Umsatzsteuerliche Besonderheiten bei deutschen Betreibern von grenzüberschreitenden Flusskreuzfahrten

Eine Analyse bestehender Gestaltungs- und Ermessensspielräume


Seminar Paper, 2018

31 Pages, Grade: 1,3


Excerpt


Inhaltsverzeichnis

Abbildungsverzeichnis

Abkürzungsverzeichnis

Problemstellung

Theoretische Grundlagen
2.1. Steuerlicher Rahmen
2.2. Typische Leistungen im Zusammenhang mit Flusskreuzfahrten

Umsatzsteuerliche Ermessens- und Gestaltungsspielräume bezüglich der Leistungen
3.1. Passageleistungen
3.2. Das Abgangshafenprinzip
3.2.1. Bildung von Streckenabschnitten als Vereinfachung der Ortsbestimmung
3.2.2. Unterbrechung durch Zwischenaufenthalte im Drittland
3.2.3. Gestaltungsmöglichkeiten bei Restaurationsleistungen
3.3. Margenbesteuerung von Reiseleistungen
3.3.1. Vereinfachte Besteuerung durch Differenzbesteuerung
3.3.2. strittige Auslegung des Leistungsempfängers
3.3.3. Bündelung der Margen deutscher Reiseunternehmer
3.4. Das Flussschiff als Betriebsstätte
3.4.1. Betroffene Leistungen der Betriebsstättenfingierung
3.4.2. Möglichkeiten der Ortsbestimmung

Zusammenfassung

Anhang

Literaturverzeichnis

Rechtssachen- und Urteilsverzeichnis

Abbildungsverzeichnis

Abbildung 1: eigene Darstellung von Beispiel 1 (siehe Anhang)

Abbildung 2: eigene Darstellung von Beispiel 2 (siehe Anhang)

Abbildung 3: eigene Darstellung von Beispiel 3 (siehe Anhang)

Abbildung 4: eigene Darstellung von Beispiel 4 (siehe Anhang)

Abkürzungsverzeichnis

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

Problemstellung

Der europäische Flusskreuzfahrtmarkt erfährt in den vergangenen Jahren ein stetes Wachstum und erfreut sich sowohl bei deutschen als auch bei US-amerikanischen und kanadischen Gästen an großer Beliebtheit. Für den deutschen Quellmarkt, der in 2016 einen Marktanteil von 28,4 Prozent an den 1,36 Mio. gebuchten Flussreisen besitzt, stellen der Rhein und die Donau die beliebtesten Fahrgebiete dar.[1]

Deutsche Flusskreuzfahrtbetreiber stehen vor diesem Hintergrund bei der Durchführung von grenzüberschreitenden Reisen grundsätzlich vor der Herausforderung, ihr breites Spektrum an touristischen Leistungen einer adäquaten Besteuerung in den befahrenen Ländern zu unterwerfen.

Die Europäische Union (Gemeinschaftsgebiet (GG)), die sich über den Großteil des europäischen Festlandes erstreckt, strebt mittels der Mehrwertsteuersystemrichtlinie (MwStSystRL) eine Harmonisierung der Umsatzbesteuerung im GG an, die den Mitgliedsstaaten überwiegend einheitliche Besteuerungsregeln vorgibt. Dennoch kann die unterschiedliche Auslegung der Besteuerungsvorschriften durch den nationalen Gesetzgeber und der Europäischen Union deutschen Flusskreuzfahrtbetreibern diverse Ermessens- und Gestaltungsspielräume eröffnen, die sich nutzen lassen, um die Umsatzsteuerbelastung zu optimieren.

Diese Arbeit untersucht die umsatzsteuerlichen Vorschriften, die deutsche Betreiber von Flusskreuzfahrten bei grenzüberschreitenden Reisen zu beachten haben, und beleuchtet dabei die sich ergebenden Gestaltungs- und Ermessensspielräume, die sich im Rahmen des Routings und Pricings zu Nutze machen lassen. Dabei werden zunächst der steuerliche Rahmen eingegrenzt sowie die wichtigsten Leistungen im Zusammenhang mit Flusskreuzfahrten aufgezeigt. Anschließend werden die für diese Leistungen greifenden Besteuerungsprinzipien untersucht und deren Ermessensspielräume diskutiert. Abschließend werden die Ergebnisse und Implikationen zusammengefasst.

Theoretisc\he Grundlagen

2.1. Steuerlicher Rahmen

Die in dieser Arbeit unternommenen Untersuchungen beziehen sich auf in Europa durchgeführte Reisen und deren Leistungen von Flusskreuzfahrtunternehmen mit Sitz in Deutschland, die als umsatzsteuerlicher Unternehmer (§ 2 UStG) anzusehen sind. Ferner wird angenommen, dass die Leistungen entgeltlich erbracht werden, da die Empfänger touristischer Leistungen überwiegend Endkunden sind (B2C). Somit verbleibt für die Beurteilung der Steuerbarkeit und Steuerpflicht gem. § 1 Abs. 1 Nr. 1 UStG lediglich das Kriterium des Leistungsortes,[2] da die Leistungen der Flusskreuzfahrt nicht von der Steuerfreiheit für Umsätze der Seeschifffahrt (§ 4 Nr. 2 UStG) profitieren.

Der Leistungsort bestimmt bei grenzüberschreitenden Kreuzfahrten welches Land in welchem Maße die Steuerkompetenz für eine Leistung besitzt und determiniert somit die Steuerbelastung. Grundsätzlich gelten sonstige Leistungen an dem Ort als ausgeführt, an dem die ausführende Betriebsstätte oder der Unternehmenssitz des leistenden Reiseunternehmers belegen ist, somit in Deutschland (§ 3a Abs. 1 UStG). Lieferungen hingegen werden grundsätzlich an dem Ort ausgeführt, wo die Lieferung beginnt (§ 3 Abs. 6 UStG). Vor diesem Hintergrund sind die in dieser Arbeit untersuchten Leistungen und deren von diesen Grundsätzen abweichenden Ortsbestimmungsprinzipien sowie die sich daraus ergebenden Ermessensspielräume das Hauptaugenmerk dieser Arbeit. Dabei werden lediglich die Besteuerungsvorschriften des deutschen Gesetzgebers und der EU-RL betrachtet. Leistungen, die im nicht-EU-Gebiet (Drittland) der Besteuerung unterliegen, werden hier nur betrachtet, sofern sie Auswirkungen auf die Anwendbarkeit von EU-Recht haben.

Das Umsatzsteuerrecht sieht eine Bündelung von Haupt- und Nebenleistung vor, welche die Nebenleistungen der Hauptleistung zurechnet und sie den selben steuerlichen Konsequenzen für Steuerbarkeit und Steuerpflicht unterwirft. Als Nebenleistung können solche Leistungen angesehen werden, die für den Kunden keinen eigenen Zweck darstellen, sondern lediglich dazu dienen, die Hauptleistung zu optimalen Bedingungen zu erhalten[3] und die einen verhältnismäßig geringes Entgelt aufweisen[4]. Es kommt somit zur Beurteilung von Haupt- und Nebenleistung und deren Einheitlichkeit auf das Gesamtbild an, das aus Sicht des Durchschnittsverbrauchers zu betrachten ist (UStAE 3.10. Abs. 1, S. 3) und somit Ermessens- und Gestaltungsspielräume eröffnet.

Vorwegnehmend ist davon auszugehen, dass ein mögliches innergemeinschaftliches Verbringen i.S.d. § 6a Abs. 2 i.V. m. § 3 Abs. 1a UStG[5] im Rahmen einer Grenzüberschreitung des Schiffes in Bezug auf bereits geladene Waren und Vorräte nicht vorliegen sollte und somit nicht mit erwerbssteuerlichen Konsequenzen zu rechnen ist. Diese Annahme stützt sich zum Einen darauf, dass die betreffenden Gegenstände im anderen Mitgliedsstaat vollständig unternehmerischen Zwecken dienen und es somit nicht zu einer vorsteuerabzugsschädlichen Verwendung kommen könnte (§ 15 Abs. 3 Nr. 1 Bst. a UStG). Zum Anderen würde es regelmäßig zu keiner Definitivbelastung mit Umsatzsteuer im anderen Mitgliedsstaat kommen, da die Erwerbssteuer in gleicher Höhe als Vorsteuer abziehbar sein sollte (Art. 168 Bst. c und d MwStSystRL).

2.2. Typische Leistungen im Zusammenhang mit Flusskreuzfahrten

Im Rahmen einer Flusskreuzfahrt werden diverse Leistungen an Kunden erbracht, die es zu identifizieren und auf ihre umsatzsteuerliche Einordnung und Behandlung zu überprüfen gilt.

Zum Einen werden Leistungen an Gäste erbracht, die in der Natur der Sache begründet sind, wie die Passageleistung und die Übernachtung auf dem Schiff, die unweigerlich im Rahmen einer Kreuzfahrt ausgeführt werden. Ebenso ist davon auszugehen, dass die meisten Passagiere die Verpflegung der Bordrestaurants und -buffets in Anspruch nehmen, welche umsatzsteuerlich als Restaurationsleistungen bezeichnet werden. Auch Bordshops, die Waren und Souveniers anbieten, sind gerne in Anspruch genommene Institutionen.[6]

Darüber hinaus besteht die Möglichkeit, den Kunden diverse Zusatzleistungen anzubieten, um das Reiseerlebnis zu erweitern. So werden i.d.R. Landausflüge, Wellness- und Kosmetikbehandlungen angeboten sowie WLAN und Telefonie ermöglicht.[7] Ferner kann den Gästen, um die Kreuzfahrt so angenehm wie möglich zu gestalten, die An- und Abreise per Bahn oder Flugzeug sowie die Nutzung von PKW-Stellplätzen angeboten werden.[8]

Umsatzsteuerliche Ermessens- und Gestaltungsspielräume bezüglich der Leistungen

3.1. Passageleistungen

Die Passageleistung der Kreuzfahrt stellt eine Beförderung von Personen dar, deren Ort dort belegen ist, wo die Beförderung bewirkt wird. Dieses sog. Streckenprinzip lässt sich bei grenzüberschreitenden Reisen anhand der Streckenanteile der befahrenen Staaten umsetzen. Dazu ist der Passageumsatz einer Reise anteilig nach dem jeweiligen Kilometer-Anteil an der Gesamtstrecke in den befahrenen Ländern der Umsatzbesteuerung zu unterwerfen.[9] Wobei jedoch Hin- oder Rückfahrten zum Betriebshof des Schiffes unbeachtlich sind.[10]

Vereinfachend gilt bei grenzüberschreitenden Fahrten, die in deutschen Häfen sowohl beginnen, als auch enden, dass kurze ausländische Strecken als Inländische und kurze inländische Strecken als Ausländische behandelt werden (§ 7 Abs. 2 UStDV).[11]

Bei der Aufteilung des Entgeltes von Personenbeförderungen kann der Bruttopreis (inkl. USt) der Reise herangezogen werden, um anschließend aus den jeweiligen Bruttoanteilen der Länder die Umsatzsteuer anhand der jeweiligen Steuersätze zu ermitteln (UStAE 3b.1 Abs. 6 Nr. 2). Abbildung 1 illustriert Beispiel 1 (siehe Anhang), indem ein Passageumsatz von 150.000 EUR für eine Fahrt zwischen Engelhartszell und Budapest auf die Länder Österreich und Ungarn aufzuteilen ist, wobei mit 600/1.100 km 81.818 EUR in Österreich und mit 500/1.100 km 68.182 EUR in Ungarn zu versteuern sind.

Die Übernachtungen sind als Nebenleistung zur Passage anzusehen, da sie im Rahmen der Kreuzfahrt unverzichtbar sind und somit lediglich dazu dienen, die Passageleistung zu erhalten und werden somit ebenfalls dem Streckenprinzip unterworfen.[12]

3.2. Das Abgangshafenprinzip

3.2.1. Bildung von Streckenabschnitten als Vereinfachung der Ortsbestimmung

Grundsätzlich stellen sowohl der Verkauf von Speisen und Getränken als auch Verkäufe von Waren aus den Bordshops Lieferungen dar, deren Leistungsort sich gem. § 3 Abs. 6 UStG an dem Ort befindet, an dem der Reisende die Ware erhält.[13] Da sich das Flussschiff jedoch oftmals in Bewegung befindet und dies aufwendige Standortbestimmungen des Schiffes für jede Lieferung erfordern würden, ermöglicht das sogenannte Abgangshafenprinzip (Depature Principle) des § 3e UStG eine praktische Vereinfachung, die gem. Art 57 MwStSystRL sinngemäß in allen Mitgliedsstaaten anzuwenden ist.[14] Diese Vereinfachung bewirkt, dass sämtliche Lieferungen und Restaurationsleistungen dort als ausgeführt gelten, wo der Abgangshafen der Reise belegen ist.[15] Ebenso ist sie gem. Art 24a Abs. 2 MwStVO anwendbar auf die Bereitstellung von WLAN und Telefoniemöglichkeiten an Bord.[16]

Als Abgangshafen gilt dabei der erste Ort der Reise innerhalb des GG, an dem Reisende auf das Schiff aufsteigen können. Sofern die Reise im GG startet, ist der Starthafen als Abgangshafen anzusehen, unabhängig davon, wieviele Häfen danach angesteuert werden. Somit determiniert der Abgangshafen den Beginn eines Streckenabschnittes, auf dem alle Lieferungen und Reistaurationsleistungen im Startland zu versteuern sind.

Das Ende eines solchen Abschnittes wird durch den letzten Ort der Reise innerhalb des GG determiniert, an dem Reisende die Möglichkeit haben, das Schiff zu verlassen (Ankunftshafen). Für die Beurteilung der beiden Häfen ist bereits die bloße Möglichkeit des Ein- bzw. Aufsteigens hinreichend. Weder tatsächlicher Beginn und Ende der Reise für die Passagiere noch ein tatsächliches Aussteigen ist erforderlich.[17]

Bei Reisen, deren Route aus einer Hin- und Rückfahrt besteht, ist zu beachten, dass beide Touren gem. § 3e Abs. 2 S. 4 UStG als gesonderte Reisen zu differenzieren und somit in zwei einzelne Abschnitte zu teilen sind, wobei sowohl Ankunftshafen der Hintour, als auch Abgangshafen der Rücktour am Wendehafen belegen sind.[18] Dem BFH folgend kommt es dabei nicht darauf an, ob die Reise nur als Ganzes mit Hin- und Rücktour ohne Unterbrechung angeboten wird.[19] Bei Rundfahrten hingegen greift diese Regelung nicht.[20]

Mit Abbildung 2 wird das Beispiel 2 (siehe Anhang) illustriert, bei dem Lieferungen und Restaurationsleistungen i.H.v. 5.000 EUR einer Reise von Köln nach Amsterdam und zurück in den Ländern Deutschland mit 2.000 EUR und in den Niederlanden mit 3.000 EUR zu versteuern sind.

3.2.2. Unterbrechung durch Zwischenaufenthalte im Drittland

Sowohl EU-RL als auch das deutsche UStG sehen eine Unterbrechung des Abgangshafenprinzips durch Zwischenaufenthalte im Drittland vor. Jedoch werden diese Regelungen unterschiedlich ausgelegt. So scheint auf der einen Seite die EU-Kommission die Auffassung zu vertreten, dass ein Zwischenaufenthalt im Drittland eine Abspaltung eines Streckenabschnittes des Abgangshafenprinzips auslöst, ggf. mit der Folge, dass die Reise in mehrere eigenständige Abschnitte gespalten wird (Spaltung). Auf der anderen Seite haben EuGH und BFH eine Auslegung signalisiert, die keine Spaltung herbeiführt und lediglich Umsätze während des Aufenthaltes im Drittlandshafen von diesem Prinzip ausnimmt (Aussetzung).

Uneinigkeit scheint jedoch nicht darüber zu herrschen, dass ein Zwischenaufenthalt im Drittland analog der Abgangs- und Ankunftshäfen einer reinen Möglichkeit des Aus- und Einsteigens genügt.[21] Hingegen ist ein bloßes Durchqueren des Drittlandes ohne Anlegen unschädlich.[22]

Die Spaltungs-Auslegung drückt sich durch die Formulierungen des Art 57 Abs.2 MwStSystRL aus. Ein Streckenabschnitt wird nur dann vom Abgangshafenprinzip begünstigt, wenn er "ohne Zwischenaufenthalt außerhalb der Gemeinschaft erfolgt". Diese Formulierung impliziert eine Unterbrechung des Prinzips durch einen Zwischenstopp im Drittland in der Weise, dass der bis dahin laufende Streckenabschnitt nur bis zum letzten vor dem Drittland angesteuerten (Ankunfts-) Hafen im GG begünstigt wird.[23] Unterstützend enthält die EU-RL in der Definition von Abgangshafen bzw. Ankunftshafen die Zusätze, dass diese ggf. auch nach bzw. vor einem Zwischenaufenthalt im Drittland vorliegen können, was den Schluss zulässt, dass danach ggf. ein neuer begünstigter Abschnitt beginnt.

Darüber hinaus stellt Art. 36 MwStVO für Restaurationsleistungen klar, dass sie der grundsätzlichen Ortsbestimmung unterliegen, sofern sie nicht auf dem begünstigten Abschnitt ausgeführt werden, auch wenn sie noch über dem GG ausgeführt werden. Somit unterliegt der spaltende Raum zwischen diesen beiden Abschnitten (der auch GG umfassen kann) nicht dem Depature Principle, sondern der grundsätzlichen Ortsbestimmung.

Auch die Verwaltungsauffassung (UstAE 3e.1. S. 2 und 3) unterwirft alle Lieferungen und Restaurationsleistungen, die auf dem Hoheitsgebiet des Drittlandes erbracht werden, einschließlich der Leistungen, die in dessen Hafen ausgeführt werden, dessen Besteuerungskompetenz, sofern ein Zwischenstopp in diesem Land erfolgt.

Interesssant hingegen erscheint, dass sie sich dabei auf Urteile des EuGH und des BFH beziehen, die jedoch die Aussetzungs-Auslegung vertreten.[24]

So wurde mit eben diesen Urteilen entegen der Spaltungs-Auslegung festgestellt, dass zur Vermeidung von Kompetenzkonflikten mit Drittlandsstaaten lediglich die Leistungen vom Depature Principle ausgenommen werden, die während des Aufenthaltes im Hafen des Drittlandes bewirkt werden. Der Aussetzungs-Auffasung folgend würde lediglich eine Aussetzung des Prinzipes für die Umsätze im Drittlandshafen implizieren[25] und eine Spaltung der begünstigten Strecke durch einen Drittlandsaufenthalt in mehrere Teile ausschließen, sodass auch alle Umsätze nach der Aussetzung noch am ersten Abgangshafen zu versteuern sind.

Abbildung 3 zeigt die Auswirkungen dieser beiden Auslegungen auf Beispiel 3 (siehe Anhang) anhand einer Reise von Wien in das Donau-Delta mit einem Zwischenstopp in Serbien für einen Gesamtumsatz von 15.000 EUR auf. Dabei würden bei der Spaltungs-Auslegung 4.500 EUR in Österreich, 2.200 EUR in Serbien und 8.300 EUR in Rumänien zu versteuern sein. Hingegen würden mit der Aussetzungs-Auslegung 14.500 EUR in Österreich und 500 EUR in Serbien der Besteuerung unterliegen.

Die Aussetzungs-Auslegung würde dem Ziel der Vereinfachung der Ortsbestimmung wesentlich dienlicher sein als die Spaltungs-Auslegung. Allerdings bleibt fraglich, ob dies gegen Drittlandsrecht verstößt. Da jedoch diesbezüglich keine eindeutige Rechtslage zu herrschen scheint, liegt eine einheitliche Wahlrechtsausübung nahe.

3.2.3. Gestaltungsmöglichkeiten bei Restaurationsleistungen

Die Anwendung des Abgangshafenprinzips auf Restaurationsleistungen setzt voraus, dass diese Leistung eine eigenständige Hauptleistung darstellt. Werden die Leistungen hingegen als Nebenleistung zur Passageleistung gewertet, sind sie dieser zuzurechnen.[26] Die Ortsbestimmung erfolgt in diesen Fällen ebenfalls nach dem Streckenprinzip des § 3b UStG.

Die Anwendung des Streckenprinzips sollte in der Regel zu einer anderen umsatzsteuerlichen Belastung führen als das Abgangshafenprinzip. Vor diesem Hintergrund kann es von Vorteil sein, die umsatzsteuerlichen Konsequenzen dieser beiden Verfahren im Rahmen der Routenplanung gegeneinander abzuwägen, denn es bestehen durchaus Möglichkeiten, Restaurationsleistungen als eigenständige Hauptleistung anzubieten oder als Nebenleistung zu behandeln.

So kann die Abgabe von Speisen und Getränken anders als der Verkauf anderer Konsumgegenstände sowohl als ergänzende Leistung zur Passageleistung angesehen werden als auch als Dienstleistung, die der Befriedigung eigenständiger Bedürfnisse dient.[27] So entschied der BFH, dass der Verkauf von Snacks in Flugzeugen eine eigenständige Leistung darstellt. Für diese Einschätzung sprach auch, dass die Gegenstände gegen gesondertes Entgelt veräußert wurden.[28] Zum Anderen ist ein solcher Sachverhalt abzugrenzen von den Verpflegungsumsätzen einer Angelreise mit Vollpension, bei der den Restaurationsleistungen durch die pauschale Reisepreisbildung in der Gesamtbetrachtung lediglich ein ergänzender Charakter als Nebenleistung der Passage beigemessen wurden.[29] Folglich sollte eine Bündelung im Rahmen einer All-Inclusive-Reise i.d.R. dazu führen, dass Restaurationsleistungen dem Streckenprinzip unterwofen werden, hingegen sollten zusätzlich an Bord gebuchte Leistungen dem Abgangshafenprinzip unterliegen.

Auch wenn hinsichtlich Speisen und Getränken eine Unterscheidung zwischen Lieferung und sonstiger Leistung für das Depature Principle nicht von Bedeutung ist, ist eine separate Erfassung hinsichtlich der Anwendung des ermäßigten Steuersatzes für die Lieferung von Speisen unerlässlich.[30]

3.3. Margenbesteuerung von Reiseleistungen

3.3.1. Vereinfachte Besteuerung durch Differenzbesteuerung

Erbringt ein Flusskreuzfahrtbetreiber Leistungen an Kunden, für die er Leistungen fremder Dritter bezieht, so unterliegen diese Leistungen (Reiseleistungen) zur Vereinfachung der "Sonderregelung für Reisebüros". Wobei diese Regelung auf alle Anbieter von Transport- und Beherbergungsleistungen Anwendung findet.[31]

Diese Sonderregelung nach § 25 UStG bewirkt, dass die Ermittlung der Bemessungsgrundlage (BMG) und der Umsatzsteuer auf Basis der Marge des Reiseunternehmers als Differenz aus Bruttoeinnahmen (Reiseleistung) und Bruttoausgaben (Reisevorleistung) erfolgt (Margenbesteuerung).[32] Wobei alle Reiseleistungen einer Reise als einheitliche sonstige Leistung fingiert werden, deren Leistungsort am Sitz des Reiseunternehmers bzw. dessen ausführender Betriebsstätte belegen ist, unabhängig davon, wo die Leistungen tatsächlich ausgeführt wurden.[33]

Voraussetzung für die Anwendbarkeit der Margenbesteuerung ist zum Einen, dass der Kreuzfahrtanbieter dabei in eigenem Namen auftritt. Zum Anderen gilt die Regelung für den jeweiligen Umsatz (Reiseleistung) nur soweit Leistungen fremder Dritter bezogen werden, die unmittelbar an den Kunden erbracht werden (Reisevorleistung). Dies hat zur Folge, dass Reiseleistungen nicht der Margensteuer unterworfen werden, soweit sie mit eigenen Mitteln z.B. dem eigenen Schiff ausgeführt wurden.[34]

Das Verfahren der Differenzbesteuerung führt sogleich auch dazu, dass die Reisevorleistungen vom Vorsteuerabzug ausgeschlossen werden, da die in den Reisevorleistungen enthaltene Umsatzsteuer bereits die Marge als Bemessungsgrundlage mindert, wobei sich die Umsatzsteuer für deutsche Unternehmer mit 19 Prozent aus der Bruttomarge errechnet.[35]

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

Abbildung 4 (siehe Anhang) visualisiert Beispiel 4 (siehe Anhang), in dem Bruttoreiseleistungen für Übernachtungen von Gästen im Rahmen der Anreise i.H.v. 2.500 EUR mit Bruttoreisevorleistungen von 2.247 EUR saldiert eine Bruttomarge von 253 EUR und 40,39 EUR Margensteuer ergeben.

Da diese Regelung auf der MwStSystRL basiert, sieht sie insoweit nur eine Anwendung für das GG vor. Soweit eine Reisevorleistung im Drittland bewirkt wird, gilt die ihr zuzuordnende Reiseleistung als steuerfrei (§ 25 Abs. 2 S. 1 UStG). In diesem Zuge greift auch der Ausschluss vorm Vorsteuerabzug nicht, da gem. Art 309 Abs. 1 i.V.m. Art, 307 MwStSystRL das Vorsteuerabzugsverbot nur für Reiseleistungen gilt, soweit ihre Reisevorleistungen im GG bewirkt werden.[36] Vor diesem Hintergrund hat der Reiseunternehmer im Zuge der Margenbesteuerung doch eine Ortsbestimmung vorzunehmen, jedoch lediglich zwischen GG und Drittland zu differenzieren.[37] Erleichternd wirkt dabei eine Vereinfachungsregelung für Beförderungs-Reiseleistungen (UStAE 25.2 Abs. 4). Diese behandelt solche Reiseleistungen dann als im GG belegen, wenn die Beförderung im GG endet. Wiederum ist sie im Drittland belegen, sofern sie im Drittland endet.[38]

Entgegen der Sonderregelung können Reiseleistungen auch als Nebenleistung zur Passage zu bewerten und somit nach dem Streckenprinzip zu versteuern sein. Dabei kommt es darauf an, ob die an den Kunden erbrachten Leistungen (Transfer, Hotel) als typisch zu einer Kreuzfahrt zugehörig anzusehen sind und somit keinen eigenständigen Zweck darstellen.[39] Allerdings ist anzunehmen, dass solche Leistungen nicht zu den typischen Leistungen von Flusskreuzfahrtveranstaltern zählen, wie sie auch nicht als typisch für Hoteliers gelten.[40] Dennoch sollte stets aktuelle Rechtsprechung beachtet und verfolgt werden, um sich ergebende Möglichkeiten der Gestaltung zur Behandlung als Nebenleistung zur Passage abzuwägen.

3.3.2. strittige Auslegung des Leistungsempfängers

Die Margenbesteuerung unterliegt jedoch der Restriktion, dass sie nach deutschem Recht nur auf Leistungen an Endkunden anwendbar ist, die die Leistung nicht für unternehmnerische Zwecke verwenden, sondern für den privaten Konsum.[41] Auf Grund dessen wären deutsche Reiseunternehmer verpflichtet, im Zweifel zu ermitteln, um welchen Typ Kunden es sich handelt (Endverbraucher oder Unternehmer). Vor diesem Hintergrund kann es in der Praxis auch nachträgliche Rechnungskorrekturen erfordern, sofern erst nach der Buchung der unternehmerische Bezug seitens des Kunden signalisiert wird.

Der EuGH hingegen stellte bereits bezüglich der Auslegung des Art. 306 der MwStSystRL des Leistungsempfängers klar, dass der Kreis der begünstigten Personen über "Reisende" (Reisendenmaxime) hinaus auf alle "Kunden" (Kundenmaxime) auszudehnen sei.[42]

Der BFH ist dem EuGH gefolgt und sieht den Wortlaut des deutschen Gesetzes (Reisendenmaxime) als richtlinienwidrig an. Er gewährt somit den Reiseunternehmern die Möglichkeit, sich auf die Richtlinie zu berufen und gemäß der Kundenmaxime zu verfahren, soweit sie für sie günstiger ist.[43]

Durch die erweiterte Auslegung des Kreises der begünstigten Leistungsempfänger können deutsche Reiseunternehmer darauf verzichten, bei der Anwendung der Margenbesteuerung zwischen Kunden zu differenzieren. Dies erspart den Unternehmern aufwendige Identifikationen der Kunden und ermöglicht eine einheitliche Rechnungslegung für Reiseleistungen.

[...]


[1] Vgl. IG RiverCruise [Fluss-Kreuzfahrtmarkt], zit. nach Schiffsjournal [Nachfrage] abgerufen am 01.01.2018.

[2] So auch Art. 2 Abs. 1 Bst. a MwStSystRL.

[3] Vgl. EuGH [C-308/96], vgl. auch Wolf [Umsatzsteuer], S. 38.

[4] Vgl. EuGH [C-200/04], vgl. auch EuGH [C-308/96], vgl. auch Wolf [Umsatzsteuer], S. 38.

[5] So auch Art. 21 MwStSystRL.

[6] Vgl. Kreuzfahrten.de [06.05.2018], aufgerufen am 05.12.17.

[7] Vgl. Schiffskreuzfahrten.de [12.05.2018], aufgerufen am 05.12.17.

[8] Vgl. Schiffs-Urlaub.de [26.12.2018], aufgerufen am 01.01.18.

[9] Vgl. Korn [§ 3b UStG], Rn. 8 in Bunjes/Geist [2017].

[10] Vgl. Wäger [§ 3b UStG] Rn. 12-13 in Sölch/Ringleb [2017].

[11] Vgl. Wäger [§ 3b UStG], Rn. 36 in Sölch/Ringleb [2017]; Kurze inländische Strecke, wenn nicht länger als 20 km und Ausländische länger als 10 km; Kurze ausländische Strecke, wenn nicht länger als 10 km.

[12] Vgl. Korn [§ 3b UStG], Rn. 5 in Bunjes/Geist [2017].

[13] Der Ort ist dort belegen, wo die Lieferung beginnt. Bei Ladenverkäufen fallen Beginn und Ende der Lieferung zusammen auf den Belegenheitsort des Ladens, mit der Übergabe an den Kunden.

[14] Vgl. Korn [§ 3e UstG], Rn. 2 in Bunjes/Geist [2017], vgl. auch Wolf [Umsatzsteuer], S. 48.

[15] Vgl. Martin [§ 3e UStG], Rn. 2 in Sölch/Ringleb [2017].

[16] Vgl. Wolf [Umsatzsteuer], S. 51.

[17] Vgl. Martin [§ 3e UStG], Rn. 23 und 24 in Sölch/Ringleb [2017].

[18] Vgl. Korn [§ 3e UstG], Rn. 5 in Bunjes/Geist [2017].

[19] Vgl. Martin [§ 3e UStG], Rn. 33 in Sölch/Ringleb [2017].

[20] Vgl. Wolf [Umsatzsteuer], S. 48.

[21] Vgl. EuGH [C-58/04] und BFH [VR 30/02].

[22] Vgl. Korn [§ 3e UstG], R. 5 in Bunjes/Geist [2017].

[23] Vgl. Martin [§ 3e UStG], Rn. 20 in Sölch/Ringleb [2017].

[24] Vgl. EuGH [C-58/04] und BFH [VR 30/02].

[25] Vgl. Martin [§ 3e UStG], Rn. 31 in Sölch/Ringleb [2017].

[26] Vgl. Martin [§ 3e UStG], Rn. 14 in Sölch/Ringleb [2017].

[27] Vgl. Wolf [Umsatzsteuer], S. 39.

[28] Vgl. BFH [VR 14/13].

[29] Vgl. BFH [VR 58/94].

[30] Vgl. Martin [§ 3e UStG], Rn. 13 in Sölch/Ringleb [2017].

[31] Vgl. Schüler-Täsch [§ 25 UStG], Rn. 2 in Sölch/Ringleb [2017].

[32] Vgl. Leonard [§ 25 UStG], Rn. 39 in Bunjes/Geist [2017].

[33] Vgl. Schüler-Täsch [§ 25 UStG], Rn. 3 in Sölch/Ringleb [2017].

[34] Vgl. Schüler-Täsch [§ 25 UStG], Rn. 134 in Sölch/Ringleb [2017].

[35] Vgl. Leonard [§ 25 UStG], Rn. 48 in Bunjes/Geist [2017].

[36] Vgl. Schüler-Täsch [§ 25 UStG], Rn. 243 in Sölch/Ringleb [2017].

[37] Vgl. Wolf [Umsatzsteuer], S. 254-255

[38] Vgl. Leonard [§ 25 UStG], Rn. 35 in Bunjes/Geist [2017].

[39] Vgl. EuGH [C-308/96].

[40] Vgl. EuGH [C-308/96].

[41] Vgl. Schüler-Täsch [§ 25 UStG], Rn. 75 in Sölch/Ringleb [2017].

[42] Vgl. EUGH [C-189/11], vgl. auch Schüler-Täsch [§ 25 UStG], Rn. 8 in Sölch/Ringleb [2017].

[43] Vgl. Schüler-Täsch [§ 25 UStG], Rn. 8 in Sölch/Ringleb [2017].

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Details

Title
Umsatzsteuerliche Besonderheiten bei deutschen Betreibern von grenzüberschreitenden Flusskreuzfahrten
Subtitle
Eine Analyse bestehender Gestaltungs- und Ermessensspielräume
College
University of Rostock
Grade
1,3
Author
Year
2018
Pages
31
Catalog Number
V388729
ISBN (eBook)
9783668638792
ISBN (Book)
9783668638808
File size
554 KB
Language
German
Keywords
Umsatzsteuer, Kreuzfahrt, Flusskreuzfahrt, grenzüberschreitend, Ermessen, Gestaltung
Quote paper
Tobias Gross (Author), 2018, Umsatzsteuerliche Besonderheiten bei deutschen Betreibern von grenzüberschreitenden Flusskreuzfahrten, Munich, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/388729

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