Die Vereinbarkeit der österreichischen Ausverkaufsbestimmungen mit den Vorgaben der UGP-Richtlinie


Trabajo Universitario, 2013

29 Páginas, Calificación: 1


Extracto


Inhaltsverzeichnis

Abkürzungsverzeichnis

I. Einleitung

II. Ausgangslage

III. Sachverhalt

IV. Anwendungsbereich er UGP-RL
1. Sachlicher Anwendungsbereich
2. Persönlicher Anwendungsbereich
3. Ausnahmetatbestand

V. Verfahrensrechtliche Problematik
1. Überprüfungskompetenz nationaler Verwaltungsbehörden
2. Zulässigkeit der Vornahme einer ex-ante Prüfung
3. Vereinbarkeit eines strafbewehrten gesetzlichen Verbots mit Erlaubnisvorbehalt Mit der UGP-RL
4. Zulässigkeit bzw. Notwendigkeit einer gerichtlichen Kontrolle behördlicher
Entscheidungen
5. Pflicht zur Vornahme einer lauterkreisrechtlichen Einzellfallsbeurteilung
6. Zwischenfazit

VI. Materiell-rechtliche Problematik
1. Vereinbarung der Regelungsstrukturen beider Regelungswerke
2. Verpflichtung zur Angabe von Gründen
2.1. Anknüpfungspunkte mit Z
2.2. Anknüpfungspunkte mit Z
2.3. Anknüpfungspunkte mit Z
3. Bewilligungslos vorgenommene Ausverkaufsankündigung als aggressive, irreführende oder sonst unlautere Geschäftspraktik
3.1. Aggressive Geschäftspraktik iSv § 1a UWG ?
3.2. Irreführenede Geschäftspraktik iSv § 2 UWG ?
3.3. Sonst unlautere Geschäftspraktik ?
4. Zwischenfazit

VII. Exkurs: Verfassungsrechtliche Bedenken

VIII. Ökonomische Analyse der österreichischen Ausverkaufsbestimmungen

IX.

X. Vergleich mit Deutschland

XI. Zusammenfassung

XII. Persönlicher Fazit

Literaturverzeichnis

Judikataturverzeichnis

Abkürzungsverzeichnis:

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

I. Sachverhalt

Georg Köck, der Betreiber eines Einzelunternehmens in Innsbruck, dessen Unternehmensgegenstand die Verwertung von Konkurswaren war, annoncierte einen „Totalabverkauf“ seiner Produkte in einem Inserat und warb diesbezüglich mit vor seinem Geschäftslokal gestellten Plakatständern und Scheibenklebern mit den Ankündigungen : „Alles muss raus!“, „Totalabverkauf“, „bis zu minus 90%“. Konkreter ging es um einen Ausverkauf, bei dem alle Produkten 3,50 Euro kosteten. Die für die Ankündigung des Ausverkaufs erforderliche Bewilligung vom Bezirksverwaltungsbehörde wurde vom Beklagten nicht eingeholt.

Der Schutzverband gegen unlauteren Wettbewerb sah darin einen Verstoß gegen § 33a ff UWG und brachte daher eine Unterlassungsklage beim Landesgericht Innsbruck ein. Die Rechtssache geht zum OGH, der als letztinstanzliches Gericht sich zur Anrufung des EuGH verpflichtet sah, da es um die Auslegung von Unionsrecht geht, demzufolge das Verfahren unterbrach und einen Beschluss zur Vorlage an EuGH fasste. Mit der Vorlagerage stellte er dem EuGH die Frage, ob eine nationale Regelung, wonach die Ankündigung eines Ausverkaufs ohne Bewilligung der zuständigen Verwaltungsbehörde unzulässig und daher in einem gerichtlichen Verfahren ohne weitere Überprüfnung der Unlauterkeit im Einzellfall zu untersagen ist, gegen die UGP-RL verstößt.

II. Anwendbarkeit der UGP-RL

1. Sachlicher Anwendungsbereich

Damit die streitgegenständliche nationale Regelung unter dem sachlichen Anwenungsbereich der UGP-RL fallen könnte, müsste diese eine produktbezogene Geschäftspraktik im Geschäftsverkehr zwischen Verbrauchern und Unternehmen betreffen. Die in Art 2 Buchst. d enthaltene Legaldefinition beschreibt solch Geschäftspraktiken als jede Verhaltensweise – Handlung oder Unterlassung, Erklärung oder Mitteilung, die unmittelbar mit der Absatzförderung von Produkten an Verbrauchern verbunden ist. Im Rahmen dieser besonders weiten Formulierung ist daher der zu besonders günstigen Preisen erfolgende, anlassbezogene Warenverkauf an Verbrauchern unzweifelhaft mitumfasst. Demzufolge ist § 33a UWG vom sachlichen Anwendugsbereich der UGP-RL umfasst.[1]

2. Persönlicher Anwendungsbereich

Problematischer erscheint die Frage, ob die in Rede stehende nationale Regelung auch vom persölichen Anwendungsbereich der UGP-RL erfasst ist. Ihre positive Antwort hängt davon ab, ob sich der Normzweck von § 33a UWG im Einklang mit der Richtlinie auch im Schutz der Verbraucher wiederspiegelt. Gem ErwGr.6 der UGP-RL fallen die ausschließlich die wirtschaftlichen Interessen von Mitbewerbern beeinträchtigenden oder die auf Rechtsgeschäft zwischen Gewerbebetreibeden bezogenen notionalen Regelungen nicht darunter. Sollte die Schädigung des Konkurenten aber mittelbar aus der gegenüber Konsumeten unrechtmäßigen Handlung eines anderen Mitbewerber resultieren, dann ist man wieder unter dem Anwendungsbereich der Richtlinie. Daraus ergibt sich, dass ein gemischter Normzweck, also wenn der Normzweck einer nationalen Rechtsvorschrift auch andere Ziele als Verbraucherschutz verfolgt, kein Hindernis für die Anwendbarkeit der Richtlinie darstellt. Diese Rechtsansicht wird durch die Rechtsprechung von EuGH im Urteil Mediaprint bestätigt.[2] Weiter geht die Generalanwältin im gegenständlichen in ihren Schlussanträgen, nach deren Ansicht auch wenn der überwiegende Zweck einer nationalen Norm im Schutz des Mitbewerbers liegt, dies nicht die Anwendbarkeit der Richtlinie ausschließt.[3]

Die Auslegung des nationalen Rechtes und damit die Feststellung, welcher Schutzzweck eine nationale Norm verfolgt, bleibt aber in der Zuständigkeit des vorlegenden Gerichtes. Laut OGH im gegenstänlichen Verfahren ist die Ankündigung eines Ausverkaufs iSv § 33a UWG zweifellos eine Geschäftspraktik im Sinne der UGP-RL.

Nach einem Teil der Lehre ist das Ziel der Ausverkaufsvorschriften seit der Verlautbarung des Ausverkaufsgesetzes in 1895 unverändert geblieben.[4] Demzufolge bezwecken diese Vorschriften einerseits den Schutz sowohl der damaligen Geschäftsläute und Kaufmänner, als auch der heutigen modernen Unternehmer davor, dass ihnen den Kundenstock durch sich arglistich verhaltende Konkurenten entzogen wird. Andererseits sollte auch dieser Kundenstock vor dem arglistigen Unternehmer geschützt werden, der unter Vorspiegelung irreführender Tatsachen den Anschein einer besonders günstigen Gelegenheit schafft.

Der andere Teil[5] der Lehre verneint zwar nicht die Zweisprügigkeit der Ausverkaufsbestimmungen, sieht aber im Normzweck einen deutlichen Vorrang der Zielrichtung des Mitbewerberschutzes. Denn durch unlautere Verkaufsmethoden und wegen der riesigen Auswirkung der Ausverkaufswerbung würden die Mitbewerber dazu gezwungen, auch solche Ausverkäufe zu veranlassen, um ihre wirtschaftliche Existenz zu sichern. An der Stelle ist aber zu bemerken, dass sowohl die Berücksichtigung des Geschäftszweiges im Bewilligungsverfahren, als auch die zeitliche und mengenmäßige Limitierung der Saisonschlussverkäufe, die als Hauptstützpunkte für diese Rechtsmeinung angesehen werden könnten, seit dem WettDerG nicht mehr existieren.[6]

Der VwGH bestätigte in einer schon älteren Entscheidung[7] ebenfalls die zweisprügige Natur der Ausverkaufsvorschiften und definierte ihren Normzweck sowohl in dem Schutz des Konkurenten vor unlauterem Wettbewerb, als im Schutz des Konsumenten vor psychischer Beinflssung.

Sowohl aus den Ausführungen der österreichischen Regierund und des Schutzverbandes im gegenständlichen Verfahren, als auchaus den Schlussanträgen der, die sich daran anschließt, ist zu entnehmen, dass der Schutzzweck der Ausverkaufsregelung des § 33a UWG in der Verhinderung von Scheinausverkäufen und dessen Missbrauch wegen der riesigen Anziehungskraft solcher öffentlicher Ankündigungen, wo sich ein Unternehmer wegen außergewöhnlicher Umstände als gezwungen präsentiert, seine Produktion zu besonders günstigen Preisen zu verkaufen.[8] Demzufolge dient die Notwendigkeit einer behördlichen Bewilligung dem Konsumentenschutzes vor der leicht erreichbaren psychilogischen Beeinflussung.

Diese Rechtsansicht wird auch vom EuGH bei der Beantwortung der Vorlagefrage im Urteil bejaht.

3. Ausnahmetatbestand

Es bleibt lediglich zu prüfen, ob der in Art. 3 Abs. 8 der UGP-RL geregelte Ausnahmetatbestand nicht verwirklicht ist. Nach dieser Bestimmung sind alle Genehmigungsbedingungen oder andere spezifische Regeln für reglementierte Berufe vom sachlichen Anwendungsbereich ausgeschlossen. Darauf stützt der Schutzverband in seinen Ausführungen seine Rechtsansicht, dass Genehmigungsvorschriften wie behördliche Bewilligungen und Prüfungsvorbehalte, also einschließlich auch die verwaltungsrechtlichen Vorschriften der §§ 33b ff UWG über das behördliche Bewilligungsverfahren nicht unter dem sachlichen Anwendungsbereich der UGP-RL fallen. Ferner weist die österreichische Regierung insbesondere darauf hin, dass die Richtlinie nicht die Rechtsbeziehunhgen zwischen Unternehme und Behörde regele.[9] Dagegen wird mit dem Einwand argumentiert, dass es sich im Ausgangsfall nicht um eine spezifische nationale Rechtsvorschrift für einen „reglementierten Beruf“ im Sinne der Richlinie handelt. Dieser Ansicht schließt sich auch der EuGH implizit an, da er im gegenständlichen Urteil explizit der Anwendungsbereich der UGP-RL bejaht.

III. Verfahrensrechtliche Problematik

Als nächstes stellt sich die Frage, ob die verfahrensrechtlichen Mittel, die der österreichische Gesetzgeber zur Durchsetzung der Richtlinie auf nationaler Ebene geschaffen hat, auch entsprechend unionsrechtskomform sind.

1. Überprüfungskompetenz nationaler Verwaltungsbehörden

Die erste untersuchungsbedürftige Frage verfahrensrechtlicher Natur, die sich im gegenständlichen Fall stellt, ist, ob die nach österreichischem Recht gegebene Zulässigkeit zur Überprüfung von Geschäftspraktiken auf ihre Unlauterkeit von dem Verwaltungsbehörde mit den unionsrechtlichen Vorgaben der UGP-RL vereinbar ist. Diese Vorgaben sind in den Schlussbestimmungen des letzten Kapitels 4 der Richtlinie zu finden. Gem. Art. 11 obliegt es den Mitgliedstaaten, sinnvolle Mittel zu wählen, um unlautere Geschäftspraktiken zu bekämpfen. Im nächsten Satz des Art. 11 der UGP-RL konkretisiert dabei der Unionsgesetzgeber, was er unter solche „Mittel“ versteht, und zwar Rechtsvorschriften, die auch ein verwaltungsbehördliches Verfahren vorsehen könnten. Das ergibt sich aus dem klaren Wortlaut der Richtlinie, wo die Rede von „Gerichten oder Verwaltungsbehörden“ ist. Im Art. 12 wird nochmals die grundsätzliche Zulässigkeit, dass Verwaltungsbehörden für die Überprüfung von Geschäftspraktiken zuständig sein könnten, da dieser den Mitgliedstaaten gebietet, der von ihnen gewählten Behörde die Kompetenz für ein solches Verfahren zu übertragen.

Obwohl diese Konstellation von der Richtlionie formal gedeckt ist, hat die zur Folge, dass der Berzirksverwaltungsbehörde eine einheitliche richtliniekonforme Interpretation der Ausverkaufsbestimmungen des UWG durchführen muss, was teilwiese schon bei den Gerichten zu Problemen führt. Aus den Gründen ist diese Verlagerung der Kompetenzverteilung nicht wirklich nachvollzielbar.[10]

2. Zulässigkeit zur Vornahme einer ex-ante-Prüfung

Problematischer erscheint die Frage, ob die von der Richtlinie zugelassene Überprüfungskompetenz der Verwaltungsbehörden auch eine Ex-ante-Kontrolle umfasst. Im Art. 11 spricht der Unionsgesetzgeber über „Mittel“, die er explizit zur Bekämpfung von unlauteren Geschäftspraktiken erlaubt. Was sich der Unionsgesetzgeber über die von ihm angesprochenen Mitteln konkreter vorstellt, legt er in Art. 11 Abs. 1 und 2 fest, in dem er jedoch nur eine demonstrative Aufzählung vornimmt. Darunter fallen sowohl vorläufige, als auch endgültige Maßnahmen, sowohl die Folgewirkung beseitigende Rechtsmittel, als auch Anordnungen mit präventivem Charakter und sowohl kollektive Verbandsklagen, als auch private Klagen einzelner konkret betroffener Personen. Dass die in Art 11 vorgenommene Aufzählung keineswegs einen abschließenden Charakter hat, begründet die Generalanwältin in ihren Schlussanträgen damit, dass diese Vorschrift allgemein von „Mitteln“ spricht, ohne dass einzelne davon konkret eingegangen werden. Weiters heißt es in Unterabsatz 2, dass die fraglichen Maßnahmen die anschließend konkret aufgezählten Rechtsschutzmöglichkeiten „umfassen“. Daraus lässt sich abschließen, dass die Mitgliedstaaten die in der Richtlinie vorgegebene Liste ausdrücklich genannter Mittel zwingend in der jeweiligen nationalen Rechtsordnung vorsehen müssen. Die Richtlinie setzt also einen jedenfalls einzuhaltenden Mindeststandard fest, wodurch es aber weder ausdrücklich verboten, noch darauf hingedeutet wird, dass der nationale Gesetzgeber andere geeignete und wirksame Mittel nicht vorsehen dürfte.[11] In seiner Rechtsprechung hat EuGH wiederholt ausgesprochen, dass es dabei auch auf den präventiven Charakter eines Rechtsbehelfes ankommt, insbesondere wegen seines Abschreckungszwecks.[12] Weiters erörtert Art. 11 Abs 2 Buchst. b konkret den Fall, dass die unlautere Geschäftspraktik noch nicht angewandt wurde, sondern nur noch bevorsteht und lässt in diesem Zusammenhang zu, präventive Maßnahmen für ihre Verhinderung zu unternehmen. Eine Ex-ante-Kontrolle wird sofern von der Richtlinie gedeckt.

Das von dem österreichischen Gesetzgeber vorgesehene behördliche Bewilligungsverfahren iSv §§ 33a ff UWG ist daher wegen des überlassenen Gestaltungsspielraums formal richtlinienkonform. Fragwürdiger erscheint, ob es auch materiell durch die Richtlinie gedeckt ist, da es mE begründete Zweifel an der Wirksamkeit dieses Verfahrens bestehen.

Aus der Bestimmung des Art. 11 der UGP-RL ergibt sich, dass die Mitgliedstaaten in der jeweiligen Rechtsordnung „geeignete“ und „wirksame“ Maßnahmen vorsehen müssen. Die Richtlinie gewährt daher den Mitgliedstaaten einen breiten Ausgestaltungsspielraum unter dem materiellen Vorbehalt, dass „geeignet“ und „wirksam“. Demzufolge müssten nur offensichtlich ungeeignete und unwirksame Mittel ausgeschlossen sein.[13] Es bleibt daher unter den Bedingungen des jeweiligen Rechtssystems dem Ermessen der Mitgliedstaaten überlassen, frei, je nach ihrer Rechtstradition das passendste Kontrollmechanismus zu wählen. Dafür, dass ein präventives behördliches Verbot die Kriterien der Geeignetheit und Wirksamkeit erfüllt, wie die österreichische Regierung zutreffend darlegt, spricht die Tatsache, dass eine frühestmögliche Erkennung von wettbewerbswidrigen Geschäftspraktiken zu ihrer Unterbindung , und zwar noch bevor sie ihre unlauteren Wirkungen entfaltet haben, beitragt.[14] Außerdem wäre eine Ex-post-Beurteilung der lauterkreisrechtlichen Zulässigkeit solcher Handelspraktiken nach Abschluss des Ausverkaufs weder sinnvoll noch wirksam, da das Unternehmen erfahrungsgemäß nicht mehr existieren würde.[15]

Um den Kriterien der Geeignetheit und Wirksamkeit zu genügen, wird allerdings eine angemessene Effektivität des Verfahrens verlangt.[16] Es müsste daher der Kosten-Nutzen-Relation dieses Kontrollmechanismus für den Verbraucher Rechnung getragen werden, auch nicht nur auf seine bloße Existenz, sondern explizit auf seine Effizienz.[17] Auf der Nutzenseite steht in dem Fall der vorbeugende Schutz des Verbrauchers vor Irreführungen und die unzulässige psyhologische Beeinflussung des Konsumenten iVm Ausverkäufen. Auf der Kostenseite hingegen stellt dieses fast absolutes Verbot von Ausverkaufsankündigungen einen erheblichen Eingriff in seiner Souverinität, da er nicht mehr in Genuss von den mit Ausverkäufen verbundenen Vorteilen gelangen kann. Das Ergebnis einer Kosten-Nutzen-Analyse für die vorgesehene ex-ante-Kontrolle wäre, dass sie eine unverhältmäßige Beschränkung in Hinblick auf die vom Konsumenten erzielten Nutzen darstellt.[18]

3. Vereinbarkeit eines strafbewehrtes gesetzlichen Verbots mit Erlaubnisvorbehalt mit der UGP-RL

Die Unzulässigkeit einer Ausverkaufsankündigung ohne vorherige Bewilligung von der Bezirksverwaltungsbehörde lässt sich als ein strafbewehrtes gesetzliches Verbot umschreiben, das jedoch unter dem Erlaubnisvorbehalt im Sinne einer Bewilligung steht. Da die Richtlinie, wie schon erwähnt, einen weiten Ermessenspielaum zur Ausgestaltung der nationalen verfahrenrechtlichen Maßnahmen zur Bekämpfung von lauterkreisrechtlichen Misständen unter dem Vorbehalt der Eignung und Wirksamkeit überlässt, spricht auf dem ersten Blick nichts dagegen, dass die Ausgestaltung dieser Maßnahme als ein strafbewehrtes gesetzliches Verbot mit Erlaubnisvorbehalt mit der UGP-RL nicht vereinbar wäre. Vielmehr stellt es eine Verfahrensmodalität dar, die es überhaupt ermöglicht eine ex-ante-Prüfung durchzuführen. Ohne Kenntnis der Absicht eines Unternehmer, einen Ausverkauf zu annoncieren, wäre die Durchführung der ex-ante-Kontrolle überhaupt nicht möglich. Demzufolge genügt sie der von der Richtlinie festgelegten Kriterien der Geeignetheit und Wirksamkeit.

Durch die Bewilligungsmöglichkeit im Sinne eines Erlaubnisvorbehaltes wird auch sichergestellt, dass dem Gewerbebetreibenden nicht die lauterkreisrechtliche Einzellfallsbeurteilung entzogen wird. Solange ihm also die Möglichkeit offen steht, das ordnungsgemäße Verwaltungsverfahren zu bestreiten, damit in der Sache selbst, also über die wettbewerbswidrigkeit seiner Geschäftspraktik, ist dieses Kontrollmechanismus richtlinienkonform, da nicht geen die unionsrechtliche Pflicht zur Eintellfallsbeurteilung verstoßen wird.

Der Umstand, dass Zuwiderhandlungen gem. § 33f UWG mit einer Geldstrafe bedroht sind, kann auch nicht eine Unvereinbarkeit mit der Richtlinie zur Folge haben. Die Androhung einer Geldstrafe hat viel mehr eine Abschreckfunktion, da sie geeignet ist, den Gewerbebetreibenden zu einer gesetzeskonformen Verhaltensweise zu zwingen. Dadurch wird auch dem Art. 13 der UGP-RL entsprochen, der die Mitgliedstaaten zur Festlegung von Sanktionen bei Verstößen gegen die nationalen Regelungen zur Umsetzung der Richtlinie verpflichtet.

4. Zulässigkeit bzw. Notwendigkeit einer gerichtlichen Kontrolle behördlicher Entscheidungen

Ferner ergibt sich bei der dargestellten Konstellation der verfahrensrechtlich bedenkliche Aspekt der gerichtlichen Beurteilungskompetenz von behördlichen Entscheidungen und insbesondere ihres Umfangs bei Unterlassungsklagen von Mitbewerbern nach § 34 Abs. 3 UWG. Untersuchungsbedürftig erscheint demzufolge die Frage, ob ein nationales Gericht der Unterlassungsklage nur deswegen stattgeben soll, wiel sich der Gewerbebetreibende eine behördliche Bewilligung nicht eingeholt hat, ohne zu prüfen, ob die in Frage kommende Geschäftspraktik irreführend, aggressiv oder sonst unlauter ist; kann also von der gerichtlichen Feststellung im Rahmen der Einzellfallsbeurteilung abgesehen werden.[19]

Ein Teil der österreichischen Lehre[20] legt den § 33a UWG bloß als einen Formaltatbestand. Dadurch wird auch eine gerichtliche Kontrolle behördlicher Entscheidungen vermieden. Bei der Zulässigkeitsprüfung muss daher das zuständige Gericht an der Stelle aufhören, wo das Fehlen einer behördlichen Bewilligung festgestellt wird. Weitere Motive für die Bewilligungspflicht wie Verbraucherschutz vor Irreführung oder Konkurrentenschutz vor unlauteren Handelsbräuchen müssen außer Acht gelassen werden. Der Beklagte kann daher nicht einwenden, dass die nicht eingeholte behördliche Bewilligung ohnehin zu erlassen wäre, da seine entgegen § 33b UWG vorgenommene Ausverkaufsankündigung weder irreführend, noch aggressiv, noch sonst unlauter sei, und daher reine Formalität darstelle. Ein dem Einwand des rechtmäßigen Alternativverhaltens ähnlichen Einwand bleibt daher verwehrt.

Der andere Teil der österreichischen Lehre[21] hatte sich schon vor Erlass des gegenständlichen EuGH-Urteils, insbesondere im Lichte der jüngsten Rechtsprechung von EuGH gegen eine solche Interpretation des § 33a UWG geäußert. In Anbetracht der letzten Entwicklungen auf EU-Ebene in Zusammenhang mit der UGP-RL und § 9a UWG hatte sie begründete Bedenken geäußert, dass die Auslegung der Ausverkaufsbestimmungen des UWG als einen Formaltatbestand auch richtlinienkonform ist.

Nach der Meinung der Generalanwältin im gegenständlichen Verfahren ist es nachvollzierbar , den Mitgliedstaaten die Kompetenz einzuräumen, durch ihre nationale Rechtsvorschriften den Gerichten im Rahmen von Unterlassungsklagen die Ausübung des selben Maßstabs zur rechtlichen Beurteilung wie die Verwaltungsbehörden vorzuschreiben, falls die Ex-ante-Prüfungskompetenz der Wettbewerbswidrigkeit von Handelspraktiken dieser Behörden bejaht werden würde.[22] Vereinfacht gesagt, reine Formalität oder nicht, müsste sich das zuständige Gericht ebenso wie die Verwaltungsbehörde, um den Maßstab auszugleichen, bei seiner Prüfung darauf zu beschränken, ob der Aisverkauf bewilligungspflichtig war oder nicht. Nur dadurch sieht die Generalanwältin den koherent ausgestaltete Rechtschutz auf nationaler Ebene als verwirklicht.[23]

Sollte man aber diesen Gedanken der Notwendigkeit von Maßstabsangleichung mit dem Verbot der Außerachtlassung einer lauterkreisrechtlichen Einzelfallsprüfung verknüpfen, dann ergibt sich die Konstellation, wo den Bezirksverwaltungsbehörden eine einheitliche richtliniekonforme Auslegung der Ausverkaufsbestimmungen auferlegt wird. Die wird mE zu Recht von der Lehre unter dem Hinweis kritisiert, dass eine gemeinschaftkonforme Auslegung schon bei den Gerichten Problemme bringt. Demzufolge ist es ein „frommer Wunsch“ ein unproblematischer Verlauf des bezirksverwaltungsbehördlichen Bewilligungsverfahren zu erwarten. Dabei bleibt einerseits der Rechtsschutz des betroffenen Gewerbebetreibenden auch im Verwaltunsverfahren gewahrt, als ihm der Instanzenzug bis zum VwGH zusteht, der wiederum zur Vorlage an EuGH verpflichtet wäre. Andererseits wird erfahrungsgemäß das Unternehmen nicht mehr existieren und die geplante Ausverkaufsware ziemlich wahrscheinlich andersweitig verkauft.[24] Der dadurch entstandene Schaden wäre im Wege einer Amthaftungsklage aber ziemlich unwahrscheinlich wieder restituirt werden.

[...]


[1] Schlussanträge GA Trstenjak v 6. 11. 2012, C-206/11, Köck Nr.36.

[2] EuGH 09.11.2010, C-540/08, Slg. 2010, I-10909, Mediaprint.

[3] Schlussanträge GA Trstenjak v 6. 11. 2012, C-206/11, Köck Nr.37.

[4] Kucsko in Wiebe/Kodek(Hrsg.), UWG 2012, § 33a, Rz 12

[5] Koppensteiner

[6] Kucsko in Wiebe/Kodek(Hrsg.), UWG (2012) § 33a Rz 14

[7] VwGH 11.05.1977, 399/76 , ÖJZ 1978, 276

[8]

[9]

[10] Vgl. Tonninger, ecolex 2011, 543.

[11] Schlussanträge GA Trstenjak v 6. 11. 2012, C-206/11, Rs Köck Nr 47.

[12] EuGH 24. 01. 2002 , C‑372/99, Slg. 2002, I‑819.

[13] Schlussanträge GA Trstenjak v 6. 11. 2012, C-206/11, Rs Köck Nr. 46

[14] Schlussanträge GA Trstenjak v 6. 11. 2012, C-206/11, Köck Nr 48.

[15] Schriftsatz der österreichischen Regierung zum C-206/11, Köck Nr. 18

[16] Schlussanträge GA Trstenjak v 06.12.2011 Rs Intel C-472/10 Urteil vom 26.04.2012, Nr. 38.

[17] vgl. Fornage, A.-C., „La mise en oeuvre des droits du consommateur contractant“ (Hrsg. A. Furrer u.a.), Brüssel 2011, S. 378; Del Chiappa, P., „Le associazione, la rappresentanza e la partecipazione dei consumatori“, I diritti dei consumatori (Hrsg. G. Alpa), Band II, Turin 2009, S. 726; sowie Schlussanträge der Generalanwältin vom 60.12.2011 in der Rechtssache Intel C-472/10 Urteil vom 26.04.2012

[18] Näher unter Punkt VI. Ökonimische Analyse der österreichischen Ausverkaufsbestimmungen.

[19] Schlussanträge GA Trstenjak v 6. 11. 2012, C-206/11, Köck Nr. 56.

[20] Kuscko in Wiebe/Kodek(Hrsg.), UWG2 (2012) § 33a Rz 8 ff

[21] Tonninger, ecolex 2011/212, 543; Schuhmacher, wbl 2010, 612.

[22] Schlussanträge GA Trstenjak v 6. 11. 2012, C-206/11, Köck Nr.60.

[23] Schlussanträge GA Trstenjak v 6. 11. 2012, C-206/11, Köck Nr.61.

[24] Tonninger, ecolex 2011/212, 543.

Final del extracto de 29 páginas

Detalles

Título
Die Vereinbarkeit der österreichischen Ausverkaufsbestimmungen mit den Vorgaben der UGP-Richtlinie
Universidad
University of Vienna
Calificación
1
Autor
Año
2013
Páginas
29
No. de catálogo
V384567
ISBN (Ebook)
9783668595217
ISBN (Libro)
9783668595224
Tamaño de fichero
720 KB
Idioma
Alemán
Palabras clave
vereinbarkeit, ausverkaufsbestimmungen, vorgaben, ugp-richtlinie
Citar trabajo
Evelina Nickolova (Autor), 2013, Die Vereinbarkeit der österreichischen Ausverkaufsbestimmungen mit den Vorgaben der UGP-Richtlinie, Múnich, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/384567

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