Der Völkermord in Ruanda. Ein Scheiterten von UNAMIR I / UNAMIR II?


Dossier / Travail, 2016

26 Pages, Note: 1,7


Extrait


Inhaltsverzeichnis
1. Einleitung ... 1
2. Ruanda: Kulturelle und historische Daten ... 3
3. Die theoretischen und rechtlichen Grundlagen ... 4
3.1 Völkermord und Verantwortung der UN ... 4
3.2 Legitimationsbasis von UN-Missionen ... 5
3.3 Betrachtung unter neorealistischer Perspektive ... 6
4. UNAMIR I ... 7
4.1 Mandat und Aufgaben ... 7
4.2 Ignorieren früher Indikatoren ... 9
4.3 UNAMIR I während des Völkermords ... 13
5. UNAMIR II ... 16
5.1 Mandat und Aufgaben ... 16
5.2 Kritik an der Mission ... 17
6. Fazit ... 19
7. Literatur ... 22

1
1.
Einleitung
Mit dem Tod des damaligen ruandischen Präsidenten und Angehörigen der Hutu Juvénal Ha-
byarimana am 6. April 1994 begann der Genozid in Ruanda, welcher bis Mitte Juli des selben
Jahres andauerte und mehr als eine halbe Millionen Opfer forderte.
1
Hierbei ermordeten vor
allem Angehörige des ruandischen Militärs sowie Milizen, welche beide der Gruppe der Hutu
Ruandas zuzuordnen waren, einen Großteil der ruandischen Tutsi. Der Völkermord endete
jedoch mit einem Sieg der Truppen der ,,Ruandisch Patriotischen Front (RPF)", welche sich
überwiegend aus zuvor ins Ausland geflohenen Tutsi zusammensetzte, zumal diese sukzessiv
die Hutu-Kämpfer zurückschlagen konnten.
2
Bereits Monate und auch Jahre zuvor gab es Indikatoren, wie bspw. die Errichtung von Waf-
fenlagern oder die von einigen Medien betriebene Anti-Tutsi Propaganda, die das Aufkom-
men des Genozids ankündigten.
3
Gemäß der seit 1951 gültigen UN-Völkermordkonvention
hätte die internationale Staatengemeinschaft, vor allem die Vertragsparteien dieses Überein-
kommens, bereits im Vorfeld adäquate Gegenmaßnahmen ergreifen müssen, da aufgrund der
getöteten und verletzten Tutsi sowie der massiven Vorbereitungen des Genozids ein Verstoß
gegen Art. II bzw. Art. III des genannten Übereinkommens vorlag.
4,5
Um analysieren zu kön-
nen, in wie weit den UN und den von ihr entsandten Truppen eine Mitschuld an den damali-
gen Ereignissen zukommt, gilt es im Hauptteil dieser Ausarbeitung die Forschungsfrage ,,Wa-
rum konnten UNAMIR I/UNAMIR II als zentrale Eingriffe der VN in Ruanda nicht das Auf-
kommen und den Verlauf des Völkermords verhindern?" zu beantworten.
Als Einführung in die Thematik dient eine kurze Darlegung zentraler historischer und kultu-
reller Eckdaten über die Nation Ruanda. Dem Leser soll dadurch ein Einblick in die für den
Genozid relevante Vorgeschichte Ruandas ermöglicht werden. Hierbei rücken vor allem die
1
Des Forges, Alison. 1999: Leave none to tell the story. Genocide in Rwanda. New York [u.a.]: Human Rights
Watch. S. 1127.
2
Völpel, Tim. 2012: UN-Friedensmissionen in Ruanda und Kongo. Lessons learned from UNAMIR to MONUC.
Selected Student Paper Nr. 36 (2012). Institut für Politische Wissenschaft RWTH Aachen (Hrsg.). Online unter:
http://www.ipw.rwth aachen.de/pub/select/select_36.pdf. [letzter Zugriff: 24.03.2016]. S. 49, S. 61.
3
Völpel. UN-Friedensmissionen in Ruanda und Kongo. S. 17, S. 114.
4
United Nations. 1951: Convention on the Prevention and Punishment of the Crime of Genocide. Adopted by
the General Assembly of the United Nations on 9. December 1948. In: Treaty Series Volume 78. New York:
United Nations. S. 278, S. 280.
5
Debiel. Tobias. 2003: UN-Friedensoperationen in Afrika. Weltinnenpolitik und die Realität von Bürgerkrie-
gen. Bonn: Dietz. S. 203 ff.

2
für den Völkermord zentralen Divergenzen zwischen Hutu und Tutsi in den Fokus der Be-
trachtung (Kapitel 2: Ruanda: Kulturelle und historische Daten). Um weiterführend eine Basis
für die explizite Auseinandersetzung mit UNAMIR I/UNAMIR II zu schaffen, setzt sich das
anschließende Oberkapitel mit der Vorstellung juristischer und theoretischer Grundlagen aus-
einander (Kapitel 3: Die theoretischen und rechtlichen Grundlagen). Hierzu soll zunächst ana-
lysiert werden, wie der Begriff ,,Völkermord" definiert ist und warum vor allem bestimmten
Staaten der UN die Aufgabe zukommt, den Völkermord mit Maßnahmen der Prävention und
Bestrafung zu verhindern (Kapitel 3.1: Völkermord und Verantwortung der UN). Der sich
anknüpfende Abschnitt verdeutlicht, dass die UN zur Bewältigung dieser Pflicht Truppen
entsenden kann, welche entweder auf Kapitel VI oder Kapitel VII der UN-Charta mandatiert
sind. Von Bedeutung ist hierbei die Unterscheidung zwischen den verschiedenen Arten des
Peacekeepings sowie der Möglichkeit des Peaceenforcements (Kapitel 3.2: Legitimationsbasis
von UN-Missionen). Im letzten Abschnitt des dritten Oberkapitels wird mithilfe neorealisti-
scher Annahmen zu Peacekeeping-Operationen der Bezug zur politikwissenschaftlichen Teil-
disziplin ,,Internationale Beziehungen" hergestellt. Ob und inwieweit diese Behauptungen, auf
die beiden Untersuchungsobjekte UNAMIR I/UNAMIR II zutreffen, wird im weiteren Ver-
lauf der Ausarbeitung analysiert (Kapitel 3.3: Betrachtung unter neorealistischer Perspektive).
Zur Beantwortung der Forschungsfrage setzen sich die beiden folgenden Hauptkapitel mit
dem Mandat, den Aufgaben, den Errungenschaften und den verpassten Chancen bezüglich
UNAMIR I/UNAMIR II auseinander. Die beiden UN-Missionen wurden bewusst ausgewählt,
da sie, wenn beide zusammengefasst werden, vor und während des Völkermords im Einsatz
waren. Zwar wurde vom UN-Sicherheitsrat auch die Opération Turquoise errichtet, jedoch
soll auf diese trotz einiger Erfolge bei der Rettung von Menschenleben und der Verbesserung
der innerstaatlichen Situation nicht weiter eingegangen werden, da die Mission sich nur auf
eine Dauer von weniger als zwei Monaten belief und der Genozid bei Stationierungsbeginn
schon fast beendet war.
6
Wie bereits erwähnt, soll innerhalb dieser Oberkapitel ebenso unter-
sucht werden, ob die neorealistischen Annahmen über Peacekeeping-Missionen sowie die
Rolle zentraler Akteure im Falle der beiden UN-Missionen zutreffen und von Bedeutung wa-
ren (Kapitel 4: UNAMIR I; Kapitel 5: UNAMIR II). Die vorliegende Seminararbeit wird im
Fazit mit einem Resümee der zentralen Ergebnisse des Hauptteils abgerundet (Kapitel 6: Fa-
zit).
6
Suhrke, Astri/Jones, Bruce/Adelman, Howard. 1996: The International response to conflict and genocide. Les-
sons from the Rwanda experience. Study 2. Early Warning and Conflict
Management. Joint Evaluation of Emergency Assistance to Rwanda (Hrsg.).
http://www.oecd.org/derec/unitedstates/50189764.pdf. [letzter Zugriff: 24.03.2016]. S. 53 ff.

3
2.
Ruanda: Kulturelle und historische Daten
In der Zeit der belgischen Kolonialherrschaft über Ruanda stufte man
gemäß der damaligen
Rassenlehre die Tutsi Ruandas als ,,Herrscher" ein, da ihnen die ebenfalls dort lebenden Hutu
aufgrund ihrer vermeintlich geringeren Intelligenz ,,unterlegen" seien. Des Weiteren ordneten
die Kolonialherren die Tutsi auch der als ,,überlegen" bewerteten kaukasischen Rasse zu, wo-
hingegen man die Hutu der ,,unterlegenen" nigriden Rasse zuwies. Die daraus resultierende
Bevorzugung der Tutsi kam primär bei der Besetzung lokaler Herrschaftsstrukturen zum Tra-
gen, durch welche die Tutsi bis kurz vor der Unabhängigkeit Ruandas stellvertretend die poli-
tische Macht der Kolonialherren ausübten.
7
Nach dem Zweiten Weltkrieg änderten sich jedoch zumindest in Teilen die Ansichten der
belgischen Kolonialherren, wodurch den Hutu schließlich mehr Privilegien zugesprochen
wurden. Damit stiegen gleichzeitig deren Forderungen nach mehr Gleichstellung und Mit-
sprache in der politischen Gestaltung, was jedoch von Seiten der Tutsi-Elite verweigert wur-
de. Die gegensätzlichen Vorstellungen mündeten letztlich in von November 1959 bis Septem-
ber 1961 andauernde Auseinandersetzungen, bei deren Ende die Hutu die noch von Tutsi do-
minierten Herrschaftsstrukturen mit Angehörigen der eigenen Gruppe besetzten. Dieser Wan-
del begünstigte ebenso, dass sich die Hutu nach der Unabhängigkeit Ruandas im Jahr 1962
die politische Macht im Land bis zum Ende des Völkermords sichern konnten.
8
Während der
frühen Herrschaftszeit der Hutu kam es allerdings häufig zu gewaltsamen Ausschreitungen,
bei denen primär Tutsi ermordet wurden. In Reaktion flohen deswegen viele Tutsi in benach-
barte Länder, wobei sich Ende der 1980er Jahre die mehrheitlich aus Tutsi-Politikern und
Tutsi-Kämpfern bestehenden ,,Ruandische Patriotische Front (RPF)" in Uganda bildete. De-
ren Ziel war unter anderem, die Flüchtlinge wieder sicher nach Ruanda zurückzuführen und
ein stärkeres Mitspracherecht der ruandischen Tutsi im Bereich der Politik zu erzielen. Um
diese Ziele zu erreichen, startete die RPF am 1. Oktober 1990 von Uganda eine Invasion ge-
gen die damalige Hutu-Regierung Ruandas unter Präsident Habyarimana. Dies war gleichzei-
tig der Beginn des ruandischen Bürgerkriegs zwischen den RPF und der ruandischen Armee
Habyarimana. Bis auf eine vom 4. August 1993 bis zum 6. April 1994 währende Unterbre-
chungsphase durch das Arusha-Friedensabkommen mündete der Bürgerkrieg am 6. April in
den Völkermord Ruandas. Hierbei gilt es noch anzumerken, dass das Arusha-
7
Des Forges. Leave none to tell the story. S. 36. f.
8
Debiel. UN-Friedensoperationen in Afrika. S. 163 f.

4
Friedensabkommen neben einem Waffenstillstand auch eine Zusammenführung der militäri-
schen Streitkräfte beider Lager vorsah, wobei es zudem zur Etablierung demokratischer
Strukturen kommen sollte. Im gleichen Zug stimmten die beiden Bürgerkriegsparteien eben-
falls der Stationierung einer UN-Blauhelmmission zu.
9,10,11
3.
Die theoretischen und rechtlichen Grundlagen
3.1
Völkermord und Verantwortung der UN
Die auch heute noch für das Völkerrecht bzw. Völkerstrafrecht geltende Definition des Be-
griffs Völkermord geht auf die am 9. Dezember 1948 durch die UN-Generalversammlung
beschlossene ,,Konvention über die Verhütung und Bestrafung des Völkermordes" zurück.
Das Inkrafttreten dieser Konvention zögerte sich jedoch bis zum 12. Januar 1951 hin, da zu-
nächst 20 Staaten diese ratifizieren mussten. Laut Artikel II dieses auch als UN-
Völkermordkonvention bezeichneten Übereinkommens handelt es sich dann um einen Völ-
kermord, wenn willentlich Aktivitäten ausgeübt werden, bei denen es zur vollkommenen oder
teilweisen Destruktion einer religiösen, nationalen oder rassischen Gemeinschaft kommt. Eine
solche Zerstörung kann unter anderem durch Tötungsdelikte herbeigeführt werden, wobei
auch seelische und körperliche Verletzungen, Geburtenverhinderungen sowie Zwangsüber-
führungen von Kindern in eine andere Gruppe unter diesen strafrechtlichen Bestand fallen.
Des Weiteren ist ebenfalls die Destruktion einer Gruppe durch die Oktroyierung von Lebens-
verhältnissen, welche die körperliche Gesundheit der Mitglieder ganz oder teilweise zer-
schlägt, ein Völkerrechtsverbrechen.
12
Die Vertragsparteien, zu welchen im UN-Sicherheitsrat neben den ständigen Mitgliedern im
Jahr 1993 und im Jahr 1994, also der Einsatzzeit von UNAMIR I/II, sieben weitere Staaten
zählten, sind laut Artikel I der genannten Konvention dazu angehalten, Völkermorde als Völ-
kerrechtsverbrechen anzuerkennen sowie Unterstützung bei Maßnahmen zu leisten, welche
die Verhinderung und Bestrafung von Genoziden bzw. ihren Verursachern betreffen. Zwar
9
Suhrke/Bruce/Adelman. The International Response to Conflict and Genocide. S. 18.
10
Völpel. UN-Friedensmissionen in Ruanda und Kongo. S. 49 ff. S. 58.
11
Des Forges. Leave none to tell the story. S. 52 ff.
12
United Nations. Convention on the Prevention and Punishment of the Crime of Genocide. S. 278, S. 280.

5
gab es in den Jahren 1993/1994 noch über 90 weitere Staaten innerhalb der VN, welche zu
den Vertragsparteien der Völkermordkonvention zählten, jedoch soll auf diese im weiteren
Verlauf nicht explizit eingegangen werden, zumal sie im Gegensatz zu denen im Sicherheits-
rat, nicht für die Mandatierung von UNAMIR I/II zuständig waren.
13,14,15
An dieser Stelle sei
noch erwähnt, dass nicht nur der Völkermord und die Teilnahme an diesem gemäß Artikel III
zu bestrafen sind, sondern auch konkrete Pläne, Versuche und Bemühungen, welche sich auf
die öffentliche Hetze zur Begehung eines Genozids beziehen.
16
3.2
Legitimationsbasis von UN-Missionen
Im Falle Ruandas und der im späteren Verlauf dieser Ausarbeitung analysierten UN-
Missionen UNAMIR I/II handelte es sich im Wesentlichen um Peacekeeping-Operationen.
Ein besonderer Typ stellt hierbei das traditionelle Peacekeeping dar, unter welches sich auch
UNAMIR I subsumieren lässt. Solche Operationen werden vom UN-Sicherheitsrat unter Ka-
pitel VI der UN-Charta legitimiert und dienen primär der Überwachung von Friedens-, Waf-
fenstillstands- oder auch Versöhnungsabkommen zwischen lokalen Konfliktparteien, wobei
der Einsatz von Waffengewalt nur zu Zwecken der Selbstverteidigung vorgesehen ist. Wie
auch bei UNAMIR I können die Truppen jedoch ebenso beauftragt werden, aktiv bei der
Friedenssicherung zu helfen, indem sie in gewissen Problemregionen Schutzzonen errichten,
um ein erneutes Aufeinandertreffen der verfeindeten Lager zu verhindern. Obwohl UNAMIR
I zu gewissen Zeitpunkten der Stationierung noch bei der Räumung von Minen oder lokalen
Hilfsgütern Unterstützung leisten sollte, entspricht der Aufgabenbereich laut Debiel nicht dem
einer weitaus breiter angelegten multidimensionalen Peacekeeping-Mission.
17
Im Gegensatz zu UNAMIR I kann UNAMIR II nicht eindeutig dem traditionellen Peacekee-
13
United Nations: Chapter IV. Human Rights. Convention on the Prevention and Punishment of the Crime of
Genocide. Online unter: https://treaties.un.org/doc/Publication/MTDSG/Volume%20I/Chapter%20IV/IV-
1.en.pdf. [letzter Zugriff: 24.03.2016]. S. 1 ff.
14
United Nations. 1994: Resolutions and decisions of the Security Council 1993. Security Council Offical Rec-
ords. Forty-Eight Year. New York: United Nations. Titelei: VI.
15
United Nations. 1996: Resolutions and decisions of the Security Council 1994. Security Council Offical Rec-
ords. Forty-Ninth Year. New York: United Nations. Titelei: V.
16
United Nations. Convention on the Prevention and Punishment of the Crime of Genocide. S. 280.
17
Debiel. UN-Friedensoperationen in Afrika. S. 221 f.

6
ping zugeordnet werden. Grund hierfür ist, dass die Truppen von UNAMIR II trotz sehr ähn-
lichen Zuständigkeiten und der Legitimierung unter Kapitel VI der UN-Charta ihre Waffen
gemäß Resolution 918 auch aktiv zur ,,Selbstverteidigung" einsetzen durften, falls eine Ge-
fahr für Zivilisten oder für von der UN geschützte Gebiete bestand. Laut Adelman, Jones und
Suhrke kam diese Befähigung damit eher einem ,,6.5 mandate" gleich, womit sich UNAMIR
II zwischen dem traditionellen und robusten Peacekeeping einordnen lässt, zumal Letzteres
auf Kapitel VII der UN-Charta basiert und eine aktive Ausübung von Gewalt zur Verwirkli-
chung des Mandats erlaubt.
18
Letztlich ist von zentraler Bedeutung, dass sämtliche Operatio-
nen, welche unter den übergeordneten Bereich des Peacekeepings fallen, nur dann etabliert
werden können, wenn die lokalen Konfliktlager dies bewilligen, wobei die UN, ihre Mitglie-
der sowie die entsandten Truppen stets eine möglichst unparteiische Rolle einnehmen
sollten.
19
Während des Völkermords hätte der UN-Sicherheitsrat, abgesehen von der nur sehr kurzfris-
tig stationierten Opération Turquoise, auch die Durchführung einer umfangreichen Peaceen-
forcement-Mission bewilligen können. Solche UN-Einsätze verfolgen unter Rückgriff auf die
in Kapitel VII der UN-Charta festgelegten Zwangsmaßnahmen gegen Staaten das Ziel, durch
aktive und systematische Anwendung von militärischer Gewalt, eine friedliche Situation wie-
derherzustellen. Im Gegensatz zu den Peacekeeping-Missionen besteht hierbei jedoch nicht
die Notwendigkeit, dass die Konfliktparteien die Operation bewilligen müssen. Allerdings
muss der UN-Sicherheitsrat gemäß Artikel 39 der UN-Charta im Vorfeld eine Bedrohung des
Weltfriedens oder der internationalen Sicherheit feststellen, da die Intervention sonst die in
Artikel 2 Abs. 4 festgelegte Souveränität eines jeden Staates verletzen würde.
20,21
3.3
Betrachtung unter neorealistischer Perspektive
Um verstehen zu können, warum UNAMIR I und UNAMIR II weder das Aufkommen noch
den Verlauf des Völkermords in Ruanda verhindern konnten, bedarf es neben einer Analyse
der Tätigkeiten der lokal operierenden UN-Truppen auch einer Untersuchung zentraler Akteu-
18
Suhrke/Bruce/Adelman. The International Response to Conflict and Genocide. S. 51.
19
United Nations. 2008: United Nations Peacekeeping Operations. Principles and Guidelines. Online unter:
http://www.un.org/en/peacekeeping/documents/capstone_eng.pdf. [letzter Zugriff: 24.03.2016]. S. 31 f.
20
Ebenda. S. 18 f.
21
Sloan, James. 2011: The Militarisation of Peacekeeping in the Twenty-First Century. Oxford [u.a.]: Hart Pub-
lishing. S. 57.
Fin de l'extrait de 26 pages

Résumé des informations

Titre
Der Völkermord in Ruanda. Ein Scheiterten von UNAMIR I / UNAMIR II?
Université
University of Trier
Note
1,7
Auteur
Année
2016
Pages
26
N° de catalogue
V387445
ISBN (ebook)
9783668614833
ISBN (Livre)
9783668614840
Taille d'un fichier
540 KB
Langue
allemand
Mots clés
Ruanda, Völkermord, UN, Verantwortung, United Nations Assistance Mission for Rwanda
Citation du texte
Dennis Weishaar (Auteur), 2016, Der Völkermord in Ruanda. Ein Scheiterten von UNAMIR I / UNAMIR II?, Munich, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/387445

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