Frühe Hilfen. Echte Hilfe oder nur ein weiteres Kontrollorgan gegen Kindeswohlgefährdung?


Hausarbeit, 2015

17 Seiten, Note: 1,7


Leseprobe

1
Inhaltsverzeichnis
1.
Zusammenfassung der Ergebnisse ... 2
2.
Begriffsklärung ... 4
2.1 Kindeswohlgefährdung ... 4
2.2 Frühe Hilfen ... 5
3. Gesetzliche Rahmenbedingungen ... 6
3.1 Entstehungshintergrund des BKiSchG ... 6
3.2 Rolle der Frühen Hilfen nach dem BKISCHG ... 7
3.3 Überblick über die Strukturen und Akteure in den Frühen Hilfen ... 9
3.4 Netzwerkstrukturen der Frühen Hilfen durch die Bundesinitiative Frühe
Hilfen/Familienhebammen ... 13
4.
Wirkung der Frühen Hilfen ... 14
5.
Literaturverzeichnis ... 15

2
1. Zusammenfassung der Ergebnisse
Die hier aufgeworfene Fragestellung befasst sich mit einem der brisantesten Handlungsfelder im
Bereich der Kinder- und Jugendhilfe. Im Rahmen meiner Studien für diese Arbeit bin ich zu dem
Schluss gekommen, dass sowohl die Intention und Konzeption, welche den Frühen Hilfen zugrunde
liegen, als auch die gesetzlichen Veränderungen durch das BKiSchG dafür geeignet sind, Fälle von
Kindeswohlgefährdung in einem frühen Stadium zu erkennen, und diese ebenso die Möglichkeit
bieten, einer Kindeswohlgefährdung aktiv entgegenwirken zu können. Durch das BKiSchG wird in
Form der Frühen Hilfen ein präventives und niedrigschwelliges Angebot im Katalog der Kinder- &
Jugendhilfe installiert, welches darauf ausgerichtet ist, Fehlentwicklung innerhalb Familiensystemen
im Sinne der Kinder frühzeitig und direkt entgegenzuwirken, um so langwierige wie kostenintensive
Interventionen zu einem späteren Zeitpunkt zu vermeiden.
Gleichzeitig erweisen sich die vom BKiSchG angestoßenen Veränderungen als noch nicht konsequent
genug. Durch die Verabschiedung des BKiSchG wurde es den Kommunen bzw. den Jugendämtern
ermöglicht, über die Bundesinitiative ,,Frühe Hilfen & Familienhebammen" Gelder für die Bildung von
Netzwerken im Bereich der Frühen Hilfen zu erlangen. Im §3 des KKG verpflichtet der Gesetzgeber
die beteiligten Institutionen zum Aufbau von Strukturen zur Netzwerkarbeit und verankert auf
diesem Wege die Netzwerkarbeit nachhaltig im Bereich der Familien- & Jugendhilfe. In Anbetracht
dessen, dass die Bundesinitiative 2015 endet und die Frühen Hilfen daran anschließend durch einen
Fond der Kommunen finanziert werden sollen, gilt es die vorhandenen finanziellen Mittel
dahingehend einzusetzen, dass die in den vergangenen Jahre aufgebauten Netzwerkstrukturen
erhalten bleiben und die Rolle der Frühen Hilfen nachhaltig gestärkt wird. Sollte dies nicht gelingen,
besteht nach Alexandra Sann die Gefahr, dass die Euphorie nach der Bundesinitiative endet, die
Gelder des Fonds zum Stopfen von Lücken verwendet werden, die Weiterentwicklung der Frühen
Hilfen und ihrer Netzwerke stagniert und diese nur noch ein Synonym für gute Absichten darstellen
(vgl. Böwe/Fischer 2014, S.28).
Unabhängig von dem zentralen Aspekt der Finanzierung hebt der Gesetzgeber durch den §4 im KKG
die Schweigepflicht im Falle einer Kindeswohlgefährdung auf. Berufsgeheimnisträger, (z.B. Lehrer,
Ärzte etc.) werden im Falle von Anzeichen einer Kindeswohlgefährdung von ihrer Schweigepflicht
entbunden und gleichzeitig wird ihnen eine verbindliche Vorgehensweise an die Hand gegeben. Der
prinzipiell zu begrüßende Grundgedanke scheitert aktuell noch oftmals in der Praxis, da die
Vorgehensweise den betroffenen Berufsgruppen nur bedingt bekannt ist. Bei der Aufhebung der
Schweigepflicht zeigt sich des Weiteren das größte Versäumnis des BKiSchG, welches darauf
verzichtet, das Gesundheitssystem nachhaltig in die Kostenübernahme miteinzubeziehen und
stattdessen diese Kosten weiterhin bei den finanziell oft angeschlagenen Kommunen belässt. Die

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Vorgehensweise, welche mit der Weitergabe von Anzeichen einer Kindeswohlgefährdung verbunden
ist, erfordert einen zeitlichen Aufwand, welcher aber für den betroffenen Geheimnisträger nicht
refinanziert wird. Dies erklärt möglicherweise, dass die Qualität der Zusammenarbeit mit
niedergelassenen Ärzten & Kinderärzten im Rahmen eines Modellprojekts der Netzwerkarbeit in den
Frühen Hilfen durchweg als negativ beurteilt und ein geringes Eigeninteresse auf Seiten der Ärzte
vermutet wird (vgl. Renner/Heimeshoff 2010 S.22).
Das gleiche Problem betrifft die Familienhebammen, welche durch das BKiSchG eine besondere
Aufgabe erhalten. Durch den vermehrten vom Jugendamt finanzierten Einsatz von
Familienhebammen, soll jungen bzw. werdenden Familien in Problemlagen einerseits eine
Vertrauensperson an die Seite gestellt werden, welche sie bei Fragen hinsichtlich Versorgung und
Erziehung ihres Kindes berät und aktiv unterstützt. Andererseits soll die Familienhebamme den
Familien Hilfsmöglichkeiten aufzeigen und Hemmschwellen abbauen, diese in Anspruch zu nehmen.
Gleichzeitig sollen die Familienhebammen im Rahmen ihrer Zusammenarbeit mit den Familien
Anzeichen von möglicher Kindeswohlgefährdung wahrnehmen und ggf. an das Jugendamt
weitergeben. Ungeachtet der noch ungeklärten Frage, ob die Familienhebammen vom Gesetzgeber
mit diesem komplexen Aufgabenfeld fachlich überfordert werden, erscheint die Finanzierung über
das Jugendamt ein problematischer Aspekt zu sein. Hebammen & Familienhebammen gelingt es in
der Regel ein vertrauensvolles Verhältnis zu ihren Klienten herzustellen. Durch das BKiSchG erfolgt
die Finanzierung der Familienhebammen nicht mehr durch die Krankenkasse, sondern durch das
Jugendamt. Dieses Modell könnte meiner Ansicht nach zu Folge haben, dass die vertrauensvolle
Beziehung zwischen Hebammen und den Familien in Problemlagen belastet wird und die Hilfe nur
kurzfristig oder überhaupt nicht angenommen wird. Eine gesetzlich verbindlich festgelegte
Finanzierung über die Krankenkasse hätte diese Problemstellung auflösen können. Warum der
Gesetzgeber auf diesen Schritt verzichtet hat ist an dieser Stelle leider nicht zu beantworten.
Insgesamt bleibt festzuhalten, dass mit der Verabschiedung des BKiSchG und der damit verbundenen
Stärkung der Frühen Hilfen für die Jugendämter ein wichtiger Schritt in die Richtung einer auf
Prävention ausgerichteten Jugend- & Familienhilfe gegangen wurde. Auf diesem Wege wurden bzw.
werden die Jugendämter dazu verpflichtet, Netzwerkstrukturen zu schaffen und zu etablieren,
welche ihnen ermöglichen, Fällen von Kindeswohlgefährdung bereits im Vorfeld entgegenzuwirken
und akute Fälle frühzeitig wahrzunehmen. Es genügt aber nicht, sich lediglich das Label der Frühen
Hilfen auf die Fahnen zu schreiben. Für eine zielführende und effektive Umsetzung dieses Konzeptes
bedarf es ein effektives und aufeinander abgestimmtes Ineinandergreifen von vielen Akteuren
verschiedener Disziplinen und Professionen, welche sich im Sinne des Kindes in den Hilfsprozess mit
einbringen.

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Um meine Hypothese zu bekräftigen, werde ich zu Beginn den Begriff der Kindeswohlgefährdung
skizzieren, um auf diesem Wege ein Bild zu zeichnen, welche Entwicklungen Frühe Hilfen erkennen
bzw. welchen sie entgegenwirken sollen. Zur weiteren inhaltlichen Orientierung gebe ich einen
grundsätzlichen Überblick über die Formen und Charakteristika von Frühen Hilfen und deren
unterschiedlichen Akteure. Diesem Überblick werde ich die gesetzlichen Veränderungen folgen
lassen, welche sich durch das BKiSchG ergeben haben, um auf diesem Wege die Brücke zu den
aktuellen Entwicklungen im Bereich der Frühen Hilfen und deren Umsetzung zu schlagen. Durch
diesen Punkt werde ich die Potenziale und Schwierigkeiten bei der Umsetzung der Frühen Hilfen
detaillierter beschreiben und dadurch verdeutlichen, warum meiner Ansicht nach die Frühen Hilfe
das Potenzial haben, ein wirksames Instrument für die erfolgreiche Prävention von
Kindeswohlgefährdung zu sein.
2. Begriffsklärung
2.1 Kindeswohlgefährdung
Ursprünglich ist aus juristischer Sicht der Begriff der ,,Kindeswohlgefährdung" (KWG) dem
Kindschaftsrecht des BGB zuzuordnen. In §1666 BGB wird zwischen dem körperlichen, dem geistigen
und dem seelischen Wohl des Kindes unterschieden. Durch die Verwendung dieser Kategorien ist es
möglich, die unterschiedlichen Arten von Misshandlungen, wie Vernachlässigungen und körperliche,
seelische oder sexuelle Misshandlungen unter dem Begriff der Kindeswohlgefährdung
zusammenfassen. Neben diesen verschiedenen Arten von Gefährdungen muss nach §1666 BGB die
Gegebenheit erfüllt sein, dass die Kindseltern nicht bereit oder in der Lage dazu sind, diese Gefahr
von ihrem Kind abzuwenden oder es davor zu beschützen. In den Fällen, in denen dieser Tatbestand
erfüllt ist, hat das Familiengericht die Pflicht, Maßnahmen einzuleiten, welche die Gefahrensituation
vom jeweiligen Kind abwenden, obwohl die Verantwortung grundsätzlich von den Eltern des Kindes
übernommen werden müsste (vgl. Alle 2012, S.14). Legt man §1666 des BGB (in der Fassung vor dem
Juli 2008) zugrunde, dann kommt es nach der Rechtsprechung des BGB zu einer
Kindeswohlgefährdung, ,,wenn eine gegenwärtige oder zumindest unmittelbar bevorstehende
Gefahr für die Kindesentwicklung abzusehen ist, die bei einer Fortdauer eine erhebliche Schädigung
des körperlichen, geistigen oder seelischen Wohls des Kindes mit ziemlicher Sicherheit voraussehen
lässt"(
Alle 2012, S.15).
Diese Formulierung ermöglicht es, eine Gefährdung zu skizzieren oder sie zu begründen, aber sie
kann den Fakt nicht auflösen, dass es sich bei dem Begriff der Kindeswohlgefährdung um einen

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unbestimmten Rechtsbegriff handelt, welcher keine rechtsverbindliche Definition für sich geltend
machen kann (vgl. Schader 2012, S.17). Diese gesetzliche Unbestimmtheit und Normativität des
juristischen Begriffs ,,Kindeswohlgefährdung" bringt zwangsläufig mit sich, dass die Personen, die den
Auftrag haben, das Kindeswohl zu sichern, bei der Bestimmung einer Kindeswohlgefährdung von
ihren eigenen gesellschaftlichen Normen und Wertvorstellungen geprägt sind und diese in einer
Vielzahl der Fälle nicht mit den Werten und Normen der Familien identisch sind, in denen eine
Kindeswohlgefährdung im Raum steht (vgl. Schone/Hensen 2011, S. 19).
Aus diesem Grund müssen im Einzelfall verschiedene Kriterien zur Feststellung von KWG
herangezogen werden, welche beschreiben, was das Kindeswohl beinhaltet. Die Lebensbedingungen
in der jeweiligen Familie müssen die Befriedigung der Grundbedürfnisse eines Kindes sicherstellen.
Dettenborn unterscheidet hierbei in körperliche Bedürfnisse (z.B. körperliche Zufriedenheit durch
Nahrung, Pflege & Versorgung), seelische Bedürfnisse (z.B. Emotionale Zuwendung in stabilen
sozialen Beziehungen, sichere Bindungen, Anerkennung, etc.) und geistige Bedürfnisse (Wissen,
Bildung, Selbstbestimmung & -verwirklichung, etc.). Gelingt es nicht, diese Grundbedürfnisse eines
Kindes zu erfüllen, so ist die kindliche Entwicklung und die Bewältigung der dem Alter angemessenen
Entwicklungsaufgaben beeinträchtigt
(
vgl. Dettenborn 2010, S. 53f). Abschließend lässt sich unter
familienrechtspsychologischen Aspekten festhalten, dass von einer Kindeswohlgefährdung
gesprochen werden kann, wenn die Persönlichkeitsentwicklung eines Kindes oder Jugendlichen
durch ein ungünstiges Verhältnis zwischen seinen Lebensbedingungen und seiner Bedürfnislage
gefährdet ist
(
vgl. Dettenborn 2010, S. 61).
2.2 Frühe Hilfen
Frühe Hilfen beinhalten lokale und regionale Systeme, welche Eltern und Kinder ab dem Beginn der
Schwangerschaft und in den ersten Lebensjahren des Kindes mit koordinierten Hilfsangeboten
unterstützen. Dabei liegt der zeitliche Schwerpunkt dieser Hilfsangebote in den ersten drei
Lebensjahren des Kindes. Frühe Hilfen zielen darauf ab, die Entwicklungsmöglichkeiten von Kindern
und Eltern innerhalb ihrer Familie und in der Gesellschaft zu einem möglichst frühen Zeitpunkt zu
verbessern. Dies geht einher mit alltagspraktischen Hilfen, deren Fokus auf der Förderung der
Beziehungs- und Erziehungskompetenz von Müttern und Vätern bzw. werdenden Müttern und
Vätern liegt. Auf diesem Wege soll die langfristige Entwicklung von Kindern dahingehend in positive
Bahnen gelenkt werden, dass deren Rechte auf Schutz, Förderung und Teilhabe gesichert sind (vgl.
Renner/Heimeshoff 2010, S.12). Dementsprechend ist es das Ziel der Frühen Hilfen, riskante
Entwicklungen bei Kindern und Familien frühzeitiger als in der Vergangenheit wahrnehmen zu
können, um so rechtzeitig die geeigneten Hilfsmaßnahmen installieren oder ggf. für das Kind
Ende der Leseprobe aus 17 Seiten

Details

Titel
Frühe Hilfen. Echte Hilfe oder nur ein weiteres Kontrollorgan gegen Kindeswohlgefährdung?
Hochschule
Fachhochschule Koblenz - Standort RheinAhrCampus Remagen
Note
1,7
Autor
Jahr
2015
Seiten
17
Katalognummer
V388206
ISBN (eBook)
9783668623644
ISBN (Buch)
9783668623651
Dateigröße
510 KB
Sprache
Deutsch
Schlagworte
Frühe Hilfen, Kindeswohlgefährdung, Bundeskinderschutzgesetz, BKISCHG
Arbeit zitieren
Alexander Dörnbrack (Autor:in), 2015, Frühe Hilfen. Echte Hilfe oder nur ein weiteres Kontrollorgan gegen Kindeswohlgefährdung?, München, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/388206

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