„Ein Verwaltungsakt bleibt wirksam, solange und soweit er nicht zurückgenommen, widerrufen, anderweitig aufgehoben oder durch Zeitablauf oder auf andere Weise erledigt ist“ (vgl. § 43 Abs. 2 des VwVfG). Wirksam ist somit jeder Verwaltungsakt, der
nicht aufgehoben oder erledigt ist. Die Rechtmäßigkeit eines Verwaltungsakts stellt im Umkehrschluss also keine notwendige Voraussetzung für seine Wirksamkeit dar.
Unwirksam ist ein Verwaltungsakt gemäß § 43 Abs. 3 VwVfG insbesondere bei Nichtigkeit desselben. Die Rechtswidrigkeit eines Verwaltungsaktes hat demnach nicht zwangsläufig seine Nichtigkeit zur Folge, zumal diese nach § 44 VwVfG wiederum an eigene Voraussetzungen geknüpft ist. Entscheidend ist daher nicht wie bei Gesetzen oder Verträgen die Rechtswidrigkeit, sondern allein die Bekanntgabe als Beginn der Wirksamkeit (vgl. § 43 Abs. 1 S. 1 VwVfG) und das Fehlen schwerwiegender und
offenkundiger Fehler, die unmittelbar zur Nichtigkeit führen (vgl. §§ 43 Abs. 3, 44 VwVfG).
Abgesehen davon, dass ein rechtswidriger Verwaltungsakt dennoch rechtswirksam bleibt, kann dieser ebenfalls rechtmäßig werden und über den Regelfall der Rechtmäßigkeit Rechtswirkungen entfalten. Ist ein Verwaltungsakt formell rechtswidrig,
besteht nämlich noch die Möglichkeit der Heilung durch Nachholung nach § 45 VwVfG, um die Rechtmäßigkeit des Verwaltungsakts doch noch herzustellen. Absatz 1 bietet dazu einen abschließenden Katalog an Fehlern, bei denen dies möglich ist. So kann zum Beispiel gemäß § 45 Abs. 1 Nr. 3 VwVfG die Anhörung nach § 28 I VwVfG später im Verfahren noch vorgenommen werden. Der zuvor formell rechtswidrige Verwaltungsakt wird somit formell rechtmäßig. [...]
Inhaltsverzeichnis
- Einleitung
- Der Verwaltungsakt und seine Wirksamkeit
- Der Verwaltungsakt als Handlungsform
- Die Trennung von Rechtmäßigkeit und Rechtswirksamkeit
- Die Rechtswidrigkeit von Verwaltungsakten
- Rechtmäßigkeitsrestitution rechtswidriger Verwaltungsakte
- Die Ordnungs- und Orientierungsfunktion des Rechts
- Einheitliche Rechtsordnung trotz rechtswidriger aber wirksamer Rechtsakte
- Effiziente Verfahrensgestaltung
- Die Bedenklichkeit der §§ 45 ff. VwVfG
- Die Vereinbarkeit mit dem Rechtsstaatsprinzip
- Rechtssicherheit
- Rechtsfrieden
- Abwägung zwischen Rechtssicherheit und materieller Rechtmäßigkeit
- Die Nichtigkeitsfolge als Ausnahme
- Das Verhältnis zwischen Verwaltung und Verfassung
- Fazit
Zielsetzung und Themenschwerpunkte
Diese Seminararbeit untersucht die Rechtswirksamkeit von Verwaltungsakten im Spannungsfeld zum Rechtsstaatsprinzip und analysiert dabei insbesondere die Regelung des § 43 Abs. 2 VwVfG.
- Der Verwaltungsakt als Handlungsform im öffentlichen Recht
- Die Trennung von Rechtmäßigkeit und Rechtswirksamkeit im Verwaltungsrecht
- Die Bedeutung des Rechtsstaatsprinzips für die Verwaltungspraxis
- Das Verhältnis zwischen Verwaltung und Verfassung
- Die Folgen der Rechtswirksamkeit von Verwaltungsakten für die Rechtsordnung
Zusammenfassung der Kapitel
Die Einleitung führt in die Thematik ein und stellt die Relevanz des § 43 Abs. 2 VwVfG im Kontext des Rechtsstaatsprinzips dar. Das zweite Kapitel befasst sich mit dem Verwaltungsakt und seiner Wirksamkeit, wobei insbesondere die Trennung von Rechtmäßigkeit und Rechtswirksamkeit sowie die Konsequenzen rechtswidriger, aber wirksamer Verwaltungsakte beleuchtet werden. Das dritte Kapitel analysiert die Vereinbarkeit der Rechtswirksamkeit von Verwaltungsakten mit dem Rechtsstaatsprinzip, insbesondere im Hinblick auf die Anforderungen an Rechtssicherheit und Rechtsfrieden. Abschließend wird das Verhältnis zwischen Verwaltung und Verfassung betrachtet.
Schlüsselwörter
Verwaltungsakt, Rechtswirksamkeit, Rechtsstaatsprinzip, Rechtssicherheit, Rechtsfrieden, § 43 Abs. 2 VwVfG, Rechtmäßigkeit, Nichtigkeit, Verfassung, Verwaltung.
- Quote paper
- Sinem Bahadir (Author), 2017, "Ein Verwaltungsakt bleibt wirksam". § 43 Abs. 2 VwVfG und das Rechtsstaatsprinzip, Munich, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/386580