Die Adoption eines Kindes


Exposé Écrit pour un Séminaire / Cours, 1998

19 Pages, Note: 2,7

Anonyme


Extrait


Inhaltsverzeichnis

1. Einleitung

2. Die zwei verschiedenen Adoptionsformen
2.1 Inkognito - Adoption
2.2 Offene Adoptionen

3. Voraussetzungen einer Annahme
3.1 Rechtliche Voraussetzungen
3.2 Adoptionspflegeverhältnis als besondere Voraussetzung der Annahme als Kind

4. Zustandekommen einer Adoption
4.1 Adoptionsvermittlungsstellen
4.2 Die Adoptionspflege
4.3 Die richterliche Entscheidung

5. Auswirkungen einer Adoption
5.1 Probleme der Adoptivfamilie
5.2 Psychosoziale Folgen für das Kind

6. Schluß

1. Einleitung

„Die Annahme als Kind (Adoption)1 bezeichnet den rechtlich geregelten Vorgang, durch den ein Kind aufgrund von Willensakten einer Person (Anzunehmender; wenn minderjährig „Kind“) eheliches Kind einer anderen Person oder eines Ehepaares (Annehmende/r) wird, zu dem bisher eine eheliche Kindschaftsbeziehung nicht bestand“ (Münchner Kommentar, 2. Aufl., S. 765).

Während man früher von der Annahme an Kindes statt sprach, gibt es seit dem 1. 1. 1977, dem Inkrafttretens des Adoptionsgesetzes vom 2. 7. 1976, die Annahme als Kind. Grund für eine Neufassung der §§ 1741 - 1772 BGB war der Wille des Gesetzgebers, sowohl die rechtliche als auch die soziale Stellung des Adoptivkindes zu verbessern.

Früher, etwa zur Entstehungszeit des BGB, diente eine Adoption vorwiegend dazu, „kinderlosen Menschen die Möglichkeit zu geben, ihren Namen und ihr Vermögen an die nächste Generation weiterzugeben“ (von Münch, 1992, S.14). Die Adoption diente demzufolge nicht dazu, familienlosen Kindern ein neues Zuhause zu geben, sondern wurde vielmehr von der Vorstellung, „Kinder für Eltern zu suchen“ geprägt (Wiemann, 1991, S. 192). Voraussetzungen für eine Adoption waren nach altem Recht ein relativ hohes Alter (ursprünglich 50 Jahre) und Kinderlosigkeit. Die Annahme kam durch einen Vertrag zwischen dem Annehmenden und dem gesetzlichen Vertreter des minderjährigen Kindes zustande. Die leibliche Familie des Kindes spielte dabei keine Rolle. Die verwandtschaftlichen Beziehungen zwischen dem Kind und seinen leiblichen Verwandten blieben nach der Annahme weiterhin bestehen, die leiblichen Eltern waren lediglich nicht mehr sorge- und unterhaltspflichtig für ihren Sprößling.

Nach heutigem Recht soll eine Adoption nicht mehr „den Fortbestand des Namens und Vermögens sichern“ (Palandt, 54. Aufl., S. 1699), sondern dazu dienen, einem Kind, das bisher ein gesundes Zuhause entbehren mußte, eine Familie zu geben, in der es voll integriert wird. Die Adoption ist demnach in erster Linie ein Mittel der Fürsorge für elternlose und verlassene Kinder. Im Gegensatz zu früher wird sie nach dem Grundsatz, Eltern für ein bestimmtes Kind zu finden, definiert. Seit 1. 1. 1977, dem Wirksamwerden des revidierten Adoptionsrechts, basiert sie auf der Begründung eines Eltern - Kind - Verhältnisses und soll ausschließlich dem Wohl des Kindes dienen. Durch die Neuregelung des Adoptionsgesetzes wurde nicht nur die soziale Stellung des Kindes verbessert, sondern auch die rechtliche. Eine Annahme kommt nicht mehr durch einen „einfachen“ Vertrag zustande, sondern durch einen gerichtlichen Beschluß (Dekretsystem). Außerdem erlöschen mit Ausspruch der Adoption die alten Verwandtschaftsverhältnisse vollständig (Volladoption).

„Damit sollen die neuen Eltern und das Kind die Sicherheit erhalten, die für ein gedeihliches Familienleben notwendig ist“ (BT - Drucks 7/3061, S. 2).

Im folgenden werde ich kurz die zwei verschiedenen Adoptionsformen vorstellen, die Voraussetzungen und das Zustandekommen einer Annahme ebenso wie eventuelle Auswirkungen einer Adoption erläutern.

2. Die zwei verschiedenen Adoptionsformen

Man unterscheidet zwei verschiedene Adoptionsformen, die Inkognito - Adoption und die offene Adoption.

2.1 Inkognito - Adoption

Unter Inkognito - Adoption versteht man Kindesannahmen, bei denen der leibliche Elternteil nicht erfährt, wer seinen Sprößling angenommen hat. Die leiblichen Eltern bzw. die Mutter eines nichtehelichen Kindes willigen sozusagen „auf Treu und Glauben“ (Gerber, 1979, S. 110) in die Adoption ein. Auf Wunsch erhalten sie aber einige Informationen über die Adoptionsbewerber, wie z. B. über ihr Alter, ihre soziale und wirtschaftliche Stellung und über bereits vorhandene Kinder. Name und Anschrift der neuen Familie sowie andere Auskünfte, die zu einer Identifizierung der Adoptiveltern führen könnten, werden ihnen im Fall einer Inkognito - Adoption aber vorenthalten. Konkret angewandt wird die Inkognito - Adoption bei der Erteilung der Einwilligung. Die leiblichen Eltern bzw. die Mutter eines nichtehelichen Kindes willigen nämlich in die Annahme durch den unter Nr. X beim Jugendamt Y aufgeführten Bewerber ein. Mit dieser Form der Annahme soll dem Kind nach der Adoption eine von den leiblichen Eltern ungestörte Entwicklung ermöglicht werden. „Der perfekte Schutz des Inkognito“ (Wiemann, 1991, S. 194) kann jedoch nie völlig garantiert werden. Besonders dann nicht, wenn die Adoption gegen den Willen der leiblichen Eltern / Mutter erfolgt. In solchen Fällen setzen Väter und Mütter nach der Annahme oft alles daran herauszufinden, wo ihr Kind untergebracht ist. Gelingt es ihnen, sind oft störende unerwartete Besuche dieser bei der neuen Familie die Folge. Der Schutz des Inkognito wird gesetzlich durch § 1758 BGB gewährleistet, der besagt, „daß allein die Adoptiveltern bestimmen, inwieweit ihr Kind über seine Adoption informiert wird“ (Wiemann, 1991, S. 195).

2.2 Offene Adoption

Neben der Inkognito - Adoption gibt es wie bereits genannt auch offene Adoptionen oder sogenannte Nicht - Inkognito - Adoptionen. Bei dieser Form werden den leiblichen Eltern / der Mutter die Adoptionsbewerber persönlich vorgestellt. Zwischen den Adoptiveltern und der Ursprungsfamilie bleibt oft auch nach der Annahme Kontakt bestehen, z. B. durch regelmäßige gegenseitige Besuche. Eine gesetzliche Regelung über die Gestaltung von offenen Adoptionen gibt es nicht, sie richtet sich vielmehr nach dem Einzelfall und den Vorstellungen der leiblichen Eltern. In Deutschland werden offene Adoptionen nur äußerst selten praktiziert, da die meisten Adoptionsbewerber eine Inkognito - Adoption bevorzugen. Welche von beiden für das Kind die bessere ist, ist bis heute umstritten.

3. Voraussetzungen einer Annahme

3.1 Rechtliche Voraussetzungen

Gemäß § 1741 Abs. 1 BGB ist die Annahme als Kind nur dann zulässig, wenn sie dem Wohl des Kindes dient. Die Juristin Eva Marie von Münch definiert den Begriff „Kindeswohl“ dahin, daß mit der Adoption eine merkliche Verbesserung der persönlichen Entwicklungschancen des Kindes gegeben sein muß (vgl. von Münch, 1992, S. 15). Diese Bedingung, die als erste im Adoptionsrecht genannt wird, ist die wichtigste Voraussetzung für die Annahme eines Kindes. Es soll vermieden werden, daß ein Kind nur aufgrund von vermögens- und erbrechtlichen Interessen adoptiert wird. Dem anzunehmenden Kind soll vielmehr das Aufwachsen in einer intakten Familie ermöglicht werden. In diesem Zusammenhang werden deswegen vom Vormundschaftsrichter die Stabilität der Ehe und die Erziehungsfähigkeit der Annehmenden überprüft.

Hinzukommen muß die ernsthafte Aussicht, daß sich zwischen den Annehmenden und dem Kind ein Eltern - Kind - Verhältnis entwickelt (§ 1741 Abs. 1 BGB). Dieses basiert nicht -wie im Normalfall- auf einer leiblichen, sondern auf einer sogenannten sozialen Elternschaft. Das Gericht darf die Annahme erst dann aussprechen, wenn es davon überzeugt ist, daß die Herstellung eines Eltern - Kind - Verhältnisses beabsichtigt ist und die Voraussetzungen dafür gegeben sind. Von Bedeutung sind unter anderem der kindgerechte Abstand, die Bindungsfähigkeit und die Belastbarkeit der Adoptiveltern, ihre Einstellung zu Kindern sowie die Begründung ihres Adoptionswunsches.

Zudem soll auch ermittelt werden, ob schon vorhandene Kinder der Annehmenden die Interessen des Adoptivkindes gefährden (§ 1745 BGB). Stehen sich Interessen gegenüber, darf die Annahme nicht ausgesprochen werden. So verständlich diese drei aufgeführten Voraussetzungen auch klingen mögen, so ist es in der Praxis eher schwer, sie zu überprüfen. Denn Begriffe wie „Kindeswohl“, „Eltern - Kind - Verhältnis“ und „Kindesinteressen“ sind nicht eindeutig definiert, sondern werden vielmehr von eigenen Vorstellungen und Erwartungen geprägt. Es gibt jedoch einige Anhaltspunkte, an denen sich die Adoptionsvermittlungsstellen bei der Überprüfung dieser Erfordernisse orientieren. Dies läßt sich aus einer Studie der Soziologin Napp - Peters schließen, die im Jahre 1978 durch eine Untersuchung herausfand, daß aufgrund bestimmter gegebener Tatsachen der Antrag auf eine Adoption abgelehnt wird. Zu den häufigsten Ablehnungsgründen, die in der Vermittlungspraxis auftreten, gehören folgende (vgl. Napp - Peters, 1978, S. 307-311):

- Alter (Bewerber zu jung bzw. zu alt, Altersunterschied zwischen zwei Ehepartnern zu groß)
- Lediger Bewerber
- Niedrige soziale oder wirtschaftliche Stellung
- Umzug ins Ausland geplant
- Ehefrau will ihren Beruf nicht aufgeben
- Zu starke Bindung an ein verstorbenes Kind
- Eheschwierigkeiten
- Eigene eheliche Kinder sind vorhanden bzw. eigenes Kind wird erwartet
- Krankheit oder körperliche Behinderung eines Partners (z. B. Diabetes, Anfalleiden, halbseitige Lähmungserscheinungen)
- Konfessionslosigkeit

[...]


1 Zur Wahl der Bezeichnung siehe BT - Drucks 7/3061 (RegE), S. 27

Fin de l'extrait de 19 pages

Résumé des informations

Titre
Die Adoption eines Kindes
Université
University of Bamberg
Cours
Familiensoziologie/Familienpolitik
Note
2,7
Année
1998
Pages
19
N° de catalogue
V38627
ISBN (ebook)
9783638376334
Taille d'un fichier
601 KB
Langue
allemand
Annotations
Arbeit innerhalb des Themenkomplexes: Die juristische Regulierung der Familie. Gleichberechtigung, Lebensgemeinschaften und Kinderrechte.
Mots clés
Adoption, Kindes, Familiensoziologie/Familienpolitik
Citation du texte
Anonyme, 1998, Die Adoption eines Kindes, Munich, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/38627

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