Die Einstellungsvoraussetzungen für den Polizeivollzugsdienst der Polizeien des Bundes und der Länder unterscheiden sich in vielerlei Hinsicht. Dies gilt auch in Bezug auf das Einstellungskriterium der Körpergröße. Einige Polizeien haben eine Mindestkörpergröße als Einstellungsvoraussetzung festgelegt, teils mit abweichenden Werten für Frauen und Männer. Die Verwaltungsgerichtsbarkeit hat sich in den letzten Jahren immer wieder mit der Frage auseinandergesetzt, inwieweit eine Zugangsbeschränkung für den Polizeivollzugsdienst anhand der Körpergröße zulässig ist. Mittlerweile existiert daher eine Vielzahl an Urteilen, welche allerdings je nach Einzelfall zu unterschiedlichen Ergebnissen kommen.
So urteilte beispielsweise jüngst das OVG Münster: „Die Festlegung einer Mindestkörpergröße von 163cm für den Zugang zum gehobenen Polizeivollzugsdienst in Nordrhein-Westfalen begegnet keinen rechtlichen Bedenken.“ (OVG Münster 2017, Az. 6 A 916/16: Rnr. 36). Zugleich rügt es aber, dass die abweichende Mindestkörpergröße von 168cm für Männer, die dazu dient, eine Ungleichbehandlung zwischen Frauen und Männern zu beschränken, per Erlass geregelt ist. Dieses Beispiel verdeutlicht, dass im Zentrum der Rechtsstreite zur Thematik häufig die Vereinbarkeit entsprechender Zugangsbeschränkungen mit dem Eignungsprinzip gem. Art. 33 Abs. 2 GG und dem Gleichheitsgebot gem. Art. 3 GG stehen.
Die Polizei in Nordrhein-Westfalen, wie auch einige andere Polizeien, fordert nach aktuellen Recherchen keine Mindestkörpergröße mehr als Einstellungskriterium. Die Streichung dieses Einstellungskriterium macht die Polizeien zwar juristisch weniger angreifbar, dass eine Mindestkörpergröße aber durchaus berechtigte sachliche Gründe haben kann, verdeutlichen verschiedene Urteile, die deren Zulässigkeit unter bestimmten Voraussetzungen bestätigten. Im Rahmen dieser Arbeit soll daher untersucht werden, inwieweit ein Spannungsfeld zwischen Eignungsprinzip und Gleichbehandlungsgrundsatz besteht und welche rechtlichen Problematiken damit einhergehen. Um die verfassungsrechtliche Vereinbarkeit entsprechender Regelungen unterschiedsloser Mindestkörpergrößen als Einstellungsvoraussetzung in den Polizeivollzugsdienst zu prüfen, wird ein fiktiver Grundsachverhalt konstruiert. Dieser wird auf die Vereinbarkeit mit Art. 33 Abs. 2 GG und Art. 3 GG überprüft. Anschließend wird die Problematik der unterschiedlichen Mindestkörpergrößen für Frauen und Männer als Einstellungsvoraussetzung analysiert.
Gliederung
1. Einleitung
2. Aktuelle Verwaltungspraxis bei der Polizei
3. Relevante Grundrechte
3.1 Eignungsprinzip
3.2 Berufsfreiheit
3.3 Diskriminierungsverbot
4. Unterschiedslose Mindestkörpergröße für Frauen und Männer
4.1 Mindestgröße als Eignungskriterium gem. Art. 33 GG
4.1.1 Ungleichbehandlung
4.1.2 Rechtfertigung
4.1.3 Zwischenergebnis
4.2 Benachteiligung nach Art. 3 GG
4.2.1 Ungleichbehandlung
4.2.2 Rechtfertigung
4.2.3 Zwischenergebnis
5. Unterschiedliche Mindestkörpergrößen für Frauen und Männern
6. Fazit
Zielsetzung & Themen
Die vorliegende Arbeit untersucht das verfassungsrechtliche Spannungsfeld, das durch die Festlegung von Mindestkörpergrößen als Einstellungsvoraussetzung im Polizeivollzugsdienst entsteht. Dabei wird analysiert, inwieweit solche Zugangsbeschränkungen mit dem Eignungsprinzip gemäß Art. 33 Abs. 2 GG sowie dem allgemeinen Gleichbehandlungsgrundsatz nach Art. 3 GG vereinbar sind.
- Verfassungsrechtliche Zulässigkeit von Mindestkörpergrößen als Eignungskriterium.
- Unterscheidung zwischen unmittelbarer und mittelbarer Benachteiligung von Frauen.
- Rolle des Eignungsprinzips und des Dienstherren-Einschätzungsspielraums.
- Rechtliche Problematik geschlechtsspezifischer Mindestkörpergrößen.
- Analyse aktueller nationaler und europäischer Rechtsprechung zur Thematik.
Auszug aus dem Buch
4.1.2 Rechtfertigung
Fraglich ist, ob die Ungleichbehandlung gerechtfertigt ist. Grundsätzlich gilt nach Art. 33 Abs. 2 GG das „Prinzip der Bestenauslese“ (Epping 2017: Rnr. 855). Dabei dürfen grundsätzlich auch Merkmale in „körperlicher, psychischer und charakterlicher Hinsicht“ (BVerfG 1995: Rnr. 44) herangezogen werden.
Einfachgesetzliche Grundlage auf Bundesebene stellt § 9 BeamtStG dar. Je nach Bundesland kommen verschiedene Normen als rechtliche Grundlage für die Ungleichbehandlung in Betracht. In Niedersachsen beispielsweise ist die Grundlage § 9 NBG i.V.m. einem Erlass des Innenministeriums vom 24.05.2016 (VG Düsseldorf 2017), auch in Hessen regelt ein Erlass die entsprechende Einstellungsvoraussetzung (VGH Kassel 2016: Rnr. 12).
Das grundrechtsgleiche Recht des Art. 33 Abs. 2 GG findet seine Schranken in den positiv formulierten Anforderungen der Eignung, Leistung und Befähigung. Regelungen, die eine Mindestgröße für die Einstellung in den Polizeidienst fordern, verfolgen als legitimen Zweck, eine „störungsfreie Wahrnehmung polizeilicher Aufgaben zu gewährleisten.“ (VGH Kassel 2016: Rnr. 3).
Fraglich ist, ob eine solche Regelung auch verhältnismäßig ist. Verhältnismäßig ist eine Regelung dann, wenn sie geeignet, erforderlich und angemessen ist.
Geeignet ist ein Eingriff dann, wenn er den verfolgten Zweck erreicht oder zumindest fördert (BVerfG 2006: Rnr. 112). Zu prüfen ist daher, ob eine zu kleine Körpergröße zu Nachteilen bei der polizeilichen Aufgabenerfüllung führen kann, die eine störungsfreie Wahrnehmung polizeilicher Aufgaben beeinträchtigt. Als problematisch stellt sich eine zu kleine Körpergröße insbesondere im Rahmen der Anwendung unmittelbaren Zwangs in Form von einfacher körperlicher Gewalt dar. So können entsprechende Halte- und Hebeltechniken bei zu großem Größenunterschied zum polizeilichen Gegenüber nicht mehr oder nur stark eingeschränkt ausgeführt werden, was sich bereits aus einfachen physikalischen Gesetzmäßigkeiten ergibt (VGH Kassel 2016: Rnr. 20; VG Berlin 2017: Rnr. 20). Dass eine zu geringe Körpergröße zu Problemen im operativen Dienst führt, zeigen auch Erfahrungen der nordrhein-westfälischen Polizei (VG Düsseldorf 2007: Rnr. 27). Die Festlegung einer Mindestgröße ist daher geeignet, um den verfolgten Zweck zumindest zu fördern.
Zusammenfassung der Kapitel
1. Einleitung: Einführung in die Thematik der Mindestkörpergröße bei der Polizei und Darstellung des Spannungsfeldes zwischen Eignungsprinzip und Gleichbehandlung.
2. Aktuelle Verwaltungspraxis bei der Polizei: Überblick über die heterogenen Regelungen zu Mindestkörpergrößen in den verschiedenen Bundesländern und beim Bund.
3. Relevante Grundrechte: Erläuterung der verfassungsrechtlichen Grundlagen, insbesondere Art. 33 GG, Art. 12 GG und das Diskriminierungsverbot.
4. Unterschiedslose Mindestkörpergröße für Frauen und Männer: Analyse der verfassungsrechtlichen Vereinbarkeit anhand eines fiktiven Falls bei identischen Anforderungen für alle Geschlechter.
5. Unterschiedliche Mindestkörpergrößen für Frauen und Männern: Rechtliche kritische Betrachtung von Regelungen, die geschlechtsspezifische Körpergrößen als Eignungskriterium verwenden.
6. Fazit: Zusammenfassende Bewertung der Ergebnisse hinsichtlich der Rechtmäßigkeit und Verhältnismäßigkeit der verschiedenen Regelungsansätze.
Schlüsselwörter
Polizeivollzugsdienst, Mindestkörpergröße, Eignungsprinzip, Grundgesetz, Gleichbehandlungsgrundsatz, Diskriminierung, Art. 33 GG, Art. 3 GG, Rechtfertigung, Verhältnismäßigkeit, Bestenauslese, Polizeirecht, Verwaltungspraxis, Laufbahnvoraussetzungen, Grundrechte.
Häufig gestellte Fragen
Worum geht es in dieser Arbeit grundsätzlich?
Die Arbeit untersucht, ob die Festlegung einer Mindestkörpergröße als Einstellungsvoraussetzung für den Polizeivollzugsdienst rechtlich zulässig ist und inwiefern dies mit dem Grundgesetz vereinbar ist.
Was sind die zentralen Themenfelder der Arbeit?
Die zentralen Themen sind das Eignungsprinzip nach Art. 33 GG, das Diskriminierungsverbot des Art. 3 GG sowie die verfassungsrechtliche Rechtfertigung von Eignungskriterien in der polizeilichen Praxis.
Was ist das primäre Ziel der Untersuchung?
Ziel ist es, das Spannungsfeld zwischen dem dienstlichen Interesse an körperlich leistungsfähigem Personal und dem Gleichbehandlungsgrundsatz sowie der Berufsfreiheit zu analysieren.
Welche wissenschaftliche Methode wird verwendet?
Es wird eine verfassungsrechtliche Analyse durchgeführt, die durch die Konstruktion eines fiktiven Grundsachverhalts strukturiert wird, um die Anwendbarkeit der Grundrechte auf die jeweilige Einstellungspraxis zu prüfen.
Was wird im Hauptteil behandelt?
Der Hauptteil analysiert die aktuelle Verwaltungspraxis in Deutschland, die relevanten Verfassungsnormen und prüft mittels des fiktiven Sachverhalts die Rechtmäßigkeit unterschiedsloser sowie unterschiedlicher Mindestkörpergrößen.
Welche Schlüsselbegriffe charakterisieren die Arbeit?
Die wesentlichen Begriffe sind Mindestkörpergröße, Polizeivollzugsdienst, Eignungsprinzip, Diskriminierungsverbot und Verhältnismäßigkeit.
Welche Rolle spielt die aktuelle Rechtsprechung in der Arbeit?
Die Arbeit bezieht aktuelle Urteile nationaler Verwaltungsgerichte sowie richtungsweisende Entscheidungen des Europäischen Gerichtshofs ein, um die Zulässigkeit von Mindestgrößen rechtlich einzuordnen.
Warum sind unterschiedliche Mindestkörpergrößen für Frauen und Männer laut Autor problematisch?
Der Autor argumentiert, dass das Ziel der Gleichberechtigung ein eignungsfernes Kriterium darstellt, das nicht ohne Weiteres durch Art. 33 Abs. 2 GG gedeckt ist und zudem gegen die Wesentlichkeitstheorie verstoßen könnte.
- Arbeit zitieren
- Simon Landmesser (Autor:in), 2017, Mindestkörpergröße bei der Polizei. Spannungsfeld zwischen Eignungsprinzip und Gleichbehandlungsgrundsatz, München, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/387586