Diese Arbeit befasst sich mit der Frage, ob ein Ermittlungsrichter, welcher eine der in § 52 I Nr 1-3 genannten Personen im Rahmen des Ermittlungsverfahrens als Zeuge vernimmt, diese vor ihrer Aussage auch qualifiziert darüber belehren muss. Konkret darüber, dass der Inhalt der Aussage, die sie nun tätigt, auch im Falle eines künftig eintretenden Sinneswandels ihrerseits hinsichtlich ihrer Aussagebereitschaft durch Einvernahme des Ermittlungsrichters als Zeugen vom Hörensagen in die Hauptverhandlung eingeführt werden kann.
§ 52 I Nr. 1-3 verleiht einem bestimmten Kreis von Personen ein Zeugnisverweigerungsrecht. Das heißt, dass Angehörige dieses Personenkreises nicht nur berechtigt sind, auf bestimmte Fragen nicht zu antworten, wie dies bei einem Auskunftsverweigerungsrecht – z.B. nach § 55 – der Fall wäre, sondern auch, das Zeugnis gänzlich zu verweigern. § 252 eröffnet ihnen darüber hinaus die Möglichkeit, von einer einmal getroffenen Entscheidung folgenlos wieder abzurücken.
A. Inhaltsverzeichnis
B. Rechtsprechungsverzeichnis
C. Einleitung
I. Einführung
II. Sachverhalt
III. Verfahrensgang
D. Hauptteil
I. Historische Entwicklung der Rechtsprechung – Statuiert § 252 ein Beweisverwertungsverbot oder lediglich ein Verlesungsverbot?
II. Ist die Differenzierung des BGH zwischen richterlicher und nichtrichterlicher Vernehmungsperson noch gerechtfertigt?
1. Einführung des § 163a V (a.F.)
2. Besonderes Vertrauen des Gesetzes in den Richter
3. Besondere Eignung des Richters
4. Zeugenperspektive/Güterabwägung
5. Wille des Gesetzgebers
6. Systematik
7. Zwischenergebnis
III. Erfordernis einer „qualifizierten Belehrung“?
1. Keine gesetzliche Anordnung
2. Vergleich mit der Rechtslage beim Beschuldigten
3. Bisherige Rechtsprechung des BGH
4. Wille des Gesetzgebers
5. Fair trial-Grundsatz
6. Zeugenperspektive
7. Zwischenergebnis
E. Schluss
I. Zusammenfassung
II. Fazit
III. Lösungsvorschlag
F. Literaturverzeichnis
- Quote paper
- Dominik Weiß (Author), 2017, Qualifizierte Belehrung als Voraussetzung der Vernehmung des Ermittlungsrichters bei Zeugnisverweigerung nach § 252 StPO, Munich, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/386958
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