„Ein Verwaltungsakt bleibt wirksam, solange und soweit er nicht zurückgenommen, widerrufen, anderweitig aufgehoben oder durch Zeitablauf oder auf andere Weise erledigt ist“ (vgl. § 43 Abs. 2 des VwVfG). Wirksam ist somit jeder Verwaltungsakt, der
nicht aufgehoben oder erledigt ist. Die Rechtmäßigkeit eines Verwaltungsakts stellt im Umkehrschluss also keine notwendige Voraussetzung für seine Wirksamkeit dar.
Unwirksam ist ein Verwaltungsakt gemäß § 43 Abs. 3 VwVfG insbesondere bei Nichtigkeit desselben. Die Rechtswidrigkeit eines Verwaltungsaktes hat demnach nicht zwangsläufig seine Nichtigkeit zur Folge, zumal diese nach § 44 VwVfG wiederum an eigene Voraussetzungen geknüpft ist. Entscheidend ist daher nicht wie bei Gesetzen oder Verträgen die Rechtswidrigkeit, sondern allein die Bekanntgabe als Beginn der Wirksamkeit (vgl. § 43 Abs. 1 S. 1 VwVfG) und das Fehlen schwerwiegender und
offenkundiger Fehler, die unmittelbar zur Nichtigkeit führen (vgl. §§ 43 Abs. 3, 44 VwVfG).
Abgesehen davon, dass ein rechtswidriger Verwaltungsakt dennoch rechtswirksam bleibt, kann dieser ebenfalls rechtmäßig werden und über den Regelfall der Rechtmäßigkeit Rechtswirkungen entfalten. Ist ein Verwaltungsakt formell rechtswidrig,
besteht nämlich noch die Möglichkeit der Heilung durch Nachholung nach § 45 VwVfG, um die Rechtmäßigkeit des Verwaltungsakts doch noch herzustellen. Absatz 1 bietet dazu einen abschließenden Katalog an Fehlern, bei denen dies möglich ist. So kann zum Beispiel gemäß § 45 Abs. 1 Nr. 3 VwVfG die Anhörung nach § 28 I VwVfG später im Verfahren noch vorgenommen werden. Der zuvor formell rechtswidrige Verwaltungsakt wird somit formell rechtmäßig. [...]
Inhaltsverzeichnis
1. Einleitung
2. Der Verwaltungsakt und seine Wirksamkeit
a) Der Verwaltungsakt als Handlungsform
b) Die Trennung von Rechtmäßigkeit und Rechtswirksamkeit
(1) Die Rechtswidrigkeit von Verwaltungsakten
(2) Rechtmäßigkeitsrestitution rechtswidriger Verwaltungsakte
(3) Die Ordnungs- und Orientierungsfunktion des Rechts
(4) Einheitliche Rechtsordnung trotz rechtswidriger aber wirksamer Rechtsakte
(5) Effiziente Verfahrensgestaltung
(6) Die Bedenklichkeit der §§ 45 ff. VwVfG
3. Die Vereinbarkeit mit dem Rechtsstaatsprinzip
a) Rechtssicherheit
b) Rechtsfrieden
c) Abwägung zwischen Rechtssicherheit und materieller Rechtmäßigkeit
d) Die Nichtigkeitsfolge als Ausnahme
4. Das Verhältnis zwischen Verwaltung und Verfassung
5. Fazit
Zielsetzung & Themen
Die Arbeit untersucht die dogmatische Grundlage der Wirksamkeit rechtswidriger Verwaltungsakte gemäß § 43 Abs. 2 VwVfG und hinterfragt deren Vereinbarkeit mit dem Rechtsstaatsprinzip unter Berücksichtigung der Figur der „brauchbaren Illegalität“.
- Wirksamkeit und Bestandskraft von Verwaltungsakten
- Spannungsverhältnis zwischen Rechtssicherheit und materieller Rechtmäßigkeit
- Rolle des Rechtsstaatsprinzips bei der Fehlerfolgenlehre
- Verfahrenseffizienz als Legitimationsgrundlage im VwVfG
- Verhältnis zwischen Verwaltungshandeln und Verfassung
Auszug aus dem Buch
(3) Ordnungs- und Orientierungsfunktion des Rechts
Die Gesetzmäßigkeit stellt sich dabei dogmatisch zuallererst als Vorrang des Gesetzes dar, welcher die Gesetzesbindung in Art. 20 Abs. 3 GG im engeren Sinne verkörpert. Rechtlich geht das parlamentarische Gesetz allen Akten der Exekutive vor, ohne Rücksicht auf Form, Zweck sowie Bedeutung des einzelnen Verwaltungsvorgangs für öffentlich-rechtliches und privatrechtliches Handeln. Allerdings trifft der Art. 20 Abs. 3 GG keine Aussage über die Folgen eines Gesetzesverstoßes. Diese sind Gegenstand der Fehlerfolgenlehre, die verfassungsrechtlich von unterschiedlichen Faktoren bestimmt wird: So sehr auch die Gesetzesbindung einer nur schwachen Reaktion der Rechtsordnung oder gar einer Sanktionslosigkeit widerstreitet, so können andererseits Interessen der Rechtssicherheit der Annahme einer automatischen Nichtigkeitsfolge entgegenstehen.
Zusammenfassung der Kapitel
1. Einleitung: Die Einleitung definiert die Wirksamkeit des Verwaltungsakts als losgelöst von der Rechtmäßigkeit und führt die Problematik der „brauchbaren Illegalität“ im Kontext des Rechtsstaatsprinzips ein.
2. Der Verwaltungsakt und seine Wirksamkeit: Dieses Kapitel analysiert die Handlungsform des Verwaltungsakts, die historische Trennung von Rechtmäßigkeit und Wirksamkeit sowie die verschiedenen Fehlerfolgenlehren im Verwaltungsverfahren.
3. Die Vereinbarkeit mit dem Rechtsstaatsprinzip: Hier wird untersucht, wie Rechtssicherheit und Rechtsfrieden als verfassungsrechtliche Grundlagen die Bestandskraft rechtswidriger Verwaltungsakte legitimieren und in welcher Abwägung sie zur Einzelfallgerechtigkeit stehen.
4. Das Verhältnis zwischen Verwaltung und Verfassung: Dieses Kapitel beleuchtet das Spannungsfeld zwischen dem Konkretisierungsauftrag der Verfassung und dem Selbststand des Verwaltungsrechts.
5. Fazit: Das Fazit fasst zusammen, dass die Fortgeltung rechtswidriger Verwaltungsakte einen notwendigen Kompromiss zwischen Rechtsbindung, Effektivität, Vertrauensschutz und Rechtssicherheit darstellt.
Schlüsselwörter
Verwaltungsakt, Wirksamkeit, Rechtsstaatsprinzip, Rechtssicherheit, Bestandskraft, Rechtswidrigkeit, VwVfG, Fehlerfolgenlehre, Rechtmäßigkeitsrestitution, Verfahrenseffizienz, Vertrauensschutz, Brauchbare Illegalität, Verfassung, Gesetzesbindung, Nichtigkeit.
Häufig gestellte Fragen
Worum geht es in der Arbeit grundlegend?
Die Arbeit behandelt die rechtliche Situation, in der ein rechtswidriger Verwaltungsakt wirksam bleibt, und analysiert, warum das Gesetz dies zulässt.
Was sind die zentralen Themenfelder?
Die zentralen Felder sind die Wirksamkeitsvoraussetzungen von Verwaltungsakten, die Dogmatik der Fehlerfolgen und deren Konformität mit rechtsstaatlichen Prinzipien.
Was ist das primäre Ziel der Untersuchung?
Das Ziel ist zu klären, inwieweit die gesetzlich normierte Wirksamkeit rechtswidriger Verwaltungsakte mit dem verfassungsrechtlichen Rechtsstaatsprinzip vereinbar ist.
Welche wissenschaftliche Methode wird verwendet?
Es handelt sich um eine rechtswissenschaftliche Analyse, die dogmatische Grundlagen, Gesetzestexte (VwVfG) und verfassungsrechtliche Prinzipien sowie die Lehrmeinungen in der Literatur auswertet.
Was wird im Hauptteil schwerpunktmäßig behandelt?
Der Hauptteil befasst sich mit der Trennung von Rechtmäßigkeit und Wirksamkeit, der Rolle der Fehlerfolgenlehre sowie der Abwägung zwischen Rechtssicherheit und materieller Gerechtigkeit.
Welche Schlüsselbegriffe charakterisieren die Arbeit?
Die Arbeit ist insbesondere durch Begriffe wie Bestandskraft, Rechtssicherheit, Rechtsstaatsprinzip und die Figur der „brauchbaren Illegalität“ geprägt.
In welchem Verhältnis steht die „brauchbare Illegalität“ zum System des Rechts?
Sie wird als ein Kompromiss verstanden, bei dem der Staat zur Sicherung von Stabilität und Verfahrenseffizienz kurzfristig auf die strikte Durchsetzung der materiellen Rechtmäßigkeit verzichtet.
Warum ist die Nichtigkeitsfolge bei Verwaltungsakten nur als Ausnahme ausgestaltet?
Weil die generelle Nichtigkeit rechtswidriger Akte die Rechtsordnung destabilisieren würde; die Nichtigkeit bleibt daher auf besonders schwerwiegende und offenkundige Fehler beschränkt.
- Quote paper
- Sinem Bahadir (Author), 2017, "Ein Verwaltungsakt bleibt wirksam". § 43 Abs. 2 VwVfG und das Rechtsstaatsprinzip, Munich, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/386580