Der Ablauf des Regelinsolvenzverfahrens (Stand 2005)

Der Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens, die Abwicklung durch den Insolvenzverwalter und die Möglichkeiten der Beendigung des Verfahrens


Seminar Paper, 2005

30 Pages, Grade: 1,7


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Inhaltsverzeichnis

Abkürzungsverzeichnis

1. Einführung

2. Der Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens
2.1 Die Zuständigkeiten
2.2 Das Verbraucher- oder Regelinsolvenzverfahren
2.3 Die Eröffnungsgründe
2.3.1 drohende Zahlungsunfähigkeit
2.3.2 Zahlungsunfähigkeit
2.3.3 Überschuldung

3. Die gerichtliche Maßnahmen nach Antragstellung

4. Die Verfahrenseröffnung

5. Die Forderungsanmeldung und Gläubigerstellung
5.1 Die aussonderungsberechtigten Gläubiger
5.2 Die absonderungsberechtigten Gläubiger
5.3 Die Massegläubiger
5.4 Die Insolvenzgläubiger
5.5 Die nachrangigen Insolvenzgläubiger

6. Die Mitwirkung der Gläubiger
6.1 Die Gläubigerversammlung
6.2 Der Gläubigerausschuss

7. Die Abwicklung durch den Insolvenzverwalter
7.1 Die Rückholung und Prozessführung
7.2 Die Ausübung von Wahlrechten
7.3 Der Eigentumsvorbehalt
7.4 Die Miet- und Pachtverhältnisse

8. Der Insolvenzplan

9. Die Beendigung des Insolvenzverfahrens

Literaturverzeichnis

Anhang

Abkürzungsverzeichnis

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

1. Einführung

Seit dem 1. Januar 1999 ist die Insolvenzordnung (InsO) in Kraft. Sie löste die in den alten Bundesländern geltende Konkurs- und Vergleichsordnung und die in den neuen Bundesländern geltende Gesamtvollstreckungsordnung ab, so dass jetzt für das gesamte Bundesgebiet ein einheitliches Insolvenzrecht eingeführt ist.1

Zentrales Ziel des Verfahrens ist wie § 1 I InsO verdeutlicht die optimale Gläubigerbefriedigung im Wege der Gesamtvollstreckung in das Vermögen des Schuldners. Neben der Verwertung des Schuldner- vermögens durch Zerschlagung des Unternehmens besteht auch die Möglichkeiten des Erhaltes durch Übertragung und Sanierung (Insolvenzplan). Ein Schwerpunkt des Gesetzes ist die Stärkung der Gläubigerautonomie. Weitere Neuerungen sind die Einführung des Verbraucherinsolvenzverfahrens, das auch für bestimmte Gruppen ehemals Selbständiger gilt, die Möglichkeit der Restschuldbefreiung für natürliche Personen und der Stundung der Verfahrenskosten für mittellose Schuldner.2

2. Der Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens

Der Eröffnungsantrag für ein Insolvenzverfahren kann formlos entwe- der durch den Schuldner oder durch jeden seiner Gläubiger gestellt werden. Im Gegensatz zu juristischen Personen (z. B. GmbH) besteht für natürliche Personen keine Insolvenzantragspflicht. Ein Geschäfts- führer einer GmbH hat also die gesetzliche Pflicht, spätestens drei Wochen nach Kenntnis des Insolvenzgrundes (Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung) Insolvenzantrag zu stellen (§ 64 GmbHG).3

Stellt ein Gläubiger den Insolvenzantrag, muss er ein rechtliches Interesse und den Insolvenzgrund glaubhaft machen. Die Glaubhaft- machung erfolgt in der Regel durch die Vorlage von Belegen, wie z. B. Buchauszügen, Schuldscheinen, die eidesstattliche Versicherung oder einem erwirkten Titel.4 Ein rechtliches Interesse ist zu verneinen, wenn der Gläubiger mit dem Antrag insolvenzfremde Zwecke verfolgt, etwa den Schuldner als Wettbewerber zu schädigen oder Druck auf den Schuldner auszuüben, um Forderungen schneller oder vor anderen Gläubigern realisieren zu können.5

Ist außerdem die Forderung des Gläubigers, die dem Insolvenzantrag zugrunde liegt, die einzige, die den Eröffnungsgrund bilden würde und bestreitet der Schuldner, dass die Forderung zu Recht besteht, ist der Insolvenzantrag ebenfalls unzulässig. Der Gläubiger muss seine Forderung dann auf dem Zivilrechtsweg geltend machen.6 Zu beachten ist hierbei, dass ein von Anfang an unbegründeter Insol- venzantrag u. U. zu einer Schadensersatzpflicht des Antragstellers (Gläubigers) wegen Kreditgefährdung, vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung oder übler Nachrede führen kann. Die Tatsache, dass der Gläubiger sich überhaupt des staatlich bereitgestellten Verfahrens bedient hat, genügt allerdings für sich allein noch nicht zur Begrün- dung der Haftung, es muss Wettbewerbsschädigung eines Konkurrenten vorliegen.7

2.1 Die Zuständigkeiten

Ein Insolvenzverfahren wird durch nur auf Antrag durch Schuldner oder Gläubiger beim zuständigen Insolvenzgericht und nicht von Amts wegen eingeleitet, was eine Einmischung staatlicher Stellen in den Wirtschaftsverkehr verhindern soll. Das zuständige Insolvenzgericht ist regelmäßig dasjenige Amtsgericht eines Landgerichtsbezirkes, in dessen Bezirk auch das Landgericht seinen Sitz hat.8

Die örtliche Zuständigkeit richtet sich nach dem allgemeinen Gerichtsstand des Schuldners. Liegt der Mittelpunkt der selbstständigen Tätigkeit in einem andern Ort, so ist ausschließlich das dortige Insolvenzgericht zuständig (§ 3 I 2 InsO).9

2.2 Das Verbraucher- oder Regelinsolvenzverfahren

Die Insolvenzordnung differenziert zwischen Verbraucher- und Regelinsolvenzverfahren, wobei der Schuldner keine Wahlmöglichkeit hat. Juristische Personen und alle zum Zeitpunkt der Antragstellung Selbstständigen unterfallen dem Regelinsolvenzverfahren. Natürlichen Personen ist das Verbraucherinsolvenzverfahren eröffnet, sofern die Ver- mögensverhältnisse überschaubar (weniger als 20 Gläubiger) sind und keine Forderungen aus Arbeitsverhältnissen bestehen (§ 304 InsO).10

2.3 Die Eröffnungsgründe

Eröffnungsgründe können Zahlungsunfähigkeit (§ 17 InsO) oder Überschuldung (§ 19 InsO) sein. Stellt der Schuldner selbst den Antrag, ist auch die drohende Zahlungsunfähigkeit (§ 18 InsO) ein Eröffnungsgrund.11

2.3.1 drohende Zahlungsunfähigkeit

Der Schuldner droht zahlungsunfähig zu werden, wenn er voraussicht- lich nicht in der Lage sein wird, die bestehenden Zahlungsverpflich- tungen zum Zeitpunkt der Fälligkeit zu erfüllen. Die Beurteilung erfolgt auf der Grundlage eines Finanz- bzw. Liquiditätsplanes, der die Bestände an flüssigen Mitteln sowie Planeinzahlungen und Planauszahlungen verdeutlicht. Aussagekräftig ist die Differenz zwischen dem Anfangsbestand an Zahlungsmitteln einerseits und den geplanten Auszahlungen andererseits. Weiterhin fließen künftige Kreditaufnahmen in den Plan mit ein, ebenso wie absehbare künftig mit Sicherheit entstehende Verbindlichkeiten. Ein Mindestzeitraum von einem halben Jahr bildet in der Regel die Untergrenze einer solchen Prognose. Kann anhand eines solchen Finanzplanes festgestellt werden, dass zu einem bestimmten Zeitpunkt der Eintritt der Zahlungsunfähigkeit überwiegend wahrscheinlich ist, liegt der Insolvenzgrund der drohenden Zahlungsunfähigkeit vor. Mit diesem Grund kann ausschließlich der Schuldner den Antrag auf Insolvenz beim Gericht stellen.12

2.3.2 Zahlungsunfähigkeit

Zahlungsunfähigkeit liegt vor, wenn der Schuldner fällige Forderungen eines Gläubigers nicht begleichen kann. Keine Zahlungsunfähigkeit liegt bei einer vorübergehenden Liquiditätslücke vor, die kurzfristig durch einen Drittmittelzufluss behoben werden kann. Nur wenn es wiederholt zu Zahlungsstockungen kommt und Anzeichen wie ausstehende Lohn- bzw. Gehaltszahlungen, offene Steuer- oder Sozialabgabenforderungen vorliegen, kann von einer Zahlungsunfähigkeit ausgegangen werden. Auf diesen Grund können sich sowohl der Schuldner als auch der Gläubiger berufen.13

2.3.3 Überschuldung

Bei juristischen Personen, wie bei der GmbH, ist außerdem die Überschuldung ein Eröffnungsgrund. Diese liegt vor, wenn in der Bilanz die Passiva die Aktiva übersteigen, also kein oder sogar negatives Eigenkapital vorhanden ist. Im Einzelfall kann die Feststellung der Überschuldung problematisch sein.14

Es gelten grundsätzlich folgende Bewertungskriterien:

Die Überschuldungsbilanz ist nicht mit der Handelsbilanz identisch, sondern stellt eine eigenständige Sonderbilanz dar. Es sind die tatsäch- lichen Zeitwerte zu ermitteln, handelsrechtliche Bewertungsvorschrif- ten spielen hier keine Rolle. Die Aktiva sind nach ihren wahren, d. h. realisierbaren Verkehrswerten unter Auflösung der stillen Reserven anzusetzen. Bei den Passiva sind die echten, also real bestehenden Verbindlichkeiten einzusetzen. Unbewegliches Vermögen (Immo- bilien) ist mit dem Verkehrswert zu berücksichtigen. Bei Finanzan- lagen ist der Ertragswert entscheidend. Im Umlaufvermögen sind die Roh-, Hilfs- und Betriebsstoffe sowie die Halb- und Fertigprodukte unter Liquidationsgesichtspunkten mit ihrem Marktwert anzusetzen. Forderungen aus Lieferungen und Leistungen sind allerdings nach dem bilanzrechtlichen Vorsichtsprinzip zu bewerten. Rückstellungen sind nur dann zu passivieren, wenn mit einer Inanspruchnahme ernstlich zu rechnen ist.15

Ergänzend ist festzustellen, ob das Schuldnerunternehmen in der Lage ist, die Überschuldungssituation zu überwinden und zumindest auf mittlere Sicht wieder Finanzkraft zu entwickeln, die zur Fortführung des Unternehmens ausreicht. Für eine positive Fortführungsprognose ist erforderlich, dass die Überwindung der Überschuldungssituation überwiegend wahrscheinlich ist.16

Daraus ergibt sich folgende Vorgehensweise:

- Feststellung der rechnerischen Überschuldung unter Zugrundelegung von Liquidationswerten.
- Fortführungsprognose.
- Ist die Fortführungsprognose negativ, so besteht Insolvenz- antragspflicht. Ist sie positiv, wird das Gesellschaftsvermögen neu bewertet. Anstelle von Liquidationswerten kann im Über- schuldungsstatus dann von Fortführungswerten ausgegangen werden. Ergibt sich auch dann eine Überschuldung bleibt es bei der Insolvenzantragspflicht. Wenn dagegen unter Zugrun- delegung von Fortführungswerten (Going-Concern-Werten) festgestellt wird, dass die Verbindlichkeiten der Gesellschaft gedeckt werden, liegt keine Überschuldung vor. Das Unter- nehmen kann weiter am Wirtschaftsverkehr teilnehmen, ohne einen Insolvenzantrag stellen zu müssen.17

3. Die gerichtliche Maßnahmen nach Antragstellung

Nach Eingang des Antrags wird das Gericht zunächst den Insolvenz- grund prüfen, um festzustellen, ob ein Insolvenzverfahren eröffnet werden kann. Zur Feststellung der Finanzsituation des Schuldners kann das Gericht einen Gutachter oder Sachverständigen beauftragen, um die Haftung des Richters auszuschließen. Gleichzeitig wird geprüft, ob überhaupt die Kosten des Verfahrens (Gerichtskosten, Auslagen, Kosten des Insolvenzverwalters) aus der Insolvenzmasse beglichen werden können. Bei nicht ausreichender Deckung besteht die Möglichkeit eines Massekostenvorschusses seitens der Gläubiger, andernfalls kommt es zur Ablehnung des Antrages mangels Masse (§ 26 InsO).18

Bis zu einer Entscheidung über die Eröffnung des Verfahrens können vom Gericht Sicherungsmaßnahmen über das Vermögen des Schuld- ners angeordnet werden. Dies kann die Einsetzung eines (starken oder schwachen)19 vorläufigen Insolvenzverwalters, die Anordnung eines allgemeinen Verfügungsverbots über das Vermögen des Schuldners, eine Postsperre oder auch die Untersagung von Zwangsvollstrek- kungen in das Schuldnervermögen sein (§ 21 InsO).20 Die Anordnung von Sicherungsmaßnahmen muss öffentlich bekannt gemacht werden. Ab diesem Zeitpunkt ist dann ein eingesetzter vorläufiger Insol- venzverwalter nach richterlicher Maßgabe alleiniger Verfügungsbe- rechtigter über das Schuldnervermögen. Er führt auch die Geschäfte des Schuldners fort.21

4. Die Verfahrenseröffnung

Liegen alle Voraussetzungen für ein Insolvenzverfahren vor, beschließt das Gericht die Eröffnung des Insolvenzverfahrens. Der Beschluss wird öffentlich bekannt gemacht und zusätzlich den bekannten Gläubigern des Schuldners zugestellt (§ 30 InsO).22 Der Eröffnungsbeschluss enthält neben dem genauen Eröffnungs- termin und der Bezeichnung des Schuldners die Benennung des bestellten Insolvenzverwalters (dieser kann von dem vorläufiger Insolvenzverwalter abweichen). Es wird auch eine Frist festgelegt, innerhalb der die Gläubiger ihre Forderungen beim Insolvenzverwalter angemeldet haben müssen. Diese Frist kann zwischen 2 Wochen und 3 Monaten betragen.23

In Ausnahmefällen kann eine Eigenverwaltung auf Antrags des Schuldners angeordnet werden, was lediglich die Bestellung eines aufsichtsführenden Sachwalters zur Konsequenz hat (§ 270 InsO).24 Der Beschluss enthält weiterhin noch zwei Termine, den Berichts- und den Prüftermin für die Gläubigerversammlung.

Schließlich werden die Gläubiger in dem Beschluss noch aufgefordert, ihre Forderungen, sowie eventuelle Sicherungsrechte (z. B. Eigentumsvorbehalte), die sie geltend machen möchten, nach Art und Umfang umgehend anzumelden. Verspätete Anmeldungen von Forderungen und Sicherungsrechten sind möglich, jedoch muss sich ein säumiger Gläubiger die Kosten anlasten lassen.

Ferner enthält der Beschluss eine Aufforderung an die Schuldner, nur noch den Verwalter zu leisten (§ 280 InsO).25

Zwecks Gleichbehandlung der Gläubiger entfaltet der Eröffnungs- beschluss die Wirkung, dass der Gläubigerwettlauf bei der Vollstrek- kung beendet wird, falls nicht schon vorher eine Untersagung der Einzelzwangsvollstreckung vom Gericht angeordnet wurde. Gläubiger können nun ihre Ansprüche nur noch nach Maßgabe des Insolvenz- rechts gleichberechtigt verfolgen (§ 87 InsO). Zwangsvollstreckungen in die Insolvenzmasse sind untersagt, Anträge auf Vollstreckung sind abzulehnen und bereits eingeleitete Verfahren nicht fortzusetzen (§ 89 I InsO).26

5. Die Forderungsanmeldung und Gläubigerstellung

Im Eröffnungsbeschluss wurden alle Gläubiger aufgerufen, ihre Forderungen beim Insolvenzverwalter/Sachwalter zur so genannten Insolvenztabelle anzumelden. Dies muss schriftlich mit einem vom Insolvenzgericht herausgegebenen Formblatt (siehe Anhang) erfolgen. Dabei muss die Forderung nach Art und Umfang benannt werden. Weiterhin sind auch eventuelle Besicherungen anzumelden. Nicht geldliche Forderungen sind mit ihrem Gegenwert anzugeben. Zinsen können nur bis zum Tage der Eröffnung des Insolvenzverfahrens geltend gemacht werden. Der Anmeldung ist außerdem ein Beleg für den Bestand der Forderung beizufügen.27

Die InsO unterscheidet verschiedene Gruppen von Gläubigern. Jeder Gläubigergruppe werden unterschiedliche Rechte hinsichtlich der Mitwirkung und der Befriedigung ihrer Forderungen zuerkannt. Man unterscheidet in der Rangfolge ihrer Ansprüche:

aussonderungsberechtigte Gläubiger, absonderungsberechtigte Gläubiger, Massegläubiger, Insolvenzgläubiger und nachrangige Insolvenzgläubiger.28

[...]


1 Vgl. BECK, InsO 2004, S. X

2 Vgl. BROCKHAUS, S. 683

3 Vgl. VALLENDER 2003, S. 458; für Insolvenzgründe siehe unter Punkt 2.3

4 Vgl. KIRCHHOF 2000, Rn 105

5 Vgl. PAPE 2003, S. 2503

6 Vgl. SIEGEN 2003, S. 5

7 Vgl. SCHULZ/BERT/LESSING 2004, S. 36

8 Vgl. HÄSEMEYER 2003, Rn. 7.01

9 Vgl. HÄSEMEYER 2003, Rn. 7.03

10 Vgl. PAPE 2003, S. 2502 f.

11 Vgl. SCHULZ/BERT/LESSING 2004, S. 27 ff.

12 Vgl. SIEGEN 2003, S. 2; SCHULZ/BERT/LESSING 2004, S. 31 ff.

13 Vgl. SIEGEN 2003, S. 3

14 Ebenda

15 Vgl. SCHULZ/BERT/LESSING 2004, S. 31 ff.

16 Ebenda

17 Vgl. SIEGEN 2003, S. 4

18 Vgl. EVERS 2000, S. 186; zu den Verfahrenskosten zählen nunmehr nur noch die in § 54 InsO genannten Posten.

19 Geregelt in § 22 InsO: auf den starken Insolvenzverwalter geht die Verwal- tungs- und Verfügungsbefugnis zur Vermögenssicherung, Fortführung der Geschäfte und Prüfung der Massezulänglichkeit über; allerdings regelmäßiger Einsatz eines schwachen Insolvenzverwalters durch das Gericht ohne Verwal- tungs- und Verfügungsbefugnis, Festsetzung seiner Rechte durch das Gericht

20 Vgl. FOERSTE 2003, Rn. 96, 104

21 Vgl. HÄSEMEYER 2003, Rn 7.36

22 Vgl. HÄSEMEYER 2003, Rn. 7.48

23 Vgl. KIRCHHOF 2000, Rn. 197 ff.

24 Vgl. GÖCKE 2004, S.5

25 Ebenda

26 Vgl. FOERSTE 2003, Rn. 166 f.; § 89 InsO gilt nicht für aussonderungsberechtigte Gläubiger

27 Vgl. SCHULZ/BERT/LESSING 2004, S. 19 1f.

28 Vgl. SCHULZ/BERT/LESSING 2004, S. 38

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Details

Title
Der Ablauf des Regelinsolvenzverfahrens (Stand 2005)
Subtitle
Der Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens, die Abwicklung durch den Insolvenzverwalter und die Möglichkeiten der Beendigung des Verfahrens
College
University of Lüneburg
Grade
1,7
Author
Year
2005
Pages
30
Catalog Number
V38646
ISBN (eBook)
9783638376464
ISBN (Book)
9783638713894
File size
583 KB
Language
German
Notes
Insolvenz: Umfassende Übersicht über die Abläufe des Regelinsolvenzverfahrens von Unternehmen, mit Anhang
Keywords
Ablauf, Regelinsolvenzverfahrens
Quote paper
Jonas Vincentz (Author), 2005, Der Ablauf des Regelinsolvenzverfahrens (Stand 2005), Munich, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/38646

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