Leseprobe
Inhaltsverzeichnis
1. Einleitung 1
2. Professionelles Handeln im Zwangskontext 2
2.1 Zwangskontext: Definition und Bedeutung für Betroffene 2
2.2 Definition professionelles Handeln 3
2.2.1 Bedeutung doppelte Loyalitätsverpflichtung 4
2.2.2 Bedeutung Nichtstandardisierbarkeit des Handelns 5
2.3 Zwischenfazit 6
3. Suchtprävention im erzieherischen Kinder- und Jugendschutz am Beispiel der
Methode SKOLL 7
3.1 Erzieherischer Kinder- und Jugendschutz eine Definition 7
3.2 Suchtprävention als Teil des erzieherischen Kinder- und Jugendschutzes 8
3.3 SKOLL als Methode der Suchtprävention 9
3.3.1 Intention der Methode 9
3.3.2 Ziele der Methode 10
3.3.3 Umsetzung der Methode 11
4. Kritische Analyse von SKOLL als ein Handlungskonzept der Sozialen Arbeit im
Zwangskontext 14
5. Abschließendes Fazit 21
6. Literaturverzeichnis 22
Anhang
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1. Einleitung
Im Rahmen des Drogen- und Suchtberichts von Juni 2016 wurde anhand von verschiedenen
Untersuchungen dargelegt, wie viele Menschen in Deutschland von Drogenkonsum und
Suchterkrankung betroffen sind. Sucht versteht sich dabei nicht nur als Sucht nach legalen
Drogen (z.B. Alkohol, Tabak und Medikamente) oder illegalen Drogen (z.B. Cannabis,
Kokain und Meth), sondern auch nicht an Substanzen gebundene Süchte (z.B. Glücks- oder
Videospielsucht) (vgl. Die Drogenbeauftragte der Bundesregierung 2016, S. 6 103).
Insgesamt zeigt sich unterschiedlichen Studien folgend ein Rückgang des Konsums von
Kindern und Jugendlichen, insbesondere beim Alkoholkonsum. So konsumierten einer Studie
der Bundeszentrale für gesundheitliche Aufklärung nach im Jahr 2007 noch 12,7% der
befragten männlichen Kinder und Jugendlichen (12 17 Jahre) in riskanten Mengen Alkohol,
im Jahr 2015 nur noch 3,5 %. Bei der weiblichen Altersgruppe sank der Prozentsatz von
11,1% im Jahr 2007 auf nur noch 4,3% im Jahr 2015 (vgl. ebd., S. 11f). Besondere Bedeutung
hinsichtlich der Erfolge schreibt die Bundesdrogenbeauftragte substanzübergreifenden
Präventivmaßnahmen zu, die bereits im Kindes- und Jugendalter ansetzen (vgl. ebd., S.130ff).
Suchtprävention hat dementsprechend eine wichtige Schutzfunktion für Kinder und
Jugendliche, weshalb sie unumgänglich auch Aufgabe der Jugendhilfe (§1 Abs. 3 SGB VIII)
und somit Aufgabe der Sozialen Arbeit im Handlungsfeld der Jugendhilfe ist.
Suchtprävention ist zudem eine wichtige Maßnahme des erzieherischen Kinder- und
Jugendschutzes (vgl. Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend 2014,
S.32). Dabei ist zu berücksichtigen, dass Präventivmaßnahmen immer auch fremdbestimmt
sein oder angeordnet werden können, beispielsweise durch Gerichte aufgrund von Verstößen
oder aber auch durch besorgte Eltern. Mit diesem Thema beschäftigt sich die hier vorliegende
Hausarbeit.
Im Zentrum steht dabei das Programm SKOLL (SelbstKOntroLLtraining; vgl. Caritasverband
für Diözese Osnabrück e.V., o.J.), welches als Handlungskonzept der Suchtprävention im
Kontext des erzieherischen Kinder- und Jugendschutzes gem. §14 SGB VIII als
professionelles Handlungskonzept der Sozialen Arbeit im Zwangskontext untersucht wird.
Dabei wird vor dem Hintergrund exemplarischer theoretischer Annahmen zu professionellem
Handeln in der Sozialen Arbeit (vgl. Hochuli Freund, Stotz 2011, S. 49ff) kritisch analysiert,
ob SKOLL als ein geeignetes Handlungskonzept der Sozialen Arbeit im Zwangskontext
ausgewiesen werden kann, welche Chancen das Konzept bietet und wo sich ggf.
Schwierigkeiten ergeben können.
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Die Fragestellung, die im Rahmen der hier vorliegenden Hausarbeit bearbeitet wird lautet
daher: ,,Ist SKOLL, als Konzept zur Suchtprävention, für professionelles Handeln in der
Sozialen Arbeit innerhalb eines Zwangskontextes geeignet?"
Zur Beantwortung dieser Frage wird zunächst vor dem Hintergrund theoretischer Annahmen
zu professionellem Handeln ein analytischer Rahmen entwickelt. In einem zweiten Teil wird
das Konzept SKOLL als Präventionsprogramm im erzieherischen Kinder- und Jugendschutz
vorgestellt. Abschließend erfolgt vor dem Hintergrund des entwickelten Analyserahmens eine
kritische Betrachtung des Programms SKOLL bzgl. der Anwendbarkeit als ein
Handlungskonzept der Sozialen Arbeit im Zwangskontext. In einem abschließenden Fazit
wird dargestellt, dass SKOLL sich als professionelles Konzept der Sozialen Arbeit in einem
individuellen und klientenbezogenen Spannungsfeld aus Chancen und Grenzen bewegt.
2. Professionelles Handeln im Zwangskontext
Zur Untersuchung des Programmes SKOLL werden zunächst eine Arbeitsdefinition von
Zwangskontext (Kähler, Zobrist 2013) und professionellem Handeln am Beispiel
ausgewählter Aspekte der kooperativen Prozessgestaltung (Hochuli Freund, Stotz 2011)
abgeleitet. Aus den theoretischen Annahmen werden abschließend Hypothesen hergeleitet,
die als analytischer Rahmen für die Betrachtung des Konzeptes SKOLL dienen.
2.1 Zwangskontext: Definition und Bedeutung für Betroffene
Nach Kähler und Zobrist wird der Begriff Zwangskontext in der Sozialen Arbeit genutzt,
,,wenn andere Menschen darauf drängen, dass jemand einen Sozialen Dienst aufsucht, oder
wenn jemand durch gesetzliche Vorgaben zur Kontaktaufnahme mit einem Sozialen Dienst
verpflichtet wird" (2013, S.9). Geschieht dies, handelt es sich nicht mehr um eine
selbstinitiierte Kontaktaufnahme durch den Klienten, sondern bereits um eine ,,von außen
initiierte oder fremdinitiierte Kontaktaufnahme" (ebd., S. 9) und damit um einen
Zwangskontext. Der Begriff Zwangskontext wird also genutzt um zu kennzeichnen, dass die
Klienten von anderen Personen oder durch rechtliche Vorgaben dazu gebracht wurden, in
Kontakt zu einem Sozialen Dienst zu treten (vgl. ebd., S.18). Besonders in der Sozialen
Arbeit ist die Vorstellung weit verbreitet, dass sich Klienten und ihre Lebenssituation nur
ändern, wenn die Betroffenen eine für sie sinnvoll erscheinende Unterstützung aus eigener
Initiative suchen. Dies ist jedoch häufig nicht der Fall, da Soziale Arbeit auch eine
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,,Doppelfunktion des Helfens und Kontrollierens" (ebd., S.13) ausdrückt. In Bezug auf die
vorliegende Arbeit gilt auch in der öffentlichen Jugendhilfe, dass die Fachkräfte sogar gegen
die Absichten der Eltern bestimmte Maßnahmen beispielsweise auf Grundlage der
Gesetzgebung durchsetzen müssen (vgl. ebd.). Ein Zwangskontext ist daher nicht selten und
oftmals nicht abwendbar. Für die Klienten, die sich innerhalb eines Zwangskontextes
befinden kann dieser für sie von verschiedener Bedeutung sein und unterschiedliche
Reaktionen auslösen. Auf der einen Seite sind sie dem Gefühl der Angst ausgesetzt. Es wartet
eine unbekannte Situation mit meist fremden Personen und Rahmenbedingungen auf sie. Die
Erwartungen an sie selbst sind häufig nicht transparent erkennbar und damit positive und
negative Folgen für sie unvorhersehbar. Die begleitenden Fachkräfte in einer solchen
Situation erscheinen autoritär und einflussreich (vgl. ebd., S.51). Die Einschränkung des
eigenen Entscheidungsspielraums, kann dabei als Bedrohung empfunden werden und wird als
Reaktanz bezeichnet (vgl. ebd., S.50). Die Reaktanz geht davon aus, dass Menschen deren
Entscheidungsspielräume eingeschränkt sind, sich gegen diese Entscheidungen auflehnen
(vgl. ebd., S.50). Je härter der Eingriff in die eigene Autonomie desto höher der Widerstand,
so die Theorie (vgl. ebd.). Typische Klientenreaktionen innerhalb eines Zwangskontextes sind
zum Beispiel das Nichteinhalten von Verabredungen, das Sich-Verstellen oder das
Absprechen der Kompetenz in Bezug auf die Fachkräfte (vgl. ebd., S.54). Entgegen dieser
Annahmen ist es auf anderer Seite auch möglich, dass die Betroffenen den Zwangskontext als
eine Entscheidungsabnahme sehen und die Situation daher eher als entlastend empfinden.
Dies ist zum Beispiel der Fall, wenn der Zwangskontext als Anlass gesehen wird
Veränderungen einzuleiten, die vorher durch eine zu niedrige Motivation nicht in die Tat
umgesetzt werden konnten (vgl. ebd., S.50f).
Zusammenfassend lässt sich sagen, dass bereits bei milden Eingriffen in die eigene
Entscheidungsfreiheit ein Zwangskontext vorliegt. Die Reaktionen sind dabei abhängig vom
jeweiligen Erleben des Klienten.
2.2 Theoretische Annahmen zur Professionalität in der Sozialen Arbeit
Soziale Arbeit ist als eine junge Disziplin und als Profession zu beschreiben. Disziplin meint
dabei den wissenschaftlichen Anteil der Sozialen Arbeit, der den Forschungsgegenstand
untersucht. Er vermittelt anhand von verschiedenen Fragestellungen und Methoden
spezifisches Wissen (vgl. Hochuli Freund, Stotz 2011, S.37). Ferner wird unter Profession
,,das gesamte Praxissystem der Sozialen Arbeit verstanden" (ebd.), welches alle tätigen
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Personen, sowie Orte, Institutionen und Dienstleistungen umfasst. ,,Die Profession zeichnet
sich aus durch ihre Handlungsorientierung, es geht ihr um Veränderungen von Situationen
und Personen. Professionelles Handeln zielt ab auf Wirksamkeit, und es muss dem Kriterium
der Angemessenheit genügen" (ebd.). Anhand zwei ausgewählter Aspekte der ,,Kooperativen
Prozessgestaltung" (Hochuli Freund, Stotz 2011), werden exemplarisch Merkmale
professionellen Handelns in der Sozialen Arbeit dargestellt, die für die Arbeit in
Zwangskontexten des Kinder- und Jugendschutzes besonders brauchbar erscheinen: die
,,doppelte Loyalitätsverpflichtung" (ebd., S.48) und die ,,Nichtstandardisierbarkeit des
Handelns" (ebd., S.51).
2.2.1 Bedeutung doppelte Loyalitätsverpflichtung
Unter doppelter Loyalitätsverpflichtung werden zwei Aspekte verstanden. Zum einen ein
struktureller Widerspruch bei denen die Sozialarbeiter zwei unterschiedlichen
Handlungslogiken unterworfen sind. Diese haben ihren Ursprung darin, dass Soziale Arbeit
einerseits stark abhängig von der staatlichen Steuerung und der Einbindung in bürokratische
Organisationen ist und andererseits im Bereich Beratung, Bildung und Begleitung agiert.
Dabei orientiert sich professionelles Handeln im Bereich der Beratung und Begleitung ,,an der
individuellen Problemlage und Lebenswelt und respektiert die Autonomie und die
Eigenwilligkeit der Lebenspraxis eines Klienten" (ebd., S.49). Beim Aspekt der
bürokratischen Organisation hingegen geht es um ,,normsicherndes bürokratisches
Rechtshandeln, das von einem hohen Grad an Standardisierung und Normierung
gekennzeichnet ist" (ebd.). Die beiden Seiten widersprechen sich grundlegend und bilden ein
,,handlungslogisches Dilemma" (ebd.). Eine weitere Problematik ist die
Loyalitätsverpflichtung der Professionellen der Sozialen Arbeit. Diese tragen ein sogenanntes
,,doppeltes Mandat" (ebd.) mit sich. Zum einen sind sie den hilfesuchenden Klienten mit ihren
Anliegen und Interessen verpflichtet, zum anderen dem Auftraggeber, beispielsweise dem
Staat oder der Kommune. Da die Gesellschaft von der Sozialen Arbeit eine Normanpassung
erwartet, sollen die Fachkräfte genau dies kontrollieren. Sie stehen also zwischen den
Kontrollinteressen der Gesellschaft und den Bedürfnissen und Anliegen des jeweiligen
Klienten in seiner Lebenswelt. Die Professionellen sind dazu angehalten stets ein
Gleichgewicht zwischen diesen beiden Standpunkten zu halten (vgl. ebd.). Mit dem richtigen
Umgang bildet die unausweichliche doppelte Loyalitätsverpflichtung jedoch kein
grundsätzliches Professionalisierungshindernis. Die Sozialarbeiter sind darin gefordert die
unterschiedlichen Handlungslogiken zu erkennen (vgl. ebd., S.130) und kreativ mit den
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ungleichen Erwartungen umzugehen. Das bedeutet zum Beispiel das Suchen und Nutzen von
Handlungsspielräumen (vgl. ebd., S.50). Weiterhin ist eine regelmäßige ,,fallbezogene
Reflexion der verschiedenen Loyalitätsverpflichtungen" (ebd., S.130) notwendig. Damit
verbunden ist, dass auch der Kontrollauftrag gegenüber dem Klienten transparent gemacht
wird (vgl. ebd.). Es wird bereits deutlich, dass mit dem richtigen Umgang von Fachkräfte in
Bezug auf die doppelte Loyalitätsverpflichtung dennoch professionelles Handeln
sichergestellt werden kann.
2.2.2 Bedeutung Nichtstandardisierbarkeit des Handelns
Da sich die Soziale Arbeit mit sozialen Problemen beschäftigt, die oftmals komplex und
unvorhersehbar sind, verfügt sie ,,nicht über Technologien, mit denen Wirkungen planvoll
hergestellt werden können" (ebd. S.51). Dieses sogenannte ,,Technologiedefizit" (ebd.) ist ein
typisches Strukturmerkmal für die Soziale Arbeit. Demnach lässt sich professionelles
Handeln nicht standardisieren, das heißt Aufgaben und Fälle können nicht anhand bestimmter
Rezepte oder Anwendungen gelöst werden (vgl. ebd.). Dies macht die Wirkung
sozialarbeiterischen Handelns nicht vorhersehbar, sodass Prozesse innerhalb der Sozialen
Arbeit nur beschränkt plan- und steuerbar sind (vgl. ebd.). Da auch dies ein unablässiges
Defizit darstellt, lässt es sich nur durch die Kompensationsarbeit von Fachkräften
ausgleichen. Dazu ist es notwendig zunächst zu akzeptieren, dass es nicht ,,die Methode" in
der Sozialen Arbeit gibt. Zumal die Problemlagen eines Klienten komplex sind und sich die
verschiedenen Schwierigkeiten und Lebenswelten individuell ganz unterschiedlich
ausdrücken, ist die Soziale Arbeit einem ganzheitlichen Zugang zum Klienten verpflichtet.
Das bedeutet er muss innerhalb seiner Lebenswelt, beispielsweise vor dem Hintergrund seiner
Familie und seinem Umfeld betrachtet und verstanden werden (vgl. ebd., S.52). Dies
impliziert die Notwendigkeit von Fallverstehen. Das Problem der Nichtstandardisierbarkeit
begründet den Status der Sozialen Arbeit als Profession, die sich dadurch auszeichnet, dass es
keinerlei Rezeptwissen gibt und jede Problembehandlung eine neue große Herausforderung
mit unvorhersehbarem Ausgang ist (vgl. ebd., S.53). Die Professionskompetenz und somit die
Kompetenz zum professionellen Handeln zeigt sich in diesem Feld in der ,,Fähigkeit zur
Verschränkung von wissenschaftlichem und fallbezogenem Wissen, in der Nutzung von
wissenschaftlichem Wissen zum Fallverstehen" (ebd., S.53).
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2.3. Zwischenfazit
Zur weiteren Untersuchung des Handlungskonzepts SKOLL lassen sich in Anlehnung an die
o.g. theoretischen Annahmen folgende Hypothesen herleiten:
1. Das Auftreten des Professionellen im Zwangskontext kann für den Klienten sowohl
Belastung als Entlastung sein.
Der für den Klienten fremdinitiierte Arbeitskontext kann als bedrohlich empfunden werden
und zu Auflehnung führen. Unter Bezugnahme auf die in 2.1. genannten Annahmen kann also
davon ausgegangen werden, dass die Folge von intransparentem und autoritärem Auftreten
gegenüber dem Klienten ist, dass er sich gegenüber dem Professionellen verweigert oder
auflehnt. Zentral im Zwangskontext ist die ,,Doppelfunktion des Helfens und Kontrollierens"
(Kähler, Zobrist 2013, S.11). Auf der einen Seite steht der Zwangskontext, der beispielsweise
einen Normalisierungsauftrag impliziert und durch die gesetzliche Regelung erstellt wurde
und auf der anderen Seite die Bedürfnisse der Klienten, die sich möglicherweise gegen diesen
Kontext auflehnen. Daher gilt entsprechend der Annahmen zur Nichtstandardisierbarkeit, dass
gerade im Zwangskontext immer wieder das Erleben des Klienten jenes Kontextes reflektiert
werden muss, um die Chance der Motivation zur Veränderung zu erhöhen, Dies gilt auch für
das eigene Verhalten im Umgang mit dem Klienten. Jenes setzt auch voraus, dass sich
professionell Tätige immer wieder mit dem ,,handlungslogischen Dilemma" (Hochuli Freund,
Stotz 2011, S. 51) auseinandersetzen, auch wenn sie es nicht auflösen können.
2. Professionelles Handeln im Zwangskontext muss sich an der individuellen Lebenswelt der
Klienten orientieren.
Fachkräfte der Sozialen Arbeit sind dazu angehalten ein Gleichgewicht zwischen den
Verpflichtungen des Auftraggebers (beispielsweise dem Staat und dessen Gesetzgebung) und
der Hilfe für die Klienten zu schaffen (vgl. Hochuli Freud, Stotz 2011, S.49). Dabei handelt es
sich um ein ,,doppeltes Mandat" (ebd. S.49), welchem die Soziale Arbeit unterworfen ist.
Doppeltes Mandat meint, dass die Soziale Arbeit zwei Seiten verpflichtet ist. Auf der einen
dem gesellschaftlichen Kontrollauftrag und auf der anderen aber auch immer der Hilfe für den
Klienten in seiner Lebenswelt. Innerhalb eines Zwangskontextes ist es notwendig mit dem
vorauszusetzenden Fallverstehen und einer ganzheitlichen Betrachtung des Klienten seine
Problemlagen zu verstehen und so fallbezogen eine hilfreiche und angemessene
Unterstützung zu gewährleisten (vgl. Kähler, Zobrist 2013, S. 51).
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3. Handlungskonzepte im Zwangskontext müssen fallbezogene Variabilität zulassen
Prozesse in der Sozialen Arbeit sind nur begrenzt vorhersehbar bzw. steuerbar. Professionelle
müssen daher in der Lage sein, dass sie ihr Handeln neu ausrichten und reflektieren. Es gibt
nicht die Methode in der Sozialen Arbeit (siehe 2.2.2). Relevant ist das Verschränken von
Fachwissen und methodischem Wissen, sodass unter Berücksichtigung der zweiten
Hypothese eine möglichst maßgeschneiderte, klientenorientierte Hilfe angeboten werden
kann, auch wenn die Arbeit mit dem Klienten fremdinitiiert ist.
3.
Suchprävention im erzieherischen Kinder- und Jugendschutz am Beispiel
der Methode SKOLL
Vor dem Hintergrund der Informationen aus Kapitel zwei, soll im SKOLL als Programm der
Suchtprävention im erzieherischen Kinder- und Jugendschutz dargestellt werden. Dazu wird
zunächst auf das Setting des erzieherischen Kinder- und Jugendschutzes eingegangen, um im
weiterhin Bezug auf das Aufgabenfeld der Suchtprävention innerhalb des Kontextes zu
nehmen. Im Hinblick darauf soll SKOLL als ein Konzept der Sozialen Arbeit beschrieben
werden.
3.1 Erzieherischer Kinder- und Jugendschutz eine Definition
Erzieherischer Kinder- und Jugendschutz ist ein rechtlich anerkannter Bestandteil der
öffentlichen Kinder- und Jugendhilfe und findet seine gesetzliche Verankerung in §14 des
achten Sozialgesetzbuches (SGB VIII) (vgl. Thole 2015, S.77). Er ist zu unterscheiden vom
strukturellen Kinder- und Jugendschutz, der sich mit den allgemeinen Lebens-,
Entwicklungs- und Bildungsbedingungen beschäftigt, sowie vom gesetzlichen Kinder- und
Jugendschutz, der Kindern und Jugendlichen konkrete Rechtsvorschriften macht (vgl. ebd.,
S.76). Entgegen dieser beiden Formen bietet der erzieherische Kinder- und Jugendschutz auf
Grundlage von §14 im SGB VIII die Möglichkeit zur Gestaltung von Präventionsansätzen
(vgl. BAJ Bundesarbeitsgemeinschaft Kinder- und Jugendschutz 2001, S. 70) und setzt mit
entsprechenden Angeboten und Maßnahmen bei den Kindern und Jugendlichen selbst an (vgl.
Thole 2015, S.76). Das im Auftrag von §14 SGB VIII beschriebene Ziel ist es, mit den
Maßnahmen junge Menschen zu ,,befähigen, sich vor gefährdenden Einflüssen zu schützen
und sie zu Kritikfähigkeit, Entscheidungsfähigkeit und Eigenverantwortlichkeit sowie zur
Verantwortung gegenüber ihren Mitmenschen [zu] führen" (§14 II Nr.1 SGB VIII). Ferner
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sollen die Angebote ,,Eltern und andere Erziehungsberechtigte besser befähigen, Kinder und
Jugendliche vor gefährdenden Einflüssen zu schützen" (§14 II Nr.2 SGB VIII). Im Hinblick
darauf handelt es sich beim erzieherischen Kinder- und Jugendschutz um die Schaffung von
präventiven, also vorbeugenden Angeboten, die Kinder und Jugendliche vor Risikobereichen
in ihrem Umfeld und in ihrer Lebenswelt schützen sollen.
Die Angebote und Maßnahmen sind
zum Beispiel ,,Informations-, Aufklärungs- und Beratungsleistungen zu Themen wie
Sexualität, Aids, sexueller Missbrauch, Drogen und Sucht, Sekten und
Okkultismusbewegungen sowie Neue Medien" (Bundesministerium für Familie, Senioren,
Frauen und Jugend 2014, S.32). Die Erfüllung des Auftrages ist als eine
,,Querschnittsaufgabe" (vgl. Thole 2015, S.77) zu sehen und richtet sich an alle freien und
öffentlichen Bildungs- und Erziehungseinrichtungen (vgl. ebd.).
3.2 Suchtprävention als Teil des Erzieherischen Kinder- und Jugendschutzes
Wie im vorangegangenen Abschnitt beschrieben, ist es das Ziel des erzieherischen Kinder-
und Jugendschutzes, Kinder und Jugendliche präventiv vor gefährdenden Einflüssen zu
schützen (vgl. §14 SGB VIII). In abgestimmten Angeboten sollen Kompetenzen vermittelt
werden, die sie befähigen kritisch mit Risiken umzugehen. Dabei werden ganz verschiedene
Thematiken bearbeitet (vgl. Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend
2014, S.32). Da vor allem Suchtgefahren und riskanter Suchtmittelgebrauch klassische
Gefährdungen sind, denen Jugendliche in unserer Gesellschaft ausgesetzt sind, ist die
Suchtprävention ein zentraler Baustein des erzieherischen Kinder- und Jugendschutzes (vgl.
Duerdoth o.A., S.1). Die Suchtgefahren, als klassische Gefährdungen der Jugendlichen
begründen sich dadurch, dass sich das Jugendalter insgesamt als eine kritische Lebensphase
beschreiben lässt, die sich durch Konflikthaftigkeit und Verhaltensunsicherheit kennzeichnet
(vgl. Bruns, Tönsing, Bösing 2006, S.15). Grund dafür ist, dass in dieser Phase verschiedene
psychische, soziale und physische Anforderungen auf die Jugendlichen zukommen. Dies sind
zum Beispiel die Bildung einer eigenen Identität und Autonomie sowie die Ablösung vom
Elternhaus. Ferner stehen sie im Hinblick auf die heutige Leistungsgesellschaft unter großem
Druck (vgl. ebd.). Nicht alle schaffen den sozialen Aufstieg und so entsteht die Gewinner-
und Verliererseite. Das Scheitern innerhalb dieser Gesellschaft macht einen Teil der
Jugendlichen ,,anfällig für substanz- und verhaltensbezogenem Missbrauch" (ebd.). Diese
sollen von präventiven Maßnahmen aufgefangen werden. Das Ziel präventiver Maßnahmen
im Kontext von Sucht ist es einen verantwortungsbewussten Umgang mit Suchtmitteln zu
erreichen, entgegen der Annahme eine Abstinenz in den Fokus zu stellen (vgl. BAJ