Erbschaft- und schenkungsteuerliche Folgen der Übertragung von Kapitalanlagen


Term Paper (Advanced seminar), 2001

26 Pages, Grade: 1,0


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Inhaltsverzeichnis

I. Bedeutung des Themas
1. Statistiken (Anzahl der Testamente, Erreichen der Sterbetafeln, etc.)
2. Umfang des durchschnittlichen Erbübertrages / Schenkungspotentials
3. aktuelle Urteile / Auslaufen gesetzlicher Regelungen
4. Probleme bei der Erbfolgeregelung

II. Testament und testamentarische Gestaltungsmöglichkeiten
1. Begriff und Testierfähigkeit
2. Formen des Testaments
3. Bindungswirkung
4. Pflichtteilsansprüche

III. Erbschaft- und Schenkungsteuer
1. geschichtliche Entstehung und Rechtsgrundlagen
2. Steuerart und Aufkommen
3. Steuergegenstand, Entstehung und Steuerpflicht
4. Steuerklassen und Freibeträge

IV. Kapitalanlagen (erbschaft- und schenkungsteuerlich gesehen)
1. Vorbemerkung (Anknüpfung an I. Nr. 3)
2. Unterschiedliche Behandlung von Geld- und Sachkapital
A. Immobilien
a) bebaut / unbebaut
b) eigen- / fremdfinanziert
B. Spareinlagen
C. Festverzinsliche Wertpapiere
D. Aktien- und Rentenfonds
E. Aktien, Optionsscheine
F. Wiederkehrende Leistungen (Lebensversicherungen, etc.)

I. Bedeutung des Themas

1. Statistiken (Anzahl der Testamente, Erreichen der Sterbetafeln, etc.)

Die Vorsorge für die Erbfolgeregelung ist in Deutschland trotz des relativen hohen Vermögens, das heute und in den nächsten Jahren weitergegeben wird, ein noch stark vernachlässigtes Thema. Dies belegt vor allem die Tatsache, dass zu Beginn des Jahres 2000 mehr als 50 % der über 60-jährigen Deutschen 1) kein Testament hatten und insgesamt nur 4 % 2) aller Deutschen für ihren Todesfall eine entsprechende Vorkehrung getroffen haben. Dies ist um so stärker zu gewichten, als rund 25 % 3) der Bundesbürger früher versterben, als es ihrer Lebenserwartung entspricht. Nach Aussagen des Deutschen Notarverbandes nimmt das Beratungsinteresse bezüglich der Erbfolgeregelung, entgegen langjähriger Trends, in den letzten Monaten signifikant zu.4)

2. Umfang des durchschnittlichen Erbübertrages / Schenkungspotentials

Die Zunahme des Beratungsinteresses und auch der nach Auskunft des Bundesjustizministeriums steigende Wille der Bundesbürger ihre Erbnachfolge selber regeln zu wollen, resultiert nicht zu letzt aus der immer noch steigenden Summe, die jährlich im Rahmen von Erbübergängen oder Schenkungen den Besitzer wechselt. So wurden in den vergangen Jahren durchschnittlich je 200 bis 250 Milliarden DEM vererbt, eine Summe, die etwa 50 % des jährlichen Bundeshaushaltes entspricht. Hieraus ergibt sich, dass bei jedem Todesfall durchschnittlich 230.000 DEM den Besitzer wechseln 5). Nicht zu unrecht spricht man im Volksmund daher ja auch von den heute Fünfzigjährigen von der sog. Erbengeneration.

3. aktuelle Urteile / Auslaufen gesetzlicher Regelungen

Da es bei Erbfällen und Schenkungen häufig zu Rechtsstreitigkeiten kommt, gibt es auch immer wieder Urteile, die ihre Auswirkungen auf die Besteuerung des Erbübergangs oder der Schenkungen haben. Letztes markantes Bespiel für die gesetzlichen Vorschriften rund um das Thema Schenkung war ein Urteil des BGH, nachdem ein Beschenkter auch nach dem Tode des Schenkers auf Herausgabe der Schenkung verklagt werden kann, wenn aus dem Wert der Schenkung noch vom Schenker veranlasste Verbindlichkeiten, wie etwa Pflege- oder Krankenhausgelder, beglichen werden können, die ansonsten nicht bezahlt würden. Dieses Urteil des BGH soll, so die Urteilsbegründung, verhindern, dass der Schenkungsgeber sich „arm schenken“ kann, um dann der Allgemeinheit seine Kosten überbürden zu können. 6) Das Neue an dieser

Rechtsauffassung, die sich auf den § 528 BGB [Rückforderung wegen Notbedarfs] stützt, ist, dass die Schenkung innerhalb von zehn Jahren (seit Schenkung) auch nach dem Tode des Schenkungsgebers zurückgefordert werden kann.

Eine weitere Aktualität des Themas ergibt sich aus der Tatsache, dass zum 31.12.2001 die seit 1996 geltenden Bewertungsmaßstäbe nach dem Bewertungsgesetz (hierauf wird im Verlauf noch näher eingegangen) auslaufen. Eingeführt wurden diese Maßstäbe von der Bundesregierung nach einem Urteil des Bundesverfassungsgerichts, um die Immobilienbewertung stärker am eigentlichen Verkehrswert auszurichten, als dies bis 1996 der Fall war.

Das Auslaufen dieser gesetzlichen Regelung führte in den vergangenen Monaten immer wieder zu hitzigen politischen Diskussionen. Während die einen die derzeit bestehenden Regelungen entfristen möchten, ist es für andere eine Möglichkeit, den Wert der Immobilien noch stärker am realen Wert ausrichten zu können, um so die chronisch defizitären Haushalte der Länder, denen diese Steuer zusteht, zu entlasten. Dazu aber später mehr.

4. Probleme bei der Erbfolgeregelung

Wie bereits beschrieben, ist die private, eigengestaltete Erbfolgeregelung in Deutschland nicht sehr stark ausgeprägt, so dass es nach dem Ableben des Erblassers häufig zu Erbstreitigkeiten kommt, die oft einen Großteil der Erbmasse aufzehren. Solche Auseinandersetzungen können oftmals durch eine Verfügung von Todes wegen umgangen werden, so dass auch hierfür eventuell anfallende Kosten im Vergleich zu den gesparten späteren Prozesskosten nicht so stark ins Gewicht fallen. Gerade bei der Unternehmensweitergabe, wie bei der Weitergabe von wesentlichen Beteiligungen an einer Kapitalgesellschaft, sind genaue Regelungen von Nöten, da ansonsten das zu übergebende Unternehmen bzw. die Kapitalgesellschaft in Finanz- bzw. Managementprobleme fallen kann, da es faktisch handlungsunfähig ist. Darüber hinaus kann es natürlich bei keiner Festlegung der Erbfolge zu nicht gewünschten Konstellationen kommen, insbesondere aufgrund von loseren und häufig wechselnderer Partnerschaften, sowie relativ hohen Scheidungsraten. Die drastischste hiervon ist der nur in Ausnahmefällen erwünschte Erbanfall an den Staat, wenn keine verwandten Erben mehr ermittelt werden können.

Bezüglich der Schenkung ist zu sagen, dass es auch für den Schenkungsgeber von Vorteil sein kann, wenn er bereits zu Lebzeiten Vermögen weitergibt, denn so kann er sich bereits zu Lebzeiten an der Freude des / der Beschenkten erfreuen. Allerdings sollte sich der Schenker je nach Art und Umfang des Geschenkes einen Nießbrauch am übergehenden Vermögensgegenstand sichern, um auch in Zukunft die Früchte aus diesem Vermögen ziehen zu können.

II. Testament und testamentarische Gestaltungsmöglichkeiten

1. Begriff und Testierfähigkeit

Beim Testament handelt es sich um eine „Verfügung von Todes wegen“ in der Form eines einseitigen Rechtsgeschäfts, in dem der Erblasser in gewillkürter Erbfolge sein Vermögen weitergeben und letztwillige Anordnungen geben kann. Hierbei ist er in der Gestaltung an die Vorschriften der §§ 2064 ff BGB gebunden. Er kann aber grundsätzlich frei sein Vermögen verteilen, allerdings gibt es einen Personenkreis, für den der Gesetzgeber Sorge trägt, dass er nicht ganz leer ausgeht. Den daraus resultierenden Anspruch nennt man Pflichtteilsanspruch. Auf diesen wird später noch eingegangen werden.

Ein wirksames Testament kann jeder abgeben, der das 16. Lebensjahr vollendet hat, wobei Minderjährige dies nur vor einem Notar können.

2. Formen des Testaments

Siehe Anlage 1

3. Bindungswirkung

Das T. ist durch Vernichtung oder Veränderung frei widerrufbar (§§ 2253– 2255 BGB). Ein später errichtetes Testamentes enthält, soweit es zu dem früheren in Widerspruch steht, zugleich den Widerruf des früheren Testamentes (§ 2258 BGB). Wird ein notarielles Testament dem Erblasser auf seinen Antrag hin aus der amtlichen Verwahrung zurückgegeben, so gilt dies als Widerruf (§§ 2248, 2256 BGB). Liegt ein gemeinschaftliches Ehegattentestament vor, so kann es nicht einfach dadurch widerrufen werden, dass einer der beiden Ehepartner ein neues (Einzel-)Testament macht. Ein Widerruf kann hier nur durch einen notariell zu beurkundenden Vertrag geschehen, der dem anderen Ehepartner dann zuzustellen ist. Damit wird dann das gesamte Ehegattentestament gegenstandslos und jeder der beiden kann ein neues Testament machen. Beide Ehepartner zusammen können analog zum Einzeltestament ein neues Testament im beiderseitigen Einverständnis abfassen.

4. Pflichtteilsansprüche

Der Pflichtteilsanspruch geht zurück auf die Regelungen der §§ 2303 ff BGB. Wie oben bereits beschrieben, soll er einen bestimmten Personenkreis, den der nächsten Angehörigen, unter normalen Umständen vor völliger Enterbung schützen. Gem. § 2303 Abs.1 BGB sind dies die Abkömmlinge, die Eltern und der Ehegatte des Erblassers. Da es dem Erblasser im Zweifel aber nicht zuzumuten wäre, dass von ihm nicht (freiwillig) bedachte Erben ihren vollen gesetzlichen Anspruch in der Erbfolgeregelung geltend machen, steht den Pflichtteilsberechtigten nur die Hälfte des gesetzlichen Erbteils zu, d.h. bei zwei Erben der gleichen Ordnung, bei der einer von beiden nur das Pflichtteil erhält, erbt dieser statt der ihm zustehenden 50 % nur den Pflichtteil von 25 %.

Ein Pflichtteilsanspruch kann auch dann schon begründet werden, wenn im Zuge eines sog. „Berliner Testamentes“ die Ehegatten sich gegenseitig als Erben einsetzen und die Kinder als Nacherben nach dem überlebenden Ehepartner eingesetzt sind. Stirbt nun einer der beiden Eheleute, so wird er /sie ohne Einwand der Kinder Alleinerbe, erhebt einer der Nachkömmlinge jedoch seinen Pflichtteilsanspruch, so ist ihm / ihr dieser zu gewähren.

III. Erbschaft- und Schenkungsteuer

1. geschichtliche Entstehung und Rechtsgrundlagen

Die Erbschaft- und Schenkungsteuer hat auf deutschem Boden eine lange Tradition, die bis ins frühe 8 Jahrhundert zurückreicht, als die fränkischen Könige den sog. „Erbschaftszehnt“ erhielten, wenn sie in Folge von Erbstreitigkeiten zwischen den Parteien vermitteln bzw. schlichten mussten. Ebenfalls in die Reihe der Vorgänger der heutigen gesetzlichen Regelung gehört die aus der gleichen Zeitepoche stammende Verwandtenabgabe, die nach altfriesischem Recht von entfernter verwandten Erbberechtigten erhoben wurde, ein erster Entwurf für die heute gestaffelten Steuerklassen. Diese Abgaben entwickelten sich im Laufe der Zeit zu sog. „Besitzwechselabgaben“, die seit Ende des 9.Jahrhunderts als Sterbfall, Totenpfund, Totenzins, Totenzoll oder dergleichen vom Grundherren erhoben wurden, aber manchmal auch dem Gerichts- und Landsherrn abzuliefern waren.

Zu Beginn des 17. und 18. Jahrhunderts führten zahlreiche deutsche Landsherren und Städte ein sog. „Kollationsgeld“, d.h. eine Erbschaftsteuer von Seitenverwandten, ein. In der Folgezeit wurden dann in der Regel hauptsächlich Abgaben für Beurkundungen, Richtersprüche und Verfügungen von Todes wegen erhoben, sog. „Stempelabgaben“.

Ein erstes offizielles Erbschaftsteuergesetz erließ 1873 Preußen, welches daraufhin von anderen deutschen Ländern als Vorlage benutzt wurde. Im deutschen Kaiserreich wurden diese Einzelgesetze dann im Jahre 1906 vereinheitlicht. In Abkehr von der bisherigen Regelung, dass die Einnahmen aus der Erbanfallsteuer, d.h. Besteuerung des Erbanfalls beim Erben, den Ländern zustanden, wurde von nun an der Hauptteil dem Kaiser zugesprochen

,und die Länder erhielten nur noch Ertragsanteile, konnten innerhalb ihrer Gebiete jedoch Zuschlags- und Zusatzrechte auf die Erbschaftsteuer aufschlagen. Damit war es jedoch nach Gründung der Weimarer Republik vorbei, als die Erträge 1919 im Zuge der Erzbergerschen Finanzreform (benannt nach dem damaligen Minister für Staatsfinanzen) ganz der Republik zufielen. Außerdem wurde zu dieser Zeit auch noch neben der eigentlichen Erbanfall- und Schenkungsteuer bis 1922 eine Nachlasssteuer beim Toten erhoben, d.h. also es kam zu einer faktischen Doppelbesteuerung der Erbmasse, da nicht nur der Vermögensübergang, sondern auch das Vermögen an sich besteuert wurde. Mit diesen Änderungen tauchte auch erstmals der Begriff Schenkungsteuer auf, durch die Behandlung dieses Tatbestandes sollte erreicht werden, dass es nicht zu steuerfreien Vermögensübertragungen zu Lebzeiten des Erblassers kommen konnte, die nach dessen Tode steuerpflichtig wären. Ein Gedanke, der sich bis in die heutige Zeit als Begründung für die Schenkungsteuer gehalten hat.

Der direkte Vorgänger des heutigen Erbschaft- und Schenkungsteuergesetzes ist das 1925 geschaffene Erbschaftsteuergesetz, das mit der Einbeziehung eines Wertbegriffes auf Basis des neu geschaffenen Reichsbewertungsgesetzes erstmals zu einer Objektivierbarkeit der Erbübergänge geführt hat. Grundzüge dieses Gesetzes sind auch in das im Jahre 1945 geschaffene und seitdem mehrfach überarbeitete Erbschaft- und Schenkungsteuergesetz eingegangen. Seit Einführung in der BRD steht das Aufkommen hieraus wieder den Ländern

(Bundesländern) zu, was seit 1949 auch grundgesetzlich verankert ist (Artikel 106 (2) Nr. 2 GG ).7)

Rechtsgrundlagen der heutigen Erbschaft- und Schenkungsteuer sind:

das Erbschaft- und Schenkungsteuergesetz (ErbStG) in der Fassung vom 27. Februar 1997 mit späteren Änderungen, in Verbindung mit

- dem Bewertungsgesetz (BewG)

in der Fassung vom 01.Februar 1991 mit späteren Änderungen, (insbesondere die §§ 1-20, 68-121 und 138ff BewG)

- dem Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB)

(Fünftes Buch §§ 1922 – 2385 BGB) und

- der Abgabenordnung (AO)

in der Fassung vom 16.März 1976 mit späteren Änderungen

Um eine Umgehung der Erbschaft- und Schenkungsteuer zu erschweren und eine lückenlose Besteuerung aller Erwerbe zu gewährleisten, sieht das Gesetz diverse Anzeigepflichten vor, die sowohl die Erben, als auch Vermögensverwalter, insbesondere Kreditinstitute und Rechtspfleger, Notare und Gerichte in die Pflicht nimmt. Auf diese Anzeigepflichten wird im einzelnen noch eingegangen werden.

2. Steuerart und Aufkommen

Bei der Erbschaft- und Schenkungsteuer handelt es sich um eine direkte Steuer, d.h. sie wird direkt beim Steuerpflichtigen erhoben und ist von ihm abzuführen, die in Form der Erbanfallsteuer erhoben wird und deren Erträge wie bereits beschrieben den Ländern zustehen. Die Steuer wird vom jeweils zuständigen Finanzamt festgesetzt und erhoben. Meist gibt es für mehrere Finanzamtsbezirke nur ein zuständiges Finanzamt für die Erbschaft- und Schenkungsteuer, für Köln und Umgebung ist dies das Finanzamt Köln West.

Erbschaft- und Schenkungsteuer sind in einem Gesetz zusammengefasst, da sich sowohl Erbschaft als auch Schenkung mit der Weitergabe von Vermögen befassen. Um aber sowohl den Vermögensübergang zu Lebzeiten als auch von Todes wegen gleich zu besteuern, und eine Umgehung der geschichtlich älteren Erbschaftsteuer durch eine Schenkung zu Lebzeiten zu verhindern, sind beide Tatbestände einheitlich geregelt und unterscheiden sich lediglich in der genauen Zuordnung der Verwandten zu den einzelnen Steuerklassen, worauf später noch eingegangen werden wird (siehe dazu auch Anlage 4).

Das Aufkommen der Erbschaftsteuer betrug im Jahre 1999 6 Mrd. DEM 7) und gehörte damit neben dem Länderanteil der Einkommensteuer, ca. 200 Mrd. DEM, zu den wichtigsten Einnahmequellen der Bundesländer, wodurch auch der zu Beginn erwähnte Wunsch einiger Länder nach Erhöhung der Bemessungsgrundlage und die damit einhergehende Erhöhung des Steueraufkommens zu erklären ist.

[...]


1) Vgl. Unger, Yvonne; Investorspezial 03/2000

2) Vgl. Deutsches Erbrechtsforum 2001

3) Vgl. Deutsches Erbrechtsforum 2001

4) Vgl. Capital Vertraulich 02/2001

5) Vgl. S-Finanzgruppe 2001

6) Vgl. Urteil BGH vom 25. April 2001 – Aktenzeichen: X ZR 205/99 und X ZR 229/99

7) Vgl. „Innenansichten – Steuern & Zölle – Steuern von A bis Z“

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Details

Title
Erbschaft- und schenkungsteuerliche Folgen der Übertragung von Kapitalanlagen
College
Cologne University of Applied Sciences  (Institut für Wirtschaftswissenschaften)
Course
Banken und Steuern
Grade
1,0
Author
Year
2001
Pages
26
Catalog Number
V384
ISBN (eBook)
9783638102773
File size
477 KB
Language
German
Keywords
Testierfähigkeit, Testament, Erbfolge, Pflichtteil, Bewertungsgesetz, Steuerfreibeträge, Immobilien
Quote paper
Stefan Clemens Müller (Author), 2001, Erbschaft- und schenkungsteuerliche Folgen der Übertragung von Kapitalanlagen, Munich, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/384

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