Die Angliederung Burgunds an das Reich unter Berücksichtigung der Ansätze transpersonaler Staatsvorstellungen bei Kaiser Konrad II.


Seminar Paper, 2005

17 Pages, Grade: 1,7


Excerpt


INHALTSVERZEICHNIS

1. Einleitung

2. Das burgundische Erbe

3. Ansätze zur transpersonalen Staatsansicht bei Konrad II.

4. Die burgundische Frage unter Konrad II.
4.1. Die Erneuerung des Vertrages von Mainz und die Situation beim Tod Rudolfs III.
4.2. Die Konfrontation mit Odo I. von der Champagne und die endgültige Angliederung Burgunds

5. Bedeutung und Stellung Burgunds im Reichsverband

6. Zusammenfassung

7. Quellen- und Literaturverzeichnis

1. Einleitung

Mit der Königkrönung Konrads II. am 8. September 1024 in Mainz[1] übernahm eine neue Dynastie die Herrschaft über das Römische Reich: das Geschlecht der Salier gelangte nun nach dem sächsischen Haus – dessen männliche Linie mit dem Tod Heinrichs II. erlosch – an die Macht.[2]

In der Regierungszeit des ersten Saliers können erstmals unmittelbar fassbare Ansätze bezüglich der Transpersonalität im Herrschaftsdenken, das noch im 10. Jahrhundert durch stark personal-gentile Vorstellungen geprägt war, ausgemacht werden.[3]

Dennoch muss betont werden, dass dies ausschließlich Ansätze sind, denn Konrad II. war nachweislich noch zu sehr mit der ottonischen Tradition verhaftet, sodass dies nicht zu einer allgemeingültigen Ansicht erhoben werden kann.[4] Politische Interessen schienen hier doch eher die vorrangige Rolle gespielt zu haben: als Begründer eines neuen Königsgeschlechtes forderte Konrad II. alle Rechte seines ottonischen Vorgängers für sich und musste daher auf die Kontinuität des Reiches bauen.[5]

Der beschriebenen Problematik versucht die vorliegende Arbeit anhand des Beispiels der Angliederung Burgunds an das mittelalterliche Imperium, das diese neuartigen Schritte in Richtung der Konstituierung des Königtums als eine überdauernde Institution[6] unmittelbar berühren, gerecht zu werden, wobei das Augenmerk vor allem auf der chronologischen Beschreibung und Wertung der einzelnen Ereignisse liegt.

Den Beginn bildet eine Darstellung der burgundischen Frage unter Heinrich II., daran anschließend werden zum weiteren Verständnis die transpersonalen Ansichten Konrads II. näher erläutert, was weiterhin in einen Abriss der burgundischen Problematik in der Herrschaftszeit Konrads II. mündet. Ein Überblick über die Bedeutung und Stellung Burgunds im Reichsverband wurde im letzten Kapitel des Hauptteils realisiert.

Die Hauptquellen zu der gewählten Thematik stellen die Überlieferungen von Thietmar[7] und Wipo[8] dar, während bezüglich der Sekundärliteratur der Schwerpunkt auf den Publikationen von Hans-Dietrich KAHL[9], Carlrichard BRÜHL[10] sowie Eckhard MÜLLER-MERTENS[11] lag.

2. Das burgundische Erbe

Aus der Tatsache heraus, dass König Rudolf III. von Burgund keinen legitimen Sohn besaß, der seine Nachfolge rechtmäßig hätte antreten können, verstärkte Kaiser Heinrich II. – vor allem in Hinblick auf die unruhige politische Lage in Oberitalien – seine Beziehungen zu dem Königreich. Dessen aussterbendes Herrscherhaus bedrohte zudem die bisherige Abhängigkeit Burgunds von Ostfranken und dies galt es durch eine annektierende Personalunion zu verhindern.[12]

Aufgrund der Abstammung seiner Mutter Gisela – eine Schwester Rudolfs III. – konnte Heinrich II. geblütsrechtliche Ansprüche auf den burgundischen Königsthron geltend machen.[13]

Drei Treffen zwischen dem Neffen und seinem Onkel sind nachgewiesen: 1006 an einem unbekannten Ort in Burgund[14], 1016 in Straßburg[15] und schlussendlich 1018 in Mainz[16]. Bei allen drei Zusammenkünften wurde jeweils ein Vertrag abgeschlossen, von denen jedoch keiner unmittelbar überliefert ist.[17]

Bei den ersten beiden Abkommen handelte es sich weitestgehend um Übereinkünfte „von Person zu Person“[18], die aufgrund fehlender mitsprachberechtigter, burgundischer Magnaten keine staats- und völkerrechtliche Grundlage besaßen.[19]

Rudolf III. ging gegenüber Heinrich II. eine kommendative Bindung ein, die den Neffen einerseits zur seiner Nachfolge und zum anderen – noch zu Lebzeiten des Königs – zur politischen Mitsprache berechtigte[20]:

Omnem namque Burgundiae regionis primatum per manus ab avinculo suimet accepit et de maximus rebus sine eius consilio non fiendis securitatem firmam.[21]

Zur weiteren Absicherung übertrug Heinrich den Stiefsöhnen des burgundischen Königs die von seinem Onkel erhaltenen Lehen, die zuvor Graf Otto Wilhelm von Burgund[22] zugehörig gewesen waren:

[...] dilectis sibi militibus hoc totum dedit in beneficium, quod sibi ab avinculo suimet tunc est concessum et quod Willehelmus Pictaviensis hactenus habuit regio munere prestitum.[23]

Nach dieser Bekräftigung entließ der Kaiser seinen Onkel mit beachtlichen Geldgeschenken und sammelte seinerseits ein Heer für einen Feldzug gegen Otto Wilhelm, der durch das besagte Abkommen eindeutig benachteiligt wurde und nun starken Widerstand leistete. Heinrich II. war in dieser militärischen Auseinandersetzung erfolglos, da ihm die Eroberung von festen Burgen verwehrt blieb.[24]

Rudolf III. scheint zwischen diesen Machtdemonstrationen eher als eine extrem kraftlose Figur zu stehen.[25] Thietmar bezeichnet ihn als einen rex mollis et effeminatus[26] und fügt hinzu:

Nullus enim, ut audio, qui sic presit in regio: nomen tantum et coronam habet, et episcopatus hiis dat, qui a princibus eliguntur [...].[27]

Die letzte Begegnung Heinrichs mit Rudolf fand im Februar des Jahres 1018 statt. Abgesehen von der schon im Jahr 1006 erfolgten Abtretung Basels an Heinrich II.[28], das später für Konrad II. zur Generalprobe wird[29], änderte sich mit dem letzten bekannten Vertrag von Mainz die Rechtslage an entscheidenden Punkten:

Avunculus namque suus et Burgundorium rex Rothulfus coronam suimet et sceptrum cum uxore sua et privignis ac optimatibus universis sibi concessit, reiteraturque sacramenti confirmacio.[30]

Demnach war nach der Überlieferung dieses Mal eine repräsentative Anzahl von burgundischen Magnaten anwesend, womit nun die Beteiligung des Reiches Burgund gesichert war.[31] Daraus resultierend änderte sich auch die Symbolik der Übereinkunft: wurde der Vertrag noch 1016 per manus[32] besiegelt, wurden nun in einer öffentlichen Zeremonie die königlichen Würdezeichen von Rudolf III. an Heinrich II. übergeben[33], der sie seinem Onkel vermutlich sogleich nach Erhalt – nach der traditionellen Handlungssymbolik – erneut überreichte. Somit war der Kaiser nun offizieller Lehnsherr des letzten Rudolfingers, der von nun an als Unterkönig unter Heinrich amtierte.[34]

Obwohl sich nicht nachweisen lässt, dass sich diese Regelung in der darauffolgenden Zeit in irgendeiner Art und Weise geändert hat, hielt der Burgunderkönig die Abmachungen scheinbar nicht ein[35], denn der Kaiser sammelte im Sommer 1018 erneut ein Heer und zog gegen Burgund[36], was abermals mit einer Niederlage Heinrichs endete:

De imperatore nostro nunc sermo mihi oriatur, qui, de invisa expedicione reversus, nil de promissis percepit, sed parum sibi renitentibus nocuit.[37]

Augrund eines fehlenden, anders lautenden Quellenbeleg muß man – trotz dieser militärischen Auseinandersetzungen - die Rechtsgültigkeit der zuletzt geschlossenen Übereinkunft im Februar 1018 Mainz annehmen.[38]

Der unerwartete Tod Heinrichs II. am 13. Juli 1024 – also noch ganze acht Jahre vor dem letzten Rudolfinger – brachte nun eine völlig veränderte Sachlage mit sich und warf gleichzeitig starke Probleme bezüglich der „Auslegung des gegebenen Rechtszustandes auf“[39]: es stellte sich jetzt die Frage, ob diese Abmachungen ausschließlich speziell die Person Heinrichs II. betrafen oder ob die Regelung ebenso für die Institution des deutschen Königtums galt.[40]

In Burgund selbst begann sich scheinbar bald die erste Meinung – das Erbrecht bedeutete viel in dieser Zeit[41] – durchzusetzen: Rudolf III. fühlte sich nicht länger an den Vertrag gebunden und war bestrebt, seine Zusicherungen rückgängig zu machen.[42]

Nach der Auffassung des Gros der Zeitgenossen besaß derjenige, der Verwandtschaft mit dem letzten Vertreter des Königshauses nachweisen konnte, zwar kein verbindliches Recht zur Nachfolge, dennoch aber fundiertere Ansprüche als andere Anwärter.[43]

Ambitionen in Richtung der burgundischen Krone hatte Odo I. von der Champagne, dem es möglich war, den gleichen Verwandtschaftsgrad wie der verstorbene Kaiser geltend zu machen. Ähnliche Ansprüche meldete Graf Otto Wilhelm von Burgund an, der neben einem nahen Verwandtschaftsgrad zum burgundischen Haus auch über weitreichende Besitzungen im Königreich verfügte.[44]

Auch eine Generation weiter fanden sich mögliche Anwärter auf den Thron: Heinrich III., der Sohn Konrads II., Konrad der Jüngere, der Rivale Konrads II. um den deutschen Königtitel und der Schwabenherzog Ernst II.[45], der aus einer früheren Ehe Giselas – der Gemahlin Konrads II. – hervorgegangen war.[46]

Konrad II. selbst konnte keine erbrechtlichen Ansprüche auf den burgundischen Thron nachweisen[47], doch er schaffte es in Verbindung mit seinem Standpunkt, der das Königtum als eine überdauernde Institution ansah, Rudolf III. – der als letzter Repräsentant eines aussterbenden Herrscherhauses das Designationsrecht besaß – für sich zu gewinnen.[48]

3. Ansätze zur transpersonalen Staatsansicht bei Konrad II.

Si rex periit, regnum remansit, sicut navis remanet, cuius gubernator cadit.[49]

Diese Worte, die Konrad II. laut der Überlieferung Wipos in einer Auseinandersetzung mit aufrührerischen Pavesern geäußert haben soll, scheinen den Auftakt zu einer neuen, transpersonalen Staatsvorstellung zu bilden.[50]

Die Vorgeschichte sei hier kurz erwähnt: in dem Glauben, dass Herrschaft und Reich untrennbar mit der Person des jeweiligen Herrschers verbunden war, zerstörte nach dem Tod Heinrichs II. ein Teil der Bevölkerung Pavias den Königspalast, der damals als eine „Zwingburg“[51] empfunden wurde. Nach ihrer Auffassung hatten sie damit niemanden beleidigt, denn der Tod des Herrschers machte diese Pfalz sozusagen herrenlos und stand demnach jeder fremden Bemächtigung offen:

[...] quo defunco cum nullum regem haberemus, regis nostri donum destruxisse non iure accusabimur.[52]

Der König lässt im folgenden jedoch eine andere Perspektive einfließen:

Scio [...], quod donum regis vestri non destruxistis, cum eo tempore nullum haberetis; sed donum regalem scidisse, non valetis inficiari.[53]

Die Ersetzung von domus regis durch domus regalis impliziert die Unterscheidung von „Haus“- und „Reichsgut“ und stellt das regnum der eingangs zitierten Worte „als eine von der

Person des Herrschers unabhängige überpersönliche Größe“[54] dar.

[...]


[1] RI2 III/1 Nr.0n.

[2] Vgl. Schulze, Kaisertum, S. 330-331.

[3] Vgl. Keller, Königsherrschaft, S. 77.

[4] Vgl. Körntgen, Ottonen, S. 62.

[5] Vgl. Schulze, Kaisertum, S. 330 und

[6] Vgl. Kahl, Angliederung, S. 42.

[7] Thietmar von Merseburg: Chronik, hg. von Robert Holtzmann. München 1980 (= MGH SS rer. Germ., NS 9).

[8] Wipo: Gesta Chuoanradi II. imperatoris. In: Die Werke Wipos, hg. von Harry Bresslau. Hannover, Leipzig 31915 (= MGH SS rer. Germ., Bd. 61), S. 66-74

[9] Kahl, Hans-Dietrich: Die Angliederung Burgunds an das mittelalterliche Imperium. In: Schweizerische Numismatische Rundschau 48 (1969), S. 13-105.

[10] Brühl, Carlrichard: Deutschland – Frankreich. Die Geburt zweier Völker. Köln, Wien 21995.

[11] Müller-Mertens, Eckard / Huschner, Wolfgang: Reichsintegration im Spiegel der Herrschaftspraxis Kaiser Konrads II. Weimar 1992 (= Forschungen zur mittelalterlichen Geschichte, Bd. 35).

[12] Burgund war spätestens seit Otto dem Großen auf das Engste mit Ostfranken sowie ottonischen Traditionen verbunden, vgl. Brühl, Deutschland, S. 658-659 und LMA, Art. Burgund, Sp. 1087.

[13] Vgl. Schieffer, Burgund, S. 647.

[14] RI2 II/4 Nr. 1616a.

[15] RI2 II/4 Nr. 1886a. Rudolf III. konnte der Einladung seines Neffen nach Bamberg nicht nachkommen und ließ sich entschuldigen, vgl. Thietmar VII, 27. Brühl folgert daraus, dass der Burgunderkönig nicht „grenztreffenfähig“ gewesen sei, vgl. Brühl, Deutschland, S. 659-660.

[16] RI2 II/4 Nr. 1921a.

[17] Vgl. Kahl, Angliederung, S. 36.

[18] Zitiert nach: Kahl, Angliederung, S. 38.

[19] Für das Treffen in Straßburg im Jahr 1016 lässt sich nur die Anwesenheit der Gemahlin Rudolfs II. nachweisen, vgl. Thietmar VII, 27.

[20] Vgl. Kahl, Angliederung, S. 38.

[21] Thietmar VII, 28.

[22] Graf Otto Wilhelm von Burgund war einer der mächtigsten Vasallen des burgundischen Königs und zugleich einflussreichster Machthaber im Herzogtum Burgund, vgl. Brühl, Deutschland, S. 543 Anm. 637, 659-660. Thietmar schreibt über ihn (VII, 30):[...] miles est regis in nomine et dominus in re [...].

[23] Thietmar VII, 27. Er verwechselt Otto Wilhelm dabei mit Graf Wilhelm von Poitou, vgl. Thietmar von Merseburg: Chronik, hg. von Rudolf Buchner. Darmstadt 71992 (= AQdGMA, Bd. 9), S. 383 mit Anm. 108.

[24] Vgl. Thietmar VII, 28-29 und Wipo, cap. 8.

[25] Scheinbar beugte sich der König einmal der einen und einmal der anderen Front, vgl. Thietmar VII, 30.

[26] Thietmar VII, 30.

[27] Thietmar VII, 30.

[28] RI2 II/4 Nr. 1616a. Basel war als kirchliches und verkehrstechnisches Zentrum zu jener Zeit der wichtigste Ort des Oberrheins, vgl. Kahl, Angliederung, S. 37.

[29] Vgl. Kapitel 4.1., S. 8 der vorliegenden Arbeit.

[30] Thietmar VIII, 7.

[31] Vgl. Kahl, Angliederung, S. 39.

[32] Thietmar VII, 28.

[33] Vgl. Thietmar VIII, 7.

[34] Vgl. Kahl, Angliederung, S. 40. Damit war laut Kahl für Heinrich II. die Anerkennung in Burgund auch unabhängig von seinem Onkel gegeben, da die Designation Heinrichs für die burgundische Nachfolge um eine lehnsrechtliche Komponente erweitert wurde. Die Nachfolge Heinrichs war damit modifiziert, aber rechtlich abgesicherter. Dies geschah möglicherweise vorrangig aus dem Grund, dass Erbrecht in der Zeit zwar einiges, aber nicht alles entscheiden konnte, vgl. Kahl, Angliederung, S. 38, 40-41, 49.

[35] Obwohl Heinrich II. wie kein anderer dem rudolfingischen Königshaus genealogisch nah stand, musste er immer wieder alles daran setzen, sein Erbe zu behaupten, vgl. Kahl, Angliederung, S. 41, 49.

[36] Vgl. Thietmar VIII, 18.

[37] Thietmar VIII, 34.

[38] Vgl. Kahl, Angliederung, S. 37.

[39] Zitiert nach: Kahl, Angliederung, S. 41.

[40] Vgl. Kahl, Angliederung, S. 41.

[41] Vgl. Schulze, Kaisertum, S. 341. In diesem Zusammenhang muß jedoch betont werden, dass dieses Erbrecht nicht immer zwingend zum Erfolg führen musste, vgl. Kahl, Angliederung, S. 48-49 sowie Anm. 34, S. 6 der vorliegenden Arbeit.

[42] Vgl. Wipo, cap. 8.

[43] Vgl. Kahl, Angliederung, S. 49.

[44] Vgl. Brühl, Deutschland, S. 683, 685 und Kahl, Angliederung, S. 27-28.

[45] Er stand mehrere Male in offener Konfrontation gegen Konrad II. (vgl. Wipo, cap. 19, 20, 25, 28). Ob diese Unruhen in Verbindung mit der burgundischen Nachfolgeproblematik zu bringen ist, ist nicht überliefert, muß aber stark angenommen werden, da sich Ernst II. zeitweilig sogar mit Odo I. zusammenschloss (vgl. Wipo, cap. 27), vgl. Kahl, Angliederung, S. 50-51 und Weinfurter, Grundlinien, S. 47.

[46] Vgl. Weinfurter, Grundlinien, S. 46 und Schieffer, Burgund, S. 647-648. An dieser Stelle seien nur die wichtigsten Personen erwähnt, da die anderen Anwärter gar nicht in Erscheinung traten, vgl. Kahl, Angliederung, S. 50.

[47] Die Ansprüche, die er über seine Frau Gisela – eine Nichte Rudolfs III. von Burgund – hätte herleiten können, wären um vieles schwächer gewesen, Vgl. Weinfurter, Grundlinien, S. 46.

[48] Vgl. Kahl, Angliederung, S. 42, 50-51.

[49] Wipo, cap. 7

[50] Vgl. Beumann, Staatsvorstellungen, S. 186.

[51] Zitiert nach: Schulze, Kaisertum, S. 328.

[52] Wipo, cap. 7 und Schulze, Kaisertum, S. 328, 330.

[53] Wipo, cap. 7.

[54] Zitiert nach Beumann, Staatsvorstellungen, S. 188.

Excerpt out of 17 pages

Details

Title
Die Angliederung Burgunds an das Reich unter Berücksichtigung der Ansätze transpersonaler Staatsvorstellungen bei Kaiser Konrad II.
College
Dresden Technical University  (Geschichte)
Course
Reichsstruktur in ottonisch-salischer Zeit (Proseminar) - Sommersemester 2004
Grade
1,7
Author
Year
2005
Pages
17
Catalog Number
V38818
ISBN (eBook)
9783638377782
ISBN (Book)
9783638790369
File size
509 KB
Language
German
Keywords
Angliederung, Burgunds, Reich, Berücksichtigung, Ansätze, Staatsvorstellungen, Kaiser, Konrad, Reichsstruktur, Zeit, Sommersemester
Quote paper
Henriette Kunz (Author), 2005, Die Angliederung Burgunds an das Reich unter Berücksichtigung der Ansätze transpersonaler Staatsvorstellungen bei Kaiser Konrad II., Munich, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/38818

Comments

  • No comments yet.
Look inside the ebook
Title: Die Angliederung Burgunds an das Reich unter Berücksichtigung der Ansätze transpersonaler Staatsvorstellungen bei Kaiser Konrad II.



Upload papers

Your term paper / thesis:

- Publication as eBook and book
- High royalties for the sales
- Completely free - with ISBN
- It only takes five minutes
- Every paper finds readers

Publish now - it's free