Besonderheiten der anspruchsbezogenen Bewertung nach dem IDW S 13 im Vergleich zur allgemeinen Unternehmensbewertung nach IDW S 1


Master's Thesis, 2017

70 Pages, Grade: 2,3


Excerpt


Inhaltsverzeichnis

Abbildungsverzeichnis

Tabellenverzeichnis

Abkürzungsverzeichnis

Zusammenfassung

Abstract

1 Einleitung

2 Grundlagen der Unternehmensbewertung
2.1 Bewertungsanlässe
2.2 Bewertungszweck
2.3 Bewertungsverfahren
2.3.1 Ertragswertverfahren gemäß IDW S 1 i. d. F
2.3.1.1 Prognose der finanziellen Überschüsse
2.3.1.2 Kapitalisierungszinssatz
2.3.1.2.1 Basiszinssatz
2.3.1.2.2 Risikozuschlag
2.3.2 DCF-Verfahren gemäß IDW S 1 i. d. F
2.3.2.1 Entity-Ansatz
2.3.2.2 Equity-Ansatz
2.3.3 Vereinfachtes Ertragswertverfahren
2.3.4 Substanzwert

3 Besonderheiten der anspruchsbezogenen Bewertung nach dem IDW S
3.1 Besonderheiten der 1. Stufe: Ermittlung des objektivierten Unternehmenswert
3.1.1 Bewertungsstichtag
3.1.2 Methodenstetigkeit
3.1.3 Verfügbare Informationen
3.1.4 Übertragbarkeit der Ertragskraft und Unternehmerlohn
3.2 Besonderheiten der 2. Stufe: Überleitung zum Ausgleichs- bzw. Auseinandersetzungsanspruch
3.2.1 Latente Ertragsteuern
3.2.2 Kritische Würdigung der Veräußerungsgewinnsteuer
3.2.3 Abschreibungsbedingter Steuervorteil (TAB)
3.2.4 Kritische Würdigung des TAB
3.2.5 Verfügungsbeschränkungen

4 Fazit

Literaturverzeichnis

Abbildungsverzeichnis

Abbildung 1: Klassifizierung von Bewertungsanlässen

Abbildung 2: Zusammenhang von Bewertungsanlass, -zweck und Funktion des Bewerters

Abbildung 3: Übersicht von Bewertungsverfahren

Tabellenverzeichnis

Tabelle 1: Berechnungsbeispiel für Zugewinn mit TAB

Abkürzungsverzeichnis

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

Zusammenfassung

Die vorliegende Masterarbeit behandelt die Besonderheiten der anspruchsbezogenen Unternehmensbewertung nach IDW S 13. Es werden zunächst die allgemeinen Grundsätze der Unternehmensbewertung gem. IDW S 1 dargestellt, um im Anschluss die Besonderheiten bei der Unternehmensbewertung zur Bestimmung von Ansprüchen im Familien- und Erbrecht zu erläutern. Im Fokus stehen dabei die übertragbare Ertragskraft im Zusammenhang mit dem kalkulatorischen Unternehmerlohn, die Besteuerung der Netto-Wertsteigerung sowie die Berücksichtigung des abschreibungsbedingten Steuervorteils.

Die Arbeit soll vor allem die Frage beantwortet, ob die Vorgaben der Rechtsprechungen mit dem Bewertungskonzept des objektivierten Unternehmenswerts vereinbar sind. Insbesondere die Vorgabe der Berücksichtigung von latenten Ertragsteuern wird in der Literatur kontrovers diskutiert. Im Ergebnis wird festgestellt, dass die latenten Ertragsteuern bei diesem speziellen Bewertungsanlass zu berücksichtigen sind und mit dem objektivierten Unternehmenswert im Einklang stehen. Hierbei werden die Veräußerungsgewinnsteuer, die im IDW S 13 zu berücksichtigen ist, sowie der abschreibungsbedingte Steuervorteil, der Eingang in den IDW S 1 finden sollte, unter differenzierten Gesichtspunkten betrachtet.

Abstract

The present master thesis focusses the particularities of claim-based business valuation in accordance with IDW S 13. At the outset of this paper the principles for the performance of business valuations persuant to the standards of IDW S 1 are presented in oder to describe the particularities concerning the process of determining claims refering to inheritance and family law during business valuation. In this context, the emphasis is placed on the transferable earning power with reference to the calculated wages of management, on the taxation of net increase as well as on the consideration of the tax amortisation benefit.

The purpose of this paper is to exermine whether the provisions of case law are consistent with the valuation concept of the objectified company value. Especially the provision that the deferred income tax should be taken into account is subject to highly controversial discussions in scientific reasearch. As mentioned in the outcome of this thesis, it becomes evident that the deferred income tax must be taken into consideration with respect to this specific occassion of valuation and that this tax must correlate with the objectified company value. In this respect, the capital gains tax specified by IDW S 13 and the tax amortisation benefit that should be incorporated in IDW S 1 are contemplated by adopting a differentiated approach.

1 Einleitung

Am 14. Juni 2016 wurde der IDW S 13 „Besonderheiten bei der Unternehmensbewertung zur Bestimmung von Ansprüchen im Familien- und Erbrecht“ durch den Hauptfachausschuss (HFA) billigend zur Kenntnis genommen. Der IDW S 13 gibt das berufsrechtliche Vorgehen bei der Unternehmensbewertung für familien- und erbrechtliche Anlässe vor. Dieser Standard ersetzt die bisherige Verlautbarung IDW HFA 2/1995 „Zur Unternehmensbewertung im Familien- und Erbrecht“. Mit der Verabschiedung des IDW S 13 reagierte der Berufsstand auf Fragestellungen des speziellen Bewertungsanlasses.

In den Vorbemerkungen des IDW S 13 wird klargestellt, dass es sich bei vermögensrechtlichen Auseinandersetzungen im Familien- und Erbrecht nicht um einen Sonderfall der Unternehmensbewertung handelt, so dass keine abweichenden betriebswirtschaftlichen Bewertungsregeln von dem IDW S 1 i. d. F. 2008 gelten. Sehr wohl gilt es hier Besonderheiten zu beachten. Es werden die allgemeinen Grundsätze zur Durchführung von Unternehmensbewertungen gem. IDW S 1 für diese spezifischen Bewertungsanlässe konkretisiert. Ebenfalls werden im IDW S 13 auch die Inhalte des IDW Praxishinweis 1/2014 „Besonderheiten bei der Ermittlung eines objektivierten Unternehmenswerts kleiner und mittelgroßer Unternehmen“ berücksichtigt.

Hintergrund sind die häufigen Anwendungsfälle in der Praxis aufgrund inhabergeführten oder Familienunternehmen bei denen die Ertragskraft in besonderem Maße von den bisherigen Eigentümers abhängt.

Notwendig wurde ein eigener Standard durch die umfangreichen Vorgaben der familien- und erbrechtlichen Rechtsprechung, die bei der Ermittlung von Ausgleichs- und Auseinandersetzungsansprüchen zu beachten sind. Im Fokus stehen dabei die übertragbare Ertragskraft im Zusammenhang mit dem kalkulatorischen Unternehmerlohn, die Besteuerung der Netto-Wertsteigerung sowie die Berücksichtigung des abschreibungsbedingten Steuervorteils. Demzufolge sind Besonderheiten der anspruchsbezogenen Bewertung nach dem IDW S 13 im Vergleich zur allgemeinen Unternehmensbewertung nach IDW S 1 zu beachten. Nach der Rechtsprechung des BGH wird im Rahmen der Ermittlung von Ausgleichs- und Auseinandersetzungsansprüchen im Zugewinnausgleich unterstellt[1], dass unabhängig von den tatsächlichen Gegebenheiten von der fiktiven Veräußerung des Unternehmens an einen Dritten zum jeweiligen Bewertungsstichtag ausgegangen wird. Dies gilt auch dann, wenn eine Veräußerung weder geplant ist noch mit dieser gerechnet werden kann. Es soll der Wert ermittelt werden, der sich bei einer Veräußerung ergeben würde. Bei dieser fingierten Unternehmensveräußerung kommt es zur Besteuerung von vorhandenen stillen Reserven. Ziel der Rechtsprechung des BGH ist die Ermittlung des „vollen, wirklichen Werts“.[2]

Die Bestimmung des gemeinen Werts gem. § 9 BewG i. V m. § 11 BewG kann dabei mit Hilfe verschiedenster Verfahren erfolgen. Der § 11 BewG gibt dabei eine Methodenhierarchie vor. Bei einem kapitalmarktorientierten Unternehmen ist der Kurswert heranzuziehen. Liegt keine Börsennotierung vor, ist dieser anhand von Verkaufspreisen abzuleiten. Ist es nicht möglich den Unternehmenswert aus Marktpreisen abzuleiten, sind Bewertungsverfahren zu verwenden. Zu diesen Verfahren zählen z. B. die Gesamtbewertungsverfahren nach IDW S 1 sowie das vereinfachte Ertragswertverfahren.[3] Der BGH hat das Ertragswertverfahren als die bevorzugte Methode bezeichnet.[4] Demensprechend behandelt die Arbeit die Ermittlung eines objektivierten Unternehmenswerts.

Der IDW S 13 sieht, genauso wie der HFA 2/1995, weiterhin die Ermittlung des Ausgleichs- bzw. Auseinandersetzungsanspruch die zweistufige Ermittlung vor. Auf der ersten Stufe wird zunächst der objektivierte Unternehmenswert i. S. von IDW S 1 ermittelt. Auf der zweiten Stufe erfolgt die Überleitung des objektivierten Unternehmenswerts zum Ausgleichs- bzw. Auseinandersetzungsanspruch unter Beachtung der Besonderheiten des jeweiligen Rechtsverhältnisses. Zu beachten sind dabei die Besonderheiten, die aus den zivilrechtlichen Bestimmungen des jeweiligen Rechtsverhältnisses resultieren.

In dieser Arbeit werden die Besonderheiten der anspruchsbezogenen Bewertung nach dem IDW S 13 im Vergleich zur allgemeinen Unternehmensbewertung nach IDW S 1 dargestellt. Es soll insbesondere die Frage beantwortet werden, ob die Vorgaben der Rechtsprechungen mit dem Bewertungskonzept des objektivierten Unternehmenswerts vereinbar sind.

Nach der Einführung erfolgt im zweiten Kapitel eine Darstellung der Grundlagen der Unternehmensbewertung. Dabei wird auf die verschiedenen Bewertungsanlässe und Bewertungszwecke eingegangen um einen Überblick über das Thema der Unternehmensbewertung zu vermitteln. Es wird aufgezeigt, dass die Ermittlung des Unternehmenswerts in Abhängigkeit zu dem Bewertungsanlass sowie dem Bewertungszweck steht und dieser als Entscheidungskriterium dient. Des Weiteren wird kurz die Unterscheidung zwischen Wert und Preis eines Unternehmens aufgezeigt. Weiter werden die verschiedenen Perspektiven die bei einer Unternehmensbewertung eingenommen werden könne erläutert, wobei sich die Arbeit in diesem Themengebiet auf die Sichtweise des IDW sowie die Kölner Funktionslehre beschränkt.

Darauf aufbauend erfolgt eine Einteilung und Erläuterung der unterschiedlichen Bewertungsverfahren in Einzelbewertungsverfahren, Gesamtbewertungsverfahren und Mischverfahren. Anschließend werden das Ertragswertverfahren nach IDW S 1, das DCF-Verfahren nach IDW S 1, das vereinfachte Ertragswertverfahren sowie der Substanzwert näher erläutert und dabei die wichtigsten Größe des Zählers (Ertragskraft) und Nenners (Kapitalisierungszinssatz) kurz beschrieben.

Nachdem im zweiten Kapitel die verschiedenen Unternehmensbewertungsverfahren, insbesondere die Gesamtbewertungsverfahren nach IDW S 1 und der objektivierte Unternehmenswert, näher erläutert wurde, widmet sich das dritte Kapitel den Besonderheiten der anspruchsbezogenen Bewertung nach dem IDW S 13 im Gegensatz zum IDW S 1. Eingangs wird der Standard kurz dargestellt um in der Folge den Fokus auf die Besonderheiten zu legen und diese entsprechend zu würdigen. Unterteil wird dieses Kapitel in die Besonderheiten der erste und zweite Stufe. Es erfolgt eine Konzentration auf die inhaberbezogenen Einflüsse auf die übertragbare Ertragskraft sowie die Berücksichtigung von Ertragsteuereffekten.

Auf der ersten Stufe, der Ermittlung eines objektivierten Unternehmenswerts, werden die Besonderheiten des Bewertungsstichtags, der Methodenstetigkeit, der verfügbaren Informationen und die Berücksichtigung inhaberbezogener Einflüsse auf die übertragbare Ertragskraft sowie der damit zusammenhängende kalkulatorische Unternehmerlohn betrachtet.

Die zweite Stufe behandelt das Kernelement, welches die Überleitung des Unternehmenswerts zum Ausgleichs- bzw. Auseinandersetzungsanspruch beschreibt unter Berücksichtigung der latenten Ertragsteuern. Dabei wird auf die sogenannte Veräußerungsgewinnsteuer sowie den abschreibungsbedingten Steuervorteil (TAB) vertiefend eingegangen. Ebenfalls werden die Anteilsbewertungen bei Bestehen von Verfügungsbeschränkungen durchleuchtet.

Die vorliegende Arbeit schließt mit dem vierten Kapitel, welches eine kurze Zusammenfassung der erlangten Erkenntnisse enthält.

2 Grundlagen der Unternehmensbewertung

2.1 Bewertungsanlässe

Unternehmensbewertung heißt das Bewertungsobjekt mit einer Alternativanlage zu vergleichen und den Wert eines Unternehmens zu bestimmen. Die Ermittlung des Unternehmenswerts steht in Abhängigkeit zu dem Bewertungsanlass sowie dem Bewertungszweck und dient als Entscheidungskriterium[5] und Verhandlungsgrundlage.[6]

Dieser Wert entspricht nicht dem Preis eines Unternehmens. Aus dem ermittelten Wert des Unternehmens kann der Preis für den Erwerb bzw. Verkauf des Unternehmens abgeleitet werden. Der Preis bestimmt sich durch Angebot und Nachfrage und ist das Entgelt für das ein Unternehmen den Eigentümer wechselt.

Es existiert eine Vielzahl von Bewertungsanlässen, die zu unterschiedlichen Zwecken durchgeführt werden.[7] Unterschieden werden kann dabei zwischen transaktionsbezogenen oder nicht transaktionsbezogenen Anlässen der Unternehmensbewertung.

Bei den transaktionsbezogenen Unternehmensbewertungen ergibt sich der Anlass einer Bewertung aus der freiwillig geplanten oder erzwungenen Veränderung in der Eigentümerstruktur.[8] Diese Anlässe lassen sich in dominierte und nicht dominierte Verhandlungssituationen unterteilen.[9] Die Abbildung 1 zeigt eine Klassifizierung der jeweiligen Bewertungsanlässe.

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

Abbildung 1:Klassifizierung von Bewertungsanlässen (in Anlehnung an Schütte-Biastoch (2011): S. 11)

Eine nicht dominierte Verhandlungssituation liegt vor, wenn keine der beteiligten Parteien die Veränderung der Eigentümerstruktur alleine herbeiführen kann. Es obliegt jeder Partei die Option die Vertragsverhandlungen abzubrechen.[10] Unter dieser Kategorie fällt der Kauf oder Verkauf von Unternehmen oder Unternehmensanteilen. In dieser Situation kommt es nur zu einem Vertragsabschluss, wenn Käufer und Verkäufer erwarten sich durch die Transaktion besser zu stellen. Hierbei stellt der ermittelte Unternehmenswert eine Verhandlungsgrundlage für die beteiligten Parteien dar.[11]

Eine dominierte Verhandlungssituation hingegen ist dadurch gekennzeichnet, dass eine Partei die Veränderung der Eigentümerverhältnisse alleine, auch gegen den Willen der anderen Partei, durchsetzen kann. Eine solche einseitige durchsetzbare Änderung der Eigentümerstruktur ist nur unter bestimmten gesetzlichen Legitimationen möglich.[12] Ein Beispiel für eine dominierende Verhandlungssituation ist der Squeeze-Out. Gem. § 327a AktG kann die Hauptversammlung einer AG auf Verlangen des Hauptaktionärs, dem 95 % des Grundkapitals gehören, die Übertragung der Aktien der Minderheitsaktionäre auf den Hauptaktionär gegen Gewährung einer angemessenen Barabfindung beschließen.

Bei nicht transaktionsbezogenen Bewertungsanlässen verändert sich die Eigentümerstruktur nicht. Hierzu zählen beispielsweise die Bewertung für steuerliche Zwecke im Erbfall oder bei Schenkungen nicht börsennotierter Unternehmen oder Unternehmensanteile gem. § 11 Abs. 2 S. 1 BewG. Darüber hinaus ist eine Unternehmensbewertung bei einer Werthaltigkeitsprüfung (Impairment Test) durchzuführen, um den Wertansatz des Beteiligungsbuchwertes im handelsrechtlichen Jahresabschluss zu überprüfen.[13] Bei der Ermittlung von Ausgleichsansprüchen (Zugewinnausgleich bei Ehescheidung oder im Erbfall) erfolgt in der Regel ebenfalls keine Änderung der Eigentümerstruktur. Es wird eine Veräußerung des Unternehmens oder der Unternehmensanteile fingiert.

In der Literatur werden eine Fülle von weiteren Modellen der Systematisierung vorgenommen. Eine eindeutige Einordnung ist nicht möglich. Eine Klassifizierung kann nach dem Lebenszyklus eines Unternehmens (von der Gründung bis zur Krise/Liquidation), nach Art der Regelungen (gesetzliche Vorschriften, vertragliche Vereinbarungen oder sonstige Gründen), nach der Interessenlage von Gesellschaftern bzw. Investoren (z. B. Kauf und Verkauf, Aufnahme und Ausscheiden eines Gesellschafters) und nach dem Entscheidungsbezug (entscheidungsabhängiger und entscheidungsunabhängige Anlässe) unterschieden werden.[14]

Nach dem IDW lassen sich die Anlässe in drei Kategorien einteilen. Der IDW S 1 nennt die unternehmerische Initiative, für Zwecke der externen Rechnungslegung, aufgrund von gesetzliche Vorschriften, vertraglichen Vereinbarungen oder sonstigen Gründen.[15] Bei Unternehmensbewertungen aus unternehmerischer Initiative handelt es sich beispielsweise um den Kauf und Verkauf von Unternehmen oder Unternehmensanteilen oder um Fusionen. Eine Werthaltigkeitsprüfung (Impairment Test) stellt einen Bewertungsanlass zu Zwecken der externen Rechnungslegung dar. Bei Anlässen aus gesetzlichen Vorschriften werden z.B. Squeeze-Out Verfahren oder aktienrechtliche Regelungen zum Abschluss von Unternehmensverträgen genannt. Bei Bewertungen aufgrund von vertraglichen Regelungen, handelt es sich unter anderem um den Ein- und Austritt von Gesellschaftern sowie um Abfindungsfälle im Familienrecht.

2.2 Bewertungszweck

Für die Bewertung ist es zwingend erforderlich im Vorfeld den Bewertungszweck festzulegen, da dieser von entscheidender Bedeutung für die zu treffenden Annahmen über die Prognose der zu ermittelnden finanziellen Überschüsse sowie deren Abzinsung ist.[16] „Es gibt nicht den schlechthin richtigen Unternehmenswert: Da Unternehmenswertermittlungen sehr unterschiedlichen Zwecken dienen können, ist der richtige Unternehmenswert jeweils der zweckadäquate.“[17] Somit gibt es nicht einen bestimmten Unternehmenswert, der ermittelt wird, sondern verschiedene Werte, die abhängig vom Bewertungszweck sind. Aufgrund dessen stellt sich die Frage, ob ein objektivierter Unternehmenswert oder ein subjektiver Entscheidungswert ermittelt wird. Bei Anwendung beider Verfahren ergeben sich unterschiedliche Unternehmenswerte.

Nach dem IDW nimmt der Wirtschaftsprüfer in Abhängigkeit vom Bewertungszweck die Funktion eines neutralen Gutachters, eines Berater oder eines Schiedsgutachters ein. Als neutrale Gutachter ermittelt der Wirtschaftsprüfer einen objektivierten Unternehmenswert. In der Funktion eines Beraters erfolgt die Ermittlung eines subjektiven Entscheidungswerts. Ein Schiedswert wird bei der Funktion eines Schiedsgutachters bestimmt.

Die Abbildung 2 veranschaulicht den Zusammenhang von Bewertungsanlass, -zweck und Funktion des Wirtschaftsprüfers in Bezug auf den IDW S 1.

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

Abbildung 2: Zusammenhang von Bewertungsanlass, -zweck und Funktion des Wirtschaftsprüfers (Ihlau/Duscha/Gödecke (2013), S. 31)

Im Zeitablauf gab es mehrere Konzeptionen des Unternehmenswerts. Die objektive, subjektive und zuletzt die funktionale Werttheorie. Die funktionale Werttheorie besitzt gegenwärtig Gültigkeit. Auf eine Ausführung zu den objektiven und subjektiven Konzeptionen wird daher verzichtet.

Bei der funktionalen Unternehmensbewertung wird dem jeweiligen Bewertungszweck eine Bewertungsfunktion zugeordnet. Die funktionale Bewertungslehre unterscheidet die Beratungs-, Argumentation- und Vermittlungsfunktion als Hauptfunktionen der Unternehmensbewertung. Als Nebenfunktion gelten die Steuerbemessungs-, Informations- und Vertragsgestaltungsfunktion. Bewertungszwecke sind z. B. die Ermittlung von Entscheidungswerten (Grenzpreisen), Marktwerten, Schiedswerten, Arbitriumwert, Argumentationswerten und objektivierten Unternehmenswerten. Die Argumentationsfunktion wird vom IDW nicht als eigenständige Funktion anerkannt. Stattdessen wird vom IDW die Funktion des neutralen Gutachters als Funktion der Unternehmensbewertung genannt.

In der Rolle des neutralen Gutachters ermittelt der Bewerter einen objektivierten Unternehmenswert. Der objektivierte Unternehmenswert soll ein für alle Parteien nachvollziehbaren Unternehmenswert ermittelt. Dabei wird der Unternehmenswert als typisierter Zukunftserfolgswert ermittelt. Es ist von der Fortführung des Unternehmens mit dem bestehenden Unternehmenszweck sowie mit allen realistischen Zukunftsszenarien die sich zum Bilanzstichtag ergeben unter einer anlassbezogenen Typisierung der steuerlichen Verhältnisse der Anteilseigner auszugehen.[18] Der typisierte Zukunftserfolgswert ist unabhängig von den individuellen Nutzenvorstellungen der betroffenen Parteien.

Im Rahmen der Beraterfunktion ist ein wesentlicher Zweck der Unternehmensbewertung die Grenzpreisermittlung anlässlich eines Kaufs bzw. Verkaufs von Unternehmen.[19] Der Grenzpreis stellt die Preisuntergrenze des Verkäufers dar sowie die Preisobergrenze des Käufers bei dem sich beide Parteien bei unterschiedlichen Werteinschätzungen nicht schlechter stellen als vor der Transaktion. Da dieser Preis die Verhandlungsgrundlage der Parteien ist, nennt man diesen auch Entscheidungswert. Hierbei werden die individuellen Präferenzen und Zielvorstellungen in die Planungen mit einbezogen. Somit stellt der Entscheidungswert einen subjektiven Entscheidungswert dar.

Die Argumentationsfunktion liefert z. B. bei Kauf bzw. Verkauf von Unternehmen, Argumente für Verhandlungen, um die Verhandlungsposition der Partei zu stärken. Dieses Vorgehen dient dazu den Kaufpreis bzw. Verkaufspreis zu erhöhen. Im Unterschied zum Entscheidungswert wird der Argumentationspreis dem Verhandlungspartner offeriert.[20]

Bei der Vermittlungsfunktion wird ein fairer Einigungspreis, Arbitriumwert genannt, bestimmt, den sowohl Käufer als auch Verkäufer akzeptieren. Es ist ein Kompromisswert der für beide Parteien angemessen ist.

Zur Vervollständigung sollen kurz auf die Nebenfunktionen der Unternehmensbewertung eigegangen werden, diese aber nicht weiter vertieft werden. Die Ermittlung der Werte ist meistens durch gesetzliche oder vertragliche Regelungen/Bestimmungen normiert/reguliert. Die Informationsfunktion liefert unter Beachtung der handelsrechtlichen Vorschriften Informationen über die Ertragskraft des Unternehmens. Im Rahmen der Steuerbemessungsfunktion werden u. a. Unternehmenswerte für erbschafts- und schenkungssteuerliche Zwecke ermittelt. Hierbei kann es sich um gemeine Werte, Teilwerte oder Fremdvergleichspreise handeln. Die Vertragsgestaltungsfunktion befasst sich im Wesentlichen mit Abfindungsklauseln in Gesellschaftsverträgen und der Ermittlung des Abfindungswerts ausscheidender Gesellschafter. Die Abfindungsklauseln können verschiedene Vorgaben wie Werte (Buchwertabfindung), Verfahren (Stuttgarter Verfahren), Bewerter (Steuerberater, Wirtschaftsprüfer) oder Ziele (Liquidität und Bestand müssen erhalten bleiben) enthalten.[21]

Bei gerichtlichen Auseinandersetzungen der anspruchsbezogenen Bewertung nach dem IDW S 13 wird der Wirtschaftsprüfer ausschließlich die Funktion eines neutralen Gutachters einnehmen, sodass bei den folgenden Ausführungen von dieser Funktion ausgegangen wird. Dies stellt einen Unterschied zum IDW S 1 dar, bei dem der Wirtschaftsprüfer neben der Funktion des neutralen Gutachters, die des Beraters oder Schiedsgutachters einnehmen kann. Wie die Abbildung 2 zeigt ist das Wertkonzept vom Bewertungsanlass und Bewertungszweck abhängig.

2.3 Bewertungsverfahren

Die Auswahl des Bewertungsverfahrens richtet sich nach dem Zweck der Unternehmensbewertung. Die Bewertungsverfahren lassen sich in Gesamtbewertungs-, Einzelbewertungs- und Mischverfahren unterteilen. Die Abbildung 3 stellt die Verfahren in einer Übersicht dar.

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

Abbildung 3: Übersicht von Bewertungsverfahren (in Anlehnung an Ballwieser/Hachmeister (2016): S. 8)

Die Gesamtbewertungsverfahren unterteilen sich in Ertragswertverfahren und Discounted Cashflow-Verfahren. Bei diesen Methoden wird das Unternehmen als Bewertungseinheit betrachtet. Es werden die zukünftigen finanziellen Überschüsse ermittelt und mit einem risikoadäquaten Kapitalisierungszinssatz auf den Bewertungsstichtag diskontiert.[22] Der risikoadäquate Kapitalisierungszinssatz stellt den Zinssatz einer Alternativrendite am Kapitalmarkt dar. Der ermittelte Wert wird auch als Zukunftserfolgswert bezeichnet.

Die Ermittlung des Substanzwerts und des Liquidationswerts zählen zu den Einzelbewertungsverfahren. Bei der Bestimmung des Liquidationswerts werden die einzelnen Vermögensgegenstände und Schulden zu Zerschlagungswerten bewertet. Hingegen stellt der Substanzwert den Wiederbeschaffungswert (Reproduktionswert) dar, der bei Fortführung des Unternehmens besteht.[23]

Die Mischverfahren unterteilen sich in Mittelwertverfahren und Übergewinnverfahren. Der Wert wird in diesem Verfahren durch Kombination aus Gesamtbewertungs- und Einzelbewertungsverfahren ermittelt. Die Unternehmensbewertung erfolgt aus dem Ertragswert und dem Substanzwert (Teilreproduktionswert) des Unternehmens. Bei dem Mittelwertverfahren wird der Wert beispielsweise anhand des arithmetischen Mittels oder aus einer unterschiedlichen Gewichtung der beiden Werte ermittelt.[24]

Bei den Vergleichsverfahren handelt es sich im Wesentlichen um Multiplikatorenverfahren. Der Wert eines Unternehmens lässt sich an beobachtbaren Börsenkursen oder anhand von Marktbewertungen/Transaktionspreisen von Unternehmen mit vergleichbaren Charakteristika ermitteln. Aus der Bewertung vergleichbarer Unternehmen wird auf den Wert des zu bewertenden Unternehmens geschlossen. Bezugsgrößen sind der Umsatz oder Ertrag sowie daran angelehnte Kennziffern wie beispielsweise das EBIT. Die Bezugsgröße wird bei der Unternehmensbewertung mit der beobachtbaren Kennzahl multipliziert. Die Multiplikatorenmethode wird auch als marktpreisorientierte Bewertung bezeichnet.[25]

Die Bewertungsverfahren, die sich grundsätzlich für die anspruchsbezogenen Bewertung nach dem IDW S 13 eignen, werden in der Folge erläutert.

2.3.1 Ertragswertverfahren gemäß IDW S 1 i. d. F. 2008

Das IDW hat mit dem IDW S 1 i. d. F 2008 „Grundsätze zur Durchführung von Unternehmensbewertungen“ einen Standard entwickelt nach dem Wirtschaftsprüfer Unternehmensbewertungen durchführen. Demnach bewertet ein Wirtschaftsprüfer Unternehmen grundsätzlich mit den in der Theorie und Praxis etablierten Ertragswertverfahren oder Discounted Cash Flow-Verfahren.

Das Ertragswertverfahren ist ein Gesamtbewertungsverfahren und folgt dem Nettoansatz. Dabei wird der Marktwert des Eigenkapitals direkt ermittelt. Der Ertragswert ist der Barwert aller künftig zufließenden finanziellen Überschüsse aus dem betriebsnotwendigen sowie dem nicht betriebsnotwendigen Vermögen. Es kann ein objektivierter Unternehmenswert, ein subjektiver Entscheidungswert oder ein Einigungspreis (Arbitriumwert) ermittelt werden.

In den weiteren Ausführungen wird auf den objektivierten Unternehmenswert eingegangen. Wie im Kapitel 2.3 erwähnt, soll ein für alle Parteien nachvollziehbaren Unternehmenswert ermittelt werde. Dabei wird der Unternehmenswert als typisierter Zukunftserfolgswert ermittelt. Es ist von der Fortführung des Unternehmens mit dem bestehenden Unternehmenszweck, sowie mit allen realistischen Zukunftsszenarien, die sich zum Bilanzstichtag ergeben, unter einer anlassbezogenen Typisierung der steuerlichen Verhältnisse der Anteilseigner, auszugehen.[26] Der typisierte Zukunftserfolgswert ist unabhängig von den individuellen Nutzenvorstellungen der betroffenen Parteien. Die Typisierung erstreckt sich dabei sowohl auf die künftigen finanziellen Überschüsse des Unternehmens, auf die Wahl der Alternativanlage sowie die Besteuerung.

Der objektivierte Unternehmenswert ist zeitpunktbezogen zu ermitteln. Der Bewertungsstichtag ist entweder vertraglich vereinbart oder gesetzlich vorgegeben. Bei einem Auseinanderfallen von Bewertungsstichtag und Bewertungszeitpunkt sind nur die Informationen zu berücksichtigen, die zum Bewertungsstichtag bekannt waren. Der von der Rechtsprechung entwickelten Wurzeltheorie wird hier eine besondere Bedeutung beigemessen. Es ist abzugrenzen, welche Maßnahmen bereits eingeleitet oder aus hinreichend konkretisierten Maßnahmen im Rahmen des bisherigen Unternehmenskonzepts und der Marktgegebenheiten miteinbezogen werden. Danach sind die Maßnahmen zu berücksichtigen, bei denen die Verursachung (Wurzel) bereits vor dem Stichtag lag. Es sind sowohl die positiven wie auch die negativen Ertragsaussichten daraus zu berücksichtigen.[27]

Weiter ist eine Typisierung der Ausschüttungsquote an den Anteilseigner vorzunehmen. Dabei kann beispielweise eine Vollausschüttung angenommen werden. Dies entspricht meistens jedoch nicht der Realität. Dementsprechend sind Ausschüttungsannahmen für den Detailplanungszeitraum gem. dem dokumentierten Unternehmenskonzept vorzunehmen. In der Phase der ewigen Rente ist die Ausschüttungsquote äquivalent zur Alternativanlage anzunehmen.[28]

Außerdem werden bei einem objektivierten Unternehmenswert nach IDW S1 typisierte Managementfaktoren einbezogen. Das IDW unterstellt grundsätzlich, dass das Management gleichwertig ersetzt wird oder das vorhandene Management im Unternehmen verbleibt. Ist kein angemessener Unternehmerlohn berücksichtigt, z. B. bei Personengesellschaften, sind die künftigen finanziellen Überschüsse entsprechend anzupassen. Es ist auf eine marktübliche Vergütung abzustellen.[29]

2.3.1.1 Prognose der finanziellen Überschüsse

Kernproblem der Unternehmensbewertung stellt die Prognose der finanziellen Überschüsse und die dafür zu beschaffenen Informationen, die durch ihre Qualität und deren Umfang die weitere Unternehmensanalyse inhaltlich und qualitativ beeinflussen, dar.[30]

Die finanziellen Überschüsse werden in betriebsnotwendigem Vermögen und nicht betriebsnotwendiges Vermögen unterschieden.

Ausgangspunkt der Prognose der finanziellen Überschüsse und für Plausibilitätsüberlegungen ist die sogenannte Vergangenheitsanalyse. Dabei werden zunächst die Vergangenheitswerte bereinigt.

Die Bereinigung ist notwendig, da eine Eliminierung der Geschäftsvorfälle vorgenommen werden muss, die in Zukunft nicht mehr existent sind. Zu diesen Effekten gehören beispielsweise außerordentliche oder periodenfremde Erträge, personenbezogene Erträge und Aufwendungen wie beispielsweise der kalkulatorische Unternehmerlohn, Effekte aus Bilanzierungs- und Bewertungsänderungen sowie Erträge und Aufwendungen aus dem nicht betriebsnotwendigen Vermögen.[31]

Es gibt keinen festgelegten Zeitraum über die Wahl der einzubeziehenden Geschäftsjahre. In der Literatur wird i. d. R ein Zeitraum von drei bis fünf Jahren genannt.[32] Ballwieser gibt an, dass mindestens fünf bis sechs Jahre herangezogen werden sollten, da sonst die Gefahr zu groß sei nur schwache oder nur starke Geschäftsjahre zu analysieren.[33] Weiterhin ist bei dieser Untersuchung nicht nur das ganze Unternehmen für sich abzubilden, sondern die einzelnen Produktbereiche gesondert darzustellen, um die wichtigsten Produkte und Märkte heraus zu kristallisieren.

Aufbauend auf den Vergangenheitswerten der letzten drei bis fünf handelsrechtlichen Jahresabschlüsse wird die Prognoserechnung durchgeführt. Bei der Planung wird meistens auf das sogenannte Phasenmodell zurückgegriffen. Dabei wird die Planung in zwei Phasen unterteilt. In eine nähere erste Phase, die Detailplanungsphase sowie in ein zweite Phase, die ewige Rente.

Die Detailplanungsphase umfasst eine Zeitspanne von circa drei bis fünf Jahren.[34] Für diesen Zeitraum ist es grundsätzlich möglich eine hinreichend genaue Planung durchzuführen. Für diesen Planungshorizont liegen dem Unternehmen regelmäßig Plan-Gewinn- und Verlustrechnung, Plan-Bilanzen und Finanzplanungen vor.

Die Ertragsüberschüsse werden in der ersten Phase einzeln bestimmt. Außerdem werden vom Ist-Zustand ausgehend Prämissen über die zukünftige Entwicklung des Unternehmens getroffen. Als Ausgangspunkt der Prognose wird grundsätzlich die Annahme getroffen, dass das Verhalten des zu bewertenden Unternehmens in der Zukunft dem der Vergangenheit entspricht. Des Weiteren wird in der Detailplanung die Konsistenz des Plans sowie die Plausibilität der Daten überprüft, da diese Plandaten die Ausgangsgrößen für die zweite Phase sind.[35]

Hierzu gibt es verschiedene Methoden, wie beispielsweise die Bosten-Consulting-Group-Portfoliomatrix auf Basis des Produktlebenszyklus, welches die verschieden Produkte in vier Kategorien bezogen auf relativen Marktanteil und Marktwachstum unterteilt und bewertet.[36]

Außerdem wird die Branchenstrukturanalyse nach Porter genannt, um die Wettbewerbsposition und Wettbewerbsvorteile zu analysieren. Aus dieser Analyse werden nun mögliche Wettbewerbsstrategien herausgearbeitet.[37]

Die Detailplanungsphase sollte einen Zeitraum umfassen bis zu dem sich das Unternehmen in einem Gleichgewichtszustand befindet. Die zweite fernere Phase ist die Phase der sogenannten ewigen Rente. In dieser Phase ist zunächst zu prüfen, ob sich das Unternehmen in einem Gleichgewichtszustand befindet.[38] Ist der Gleichgewichtszustand erreicht, werden eine kontinuierliche Unternehmensentwicklung sowie ein konstantes Ausschüttungsverhalten unterstellt. Somit werden die Werte der ersten Phase in der zweiten Phase pauschal fortgeschrieben. Wird jedoch weiteres Wachstum prognostiziert beispielsweise durch Preis-, Mengen- oder Struktureffekten werden diese Effekte nicht in den finanziellen Überschüssen berücksichtigt, sondern in einem konstanten Wachstumsabschlag im Kapitalisierungszinssatz.[39]

Des Weiteren sind die künftigen finanziellen Überschüsse um persönliche Ertragsteuern zu mindern. Dabei sind die wertrelevanten persönlichen Verhältnisse im Bewertungskalkül sachgerecht zu typisieren.

Bei Bewertungen im Rahmen von Unternehmensveräußerungen wird eine mittelbare Typisierung vorgenommen. Dabei wird die Annahme getroffen, dass sich die persönliche Ertragssteuerbelastung des Bewertungsobjektes und der Alternativinvestition entsprechen. Somit wird auf eine Berücksichtigung persönlicher Ertragsteuern verzichtet. Es wird ausschließlich die Gewerbesteuer und Körperschaftsteuer berücksichtigt.[40]

Bei gesellschaftsrechtlichen (z. B. Ermittlung einer fairen Abfindung infolge eines Squeeze-Out) und vertraglichen (z. B. Abfindungsanspruch im Familienrecht bei Scheidung oder Erbschaft) Bewertungsanlässen erfolgt eine unmittelbare Typisierung. Dabei sind die persönlichen Ertragsteuern aus der Sicht einer inländischen unbeschränkt steuerpflichtigen natürlichen Person als Anteilseigner zu ermitteln. Demgemäß sind sachgerechte Annahmen zu der Höhe der unmittelbar typisierten persönlichen Ertragsteuern sowohl bei den finanziellen Überschüssen als auch beim Kapitalisierungszinssatz zu treffen.[41]

Bei Kapitalgesellschaften ist zu beachten, dass eine differenzierte Betrachtung von Dividenden und Veräußerungsgewinnen zu erfolgen hat, insbesondere über den Zeitraum der Haltedauer der Unternehmensanteile.[42]

Die Berücksichtigung der persönlichen Ertragsteuern bei Einzelunternehmen oder Personengesellschaft ist zwingend erforderlich, da es sich hier um eine transparente Steuer handelt. Die steuerliche Belastung schlägt bis zum Anteilseigner durch.

2.3.1.2 Kapitalisierungszinssatz

Die künftigen Erträge, die den Eigenkapitalgebern zufließen, sind mit einem Kapitalisierungszinssatz auf den Bewertungsstichtag zu diskontieren. Der Kapitalisierungszinssatz besteht aus mehreren Komponenten. Er setzt sich aus dem risikolosen Basiszinssatz, dem Risikozuschlag und dem Wachstumsabschlag, der in der ewigen Rente zu berücksichtigen ist, zusammen. Abgeleitet wird der Kapitalisierungszinssatz aus der besten Alternativinvestition.[43] Die Alternativinvestition muss nach dem Äquivalenzprinzip in Sachen Laufzeit, Risiko, Kapitaleinsatz, Ausschüttung und Besteuerung äquivalent zum Bewertungsobjekt sein.[44] Die Eigenkapitalkosten ergeben sich wie folgt:

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

2.3.1.2.1 Basiszinssatz

Der Basiszinssatz stellt eine risikolose Kapitalmarktanlage dar. Aus diesem Grund dürfen bei der Bemessung des Basiszinssatzes keine Risikogesichtspunkte wie Währungs-, Termin- und Ausfallrisiken einfließen. Der Basiszinssatz lässt sich aus langfristig erzielbaren Renditen öffentlicher Anleihe ableiten.[45] Staatsanleihen mit erstklassigem Rating zeichnet aus, dass sie bezüglich des Zeitpunkts und Höhe von Zins- und Tilgungszahlungen durch die quasi fehlende Insolvenzfähigkeit eine vernachlässigbare Unsicherheit erwarten und somit einen quasi-sicheren Zins darstellen.[46]

Bei der Bestimmung des Basiszinssatzes ist zu berücksichtigen, dass eine Unternehmensbewertung meist die Annahme zugrunde liegt, dass das zu bewertende Unternehmen eine zeitlich unbegrenzte Lebensdauer hat. Da der Basiszinssatz ein fristadäquater Zinssatz sein muss, ist dieser auch auf diesen Zeitraum zu beziehen.[47] Problematisch ist dabei, dass am Kapitalmarkt keine Anleihen mit unendlicher Laufzeit gehandelt werden. Somit impliziert die Laufzeitäquivalenz die Wiederanlage nach Laufzeitende. Um das Wiederanlagerisiko zu minimieren, werden spot rates (Zerobond-Renditen) verwendet.

Spot rates stellen die Rendite einer Nullkuponanleihe mit einer Laufzeit von 0 bis t dar. Zur Ermittlung werden stichtagsaktuelle laufzeitäquivalente spot rates zugrunde gelegt, da keine spot rates für eine unendliche Dauer vorliegen. Um die Zinsstrukturkurve zu schätzen wird meistens das kapitalmarktorientierte Svensson Modell verwendet. Bei diesem Ansatz wird die Zinsstrukturkurve mit Hilfe von spot rates ermittelt. Die Berechnung erfolgt mit dem von der Deutschen Bundesbank täglich veröffentlichen Daten.[48]

Zur Glättung von Schätzfehlern und kurzfristigen Marktschwankungen empfiehlt das IDW Durchschnittswerte der letzten drei Monate vor dem Bewertungsstichtag der Zinsstrukturkurven zu ermitteln. Es wird ein Einheitszins ermittelt, der denselben Barwert generiert, der aus den durchschnittlichen spot-rate-Kurven resultiert hätte.[49] Dieser Einheitszins soll nach Empfehlungen des IDW auf den nächsten Viertel-Prozent-Punkt gerundet werden.

Bei diesem Verfahren werden die Benutzung von Zinsstrukturkurven abweichend vom Stichtag sowie das Konsistenzproblem bezüglich der sicheren Zahlung anhand der spot rate-Kurven zu den eigentlich zu rekonstruierenden unsicheren Kapitalmarktzahlungen kritisch gesehen.[50]

2.3.1.2.2 Risikozuschlag

Bei den künftigen finanziellen Überschüsse handelt es sich um unter Unsicherheit ermittelte Prognosedaten. Dieses unternehmerische Risiko lässt sich der potentielle Investor durch eine Risikoprämie abgelten. In dem Risikozuschlag werden folgende Risiken, denen ein Unternehmen ausgesetzt ist, berücksichtig:[51]

- das operative Risiko (Kostenstruktur des zu bewertenden Unternehmens)
- das finanzielle Risiko (Kapitalstruktur des zu bewertenden Unternehmens)
- Marktrisiken (wirtschaftliche Rahmenbedingung aus der Unternehmenstätigkeit)
- Fungibilitätsrisiko (Marktgängigkeit der Unternehmung)

Somit wird das unternehmerische Risiko sowie die einer Planung innewohnende Unsicherheit im Kapitalisierungszinssatz berücksichtigt, um die Risikoäquivalenz der Investitionsentscheidungen herzustellen.

Das IDW empfiehlt zur Bemessung des Risikozuschlags das Capital Asset Pricing Modell (CAPM) oder das TAX-CAPM.[52] Diese beiden Verfahren ermöglichen die marktgestützte Ermittlung des Kapitalisierungszinssatzes.

Bei der Ermittlung eines objektivierten Unternehmenswerts ist grundsätzlich typisierend auf erzielbare Renditen aus einem Bündel von am Kapitalmarkt notierten Unternehmensanteilen (Aktienportfolio) auszugehen. Diese am Kapitalmarkt beobachtbaren Risikoprämien stellen für die Ermittlung des Kapitalisierungszinssatzes eine geeignete Ausgangsgröße dar. Die Risikoprämien sind an die Risikostruktur des Bewertungsobjekts anzupassen.[53]

Das CAPM ist ein Kapitalmarktgleichgewichtsmodell und versucht die Risikoprämie anhand von Marktdaten zu gewinnen unter der Annahme, dass sich der Investor an der Rendite orientiert und eine Risikodiversifikation vorliegt.[54] Es ist ein Erklärungsmodell für die Preisbildung von unsicheren Kapitalmarktanlagen. Der Risikozuschlag setzt sich somit aus dem allgemeinen Marktrisiko (Marktrisikoprämie) sowie dem unternehmensspezifischen Risiko (Betafaktor) zusammen. Dabei wird die Marktrisikoprämie mit dem Betafaktor multipliziert. In der Risikoprämie wird nur das systematische Risiko, das marktbezogen Risiko, berücksichtigt. Das systematische Risiko (Wirtschaftskrisen, Inflation, etc.) kann nicht durch Risikodiversifikation bereinigt werden. Es bildet die Schwankungen ab, die sich ergeben, wenn der Gesamtmarkt Schwankungen unterliegt.[55] Das unsystematische Risiko stellt das unternehmensspezifische Risiko dar und ist alleine dem Bereich des zu bewertenden Unternehmens zuzuordnen (z.B. fehlerhafte Produkte, Managementfehler, mangelhafte Produktqualität). Im CAPM wird das unsystematische Risiko nicht berücksichtigt, da es im Gegensatz zum systematischen Risiko durch die Risikodiversifikation des Investors ausgeglichen wird.[56]

Im CAPM fließen keine Ertragssteuern des Investors mit ein. Um diesen Zustand zu beseitigen wurde das CAPM zu dem Tax-CAPM weiterentwickelt. Das Tax-CAPM kürzt die Renditen um den persönlichen Steuersatz.

[...]


[1] Vgl. BGH vom 02.02.2011 - XII ZR 185/08.

[2] Vgl. BGH vom 02.02.2011 - XII ZR 185/08.

[3] Vgl. Kummer/Wangler (2017): S. 1917.

[4] Vgl. Kohl/Ballhorn/König (2016): 2428.

[5] Vgl. Zieger/Schütte-Biastoch (2008): S. 1.

[6] Vgl. Peemöller (2015): S. 6.

[7] Vgl. Ihlau/Duscha/Gödecke (2013): S. 18.

[8] Vgl. Drukarczyk/Schüler (2016): S. 3.

[9] Vgl. Matscke/Brösel (2013): S. 93ff., Drukarczyk/Schüler (2016): S. 3ff.

[10] Vgl. Matscke/Brösel (2013): S. 93, Drukarczyk/Schüler (2016): S. 3.

[11] Vgl. Matscke/Brösel (2013): S. 93, Drukarczyk/Schüler (2016): S. 3.

[12] Vgl. Matscke/Brösel (2013): S. 93.

[13] Vgl. Ballwieser/Hachmeister (2016): S. 2.

[14] Vgl. Peemöller (2015): S. 19.

[15] Vgl. IDW S 1 (2008): Tz. 8.

[16] Vgl. Peemöller/Kunowski (2015): S. 290-291.

[17] Moxter (1983): S. 6.

[18] Vgl. IDW S 1 (2008): Tz. 29.

[19] Vgl. Drukarczyk/Schüler (2016): S. 8.

[20] Vgl. Peemöller (2015): S. 10.

[21] Vgl. Peemöller (2015): S. 13.

[22] Vgl. Mandl/Rabel (2015): S. 57.

[23] Vgl. Ballwieser/Hachmeister (2016): S: 11.

[24] Vgl. Mandl/Rabel (2015): S. 89.

[25] Vgl. Mandl/Rabel (2015): S. 80.

[26] Vgl. Peemöller/Kunowski (2015): S. 291, IDW S 1 (2008): Tz. 29.

[27] Vgl. IDW S 1 (2008): Tz. 23 u. 32.

[28] Vgl. IDW S 1 (2008): Tz. 35-37.

[29] Vgl. IDW S 1 (2008): Tz. 39-40.

[30] Vgl. IDW S 1 (2008): Tz. 68.

[31] Vgl. IDW S 1 (2008): Tz 103.

[32] Vgl. Popp (2015): S. 193.

[33] Vgl. Ballwieser/Hachmeister (2016): S. 24.

[34] Vgl. IDW S 1 (2008): Tz. 77

[35] Vgl. IDW S 1 (2008): Tz. 76-79, Kuhner/Maltry (2017): S. 132.

[36] Vgl. Kuhner/Maltry (2017) S. 132.

[37] Vgl. Peemöller/Kunowski (2015): S. 309.

[38] Vgl. Ballwieser/Hachmeister (2016): S. 52.

[39] Vgl. Ballwieser/Hachmeister (2016): S. 52.

[40] Vgl. IDW S 1 (2008): Tz. 30, 45.

[41] Vgl. IDW S 1 (2008): Tz. 31, 46.

[42] Vgl. IDW S 1 (2008): Tz. 44.

[43] Vgl. Peemöller/Kunowski (2016): S. 320.

[44] Vgl. Ballwieser/Hachmeister (2016): S. 89

[45] Vgl. IDW Handbuch (2014): S. 119.

[46] Vgl. Ballwieser/Hachmeister (2016): S. 90, IDW Handbuch (2014): S. 119.

[47] Vgl. Ballwieser/Hachmeister (2016): S. 90.

[48] Vgl. Drukarczyk/Schüler (2016): S. 238-239.

[49] Vgl. Ballwieser/Hachmeister (2016): S. 94.

[50] Vgl. Ballwieser (2008): S. 104.

[51] Vgl. Peemöller/Kunowski (2016): S. 325.

[52] Vgl. IDW S 1 (2008): Tz. 92.

[53] Vgl. IDW S 1 (2008): Tz. 91-93.

[54] Vgl. Dörschell/Franken/Schulte/Brütting (2008): S. 1153.

[55] Vgl. Meitner/Streitferdt (2015): S 527-528.

[56] Vgl. Zwirner (2013): S. 322.

Excerpt out of 70 pages

Details

Title
Besonderheiten der anspruchsbezogenen Bewertung nach dem IDW S 13 im Vergleich zur allgemeinen Unternehmensbewertung nach IDW S 1
College
University of Applied Sciences Osnabrück
Grade
2,3
Author
Year
2017
Pages
70
Catalog Number
V385746
ISBN (eBook)
9783668601604
ISBN (Book)
9783668601611
File size
905 KB
Language
German
Keywords
besonderheiten, bewertung, vergleich, unternehmensbewertung, S 1, S 13, IDW
Quote paper
Hendrik Niehüser (Author), 2017, Besonderheiten der anspruchsbezogenen Bewertung nach dem IDW S 13 im Vergleich zur allgemeinen Unternehmensbewertung nach IDW S 1, Munich, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/385746

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