Die Staatsschuldenkrise in der EU. Zur Vergemeinschaftung von Schulden aus Sicht der Bundesrepublik Deutschland


Libro Especializado, 2018

86 Páginas


Extracto


Inhaltsverzeichnis

Abkürzungsverzeichnis

Abbildungsverzeichnis

Tabellenverzeichnis

1 Einleitung
1.1 Die Gefahr der Staatsschuldenkrise: Ein etwas anderer Rückblick
1.2 Aufgabenstellung, Aufbau und Methodik

2 Die Krise, die Hilfsprogramme und ihre Haftungsrisiken
2.1 Die volkswirtschaftliche Vorgeschichte der Staatsschuldenkrise
2.2 Die Hilfsprogramme und die Haftung der Bundesrepublik Deutschland
2.3 Zusammenfassung der deutschen Haftung

3 Die Staatsschuldenkrise aus Sicht des deutschen Verfassungsrechts
3.1 Das Verhältnis von deutschem Verfassungs- und EU-Recht
3.2 Die Hilfsprogramme vor dem Bundesverfassungsgericht

4 Zur Zulässigkeit von Eurobonds

5 Bewertung und Ausblick

Literaturverzeichnis

Abkürzungsverzeichnis

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

Abbildungsverzeichnis

Abbildung 1 Verfassungsidentität des Grundgesetzes

Tabellenverzeichnis

Tabelle 1 Haftungsrisiken in Mrd. €

1 Einleitung

‚Scheitert der Euro, dann scheitert Europa.‘

Nur wenige Aussprüche Angela Merkels dürften ähnlichen Nachhall gefunden haben wie der vorstehende. Adressat war am 19.05.2010 der Bundestag, der in Zeiten des Aufflammens der europäischen Staatsschuldenkrise über den sogenannten Euro-Rettungsschirm zu beschließen hatte. Trotz eines immensen deutschen Haftungsanteils war er für seine Verfechter gleichwohl ‚alternativlos‘. Andernfalls drohe der Weg in eine ‚Transferunion‘ (vgl. Bundesministerium der Finanzen [BMF], o.J.a; vgl. Deutscher Bundestag, 2010a). Kritiker sehen hingegen durch derlei Maßnahmen eben letzteren bereits beschritten.

So kam es dazu, dass das Bundesverfassungsgericht als ‚Hüter des Grundgesetzes‘ (Bundesverfassungsgericht [BVerfG], 2017a) mehrfach mit den juristischen Dimensionen dieses Feldes bemüht wurde. Auf welch unerforschtes Terrain es sich hierbei begab, bezeugt nicht zuletzt sein Beschluss vom 14.12.2011 (2 BvR 987/10, 2 BvR 1485/10, 2 BvR 1099/10), als es den damaligen Beschwerdeführern trotz Unterliegens den Ersatz eines Drittels ihrer Auslagen zusprach. Sie hatten nach Auffassung des Gerichts „in der Sache zur Klärung einer Frage von grundsätzlicher Bedeutung beigetragen“. Tatsächlich offenbarte sich die Staatsschuldenkrise der Europäischen Union (EU)[1] gerade in ihren Anfängen als präzedenzlose Spannungslage, im Zuge derer die sie betreffenden Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts wie kaum andere zuvor Bedeutung für Deutschland, Europa und die gesamte Welt erlangten (vgl. Blöser & Knäpper, 2013, S. 62f.; vgl. Di Fabio, 2013, S. 9; siehe hierzu auch Kübler, 2013, S. 9 und Voßkuhle, 2015, S. 135).

1.1 Die Gefahr der Staatsschuldenkrise: Ein etwas anderer Rückblick

Mit Giorgos Papandreou gewannen die oppositionellen Sozialisten die griechischen Parlamentswahlen des 04.10.2009 (vgl. Samson, 2017). Was damals niemand ahnte: Binnen weniger Monate sollte ihn das horrende Haushaltsdefizit Athens vom Mann der Stunde zum Gesicht der Krise degradieren (siehe hierzu Böll, 2010).

Bestanden zuvor kaum Zweifel an der Zahlungsfähigkeit selbst leistungsschwächerer Eurostaaten, hatte die Lehman-Pleite gezeigt, dass es keine Tabus mehr gab (vgl. Jost, 2009). Infolgedessen grassierten Angst und Misstrauen an den Finanzmärkten (vgl. Liebert, 2011), was angesichts seines hohen Defizits zur Verteuerung der Kreditausfallversicherungen Griechenlands, aber auch anderer Mittelmeeranrainer führte (siehe hierzu Siddiqui & Seckelmann, 2009, S. 141f.). Hierdurch angetrieben, stiegen die Renditen derer Staatsanleihen[2] derart, dass sie binnen kurzer Zeit von einer Refinanzierung über die Kapitalmärkte faktisch ausgeschlossen wurden (siehe hierzu Deutsche Bundesbank, 2011, S. 44f.).

Die Eliten Europas verharrten indes in Untätigkeit – neben rechtlichen Bedenken erschienen neuerliche Steuermilliarden für Rettungspakete nach diversen Bankenstützungen kaum opportun (siehe hierzu Deutscher Bundestag, 2010b). Allzu gern schenkte man daher denen Glauben, die einen Staatsbankrott gar als Chance wirtschaftlicher Gesundung sahen (siehe hierzu Plickert, 2011).

Als sich die Eurostaaten dann doch zum Handeln durchrangen, hatte sich unlängst ein Teufelskreis aus Verunsicherung und weiter ansteigenden Zinsen entfesselt, in dessen Sog zunehmend auch solventere Währungsunions-Mitglieder gerieten. Die Geschwindigkeit der Krise hatte die Umfänge notwendiger Rettungspakete in solche Höhen getrieben, dass ebenso ihre Bonität in Zweifel gezogen wurde (siehe hierzu Koch, 2011 und Königkrämer, 2012). Nach dem Verweigern der Europäischen Zentralbank (EZB), entsprechend anglo-amerikanischer Vorbilder Staatsanleihen aufzukaufen, geriet die Schuldenkrise vollends außer Kontrolle (siehe hierzu Scheurer, 2015, S. 3f. und Schultz, 2010).

Griechenland fiel als erstes. Nach der Schließung von Banken und Geschäften eskalierten Straßenschlachten und Plünderungen zu bürgerkriegsähnlichen Zuständen. Der Staat reagierte mit Härte. Bald waren Tote zu beklagen. Szenen des Chaos inmitten Europas (siehe hierzu Züger, 2015). Geschockt von diesen Auswirkungen und unter der Last ihrer Verschuldung verließen daraufhin zunächst Italien, Spanien und Portugal die Gemeinschaftswährung. Es war längst nicht mehr nur der Anfang vom Ende der Eurozone.

1.2 Aufgabenstellung, Aufbau und Methodik

Trotz seiner Nähe zur Realität hat sich das vorbezeichnete Szenario glücklicherweise so nicht ereignet. Angelehnt an ein altchinesisches Sprichwort, wonach einmal sehen besser als hundertmal hören ist, veranschaulicht es aber recht plastisch die Relevanz der europäischen Staatsschuldenkrise für das Leben der fast 340 Mio. Einwohner der Währungsunion (vgl. statista, o.J.). Ihr neuerliches Aufflammen zeugt überdies von der großen Tagesaktualität des Themas, worin ein weiterer Grund für die Befassung im Rahmen dieser Arbeit liegt (vgl. Handelsblatt, 2017).

60 Jahre nach den Römischen Verträgen und 25 Jahre nach dem Vertrag von Maastricht droht die Gemeinschaftswährung, einst als Krönung europäischer Einigung gefeiert, zum Spaltelement zu werden. Nach dem Empfinden der geretteten Länder haben aufoktroyierte Sparmaßnahmen zum Rückgang der Wirtschaftsleistung und sozialen Härten geführt. Aber auch auf Seiten der Hilfsgeber sind die Maßnahmen der Eurostabilisierung umstritten. Insbesondere in Deutschland besteht die Sorge, die Eurozone könne sich zu einem Konstrukt ähnlich des Länderfinanzausgleichs entwickeln (vgl. Heinemann & Schmuck, 2012, S. 6).

Die Herausforderungen der vielfach als „Eurokrise“ bezeichneten Gemengelage bestehen allerdings mitnichten ausschließlich in einer wirtschaftlichen Dimension, sondern vor allem in deren juristischer Bewertung (vgl. Huber, 2014, S. 5; vgl. Murswiek, 2016, S. 29). Während sich die politischen Rettungsaktivitäten teilweise überschlugen, kam es daher speziell hierzulande zu umfangreichen verfassungsrechtlichen Diskursen, die in mehreren Verfahren vor dem Bundesverfassungsgericht mündeten (vgl. ebd., S. 24). Primär diese sollen Gegenstand der vorliegenden Arbeit sein.

Für die rechtliche Bewertung der einzelnen Maßnahmen ist jedoch gerade ihr monetäres Risiko der Vergemeinschaftung von Belang. Dieses würdigend wird der Verfasser nach Skizzierung der ökonomischen Vorkrisenentwicklung als Forschungsfrage 1 zunächst die Hilfsprogramme und ihre Haftungspotentiale aus Sicht der Bundesrepublik darstellen:

- Welches sind die Hilfsprogramme zur Eindämmung der Staatsschuldenkrise und wie hoch ist das Haftungsrisiko Deutschlands daraus?

Bezugnehmend auf den Arbeitstitel bedarf es der Feststellung, dass mit der Staatsschuldenkrise in der EU lediglich die des Euroraumes[3] gemeint ist. Zwar kam es in der jüngeren Vergangenheit auch bei Nicht-Währungsunions-mitgliedern wie beispielsweise Ungarn zu fiskalischen Problemen (vgl. Seiser, 2012), allein die in Rede stehenden Schuldensummen sind hingegen weit von denen des Euroraumes entfernt.

Im dritten, dem Hauptabschnitt widmet sich der Verfasser vor dem Hintergrund der hierzu ergangenen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts alsdann der juristischen Betrachtung der Hilfsprogramme, wodurch er zur Forschungsfrage 2 gelangt:

- Die Staatsschuldenkrise in der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts:

a. Wie ist der Trend der Rechtsprechung?
b. Gibt es darin Anlass zu Kritik?

Beweggrund hierfür ist neben der hohen Bedeutung und Neuartigkeit speziell die Komplexität der besagten Entscheidungen, deren Entwicklung es insofern zu ordnen und zu analysieren gilt, was über eine rein deskriptive Wiedergabe hinausgeht. Obschon es nämlich das Gericht verneint, lassen es die immensen politischen und wirtschaftlichen Auswirkungen der Krise zumindest vermuten, dass sich die Karlsruher Richter auch von solch nicht-juristischen Erwägungen haben beeinflussen lassen (siehe hierzu Blöser & Knäpper, 2013, S. 62 und Voßkuhle, 2011). Es besteht mithin Anlass zu einer kritischen Betrachtung jener Urteile und Beschlüsse. Der Fokus des Verfassers soll dabei auf das deutsche Verfassungsrecht gerichtet sein. Gleichwohl bedingt der supranationale Charakter der Staatsschuldenkrise auch eine Berührung von EU-Normen, weshalb er eingangs des dritten Abschnittes eine Einführung zum Verhältnis beider Rechtsgebiete geben wird. Normen und Urteilsbestandteile des Unionsrechts werden ansonsten jedoch lediglich zum Verständnis des Gesamtsachverhaltes aufgezeigt.

Der vierte Abschnitt wendet sich einem Instrument zu, in dessen Umsetzung nicht wenige die Lösung der Staatsschuldenkrise sehen: den sogenannten Eurobonds. Einen Blick in die Zukunft wagend, führen sie anknüpfend an den juristischen Schwerpunkt zur sie betreffenden Forschungsfrage 3:

- Sind Eurobonds unter Würdigung der aktuellen verfassungsrechtlichen Statuten Deutschlands sowie der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts möglich?

Seine Methodik stützt der Verfasser in diesem Zuge auf die Dokumentenanalyse möglichst aktueller juristischer und wirtschaftswissenschaftlicher Literatur bzw. Medien, wobei der begrenzte Umfang dieser Arbeit bei der Breite des behandelten Feldes dessen schwerpunktorientierte Befassung bedingt. An manchen Stellen erfordert dies freilich das Voraussetzen gewisser Grundlagenkenntnisse, ohne die sich andernfalls die Intention einer anspruchsvollen Betrachtung des Themas kaum bewerkstelligen ließe. Zum Teil kann sich daher das Erfordernis einer weitergehenden Recherche stellen.

2 Die Krise, die Hilfsprogramme und ihre Haftungsrisiken

Sofern von „Eurokrise“ oder „Eurorettung“ die Rede ist, suggeriert dies fälschlicherweise, dass es sich um eine Krise der Währung an sich handelt. Tatsächlich ist der Euro seit seiner Einführung wertstabil und als Reservewährung[4] gefragt. Sie besteht vielmehr in Form einer Schuldenkrise einiger Staatshaushalte des Euroraumes (vgl. BMF, 2015, Editorial; vgl. Landeszentrale für politische Bildung Baden-Württemberg [LpB], 2017). Ein maßgeblicher Grund hierfür ist in dessen Zusammensetzung aus Mitgliedsländern unterschiedlichster Wirtschaftsstruktur zu finden, zu deren Angleichung sich die Statuten der Währungsunion als unzureichend erwiesen (vgl. Deutsche Bundesbank, 2016a, S. 15). Unter Einfluss welcher Umstände diese Heterogenität letztendlich zur Staatsschuldenkrise führte, ist Gegenstand der nachfolgenden Darstellung ihrer ökonomischen Vorgeschichte.

2.1 Die volkswirtschaftliche Vorgeschichte der Staatsschuldenkrise

Nachdem seine Einführung durch den Maastrichter Vertrag von 1992 beschlossen wurde, führten die elf Mitgliedstaaten der damaligen Währungsunion den Euro am 01.01.1999 zunächst als Buchgeld und am 01.01.2002 schließlich als reales Zahlungsmittel ein (vgl. Europäische Zentralbank [EZB], 2011a, S. 9; vgl. Heinemann & Schmuck, 2012, S. 2). Abgesehen von ökonomischen Beweggründen bestand die Intention der Gemeinschaftswährung überdies in der politischen Absicht, das wiedervereinte Deutschland stärker in europäische Strukturen zu integrieren (vgl. Stratenschulte, 2011). Zwangsläufig wurden auf diese Weise Staaten miteinander verbunden, die sich in wirtschaftlicher Hinsicht deutlich voneinander unterschieden und somit keinesfalls einem optimalen Währungsraum entsprachen (vgl. Issing, 2012, S. 24; vgl. Piecha, 2015, S. 19-21). Einige Mitgliedsländer waren insofern schon zur Euroeinführung weit von den im Maastrichter Vertrag zur Stabilitätswahrung vereinbarten Verschuldungskriterien entfernt (vgl. Heinemann & Schmuck, 2012, S. 2). Hinzu kam, dass die Glaubwürdigkeit selbiger auch im weiteren Verlauf durch vielfachen Verstoß nachhaltige Unterminierung erfuhr (vgl. ebd., S. 3; vgl. Deutsche Bundesbank, o.J.a; vgl. Issing, 2012, S. 25; vgl. LpB, 2017; vgl. Stratenschulte, 2011).

Dennoch wurde ein Kreditausfallrisiko innerhalb der Eurozone vonseiten der Kapitalmärkte kaum gesehen, weshalb es mit ihrer Installierung zu einer Angleichung privater und öffentlicher Zinskosten zwischen leistungsstärkeren und leistungsschwächeren Staaten kam, wodurch sich letztere zu vorher ungeahnt geringen Renditen ver- bzw. überschulden konnten (vgl. Buschmann, 2011; vgl. Deutsche Bundesbank, 2011, S. 30; vgl. Deutsche Bundesbank, o.J.a; vgl. Heinemann & Schmuck, 2012, S. 3; vgl. Sinn, 2011; vgl. Stratenschulte, 2011). Dies führte zu verschiedentlichen Fehlanreizen, wie der Kreditierung konsumtiver Staatsausgaben oder überdimensionierter Investitionen in den Immobiliensektor (vgl. Deutsche Bundesbank, o.J.a; vgl. Heinemann & Schmuck, 2012, S. 3). Eine Tendenz, die binnen weniger Jahre speziell im Mittelmeerraum zu expandierenden Schuldenquoten sowie inflationsbedingten Preis- und Lohnanstiegen und einem damit einhergehenden Verlust internationaler Wettbewerbsfähigkeit führte (vgl. BMF, 2015, S. 1; vgl. Deutsche Bundesbank, o.J.a; vgl. Issing, 2012, S. 25; vgl. Sinn, 2011). Die Lunte zur europäischen Staatsschuldenkrise wurde indes auf der gegenüberliegenden Seite des Atlantiks gelegt. Im US-amerikanischen Subprime-Segment, einem Markt für Hypothekenkredite geringer Bonität hatten ebenfalls niedrige Zinsen zunächst für einen Bauboom gesorgt, ehe deren Anstieg bei sodann sinkenden Immobilienpreisen massenhafte Forderungsausfälle und infolgedessen eine massive Bankenkrise verursachte (vgl. Gabler Wirtschaftslexikon, o.J.; vgl. Siddiqui & Seckelmann, 2009, S. 134-136 u. 140).

Das Überschwappen jener Bankenkrise auf die globalen Finanzmärkte und ihre anschließende Ausweitung zu einer Weltwirtschaftskrise führten später auch in Europa zu Konjunktureinbrüchen und Verwerfungen auf den Immobilienmärkten, zu deren Eindämmung es milliardenschwerer Bankenrettungen und Wirtschaftsprogramme erforderte (vgl. Buschmann, 2011; vgl. Heinemann & Schmuck, 2012, S. 3 u. 5; vgl. LpB, 2017; siehe hierzu auch Plickert & Frühauf, 2012). In deren Folge schossen die Staatsschuldenquoten einiger Euromitglieder derart in die Höhe, dass daraus ein Vertrauensverlust aufseiten der Kapitalmärkte resultierte (vgl. BMF, 2015, Editorial; vgl. Deutsche Bundesbank, o.J.a; vgl. Heinemann & Schmuck, 2012, S. 3). Das galt speziell für Griechenland, nachdem Anfang 2010 deutlich wurde, dass dessen Haushaltsdefizit wesentlich höher ausfallen sollte als anfänglich kommuniziert. Befördert durch die Herabstufungen seiner Bonität durch Ratingagenturen[5] verteuerten sich zudem die Refinanzierungskosten des Landes, was es weiter in den finanziellen Abgrund trieb, ehe zunehmend auch Zweifel an der Solvenz Portugals, Italiens, Irlands und Spaniens aufkamen (vgl. Frankfurter Allgemeine, 2010; vgl. LpB, 2017; vgl. Stratenschulte, 2011). Schnell war in dieser Situation von „Ansteckungsgefahren“ oder „Dominoeffekten“ die Rede, die bei Finanzierungsschwierigkeiten eines Euromitglieds auf die anderen überzuspringen drohten (vgl. De Grauwe, o.J.). Aus diesem Grunde schien (zunächst) eine Restrukturierung der Kreditlasten, beispielsweise über einen Schuldenerlass nicht möglich, da hierdurch eine Überforderung des ohnehin fragilen Bankensystems sowie ein weitergehender Vertrauensverlust zu befürchten stand (vgl. Deutsche Bundesbank, 2016a, S. 16; vgl. Heinemann & Schmuck, 2012, S. 4f.). Aus volkswirtschaftlicher Sicht blieb somit nur die Rettung derlei angeschlagener Staaten mit öffentlichen Mitteln. Griechenland war hierbei als erstes am 23.04.2010 gezwungen, Finanzhilfen zu beantragen (vgl. LpB, 2017).

2.2 Die Hilfsprogramme und die Haftung der Bundesrepublik Deutschland

Nachstehend werden die internationalen Hilfsprogramme der Staatsschuldenkrise aufgeführt, von denen ein finanzielles Haftungsrisiko Deutschlands ausgeht. Ausgenommen sind sowohl in der ökonomischen, wie später auch in der juristischen Betrachtung solche Maßnahmen der Krisenbekämpfung und -vorbeugung, die keine tatsächlichen Finanztransfers bedingen, wie beispielsweise der Fiskalvertrag oder der Euro-Plus-Pakt (siehe hierzu BMF, 2015, S. 1; BMF, o.J.b; Bundesregierung, 2017 und Heinemann & Schmuck, 2012, S. 6).

Ferner wird nicht die „Fazilität des mittelfristigen finanziellen Beistands zur Stützung der Zahlungsbilanzen der Mitgliedstaaten“ (Verordnung (EG) Nr. 332/2002; ABl. EU 2002 Nr. L 53, S. 1) einbezogen, aus welcher Lettland, Rumänien und Ungarn in den Jahren 2008 und 2009 Hilfen im Umfang von insgesamt 13,4 Mrd. € erhielten, da es sich hierbei nicht um die Staatsschuldenkrise der Euro zone handelt (siehe hierzu Kullas, Dauner, Pötzsch & Hohmann, 2016, S. 41-43). Als globale Institution bleibt außerdem die Haftungsdimension Deutschlands aufgrund seiner Mitgliedschaft im Internationalen Währungsfonds (IWF) ohne Betrachtung (siehe hierzu International Monetary Fund, 2000).

2.2.1 Die Griechenlandhilfe

Nach Stellen des Hilfsantrages vereinbarte Griechenland mit der Europäischen Kommission, der EZB sowie dem IWF ein dreijähriges Anpassungsprogramm, das insbesondere Hilfszahlungen der Eurostaaten im Umfang von 80 Mrd. € umfasste (vgl. BMF, o.J.a; vgl. Tagesschau, 2016). Der Finanzierungsanteil Deutschlands hieran, den die Bundesrepublik in Form des am 07.05.2010 verabschiedeten Währungsunion-Finanzstabilitätsgesetzes (WFStG, BGBl. I S. 537) bereitstellte, betrug 22,4 Mrd. €. Konkret handelte es sich dabei nicht um direkte Hilfszahlungen, sondern um Garantien zugunsten der kreditgebenden staatlichen KfW-Bankengruppe (vgl. Deutscher Bundestag, 2010b).

Ein nicht unerheblicher Teil der zugesagten Hilfen blieb indes ungenutzt und wurde später in ein zweites Griechenland-Programm überführt. Seitens der Europartner wurden so lediglich 52,9 Mrd. € ausgezahlt, wovon 15,17 Mrd. € auf Deutschland entfielen (vgl. BMF, 2017a, S. 14; vgl. Deutscher Bundestag, 2015a, S. 13, danach insgesamt 52,5 Mrd. €; vgl. European Stability Mechanism [ESM], 2017a; vgl. Tagesschau, 2016).

Zahlungsausfälle sind diesbezüglich bislang nicht eingetreten, da die Darlehenstilgung erst im Jahr 2020 beginnt (vgl. ebd.). Tatsächlich konnten sogar Zinsgewinne realisiert werden, die sich aufseiten der Bundesrepublik zwischen 2010 und 2014 auf rund 360 Mio. € beliefen (vgl. Deutscher Bundestag, 2015a, S. 14). Der Aspekt der Verzinsung der Hilfsprogramme soll hingegen aus Platzgründen keine Berücksichtigung finden.

2.2.2 Temporärer Rettungsschirm aus EFSM/EFSF

Zwecks Eindämmung der Schuldenkrise wurde zusätzlich ein temporärer Rettungsschirm bestehend aus dem Europäischen Finanzstabilisierungsmechanismus (EFSM) sowie der Europäischen Finanzstabilisierungsfazilität (EFSF) installiert (vgl. BMF, 2015, S. 7; vgl. LpB, 2017).

Der EFSM stellt ein Gemeinschaftsinstrument der EU dar, welches auf Art. 122 II des Vertrages über die Arbeitsweise der EU (AEUV) sowie die am 11.05.2010 verabschiedete Verordnung (VO; EU) Nr. 407/2010 (ABl. EU 2010 Nr. L 118, S. 1) gestützt, durch Beschluss des EU-Ministerrates[6] Hilfskredite an notleidende EU -Mitgliedstaaten vergibt. Die Refinanzierung des mit bis zu 60 Mrd. € angegebenen Hilfevolumens geschieht hierbei über Darlehensaufnahmen vonseiten der EU, für die im Falle einer Forderungsabschreibung der EU-Haushalt bürgt. Ist eine Deckung hierüber nicht möglich, erfolgt eine an dessen Finanzierungsanteilen orientierte Umlegung auf sämtliche EU-Mitgliedstaaten, woraus sich eine deutsche Haftungsquote von rund 20 % ergibt (vgl. BMF, 2015, S. 8; vgl. BMF, o.J.c; vgl. Bundesrechnungshof, 2015, S. 114; vgl. Europäische Kommission, 2010, S. 4; vgl. LpB, 2017; vgl. Meyer, 2011, S. 289; vgl. Stratenschulte, 2011). Ausgehend vom eingeplanten Auslaufen des EFSM bei Inkrafttreten des Europäischen Stabilitätsmechanismus (ESM; siehe 2.2.3) haftet Deutschland augenscheinlich mit jenem Fünftel für die bisher vergebenen Kredithilfen in Höhe von 46,8 Mrd. € (vgl. EuroConsults, o.J.; vgl. European Commission, o.J.a; vgl. European Commission, o.J.b; vgl. LpB, 2017). Die Auflösung des EFSM war jedoch nie konkret normiert (vgl. Meyer, 2011, S. 290), was zudem ein im Juli 2015 gewährter Brückenkredit zugunsten Griechenlands bezeugt (vgl. BMF, 2015, S. 7; vgl. Tagesschau, 2015). Seine auch offizielle Reanimation fand der EFSM sodann im Wege der Verordnung (EU) Nr. 2015/1360 vom 04.08.2015 (ABl. EU 2015 Nr. L 210, S. 1), die nunmehr zwar den ESM als originäres Hilfsprogramm benannte, ausdrücklich aber ein paralleles Wirken des EFSM vorsah (4. Erwägungsgrund VO 2015/1360), so dass selbiger spätestens seither als unbefristet anzusehen ist.

Weiterhin war der EFSM-Kreditumfang schon bei Inkrafttreten der VO 407/2010 keinesfalls absolut. So heißt es darin unter Art. 2 II lediglich, dass die Höhe der Hilfen auf „den bei den Mitteln für Zahlungen bis zur Eigenmittel-Obergrenze vorhandenen Spielraum begrenzt“ ist. Die tatsächliche Obergrenze des EFSM-Volumens beläuft sich insofern auf das Delta zwischen einem regelmäßig neu festgesetzten Prozentsatz des Bruttonationaleinkommens (BNE) aller Mitgliedsländer, welcher die vorbezeichnete Eigenmittelobergrenze bildet und den jeweils veranschlagten Ausgaben des EU-Haushaltes (siehe hierzu Bundeszentrale für politische Bildung [bpb], 2011; Deutscher Bundestag, 2015b, S. 10f.; Europäische Kommission, 2009, S. 265f.; Meyer, 2011, S. 290 und Meyer, 2012, S. 303). Tatsächlich überstieg das Hilfevolumen daher bereits zu Beginn des EFSM mit real etwa 68 Mrd. € spürbar die kommunizierte Obergrenze von bis zu 60 Mrd. € (vgl. Huß, 2015, S. 60; vgl. Pilz, 2016, S. 29), ehe letztere durch die 2015 bewirkte dauerhafte Installierung komplett außer Kraft gesetzt wurde.

Fernerhin variiert die die Finanzierungsanteile des EU-Haushalts bestimmende Verteilung des BNE der Mitgliedstaaten und mithin deren Nachschusspflicht. Des Weiteren setzten die Nicht-Währungsunionsmitglieder innerhalb des EFSM bei dessen Novellierung im Jahr 2015 durch, dass sie sich fortan an der Stützung eines Eurostaates nicht zu beteiligen hatten[7] (siehe hierzu Khan & Swinford, 2015). Dergestalt erfolgte mit der durch VO 2015/1360 bewirkten Änderung der VO 407/2010 eine Hinzufügung von Art. 3 IIa, wonach im Falle von Finanzhilfen an Länder der Eurozone „angemessene Maßnahmen“ zum Haftungsausschluss der übrigen EU-Mitgliedsstaaten zu treffen seien, die nicht der Währungsunion angehörten – eine zweifellos unspezifische Regelung. Entsprach der Anteil Deutschlands am EU-Haushalt 2011, dem ersten Jahr nach Schaffung des EFSM mit 19,67934 % daher noch recht genau den skizzierten 20 % (vgl. Europäisches Parlament, o.J.a), ist der zukünftige Haftungsanteil schlicht unvorhersehbar geworden. Insgesamt ist somit die Benennung einer hiesigen Haftungssumme aufgrund des EFSM nicht möglich.

Angesichts der (ursprünglich) vergleichsweise geringen Ausstattung des EFSM beschlossen die Eurostaaten zeitgleich die Schaffung der EFSF als privatrechtlicher Zweckgesellschaft (vgl. Hilpold, 2014, S. 35f.). Am 07.06.2010 gegründet, war sie dazu konzipiert, Mitgliedern der Währungsunion Hilfen von bis zu 440 Mrd. € bereitzustellen. Hierfür finanziert sich die EFSF selbstständig an den Kapitalmärkten und leitet die aufgenommenen Mittel an die betreffenden Staaten weiter. Zwecks Absicherung jener Geschäfte bürgen die Länder der Eurozone für deren Verbindlichkeiten entsprechend ihres Anteils am Kapital der EZB (vgl. Bundesrechnungshof, 2015, S. 114f.; vgl. Meyer, 2011, S. 290; vgl. Stratenschulte, 2011; zu den Hilfsinstrumenten und Konditionen der EFSF siehe BMF, 2015, S. 8 und LpB, 2017). Um der EFSF zu bestmöglicher Bonität und damit geringen Refinanzierungskosten zu verhelfen, wurde hierbei eine Über sicherung der Kreditvolumina mit Gewährleistungen von letztendlich rund 780 Mrd. € vorgesehen, wovon 211,0459 Mrd. € auf die Bundesrepublik entfallen (vgl. Bundesrechnungshof, 2015, S. 114f.; vgl. European Financial Stability Facility & European Stability Mechanism, 2017, S. 35). Die Normierung derer Beteiligung nahm selbige durch Beschluss des Stabilisierungsmechanismusgesetzes (StabMechG) vor, dessen aktuellste Fassung vom 23.05.2012 datiert (BGBl. I S. 1166).

Anders als der EFSM ist die EFSF zwischenzeitig ausgelaufen. Sie durfte nach dem 30.06.2013 keine neuen Hilfen mehr vergeben, wohl aber die gewährten abwickeln, wozu solche zugunsten Portugals, Irlands und Griechenlands in Höhe von insgesamt 174,6 Mrd. € zählen (vgl. BMF, 2015, S. 7; vgl. BMF, 2017a, S. 1-3; vgl. ESM, 2017b; vgl. ESM, 2017c; vgl. ESM, 2017d; vgl. Meyer, 2011, S. 290 u. 292). Entsprechend des deutschen EFSF-Anteils von 27,0647 % (vgl. European Financial Stability Facility & European Stability Mechanism, 2017, S. 35) beträgt die hiesige Haftung daraus mithin 47,255 Mrd. €. Tatsächlich gibt das Bundesfinanzministerium den blockierten Finanzrahmen der Bundesrepublik für die Refinanzierungsgeschäfte der EFSF mit Datum vom 28.02.2017 allerdings mit 90,4 Mrd. € an (2017a, S. 4), was vorwiegend auf der besagten Übersicherung gründet. Zudem sieht der EFSF-Rahmenvertrag[8] die Möglichkeit vor, dass diejenigen Eurostaaten, die selbst zu Hilfeempfängern werden, als „Stepping-Out Guarantor“ aus der Runde der Bürgschaftsgeber ausscheiden, wodurch die Anteile der übrigen im Verhältnis erhöht werden (vgl. Meyer, 2011, S. 291f.).

Da die EFSF jedoch keine neuen Finanzhilfen vergeben darf, kann deren Ausfallrisiko maximal in Höhe der bisher angefallenen Hilfsmittel forderungen in Höhe von 174,6 Mrd. € und nicht hinsichtlich der Verbindlichkeiten aus den Refinanzierungsgeschäften bestehen. Gleichwohl folgt aus dem Sinn der Übersicherung eines Betrages „x“ in Höhe eines Faktors „y“, dass der bürgende Staat nicht lediglich mit „x“ haftet, sondern selbstverständlich mit dem Produkt aus „x*(1+y)“. Andernfalls wäre die Übersicherung zwecklos. Würden also andere Sicherungsgeber der EFSF zahlungsunfähig, könnte die Einstandspflicht Deutschlands tatsächlich bis zur Höhe der vorbezeichneten 90,4 Mrd. € ansteigen. Dass hierbei auch die auf den aktuellen Liquiditätspuffer der EFSF in Höhe von 7,5 Mrd. € entfallenden Refinanzierungen inbegriffen sind (vgl. BMF, 2017a), spielt keine Rolle, denn wenn sämtliche anderen Bürgen ausfielen, läge der abzudeckende Ausfall mit 174,6 Mrd. € auch abzüglich jener 7,5 Mrd. € immer noch deutlich über den aktuellen Gewährleistungen Deutschlands von 90,4 Mrd. €. Als theoretisches Haftungsrisiko ist somit dieser Betrag anzunehmen.

2.2.3 Dauerhafter Rettungsschirm des ESM

Als dauerhaften Ersatz des temporären Rettungsschirms gründeten die Eurostaaten schließlich die internationale Finanzinstitution des ESM, welcher am 08.10.2012 seine Arbeit aufnahm. Zuvor wurde hierfür in Form des neuen Art. 136 III AEUV eigens eine Rechtsgrundlage des Unionsrechts geschaffen (vgl. Blöser & Knäpper, 2013, S. 56; vgl. BMF, 2017a, S. 18; vgl. BMF, o.J.d; vgl. Kübler, 2013, S. 12; vgl. LpB, 2017). Wie bereits die der EFSF besteht die Intention des ESM in der Vergabe von Finanzhilfen an in fiskalische Schwierigkeiten geratene Eurostaaten, wofür ihm ein Gesamtvolumen von 500 Mrd. € zur Verfügung steht. Ausgekehrt werden diese desgleichen nur gegen Vereinbarung von Reform- bzw. Anpassungsprogrammen (vgl. BMF, 2015, S. 2f.; vgl. LpB, 2017; zu den Hilfsinstrumenten des ESM siehe Häde, 2014, S. 899).

Wie seine Vorgängerin finanziert sich der ESM dabei eigenständig über die Kapitalmärkte (vgl. Deutsche Bundesbank, o.J.b). Die Besicherung dieser Kreditaufnahmen erfolgt durch dessen Stammkapital, welches sich in Summe auf 704,8 Mrd. € beläuft und auf 80,5 Mrd. € eingezahltes sowie 624,3 Mrd. € abrufbares Kapital verteilt. Anhand des EZB-Schlüssels auf die Eurostaaten umgelegt, markiert es deren Haftungsobergrenze, die im Falle Deutschlands 26,9616 % bzw. 190.024.800.000 € beträgt (vgl. BMF, 2017a, S. 18; vgl. BMF, o.J.d; vgl. Bundesrechnungshof, 2015, S. 115; vgl. ESM, 2017e).

Abgesehen von den Zustimmungsgesetzen zur Neuschaffung des Art. 136 III AEUV und des Abschlusses des ESM-Vertrages (ESMV[9] ) normierte der Bundesgesetzgeber die deutsche Beteiligung am ESM im Rahmen des zuletzt mit Wirkung vom 29.11.2014 geänderten ESM-Finanzierungsgesetzes (ESMFinG; BGBl. I S. 1821, 2193). Als Hauptgremium des ESM erfolgte die Einrichtung des sogenannten Gouverneursrates, in welchem jeder Mitgliedstaat entsprechend seines EZB-Kapitalanteils vertreten ist. Angesichts der Abstimmungsregularien, die zumeist Einstimmigkeit oder zumindest eine Mehrheit von 80 % voraussetzen, kommt der Bundesrepublik aufgrund ihres Anteils von knapp 27 % im ganz überwiegenden Fall der Organentscheidungen eine Vetoposition zu (vgl. Häde, 2014, S. 894-896). Die skizzierte Übersicherung in Höhe der Differenz aus Kreditvolumen und Stammkapital dient wie auch schon zu Zeiten der EFSF zur Realisierung einer guten Bonität und somit günstiger Refinanzierungsbedingungen (vgl. BMF, 2015, S. 4). Konkrete Hilfen hat der ESM bisher an Griechenland, Zypern und Spanien ausgekehrt (vgl. ESM, 2017a; vgl. ESM, 2017f; vgl. ESM, 2017g). Wegen seiner unbefristeten Laufzeit hat als deutsches Haftungsvolumen aber der komplette Stammkapitalanteil in Höhe von 190,025 Mrd. € zu gelten.

2.2.4 Maßnahmen der EZB

Die der Bundesbank als deutscher Notenbank gemäß Art. 88 Grundgesetz (GG[10] ) zugewiesenen Aufgaben werden seit dem 01.01.1999 durch die EZB wahrgenommen (vgl. EZB, 2017a; zu den Aufgaben einer Notenbank siehe Franke, 2012).

Trotz der Einrichtung der EZB bestehen die Nationalen Zentralbanken (NZB) innerhalb der EU jedoch fort und bilden gemeinsam mit ihr das Europäische System der Zentralbanken (ESZB). Kern des ESZB ist gleichwohl das die EZB sowie die 19 NZB der Eurozone umfassende „Eurosystem“ (vgl. Deutsche Bundesbank, o.J.c; vgl. EZB, 2011a, S. 3 u. 13; vgl. Siekmann, 2016, S. 7). Die geldpolitischen Beschlüsse des Eurosystems werden hierbei vom EZB-Rat gefasst und anschließend vor allem durch die weisungsgebundenen 19 NZB ausgeführt (vgl. Ribhegge, 2011, S. 113-118; vgl. Siekmann, 2006, S. 7f.; zum EZB-Rat und seiner Beschlussfassung siehe EZB, 2017b).

Die grundlegende Aufgabe der EZB besteht in der Gewährleistung der Preisstabilität und, soweit es ohne Beeinträchtigung jener Geldpolitik möglich ist, in der Unterstützung der allgemeinen Wirtschaftspolitik der Union (vgl. EZB, 2016a, S. A2; vgl. Franke, 2012). Als deren Anteilseigner treten hierbei nicht die jeweiligen Staaten, sondern die NZB auf, wobei auf die Bundesbank zum Stichtag der letzten Anpassung am 01.01.2015 ein Kapitalanteil von 25,567 % entfällt (vgl. EZB, 2016a, S. A47; vgl. EZB, 2017c; vgl. Siekmann, 2006, S. 2).

Gegenüber den staatlich finanzierten Rettungsprogrammen verfügt die EZB über den entscheidenden Vorteil, dass sie als Notenbank dem Grunde nach beliebig neues Geld schöpfen und davon Wertpapiere aufkaufen kann (vgl. Belke & Verheyen, 2012; zu Staatsanleihekäufen anglo-amerikanischer Notenbanken siehe Scheurer, 2015, S. 3f.). Ein unmittelbarer Erwerb von Staatsanleihen der Mitgliedsländer der Union (Primärmarktankauf) ist ihr indes aufgrund des Verbots der monetären Staatsfinanzierung aus Art. 123 I AEUV[11] verboten. Demgegenüber ist der Kauf von im Umlauf befindlichen Papieren zulässig (Sekundärmarkt; zur Unterscheidung siehe Swiss Exchange, o.J.).

Erstmals Gebrauch machte die EZB hiervon in Form des am 14.05.2010 beschlossenen „Programms für die Wertpapiermärkte“. Das im Englischen als „Securities Markets Programme“ und daher zumeist lediglich „SMP“ benannte Programm war dabei auf den Sekundärmarktankauf von Staatsanleihen des Euroraumes ausgerichtet, was seitens der EZB mit geldpolitischen Zwecken des sogenannten Transmissionsprozesses begründet wurde (vgl. European Central Bank [ECB], 2010; vgl. EZB, 2010; zum Transmissionsprozess siehe EZB, 2011b, S. 20f.). Tatsächlich bedingte SMP jedoch darüber hinaus einen spürbaren Rückgang der Zinssätze der ins Kaufprogramm einbezogenen Mitgliedstaaten (vgl. Belke & Verheyen, 2012; vgl. Sinn, 2013, S. 17-20).

Erworben wurden denn auch lediglich Staatsanleihen der Krisenländer Griechenland, Italien, Portugal, Spanien und Irland, deren Buchwert im Februar/März 2012 mit insgesamt 219 Mrd. € seinen Höchststand erreichte und danach infolge der Einstellung des Programms wieder zurückging (vgl. ebd., S. 17). Am 24.02.2017 belief sich der Umfang der SMP-Papiere im konsolidierten Ausweis des Eurosystems daher nur noch auf 99,4 Mrd. € (vgl. EBZ, 2017d, S. 2). Die Bundesbank haftet hierfür, ungeachtet eigener SMP-Bestände mit ihrem 25,567 %igen Kapitalanteil an der EZB (vgl. Deutsche Bundesbank, 2016a, S. 84), woraus sich eine Gesamtsumme in Höhe von 25,414 Mrd. € ergibt.

Abgelöst wurde SMP durch das per EZB-Ratsbeschluss vom 06.09.2012 eingeführte „Outright Monetary Transactions“, kurz „OMT“-Programm, in dessen Rahmen die EZB ankündigte, notfalls unbegrenzt Staatsanleihen einzelner Eurostaaten aufzukaufen (vgl. Deutsche Bundesbank, o.J.d; vgl. LpB, 2017). Neu war diesbezüglich neben seiner mengenmäßigen Offenheit, dass das OMT-Programm eine Eingrenzung der zu kaufenden Staatsanleihen auf solche Länder vornahm, die sich einem Anpassungsprogram von EFSF oder ESM unterworfen hatten (vgl. EZB, 2012). Zu einer Ausführung des OMT-Programms ist es hingegen bisher nicht gekommen, da allein seine Ankündigung eine Beruhigung der Märkte bewirkte (vgl. Deutsche Bundesbank, o.J.d; vgl. Plickert, 2014). In Bezug auf das OMT-Programm bestehen demzufolge derzeit keine Haftungsrisiken für die Bundesrepublik.

Anders gestaltet sich dies hinsichtlich der sogenannten „Quantitativen Lockerung“, im Zuge derer der EZB-Rat am 22.01.2015 sein bis dahin auf privatwirtschaftliche Akteure ausgerichtetes Aufkaufprogramm des „Asset Purchase Programme“ („APP“) um den Sekundärmarkterwerb von Anleihen des staatlichen Sektors in Form des „Public Sector Purchase Programme“ („PSPP“) erweiterte (vgl. Deutsche Bundesbank, 2016a, S. 62; vgl. Deutsche Bundesbank, 2016b, S. 32f.; vgl. Deutsche Bundesbank, o.J.e).

Jeweils 10 % des Gesamtvolumens von PSPP werden dabei durch die NZB in Form von Schuldpapieren europäischer Institutionen sowie direkt durch die EZB ausgeführt, weshalb jenes Fünftel der Ankäufe einer Risikoteilung des Eurosystems entsprechend des EZB-Kapitalschlüssels unterliegt. Die übrigen 80 % werden auf eigene Verantwortung von den NZB erworben, wobei die Bundesbank ausschließlich Anleihen deutscher Emittenten ersteht, so dass dahingehend kein Risiko der Vergemeinschaftung vorliegt (vgl. ebd.; vgl. Deutsche Bundesbank, 2016a, S. 84; vgl. Deutsche Bundesbank, 2016b, S. 32). Der Umfang des PSPP ist gleichwohl enorm: In der konsolidierten Bilanz des Eurosystems beläuft sich seine Gesamtsumme zum Stichtag des 28.02.2017 auf 1.387,7 Mrd. € (vgl. EZB, 2017d, S. 2). Der gemeinschaftlichen Haftung unterliegen davon also 277,54 Mrd. € (20 %), so dass hiervon entsprechend ihres EZB-Kapitalanteils 70,959 Mrd. € auf die Bundesbank entfallen.

Über die genannten Programme hinaus existiert angesichts der Komplexität des Zentralbanksystems eine Fülle weiterer, die teilweise im Verdacht stehen, Hilfen für notleidende Eurostaaten zu umfassen. Hierzu zählen das TARGET2-System[12], das ANFA[13], die Pfandpolitik der EZB bei Geschäftsbankkrediten[14] und ELA-Notkredite[15]. Sie werden hingegen weder an dieser Stelle, noch bei der juristischen Betrachtung einbezogen, da sie entweder keinen unmittelbaren Bezug zur Staatsschuldenkrise haben oder sich haftungsrechtlich im Verantwortungsbereich der NZB bewegen.

Gegen eine Annahme der vorbezeichneten Haftungsrisiken könnte generell jedoch der Einwand erfolgen, dass Verluste von Notenbanken aufgrund ihrer Fähigkeit des Geldschöpfens grundsätzlich keines Ausgleiches bedürfen. Im Bundesbankgesetz (BBankG) fehlt es demgemäß an einer solchen Regelung. Für das ESZB sieht dessen Satzung in Art. 33.2 lediglich vor, dass mögliche Verluste aus Überschüssen zu decken sind, die andernfalls an die NZB des Eurosystems verteilt würden. Eine Nachschusspflicht des deutschen Staates zugunsten der Bundesbank oder der EZB besteht daher ausdrücklich nicht (vgl. Kurm-Engels, 2010; vgl. Siekmann, 2006, S. 4f.; vgl. Siekmann, 2016, S. 9; zur Kritik aus Inflationssicht siehe Braunberger, 2008 und Kooths, 2015). Für die Bundesrepublik bedeutet dies gleichwohl, dass sie Verluste aufseiten der EZB sowie der Bundesbank über ein Absinken des Gewinns letzterer tangiert, der andernfalls an sie weiterzuleiten wäre (vgl. Meyer, 2011, S. 298; siehe hierzu auch EZB, 2016c). Eventuelle Forderungsausfälle des Eurosystems aus SMP und PSPP würden sich demgemäß in Zukunft zumindest ratenweise niederschlagen, weshalb ihre volle Berücksichtigung sachgerecht erscheint.

2.3 Zusammenfassung der deutschen Haftung

Vor dem Hintergrund der Forschungsfrage 1 ergeben sich somit aus den genannten Programmen die nachstehenden monetären Risiken für die Bundesrepublik Deutschland:

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

Tabelle 1 Haftungsrisiken in Mrd. €

Sollten die entsprechenden Forderungen aus den Hilfskreditvergaben und Anleiheaufkäufen vollständig ausfallen, müsste der deutsche Staat mithin die vorgenannte Summe tragen, so dass in dieser Höhe eine Vergemeinschaftung der betreffenden Schulden einträte. Inwieweit das wahrscheinlich ist, kann derzeit kaum beantwortet werden – das theoretische Risiko besteht indes.

3 Die Staatsschuldenkrise aus Sicht des deutschen Verfassungsrechts

Wie in der Einleitung dargelegt, umfasst die juristische Dimension der Rettungsmaßnahmen neben deutschem Verfassungs- auch europäisches Recht (vgl. Murswiek, 2016, S. 29). Jene zwei Rechtsordnungen stehen sich dabei mitnichten zusammenhanglos gegenüber, sondern wirken zum Teil direkt aufeinander ein. Demzufolge bedarf es, obschon sich diese Arbeit auf das erstgenannte fokussiert, dennoch eines Verständnisses dieser Zusammenhänge.

Eine wesentliche Rolle kommt diesbezüglich wiederum dem Bundesverfassungsgericht zu, welches sich über die Jahrzehnte in einigen seiner wichtigsten Entscheidungen mit der europäischen Integration[16] befasst hat. In dem Zuge leistete es einerseits „Pionierarbeit“, zeichnete sich überdies jedoch zugleich durch einen „Schlingerkurs zwischen Integrationsoffenheit und Misstrauen“ aus (Schmitz, 2010). Nach Darlegung der ökonomischen Hintergründe erfolgt daher nun eine Einführung in die verfassungsrechtliche Krisenvorgeschichte.

3.1 Das Verhältnis von deutschem Verfassungs- und EU-Recht

Seit jeher auf eine enge europäische Einbindung Deutschlands ausgerichtet, beinhaltet das Grundgesetz mit dem 1992 geschaffenen Art. 23 I 2 (zuvor Art. 24 I) die Ermächtigung, per Zustimmungsgesetz Hoheitsrechte auf die EU zu übertragen (vgl. Detterbeck, 2014, S. 282; vgl. Piecha, 2015, S. 212; vgl. Schmitz, 2010). Neben dem Primärrecht der Union in Form derer Gründungsverträge ist selbige insofern ermächtigt, in derlei Politikbereichen eigenes Recht, das sogenannte Sekundärrecht, zu setzen. Kommt es zur Kollision nationaler und europäischer Normen, suspendieren letztere im Rahmen eines Anwendungsvorrangs die konträren Vorschriften der Mitgliedstaaten, was grundsätzlich ebenso für das deutsche Verfassungsrecht gilt (vgl. Detterbeck, 2014, S. 4, 6, 270 u. 282f.; vgl. Gröpl, 2016, S. 228-230; vgl. Schmitz, 2010). Doch so eindeutig dies und der Jurisdiktionsanspruch des Europäischen Gerichtshofes (EuGH) in Angelegenheiten des EU-Rechts auch sein mögen, so wechselvoll war gleichwohl die bisherige Haltung des Bundesverfassungsgerichts dazu (vgl. Hillgruber, 2014, Art. 23 Rd. 30f.; vgl. Huber, 2014, S. 11; vgl. Ooyen, 2010, S. 9).

Eine Wegemarke besteht diesbezüglich in dessen „Solange-I“ Beschluss vom 29.05.1974 (BvL 52/71), worin es zum einen die Festlegung traf, dass es durch die europäische Integration keinesfalls zu einem Eingriff in die deutsche Verfassungsidentität[17] kommen dürfe (vgl. BVerfGE 37, 271 [279f.]; vgl. Huber, 2014, S. 11; vgl. Ooyen, 2010, S. 11-16). Im Wesentlichen behielt es sich indes vor, zum Schutz der Grundrechte „solange“ weiterhin über die Anwendbarkeit europäischen Rechts in Deutschland zu befinden, bis die Union über einen dem Grundgesetz vergleichbaren Grundrechtsschutz verfüge (vgl. BVerfGE, ebd., [285]).

Nachdem die europäische Rechtsprechung diesen ausgebaut hatte, nahm das Bundesverfassungsgericht zumindest letzteren Prüfungsvorbehalt im „Solange-II“ Beschluss vom 22.10.1986 (2 BvR 197/83) wieder zurück. Zugleich bestätigte es hingegen das Verbot, durch Übertragung von Hoheitsrechten die deutsche Verfassungsidentität auszuhöhlen (vgl. BVerfGE 73, 339 [375f]; vgl. Huber, 2014, 18f.; vgl. Ooyen, 2010, S. 17 u. 79).

Das Maastricht-Urteil vom 12.10.1993 (2 BvR 2134, 2159/92) befasste sich alsdann mit der politischen Dimension europäischer Integration und ihrer demokratischen Legitimation. Grundlage war der gleichnamige Unionsvertrag, mit dem letztere speziell durch Schaffung der Währungsunion einen maßgeblichen Schritt vollzog. Auch wenn das Bundesverfassungsgericht in diesem Fall die Begehren der Europa-Skeptiker ablehnte, formulierte es doch klare Grenzen der Integration und galt daher insgesamt als ‚europafeindlich‘ (vgl. Huber, 2014, S. 12; vgl. Ooyen, 2010, S. 9f. u. 23f.).

Demnach schlösse es das grundrechtsgleiche Wahlrecht aus Art. 38 I aus, die Befugnisse des Bundestages so weit zu entleeren, dass das von diesem umfasste und der Ewigkeitsgarantie des Art. 79 III unterliegende Demokratieprinzip aus Art. 20 I und II verletzt würde. So seien im Staatenverbund (nicht Bundesstaat) der Union nicht deren Organe, sondern vielmehr die jeweiligen Staatsvölker und nationalen Parlamente Ursprung demokratischer Legitimation (vgl. BVerfGE 89, 155 [184 u. 190]; vgl. Schmitz, 2015, S. 5f.). Zwecks Sicherstellung der Wertigkeit des Wahlaktes müssten dem Bundestag demnach zwingend substanzielle Befugnisse verbleiben (vgl. BVerfGE, ebd., [182-186]; vgl. Ooyen, 2010, S. 24), was das Bundesverfassungsgericht nun in Erweiterung der bereits in der Solange-Rechtsprechung thematisierten Verfassungsidentität erstmalig als einklagbares ‚Recht auf Demokratie‘ emporhob. Im Einzelnen bedeutete dies eine auf dem Wahlrecht basierende Schaffung einer Verfassungsbeschwerdebefugnis (der Wahlberechtigten) für den Fall, dass es bei der Übertragung von Hoheitsrechten auf die EU zu einem Eingriff in die Verfassungsidentität kommen sollte (vgl. BVerfGE, ebd., [171-173]; vgl. Huber, 2014, S. 41 u. 43; vgl. Klein, 2013, Art. 38 Rd. 145; vgl. Murswiek, 2016, S. 71).

Mit Blick auf die spätere Staatsschuldenkrise ebenfalls relevant, konstatierte das Bundesverfassungsgericht, dass die Bundesrepublik als einer der ‚Herren der Verträge‘ die Verantwortung über die Entscheidung behalte, welche Aufgaben auf die EU übergingen. Der Union dürfe insoweit keine „Kompetenz-Kompetenz“ übertragen werden, im Wege derer sie sich eigenständig Befugnisse heranziehen könne (vgl. BVerfGE, ebd., [190 u. 195-199])[18]. Der EZB billigte es hingegen trotz des sonst betonten Souveränitäts- und Legitimationsanspruchs des Bundestages weitgehende Unabhängigkeit zu, da sie als der Geldpolitik verantwortliche Institution andernfalls der opportunistischen Einflussnahme der Politik unterläge (vgl. BVerfGE, ebd., [207-209]).

Der europakritische Charakter des Urteils kam jedoch ferner durch das darin formulierte „Kooperationsverhältnis“ zum EuGH zum Ausdruck, aufgrund dessen das Bundesverfassungsgericht seinen Prüfungsvorbehalt bei Unterschreiten des Grundrechtsstandards jederzeit wieder aufleben lassen und ihn so seiner Aufsicht unterstellen wollte (vgl. BVerfGE, ebd., [174f., 178 u. 200f.]; vgl. Ooyen, 2010, S. 16 u. 27; vgl. Schmitz, 2010; vgl. Schmitz, 2015, S. 4f.). In dieser Form erstmalig[19], äußerte es zudem seine Intention, aus den Grenzen deutscher Zustimmungsgesetze ausbrechende, sprich diese überschreitende Rechtsakte der EU im Rahmen einer später als Ultra-vires[20] -Kontrolle bezeichneten Überprüfung für in Deutschland unanwendbar zu erklären (vgl. BVerfGE, ebd., [187f.]; vgl. Murswiek, 2016, S. 62).

Wenngleich nicht derart umfassend, erfuhr die EU mit dem Lissabon-Vertrag Ende der vergangenen Dekade eine neuerliche Reform, die in der entsprechenden Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 30.06.2009 mündete (2 BvE 2/08, 2 BvE 5/08, 2 BvR 1010/08, 2 BvR 1022/08, 2 BvR 1259/08, 2 BvR 182/09). Im Wesentlichen blieb es hierbei aber seiner im Maastricht-Urteil verfochtenen Linie treu (vgl. Ooyen, 2010, S. 83f.).

Im Einzelnen behielt es sich neben der nun auch als solcher benannten Ultra-vires-Kontrolle erneut das Recht vor, mit der Verfassungsidentität kollidierende Akte der EU für in Deutschland unanwendbar zu erklären („Identitätskontrolle“; vgl. BVerfGE 123, 267 [352-355]; vgl. Brand, 2016, S. 1; vgl. Murswiek, 2016, S. 33; vgl. Schmitz, 2010). Überdies bekräftigte das Bundesverfassungsgericht das vom Wahlrecht des Art. 38 I umfasste subjektive Recht, den Verlust demokratischer Legitimation bei der Übertragung von Hoheitsrechten als Verlust grundgesetzlicher Verfassungsidentität direkt per Verfassungsbeschwerde anzugreifen (vgl. BVerfGE, ebd., [331]; vgl. Kottmann & Wohlfahrt, 2009, S. 444f.; vgl. Schmitz, 2015, S. 8). Wie bereits im Maastricht-Urteil festgestellt, müssten dem Bundestag ausgehend vom Demokratiedefizit der nach wie vor (nur) als Staatenverbund fungierenden EU Kernbefugnisse verbleiben, wozu es nunmehr konkretisierend insbesondere das Budgetrecht zählte (vgl. BVerfGE, ebd., [358-362]; vgl. Schmitz, 2010; vgl. Ooyen, 2010, S. 85-88). Eine diese Aufgabenbereiche tangierende Novellierung des Grundgesetzes sei ausschließlich im Wege einer Verfassungsneuschöpfung durch das Volk gemäß Art. 146 möglich (vgl. BVerfGE, ebd., [331-333]; vgl. Voßkuhle, 2015, S. 137). Insgesamt erweckte das Bundesverfassungsgericht damit den Eindruck, dass eine weitergehende europäische Integration nur schwer möglich sei (vgl. Ooyen, 2010, S. 87; vgl. Schmitz, 2010; vgl. Schwarze, 2013, S. 44f.), obgleich es das seinerzeit als Affront empfundene „Kooperationsverhältnis“ nicht mehr ausdrücklich erwähnte (vgl. Ooyen, 2010, S. 88)[21].

Nach einiger Kritik versah es alsdann im Honeywell-Beschluss vom 06.07.2010 (2 BvR 2661/06) zumindest die Ultra-vires-Kontrolle mit einer abschwächenden Korrektur. Ein solch ausbrechender Akt setze insofern voraus, dass das kompetenzwidrige Handeln der EU „offensichtlich“ sei und zu „einer strukturell bedeutsamen Verschiebung zulasten der Mitgliedstaaten“ führe. Zuvor sei dem EuGH jedoch im Sinne der Europarechtsfreundlichkeit „die Gelegenheit zur Vertragsauslegung sowie zur Entscheidung über die Gültigkeit und die Auslegung der fraglichen Handlungen zu geben“ (BVerfGE 126, 286, [303-308]; vgl. Piecha, 2014; vgl. Schmitz, 2015, S. 14; vgl. Schwarze, 2013, S. 51-53).

In der Gesamtwürdigung lassen sich die prägenden Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts dennoch eher als Bremse europäischer Integration und als im Verhältnis zum EuGH durchaus konfliktgeladen charakterisieren (siehe hierzu Kirchhof, 2009; Kübler, 2013, S. 18 und Huff, 2011). Der Wesensgehalt seiner Rechtsprechung lag dabei auch mit Blick auf die spätere Staatsschuldenkrise in der Feststellung, dass die demokratische Legitimation des Handelns der EU für den Bereich der Bundesrepublik dieser lediglich durch ein entsprechendes Zustimmungsgesetz der deutschen Legislative zuwachse. Als Folge dessen dürfe die Union die europäische Integration lediglich bis zur darin benannten Kompetenzgrenze vorantreiben (vgl. Huber, 2014, S. 13f.; vgl. Murswiek, 2016, S. 40 u. 75). Per se vor einer Hoheitsübertragung geschützt sei dagegen gemäß Art. 23 I die Verfassungsidentität des Grundgesetzes, wozu insbesondere das Demokratieprinzip aus Art. 20 I und II sowie die hiervon umfasste Budgethoheit des Bundestages zählten (vgl. Huber, 2014, S. 16f.; vgl. Schmitz, 2010; vgl. Voßkuhle, 2015, S. 137f.). Bildlich lässt sich dieses Gefüge wie folgt darstellen:

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

Abbildung 1 Verfassungsidentität des Grundgesetzes

Die erste EU-Handlung verstößt gegen die Identität des Grundgesetzes und ist mithin zwangsläufig nicht mit diesem vereinbar. Eine Übertragung jener Befugnisse per Zustimmungsgesetz scheitert zudem an der Grenze des Art. 23 I. Handlung Nr. 2 bewegt sich im zulässigerweise übertragenen Bereich des Zustimmungsgesetzes und ist daher verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. Handlung Nr. 3 verhält sich außerhalb der zugewiesenen Kompetenz und ist somit ultra-vires, wobei die Möglichkeit bestände, sie durch eine Hoheitsübertragung zu legalisieren. Die erstmals in der Maastricht-Entscheidung formulierte Rechtsschutzmöglichkeit aufgrund von Art. 38 I beschränkte sich seinerzeit indes noch auf eine Verfassungsbeschwerdebefugnis im Falle von Identitätsverletzungen bei Übertragungssituationen – ein Umfang, der im Folgenden merklich erweitert werden sollte.

3.2 Die Hilfsprogramme vor dem Bundesverfassungsgericht

Nachstehend erfolgt nun die Ordnung, Analyse und kritische Betrachtung der die Staatsschuldenkrise betreffenden Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts. Hierzu nimmt der Verfasser deren Einteilung in drei Themenkomplexe vor, die eine sachlich und zeitlich sinnvolle Strukturierung ermöglicht (siehe hierzu Murswiek, 2016, S. 7):

3.2.1) Griechenlandhilfe und temporärer Rettungsschirm aus EFSM/EFSF,

3.2.2) Dauerhafter Rettungsschirm des ESM und

3.2.3) Maßnahmen der EZB.

3.2.1 Griechenlandhilfe und temporärer Rettungsschirm aus EFSM/EFSF

a) Verfassungsbeschwerden und Anträge auf Erlass einstweiliger Anordnungen

Noch bevor am 07.05.2010 das WFStG zur Griechenlandhilfe verabschiedet wurde, wandte sich eine Gruppe Ökonomen per Verfassungsbeschwerde und Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung dagegen (vgl. BVerfGE 125, 385 [391]).

Ihre Vorbringen stützten die Beschwerdeführer primär auf Art. 38 I. Anknüpfend an die vorbezeichnete Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts machten sie in dem Zuge Verstöße gegen das Demokratie- sowie das Sozialstaatsprinzip aus Art. 20 I und II geltend. Ersterer bestehe im Wege der Verletzung des „Bail-out-Verbots“ aus Art. 125 I AEUV[22] sowie des damit einhergehenden Brechens der Stabilitätsgrundlagen des Maastrichter Vertrages. Hierzu seien weder EU, noch Bundesgesetzgeber[23] angesichts bestehender Unionsverträge und diesen zugrundeliegender Zustimmungsgesetze demokratisch legitimiert, weshalb beide jenseits ihrer Kompetenzgrenzen und darüber hinaus wider der Verfassungsidentität handelten (vgl. Schachtschneider, 2010, S. 17-19, 30f., 41 u. 79-81). Zugleich bestehe in der Abkehr von jener Stabilitätsorientierung neben dem Risiko von Inflationstendenzen das der wirtschaftlichen Überforderung hilfegewährender Staaten und somit eine Gefährdung des besagten Sozialstaatsprinzips. Auch hierin liege ein nach Art. 38 I beschwerdefähiger Tatbestand, zumal sich die Bundesrepublik an einer das Sozialstaatsprinzip missachtenden Union gemäß Art. 23 I nicht beteiligen dürfe (vgl. ebd., S. 19-22, 30f., 79-81 u. 83). Zudem käme es im Wege jener inflations- und vertrauensverlustbedingten Reduzierung der Geldwerte zu einer Verletzung der Eigentumsgewährleistung aus Art. 14 I (vgl. Schachtschneider, 2010, S. 32f., 38, 53, 70 u. 80f.). Schlussendlich gehe mit der Griechenlandhilfe die Etablierung eines Finanzausgleichsystems und mit ihr die Hinwendung der EU zu einem Bundesstaat einher, wodurch eine grundlegende Verfassungsänderung bewirkt würde, die gemäß Art. 146 ausschließlich dem deutschen Volke obläge (vgl. ebd., S. 83-85).

Ähnlich argumentierend wandte sich ein Beschwerdeführer kurz danach gegen die Installierung der EFSF, indem er sogleich nach Verabschiedung des StabMechG am 21.05.2010 auch hiergegen Verfassungsbeschwerde einlegte und diese mit einem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung verband. Obgleich darin verschiedene Maßnahmen, insbesondere der EFSM benannt wurden, lag der Fokus doch auf der Unterbindung der Gewährleistungsübernahme zugunsten der EFSF (vgl. BVerfGE 126, 158 [159f.]; vgl. Murswiek, 2016, S. 93-100).

Hauptansatzpunkt war erneut die Verletzung des Bail-out-Verbotes und die hiermit verbundene Aufweichung der Stabilitätsunion. Konkret handele es sich um die Absetzung eines demokratisch legitimierten Integrationsprogramms, namentlich das des Maastrichter Vertrages, wozu es einer Grundgesetz- oder EU-Vertragsänderung bedürfe. Demzufolge sei wiederum das vom Bundesverfassungsgericht subjektivierte Recht auf Demokratie gemäß Art. 38 I tangiert. Zudem sei der immense Umfang der Finanzhilfen von bis zu 147,6 Mrd. € schon deshalb demokratiewidrig, als dass dadurch zukünftige Bundeshaushalte nachhaltig ihrer Entscheidungsspielräume beraubt würden (vgl. ebd., S. 39-41, 65-81 u. 84).

Zwar konstatierte der neuerliche Beschwerdeführer nun, dass eine inflationsbedingte Verletzung von Art. 14 I angesichts der Prognosespielräume von Wirtschaftspolitik regelmäßig nicht verfassungsgerichtlich geltend gemacht werden könne, aufgrund der zugleich bewirkten Verletzung des Bail-out-Verbotes sei sein Vorbringen aber ausnahmsweise auch betreffend der Eigentumsgewährleistung zulässig und begründet (vgl. ebd., S. 87-89).

Abschließend wand er ein, dass die Bundesregierung laut § 1 IV StabMechG zur Freigabe der Gewährleistungen lediglich das Einvernehmen des Haushaltsausschusses herzustellen habe, wobei letzteres aus zwingenden Gründen sogar ausgesetzt werden könne. Vor dem Hintergrund des Umfangs der Gewährleistungen stelle dies eine Umgehung des beschlusszuständigen Parlamentes und somit desgleichen einen Verstoß gegen Art. 38 I dar (vgl. ebd., S. 81-83).

b) Schnelle Zurückweisung des einstweiligen Rechtschutzes (07.05.2010 und 09.06.2010)

In beiden Fällen, sowohl hinsichtlich der Griechenlandhilfe, als auch des temporären Rettungsschirms scheiterten die vorgebrachten Anträge auf Erlass einstweiliger Anordnungen. Zu einer inhaltlichen Prüfung kam es an dieser Stelle allerdings noch nicht, so dass die entsprechenden Beschlüsse vom 07.05.2010 (2 BvR 987/10) und 09.06.2010 (2 BvR 1099/10) weitgehend gleichlautend ergingen. Gegenstand der jeweiligen Bewertung durch das Bundesverfassungsgericht war lediglich eine Folgeabwägung. In der Quintessenz überwog dabei die Argumentation der Bundesregierung, dass der Allgemeinheit selbst bei einem nur vorübergehenden Rückzug Deutschlands aus den Rettungsmaßnahmen schwere wirtschaftliche Nachteile in Form einer sich verschärfenden Staatsschulden- und Vertrauenskrise drohten. Diesbezüglich stehe der Bundesregierung ein Einschätzungsvorrang zu, zu dessen Fehlerhaftigkeit keine hinreichenden Anhaltspunkte beständen. Demgegenüber hätten die Beschwerdeführer nicht dargelegt, dass deren (Grund-) Rechtsposition infolge der bezeichneten Hilfsmaßnahmen schwer und irreversibel beeinträchtigt würde, so dass das WFStG und das StabMechG sodann in Kraft treten konnten (vgl. BVerfGE 125, 385 [392-395]; vgl. BVerfGE 126, 158 [167-170]).

c) Griechenlandhilfe und temporärer Rettungsschirm verfassungskonform (07.09.2011)

Mehr als ein Jahr später ließ das Bundesverfassungsgericht mit Urteil vom 07.09.2011 (2 BvR 1485/10; ansonsten wie 07.05.2010 und 09.06.2010) Griechenlandhilfe und temporären Rettungsschirm endgültig passieren. Als vornherein unzulässig befand es hierbei die Verfassungsbeschwerden in Bezug auf Art. 14 I, da eine durch die Rettungsmaßnahmen bewirkte Beeinträchtigung der Kaufkraft des Euros nicht substantiiert vorgetragen worden sei. Ferner verweigerte es zu diesem Zeitpunkt noch eine Prüfung von EU-Rechtsakten, insbesondere des EFSM, da letzterem kein tauglicher Beschwerdegegenstand deutscher Hoheitsgewalt zugrunde läge (vgl. BVerfGE 129, 124 [172-176]).

In Hinblick auf die vorgetragene Verletzung von Art. 38 I sowie Art. 20 I und II in Verbindung mit Art. 79 III bewertete es die Vorbringen zum WFStG und StabMechG hingegen als zulässig, indem es in Fortsetzung seiner bisherigen Rechtsprechung die Rügefähigkeit einer Kompetenzaushöhlung des Bundestages annahm[24]. Das vom Wahlrecht umfasste und dem Kern der Verfassungsidentität zurechenbare Demokratieprinzip schütze insofern vor einem durch weitreichende oder gar umfassende Übertragung staatlicher Befugnisse auf supranationale Einrichtungen bewirkten Verlust von Herrschaftsgewalt aufseiten des (Wahl-) Volkes. Inbegriffen sei hierbei die Haushaltshoheit des Bundestages, deren Einschränkung sich nicht nur dem Grunde nach, sondern ebenfalls aus der Höhe der betreffenden Gewährleistungen ergeben könne (vgl. BVerfGE, ebd., [167-172]).

Beide entsprechend zulässigen Beschwerdebestandteile wurden jedoch überwiegend als unbegründet zurückgewiesen, wobei das Bundesverfassungsgericht Festlegungen auch für zukünftige Rettungsprogramme traf. So sei es Bedingung für die Sicherung politischer Freiheit, dass das Budgetrecht frei von Fremdbestimmung bleibe. Es dürften somit keine völkerrechtlichen Mechanismen installiert werden, die auf eine Haftungsübernahme für Willensentscheidungen anderer Staaten hinausliefen, vor allem, wenn sie mit schwer kalkulierbaren Folgewirkungen verbunden seien. Im Übrigen bedürfe jede einzelne größere Hilfsmaßnahme der Zustimmung des Bundestages und es müsse des Weiteren ein hinreichender parlamentarischer Einfluss auf die Art und Weise des Umgangs mit den zur Verfügung gestellten Mitteln bestehen. In Summe sah es diese Prämissen angesichts der Zweckbindung und höhenmäßigen Begrenzung der Hilfen sowohl hinsichtlich des WFStG, wie auch des StabMechG aber als gegeben an. Die fernerhin aus dem Demokratieprinzip folgende quantitative Begrenzung der Gewährleistungen setze allerdings zudem voraus, dass es im Haftungsfalle zumindest nicht für einen nennenswerten Zeitraum zu einem faktischen Leerlaufen deutscher Haushaltsautonomie komme. Bezüglich des tragbaren Umfangs der Gewährleistungen sowie deren Eintrittswahrscheinlichkeit komme dem Bundesgesetzgeber allerdings ein weitgehender Einschätzungsspielraum zu, der grundsätzlich vom Bundesverfassungsgericht zu respektieren sei und zu dessen Überschreitung im Falle der streitgegenständlichen Programme keine Anhaltspunkte beständen (vgl. BVerfGE, ebd., [177-185]).

In einem Punkt stimmte das Bundesverfassungsgericht dagegen mit den Beschwerdeführern überein, nämlich dass es im Zuge des StabMechG nicht genüge, wenn die Bundesregierung lediglich dazu verpflichtet werde, sich vor Übernahme einer Gewährleistung der EFSF um das Einvernehmen des Haushaltsausschusses zu bemühen. Hiermit sei trotz der Zweckbestimmung und Befristung der EFSF sowie der Begrenzung ihrer Gewährleistungen der fortdauernde Einfluss des Bundestages nicht gesichert. Demzufolge müsse § 1 IV 1 StabMechG so ausgelegt werden, dass die Bundesregierung grundsätzlich verpflichtet sei, die vorherige Zustimmung des Haushaltsausschusses einzuholen (vgl. BVerfGE, ebd., [185f.]).

d) Das Sondergremium der EFSF: Organklage und Antrag auf einstweilige Anordnung

Unmittelbar anschließend nutzte der Gesetzgeber jene Möglichkeit einer Übertragung haushaltspolitischer Gesamtverantwortung auf den Haushaltsausschuss, um die Entscheidungskompetenzen bezüglich der EFSF weitgehend einem neunköpfigen, geheim tagenden Sondergremium („9er-Sondergremium“) zuzuweisen (vgl. Huber, 2014, S. 55f.; vgl. Mayer, 2011). § 3 III StabMechG in der Fassung des Änderungsgesetzes vom 09.10.2011 (BGBl. I S. 1992) sah alsdann die Installierung dieses Sondergremiums vor, dessen Mitglieder für die Dauer einer Legislaturperiode vom Bundestag aus der Mitte des Haushaltsausschusses zu wählen waren. Hierbei wurde die kleinstmögliche Anzahl angenommen, bei der jede Fraktion zumindest ein Mitglied benennen konnte und die Mehrheitsverhältnisse des Plenums gewahrt blieben. In Fällen besonderer Eilbedürftigkeit und Vertraulichkeit sollten diese eigenständig die Rechte des Bundestages wahrnehmen, wobei der Bundesregierung die Feststellungsbefugnis dieser Umstände zugebilligt wurde. Zwar konnte das Sondergremium dem widersprechen, lediglich aber mit der Mehrheit seiner Mitglieder, so dass der Opposition regelmäßig keine Handhabe dagegen zukam. Weiterhin sah das novellierte StabMechG in § 5 VII bei Vertraulichkeit eine Beschränkung der Informationsrechte des Bundestages auf die Mitglieder des Sondergremiums vor, deren Wahl anschließend am 26.10.2011 erfolgte (siehe hierzu und zur Wahl bpb, o.J. und Deutscher Bundestag, 2011, S. 1f.).

Unmittelbar danach wandten sich zwei nicht dem Gremium angehörende Bundestagsabgeordnete der SPD im Wege des Organstreitverfahrens hiergegen, da sie sich aufgrund ihres Ausschlusses von den Prozessen des Sondergremiums in ihren Abgeordnetenrechten aus Art. 38 I 2[25] beschnitten sahen (vgl. bpb, o.J.; vgl. BVerfG, 2011). Abgesehen von dieser subjektiven Verletzung dürfe ein ‚Minigremium‘ keine abschließenden Entscheidungen derartiger Tragweiten fassen – gerade angesichts der Bedeutung des Budgetrechts. Weiterhin werde dem restlichen Bundestag durch die Vertraulichkeitsregelung eine Kontrolle der EFSF sowie eine für die Entscheidungsfindung notwendige Informationsbeschaffung unmöglich gemacht. Schließlich habe die Wahl vom 26.10.2011 die Spiegelbildlichkeit des Parlamentes verletzt, weshalb insgesamt der Erlass einer einstweiligen Anordnung begründet sei, da das Sondergremium andernfalls schon Dispositionen treffen könne, die alsdann unumkehrbar würden (vgl. BVerfGE 129, 284 [293-297]).

e) Sondergremium vorläufig gestoppt (27.10.2011)

Hinsichtlich der Folgewirkungen pflichtete das Bundesverfassungsgericht jener Argumentation mit Beschluss vom 27.10.2011 (2 BvE 8/11) und dem Erlass der begehrten einstweiligen Anordnung bei, was die Arbeitsaufnahme des Sondergremiums unterband. Ebenso wie die Antragsteller konstatierte es dabei, dass diesen zwischenzeitlich irreversible Schäden dadurch entstünden, wenn bis zur Entscheidung in der Hauptsache Beschlüsse gefasst und völkerrechtlich bindende Verpflichtungen eingegangen würden. Demgegenüber sei die Handlungsfähigkeit Deutschlands sowie der EFSF bei einer Aussetzung des Sondergremiums nicht gefährdet, da notwendige Zustimmungen bis dahin durch den Bundestag gefällt werden könnten (vgl. BVerfGE, ebd., [298-300]).

f) Organklage gegen Sondergremium überwiegend erfolgreich (28.02.2012)

In seinem abschließenden Urteil zum Sondergremium vom 28.02.2012 (2 BvE 8/11) entsprach das Bundesverfassungsgericht zudem inhaltlich überwiegend den Vorbringen der Antragsteller. So nehme der Bundestag auch im System intergouvernementalen Regierens seine Parlamentsfunktion und gerade seine Haushaltsverantwortung grundsätzlich im Plenum wahr (vgl. BVerfGE 130, 318 [342-347]; vgl. Huber, 2014, S. 56).

Der in Art. 38 I 2 verankerte Grundsatz der repräsentativen Demokratie gewährleiste jedem Abgeordneten die Gleichheit im Status als Vertreter des Volkes. Differenzierungen, wie die Übertragung von Beschlusszuständigkeiten auf einen Ausschuss, die im Rahmen des Selbstorganisationsrechts des Bundestages möglich seien, bedürften insofern eines besonderen Grundes und strikter Anwendung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit. Hiergegen verstoße die Neufassung des StabMechG, indem es Entscheidungen durch das Sondergremium als Regel und nicht lediglich für Ausnahmefälle vorsehe (vgl. BVerfGE, ebd., [348-361 u. 364]; vgl. Huber, 2014, S. 57). Die beschriebenen Voraussetzungen der Delegation auf selbiges lägen in Hinblick auf Eilbedürftigkeit und Vertraulichkeit ausschließlich beim Ankauf von Staatsanleihen auf dem Sekundärmarkt vor, so dass sie darüber hinaus zu einer Verletzung der Antragsteller aus Art. 38 I 2 führe und somit unzulässig sei (vgl. BVerfGE, ebd., [319 u. 361-364]).

Ferner dürften die Informations- und Unterrichtungsmöglichkeiten der nicht im Ausschuss vertretenen Abgeordneten nur im unabdingbaren Umfang beschnitten werden. Die diesbezüglich angegriffene Regelung des § 5 VII StabMechG könne indes dergestalt verfassungskonform ausgelegt werden, dass die Bundesregierung den Bundestag sogleich nach Wegfall der besonderen Vertraulichkeit zu informieren habe (vgl. BVerfGE, ebd., [361 u. 366f.])[26].

Zudem müsse die besagte Spiegelbildlichkeit zum Plenum gewahrt bleiben. Dieser Grundsatz werde zwar nicht ausdrücklich im StabMechG benannt und sei im Übrigen bei der vorgenommenen Wahl missachtet worden, einer rechtmäßigen Auslegung des betreffenden § 3 III 2 StabMechG stehe dies aber nicht entgegen (vgl. BVerfGE, ebd., [348-355 u. 364-366]). Als Folge dessen wurde das StabMechG per Gesetz vom 23.05.2012 an die vorstehende Rechtsprechung angepasst (siehe hierzu Deutscher Bundestag, 2012a), ehe der ESM in den bundesverfassungsgerichtlichen Fokus rückte.

3.2.2 Dauerhafter Rettungsschirm des ESM

a) Verfassungsbeschwerden und Organklage mit Anträgen auf Erlass einstweiliger Anordnungen

Als wenig später Bundestag und Bundesrat am 29.06.2012 die Gesetze zur Installierung des ESM verabschiedeten, wandte sich erneut sogleich eine Reihe von Verfassungs- und Organklägern nebst Anträgen auf Erlass einstweiliger Anordnungen dagegen (vgl. BVerfGE 132, 195 [197 u. 212f.]; vgl. Huber, 2014, S. 62f.). Im Kern brachten auch sie einen ihres Erachtens bewirkten Verstoß gegen Art. 38 I 1 und 2 sowie Art. 20 I und II in Verbindung mit Art. 79 III vor. So entäußere sich der Bundestag in verfassungswidriger Weise seiner Haushaltsautonomie, indem er sich durch Neuschaffung des Art. 136 III AEUV und der Installierung des ESM einem das Demokratieprinzip verletzenden Haftungsmechanismus unterwerfe. Weiterhin führe der ESM unter Verlust nationaler Souveränität in einen europäischen Bundesstaat, womit die Grenzen der Hoheitsübertragung aus Art. 23 überschritten seien (vgl. BVerfG, 2012).

Insbesondere sei der deutsche Haftungsbetrag vor dem Hintergrund der Schuldenbremse aus Art. 109 III und Art. 115 II kaum verantwortbar, zumal seine Höhe nicht fixiert würde. Beispielsweise sei es möglich, dass die Bundesrepublik bei einem Ausfall anderer ESM-Mitglieder zu einem revidierten erhöhten Kapitalabruf nach Art. 25 II ESMV herangezogen würde. Demgegenüber stelle sich für den Fall eigener Säumigkeit die Gefahr des Stimmentzuges gemäß Art. 4 VIII ESMV, infolgedessen es zur Suspendierung des deutschen Einflusses komme. Zudem könnten neue Anteile entsprechend Art. 8 II ESMV zu einem Ausgabekurs oberhalb des Nennwertes ausgegeben werden, wodurch die an sich laut Art. 8 V ESMV begrenzte Haftungssumme erweitert würde, da die Teilnehmerstaaten mit deren Anteilen zum Ausgabekurs hafteten (vgl. BVerfGE, ebd., [218-220]).

Jene Aspekte wiegten besonders schwer, da der ESM weder über ein Enddatum, noch eine Kündigungsmöglichkeit verfüge. Speziell wenn neue Mitglieder hinzukämen, bestehe die Gefahr des Verlusts der Vetoposition Deutschlands. Im Übrigen wurde das Risiko gesehen, der ESM könne sich über die EZB refinanzieren und bereits so ohne demokratische Rückbindung die Mithaftung der Bundesrepublik erhöhen. Ferner beständen zu wenige Kontrollrechte des Bundestages, da in vielen Fällen des ESMFinG lediglich der Haushaltsausschuss entscheide und die den Organmitgliedern des ESM laut Art. 34 ESMV auferlegte Schweigepflicht die gemäß Art. 23 II notwendige Informationsbeschaffung der Abgeordneten gefährde (vgl. BVerfGE, ebd., [218-221]; vgl. Huber, 2014, S. 63).

b) Einstweiliger Rechtsschutz erfolglos: ESM kann Arbeit aufnehmen (12.09.2012)

Angesichts der Bedeutung des ESM und des Risikos seiner irreversiblen Ratifikation unterzog das Bundesverfassungsgericht die ihn betreffenden Anträge auf Erlass einstweiliger Anordnungen nachfolgend einer summarischen Prüfung (vgl. BVerfG, 2012).

Im Wesentlichen knüpfte es im Zuge seines betreffenden Urteils vom 12.09.2012 (2 BvR 1390/12, 2 BvR 1421/12, 2 BvR 1438/12, 2 BvR 1439/12, 2 BvR 1440/12, 2 BvE 6/12) jedoch an die zuvor statuierten Grundsätze an. Hinsichtlich der Zulässigkeit der Begehren bedeutete dies, dass das Vorbringen einer Verletzung von Art. 14 I angesichts kaum nachweisbarer inflationärer Auswirkungen der Rettungsmaßnahmen abgelehnt wurde. Als prozessuales Eingangstor der Klagenden fungierte insofern erneut das vom Wahlrecht des Art. 38 I umfasste Demokratieprinzip, welches das Budgetrecht des Bundstages sichere und so unbestimmte haushaltspolitische Ermächtigungen oder dauerhafte völkerrechtliche Haftungsmechanismen ausschließe (vgl. BVerfGE, ebd., [234-241]; vgl. Kübler, 2013, S. 18f.)[27].

Einen solchen Mechanismus sah das Bundesverfassungsgericht durch den ESM im Ergebnis nicht begründet. Es handele sich zwar um eine „grundlegende“, aber zulässige Umgestaltung der Währungsunion, die wegen der definierten Reichweite der Hilfen und derer maßgeblichen Mitbestimmung durch die Bundesrepublik zu keiner Übertragung haushaltspolitischer Entscheidungen auf supranationale Akteure führe (vgl. BVerfGE, ebd., [243-245 u. 247-251]). Ebenso sei die absolute Höhe der potentiellen Haftung nicht zu beanstanden, wobei es diesbezüglich die im Urteil vom 07.09.2011 beschriebene Einschätzungsprärogative des Gesetzgebers betonte (vgl. BVerfGE, ebd., [242f. u. 264]).

Ein Risiko bestehe gleichwohl in Form der revidierten erhöhten Kapitalabrufe, aufgrund derer die Bundesrepublik mit einem Betrag oberhalb ihres Stammkapitals zumindest in Vorleistung treten könne. Dem sei allerdings entgegenzubringen, dass sie mit ihrer Vetomacht bei der Bewilligung von Stabilitätshilfen selbst die Grenzen für etwaige Kapitalabrufe festlege und fernerhin einen Ersatzanspruch gegenüber dem ESM erlange. Dennoch forderte das Bundesverfassungsgericht, an dieser Stelle eine Festlegung im Rahmen des Ratifikationsverfahrens zu treffen, um die Gefahr einer höheren Haftung eindeutig auszuräumen. Wenn dies gewährleistet sei, erscheine hingegen auch die Unkündbarkeit des ESM als unproblematisch. Ebenfalls betreffe der Bedarf einer Klarstellung im Ratifikationsverfahren die Geheimhaltungs- und Immunitätsvorschriften des ESM, um so die Sicherstellung des notwendigen und ebenfalls aus dem Demokratieprinzip folgenden Informationsrechts zugunsten des Bundestages zu garantieren (vgl. BVerfGE, ebd., [241f., 251-260, 265 u. 268f.]; vgl. Huber, 2014, S. 65f.).

[...]


[1] Zwecks Vereinfachung erfolgt einheitlich die Verwendung der Bezeichnung „EU“ (siehe hierzu Konrad Adenauer Stiftung, 2017).

[2] Zur Begrifflichkeit siehe Börse Stuttgart, 2017.

[3] Zu deren Mitgliedern siehe Europäische Union [EU], 2017.

[4] Siehe hierzu Issing, 2008, S. 146-159 und Piecha, 2015, S. 15-18.

[5] Siehe hierzu Tagesschau, 2011.

[6] Siehe hierzu Europäischer Rat & Rat der Europäischen Union, o.J.a.

[7] Ohnehin war der EFSM von Beginn an auf den Euroraum fokussiert, was die Befassung im Rahmen dieser Arbeit begründet (siehe 4. Erwägungsgrund VO 407/2010).

[8] Siehe hierzu Europäisches Parlament, o.J.b.

[9] Siehe hierzu European Commission, 2012.

[10] Sofern nicht gesondert gekennzeichnet, sind alle nachstehenden Art. solche des GG.

[11] Demnach ist es EZB und NZB untersagt, Anleihen der EU sowie nationalstaatlicher Emittenten innerhalb der EU oder derer Ausgliederungen auf dem Primärmarkt zu erwerben oder ihnen Kredite zu gewähren.

[12] Siehe hierzu Deutsche Bundesbank, o.J.f; Sinn, 2013, S. 6-8 und Sinn & Wollmershäuser, 2011, S. 1-6 u. 27f.

[13] Siehe hierzu EZB, 2016b; Plickert, 2015a und Plickert, 2015b.

[14] Siehe hierzu Sinn, 2013, S. 14-16 und Sinn 2015, S. 196-214.

[15] Siehe hierzu Deutsches Institut für Wirtschaftsforschung [DIW], 2017; Sinn, 2015, S. 382 und Weidmann, 2015.

[16] Hierunter wird die Fortentwicklung der EU durch Übertragung einzelstaatlicher Zuständigkeiten verstanden (vgl. Zandonella, 2006, S. 59).

[17] Umfasst sind hiervon die gemäß der Ewigkeitsgarantie des Art. 79 III unabänderlichen Verfassungsgrundsätze, wozu insbesondere das Demokratieprinzip und das Sozialstaatsprinzip zählen (vgl. Kellermann, 2009, S. 4f.).

[18] Siehe hierzu auch „Prinzip der begrenzten Einzelermächtigung“ in Siegel, 2012, S. 19f.

[19] In ähnlicher Weise bereits bei BVerfGE 68, 1 [98f.].

[20] Aus dem Lateinischen: ‚Über die Befugnisse […] hinaus‘ (Naujoks, 2016, S. 23). Zu den EU-Rechtsakten siehe EUR-lex, o.J.

[21] So auch bereits im „Bananenmarktordnung“-Beschluss vom 07.06.2000 (2 BvL 1/97).

[22] Danach ist die Haftung der EU für Verbindlichkeiten der Mitgliedstaaten sowie der Mitgliedstaaten untereinander ausgeschlossen („Nichtbeistandsklausel“).

[23] Zur eventuell erforderlichen 2/3-Mehrheit des WFStG siehe Jarass, 2014, Art. 23 Rd. 34-37.

[24] Unberücksichtigt bleibt hier die Frage einer dadurch bewirkten Ausweitung von Art. 38 I, dass Griechenlandhilfe und EFSF keine originären EU-Maßnahmen darstellen (siehe hierzu Jeck, 2010, S. 9 und Piecha, 2015, S. 214-218).

[25] Als Inhaber eines öffentlichen Amtes geschieht die Verfolgung von Abgeordnetenrechten aufgrund von Art. 38 I 2 im Organstreitverfahren gemäß Art. 93 I Nr. 1 statt im Wege der Verfassungsbeschwerde über Art. 38 I 1 in Verbindung mit Art. 93 I Nr. 4a (vgl. Grzeszick, 2010, Art. 38 Rd. 126; vgl. Piecha, 2015, S. 234; vgl. Pieroth, 2014, Art. 38 Rd. 44-52).

[26] Zu den Informationsrechten des Bundestages siehe auch Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 19.06.2012 (2 BvE 4/11).

[27] Ob es die Reichweite des Rügerechts aus Art. 38 I auf die Identitätskontrolle beschränkt oder auch für Ultra-vires-Konstellationen annimmt, bleibt ungeklärt, da es hinsichtlich der eventuell ausbrechenden Rechtsakte der EZB ohne Einlassung auf das Hauptsacheverfahren verweist (vgl. BVerfGE, ebd., [236]).

Final del extracto de 86 páginas

Detalles

Título
Die Staatsschuldenkrise in der EU. Zur Vergemeinschaftung von Schulden aus Sicht der Bundesrepublik Deutschland
Autor
Año
2018
Páginas
86
No. de catálogo
V386917
ISBN (Ebook)
9783960951971
ISBN (Libro)
9783960951995
Tamaño de fichero
1739 KB
Idioma
Alemán
Palabras clave
Eurorettung, Eurokrise, Schuldenkrise, Staatsschuldenkrise, Griechenlandkrise, Eurostaatsschuldenkrise, Euro-Krise, Euro-Rettung, Finanzkrise, Euro-Finanzkrise
Citar trabajo
Christian Sander (Autor), 2018, Die Staatsschuldenkrise in der EU. Zur Vergemeinschaftung von Schulden aus Sicht der Bundesrepublik Deutschland, Múnich, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/386917

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