Widerspricht der Suizid dem Begriff der Pflicht bei Immanuel Kant?


Trabajo Escrito, 2017

12 Páginas, Calificación: 1,7


Extracto

1. Einleitung

2. Hauptteil

2.1. Allgemeines Verständnis von Pflicht

2.2. Der Begriff der Pflicht bei Kant

2.2.1. Objektive und subjektive Handlungsbestimmung

2.2.2. Die drei Sätze der Pflicht

2.3. Kants Haltung zum Suizid

2.3.1. Pflicht gegen sich und gegen andere

2.3.2. Zusammenhang von Suizid und Pflicht

3. Schluss

4. Literaturverzeichnis


1. Einleitung

 

Kant entwirft durch seine Philosophie allgemeingültige moralische Gesetze, die moralisches Handeln frei von subjektiven Neigungen und Empfindungen ermöglichen sollen. Dem Begriff der Pflicht kommt in Kants Moralphilosophie eine zentrale Bedeutung zu.

 

Diese Arbeit wird genauer untersuchen, wie Pflicht laut Kant zu verstehen ist und wie sie in unmittelbarem Verhältnis zu sittlichem Handeln steht. Es soll dargelegt werden, wie Immanuel Kant „Pflicht“ definiert und untersucht werden, ob und wenn ja warum der Suizid dem Pflichtbegriff bei Kant widerspricht. Den Fokus der Arbeit habe ich darauf gerichtet, sowohl die begriffliche, als auch die wesentliche Bedeutung der Pflicht in Kants Moralphilosophie herauszuarbeiten. Dazu wird Kants „Grundlegung zur Metaphysik der Sitten“ herangezogen. Der Suizid ist ein Thema, mit dem sich schon einige Philosophen beschäftigt haben, die teils kontroverse Ansichten dazu vertraten. Mit der Aufklärung rückte der Freitod mehr in die öffentliche Diskussion und so hat sich auch Kant ausgiebig mit diesem Thema auseinandergesetzt. Kants rigorose Ablehnung des Suizids ist heutzutage zwar nicht mehr unumstritten, warum er jedoch nicht mit dem Begriff der Pflicht vereinbar ist, werde ich im Folgenden zeigen.

 

2. Hauptteil

 

2.1. Allgemeines Verständnis von Pflicht

 

Pflicht wird in unserer Gesellschaft als eine notwendige Handlung betrachtet. Man führt eine bestimmte Handlung aus, weil es der Pflicht obliegt. Pflicht umfasst dabei sowohl praktische Handlungen, denen aus den verschiedensten verbindlichen Gründen nachgegangen werden muss, so wie zum Beispiel rechtliche Pflichten zu erfüllen sind, als auch ethische Handlungen, die man aufgrund seiner inneren Moralvorstellung für sich selbst als notwendig betrachtet. Somit ist Pflicht ein mehrdeutiger Begriff, da es einerseits Pflichten gibt, die von anderen angeordnet werden und denen Folge zu leisten ist, andererseits aber auch Pflichten, die man sich aufgrund von eigenen Normen und seiner Moralität selbst auferlegt. Ob diese Handlungen auch dem eigenen Interesse entsprechen, geht aus dem Begriff alleine nicht hervor.

 

Eine Handlung aus Pflicht wird also nicht wegen ihres Nutzens, sondern in erster Linie aufgrund der Notwendigkeit der Handlung an sich ausgeführt. Philipp Richter bringt dies in seiner Werkinterpretation wie folgt auf den Punkt: „[…] phänomenologisch betrachtet artikuliert der Pflichtbegriff also ein sich selbstgenügsames ‚Ich muss es tun!‘“[1]. Lässt man rechtliche Pflichten, die ja für alle Bürger analog gelten, nun einmal außen vor, dann scheint Pflicht ein subjektiver Begriff zu sein, da man sie sich ja selbst auferlegt. Dies geschieht aufgrund eigener Wertvorstellungen und damit sind diese Handlungen auch nicht objektiv gut.

 

Warum handeln wir also nach Vorschriften, die wir uns selbst geben, obwohl sie sich von unserem eigentlichen Wollen gegebenenfalls unterscheiden?

 

Instinktiv würde man das Pflichtgefühl oder das Pflichtbewusstsein als Motivation nennen, um eine Handlung ungeachtet ihres Vorteils oder Zwecks auszuführen. Da Kant jedoch von jeglichen empirischen Motiven wie Gefühlen absieht, muss es etwas anderes geben, was eine solche Notwendigkeit ausdrückt: „Nun soll eine Handlung aus Pflicht den Einfluß [sic!] der Neigung und mit ihr jeden Gegenstand des Willens ganz absondern, also bleibt nichts für den Willen übrig, was ihn bestimmen könne, als objectiv [sic!] das Gesetz und subjectiv [sic!] reine Achtung für dieses praktische Gesetz […]“ (AA IV, 400). Von welchem Gesetz Kant hier spricht und wie für ihn Pflicht zu verstehen ist wird in den nächsten Abschnitten erörtert.

 

2.2. Der Begriff der Pflicht bei Kant

 

Der Kantische Pflichtbegriff bezieht sich auf moralisches und sittliches Handeln. Auch wenn das Prinzip der Pflicht nur subjektiv gut sein mag, da es je nach Überzeugung variabel ist, versucht Kant das objektiv Gute daran auszumachen.[2] Dazu entwirft er drei Sätze, die die Bedingungen einer Handlung aus Pflicht darstellen. In der Grundlegung schreibt Kant zwar von drei Sätzen der Pflicht, ein erster Satz wird aber nicht ausdrücklich genannt: „Den dritten Satz als Folgerung aus beiden vorigen würde ich so ausdrücken: […]“ (AA IV, 400).

 

Doch zunächst zur Begriffsunterscheidung. Bevor nach der jeweiligen Motivation einer Handlung gefragt wird, sollte zunächst einmal die objektive Beschaffenheit einer Handlung geprüft werden. Kant unterscheidet hierfür zwischen „pflichtmäßigen“ und „pflichtwidrigen“ (AA IV, 397) Handlungen, wobei nur auf die Pflichtmäßigen weiter eingegangen wird, da pflichtwidrige Handlungen schon per se der Pflicht widerstreiten. Für die weitere Beurteilung einer solchen äußerlich pflichtmäßigen Handlung fragt Kant nun nach der dahintersteckenden Intention. Das kann entweder eine Neigung sein, die man zu etwas verspürt oder allein die Pflicht, was bedeutet, dass der Bestimmungsgrund keine Neigung ist, sondern allein der Wille, aus Pflicht zu handeln.[3]

 

Es lässt sich demnach festhalten, dass Kant eine zweistufige Unterteilung durchführt: Einmal unterscheidet er die objektive äußere Form einer Handlung in pflichtmäßig und pflichtwidrig, des Weiteren kann der subjektive Beweggrund einer pflichtmäßigen Handlung entweder aus Neigung oder aus Pflicht entstehen.

 

Diese Begriffsunterscheidung und die daraus hervorgehende Handlungsbestimmung sind nun Thema des nächsten Abschnitts, in dem noch genauer darauf eingegangen wird.

 

2.2.1. Objektive und subjektive Handlungsbestimmung

 

Zunächst gilt es also, die objektive Qualität einer Handlung festzustellen. Dies lässt sich leicht erreichen, da eine Handlung entweder pflichtmäßig oder pflichtwidrig ist. Pflichtwidrige Handlungen sind für die weitere Untersuchung nicht relevant, deshalb müssen pflichtmäßige Handlungen nun weiter auf ihre Motivation befragt werden.[4]

 

Nicht jede Handlung, die äußerlich pflichtmäßig ist, ist automatisch auch aus Pflicht geschehen. Zwei Handlungen können äußerlich beide moralisch richtig sein und dem Sittengesetz gemäß, dies lässt jedoch keinen Schluss darauf zu, ob die Motivation Eigennutz, also eine Neigung, oder allein die Pflicht und die Vorschrift war: „Weit schwerer ist dieser Unterschied zu bemerken, wo die Handlung pflichtmäßig ist und das Subject [sic!] noch überdem unmittelbare Neigung zu ihr hat“ (AA IV, 397). Für ein besseres Verständnis führt Kant hier das Beispiel eines klugen Kaufmannes ein, der für alle seine Kunden den gleichen Preis festsetzt. Objektiv betrachtet kann man sagen, dass jeder Kunde gleich und ehrlich bedient wird, was aber nicht auf seine wahre Motivation schließen lässt: „[…] allein das ist lange nicht genug, um deswegen zu glauben, der Kaufmann habe aus Pflicht und Grundsätzen der Ehrlichkeit so verfahren […]“ (AA IV, 397). Das könnte zwar so sein, allerdings hat der Kaufmann in dem Beispiel nur aus Egoismus so gehandelt, um sich seine Kunden zu sichern und zu verhindern, dass er aufgrund unterschiedlicher Preise Kunden verliert. Die Motivation ehrlich zu handeln war für den Kaufmann also die Neigung, seinen größtmöglichen Gewinn zu sichern. Eine Handlung aus Pflicht hingegen darf gerade nicht von weiteren Absichten abhängen, sondern soll allein durch das Wollen, aus Plicht zu handeln, motiviert sein.[5]

 

Ein weiteres Beispiel zeigt noch eine andere pflichtmäßige Handlung aus Neigung: „Wohlt[h]ätig sein, wo man kann, ist Pflicht, und überdem gi[e]bt es manche so t[h]eilnehmend gestimmte Seelen, daß sie auch ohne einen andern Bewegungsgrund der Eitelkeit oder des Eigennutzes ein inneres Vergnügen daran finden, Freude um sich zu verbreiten […]“ (AA IV, 398). Jemand, der wohltätig ist und anderen hilft, handelt äußerlich pflichtmäßig und sein Handeln ist sicherlich auch lobenswert, aber in Kants Beispiel geschieht dies aufgrund der Neigung nach Ehre. Damit fehlt auch hier der wahre moralische Wert: „[…] denn der Maxime fehlt der sittliche Gehalt, nämlich solche Handlungen nicht aus Neigung, sondern aus Pflicht zu t[h]un“ (AA IV, 398). Das Beispiel wird von Kant noch erweitert. Angenommen die Person verfiele in eine Depression und ist nun gleichgültig gegenüber den Leiden anderer, dann verspüre sie keine Neigung mehr, den anderen zu helfen. Wenn sie sich jedoch trotz der eigenen Sorgen dazu bringt, anderen in Not zu helfen „[…] und t[h]äte die Handlung ohne alle Neigung, lediglich aus Pflicht, alsdann hat sie allererst ihren ächten [sic!] moralischen Wert[h]“ (AA IV, 398). Würde die Person gänzlich ohne Sympathie und nur durch Gleichgültigkeit gegen die Not anderer leben, „[…] würde er denn nicht noch in sich einen Quell finden, sich selbst einen weit höhern Wert[h] zu geben, als der eines gutartigen Temperaments sein mag? Allerdings!“, denn „[…] gerade da hebt der Wert[h] des Charakters an, der moralisch und ohne alle Vergleichung der höchste ist, nämlich daß er wohltue, nicht aus Neigung, sondern aus Pflicht“ (AA IV, 398f.).

 

Das Wohltun soll somit nicht durch eine Neigung motiviert sein, sondern eben frei von jeglichen Neigungen sein und nur aus Pflicht geschehen. Dadurch wird der Wert des moralischen Charakters einer Person „angehoben“.

 

Eine Handlung kann subjektiv also entweder aus Neigung oder aus Pflicht heraus geschehen. Dass die Handlung objektiv pflichtmäßig sein mag, gibt allerdings keinen Hinweis darauf, was die eigentliche Motivation war. Das kann in der Regel nur der Urheber der Handlung selbst wissen. Wie sieht eine solche Handlung aus Pflicht nun überhaupt aus? In seinem Kommentar zu Kants Werk erklärt Philipp Richter: „Dies bedeutet jedoch nicht, dass Handlungen aus Pflicht ungern oder gegen sinnliche Neigungen realisiert werden müssen. Im pragmatischen Verstande geschieht wohl letztlich jede Handlung aus einer Neigung heraus; diese Tatsache ist jedoch bei der Frage nach der Begründung einer Handlung im transzendental-praktischen Verstande nicht relevant […].“[6] Das „Vorhandensein“ oder „Nichtvorhandensein“ von Neigungen ist also kein Kriterium zur Begründung einer Handlung; allein die Maxime, die meiner Handlung zugrunde liegt, darf nur aus Pflicht gedacht werden.

 

2.2.2. Die drei Sätze der Pflicht

 

Wie ich bereits in einem früheren Abschnitt erwähnt habe, gibt es keinen expliziten ersten Satz. Befassen wir uns daher zunächst mit dem zweiten Satz, der da lautet:

 

„eine Handlung aus Pflicht hat ihren moralischen Wert nicht in der Absicht, welche dadurch erreicht werden soll, sondern in der Maxime, nach der sie beschlossen wird, hängt also nicht von der Wirklichkeit des Gegenstandes der Handlung ab, sondern blos [sic!] von dem Princip [sic!] des Wollens, nach welchem die Handlung unangesehen aller Gegenstände des Begehrungsvermögens geschehen ist“ (AA IV, 399f.).

 

Das bedeutet, dass eine jegliche Handlung ihren moralischen Wert nicht durch eine dadurch erhoffte Absicht erlangt, sondern nur durch das Prinzip eines Willens, das a priori ist, „da ihm (dem Willen, Anm. d. Verf.) alles materielle Princip [sic!] entzogen worden“ (AA IV, 400).

Final del extracto de 12 páginas

Detalles

Título
Widerspricht der Suizid dem Begriff der Pflicht bei Immanuel Kant?
Universidad
Johannes Gutenberg University Mainz
Calificación
1,7
Autor
Año
2017
Páginas
12
No. de catálogo
V386992
ISBN (Ebook)
9783668613393
ISBN (Libro)
9783668613409
Tamaño de fichero
516 KB
Idioma
Alemán
Palabras clave
Kant, Suizid, Pflicht, Begriff der Pflicht, Pflicht bei Kant, Suizid Widerspruch, Freitod, Immanuel Kant, Selbstmord, Kategorischer Imperativ
Citar trabajo
Emanuel Arzig (Autor), 2017, Widerspricht der Suizid dem Begriff der Pflicht bei Immanuel Kant?, Múnich, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/386992

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