Im Zuge der fortschreitenden europäischen Integration haben auch die Menschenrechte immer mehr an Bedeutung gewonnen. Ging es bei der Gründung der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl (EGKS) 1951 noch vorrangig um die Schaffung einer supranationalen Kontrolle des Bergbaus und der Stahlindustrie in Europa, schafften schon die Römischen Verträge vom 25. März 1957 zumindest wirtschaftliche Grundfreiheiten, auch wenn zu dieser Zeit der wirtschaftliche Charakter der Gemeinschaft noch im Vordergrund stand. Spätestens mit dem Abschluss des Maastrichter Vertrags 1992 zur Gründung der Europäischen Union ist die Richtung hin zu einer nicht nur wirtschaftlichen, sondern auch politischen Vereinigung Europas deutlich geworden. Eine solche politische Gemeinschaft erfordert jedoch, wenn sie den rechtsstaatlichen Charakter ihrer Mitgliedstaaten wahren und für die eigenen Institutionen übernehmen will, auch einen Katalog von Menschen- und Bürgerrechten sowie ein System der Kontrolle bezüglich deren Einhaltung. Ein solches beinhaltet die Europäische Menschenrechtskonvention von 1950, der alle Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft bzw. der Europäischen Union als Vertragsparteien beigetreten sind. Nun stellt sich die Frage, ob die EU bzw. die EG ebenfalls der Europäischen Menschenrechtskonvention beitreten soll bzw. ob ein solcher Beitritt rechtlich überhaupt möglich ist oder ob der gegenwärtige Schutz der Menschenrechte in der EG und EU bereits ausreicht und ein Beitritt zur Europäischen Menschenrechtskonvention damit überflüssig wäre.
Inhaltsverzeichnis
A. Analyse der historischen Entwicklung
I. Entwicklung des Grundrechtsschutzes der Europäischen Menschenrechtskonvention
II. Entwicklung der Grundrechte in der EG/EU
1. Anerkennung der Grundrechte durch den EuGH
2. Anerkennung der Rechtsprechung des EGMR
3. Keine EuGH-Grundrechtskontrolle von rein innerstaatlichem Recht
4. Bezugnahme auf die EMRK durch Primaärrecht
5.Die Sukzessionstheorie von Pescatore
B. Beitritt der EG zur EMRK nach gegenwärtiger Rechtslage
I. Das Gutachten 2/94 vom 28. März 1996
1. Statthaftigkeit des Gutachtenantrags
2. Zuständigkeit der EG für einen Beitritt zur EMRK
3. Rechtliche Bindung des Gutachtens 2/94
II. Kritik am Gutachten 2/94
1. Sinn und Zweck des Art. 308 EGV
2. Abgrenzung zum Vertragsänderungsverfahren nach Art. 48 EUV
3. Die tatbestandlichen Voraussetzungen des Art. 308 EGV
a) Der Schutz der Menschenrechte als Ziel der Europäischen Gemeinschaft
b) Menschenrechte und Gemeinsamer Markt
b) Erforderlichkeit eines Tätigwerdens der EG
d) Die Verwirklichung des Zielanspruchs
e) Die Diskrepanz zwischen Zielanspruch und Zielverwirklichung
4. Rechtsfolge des Art. 308 EGV
3. Das Problem der Vertragsänderung
a) Änderung der Kompetenzverteilung zwischen EG und Mitgliedstaaten
b) Änderung des institutionellen Menschenrechtsschutzes
6. Erfordernis der Änderung der EMRK
C. Der Beitritt der EU zur EMRK
I. Der völkerrechtliche Status der EU
1. Die EU als internationale Organisation
2. Die Organe der Europäischen Union
a) Der europäische Rat
b) Rat, Kommission, Parlament und EuGH
3. Die äußere Rechtsfähigkeit der Europäischen Union
a) Grundvoraussetzungen
b) Die Außenvertretungskompetenz der EU
II. Auswirkungen eines Beitritts der EU auf die EG
1. Das Verhältnis zwischen EU und EG
2. Die Bindung der EG an einen Beitritt der EU zur EMRK
D. Ermöglichung eines EG-Beitritts zur EMRK durch Vertragsänderung nach Art. 48 EUV
I. Zuständigkeit für das Vertragsänderungsverfahren nach Art. 48 EUV
II. Verfahren der Vertragsänderung
III. Konsequenzen des Gutachtens 2/94 für einen Beitritt nach Vertragsänderung gem. Art. 48 EUV
E. Die aktuelle Entwicklung hinsichtlich eines Beitritts zur EMRK
F. Ergebnis
Zielsetzung & Themen
Die Arbeit untersucht die juristische Zulässigkeit und Notwendigkeit eines Beitritts der Europäischen Gemeinschaft (EG) bzw. der Europäischen Union (EU) zur Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK). Dabei wird insbesondere analysiert, ob ein solcher Beitritt nach geltendem Gemeinschaftsrecht möglich ist oder eine formelle Vertragsänderung erfordert, unter kritischer Würdigung des EuGH-Gutachtens 2/94.
- Historische Entwicklung des Grundrechtsschutzes im europäischen Recht
- Kritische Analyse des EuGH-Gutachtens 2/94
- Die tatbestandlichen Voraussetzungen des Art. 308 EGV für einen Beitritt
- Völkerrechtlicher Status der EU und Auswirkungen eines Beitritts auf die EG
- Wege und Verfahren zur Ermöglichung eines Beitritts (Art. 48 EUV)
Auszug aus dem Buch
1. Anerkennung der Grundrechte durch den EuGH
Anfangs hat sich der EuGH jedoch geweigert, die Vereinbarkeit des Handelns der Gemeinschaft mit den durch die nationalen Verfassungen garantierten Grundrechte zu prüfen, so beispielsweise in der Stork-Entscheidung 1959, in der er hervorhob, dass sich die Gültigkeit der gemeinschaftsrechtlichen Handlungen ausschließlich nach den Normen des Gemeinschaftsrechts selbst bestimme und dass das auf das innerstaatliche Recht der Mitgliedstaaten gestützte Vorbringen nicht zu prüfen sei. Diese Haltung führte jedoch gerade beim Bundesverfassungsgericht zu einer ablehnenden Reaktion, indem dieses klarstellte, dass es EG-Rechtsvorschriften anhand deutscher Grundrechte prüfen würde, solange der EuGH keinen vergleichbaren Grundrechtsstandard zum Maßstab nimmt. Dies wiederum veranlasste den EuGH zu der Sorge, dass der Vorrang und die Einheitlichkeit des Gemeinschaftsrechts gefährdet würde, so dass er 1970 erstmals bekräftigte, dass die Beachtung der Grundrechte zu den allgemeinen Rechtsgrundsätzen gehört, deren Wahrung der EuGH zu sichern hat. Diese Entwicklung klang inzident schon ein Jahr vorher in der Entscheidung Stauder gegen Stadt Ulm an. Allerdings macht der EuGH dabei deutlich, dass die Gewährleistung dieser Grundrechte zwar von den "gemeinsamen Verfassungsüberlieferungen der Mitgliedstaaten" getragen sein muss, sich aber auch in die Struktur und die Ziele der Gemeinschaft einzufügen hat.
Vier Jahre später nimmt der Europäische Gerichtshof erstmals auch Bezug auf internationale Menschenrechtsverträge. In der Entscheidung Nold bekräftigt der EuGH, "dass die Grundrechte zu den allgemeinen Rechtsgrundsätzen gehören, die er zu wahren hat, und dass er bei der Gewährleistung dieser Rechte von den gemeinsamen Verfassungsüberlieferungen der Mitgliedstaaten auszugehen hat. [...] Auch die internationalen Verträge über den Schutz der Menschenrechte, an deren Abschluss die Mitgliedstaaten beteiligt waren oder denen sie beigetreten sind, können Hinweise geben, die im Rahmen des Gemeinschaftsrechtes zu berücksichtigen sind."
Zusammenfassung der Kapitel
A. Analyse der historischen Entwicklung: Dieses Kapitel zeichnet den Prozess der Etablierung des Grundrechtsschutzes in der EG/EU nach, beginnend mit der Rechtsprechung des EuGH und der sukzessiven Integration der EMRK-Grundsätze in das Gemeinschaftsrecht.
B. Beitritt der EG zur EMRK nach gegenwärtiger Rechtslage: Der Fokus liegt auf der kritischen Untersuchung des negativen Gutachtens 2/94 des EuGH und der Prüfung, ob die Voraussetzungen des Art. 308 EGV für einen Beitritt trotz der ablehnenden Haltung des Gerichts hätten bejaht werden können.
C. Der Beitritt der EU zur EMRK: Hier wird der völkerrechtliche Status der EU als internationale Organisation analysiert sowie die Auswirkungen erörtert, die ein Beitritt der EU auf die rechtlich selbstständige EG hätte.
D. Ermöglichung eines EG-Beitritts zur EMRK durch Vertragsänderung nach Art. 48 EUV: Das Kapitel behandelt die formalen Anforderungen an eine Vertragsänderung nach Art. 48 EUV und bewertet die Konsequenzen des Gutachtens 2/94 für diesen Weg.
E. Die aktuelle Entwicklung hinsichtlich eines Beitritts zur EMRK: Ein Überblick über die Bemühungen des EU-Verfassungskonvents und die Bedeutung der Grundrechtscharta für den Menschenrechtsschutz.
F. Ergebnis: Abschließende Bewertung, dass ein Beitritt der EG/EU zur EMRK weiterhin als sinnvolle und notwendige Ergänzung für einen effektiven Grundrechtsschutz anzusehen ist.
Schlüsselwörter
Europäische Gemeinschaft, Europäische Union, EMRK, Beitritt, EuGH, Gutachten 2/94, Menschenrechte, Grundrechtsschutz, Art. 308 EGV, Art. 48 EUV, Völkerrechtssubjektivität, Vertragsänderung, Grundrechtscharta, Rechtsstaatsprinzip
Häufig gestellte Fragen
Worum geht es in dieser Diplomarbeit grundsätzlich?
Die Arbeit analysiert die juristische Problematik und die Voraussetzungen eines Beitritts der Europäischen Gemeinschaft (EG) bzw. der Europäischen Union (EU) zur Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK).
Was sind die zentralen Themenfelder?
Die zentralen Felder umfassen die historische Entwicklung des Grundrechtsschutzes im Gemeinschaftsrecht, die Analyse des EuGH-Gutachtens 2/94, die völkerrechtliche Handlungsfähigkeit der EU sowie die Verfahren einer notwendigen Vertragsänderung.
Was ist das primäre Ziel der Untersuchung?
Das Ziel ist zu prüfen, ob der Beitritt zur EMRK rechtlich möglich und als Ergänzung zum bestehenden Grundrechtsschutz innerhalb der EU sinnvoll ist.
Welche wissenschaftliche Methode wird verwendet?
Es handelt sich um eine juristische Analyse, die auf der Auswertung der EuGH-Rechtsprechung, des Primärrechts (EGV/EUV) sowie der einschlägigen rechtswissenschaftlichen Literatur basiert.
Was wird im Hauptteil behandelt?
Der Hauptteil gliedert sich in eine kritische Würdigung des Gutachtens 2/94, eine Untersuchung der tatbestandlichen Voraussetzungen des Art. 308 EGV sowie die Prüfung der Möglichkeiten eines Beitritts durch formelle Vertragsänderungen nach Art. 48 EUV.
Welche Begriffe charakterisieren die Arbeit?
Wesentliche Begriffe sind EG, EMRK, Gutachten 2/94, Grundrechtsschutz, Vertragsänderung nach Art. 48 EUV und völkerrechtliche Völkerrechtssubjektivität der EU.
Warum wurde das Gutachten 2/94 vom EuGH so kritisch bewertet?
Der Autor argumentiert, dass der EuGH eine Antwort auf die Frage nach der Zielsetzung des Menschenrechtsschutzes im Rahmen der Gemeinschaft bewusst vermied und die Entscheidung aufgrund der Nicht-Berücksichtigung der bereits erfolgten Akzeptanz der Menschenrechte in der Praxis widersprüchlich erscheint.
Wie bewertet der Autor den aktuellen Status der EU-Grundrechtscharta im Hinblick auf den Beitritt zur EMRK?
Der Autor stellt fest, dass die Charta (zum Zeitpunkt der Arbeit) noch keine Rechtsverbindlichkeit besaß und somit ein Beitritt zur EMRK weiterhin notwendig bleibt, um eine unabhängige, außenstehende Instanz (EGMR) zur Kontrolle der Menschenrechte zu etablieren.
- Arbeit zitieren
- Stefan Dzaja (Autor:in), 2004, Sollte die EG der EMRK beitreten?, München, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/38568