Handlungsmöglichkeiten und Handlungsgrenzen des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen


Term Paper, 2004

21 Pages, Grade: 1,7


Excerpt


Inhaltsverzeichnis

1. Einleitung

2. Die Vereinten Nationen
2.1 Gründung
2.2 Ziele und Grundsätze
2.2.1 Ziele
2.2.2 Grundsätze
2.3 Hauptorgane

3. Der Sicherheitsrat als zentrales Organ der Vereinten Nationen
3.1 Zusammensetzung und Aufgabenbereich
3.2 Verfahrensregeln und Abstimmungsmodus
3.3 Nebenorgane

4. Der Sicherheitsrat - „Bewahrer des Weltfriedens“
4.1 Handlungsmöglichkeiten: Verwirklichung des Aufgabenbereiches
4.1.1 Friedliche Streitbeilegung
4.1.2 Abgestuftes System an Zwangsmaßnahmen
4.1.3 System der kooperativen Friedenswahrung (peacekeeping)
4.2 Machtgrenzen und Probleme dieser Handlungsmöglichkeiten

5. Zukunftsperspektive des Sicherheitsrates
5.1 Ist der Sicherheitsrat als Ganzes noch ein zeitgemäßes Instrument zur effektiven Friedenswahrung?
5.2 Mögliche Perspektiven

6. Literaturverzeichnis

1. Einleitung

In den Geschichtsbüchern kann man heute nachlesen, dass der Zweite Weltkrieg am 8. Mai 1945 beendet und damit Europa wieder befriedet wurde. Das heißt aber nicht, dass seitdem Weltfrieden herrscht oder es nie wieder zwischenstaatliche Konflikte gegeben hätte. Heute, fast sechzig Jahre nach Ende des Zweiten Weltkriegs sind wir mit bewaffneten Konflikten im Irak, in Afghanistan, im Nahen Osten und anderen Orts konfrontiert. Der Wunsch und das Ziel vieler Menschen ist heute, wie vor sechzig Jahren, der Weltfrieden. Damals wurden die Vereinten Nationen gegründet, deren Sicherheitsrat die Aufgabe bekam, Frieden zu überwachen und Konflikte, die den Weltfrieden stören, zu lösen.

Diese Arbeit soll nun untersuchen, wie die Handlungsmöglichkeiten des Sicherheitsrates im Konfliktfall aussehen und wo gegebenenfalls seine Handlungsgrenzen liegen. Dabei soll herausgearbeitet werden, ob der Rat noch ein zeitgemäßes Instrument zur Wahrung des Weltfriedens ist, oder ob er bestimmter Reformen bedarf, die ihn der heutigen Zeit und neu entstandenen Konflikten anpassen, so dass seine Arbeit wieder effektiver wird. Dazu werden zunächst die Vereinten Nationen vorgestellt und die Zusammensetzung, der Aufgabenbereich und die Arbeitsweise des Rates beschrieben, bevor die oben angesprochenen Kernpunkte der Arbeit behandelt werden.

2. Die Vereinten Nationen

2.1 Gründung

Vorläufer der Vereinten Nationen war der 1919 gegründete Völkerbund, der in seiner Funktion jedoch scheiterte und sich 1946 selbst auflöste. Er diente den Gründern der Vereinten Nationen als Beispiel, dessen Fehler nicht wiederholt werden sollten, um nun nach den Erlebnissen des Zweiten Weltkrieges eine funktionierende wirksamere Welt-organisation zu schaffen.

Eine erste Initiative zur Gründung einer solchen Organisation ging vom damaligen amerikanischen Präsidenten Franklin D. Roosevelt aus. Am 14. August 1941 erklärten sich dann durch Unterzeichnung der Atlantik-Charta, unter der Führung der USA, UdSSR, Großbritanniens und Chinas, insgesamt 26 alliierte Staaten bereit, den Krieg gegen das Deutsche Reich, Italien und Japan mit allen Mitteln bis zum vollständigen Sieg weiterzuführen. Darüber hinaus verkündete die Atlantik-Charta bereits Grundzüge und Ziele einer weltweiten Nachkriegsordnung, die die Errichtung eines umfassenden Systems zur Friedenserhaltung beinhaltete. Die endgültige Form eines solchen Systems wurde am 25. Juni 1945 erreicht, als die Charta der United Nations Organization angenommen und einen Tag später von 51 Staaten (heute beläuft sich die Mitgliedsanzahl mit 191 auf etwa 97% aller international anerkannten Staaten) unterzeichnet wurde. In Kraft trat die Charta am 24. Oktober 1945.1

2.2 Ziele und Grundsätze

2.2.1 Ziele

Die Ziele und Grundsätze der Vereinten Nationen sind in ihrer Charta festgelegt, welche ein völkerrechtlicher Vertrag zwischen souveränen Staaten ist. Die Ziele sind in Art. 1 der Charta in vier Punkten zusammengefasst. Demnach ist die Erhaltung und Wiederherstellung des Weltfriedens und der internationalen Sicherheit das vorrangig wichtigste Ziel. Dies soll entweder durch Verfahren zur friedlichen Regelung zwischenstaatlicher Konflikte gemäß Kap.VI der Charta, oder mittels wirksamer Kollektivmaßnahmen nach Art. 1 Abs. 1 geschehen.

Weitere Ziele sind die Entwicklung freundschaftlicher Beziehungen zwischen den Staaten auf Grund der Gleichberechtigung und Selbstbestimmung aller Staaten (Art. 1 Abs. 2); sowie die Herbeiführung internationaler Zusammenarbeit zur Lösung internationaler Probleme und die Förderung und Verfestigung der allgemeinen Menschenrechte und Grundfreiheiten (Art. 1 Abs. 3). Die Charta soll ein Mittelpunkt zur Verwirklichung dieser Ziele sein (Art. 1 Abs. 4).

2.2.2 Grundsätze

In Art. 2 der Charta sind sieben Grundsätze festgehalten, die zum einen generell die Rechte und Pflichten der Mitglieder regeln und zum anderen die Möglichkeiten und Grenzen der gesamten Organisation erklären. So wird in Art. 2 Abs. 1 grundsätzlich festgelegt, dass alle Mitglieder nebeneinander gleich sind und auch vor dem Gesetz gleich behandelt werden müssen. Abs. 2 erklärt, dass alle Mitglieder, die ihnen in der Charta auferlegten Verpflichtungen nach Treu und Glauben erfüllen.

Der dritte Grundsatz legt den Mitgliedern das Gebot zur friedlichen Streitbeilegung nahe (Art. 2 Abs. 3), was eines der Fundamente der Vereinten Nationen darstellt. Im vierten Absatz ist das allgemeine Gewaltverbot zu finden (Art. 2 Abs. 4), womit sich jeder Staat dazu verpflichtet, Krieg weder anzuwenden, noch damit zu drohen. Ausnahmen, in denen dieses Gewaltverbot nicht gilt, sind ebenfalls aufgeführt.

Des Weiteren unterstützen alle Mitglieder die Organisation in jeder von ihr ergriffenen Maßnahme und unterstützen keine Staaten, gegen die Vorbeugungs- oder Zwangsmaßnahmen verhängt wurden, (Art. 2 Abs. 5). Auch sorgen die Vereinten Nationen dafür, dass auch Nicht- Mitglieder nach diesen Grundsätzen handeln, soweit das zur Wahrung des Weltfriedens und der internationalen Sicherheit notwendig ist (Art. 2 Abs. 6). Grundsätzlich ist es der Organisation nicht erlaubt in Angelegenheiten einzugreifen, die zu den inneren Zuständigkeiten eines Staates gehören. Das in Art. 2 Abs. 7 niedergelegte Interventionsverbot kann im Wesentlichen als „Verfassungsprinzip der Charta“2 bezeichnet werden.3

2.3 Hauptorgane

Die Kernorganisation der Vereinten Nationen besteht gemäß Art. 7 Abs. 1 aus sechs Hauptorganen. Dazu gehören im einzelnen die Generalversammlung, welche alle Fragen und Angelegenheiten erörtern, die im Rahmen der Charta fallen oder Befugnisse und Aufgaben eines in der Charta vorgesehenen Organs betreffen, der Sicherheitsrat, der im nächsten Kapitel beschrieben wird, der Wirtschafts- und Sozialrat, welcher unter der Generalversammlung die Verantwortung für die in Art. 55 genannten Aufgaben zur internationalen Zusammenarbeit trägt. Daneben existieren noch der Treuhandrat, welcher zum Zwecke der Verwaltung und Beaufsichtigung von Gebieten geschaffen wurde, die Treuhandverträge mit den Vereinten Nationen haben, der Internationale Gerichtshof, der das Hauptrechtsprechungsorgan ist, und das Sekretariat, welchem der Generalsekretär vorsteht und das für die Verwaltung zuständig ist.4

3. Der Sicherheitsrat als zentrales Organ der Vereinten Nationen

3.1 Zusammensetzung und Aufgabenbereich

Der Sicherheitsrat setzt sich insgesamt aus fünfzehn Mitgliedern zusammen. Davon sind fünf ständige Mitglieder und zehn nicht-ständige Mitglieder. Dem Rat steht ein Präsident als Leiter vor.

Der Art. 24 der Charta weist dem Sicherheitsrat ausdrücklich die „Hauptverantwortung für die Wahrung des Weltfriedens und der internationalen Sicherheit“ zu und macht ihn somit zum zentralen Organ der Organisation. Um diese Aufgabe umfassend erfüllen zu können, sind ihm verschiedene Handlungsmöglichkeiten an die Hand gegeben, welche explizit in den Kapiteln VI und VII der Charta geregelt sind und im dritten Kapitel dieser Arbeit genauer ausgeführt werden. Dabei gilt natürlich auch das allgemeine Gewaltverbot des Art. 2 Abs. 4 der VN-Charta.

Genau diese Aufgabenverteilung veranlasste die drei großen Siegernationen des zweiten Weltkriegs, USA, UdSSR und Großbritannien, zusammen mit Frankreich und China einen Sitz als ständige Mitglieder im Sicherheitsrat, sowie ein Vetorecht zu beanspruchen.5 Als Siegermächte sahen sie sich in der Lage, alleine die Aufgabe zur Wahrung des Weltfriedens zu erfüllen und daher anderen Staaten überlegen zu sein. Ihrem Drängen wurde nachgegeben und somit ihre Position im Sicherheitsrat der Vereinten Nationen den anderen Mitgliedern gegenüber hervorgehoben. Daher ist ihre Stellung und Position, auch wenn die ständigen Mitglieder den nicht-ständigen anzahlmäßig unterlegen sind, durch ihr Vetorecht, nach Art. 27, stark exponiert. In wichtigen Fragen und Abstimmungsverfahren kann ein Veto von einem der ständigen Mitglieder die Verabschiedung von Resolutionen stoppen.

Neben den fünf ständigen Mitgliedern im Sicherheitsrat gab es zunächst sechs nicht-ständige, deren Anzahl 1965 jedoch auf zehn erhöht wurde. Ein nichtständiges Mitglied wird jeweils auf zwei Jahre gewählt; jedes Jahr erfolgt die Wahl von fünf neuen nicht-ständigen Mitgliedern, um eine „angemessene geographische Verteilung der Sitze“ zu gewährleisten (Art. 23).6

3.2 Verfahrensregeln und Abstimmungsmodus

Der Sicherheitsrat tritt immer dann zusammen, wenn er entweder vom Präsidenten des Rates, von einem seiner Mitglieder, einem Mitgliedsstaat der Vereinten Nationen, von der Generalversammlung oder vom Generalsekretär einberufen wird; unter speziellen Voraussetzungen können auch Nichtmitgliedstaaten den Rat zu einer Zusammenkunft bringen.

Unterschieden wird zwischen ordentlichen Sitzungen, außerordentlichen Sitzungen ranghoher Regierungsvertreter, die jedoch auch regelmäßig stattfinden, Dringlichkeitssitzungen, informellen Sitzungen, formellen Konsultationen und informellen Konsultationen. Ist ein Nichtmitglieds- oder Mitgliedsstaat der Vereinten Nationen Partei in einem Streitfall, müssen diese Staaten zu den Beratungen des Rates eingeladen werden. Eine Einladung erfolgt auch dann, wenn die Erörterung eines Themas für einen Staat von besonderem Interesse ist.7

Bei Abstimmungen verfügt jedes Mitglied des Sicherheitsrates über eine Stimme. Beschlüsse über Verfahrensfragen „bedürfen der Zustimmung von neun Mitgliedern“, also der qualifizierten Mehrheit (Art. 27 Abs. 2). In allen anderen Fragen ist auch die Zustimmung von neun Mitgliedern nötig, wobei jedoch alle fünf ständigen Mitglieder zustimmen müssen (Art. 27 Abs. 3). Ist dies nicht der Fall, kann der Beschluss nicht durchgeführt werden, auch wenn mehr als neun Mitglieder dafür gestimmt haben. Dies ist das so genannte Vetorecht der fünf ständigen Mitglieder. Im Zuge des Kalten Krieges wurde das Vetorecht, vor allem von der UdSSR und der USA, oft verwendet, um eigene Interessen durchzusetzen und den Gegner zu schwächen. Enthält sich ein ständiges Mitglied freiwillig, ist dies entgegen der Formulierung in Art. 27 Abs. 3 nicht als Veto zu werten, dasselbe gilt bei Abwesenheit oder Nichtteilnahme eines ständigen Mitglieds.

Im Laufe der jahrelangen Tätigkeit des Sicherheitsrates hat sich bei der Entscheidungsfindung das so genannte Konsensprinzip herausgebildet. Dies bedeutet eine Übereinstimmung im Wesentlichen und ist erreicht, wenn zu einer vom Präsidenten verlesenen Erklärung kein Widerspruch erhoben wird. Damit soll allen Entscheidungen eine größtmögliche Wirksamkeit verliehen werden. Gemäß Art. 25 sind dann alle Entscheidungen des Sicherheitsrates für die Mitgliedsstaaten der Vereinten Nationen bindend.8

3.3 Nebenorgane

Um seine Entscheidungen besser und effektiver durchsetzen zu können stehen dem Sicherheitsrat Hilfsorgane nach Art. 29 bei. Zum einen gehört zu diesen Nebenorganen der Generalstabsausschuss, der den Rat in militärischen Fragen unterstützt. Auch soll er die Tätigkeiten der bisher noch nicht zustande gekommenen internationalen Streitmacht regeln. Zum anderen wird der Rat von drei ständigen Ausschüssen unterstützt: dem Sachverständigenausschuss für die Geschäftsführung, der den Sicherheitsrat in Verfahrensfragen und technischen Angelegenheiten beraten soll (jedoch hat er seit 1953 keine praktische Bedeutung mehr), dem Ausschuss für die Aufnahme neuer Mitglieder, der seinem Namen nach die Aufnahmeanträge neuer Mitglieder prüft, und dem Ausschuss für Sitzungen des Rats außerhalb des Amtssitzes, der Ratssitzungen außerhalb von New York vorbereitet. Daneben existieren noch so genannte Ad-hoc-Ausschüsse, die meist vorübergehend für bestimmte Aufgaben eingesetzt werden.9

[...]


1 Vgl. Unser, Günther: Die UNO - Aufgaben und Strukturen der Vereinten Nationen, 6. Auflg. München. 1997; S. 20-24

2 Nach: Unser; S. 33

3 Ebd. S. 30-33

4 Ebd. S. 36-37

5 Vgl. Fahl, Gundolf: Der UNO-Sicherheitsrat: Analyse und Dokumentation nach dreißigjährigem Bestehen,Berlin, 1978; S. 18-20

6 Ebd. S. 21

7 Vgl. Unser; S. 100-102

8 Vgl. Fahl; S. 32-40

9 Vgl. Unser; S. 104-105

Excerpt out of 21 pages

Details

Title
Handlungsmöglichkeiten und Handlungsgrenzen des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen
College
University of Duisburg-Essen
Grade
1,7
Author
Year
2004
Pages
21
Catalog Number
V38639
ISBN (eBook)
9783638376433
ISBN (Book)
9783640775842
File size
429 KB
Language
German
Keywords
Handlungsmöglichkeiten, Handlungsgrenzen, Sicherheitsrates, Vereinten, Nationen
Quote paper
Melanie Strieder (Author), 2004, Handlungsmöglichkeiten und Handlungsgrenzen des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen, Munich, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/38639

Comments

  • No comments yet.
Look inside the ebook
Title: Handlungsmöglichkeiten und Handlungsgrenzen des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen



Upload papers

Your term paper / thesis:

- Publication as eBook and book
- High royalties for the sales
- Completely free - with ISBN
- It only takes five minutes
- Every paper finds readers

Publish now - it's free