Die leges Publiae Philonis

Auswirkungen für die Nobilität im Ständekampf unter Darstellung der Historizität


Hausarbeit (Hauptseminar), 2013

17 Seiten, Note: 1,3


Leseprobe


1 Einleitung:

Now this is not the end, it is not even the beginning of the end. But it is perhaps the end of the beginning, (Winston Churchhill, 1942). Mit diesem Zitat ergibt sich der essentielle Kern der hier dargestellten Materie, nämlich die drei leges Publiliae Philonis, welche 339 1 von dem bedeutenden plebejischen Nobilitätsvertreter Quintus Publilius Philo verabschiedet wurden, unter der schwerpunktlichen Darstellung der verschiedenen Einschätzungen in der Forschung bezüglich der Historizität, sowie in ihren Auswirkungen für den bereits fortgeschrittenen, jedoch noch von Misstrauen und politischen Einschränkungsmanövern gegen die plebejische Oberschicht und Magistraturen gekennzeichneten Entstehungs- und Festigungsprozess der Nobilität, im historischen Zeitkontext der zweiten Hälfte des 4. Jahrhunderts. So standen, diese wie folgend dargestellt wird, nicht am Ende, jedoch am Ende des Anfangsprozesses der Nobilitätsbildung. In dieser Arbeit wird der Fokus hierbei auf den komplexen Prozess der Nobilitätsbildung gelegt, auf dessen strukturelle Veränderung, sowie die direkten Auswirkungen unter Hinzuziehens verschiedenster Theorien und Rekonstruktionen in der Forschung. Anschließend wird dann die politische Karriere Quintus Publilius Philos dargestellt, dem die darauffolgend dargestellten Gesetze zugeordnet werden um schließlich die Gesetze unter dem Aspekt der Historizität, sowie Auswirkungen für die Nobilität im Ständekampf zu hinterleuchten um abschließend eine vorsichtige Interpration dessen unter Hinzuziehung verschiedenster Forschungsarbeiten, zu wagen:

2 Historischer Hintergrund - der St ä ndekampf und die Nobilit ä t:

Zunächst wird der sozio- politische, historische Hintergrund des Ständekampfes in seinen wichtigsten Etappen im relevanten Zeitkontext seit der Begründung der römischen Republik 509 bis ca. 315 dargestellt, vor welchem sowohl die im weiteren Verlauf dargestellte, politische Person Quintus Publilius Philo, sowie seine, die neu entstandene Nobilität beeinflussenden

leges Publiliae Philonis, zu betrachten sind:

In verschiedenen Etappen vollzog sich seit der Gründung der Republik ein Kampf zwischen den Ständen der herrschenden Patrizier und der, aus der plebs stammenden, Plebeijer, welcher ursprünglich aus dem revolutionären Gedanken der Abschaffung des patriziarischem Machtmonopol, im Sinne der Interessenvertretung der Plebs entstanden war und gegen Ende des Ständekampfes politischen und gesellschaftlichen Emanzipations- und Partizipationsstreben der wohlhabenden Plebeijer wich. Trotz der wirksamen indirekten Einschränkung der Willkür der Magistrate durch die sakrosanktenVolkstribunen, blieb der Machtspielraum der Magistrate von der Meinung der plebs unberührt, da diese an keinerlei

Gesetze gebunden waren und so wurden 450 die decemviri legibus scribundis mit der Ver- schriftlichung der geltenden Gesetze in verbindliche in den XII tabulae beauftragt, welche laut Altheim eine erste bedeutende Etappe des Ständekampfes und ein sichtbares Zeugnis für die Errungenschaft der Plebs in diesem Kapf darstellten.2 Die archaische, soziale Ordnung, welche trotz Widerständen und Emanzipationskämpfen von Seiten der plebs, die teilweise in großer Armut und in Schuldknechtschaft lebte, so lange Zeit bestehen sollte, sowie das Fundament der Legimitation der regierenden Gesellschaftsschicht bildete, begründete sich dabei vor allem in der Kollektivmoral der breiten Masse,welche sowohl in gegenseitigen Abhängigkeitsverhältnissen zwischen einflussreichen Großgrundbesitzern und deren clientes verankert war und deren Einfluss sich im sozialen und politischen Bereich wechselseitig stütze, sowie auf dem Prinzip der Selbstdisziplinierung und der Bereitschaft zur selbstverständlichen Unterordnung im Sinne des Leistungsprinzip zum Wohle der res publica, sowie in ihrem Selbstbewusstsein in der Selbstdarstellung einer Weltmacht, durch die außenpolitischen Erfolgen und der exentiellen Behauptung gegen den Druck von außen begründet, sowie durch das Ableiten von inneren Spannungen nach außen und so teilweise Befriedigung der Bedürfnisse der Plebs durch Landzuweisungen im Zuge der Expansion.3 Denn obschon die Plebs ihren Einfluss als sich selbstausrüstende Soldaten der res publica erkannten und zweimal aus Rom in einer secessio auszogen, kam es doch nie zu einem richtigen Aufstand oder Bürgerkrieg durch die genannte schrittweise Befriedigung und Besänftigung der Plebs. Desweiteren wurde die comitia centuriata als weiterer Abstimmungskörper nach Vermögensklassen festgelegt, die zu Beginn im vier- Jahrestakt durch die Konsuln und nach 435 durch zwei Censoren eingeteilt war und daraus resultierend die wohlhabenden Plebeijer und Patrizier ein wesentlich größeres Stimmpotenzial darstellten, als die restlichen, wenn auch in der Quantität überlegenen Klassen. Eine weitere bedeutende Etappe und Wendepunkt waren anschließend die leges Liciniae Sextiae, welche nach einem langen Kampf mit dem Senat schließlich 367 in Kraft traten und u.a. festlegten, dass einer der beiden Konsuln Plebeijer sein musste, zudem war die Magsitratur nach den Prinzipien des Gleicheitsgrundsatzes ausgerichtet, um den Machterhalt eines einzelnen zu verhindern. Schrittweise füllten sich die Reihen im Senat, die ja aus ehemaligen Konsulen bestanden, nun auch mit Plebeijern. Im Laufe der Zeit wandelte sich nach Hölkeskamp so nun auch das revolutionäre Amt der Volkstribunen als Vertreter der Plebs im Kampf um die Öffnung der

Magistrate4, sowie der Fokus und Charakter des Ständeausgleiches, weg von der Abschaf- fung alter Monopole hin zur Stabilisierung und Ausbau des Erreichten.5 Auch die Machtinstanz des Senates erlebte durch politische und immense, militärische Erfolge einen enormen Prestigegewinn und eine glanzvolle Bestätigung der stetigen Führung, und somit die Zunahme an institutionellem Gewicht bis hin zum eigentlichen Machtapparat der Republik.6 Laut Heuss wurden die Interessen und Belange der inhomogenen plebs in Form von kleinen Zugeständnissen und Kompromissen durch die plebeijische Oberschicht einerseits befriedigt und andererseits für die eigenen politischen Ziele im Ständekampf koordiniert.7 342 erhielten die Plebeijer schließlich mit Inkrafttreten der lex Genucia das Recht auf einen Konsulposten. Der einsetzende, in nicht formal geregelten Bahnen verlaufende, komplexe Bildungsprozess einer in patrizisch- plebeijischen Lagern geteilten, homogenenen, offenen, jedoch exklusiven und nach Hölkeskamp bereits 300 relativ gefestigten, in sich stabilen Nobilität, die sich einerseits vor allem als nobliles im Senat bildetete und sich im Gegensatz zum mit formalen, erblichen Privilegien versehenen heterogenen Patriziat über eine Statusdarstellung und Machtbefähigung, aufgrund von Privilegien, wie Sozialprestige, Anerkennung ihrer Überlegenheit und sozial- politischen Vorrangs, definierte, dabei jedoch den Charakter der Plebs vertretenen Scheindemokratie immer mehr verlor, verfestigte im Laufe der Zeit einen kollektiven, ungeschriebenen Normen- und Regelkatalog, welcher Konkurrenz durch interne Regeln und Verhaltensnormen, sowie dem Senat als Regelapparat und Machtinstanz geregelt, eingeschränkt, gemäßigt und nach dem Leistungsprinzip und der Orientierung an Führungsqualitäten und Erfolgen einzelner, handeln ließ, sodass einzelne, innovative Handlungen schwer möglich waren.8 Vor allem nach 290 wurde es für außenstehende Plebejier immer schwerer in diesen fixierten Kreis einzudringen, theoretisch konnten jedoch stets Außenseiter, sogenannte homi novii durch die Volksversammlung in ein Magistrat gewählt und somit in die Schicht der Nobilität integriert werden, was jedoch nur noch selten nach dem Ständekampf gelang, da sich der Kreis der etablierten Familien immer mehr abschloss.9 So war nach Bleicken der Grad des Erfolgs weniger vom Druck, den die nichtkonsularischen Familien bei den Wahlen ausübten, als von dem Wettbewerb innerhalb der Nobilität, abhängig. Nach McBain handelten die ursprünglich plebejisch- patrizischen gentes nicht mehr nur aus Ständeherkunftsbezogenen Feind- und Freundschaften, sondern aus rein politischer Natur in Interessensverbünden, heraus und es ergibt sich im sinnhaften Kontext die Hypothese, dass ernannte Posten oft aus Freundschaft entstanden und geteilte Ämter sicherlich von Beziehungen zeugten, die jedoch ihren Willen nicht grenzenlos in den Versammlungen durchsetzen konnten, da sie durch den Druck anderer politischer Lager, sowie dem unberrechbaren Willen des Volkes, geregelt wurden. Die Rangordnung innerhalb der Nobilität wirkte sich besonders im Senat10, als höchste Machtinstanz, die vorrangig aus Furcht davor Neues könne die staatliche Ordnung und so die Stellung der Nobilität beeinträchtigen, versuchte das Alte zu bewahren11, aus. Diese Verhaltensregeln und Normen des öffentlichen und privaten Lebens, durch den aufkommenden Begriff mors maiorum - Verhalten der Vorfahren gekennzeichnet, wurden in ihrer Einhaltung durch die zweistellig besetzte Zensur, welches vielleicht erst Ende des 4. Jahrhunderts, möglicherweise jedoch schon in der Zeit des rein patrizischen Staates entstanden war und auf das später im Kontext des dritten Gesetzes näher eingegengen waird, festgestellt. Durch die Institutionalisierung einer Kontrollfunktion, welche zuvor durch die Gesellschaft, jedoch später nicht bzw. unvollständig, vollzogen worden war, entstand ein Machtspielraum, da die Zensoren durch das Austoßen ihrer Meinung nach sittenwiedrigen Senatoren, durch das Überlesen dieser Namen in der lectio senatus, mit deren Überwachung sie betraut waren, einen indirekten Einfluss auf das Verhalten der Senatoren ausübten.12 Zusammenfassend lässt sich feststellen, dass in der Nobiliät durchaus Aufstiegschancen für talentierte Führungspersonen gegeben waren, diese jedoch immer eine Gefolgsschaft, sei es nun durch eine Klientelgefolgschaft, oder durch Beziehungen und Unterstützer im Senat, eforderten, um sich gegen ebendiesen durchsetzen zu können und sicherlich nicht die Regel waren. Der Prozess einer homogenen, in sich geschlossenen, konfliktfreien Nobilität, war also solange nicht abgschlossen, solange eine Leistungskultur einzelner, Konkurrenz und Feindschaft, sowie einflussreiche Beziehungen, die in ihren Verbindungen schon vor der Nobilität bestanden, vorraussetzte. Die Stammesherkunft war zwar nur noch im Sinne alter Verbindungen der gens vernakert, diese wurden jedoch schnell durch neue, vor allem in geteilten, politischen Ämtern entstandenen Allianzen ersetzt.13 So signalisierten die leges Publiliae 339 nach Bleicken eine Liqidierung des Widerstandes der patrizischen Oberschicht gegen die plebejischen Magistrate in der Sicherung der Gültigkeit ihrer Akte vom religösen Stand- punkt aus.14 Jedoch war in dieser Phase des Ständekampfes ein endgültiger Ständeausgleich noch nicht erreicht, in der Forschung ist es sogar umstritten, ob dieser überhaupt mit der lex Hortensia 287 zu datieren sei.15

3 Quintus Publilius Philo:

Quintus Publilius Philo gehörte einem plebeijischen Adelsgeschlecht an und war einer der bedeutendsten Vertreter der plebeijischen Nobilität in der 2. Hälfte des 4- Jahrhunderts 16 und das obwohl er ein sogenannter homo novus, ein anfänglich politischer Außenseiter, ohne Vorteile einer politisch aktiven und hochrangigen gens, war. Ihm werden die drei Einzelgesetze leges Publiliae Philonis zugeschrieben 17, welche, so wie auch Philo als Person, in ihrer Historizität in der Forschung kontrovers beurteilt werden. Überlieferungen von Livius zu seiner Person reichen von 340 bis 315, wobei er nach der historischen Rekonstruktion vermutlich von 375 bis 315 lebte. Er war innerhalb seiner politischen Ämterlaufbahn, sowohl der erste Prokonsul der römischen Geschichte, sowie der erste plebeijische Prätor. Im Folgenden werden nun die wichtigsten Etappen seiner politischen Laufbahn dargestellt: Beloch mutmaßt, dass er seine politische Karriere 352 als Volkstribun, bei der Kommission zur Linderung der Nöte der Plebs mit Ti. Aemilius Mamercinus, der einzige Patrizier der Gruppe, C. Dullius und P. Decius teilnehmend begann. Im Zuge seiner Tätigkeit dürfte er ein Beziehungsnetzwerk mit den involvierten plebejischen und patrizischen gens aufgebaut haben, was sich insbesonders in dem ersten Konsulat mit Ti. Aemilius Mamercinus äußert.18 Das Geschlecht der Aemilier, bzw. ihre teilweise schon breit gefächerten Verzweigungen, besetzte einen großen Teil der Ämter 19 und es scheint, als ob Philo eine Allianz mit dieser gens eingangen sei und zudem durch die Verbindung mit C. Plautius, welcher 351 als erster Plebeijer ein Zensorenamt ausführte und in einer Allianz mit der gens der Aemilier stand, sowie der Stifter und Führer des Bündnisses war, auf dem die Besetzung der leitenden Stellen 341, 340, 339 beruhte, in die gentes consulares aufgenommen wurde, dessen plebejischen gentes immer einflussreicher wurden. Vielfach sprachen auch innenpolitische Spannungen dafür, dass in der Volksversammlung ein homo novus gewählt wurde, sowie dem geschickten Eingliedern in die bestehende aristokratische Politik und Gesellschaft 20 Nach seinem Sieg im latinischen Krieg 340 zog Philo 335 mit seinem ersten, vom Senat bewilligten, Triumph nach Rom zurück 21 und wurde anschließend 339 zu seinem ersten Konsulat mit Ti. Aemilius Mamercinus ernannt, um vor allem die Sicherung Latiums vorzunehmen Äußerst umstritten und unklar ist darauffolgend die Ernennung zum Dikator durch Mamercinus, da dieser “wohl wenig Lust gehabt hätte zugunsten seines Kollegen abzutreten”.22 Beloch erachtet die Diktatur als gänzlich unhistorisch, da alle plebejischen Diktaturen des 4. Jahrhunderts bis auf zwei Ausnahmen gefälscht gewesen seien und generell die Ernennung eines Dikators nur einmal vorgekommen sei 23, entgegen Elsters und Mommsens Ansicht, wonach eine ordentliche Magistratur durchaus möglich sei.24 Philo nutzte nun die Machtfülle als Diktator und erließ die drei leges Publiliae Philonis. Dieser umstrittene Sachverhalt bezüglich der Historizität wird in der folgenden Darstellung der Gesetze noch weiter vertieft werden. Darauffolgend wurde er 337/6 trotz Widerstand zum ersten plebejischen Prätor 25 und schließlich 332 zum Zensor ernannt, als welcher er zwei neue Tribus errichtete. 328/7 führte er sein zweites Konsulat mit L.Cornelius Lentulus aus, um schließlich 326 durch die Aussprechung der ersten Prorogation der erste Prokonsul in der Geschichte Roms zu werden, um die Unterwerfung Neapolis ,auch nach dem Ablauf seines Amtes, fertigstellen zu können26 und erhielt schließlich für den geglückten Abschluss einen durch den Senat bewilligten Triumph 27. Historisch unklar ist dann seine drittes Konsulat 320 mit L. Papirius Cursor, dem ein viertes 315, ebenfalls mit L. Papirius folgte. Nach Livius wird er schließlich 314 das letzte Mal erwähnt.

4 Darstellung der Quellenlage und aktueller Forschungsstand:

Die, die Gesetze betreffende, annalistische, Quellenlage ist sehr dürftig, da lediglich Livius in seinem achten Buch, in welchem die Vorgeschichte der Latinerkriege dargestellt wird, von Philo und den Gesetzen berichtet, welche demnach im Sinne der Plebs und gegen die Nobilität taxiert waren.28 Dadurch ergeben sich die bekannten Gefahren der Annalistik, die vor 350 aus mündlichen Überlieferungen, Spekulationen und Rekonstruktionen entstanden waren, überdies nicht frei von Interpretationen und Bewertung des Geschehenen, aus der Sicht des Geschichtsschreibers, sind, welche wie Livius über zwei Jahrhunderte nach dem Ge- schehenen lebten und demzufolge die Historizität in Frage stellen, sowie eine vorsichtige Rekonstruktion und Interpretation erfordern. 29

Wie bereits erwähnt, wird die Historizität der Gesetze und somit der Diktatur, unter der diese erlassen wurden, in der Forschung kontrovers diskutiert und verschiedenst beurteilt: Ludwig Lange erachtete die Gesetze 1862 als historisch,30 wohingegen Karl Julius Beloch 1926 zu dem Fazit „Mit den Gesetzen fällt aber auch die Dikatur“in seiner Beurteilung der Gesetze und demzufolge der Diktatur als unhistorisch kam.31 Der Argumentation des Außerkrafttretens der Historizität aufgrund der unhistorischen Gesetze, hielt Elster die Möglichkeit der Verabschiedung derer als Konsul gegenüber, da die Diktatur wohl eine Wertschätzung Philos durch die Annalistik darstellten.32 Der 46. Halbband des Überblickwerks Paulys Realencyclopädie der classischen Alterumswissenschaften kam 1959 zu dem Ergebnis, dass das erste Gesetz als nicht historisch und das zweite als historisch anzusehen seien und beim dritten keine Einschätzung möglich sei.33 1987 kam schließlich Hölkeskamp zu der Beurteilung des ersten Gesetzes als unhistorisch, jedoch des zweiten und dritten als historisch.34 Seiner Ansicht nach sei das neue an den Gesetzen, dass durch diese nicht mehr der Willen der Plebs bekundet wurde, sondern normative, für den populus unumstrittene verbindliche Satzungen zum Gegenstand der Forderungen der plebejischen Elite gemacht wurden. 35 Der neue Pauly kam 2001 in seinem 10. Band zu demselben Schluss, Marianne Elster stellte hingegen 2003 die Schlussfolgerung dar, dass sich um das zweite historische Gesetz herum zwei unhistorische angesammelt haben.36 So bleiben in der Forschung nach wie vor die quellenkritische Sichtweise und die der Befürworter der Authentizität, die wie Bleicken und Cornell den knappen, schmucklosen Formulierungen, die inhaltlich kaum verarbeitet sind, kein Fälschungsinteresse zuschreiben und die lex Publilia als Rechtsgrundlage der Allgemeingültigkeit der Plebescite sehen, bestehen.

[...]


1 Alle Jahresangaben sind als v.Chr. zu verstehen.

2 Vgl. Altheim, Franz: Römische Geschichte, Frankfurt 1953, S. 205.

3 Vgl. Bleicken, Jochen: Geschichte der römischen Republik, Oldenbourg Verlag 2004, S. 20- 22. 4

4 Vgl. Hölkeskamp, Joachim: Die Entstehung der Nobilität und der Funktionswandel des Volkstribunats, 1988, S.

5 Vgl. Hölkeskamp, Joachim: Die Entstehung der Nobilität, Studien zur sozialen und politischen Geschichte der römi schen Republik im 4. Jhd. v. Chr. Franz Steiner Verlag, S. 1- 41.

6 Vgl. Bleicken: S. 29.

7 Vgl. Heuss, Alfred,: Römische Geschichte, Paderborn 2003, S. 24.

8 Vgl. Hölkeskamp: S. 1- 41.

9 Vgl. Bleicken, Jochen: Die Verfassung der römischen Republik, 8. Auflage, Ferdinand Schöhning Verlag, 1995, S.46/ 49.

10 Vgl. Bleicken: Die Verfassung der römischen Republik, S. 45- 55.

11 Vgl. Bleicken: S. 61.

12 Vgl. Bleicken: S. 62-67.

13 Vgl. McBain, Steven: Appius Claudius Caecus and the via Appia ,Cambridge University Press, 1980, S.: 1- 18.

14 Vgl. Bleicken: lex Publica, Gesetz und Recht in der römischen Republik, New York 1975:S. 303.

15 Vgl. Hölkeskamp: die Entstehung der Nobilität und der Funktionswandel des Volkstribunats: die historische Bedeu tung der lex Hortensia de plebiscitis, 1988, S.

16 Vgl. Broughton, T. Robert S.: The Magistrates of the Roman Republic. Volume I. 509 B.C.-100 B.C. Atlanta 1986 (1951), S. 211

17 Vgl. Elster, Marianne: Studien zur Gesetzgebung der frühen römischen Republik- Gesetzesanhäufungen und Wieder holungen,- (Europäische Hochschulschriften, III, 71), Frankfurt am Main 1976: S. 61

18 Vgl. Cancik, Hubert, Schneider, Helmuth: Der Neue Pauly. Enzyklopädie der Antike. Altertum. Band 10 Pol-Sal, Stuttgart, Weimar 2001.

19 Vgl. Bleicken, S. 49.

20 Vgl. Bleicken: S. 47.

21 Vgl. Oakley, Stephen P.: A commentary on Livy. Books IV-X, Oxford, Clarendon Press 1966: S. 161.

22 Vgl. Beloch, Karl Julius: Römische Geschichte. Bis zum Beginn der Punischen Kriege, Berlin und Leipzig 1926, S. 67.

23 Vgl. Beloch: S. 478.

24 Vgl. Elster: Gesetzgebung, S. 62.

25 Vgl. Oakley: S. 159.

26 Vgl. Kloft: S. 57.

27 Vgl. Oakley: A Commentery on Livy, S.642.

28 Liv. VIII, 12, 14.

29 Vgl. Bleicken: S. 75, Anm.4.

30 Vgl. Lange, Ludwig: Römische Alterthümer, Band 2, der Staatsaltertümer zweiter Teil, Berlin 1862, S. 41-51.

31 Beloch: S. 478.

32 Vgl. Elster, Gesetzgebung, S. 73.

33 Vgl. Pauly, August F., Wissowa, Georg u.a.: Paulys Realencyclopädie der classischen Altertumswissenschaft, Band 23,2 Psamathe bis Pyramiden, Stuttgart 1972 (1959): S. 14.

34 Vgl. Hölkeskamp, Karl-Joachim: Senatus Populusque Romanus. Die politische Kultur der Republik Dimensionen und Deutungen, Stuttgart, Steiner, 2004. S. 164/ 110.

35 Vgl. Hölkeskamp: S.110.

36 Vgl. Elster: Gesetze, S.49.

Ende der Leseprobe aus 17 Seiten

Details

Titel
Die leges Publiae Philonis
Untertitel
Auswirkungen für die Nobilität im Ständekampf unter Darstellung der Historizität
Hochschule
Ludwig-Maximilians-Universität München
Note
1,3
Autor
Jahr
2013
Seiten
17
Katalognummer
V385645
ISBN (eBook)
9783668605442
ISBN (Buch)
9783668605459
Dateigröße
602 KB
Sprache
Deutsch
Schlagworte
publiae, philonis, auswirkungen, nobilität, ständekampf, darstellung, historizität
Arbeit zitieren
Sabrina Zimmermann (Autor:in), 2013, Die leges Publiae Philonis, München, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/385645

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Titel: Die leges Publiae Philonis



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