § 17 Abs. 1 Satz 1 BEEG ist der Arbeitgeber lediglich für volle Kalendermonate der Elternzeit berechtigt, den Urlaubsanspruch um 1/12 zu kürzen.[49] Beispiel: Die Arbeitnehmerin oder der Arbeitnehmer hat einen jährlichen Urlaubanspruch von 30 Arbeitstagen.

[...]


[1] Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend, Broschüre 2012, S. 59.

[2] Patrick Bruns, Elternzeit, 2 Aufl., 2011, S. 15.

[3] Buchner/Becker, Kommentar zur MSchG und BEEG, Aufl. 8, 2008, § 15 BEEG, Rdnr. 6.

[4] Bruns, Elternzeit, Aufl. 2, S. 16.

[5] BAG, Urteil v. 20.08.2003, 5 AZR 610/02, NZA 2004, 39.

[6] Bruns, Elternzeit, Aufl. 2, S. 16.

[7] Friedbert Rancke, 2007, Mutterschutz I Elterngeld I Elternzeit, § 20 BEEG Rdnr. 27.

[8] Bruns, Elternzeit, Aufl. 2, S. 17.

[9] NJW 2011, 2329, 2331f; NJW 2011, 2343, 2345.

[10] Buchner/Becker, Kommentar zur MSchG und BEEG, Aufl. 8, 2008, § 20 BEEG, Rdnr. 2.

[11] Böttcher, Basiskommentar zum BEEG, 2007, §15 Rdnr. 2.

[12] BT-Drs. 16/1889, S. 19

[13] Fiedler, Die Elternzeit, in FRP 2007, S. 338.

[14] BT-Drs. 16/9415 S. 6; Bruns, Elternzeit, Aufl. 2, S. 20.

[15] Friedbert Rancke, 2007, Mutterschutz I Elterngeld I Elternzeit, § 20 BEEG Rdnr. 38.

[16] Bruns, Elternzeit, Aufl. 2, S. 22.

[17] Friedbert Rancke, 2007, Mutterschutz I Elterngeld I Elternzeit, § 20 BEEG Rdnr. 38.

[18] Ebener, Elterngeld, Elternzeit, 4 Aufl., 2007, S. 144

[19] Bruns, Elternzeit, Aufl. 2, S. 22-23.

[20] Dörner/Gallner, Erfurter Kommentar zum Arbeitsrecht, 11 Aufl., 2011, §16 BEEG, Rdnr. 2.

[21] Bruns, Elternzeit, Aufl. 2, S. 25.

[22] Küttner, Personalbuch, Aufl. 17,2010, Kap. 157, Rdnr. 11.

[23] Küttner, Personalbuch, Aufl. 17,2010, Kap. 157, Rdnr. 14.

[24] Bruns, Elternzeit, Aufl. 2, S. 30.

[25] Buchner/Becker, Kommentar zur MuSchG und BEEG, Aufl. 8, 2008, § 16 BEEG, Rdnr. 7.

[26] Zetl/Zwosta/Schiering, Mutterschutz, Elterngeld, Elternzeit,2008, S.220.

[27] Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend, Broschüre 2012, S. 69.

[28] Friedbert Rancke, 2007, Mutterschutz I Elterngeld I Elternzeit, § 15 BEEG Rdnr. 48.

[29] Bruns, Elternzeit, Aufl. 2, S. 151.

[30] BSG, Urteil vom 26. 5. 2004 - B 12 P 6/03 R.

[31] Günter Schaub, Arbeitsrecht-Handbuch, § 172, S. 1939, Rdnr.15.

[32] Buchner/Becker, Kommentar zur MuSchG und BEEG, Aufl. 8, 2008, § 16 BEEG, Rdnr. 30f.

[33] BAG, Urteil vom 18. 10. 2011 - 9 AZR 315/10

[34] Buchner/Becker, Kommentar zur MuSchG und BEEG, Aufl. 8, 2008, § 16 BEEG, Rdnr. 22; Friedbert Rancke, 2007, Mutterschutz I Elterngeld I Elternzeit, § 16 BEEG Rdnr. 19.

[35] BAG Urteil vom 04.12.2002-10 AZR 138/02, Rdnr. 49.

[36] Bruns, Elternzeit, Aufl. 2, S. 41.

[37] EuGH, Urteil vom 20.09.2007, Rs. C-116/06; Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend, Broschüre 2012, S. 76.

[38] Bruns, Elternzeit, Aufl. 2, S. 45.

[39] Ebener, Elterngeld, Elternzeit, 4 Aufl., 2007, S. 153.

[40] Zetl/Zwosta/Schiering, Mutterschutz, Elterngeld, Elternzeit,2008, S.256.

[41] Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend, Broschüre 2012, S. 70.

[42] Bruns, Elternzeit, Aufl. 2, S. 49; BAG, Urteil von 23.02.2010, 9 AZR 3/09.

[43] Zetl/Zwosta/Schiering, Mutterschutz, Elterngeld, Elternzeit,2008, S.258.

[44] Ebener, Elterngeld, Elternzeit, 4 Aufl., 2007, S. 160 f.

[45] Bruns, Elternzeit, Aufl. 2, S. 81.

[46] Friedbert Rancke, 2007, Mutterschutz I Elterngeld I Elternzeit, § 17 BEEG Rdnr. 1.

[47] Buchner/Becker, Kommentar zur MSchG und BEEG, Aufl. 8, 2008, § 17 BEEG, Rdnr. 2.

[48] Friedbert Rancke, 2007, Mutterschutz I Elterngeld I Elternzeit, § 17 BEEG Rdnr. 1.

[49] BAG, Urteil vom 17.05.2011, 9 AZR 197/10.

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Title
Die Elternzeit als arbeitsrechtlicher Teil des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes (§ 15 ff. BEEG)
College
University of Applied Sciences Trier; Environment - Campus
Grade
2,0
Author
Year
2012
Pages
23
Catalog Number
V384533
ISBN (eBook)
9783668598720
ISBN (Book)
9783668598737
File size
503 KB
Language
German
Keywords
elternzeit, teil, bundeselterngeld-, elternzeitgesetzes, beeg
Quote paper
Carl Udeze (Author), 2012, Die Elternzeit als arbeitsrechtlicher Teil des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes (§ 15 ff. BEEG), Munich, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/384533

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