Zum Scheitern der humanitären Intervention in Somalia


Trabajo Escrito, 2015

22 Páginas, Calificación: 1,7


Extracto


Inhaltsverzeichnis
1.
Einleitung ... 1
2.
Die Grundlagen ... 2
2.1
Humanitäre Intervention und ,,failed state" ... 2
2.2
Voraussetzungen für einen Eingriff ... 4
2.3
Woran können humanitäre Interventionen scheitern? ... 5
3.
Der UNOEinsatz in Somalia ... 7
3.1
Vorherige Bemühungen ... 7
3.2
UNOSOM I ... 8
3.3
UNITAF ... 11
3.4
UNOSOM II ... 13
4.
Fazit ... 16
5.
Literaturverzeichnis ... 18

1
1. Einleitung
Seit dem Jahr 1988 herrscht im Staat Somalia ein Bürgerkrieg, der bis in die heutige Zeit
Todesopfer fordert. Die Entstehung dieser Auseinandersetzungen wurde begünstigt durch die
schon jahrhundertelang sich feindselig gegenüberstehenden Clans innerhalb Somalias, die
ständigen nationalen Hungersnöte und die bis Anfang 1991 dauernde Herrschaft des Diktators
Siad Barre, welcher in seiner Amtszeit für zahlreiche Menschenrechtsverletzungen
verantwortlich war und die Bevölkerung brutal unterdrückte. Zur kompletten Eskalation des
Bürgerkriegs kam es mit dem Sturz Barres und dem daraus resultierenden Zerfall des
Staatswesens, welcher sich bspw. durch die Auflösung der somalischen Polizei abzeichnete.
Trotz eines fast dreijährigen Eingriffs der UN in den frühen 1990er Jahren konnten die
innerstaatlichen Probleme Somalias nicht nachhaltig gelöst werden.
1
Um diesen Aspekt
genauer zu verdeutlichen, wird sich der Hauptteil dieser Ausarbeitung mit der
Forschungsfrage ,,Warum scheiterte die humanitäre Intervention der UN in Somalia?"
auseinandersetzen.
Zur Einführung in die Thematik wird zunächst die Bedeutung der Begriffe ,,humanitäre
Intervention" und ,,failed state" erläutert, da diese die essentielle Basis bilden, um den
weiteren Verlauf der Ausarbeitung verstehen zu können (Kapitel 2.1: Humanitäre Intervention
und ,,failed state"). Auf dieser Darlegung aufbauend, folgt eine systematische
Auseinandersetzung mit den grundlegenden Bedingungen, welche benötigt werden, um einen
UN-Eingriff wie im Falle Somalias rechtfertigen zu können (Kapitel 2.2: Voraussetzungen für
einen Eingriff). Mithilfe der beiden genannten Passagen wird so ein Fundament geschaffen,
um erklären zu können, warum humanitäre Interventionen nicht immer den erhofften Erfolg
mit sich bringen (Kapitel 2.3:
Woran können humanitäre Interventionen scheitern?). Im
Anschluss richtet sich im nächsten Abschnitt der Blick auf die UN und die vom UN-
Sicherheitsrat beschlossenen Resolutionen 733 und 746, wobei in diesem Zusammenhang
auch erstmals Gründe für das Scheitern der Intervention aufgeführt werden (Kapitel 3.1:
Vorherige Bemühungen). Da kein zufriedenstellendes Ergebnis erzielt werden konnte, sollte
die auf mehreren UN-Resolutionen basierende humanitäre Intervention in Somalia zu einer
Besserung der internen Staatslage führen. Ob dies gelungen ist oder nicht, soll mithilfe einer
vereinfachten chronologischen Darlegung der einzelnen UN-Einsätze aufgezeigt werden.
1
Debiel, Tobias. 2003: UN-Friedensoperationen in Afrika. Weltinnenpolitik und die Realität von Bürgerkriegen.
Bonn: Dietz. S. 130 ff.

2
(Kapitel 3.2: UNOSOM I, Kapitel 3.3: UNITAF, Kapitel 3.4: UNOSOM II). Die vorliegende
Seminararbeit wird im Fazit mit einem Resümee abgerundet (Kapitel 4: Fazit).
2. Die Grundlagen
2.1 Humanitäre Intervention und ,,failed state"
Um den Begriff der ,,humanitären Intervention" verstehen zu können, muss man die
Bedeutung seiner einzelnen Bestandteile erfassen. Unter einer Intervention subsumiert man
im Völkerrecht den Eingriff einer oder mehrerer Nationen in die Staatsangelegenheiten eines
anderen Staates. In diesem Zusammenhang erfolgt durch die ,,humanitäre" Komponente eine
zweiteilige Spezifizierung des Begriffes der Intervention. Für die eigentliche Einmischung
kommen laut Bartls nur militärische Zwangsmaßnahmen infrage, wobei der Einsatz auf einer
humanitären Motivationsgrundlage basieren muss.
2
Nachdem die Grundlagen geklärt wurden, kann nun spezifischer auf den Sinn einer
humanitären Intervention eingegangen werden. Die bereits angesprochene humanitäre
Komponente dient hierbei als Ausgangspunkt, da das vorrangige Ziel eines Eingriffs im
Schutz möglichst vieler bedrohter Menschenleben liegt. Dies kann bspw. durch die
Entwaffnung von Konfliktparteien oder die Sicherung von lebensnotwendigen Hilfsgütern
gewährleistet werden. Die Begründung für einen solchen Einsatz liegt in den sogenannten
,,humanitären Mindeststandards", also gewissen Menschenrechten, auf welche sich Staaten in
Form von diversen völkerrechtlichen Verträgen im Konsens geeinigt haben. An dieser Stelle
lässt sich beispielhaft der in allen vier Genfer Konventionen identische Art. 3 Abs. 1 nennen.
Dieser ist für alle Nationen von Geltung und gewährleistet den Menschen bestimmte Rechte,
welche es im Falle kämpferischer Aktivitäten zwischen mehreren Parteien im betroffenen
Gebiet zu schützen gilt. Dies kann, wenn nicht vom Konflikt tangierten Staat selbst
gewährleistet, durch eine humanitäre Intervention geschehen. Zusammenfassend ist
festzuhalten, dass die Menge der universal gültigen Menschenrechte überschaubar ist, wobei
der Schutz des Rechts auf Leben und die körperliche Unversehrtheit von zentraler Bedeutung
sind.
34
2
Bartl, Jürgen. 1999: Die humanitäre Intervention durch den Sicherheitsrat der Vereinten Nationen im ,,failed
state". Das Beispiel Somalia. Frankfurt am Main [u. a.]: Lang. S. 59.
3
Beestermöller, Gerhard. 2003: Die humanitäre Intervention, Imperativ der Menschenrechtsidee? Rechtsethische
Reflexionen am Beispiel des Kosovo-Krieges. Stuttgart: Kohlhammer. S. 35.
4
Bartl. Die humanitäre Intervention durch den Sicherheitsrat der Vereinten Nationen im ,,failed state". S. 60 ff.

3
Da geklärt wurde, worin der Sinn einer humanitären Intervention liegt, stellt sich nun die
Frage, warum diese gerade in Somalia durchgeführt wurde. Hierzu gilt es die Bedeutung des
Begriffs ,,failed state" zu erläutern. Von einem sogenannten ,,failed state" ist laut Eizenstat,
Porter, Weinstein dann die Rede, wenn eine Nation nicht mehr in der Lage ist, drei zentrale
Aspekte zu gewährleisten. So mangelte und mangelt es in ,,failed states" wie im Falle Somalia
zunächst einmal an einem funktionierenden Staatsapparat. Dieser ist in solchen Nationen, im
Vergleich zu einem Land wie bspw. den USA, nicht in der Lage, ein gewisses Maß an innerer
Sicherheit, Freiheitsrechten beziehungsweise Bürgerrechten und auch grundlegenden
Dienstleistungen zu gewährleisten.
Dass der Staatsapparat Somalias nicht der alleinige Träger
der Gewalt sein kann, zeigt sich, wie bereits erwähnt, anhand des immer noch herrschenden
Bürgerkrieges. Dieser wird mittlerweile vor allem zwischen der somalischen
Übergangsregierung, welche auch von ausländischen Kräften unterstützt wird, und der
islamistisch-militanten Bewegung Al-Shabaab bestritten.
5
Damit liegt automatisch der
Übergang zum zweiten Aspekt vor, der menschen-, bürger- und freiheitsrechtlichen Situation
im Land. Eine sichere Gewährleistung dieser blieb und bleibt in Somalia nach wie vor aus, da
dem Staat hierfür schon damals nicht genügend Kapazitäten zur Verfügung standen. Ein
Exempel hierfür liefern die von der Al-Shabaab-Miliz, welche Teile Somalias unter
vollständiger Kontrolle hält, praktizierten Methoden. So droht in Fällen von Ungehorsam den
jeweilig betroffenen Personen die Bestrafung in Form der Amputation von Gliedmaßen.
6
Auch vor dem UN-Einsatz kam es wie am 7. Juni 1990 zu Ausschreitungen, bei denen
somalische Demonstranten, welche die Einführung der Demokratie forderten, von Barres
Truppen erschossen wurden.
7
Der Mangel an ,,basic services", das dritte Kennzeichen eines
,,failed states", ist in Somalia vor allem seit Beginn des Bürgerkriegs feststellbar, wobei sich
zum allgemeinen Verständnis beispielsweise der Mangel an Lebensmitteln, Bildung, Arbeit
und medizinischer Versorgung aufführen lässt.
8
Anhand der vorherigen Schilderung sollte deutlich geworden sein, dass die drei von Eizenstat,
5
Whitman, Elizabeth. 2015: Mogadishu Hotel Attack. 10 Dead In Al Shabab Bombing As Fighting Continues
Between Somali Forces And Militants. Online unter: http://www.ibtimes.com/mogadishu-hotel-attack-10-dead-al-
shabab-bombing-fighting-continues-between-somali-1862142. [Stand: 27.03.2015, zugegriffen: 13.06.2015].
6
Ulm, Franziska. 2009: Menschenrechte in Afrika. Online unter:
http://www.bpb.de/internationales/weltweit/menschenrechte/38760/afrika?p=all. [Stand: 12.10.2009, zugegriffen:
16.06.2015].
7
Der Spiegel. 1990: Somalia. Brutal ausgespielt. Deutschenfreund Siad Barre in Not: Von drei Seiten rücken
Widerstandsgruppen gegen den Diktator vor. Online unter: http://www.spiegel.de/spiegel/print/d-13502755.html.
[Stand: 17.12.1990, zugegriffen: 04.09.2015].
8
Eizenstat, Stuart/Porter, John Edward/Weinstein, Jeremy M. 2005: Rebuilding Weak States. In: Foreign
Affairs Volume 84 (1), S. 136 f.

4
Porter und Weinstein genannten Bedingungen in Somalia schon vor dem UN-Einsatz nicht
vorhanden waren und es so zu einer humanitären Intervention kam, welche der negativen
Lage entgegenwirken sollte.
2.2 Voraussetzungen für einen Eingriff
Zur Durchführung einer humanitären Intervention berufen sich die VN auf das VII. Kapitel
der UN-Charta, da in diesem Fall militärische Mittel eingesetzt werden. Ausgangspunkt ist
hierbei Artikel 39 der Charta der Vereinten Nationen, welcher den Sicherheitsrat bei einer
vorliegenden Bedrohung oder bei Bruch des internationalen Friedens ermächtigt,
Gewaltmaßnahmen zu beschließen. Im ursprünglichen Sinn sah dieser Artikel nur ein
Einschreiten der UN bei zwischenstaatlicher Gewalt vor, wobei sich die Vereinten Nationen
auf das Prinzip der Interpretationsfreiheit berufen können, welches ihnen erlaubt, Verstöße
gegen gewisse Grundwerte der internationalen Staatengemeinschaft als einen Friedensbruch
bzw. eine Friedensbedrohung zu bewerten, womit im Endeffekt die rechtliche Grundlage für
die Durchführung einer humanitären Intervention geschaffen wird.
9
Im Falle Somalias bezog
sich die Rechtfertigung auf die dortig festgestellten Merkmale eines ,,failed state", welche
bereits in Kapitel 2.1 tangiert wurden und unter anderem die diversen
Menschrechtsverletzungen und das Fehlen staatlicher Souveränität beinhalteten.
Die Interpretationsfreiheit dessen, was als Friedensbruch bewertet wird, erlaubte und erlaubt
es auch immer noch, die Regelungen des Artikels 2 der UN-Charta zu umgehen. Laut Absatz
1 dieses Artikels sind alle Mitgliedsstaaten der VN in Bezug auf ihre Souveränität
gleichgestellt. Weiterführend betont der 4. Absatz, dass die Androhung oder Anwendung von
Gewalt durch Mitglieder der VN gegen einzelne Staaten im Normalfall aufgrund der
Wahrung der territorialen Unversehrtheit und der politischen Unabhängigkeit jedes Landes
untersagt ist. Ein Eingriff seitens der VN ist nur dann erlaubt, wenn spezifische Gründe und
eine besondere Legitimation vorliegen. Zudem spielt der 7. Absatz eine entscheidende Rolle,
da in diesem verankert wurde, dass die Einmischung in innere Staatsangelegenheiten durch
die VN nicht erlaubt ist, es sei denn, es handelt sich um Zwangsmaßnahmen im Rahmen des
Kapitels VII der UN-Charta. Durch diesen Absatz ist die Legitimation der humanitären
Intervention also nicht gewährleistet, wenn innerstaatliche Aktionen durchgeführt werden,
9
Bartl. Die humanitäre Intervention durch den Sicherheitsrat der Vereinten Nationen im ,,failed state". S. 87 ff.

5
welche vorher nicht explizit festgelegt und beschlossen wurden.
10
Die eigentliche Entsendung militärischer Kräfte zur Wahrung des Friedens kann laut Artikel
42 des Kapitels VII der UN-Charta durchgeführt werden, wenn die vorherigen beschlossenen
Sanktionen auf Basis des Artikels 41 nicht zufriedenstellend erfüllt oder schlichtweg nicht
eingehalten werden.
11
2.3 Woran können humanitäre Interventionen scheitern?
Im Rahmen einer humanitären Intervention sollte darauf geachtet werden, Neutralität
gegenüber den Konfliktparteien zu wahren. Eine Benachteiligung kann bspw. daraus
resultieren, dass UN-Friedenstruppen nur im Einflussgebiet eines dieser Akteure operieren
oder behauptet wird, dass einer der beteiligten Widersacher der Hauptverantwortliche sei. Ein
zu selektives Vorgehen gegen einzelne Konfliktparteien führt wie im Falle Somalias dazu,
dass diplomatische Verhandlungen zur Konfliktbearbeitung und Treffen zur Versöhnung, also
im Prinzip Methoden des peacemaking und peacebuilding, scheitern und sich diese entweder
gar nicht oder nur unwesentlich positiv auf das innerstaatliche Problem selbst auswirken.
Problematisch sind vor allem einseitige militärische Operationen wie Entwaffnungen oder
Attentate gegen Führungspersonen, da sich die konfrontierte Partei so oftmals genötigt sieht,
sich mit bewaffneten Mitteln zu wehren und so die humanitäre Intervention zum Scheitern zu
bringen.
1213
Auch die Verwendung von Waffen über den Selbstverteidigungszweck hinaus
kann, wie im späteren Verlauf der Ausarbeitung deutlich wird, unerwünschte Ergebnisse zur
Folge haben.
14
Die Betrachtung organisatorischer Dinge sollte in diesem Zusammenhang nicht vernachlässigt
werden. So kann die genannte Interventionsart daran scheitern, dass die eingesetzte Anzahl
von Truppen nicht ausreicht, um gewisse Ziele erfüllen zu können. Eine ausreichende
10
Bundesministerium der Justiz. 1973: Charta der Vereinten Nationen. In: Bundesgesetzblatt Teil II 23 (25), S.
435 ff.
11
Bundesministerium der Justiz. Charta der Vereinten Nationen. S. 459 ff.
12
Münkler, Herfried. 2009: Humanitäre militärische Intervention. Eine politikwissenschaftliche Evaluation. In:
Herfried Münkler und Karsten Malowitz (Hrsg.): Humanitäre Intervention. Ein Instrument außenpolitischer
Konfliktbearbeitung. Wiesbaden: VS Verlag für Sozialwissenschaften. S. 106 f.
13
Höhne, Markus. 2002: Somalia zwischen Krieg und Frieden. Strategien der friedlichen Konfliktaustragung auf
internationaler und lokaler Ebene. Hamburg: IAK. S. 70 ff.
14
Vereinte Nationen. 2015: Peace and security. Online unter:
http://www.un.org/en/peacekeeping/operations/peace.shtml [Stand: 18.07.2015; zugegriffen: 18.07.2015].
Final del extracto de 22 páginas

Detalles

Título
Zum Scheitern der humanitären Intervention in Somalia
Universidad
University of Trier
Calificación
1,7
Autor
Año
2015
Páginas
22
No. de catálogo
V387443
ISBN (Ebook)
9783668614734
ISBN (Libro)
9783668614741
Tamaño de fichero
555 KB
Idioma
Alemán
Palabras clave
scheitern, intervention, somalia
Citar trabajo
Bachelor of Arts Dennis Weishaar (Autor), 2015, Zum Scheitern der humanitären Intervention in Somalia, Múnich, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/387443

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