Kunstfreiheit und Jugendschutz. Die Freigabe von Medien für Jugendliche

Gewalt in Film und Spiel


Bachelorarbeit, 2016

28 Seiten, Note: 3,0

M.A. Fabian Sauer (Autor:in)


Leseprobe

Literaturverzeichnis

1. Einleitung

2. Die Kunstfreiheit

2.1 Der Schutzbereich

2.1.1 Der Kunstbegriff

2.1.2 Der Werk- und Wirkbereich

2.2 Die Schranken

2.2.1 Die Übertragung der Schrankentrias aus Art. 2 Abs. 1 GG

2.2.2 Die Anwendung der Schranken aus Art. 5 Abs. 2 GG

2.2.3 Die verfassungssystematischen Schranken

2.3 Fazit

3. Der Jugendschutz und die praktische Konkordanz

3.1 Die verfassungsmäßige Legitimität des Jugendschutzes

3.1.1 Die Ableitung aus Art. 6 Abs. 2 GG

3.1.2 Ableitung aus dem Persönlichkeitsrecht (Art. 2 Abs. 1 i.V. mit Art. 1 Abs. 1 GG)

3.1.3 Weitere Aspekte

3.1.4 Zwischenfazit

3.2 Die Geeignetheit des Jugendschutzes

3.3 Die Erforderlichkeit und die Proportionalität

3.3.1 Exkurs: Die Öffentliche Debatte

3.3.2 Wirkungsunterschied: Computerspiele – Filme

3.3.3 Wissenschaftliche Erkenntnisse der Medienwirkung

3.4 Fazit

4. Zusammenfassung und Ausblick


Literaturverzeichnis

 

Gesetzeskommentare und Handbücher

 

Badura, Peter, Art. 6, in: Herzog/Scholz/Herdegen/Klein: Grundgesetz (2015).

Burgi, Martin, § 109 Elterliches Erziehungsrecht, in: Merten/Papier: Handbuch der Grundrechte (2011).

Di Fabio, Udo, Art. 2, in: Herzog/Scholz/Herdegen/Klein: Grundgesetz (2015).

Herdegen, Matthias, Art. 1 Abs. 1, in: Herzog/Scholz/Herdegen/Klein: Grundgesetz (2015), 21.

Hillgruber, Art. 1 [Schutz der Menschenwürde], in: Epping/Hillgruber: GG (2015), 1.

Hufen, Friedhelm, §101 Kunstfreiheit, in: Merten/Papier: Handbuch der Grundrechte (2011).

Lang, Heinrich, Art. 2, in: Epping/Hillgruber: GG (2015).

Merten, Detlef, § 56 Grundrechtlicher Schutzbereich, in: Merten/Papier: Handbuch der Grundrechte (2009).

Merten, Detlef, § 68 Verhältnismäßigkeit, in: Merten/Papier: Handbuch der Grundrechte (2009).

Papier, Hans-Jürgen, § 64 Vorbehaltlos gewährleistete Grundrechte, in: Merten/Papier: Handbuch der Grundrechte (2009).

Schmidt, Ingrid, Einleitung, in: Müller-Glöge/Preis/Schmidt: Erfurter Kommentar zum Arbeitsrecht.

Schmidt-Aßmann, Eberhard, Art. 19 Abs. 4, in: Herzog/Scholz/Herdegen/Klein: Grundgesetz (2015).

Scholz, Rupert, Art. 5 Abs. 3, in: Herzog/Scholz/Herdegen/Klein: Grundgesetz (2015).

 

Monographien und Sammelwerke

 

Bär, Peter, Die verfassungsrechtliche Filmfreiheit und ihre Grenzen. Filmzensur und Filmförderung, Frankfurt am Main, New York (1984).

Baum, Christoph Georg, Jugendmedienschutz als Staatsaufgabe, 1. Aufl, Baden-Baden (2007).

Brosius, Hans-Bernd; Schwer, Katja, Die Forschung über Mediengewalt. Deutungshoheit von Kommunikationswissenschaft, Medienpsychologie oder Medienpädagogik, 1. Aufl. 2008, Baden-Baden (2008).

El-Faddagh, Mahha; Nagenborg, Michael, Gewalt ist eine Lösung - leider, in: Rötzer: Virtuelle Welten - reale Gewalt (2003).

Erdemir, Murad, Filmzensur und Filmverbot. Eine Untersuchung zu den verfassungsrechtlichen Anforderungen an die strafrechtliche Filmkontrolle im Erwachsenenbereich, Marburg (2000).

Erdemir, Murad, Das "Janusgesicht" der Menschenwürde. Regulierung im Spannungsfeld von Medienrecht und Medienethik ; öffentliche Antrittsvorlesung am 28. Mai 2014 an der Georg-August-Universität Göttingen, Göttingen, Göttingen (2014).

Erhardt, Elmar, Kunstfreiheit und Strafrecht. Zur Problematik satirischer Ehrverletzungen, Heidelberg (1989).

Kunczik, Michael; Zipfel, Astrid, Gewalt und Medien. Ein Studienhandbuch, 5., völlig überarb. Aufl, Köln [u.a.] (2006).

Ladas, Manuel, Brutale Spiele(r)?, in: Rötzer: Virtuelle Welten - reale Gewalt (2003).

Lange, Carsten-Dennis, Lizenz zum Prüfen? Der Jugendmedienschutz im Bereich von Film und Privatfernsehen auf dem Prüfstand, 1. Aufl, Rheine (2013).

Medienpädagogischer Forschungsverbund Südwest, JIM 2004 Jugend, Information, (Multi-)Media. Basisstudie zum Medienumgang 12- bis 19-Jähriger in Deutschland, Stuttgart (2004).

Medienpädagogischer Forschungsverbund Südwest, JIM 2015 Jugend, Information, (Multi-) Media. Basisstudie zum Medienumgang 12- bis 19-Jähriger in Deutschland, Stuttgart (2015).

Ropertz, Hans Rolf, Die Freiheit der Kunst nach dem Grundgesetz, Berlin & Neuwied a.Rh ((1966)).

Rötzer, Florian (Hrsg.), Virtuelle Welten - reale Gewalt, 1. Aufl (2003).

Theunert, Helga, Gewalt in den Medien - Gewalt in der Realität. Gesellschaftliche Zusammenhänge und pädagogisches Handeln, 3. Aufl, München (2000).

Vlachopoulos, Spyridon, Kunstfreiheit und Jugendschutz, Berlin (1996).

 

Zeitschriftenaufsätze

 

Böckenförde, Ernst-Wolfgang, Die Würde des Menschen war unantastbar, Frankfurter Allgemeine Zeitung 03.09.2003, 33.

Geis, Max-Emanuel, Josefine Mutzenbacher und die Kontrolle der Verwaltung, NVwZ, 1992 (1992), 25.

Groß, Thomas, Selbstregulierung im medienrechtlichen Jugendschutz am Beispiel der Freiwilligen Selbstkontrolle Fernsehen, NVwZ, 2004 (2004), 1393.

Henschel, Johann Friedrich, Die Kunstfreiheit in der Rechtsprechung des BVerfG, NJW, 1990, 1937.

Küchenhoff, Benjamin, "Killerspiele" - verfassungsrechtliche Möglichkeiten für ein Verbot gewalttätiger Computerspiele, Neue Justiz, 61, 337.

Kunczik, Michael; Zipfel, Astrid, Medien und Gewalt: Der aktuelle Forschungsstand. Teil 1: Wirkungstheorien, tv diskurs, 3/2005 (2005), 10.

Rauscher, Andreas, Modifikationen eines Mythen-Patchworks. Ludonarratives Worldbuilding in den Star Wars- Spielen, IMAGE, 7/2014 (2014), 25.

Schmidt, Hanns Christian, Origami Unicorn Revisited. ›Transmediales Erzählen‹ und ›transmediales Worldbuilding‹ im The Walking Dead-Franchise, IMAGE, 7/2014 (2014), 5.

Schulz, Wolfgang, Jugendschutz bei Tele- und Mediendiensten, MMR, 1998 (1998), 182.

Würkner, Joachim, Die Freiheit der Kunst in der Rechtsprechung von BVerfG und BVerwG. Gedanken anläßlich des vorläufig letzten Leitjudikates “Josefine Mutzenbacher", NVwZ, 1992 (1992), 1.

Zöbeley, Günter, Warum läßt sich Kunst nicht definieren?, NJW, 1998, 1372.

 

1. Einleitung

 

§12 sowie §15 des Jugendschutzgesetzes schränken den Zugang von Kindern und Jugendlichen zu Trägermedien[1] erheblich ein. Während §12 i.V. mit §14 JuSchG die allgemein als Altersfreigabe bekannten Regelungen bestimmt, ist §15 JuSchG für die sogenannte Indizierung maßgeblich. Im internationalen Vergleich wird der Jugendschutz in Deutschland überaus restriktiv ausgelegt. In vielen Ländern hat die Kennzeichnung rein empfehlenden Charakter[2] für die Eltern oder die Einstufung erfolgt weit weniger restriktiv[3].

In dieser Arbeit soll die Vereinbarkeit dieser Altersfreigabe und Indizierung mit dem Grundrecht der Kunstfreiheit geprüft werden. Im Gegensatz zur Meinungsfreiheit, bei der der Jugendschutz als Schranke explizit genannt wird, fehlt diese in Art. 5 Abs. 3 GG. Es ist jedoch anzunehmen, dass Trägermedien durchaus unter den Schutz der Kunstfreiheit fallen könnten, daher wird in dieser Arbeit dieses Grundrecht im Fokus stehen.

Die Arbeit gliedert sich in zwei Haupteile: Im Ersten wird die Kunstfreiheit untersucht und diskutiert ob, und in wie weit, Trägermedien von dieser geschützt sind. Daraufhin werden die möglichen Schranken der Kunstfreiheit aufgezeigt. Im zweiten Teil soll der Eingriff, den die Altersfreigabe und Indizierung darstellt, auf seine Verhältnismäßigkeit hin geprüft werden, um abschließend die Verfassungsmäßigkeit der einschlägigen Vorschriften des JuSchG zu beurteilen. Dabei wird Bezug auf die aktuellen Erkenntnissen der Medienwirkungsforschung genommen.

Es soll allerdings kein Rechtsgutachten erstellt werden. Dementsprechend wird auch nicht der genaue Wortlaut des JuSchG geprüft. Vielmehr soll diese Arbeit die Beurteilung erlauben, ob eine irgendwie geartete Zugangsbeschränkung für eine groß Zahl von Menschen zu einem potentiellen Kunstwerk verfassungsmäßig sein kann. Daher steht auch nicht der Prüfungsvorgang auf dem Prüfstand.[4]

Formale Aspekte bilden demgemäß keinen Teil dieser Arbeit. Im Weiteren wird, dem folgend, davon ausgegangen, dass die Zugangsbeschränkung für Kinder und Jugendliche, also die Altersfreigabe und Indizierung, einen Eingriff in die Kunstfreiheit darstellt[5], wenn es sich bei den Trägermedien um Kunstwerke handeln sollte. Auch soll eine mögliche Problematik des persönlichen Schutzbereiches nicht näher erläutert werden.[6] Die Erschaffer des Trägermediums genießen im Folgenden also den Schutz der Kunstfreiheit.

Die Arbeit untersucht explizit nur die Alterseinstufung und Indizierung von Trägermedien. Auf Filmvorführungen lassen sich die Erkenntnisse nur in Hinblick auf die Einstufung des Filmes beziehen. Unberücksichtigt bleiben dabei Fragen nach uhrzeitlicher Zugangsbeschränkung oder anderer Aspekte, die bei öffentlichen Vorführungen von Bedeutung sind.

Für die grundrechtsdogmatischen Grundlagen wird in dieser Arbeit primär der Maunz/Düring Grundgesetzkommentar verwendet. Darüber hinaus das Handbuch der Grundrechte von Merten/Papier.

Im Bereich der Medienwirkungsforschung bildet das Studienhandbuch „Gewalt und Medien“ von Kunczik und Zipfel die Basis

.

2. Die Kunstfreiheit

 

In Artikel 5 Abs. 3 des Grundgesetzes wird die Freiheit der Kunst geschützt und ist damit zentraler Bestandteil der Grundrechte. Auch wenn Kunst und Recht nicht unbedingt ausschließlich aus Gegensätzen bestehen, zeigen sich doch grundsätzliche Unterschiede. Denn das Recht stellt Fälle in einem standarisiertes Muster dar und versucht damit Beständigkeit zu erzeugen. Die Kunst dagegen ist häufig an der Überschreitung von Grenzen und am Neuen beteiligt. Daraus ergeben sich zwangsläufig einige Konfliktpunkte.

Im ersten Schritt soll zunächst der Schutzbereich der Kunstfreiheit untersucht werden. Insbesondere der Kunstbegriff, der ein viel diskutierter Begriff ist, und die sogenannten Werk- und Wirkbereiche sind für die Betrachtung der Fragestellung dieser Arbeit von Bedeutung. Im zweiten Schritt folgt die Darstellung der möglichen Schranken der Kunstfreiheit. Diese bekommen eine besondere Bedeutung, da es sich grundsätzlich um ein schrankenlos gewährleistet Grundrecht handelt. Dennoch gibt es drei in Betracht kommende Schranken:

-Die Übertragung der Schrankentrias aus Art. 2 GG

-Die Anwendung der Schranken aus Art. 5 Abs. 2 GG

-Die Möglichkeit der verfassungssystematischen Schranken.

 

2.1 Der Schutzbereich

 

2.1.1 Der Kunstbegriff

 

Was ist Kunst? – Um die Beantwortung dieser Frage geht es bei der Definition des Kunstbegriffes. Aus rechtlicher Sicht ergeben sich hier einige Probleme, die im Folgenden behandelt werden sollen. Zudem soll festgestellt werden, ob Trägermedien Kunst sind beziehungsweise sein können.

Der Begriff der Kunst führt innerhalb des Schutzbereiches zu einem grundlegenden „Paradoxon“[7]. Die Verfassung garantiert hier eine Freiheit, die sie selbst nicht definiert, noch definieren könnte. Vielmehr wird sie aus gesellschaftlichen Zusammenhängen definiert und liegt somit außerhalb des Grundrechtskontextes.[8] Bis heute bleibt der Kunstbegriff daher in Literatur und Rechtsprechung viel diskutiert. Dabei bewegt sich die Diskussion zwischen den Extremen eines Definitionsgebotes und eines Definitionsverbotes.[9]

Da es jedoch einer Definition bedarf, um eine Freiheit schützen zu können, weil ansonsten nicht bekannt wäre, was geschützt ist, muss die Definition in einer Form gefunden werden, die es erlaubt den Kunstbegriff zumindest zu umreißen. Diese darf jedoch nicht umfassend sein und muss dem offenen Begriff der Kunst Rechnung tragen.[10]

Somit können weder inhaltliche, ästhetische oder formelle Kriterien zur Kunstdefinition verwendet werden. Alle diese Versuche sind, zumindest wenn sie Kunst abschließend definieren wollen, unzulässig.[11] Ebenfalls können die Selbstdefinition, also die subjektive Meinung des Grundrechtsträgers, oder die Drittanerkennung, also die Befragung von Kunstexperten, nicht als Vorlage dienen.[12]

Als vollständige und abgeschlossene Definition wird keiner dieser Ansätze dem Kunstbegriff gerecht, da Kunst häufig das Ziel hat Grenzen zu übertreten und außerhalb von festgelegten Normen zu agieren. Alle diese Ansätze können nur als Indizien angesehen werden, die es in der Praxis Gerichten ermöglichen zu urteilen.[13] Daher ist ein enger Kunstbegriff abzulehnen. Vielmehr muss ein offener Kunstbegriff angelegt werden, der sich einer Bewertung des Kunstwerkes enthält.

Deshalb sollte die endgültige und abschließende Antwort auf die Frage, was Kunst ist, nicht festgelegt werden. Vielmehr sollten, neben den bereits erwähnten Indizien, Kriterien gefunden werden, die es möglich machen das Grundrecht zu schützen, da es am Ende nichts schützt, wenn nicht definiert werden kann, was geschützt werden soll.[14] Daher ist dem Ansatz des BVerfG grundsätzlich zu folgen, der versucht formelle Aspekte zu definieren, anhand derer in der rechtlichen Praxis der Offenheit des Kunstbegriffes Rechnung getragen wird. Zentral für ein Kunstwerk sind hier das „Schöpferische Element“[15], „die Gattungsanforderungen eines bestimmten Werktyps“[16] und „eine praktisch unerschöpfliche, vielstufige Informationsvermittlung“[17].[18] Dabei muss jedoch davon ausgegangen werden, dass diese Aspekte jeweils nur Annäherungen darstellen können und immer ein Spielraum für Veränderungen sichergestellt werden muss, um insbesondere der Veränderung der Kunst gerecht zu werden. Dafür bedarf es immer der Beurteilung des Einzelfalles.[19]

 

Trägermedien umfassen in den allermeisten Fällen entweder Filme oder Computerspiele. Die schöpferische Gestaltung lässt sich bei der Erschaffung eines Filmes kaum anzweifeln, da eine eindeutig kreative Leistung zur Schaffung eines Films führt. Unterschiede zu klassischen Kunstformen, wie dem Schreiben eines Buches, finden sich in diesem Punkt nicht. Ebenfalls bildet die Filmkunst heute eine eigene Kunstgattung.[20] Auch eine vielstufige Informationsvermittlung kann man dem Film nicht aberkennen. Immerhin erlauben Filme eine Interpretation ihres Inhaltes. Des Weiteren stellen die Aufnahme von Medien als Fachrichtung an Kunsthochschule, der Gebrauch des Begriffes „Filmkunst“ und die Auseinandersetzung mit Filmen durch Kunstexperten weitere Indizien für die Klassifizierung von Filmen als Kunst dar. Auf Grund des weitgefassten Kunstbegriffes ist daher davon auszugehen, dass Filme im Allgemeinen als Kunst anzusehen sind. Wie beim Theater ist daher grundsätzlich von der Kunsteigenschaft auszugehen[21], wenn auch nicht zwangsläufig jeder Film Kunst ist. Insbesondere bei der reinen Abbildung der Realität ist vornehmlich der Art. 5 Abs. 1 GG maßgebend, da die schöpferische Gestaltung und vielstufige Informationsvermittlung häufig nicht gegeben sein dürften. Somit ist nicht jeder Film automatisch Kunst, die grundsätzliche Annahme, dass dies häufig vorliegt, ist jedoch angebracht.

Computerspiele stellen ein moderneres Medium dar, als es der Film tut. Dennoch lassen sich die meisten vorangegangenen Argumente übernehmen. So ist auch hier eine schöpferische Gestaltung kaum zu verkennen. Alleine die Erschaffung der Grafik, Hintergrundmusik, Geschichte und Spielmechanik kann als schöpferische Gestaltung gewertet werden. Ob Computerspiele allerdings eine eigene Kunstgattung darstellen ist bisher nicht eindeutig zu beantworten. Die vielstufige Informationsvermittlung ist hingegen eindeutig. Alleine die Vielzahl an Möglichkeiten die ein Computerspiel bietet, die alleine durch das eingreifende Handeln zustande kommen, gibt hier eine eindeutige Antwort. Dazu kommen die Interpretationsmöglichkeit einer möglichen Handlung und der Darstellungsform, sprich der Grafik. Zudem gibt es auch hier weitere Indizien, wie die Aufnahme als Lehrbestandteil von Kunsthochschule oder die allgemeine Subsumierung im Begriff der „Medienkunst“. Zudem hat sich auch im Bereich der Computerspiele eine Auseinandersetzung mit Inhalten durch Experten durchgesetzt. Damit sind auch Computerspiele in den allermeisten Fällen als Kunst anzusehen.[22]

 

Trägermedien sind somit nicht nur in Ausnahmefällen als Kunst anzusehen. Insbesondere Filme sind daher wie ein Theaterstück, Musik oder Literatur zu behandeln. Aber auch bei Computerspielen liegt die Behandlung als Kunstwerk nahe.

 

2.1.2 Der Werk- und Wirkbereich

 

Neben dem Kunstbegriff muss ebenfalls beurteilt werden, welche Bereiche durch Art. 5 Abs. 3 Satz 1 geschützt werden. Hierbei hat sich die Einteilung in den Werk- und den Wirkbereich durchgesetzt.

Der Werkbereich ist dabei wenig umstritten. Er enthält den „geistig-gedanklichen Schöpfungsprozess“[23]. Er umfasst somit das Individualrecht des Künstlers ein Kunstwerk zu schaffen und bei dieser Tätigkeit frei von Eingriffen zu sein. Ebenfalls umfasst es hier alle Bestandteile, die mit diesem Prozess zusammen hängen, wie das kunstwerkbezogene Kommunizieren oder die gedankliche Auseinandersetzung mit dem Thema.[24] Das BVerfG beschreibt den Werkbereich als „künstlerische Betätigung“[25] und folgt damit diesem Verständnis des Werkbereiches.

Der Wirkbereich umfasst dagegen „die kommunikative Vermittlung der Kunst“[26] und somit den Bezug zwischen der Kunst und der Öffentlichkeit. In vielen Bereichen sind der Werk- und Wirkungsbereich nahezu deckungsgleich, wie beim Theater.[27] Bei anderen ist die Trennung eindeutiger, wie etwa im Falle eines Buches, bei dem das Werk auch ohne Verbreitung ein Kunstwerk darstellt. Und insbesondere bei diesen Fällen gehen die Meinungen in Literatur und Rechtsprechung auseinander. Das BVerfG spricht hier von einer „unlösbaren Einheit“[28]. Dagegen gibt es auch die Ansicht, dass der Werkbereich umfassender geschützt ist, als der Wirkbereich.[29] Zudem gibt es unterschiedliche Auffassungen wer und was alles unter den Wirkbereich fällt. Während das BVerfG den Schutzbereich ebenfalls auf Verleger und andere „Mittler der Kunst“[30], sowie die Werbung für ein Kunstwerk[31], ausweitet und damit jede Form der Darbietung und Verbreitung schützt, gehen andere Autoren von einer deutlich engeren Auslegung des Wirkbereiches aus. Hiernach fallen nur Medienträger […], die unmittelbar und ausschließlich der Schaffung sowie kommunikativen Vermittlung von Kunst dienen“[32] in den Schutzbereich.[33] Der wirtschaftliche Vertrieb, der dem Wirkbereich zuzuordnen ist, bleibt jedoch Bestandteil des Schutzbereiches.[34]

 

Dem BVerfG ist hier zu folgen, da sich die meisten Kunstwerke erst im Wirkbereich entfalten können. Damit ist ein Eingriff in den Wirkbereich ebenso schwer zu werten, wie in den Werkbereich. Ebenfalls ist auch der Vertrieb, also die wirtschaftliche Verwertung, Bestandteil der Kunstfreiheit. Ob die Personen, die an diesem Vertrieb beteiligt sind, sich auf die Kunstfreiheit berufen können bleibt allerdings fraglich.

Für Trägermedien bedeutet dies, dass ihre Verbreitung zweifelsfrei ebenfalls geschützt ist. Ein Eingriff in diese ist nicht weniger schwerwiegend, als in den Erschaffungsprozess.

 

2.2 Die Schranken

 

Die Kunstfreiheit ist ihrem Wortlaut nach frei von Schranken. Sie ist vorbehaltslos gewährleistet. Dennoch muss es beschränkbar sein, um „Rücksicht auf die Einheit der Verfassung“[35] zu nehmen. Neben den Versuchen Art. 5 Abs. 3 Satz 2 GG auf die Kunstfreiheit im Allgemeinen zu beziehen, der an der ausdrücklichen Nennung der „Lehre“ scheitert und daher nur Bedeutung für Personal im Kunstbetrieb oder an Kunsthochschule besitzt[36], werden drei Möglichkeiten für Schranken diskutiert. Die Übertragung der Schrankentrias aus Art. 2 Abs. 1 GG, die Anwendung der Schranken aus Art. 5 Abs. 2 GG und verfassungssystematische Schranken.

 

2.2.1 Die Übertragung der Schrankentrias aus Art. 2 Abs. 1 GG

 

Der Übertragung der Schrankentrias des Art. 2 Abs. 1 GG auf die Kunstfreiheit, wie es zum Teil versucht wurde und manchmal auch noch versucht wird[37], muss entgegengetreten werden. Der unmittelbaren oder analogen Anwendung dieser Schrankentrias auf andere Grundrechte, in diesem Fall der Kunstfreiheit, wiedersprechen zwei wichtige Argumente.

Erstens würde diese Erschaffung einer übergeordneten Schrankengeltung des Art. 2 Abs. 1 GG gegenüber den anderen Freiheitsrechten gegen den Grundsatz des „lex specialis“ verstoßen.[38] Das BVerfG folgt in seiner Rechtsprechung diesem „Verhältnis der Subsidiarität des Art. 2 Abs. 1 GG zur Spezialität der Einzelfreiheitsrechte, das eine Erstreckung des Gemeinschaftsvorbehalts des Art. 2 Abs. 1 Halbsatz 2 auf die durch besondere Grundrechte geschützten Lebensbereiche nicht zuläßt.“[39].

Zweitens würde „jede spezielle Schrankenregelung […] unterlaufen“[40] werden, wenn die Schrankentrias des Art. 2 Abs. 1 GG über jeder weiteren Schrankenregelung stehen würde. Damit würde die differenzierte Schrankenregelung in der Verfassung sinnlos werden und dadurch ad absurdum geführt. Die einzige Ausnahme bildet der Art. 1 Abs. 1 GG. Hier wird, im Gegensatz zu Art. 2 Abs. 1 GG, ein absoluter Geltungsanspruch formuliert, der keiner grundrechtlichen Abwägung unterliegen kann.[41] Durch die herausragende Stellung der Menschenwürde im Grundgesetz erklärt sich die Strahlkraft auf andere Grundrechte.[42] Der Art. 2 Abs. 1 GG darf eine solche Strahlkraft jedoch nicht zuerkannt werden.[43] Es würde die Stellung der Menschenwürde untergraben und die Stellung des Art. 2 Abs. 1 GG überbetonen. Auch würde es die „Selbstständigkeit der einzelnen Grundrechte“ [44] verkennen.

Auch einer Konstruktion allen Grundrechten immanenter Schranken, aus der Schrankentrias, kann aus den gleichen Gründen nicht zugestimmt werden.[45]

 

Dem BVerfG ist dementsprechend zu folgen und eine Übertragung einer Schrankentrias abzulehnen.

 

2.2.2 Die Anwendung der Schranken aus Art. 5 Abs. 2 GG

 

Ebenfalls wurde lange Zeit diskutiert, ob die Schranken des Art. 5 Abs. 2 GG auch für den dritten Absatz Geltung besitzen. Eine mögliche Begründung folgt dabei der Annahme, dass die Kunstfreiheit nur eine weitere Ausformulierung der Meinungsfreiheit sei. Eine Sonderstellung dieser gegenüber Ersteren lasse sich nicht nachweisen. Zudem wird dem Verfassungsgeber nicht zugebilligt einen Zweck mit dem Aufbau des Art. 5 GG verfolgt zu haben.[46] Ebenfalls wird die Annahme vertreten, dass die Gemeinsamkeiten als Kommunikationsgrundrecht die analoge Anwendung der Schranken der Meinungsfreiheit auf die Kunstfreiheit rechtfertigen. Doch würde diese Annahme dann ebenfalls für weitere zusammenhängende Grundrechte zutreffen und den differenzierten Aufbau der Grundrechte unnötig machen.[47] Durchgesetzt haben sich beide Ansätze weder in der Literatur, noch der Rechtsprechung. Sowohl die „grammatikalischen, systematischen, entstehungsgeschichtlichen und teleologischen Einwände“[48] als auch die eindeutige Rechtspruchpraxis des BVerfG[49] zeigen deutlich, dass eine Beschränkung der Kunstfreiheit durch Art. 5 Abs. 2 GG nicht möglich ist.

 

Die Anwendung der Schranken des Art. 5 Abs. 2 auf Abs. 3 GG ist demzufolge nicht zulässig und muss abgelehnt werden.

 

2.2.3 Die verfassungssystematischen Schranken

 

Allgemein durchgesetzt hat sich heute die Ansicht, dass zur Begrenzung der Kunstfreiheit, wie auch anderer unbeschränkter Grundrechte, ausschließlich verfassungssystematische Schranken in Frage kommen.[50] Diese sind immer auf Grundlage der Verfassung zu bestimmen und können nicht „wünschenswerte Werte“ oder „nötige Vorgaben“ sein. Dazu muss zunächst eine Kollision von Verfassungsgütern vorliegen, die in einem zweiten Schritt ausgeglichen werden muss und so zu der sogenannten praktischen Konkordanz[51] führt. Dabei kommen neben den ausdrücklich genannten Grundrechten ebenfalls aus diesen abgeleitete Schutzgüter in Betracht. [52]

Ein „pauschaler [Hinweis] auf angebliche Grundsätze, Leitideen oder Grundwerte“[53] kann nicht ausreichend sein, „denn nur wo der Verfassungsgeber absichtlich eine Bestimmung ins Grundgesetz aufgenommen hat […] ist davon auszugehen, daß eine Einschränkungsmöglichkeit gewollt ist.“[54] Daher müssen Schutzgüter immer aus den wörtlichen Normen der Verfassung abgeleitet werden. Dies darf jedoch nicht dazu führen, „daß (noch) nicht Grundrechtsschutz genießende Rechtspositionen grundgesetzlich “aufgeladen” werden, um über eine dann vorzunehmende Kollisionslösung Einschränkungen des vermeintlich konfligierenden (tatsächlichen) Verfassungsrechtsgutes zu legitimieren.“[55]

So betont auch das BVerfG den Ausnahmecharakter einer Einschränkung eines schrankenlos gewährleisteten Grundrechts[56] und macht deutlich, dass diese Grundrechte einen hohen Stellenwert genießen. Daher sollte eine Beschränkung nur mit viel Bedacht und Zurückhaltung vorgenommen werden.[57]

 

Verfassungssystematische Schranken können die Kunstfreiheit dementsprechend, im Zuge der praktischen Konkordanz, beschränken. Dabei muss allerdings mit der nötigen Sorgfalt vorgegangen werden, da es sich hier um eine Ausnahme handeln soll. Ebenfalls stellen sich hohe Hürden an die Herleitung der Rechtsgüter, die nicht wörtlicher Bestandteil der Verfassung sind.

 

2.3 Fazit

 

Damit lassen sich folgende Punkte aus dem ersten Teil dieser Arbeit zusammenfassen.

Erstens sollten Trägermedien, dabei in hervorstechender Weise Filme, grundsätzlich als vom Kunstbegriff erfasste Werke angesehen werden. Zudem ist ihre Verbreitung ebenso geschützt, wie ihre Erschaffung. Eine diesbezügliche Abstufung nach Werk- und Wirkbereich, in Hinblick auf ihre Beschränkbarkeit, ist nicht zulässig.

 

Zweitens ist die Kunstfreiheit alleine durch verfassungssystematische Schranken begrenzbar. Weder die Schrankentrias aus Art. 2 GG, noch die Schranken des Art. 5 Abs. 2 GG können auf die Kunstfreiheit angewendet werden. Dies gilt auch für eine Konstruktion von immanenten Schranken oder anderen Ansätzen einer indirekten Übertragung.

Die Herleitung von „Rechtsgütern mit Verfassungsrang“ kann jedoch nur in Ausnahmefällen, und unter Berücksichtigung strikter Vorgaben, geschehen. Diese müssen dann im Rahmen der praktischen Konkordanz zum Ausgleich gebracht werden.

 

Ende der Leseprobe aus 28 Seiten

Details

Titel
Kunstfreiheit und Jugendschutz. Die Freigabe von Medien für Jugendliche
Untertitel
Gewalt in Film und Spiel
Note
3,0
Autor
Jahr
2016
Seiten
28
Katalognummer
V387487
ISBN (eBook)
9783668615274
ISBN (Buch)
9783668615281
Dateigröße
626 KB
Sprache
Deutsch
Schlagworte
Kunstfreiheit, Jugendschutz, Medien, Freigabe, Jugendliche, Recht, Spiele, Gewalt
Arbeit zitieren
M.A. Fabian Sauer (Autor:in), 2016, Kunstfreiheit und Jugendschutz. Die Freigabe von Medien für Jugendliche, München, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/387487

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