Unterschiede im Sozialversicherungsrecht durch verschiedene Formen der Erwerbstätigkeit. Abhängige Beschäftigung versus selbständige Tätigkeit


Trabajo de Seminario, 2015

25 Páginas, Calificación: 1,3


Extracto


Inhaltverzeichnis

Abkürzungsverzeichnis

1. Einleitung
1.1 Problemstellung
1.2 Zielsetzung
1.3 Vorgehensweise

2. Abgrenzung zwischen der abhängigen Beschäftigung und selbstständigen Tätigkeit
2.1 Der Begriff „Beschäftigung“ im sozialversicherungsrechtlichen Sinne
2.2 Abgrenzung zur selbständigen Tätigkeit
2.2.1 Gesamtbild der Tätigkeit und tatsächliche Verhältnisse
2.2.2 Scheinselbstständigkeit

3. Die Sozialversicherungsrechtliche Beurteilung der besonderen Fallgruppen
3.1 Freie Mitarbeiter
3.2 Beschäftigungsverhältnisse zwischen Familienangehörigen
3.3 GmbH-Geschäftsführer und Gesellschafter der GmbH
3.3.1 Gesellschafter-Geschäftsführer
3.3.1.1 Kapitalbeteiligung
3.3.1.3 Kapitalbeteiligung von weniger als 50% mit Sperrminorität
3.3.1.4 Alleinvertretungsberechtigung, Selbstkontrahierungsverbot
3.3.2 Mitarbeitender Gesellschafter
3.3.3 Fremd-Geschäftsführer
3.3.4 Geschäftsführer einer Familien-GmbH

4. Statusfeststellungsverfahren nach § 7 a SGB IV
4.1 Optionales Anfrageverfahren
4.2 Obligatorisches Verfahren

5. Sozialversicherungsrechtliche Folgen einer fehlerhaften Einordnung
5.1 Nachzahlungen von Sozialversicherungsbeiträgen
5.2 Erstattungsanspruch

6. Fazit

Literaturverzeichnis

Abkürzungsverzeichnis

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

1. Einleitung

1.1 Problemstellung

Das Sozialversicherungsrecht unterscheidet bei den Formen der Erwerbstätigkeit zwischen abhängiger Beschäftigung und selbstständiger Tätigkeit. Bei den meisten Fällen ist die Einordnung auch völlig unproblematisch. Daneben gibt es aber eine Reihe von Erwerbstätigkeiten, die sowohl im Rahmen einer abhängigen Beschäftigung als auch als selbstständige Tätigkeit ausgeübt werden können.

Die Abgrenzung bereitet oft Schwierigkeiten in der Praxis. Die Unsicherheit wird unter anderem dadurch verursacht, dass sich der Fokus in der Praxis bisher fast ausschließlich auf die tatsächliche Durchführung des Rechtsverhältnisses richtet.[1] Insbesondere die sozialversicherungsrechtliche Beurteilung von freien Mitarbeitern, Beschäftigungsverhältnis zwischen Familienangehörigen aber auch von GmbH-Geschäftsführern, mitarbeitenden Gesellschaftern in Familiengesellschaften, Fremdgeschäftsführern und Gesellschaft-Geschäftsführern ist von besonderer Bedeutung in der Praxis: da sie darüber entscheidet, ob die GmbH von dem Gehalt des Geschäftsführers neben der Lohnsteuer auch die Sozialversicherungsbeiträge einbehalten und ob sie zusätzlich Arbeitgeberbeiträge zur Sozialversicherung leisten muss.[2]

Es kommt bei der Beurteilung dieser Fragenstellung nicht selten zu einer Fehleinordnung, die für die Betroffenen mit Konsequenzen verbunden sein kann. Um dieses Risiko für die Beteiligten zu reduzieren, ist in § 7a SGB IV ein Anfrageverfahren eingeführt worden, wonach diese bei der Deutschen Rentenversicherung Bund eine Klärung des Status verlangen können (Statusfeststellungsverfahren). Eine derartige Prüfung ist nach § 7a Abs. 1 S 2 SGB IV seit dem 1. Januar 2005 für geschäftsführende Gesellschafter einer GmbH zwingend vorgeschrieben. Die Rechtsprechung hat eine Reihe von Kriterien entwickelt, die dazu dienen abzugrenzen, ob es sich um eine abhängige Beschäftigung oder selbständige Tätigkeit handelt. Daher stellen sich die Fragen: Welche wesentlichen Kriterien unterscheiden eine abhängige Beschäftigung von einer selbstständigen Tätigkeit? Ist das Vertragsverhältnis oder sind die tatsächlichen Verhältnisse zwischen den Vertragsparteien maßgebend? Für welche GmbH-Geschäftsführer können abhängige Beschäftigungsverhältnisse von vornherein ausgeschlossen werden? Welche sozialversicherungsrechtlichen Folgen hat es für die Scheinselbstständigkeit und für die Fehleinordnung einer Erwerbstätigkeit? Diese Fragen werden im Folgenden behandelt.

1.2 Zielsetzung

Ziel dieser Seminararbeit sind die von der Rechtsprechung und Schrifttum entwickelten Beurteilungskriterien aufzuzeigen und die einzubeziehenden Punkte in der Entscheidungsfindung zu beschreiben. Die Arbeit behandelt überwiegend die Problematik mit den Gesellschaftern und/oder Geschäftsführern einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH), da diese Fälle die höchste praktische Relevanz besitzen. Zudem wird in diesem Zusammenhang die aktuelle Rechtsprechung dargestellt und kritisch beleuchtet.

1.3 Vorgehensweise

Zu Beginn wird die begriffliche Abgrenzung zwischen abhängiger Beschäftigung und selbstständiger Tätigkeit im sozialversicherungsrechtlichen Sinne dargestellt.

Danach wird als Hauptteil dieser Arbeit die sozialversicherungsrechtliche Beurteilung vom freien Mitarbeiter, Beschäftigungsverhältnisse zwischen Familienangehörigen und den Gesellschaftern und/oder Geschäftsführern GmbH-Geschäftsführers in den unterschiedlichen Formen vorgenommen. In diesem Zusammenhang wird auf den Gesellschafter-Geschäftsführer mit Kapitalbeteiligung, Fremdgeschäftsführer, und Geschäftsführer einer Familien-GmbH eingegangen. Es folgt danach im nächsten Kapitel das sogenannte Statusfeststellungsverfahren, das zur Klärung der Frage bei den Betroffenen unter anderem bei GmbH-Geschäftsführern dient, ob eine Versicherungspflicht in den einzelnen Zweigen der Sozialversicherung besteht. Desweiteren werden die sozialversicherungsrechtlichen Folgen dargestellt, die für Arbeitgeber bzw. Gesellschaft entstehen können, wenn unzutreffend eine Fehleinordnung erfolgt ist.

Anschließend schließt die Arbeit mit einem Fazit ab.

2. Abgrenzung zwischen der abhängigen Beschäftigung und selbstständigen Tätigkeit

2.1 Der Begriff „Beschäftigung“ im sozialversicherungsrechtlichen Sinne

„Beschäftigung“ ist ein sozialrechtlicher Typusbegriff, der zwar in seinem Kern, aber nicht gänzlich mit dem arbeitsrechtlichen Begriff des Arbeitsverhältnisses und dem steuerrechtlichen Begriff der nicht selbständigen Arbeit identisch ist.[3] Beispielsweise wird der Fremdgeschäftsführer sozialversicherungsrechtlich in der Regel als abhängiger Beschäftigter, aber arbeitsrechtlich in der Regel nicht als Arbeitnehmer qualifiziert.[4]

Der Begriff der Beschäftigung im sozialversicherungsrechtlichen Sinne wird in § 7 Abs. 1 S. 1 SGB IV definiert als „die nichtselbstständige Arbeit, insbesondere in einem Arbeitsverhältnis“. Anhaltspunkte für eine Beschäftigung sind nach Satz 2 dieser Vorschrift eine „Tätigkeit nach Weisungen und eine Eingliederung in die Arbeitsorganisation des Weisungsgebers“.[5]

Allein diese kurze Aussage macht deutlich, dass in der Praxis sicherlich Meinungsverschiedenheiten bezüglich dieses Vorliegens einer Beschäftigung gegeben sind. Es ist deshalb die Rechtsprechung des BSG zugefallen, hier für mehr Klarheit und Entwicklung von Abgrenzungskriterien zu sorgen. Aus der jahrzehntelangen Rechtsprechung des BSG sind insbesondere folgende Kriterien festzuhalten, die eine abhängige Beschäftigung kennzeichnen:

- Persönliche Abhängigkeit[6]
- Keine Verfügungsmöglichkeit über die eigene Arbeitskraft,[7] die Fremdbestimmtheit der Tätigkeit kennzeichnet das Beschäftigungsverhältnis
- Keine eigene Betriebsstätte[8]
- Keine im Wesentlichen frei gestaltete Arbeitstätigkeit[9]
- Kein Tragen des Unternehmerrisikos[10]
- Eingliederung in den Betrieb. Darunter ist jede und nicht nur eine gewerbliche Arbeitsorganisation zu verstehen,[11] z. B. Vorhandensein eines Vorgesetzten, der das Arbeitsverfahren regelt
- Vereinbarung Lohnabzüge vorzunehmen, Vereinbarung von Urlaub
- Dokumentationspflicht des Auftragnehmers über seine Arbeit (detaillierte Berichtspflicht).
- Bindung des Auftragnehmers an nur einen Vertragspartner (Ausschließlichkeitsbindung).
- Die Leistungen werden ausschließlich im Namen und auf Rechnung des Auftraggebers erbracht.
- Der Auftragnehmer muss sich einem umfangreichen Vertragswerk des Auftraggebers ohne eigenen Gestaltungsspielraum unterwerfen.
- Auftrags- und Überwachungssysteme sind so ausgestattet, dass eine laufende Kontrolle (z. B. über ein Betriebs-Funksystem) für den Auftraggeber jederzeit möglich ist.
- Der Auftragnehmer bezieht im Wesentlichen vom Gewinn und Verlust unabhängige Bezüge.

Von besonderem Gewicht nach der ständigen Rechtsprechung des BSG ist dabei die persönliche Abhängigkeit. Die Beschäftigung setzt voraus, dass der Arbeitnehmer vom Arbeitgeber persönlich abhängig ist. Dazu gehört nicht eine wirtschaftliche Abhängigkeit. Bei einer Beschäftigung in einem fremden Betrieb ist dies der Fall, wenn der Beschäftigte in dem Betrieb eingegliedert ist und dabei einem Zeit, Dauer, Ort und Art der Ausführung umfassenden Weisungsrecht des Arbeitgebers unterliegt. Diese Weisungsgebundenheit kann vornehmlich bei Diensten höherer Art eingeschränkt und zur "funktionsgerecht dienenden Teilhabe am Arbeitsprozess" verfeinert sein.[12] Der Grad der persönlichen Abhängigkeit hängt also im Wesentlichen von der Eigenart der Tätigkeit ab. Je nach Art der Tätigkeit ist die fachliche Weisungsgebundenheit stärker oder schwächer ausgeprägt und je qualifizierter die Tätigkeit, umso eher können dem Mitarbeiter Freiräume bei der Gestaltung seiner Arbeit verbleiben.

2.2 Abgrenzung zur selbständigen Tätigkeit

Im Gegensatz zu einem Beschäftigten, der eine abhängige und fremdbestimmte Arbeit erbringt, ist eine selbstständige Tätigkeit vornehmlich durch das eigene Unternehmerrisiko, das Vorhandensein einer eigenen Betriebsstätte, der Verfügungsmöglichkeit über die eigene Arbeitskraft und die im Wesentlichen frei gestaltete Tätigkeit und Arbeitszeit (Persönliche Unabhängigkeit) gekennzeichnet.[13] Damit ist der Begriff der selbstständigen Tätigkeit nicht mit demjenigen der selbstständigen Arbeit im Sinne der § 2 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 EStG und § 18 EStG identisch, sondern er ist wesentlich umfassender.[14]

Vereinfacht ausgedrückt kann zunächst festgestellt werden, dass es sich bei den Merkmalen einer selbständigen Tätigkeit in vielen Fällen um die Umkehrseite der Merkmale eines Beschäftigten handelt. Darüber hinaus zeichnet sich eine selbstständige Tätigkeit insbesondere durch folgende Anhaltspunkte aus:

- Weisungsfreiheit in Bezug auf Zeit, Ort, Art und Weise der Arbeit; dem steht die Vereinbarung eines Termins für die Fertigstellung des Auftrags nicht entgegen
- Freie Entscheidung, mit welchem und mit wie vielen Auftraggebern Verträge geschlossen werden; dazu gehört auch die Möglichkeit, Aufträge ablehnen zu können
- Keine Berichts- oder Kontrollpflicht beim bzw. durch den Auftraggeber
- Das Tragen eines unternehmerischen Risikos, z. B. durch Einsatz eigenen Kapitals mit der Gefahr des Verlusts
- Ungewissheit über den Erfolg des Einsatzes der eigenen Arbeitskraft;
- Haftung für verzögerte Herstellung/Lieferung (Vertragsstrafen)
- Einsatz von Hilfskräften
- Freie Preisgestaltung
- Eigene Unternehmensorganisation in Bezug auf Betriebsstätte, Arbeitsmittel und Auftreten am Markt.

2.2.1 Gesamtbild der Tätigkeit und tatsächliche Verhältnisse

Ob jemand abhängig beschäftigt oder selbstständig tätig ist, richtet sich nach dem Gesamtbild der Arbeitsleistung und hängt davon ab, welche Merkmale überwiegen.[15] Alle Umstände sind zu berücksichtigen. Hierbei ist auch die vertragliche Vereinbarung zu beachten, weicht diese jedoch von den tatsächlichen Verhältnissen ab, haben diese ausschlagende Bedeutung.[16] Also das Gesamtbild ist maßgebend, welches sich nach den tatsächlichen Verhältnissen bestimmt.

Tatsächliche Verhältnisse sind die rechtlich relevanten Umstände, die im Einzelfall eine wertende Zuordnung zum Typus der abhängigen Beschäftigung erlauben. Ob ein Beschäftigungsverhältnis und die damit Sozialversicherungspflicht vorliegt, unterliegt nicht der Disposition der Parteien,[17] d.h. sie können also nicht unabhängig von der Erfüllung der Qualifizierung für und gegen eine Sozialversicherungsplicht optieren. Wer als sozialversicherungspflichtig vom Gesetzgeber bestimmt ist, kann sowohl auf diesen Schutz nicht durch eine schlichte Vereinbarung verzichten also auch sich aus den Beitragslasten der Solidargemeinschaft entziehen können. Im Umkehrschluss soll derjenige, der vom Gesetzgeber als nicht schutzbedürftig und daher als sozialversicherungsfrei betrachtet wird, keine Möglichkeit haben, durch eine einfache private Vereinbarung in den Genuss der Solidarleistungen zu kommen.[18]

Die tatsächliche Gestaltung der Tätigkeit ist entscheidend, also das was zwischen Parteien tatsächlich gilt und nicht allein was die Parteien als Rechtsverhältnis schriftlich vereinbart haben.[19] Daher hat die Rechtsprechung seit jener die tatsächlichen Verhältnisse als maßgeblich berücksichtigt, die sich in zwei Richtungen entwickeln kann:[20]

Zum einen können die schriftlichen Vereinbarungen für eine Selbstständigkeit sprechen, jedoch kann es sich nach der tatsächlichen Durchführung um eine abhängige Beschäftigung handeln. Zum anderen können die schriftlichen Vereinbarungen oder sonstige rechtliche Weisungsbefugnisse für eine abhängige Beschäftigung sprechen, wobei nach der tatsächlichen Durführung keine persönliche Abhängigkeit besteht.

2.2.2 Scheinselbstständigkeit

Scheinselbstständig ist eine Person, wenn sie als selbstständiger Unternehmer auftritt, obwohl sie tatsächlich im Rahmen eines abhängigen Beschäftigungsverhältnisses bzw. Arbeitsverhältnisses tätig ist.[21] Der Begriff der Scheinselbständigkeit wird in Sozialversicherungsrecht und im Steuerrecht an unterschiedliche Voraussetzungen geknüpft.[22] Im Folgenden wird nur die Scheinselbstständigkeit aus sozialversicherungsrechtlicher Sicht dargestellt.

Sozialversicherungsrechtlich gelten Scheinselbständige als Arbeitnehmer, sodass für sie Beiträge zur Sozialversicherung (Kranken-, Renten-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung) zu entrichten sind.[23] Es gibt viele Tätigkeiten, die sowohl in Form eines Arbeitsverhältnisses als auch in Form eines freien Mitarbeiterverhältnisses erbracht werden. Ein besonderes Beispiel hierfür können die Vertriebstätigkeiten sein, die sowohl von einem angestellten Vertriebsmitarbeiter auch als von freien Handelsvertretern erbracht werden. Die Problematik der Scheinselbstständigkeit entsteht dann erst, wenn die Tätigkeit hier in Form eines freien Mitarbeiterverhältnisses begründet wird, obwohl der Mitarbeiter in Wirklichkeit wie ein Arbeitnehmer eingegliedert ist, Weisungen seines Vorgesetzten unterliegt, im Wesentlichen nur für seinen Vorgesetzten als Auftraggeber tätig ist. Da freie Mitarbeiter nur eingeschränkt sozialversicherungsbeitragspflichtig sind, fühlen sich die Sozialversicherungsträger nun um die Beiträge zur Sozialversicherung betrogen.[24]

Seit 1999 durfte der Sozialversicherungsträger, sofern die Parteien des zu beurteilenden Beschäftigungsverhältnisses sich weigerten, bei der Klärung der Frage, ob eine Scheinselbstständigkeit vorliegt, mitzuwirken eine abhängige und damit versicherungspflichtige Beschäftigung unterstellen, wenn mindestens drei von fünf im Gesetz präzisierten Merkmalen vorlagen. Zum 01. Januar 2003 ist diese bisherige Vermutungsregelung nach § 7 Abs. 4 Sozialgesetzbuch (SGB) IV weggefallen. Der § 7 Abs. 4 SGB IV besagte nur noch, dass für Personen, die einen Existenzgründungszuschuss nach § 421 Abs. 1 SGB III beantragt haben ("Ich-AG"), während ihrer (maximal dreijährigen) Förderung widerlegbar deren Selbstständigkeit vermutet wird. Zum 01.07.2009 ist dieser Absatz komplett weggefallen.[25]

Nach wie vor muss der Sozialversicherungsträger auf der Basis von § 7 Abs. 1 SGB IV in der Regel unter Mitwirkung von Auftraggeber und Auftragnehmer von sich aus die Tatsachen ermitteln, die zur Beurteilung der Rechtsfragen erforderlich sind, ob eine Selbstständigkeit oder abhängige Beschäftigung vorliegt. Entscheidend ist eine Prüfung im Rahmen einer Gesamtwürdigung des Einzelfalles.

Anhaltspunkte für eine Scheinselbstständigkeit können die Merkmale der ehemaligen Vermutungsregelung des alten § 7 Abs. 4 SGB IV weiterhin sein:[26]

- Die Person beschäftigt im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit keinen versicherungspflichtigen Arbeitnehmer.
- Sie ist auf Dauer und im Wesentlichen nur für einen Auftraggeber tätig.
- Der Auftraggeber oder ein vergleichbarer Auftraggeber lässt entsprechende Tätigkeiten regelmäßig durch von ihm beschäftigte Arbeitnehmer verrichten.
- Die Tätigkeit lässt typische Merkmale unternehmerischen Handelns nicht erkennen.
- Die Tätigkeit entspricht dem äußeren Erscheinungsbild nach der Tätigkeit, die sie für denselben Auftraggeber zuvor auf Grund eines Beschäftigungsverhältnisses ausgeübt hatte.

Die Merkmale begründen die Scheinselbstständigkeit jedoch nicht allein. Ausschlaggebend ist immer eine genaue Betrachtung des Einzelfalles.

3. Die Sozialversicherungsrechtliche Beurteilung der besonderen Fallgruppen

3.1 Freie Mitarbeiter

Als freier Mitarbeiter bzw. Freelancer wird ein Selbständiger bezeichnet, der aufgrund eines Dienst- oder Werkvertrags für ein Unternehmen Aufträge in der Regel persönlich ausführt, ohne dabei in das Unternehmen eingegliedert zu sein.[27] Der freie Mitarbeiter ist also kein klassischer Arbeitnehmer. Er übt keine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung aus. Freie Mitarbeiter sind oft hochqualifiziert und auf bestimmte Aufgaben spezialisiert z. B. als Programmierer, Journalisten, Lektoren, Musiker, Dozenten, Dolmetscher oder Übersetzer.

Das ausschlaggebende Kriterium für einen freien Mitarbeiter sowohl im Sozialversicherungsrecht als auch im Arbeitsrecht ist seine persönliche Unabhängigkeit.[28] Der freie Mitarbeiter ist in der Gestaltung seiner Arbeitsbedingungen relativ frei und formal weder in zeitlicher, örtlicher oder fachlicher Hinsicht den Weisungen des Auftraggebers direkt unterworfen. Er ist gewöhnlich nicht in die Organisationsstruktur des Auftraggebers eingegliedert.[29]

Die Problematik der freien Mitarbeiter spielt besonders eine große Rolle im Bereich Medien, also Funk, Fernsehen und Presse. Die Rechtsprechung unterscheidet zwischen programmgestaltenden und nicht programmgestaltenden Tätigkeiten. Die programmgestaltende Mitarbeit kann sowohl im Rahmen von Arbeitsverhältnissen als auch von freien Mitarbeiterverhältnissen erbracht werden.[30] Die persönliche Abhängigkeit von programmgestaltenden Mitarbeitern und damit Arbeitnehmer ist danach schon deshalb nicht gegeben, weil sie in ihrer Arbeit auf den Apparat der Anstalt und das Mitarbeiterteam angewiesen sind.[31] Für ein Beschäftigungsverhältnis spricht vielmehr, wenn sie weitgehenden inhaltlichen Weisungen unterliegen, das heißt, dass nur ein geringes Maß an Gestaltungsfreiheit, Eigeninitiative und Selbständigkeit gegeben sind und die dienstberechtigte Institution (Sender) innerhalb eines zeitlichen Rahmens über ihre Arbeitsleistung verfügen kann.[32] Allein die Tatsache, dass der programmgestaltende Mitarbeiter seine Dienstleitungen an einem vereinbarten Ort und zu einer vereinbarten Zeit erbringen muss, reicht nicht als Indiz für die Weisungsgebundenheit aus.[33]

Bei der nicht programmgestaltenden Tätigkeit, insbesondere für die Tätigkeit an fremdsprachigen Diensten mit routinemäßigen Arbeiten als Sprecher, Aufnahmeleiter und Übersetzer ist davon auszugehen, dass sich diese in der Regel nur im Rahmen eines Beschäftigungsverhältnisses ausüben lässt. Ein wichtiges Indiz für das Vorliegen eines Arbeitsverhältnisses ist die Aufstellung von Dienstplänen als Weisungsrecht gem. §106 des Arbeitgebers (Sender).[34]

3.2 Beschäftigungsverhältnisse zwischen Familienangehörigen

Die Abgrenzung zwischen der abhängigen Beschäftigung und der familienhaften Mithilfe bzw. Mitarbeit bereitet ebenfalls Schwierigkeiten.[35] Das Arbeitsverhältnis von Familienangehörigen im Rahmen eines Betriebs kann sich rechtlich bloß um eine familiäre Mitarbeit, die aufgrund familienrechtlichen Vorschriften geschuldet ist oder um eine Innengesellschaft oder um ein echtes Beschäftigungsverhältnis handeln.[36]

Bei einer (ausschließlich) familiären Mitarbeit fehlt es bereits an einem privatrechtlichen Vertrag als Grundlage der Leistungserbringung und damit auch an dem Merkmal entgeltlicher Tätigkeit im Sinne einer Beschäftigung. Für die Beurteilung dieser Frage sind die gesamten Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen und zu bewerten.[37] Insbesondere gilt in Anlehnung an die Rechtsprechung des BSG, dass die Abgrenzung zwischen einem Arbeitsverhältnis und familiärer Mithilfe davon abhängt, ob neben der Eingliederung des Familienmitglieds in den Betrieb wie eine fremde Arbeitskraft und einem gegebenenfalls abgeschwächten Weisungsrecht des Arbeitgebers (§ 106 GewO) das Familienmitglied ein Entgelt erhält, das einen angemessenen Gegenwert für die geleistete Arbeit darstellt, mithin über einen freien Unterhalt, ein Taschengeld oder eine Anerkennung für Gefälligkeiten hinausgeht.[38]

Weitere Abgrenzungskriterien sind, ob ein schriftlicher Arbeitsvertrag abgeschlossen worden ist, ob das gezahlte Entgelt regelmäßig der Lohnsteuerpflicht unterworfen, als Betriebsausgabe verbucht und dem Angehörigen zur freien Verfügung ausgezahlt wird und ob der Angehörige eine fremde Arbeitskraft ersetzt. Nicht entscheidend ist, ob das Familienmitglied wirtschaftlich auf das Entgelt angewiesen ist.[39] Die gleichen Grundsätze gelten auch zwischen Partnern einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft, denn auch hier sind sowohl abhängige Beschäftigungsverhältnisse als auch eine Mithilfe aufgrund der Lebensgemeinschaft möglich[40] und voneinander abzugrenzen.

3.3 GmbH-Geschäftsführer und Gesellschafter der GmbH

Die Frage, ob der Gesellschafter-Geschäftsführer bzw. der mitarbeitende Gesellschafter der Sozialversicherungspflicht unterliegt, ist vergleichbar mit der sozialversicherungsrechtlichen Qualifizierung vom freien Mitarbeiter in der Abgrenzung zwischen einer abhängigen Beschäftigung und einer selbstständigen Tätigkeit.[41] Während GmbH-Geschäftsführer als Organ in der Regel als nicht Arbeiternehmer im Sinne des Arbeitsrecht betrachtet werden,[42] bereitet diese Fragestellung immer wieder große Schwierigkeiten in der Praxis der Sozialversicherungsträger, da sie im Allgemeinen eine Doppelfunktion wahrnehmen. Zum einen als wirtschaftlich am Betrieb beteiligte Gesellschafter sind sie Arbeitgeber, also insoweit Selbstständige und zum anderen stehen sie mit einem Anstellungsverhältnis womöglich in einem Beschäftigungsverhältnis zu der Gesellschaft und können daher Arbeitnehmer sein.[43]

Bei der sozialversicherungsrechtlichen Beurteilung von Gesellschaftern und/oder Geschäftsführer einer GmbH sind begrifflich folglich zu unterscheiden:[44]

- Gesellschafter-Geschäftsführer einer GmbH sind am Kapital der Gesellschafter beteiligte Personen, die zugleich als Geschäftsführer tätig sind.
- Mitarbeitende Gesellschafter sind am Kapital der Gesellschaft beteiligte Personen, die in der GmbH mitarbeiten, aber nicht zu Geschäftsführern bestellt sind.
- Fremdgeschäftsführer sind nicht am Kapital der Gesellschaft beteiligte Personen, die nur zur Geschäftsführung bestellt sind.
- Geschäftsführer einer Familien-GmbH sind Personen, die als Geschäftsführer ohne eigene Kapitalbeteiligung an der GmbH ihrer Familie bestellt sind. Bei ihnen erscheint die Bezeichnung Fremdgeschäftsführer unpassend.

Bei der Prüfung, ob die oben genannten Personen im Einzelfall in einem abhängigen Beschäftigungsverhältnis zur Gesellschaft stehen oder ob sie eine selbstständige Tätigkeit in der Gesellschaft ausüben, ist bei allen Zweigen der Sozialversicherung der Grundsatz zu beachten, wonach eine Versicherungspflicht nicht dadurch ausgeschlossen, dass die eine in einer GmbH beschäftigte Person zugleich Gesellschafter der GmbH ist.[45] Auch Gesellschafter-Geschäftsführer und mitarbeitende Gesellschafter einer GmbH können in einem abhängigen und damit sozialversicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnis zur GmbH stehen. Demzufolge muss geprüft werden, welche Merkmale das Gesamtbild der Tätigkeit prägen,[46] d.h. Einzelumstände müssen gegeneinander abgewogen werden.

3.3.1 Gesellschafter-Geschäftsführer

3.3.1.1 Kapitalbeteiligung

Die persönliche Abhängigkeit ist nach der ständigen Rechtsprechung des BSG das wesentliche Merkmal einer Beschäftigung im Sinne des Sozialversicherungsrechts.[47] Bei mitarbeitenden Gesellschaftern sowie Geschäftsführern einer GmbH, die zugleich Gesellschafter sind, soll ein solches abhängiges Verhältnis zur GmbH nach Ansicht der Spitzenorganisationen der Sozialversicherung nur dann vorliegen, wenn die Gesellschafter-Geschäftsführer dienend am Arbeitsprozess der GmbH teilhaben, für ihre Beschäftigung ein entsprechendes Arbeitsentgelt erhalten und keinen maßgeblichen Einfluss auf die Geschicke der Gesellschaft geltend machen können.[48]

Bei Gesellschafter-Geschäftsführern und mitarbeitenden Gesellschaftern kann ein Beschäftigungsverhältnis aufgrund deren Kapitalbeteiligung oder besonderer Vereinbarungen im Gesellschaftsvertrag von vornherein ausgeschlossen sein. Das ist der Fall, wenn ein besonderer Beirat bestellt wird[49] oder der Gesellschafter-Geschäftsführer[50] beziehungsweise mitarbeitende Gesellschafter[51] die ihm zustehende beherrschende Rechtsmacht tatsächlich nicht wahrnimmt.

3.3.1.2 Kapitalbeteiligung von mindestens 50%

Gesellschafter-Geschäftsführer haben maßgebenden Einfluss auf die Geschicke der GmbH, wenn sie mindestens zu 50% an der GmbH beteiligt oder im Besitz der sogenannten Sperrminorität sind. Die Sperrminorität[52] ermöglicht einem oder mehreren Minderheits-Gesellschaftern einer GmbH zu verhindern, dass Beschlüsse gegen ihren Willen gefasst werden.

Erfolgen Beschlüsse der Gesellschafter nach der Mehrheit der abgegebenen Stimmen (§ 47 Abs. 1 GmbHG) und richtet sich dabei das Stimmrecht des einzelnen Gesellschafters nach der Höhe seiner Geschäftsanteile, so hat derjenige Gesellschafter-Geschäftsführer entscheidenden Einfluss, der mindestens die Hälfte der Geschäftsanteile (50 %) des Stammkapitals besitzt. Er ist in der Lage Beschlüsse zu verhindern, die sein Dienstverhältnis nachteilig verändern würden.[53]

Ein Beispiel :[54] In einer GmbH arbeiten drei Gesellschafter-Geschäftsführer mit. Gesellschafter A hält 50 %, B 30 % und C 20 % der Geschäftsanteile der ABC-GmbH. Im Gesellschaftsvertrag der ABC-GmbH wurde bezüglich der erforderlichen Mehrheit bei Beschlussfassungen keine Regelung getroffen.

Ergebnis: Da keine Regelung im Gesellschaftsvertrag getroffen wurde, kommt die gesetzliche Regelung des § 47 Abs. 1 und 2 GmbHG, nach der das Stimmrecht den Geschäftsanteilen entspricht und für Beschlüsse die einfache Mehrheit (51%) ausreicht. Da A von B und C nicht übereinstimmt werden kann, hat er entscheidenden Einfluss auf die Geschicke der ABC-GmbH. Er ist imstande, jede ihm nicht genehme Weisung zu verhindern, insbesondere solche Beschlüsse, die sein Dienstverhältnis nachteilig verändern würden (z.B. Kündigung), sodass ein abhängiges Beschäftigungsverhältnis von vornherein ausgeschlossen ist. Für ihn besteht damit Versicherungs- und Beitragsfreiheit in der gesetzlichen Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung. Gesellschafter B und C können auf die Geschicke der GmbH keinen maßgeblichen Einfluss ausüben. Sie sind auf die Stimmen des A angewiesen.

3.3.1.3 Kapitalbeteiligung von weniger als 50% mit Sperrminorität

Ein Gesellschafter-Geschäftsführer hat maßgeblichen Einfluss, der aber aufgrund einer besonderen Vereinbarung (umfassende Sperrminorität) im Gesellschaftsvertrag sämtliche Beschlüsse der anderen Gesellschafter verhindern kann. Nach der ständigen Rechtsprechung des BSG übt derjenige Gesellschafter einer GmbH bereits dann einen maßgeblichen Einfluss aus, wenn ohne dessen Mitwirkung in der Gesellschafterversammlung eine qualifizierte Mehrheit (z.B. 75 %) nicht erreicht werden kann. Bei einem Gesellschafter-Geschäftsführer mit Sperrminorität kann kein abhängiges Beschäftigungsverhältnis vorliegen.[55]

Ein Beispiel:[56] In der ABC-GmbH werden die Beschlüsse mit qualifizierter Mehrheit in Höhe von 75% aller Stimmen gefasst, wobei sich das Stimmrecht der Höhe der Geschäftsanteile der einzelnen Gesellschafter-Geschäftsführer A, B, C richtet. A hält 50%, B 26% und C 24 % der Geschäfts- und damit der Stimmanteile der ABC GmbH.

Ergebnis: Neben A kann auch B (Beteiligung 26 Prozent) Beschlüsse verhindern, da die Gesellschafter A und C zusammen nur 74 Prozent halten. Somit besteht für B Sozialversicherungsfreiheit. Dagegen kann C mit seinem Anteil von 24 Prozent von A und B überstimmt werden, weil sie sie zusammen über 76% der Stimmen verfügen. C ist also ohne maßgebenden Einfluss; aufgrund seiner Kapitalbeteiligung scheidet aber eine abhängige Beschäftigung nicht von Vornherein aus. Daher müssten andere Kriterien hinzukommen, damit er sozialversicherungsfrei wird.

Ein Gesellschafter-Geschäftsführer mit einer nur eingeschränkten Sperrminorität, die nicht auf alle Angelegenheiten der Gesellschaft Anwendung findet, sondern lediglich auf Weisung der Unternehmenspolitik, die Änderung der Gesellschaftsvertrages sowie die Auflösung der Gesellschaft beschränkt ist, besitzt hingegen keinen maßgeblichen Einfluss.[57]

3.3.1.4 Alleinvertretungsberechtigung, Selbstkontrahierungsverbot

Bei Gesellschafter-Geschäftsführern sind weitere Kriterien gegen die Annahme eines abhängigen Beschäftigungsverhältnisses die Befreiung vom Selbstkontrahierungsverbot nach § 181 BGB und die Alleinvertretungsberechtigung. Für Kleine GmbHs ist die Befreiung von Beschränkung des § 181 BGB und die Alleinvertretungsrecht jedoch nicht untypisch und deutet daher nicht zwingend auf eine selbstständige Tätigkeit hin.[58] Wenn ein Gesellschafter-Geschäftsführer bzw. mitarbeitender Gesellschafter ein (Mit) Namensgeber der GmbH ist, kann dies ebenfalls für eine selbstständige Tätigkeit sprechen.[59] Beispielsweise der Hans Schmidt als Namensgeber der Schmidt GmbH.

3.3.2 Mitarbeitender Gesellschafter

Ein abhängiges Beschäftigungsverhältnis zur GmbH ist auch bei mitarbeitenden Gesellschaftern, die nicht zu Geschäftsführern bestellt sind von vornherein ausgeschlossen, sofern sie entscheidenden Einfluss auf die Geschicke der Gesellschaft haben. Im Vergleich zu Gesellschafter-Geschäftsführer liegt für mitarbeitende Gesellschafter ohne Geschäftsführerfunktion allerdings kein entscheidender Einfluss vor, wenn eine Kapitalbeteiligung von 50% oder einer Sperrminorität vorliegt.[60] Mitarbeitende Gesellschafter haben nur maßgeblichen Einfluss, sofern sie Mehrheitsgesellschafter sind, d.h. mehr als 50% der Kapitalanteile der GmbH halten. Sie sind in der Lage Einzelanweisungen der Geschäftsführung im Bedarfsfall jederzeit zu verhindern.

Fallbeispiel: In einem Urteil vom 25.01.2006 des BGS[61] ging es um eine Alleingesellschafterin mit einer Kapitalbeteiligung von 100%, die sich gegenüber ihrem geschäftsführenden Ehemann zur treuhänderischen Ausübung ihrer Gesellschafterrechte verpflichtet hatte und auch für die GmbH als Mitarbeiterin tätig war. Faktisch wurde die Gesellschaft vom Ehemann geleitet aber tatsächlich hatte die Ehefrau die Rechtsmacht, Entscheidungen zu verhindern. Nach Auffassung des BSG war der Treuhandvertrag mangels notarieller Beurkundung formnichtig. Alleingesellschafter haben aufgrund ihrer gesellschaftsrechtlichen Position letztlich auch die Leitungsmacht gegenüber dem Geschäftsführer und unterliegen damit ihrerseits nicht dessen Weisungsrecht. Dies trifft aber, so das BSG weiter, nicht nur auf Alleingesellschafter, sondern grundsätzlich auf alle mitarbeitenden Mehrheitsgesellschafter zu, da sie einen ändernden Mehrheitsbeschluss jederzeit herbeiführen und damit ihre eigene Abhängigkeit beenden können.

An dieser Entscheidung des BSG ist insoweit festzuhalten, dass zu den tatsächlichen Verhältnissen auch die bestehende Rechtsmacht gehört. Der bestehenden Rechtsmacht wird auch dann Vorrang eingeräumt, wenn die Parteien von fehlender Rechtsmacht ausgehen. Mitarbeitende Gesellschafter, die mit Gesellschafterbefugnis nicht genehme Entscheidungen verhindern können, sind nicht abhängig beschäftigt, selbst wenn sie ihre bestehende Rechtsmacht nicht ausüben, sondern sich der Anordnung der Geschäftsführung unterwerfen und dem äußeren Anschein nach wie Arbeiternehmer tätig sind.

3.3.3 Fremd-Geschäftsführer

Fremdgeschäftsführer stehen in der Regel in einem abhängigen Beschäftigungsverhältnis, obwohl sie über eigene Arbeitskraft sowie Arbeitsort und Arbeitszeit meist frei verfügen können. Im Hinblick auf Gesellschafterbeschlüsse können sie aber nicht frei handeln, da sie den Weisungen der Gesellschafterversammlung unterliegen.[62]

Zusätzlich ist bei Fremdgeschäftsführern zu beachten, dass wegen der fehlenden Kapitalbeteiligung an der GmbH und wegen des damit verbundenen fehlenden unternehmerischen Risikos diese nicht selbstständig für das Unternehmen tätig werden können.[63] Wichtige Indizien, die für die Annahme einer abhängigen Beschäftigung und gegen ein Unternehmerrisiko des Fremdgeschäftsführers sprechen, sind die Zahlung eines monatlichen Festgehalts zuzüglich eines 13. Monatsgehalts, der Anspruch auf Lohnfortzahlung im Krankheitsfall und ein bezahlter jährlicher Erholungsurlaub. Eine Stimmrechtsvollmacht, die dem Fremdgeschäftsführer erlaubt, Gesellschafterbeschlüsse aller Art zu fassen, hat keine besondere Bedeutung, da sie jederzeit widerrufbar ist.[64]

Beispiel: Ein Fremdgeschäftsführer leitet eine GmbH. Er ist nicht an der Gesellschaft beteiligt. Zwischen der GmbH und ihm wurde ein Arbeitsvertrag geschlossen. Danach kann er seine Arbeit entweder in den Betriebs- und Geschäftsräumen oder in seinem Arbeitszimmer zu Hause verrichten. Außerdem ist ein Geschäftsführer-Gehalt in Höhe von jährlich 200.000 Euro vereinbart. Eine wöchentliche Arbeitszeit wurde vertraglich nicht fixiert.

Ergebnis: Der Fremdgeschäftsführer ist abhängig beschäftigt im Sinne der Sozialversicherung, weil er nicht am Stammkapital beteiligt ist und er sich an die Gesellschafterbeschlüsse halten muss. Schon durch die Nichtbeteiligung scheidet eine selbstständige Tätigkeit aus. Dass er an keine wöchentliche Arbeitszeit gebunden ist, spielt hier keine Rolle mehr.

3.3.4 Geschäftsführer einer Familien-GmbH

In einer Familien-GmbH ist die familiäre Verbundenheit oder Rücksichtnahme des Geschäftsführers nach der Rechtsprechung des 12. Senats des BSG grundsätzlich nicht (mehr) geeignet, die Rechtsmacht, wie sie sich nach dem Gesellschaftsrecht ergibt, gänzlich zu negieren.

Das BSG hat mit zwei Entscheidungen im Jahr 2012 seine bisherige Rechtsprechung zur versicherungsrechtlichen Beurteilung von Gesellschafter-Geschäftsführern fortentwickelt. Beide entschiedenen Fälle betrafen Geschäftsführer einer Familiengesellschaft, d. h. Gesellschaften, deren Gesellschafter ganz oder überwiegend aus Familien bestehen. Zu beurteilen war jeweils der sozialversicherungsrechtliche Status des Sohnes des Gesellschafters.

Im ersten Fall[65] war der Kläger als Betriebsleiter im Unternehmen seines Vaters tätig. Der Vater war alleiniger Gesellschafter und Geschäftsführer. In einem schriftlichen Gesellschafterbeschluss hielt er 1996 fest, dass aus gesundheitlichen Gründen seine Kinder die Leitung des Unternehmens übernehmen. Sie würden am betrieblichen Erfolg durch eine Gewinntantieme teilnehmen und seien vom Selbstkontrahierungsverbot befreit. Auf das Weisungsrecht verzichte er. Nach Auffassung des LSG Niedersachen-Bremen lag keine abhängige Beschäftigung vor, weil der Kläger zusammen mit seiner Schwester „nach eigenem Gutdünken frei schalten und walten” könne.[66]

Im zweiten Fall[67] war der Kläger als Fremdgeschäftsführer der Komplementärin einer GmbH & Co. KG tätig, die sich teilweise in Familienbesitz befand. Auch hier verneinte das LSG Niedersachen-Bremen eine abhängige Beschäftigung, weil der Kläger in weitaus größerem Maße als der Mitgeschäftsführer und Mehrheitsgesellschafter über die erforderlichen Branchenkenntnisse verfügte, die Gesellschafter seine Aktivitäten nicht kontrollierten und er insgesamt wie ein Alleininhaber „nach eigenem Gutdünken” die Geschäfte geführt habe.[68]

Das BSG qualifizierte in beiden Fällen die Tätigkeit als abhängige Beschäftigung. Der Verzicht auf das Weisungsrecht war jederzeit widerrufbar. Deshalb könne auch die Rechtsprechung des BSG zur Familiengesellschaft keine Anwendung finden. Maßgeblich ist, ob der Familienangehörige tatsächlich die Rechtsmacht hat, das Familienunternehmen so zu führen wie ein eigenes Unternehmen. Entscheidender Gesichtspunkt für die Annahme einer selbständigen Tätigkeit anstelle einer formal vorliegenden (abhängigen) Beschäftigung ist auch in Bezug auf Familiengesellschaften die Möglichkeit, unliebsame Weisungen des Arbeitgebers bzw. Dienstberechtigten abzuwenden. Dies mag aufgrund familiärer Rücksichtnahme solange der Fall sein, wie das Einvernehmen der Familienmitglieder gewahrt bleibt. Im Falle eines familiären Zerwürfnisses zwischen den Beteiligten käme jedoch allein die den einzelnen Familienmitgliedern zustehende Rechtsmacht zum Tragen, so dass auch nach den gelebten tatsächlichen Verhältnissen eine Weisungsbindung bestünde. Eine „Schönwetterselbständigkeit“ ist mit Blick auf das Erfordernis der Vorhersehbarkeit sozialversicherungs- und beitragsrechtlicher Tatbestände schwerlich hinnehmbar[69], so das BSG.

Die Durchführung eines Vertragsverhältnisses und die tatsächlichen Machtverhältnisse zwischen Geschäftsführer und Gesellschaftern verändern sich häufig im Laufe der Zeit und sind schwer nachweisbar. Der Begriff „Schönwetter-Selbstständigkeit bringt die Problematik der bisherigen Rechtsprechung zutreffend auf den Punkt. Wenn die familiäre Rücksichtnahme zu Ende ist, dann greift die gesetzliche und vertragliche Regelung ein. Diese müssen daher für die sozialrechtrechtliche Beurteilung maßgeblich sein. Nicht entscheidend ist das betriebsnotwendige Fachwissen des Minderheitsgesellschafters. Es ist nicht selten der Fall, dass Arbeitnehmer über Fachwissen verfügen, das für ihre Unternehmen unentbehrlich ist. Dadurch werden sie nicht als Selbstständigen im sozialrechtlich qualifiziert.

Die Sozialversicherungsträger sind auch der Auffassung, dass die Urteile des BSG aus dem Jahr 2012 keine Änderung der Rechtsprechung darstellen, sondern lediglich eine Weiterentwicklung einer Rechtsprechung aus dem Jahr 2006. Nach Auffassung der Sozialversicherungsträger ist aus den zitierten Urteilen des BSG abzuleiten, dass neben familiärer Verbundenheit oder Rücksichtnahme in oder auch außerhalb einer Familien-GmbH bei der Gesamtabwägung die sich aus den bindenden Regelungen des GmbH-Gesellschaftsvertrags beziehungsweise ergänzend des Anstellungsvertrags ergebende Rechtsmacht nicht durch Fiktionen beseitigt werden könne, die aus den tatsächlichen Umständen hergeleitet würden. Es komme daher nicht (mehr) darauf an, ob ein Gesellschafter-Geschäftsführer, Fremdgeschäftsführer, mitarbeitender Gesellschafter oder Geschäftsführer einer Familien-GmbH „Kopf und Seele“ der GmbH sei, alleiniger Branchenkenner sei oder in der GmbH faktisch frei schalten und walten könne wie er wolle, weil er die Gesellschafter persönlich oder wirtschaftlich dominiere.[70]

[...]


[1] Von Medem, DStR 2013, 1436.

[2] Susanne Christ, http://www.lexware.de/gmbh/sozialversicherungspflicht-des-gmbh-geschaeftsfuehrers-richtig-beurteilen, besucht am 08.05.2015.

[3] Berchtold in: Kreikebohm, Kommentar zum Sozialrecht, § 7 SGB IV, Rn. 17.

[4] Von Medem, DStR 2013, 1436.

[5] Fuchs/Preis (2005), § 12, S. 151.

[6] BSG Urteil v. 01.12.12, B12KR25/10, DStR 2013, 770, Rn.15.

[7] BSG Urteil v. 01.12.1977, 12/3/12 RK 39/74, SozR2200 § 1227 RVO Nr. 8.

[8] BSG Urteil v. 31.05.1978, 12 RK 25/77, BeckRS 1978 30415387.

[9] BSG Urteil v. 30. 11. 1978, 12 RK 33/76, BeckRS 1978, 30705481.

[10] BSG Urteil v. 01.12.1977, 12/3/12 RK 39/74, SozR2200 § 1227 RVO Nr. 8.

[11] Fuchs/Preis (2005), § 12, S. 151.

[12] BSG Urteil v. 22.06.2005, B12KR28/03R, SozR 4-2400 § 7 Nr. 5; BSG v. 28.08.2012, B12KR25/10, DStR 2013, 770, Rn. 15.

[13] BSG 24.10.1978 AP BGB § 611 Nr. 30; BSG, v. 22.06.2005, B12KR28/03R, SozR 4-2400 § 7 Nr. 5; BSG v. 28.08.2012, B12KR25/10, DStR 2013, 770, Rn.

[14] BeckOK SozR/Mette SGB IV § 15 Rn. 3.

[15] Von Medem, DStR 2013, 1437.

[16] BSG v. 01.12.1977, 12/3/12 RK39/74, BSGE 45, 199; v. 17.05.2001, B12KR 34/00R, NZS 2001, 644; v. 22.06.2005, B12KR28/03, BeckRS 2005, 42507.

[17] Berchtold in: Kreikebohn, Kommentar zum Sozialrecht, § 7 SGB IV, Rn. 5.

[18] Von Medem, DStR 2013, 1437.

[19] Fuchs/Preis (2005), § 12, S. 151.

[20] Von Medem, DStR 2013, 1437.

[21] Reiserer, DStR 2003, 292.

[22] IHK Stuttgart, http://www.stuttgart.ihk24.de/recht_und_steuern/Arbeitsrecht/Scheinselbstaendigkeit/665652, besucht am 13.05.2015.

[23] Dieckmann, NZS 2013, 647; IHK Stuttgart, http://www.stuttgart.ihk24.de/recht_und_steuern/Arbeitsrecht/Scheinselbstaendigkeit/665652, besucht am 13.05.2015.

[24] Reiserer, DStR 2003, 292.

[25] Merkblatt zur Scheinselbstständigkeit der IHK Berlin, http://www.ihk-berlin.de/recht_und_steuern/downloads/816422/Merkblatt_Scheinselbststaendigkeit_Arbeitnehmeraehnliche_Selbsts.html, besucht am 13.05.2015.

[26] IHK Stuttgart, http://www.stuttgart.ihk24.de/recht_und_steuern/Arbeitsrecht/Scheinselbstaendigkeit/665652, besucht am 13.05.2015.

[27] Bundesverband der freien Berufe, http://www.freie-berufe.de/existenzgruendung/informationen-fuer-existensgruender/abgrenzung-freier-beruf-und-freie-mitarbeit-freelancer.html, besucht am 19.04.2015.

[28] BSG-Urteil v. 30.01.1997-12RK 31/96 – SozR 3-2006 § 2 Nr. 2; BAG NZA 1998, 595, 596 f; NZA 2003, 662, 663 f; NJW 2002, 2125 f..

[29] Deutsche Rentenversicherung Bund (2011), S. 47.

[30] BeckOK BGB/Fuchs BGB § 611 Rn. 37.

[31] BSG 29.01.1999, BSGE 83, 246-252.

[32] Fuchs/Preis (2005), § 12, S. 157.

[33] BeckOK BGB/Fuchs BGB § 611 Rn. 37.

[34] BeckOK BGB/Fuchs BGB § 611 Rn. 37; Fuchs/Preis (2005), § 12, S. 157.

[35] KassKomm/Seewald SGB IV § 7 Rn. 101.

[36] Deutsche Rentenversicherung Bund (2011), S. 47.

[37] BSG Urteil v. 19.02.1987, SozR 2200 & 165 Nr. 90; BSG Urteil v. 23.06.1994, BSGE 74, 275; Fuchs/Preis (2005), § 12, S. 157; BeckOK BGB/Fuchs BGB § 611 Rn. 39.

[38] BSG Urteil v. 17.12.2002, BeckRS 2003, 40177.

[39] Deutsche Rentenversicherung Bund (2011), S. 48.

[40] Fuchs/Preis (2005), § 12, S. 157.

[41] Reiserer/Fallenstein, DStR 2010, 2086.

[42] Fuchs/Preis (2005), § 12, S. 154.

[43] Deutsche Rentenversicherung Bund (2011), S. 270.

[44] Von Medem, DStR 2013, 1437.

[45] Deutsche Rentenversicherung Bund (2011), S. 272.

[46] Fuchs/Preis (2005), § 12, S. 156.

[47] BSG v. 24.10.1978, SozR 2200, § 1227, RVO Nr. 19; BSG v. 01.12.12, B12KR25/10, DStR 2013, 770, Rn.15.

[48] Reiserer/Fallenstein, DStR 2010, 2087; Deutsche Rentenversicherung Bund (2011), S. 274.

[49] BSG Urteil v. 24.06.198, 12RK43/81, USK 82166; BB 19884, 1049; BeckRS 1982, 30709061.

[50] BSG Urteil v. 18.04.1991, 7Rar32/90, SozR 3-4100 § 168 Nr. 5; USK 9115; NZA 1991, 869.

[51] BSG Urteil v. 09.11.1989, 11Rar39/89, BSGE 66, 69; SozR 4100 § 7 Nr. 4.

[52] Wirtschaftslexikon24.com, http://www.wirtschaftslexikon24.com/d/sperrminoritaet/sperrminoritaet.htm, besucht am 19.05.2015.

[53] BSG Urteil v. 13.12.1960, 3RK2/56, BSGE 13, 196; Urteil vom 24.9.1992, 7 Rar 12/92, NZA 1993, 430; BSG Urteil v. 6.3.2003, B 11 AL 25/02 R, BeckRS 2003, 40917.

[54] Deutsche Rentenversicherung Bund (2011), S. 276.

[55] BSG Urteil v. 22.11.1974, 1 RA251/73, BB 1975, 282; BSG Urteil v. 19.04.1991, 7Rar32/90, NZA 1991, 869; BSG Urteil v. 06.02.1992, 7Rar134/90 und 7Rar/91, BSGE 70, 81.

[56] Deutsche Rentenversicherung Bund (2011), S. 276.

[57] BSG Urteil v. 24.09.1992, 7 Rar 12/92, NZA 1993, 430.

[58] BSG Urteil v. 06.03.2003, B11 AL 25/02R, BeckRS 2003, 40917; BSG Urteil v. 29.08.2012, B12R14/10R, BeckRS 2013, 66534; BSG Urteil v. 29.08.2012, B12KR25/10R, DStR 2013, 770.

[59] Deutsche Rentenversicherung Bund (2011), S. 282.

[60] Deutsche Rentenversicherung Bund (2011), S. 278.

[61] BSG Urteil v. 25.01.2006, B12KR30/04R, LSK 2006, 200558; ZIP 2006, 678.

[62] BSG Urteil v. 22.08.1973, 12RK 24/72, BB 1973, 1310.

[63] BSG Urteil v. 18.12.2001, B12KR10/01R, SozR 3-2400 § 7 Nr. 20; USK 2001-60.

[64] Deutsche Rentenversicherung Bund (2011), S. 276.

[65] BSG Urteil v. 29.08.2012, B12KR25/10R, DStR 2013, 770.

[66] LSG Niedersachen-Bremen v. 22.09.2010, L1KR41/09, BeckRS 2010, 75755.

[67] BSG Urteil v. 29.08.2012, B12R14/10R, BeckRS 2013, 66534.

[68] LSG Niedersachen-Bremen v. 5.11.2010, L1KR471/09, BeckRS 2010, 32985.

[69] BSG Urteil v. 29.08.2012, B12KR25/10R, DStR 2013, 770, Rn. 32; BSG Urteil v. 29.08.2012, B12R14/10R, BeckRS 2013, 66534.

[70] Besprechung des GKV-Spitzenverbandes, der DRV und der BA über Fragen des gemeinsamen Beitragseinzugs am 09.04.14, S. 3f.

Final del extracto de 25 páginas

Detalles

Título
Unterschiede im Sozialversicherungsrecht durch verschiedene Formen der Erwerbstätigkeit. Abhängige Beschäftigung versus selbständige Tätigkeit
Universidad
Westfälische Hochschule Gelsenkirchen, Bocholt, Recklinghausen
Calificación
1,3
Autor
Año
2015
Páginas
25
No. de catálogo
V384537
ISBN (Ebook)
9783668594791
ISBN (Libro)
9783668594807
Tamaño de fichero
547 KB
Idioma
Alemán
Palabras clave
unterschiede, sozialversicherungsrecht, formen, erwerbstätigkeit, abhängige, beschäftigung, tätigkeit
Citar trabajo
Carl Udeze (Autor), 2015, Unterschiede im Sozialversicherungsrecht durch verschiedene Formen der Erwerbstätigkeit. Abhängige Beschäftigung versus selbständige Tätigkeit, Múnich, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/384537

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